← Österreich

{'item': 'W213 2179861-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW213 2179861-1 SpruchW213 2179861-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 11.09.2017, GZ 370686/21/ZD/0917, mit Wirksamkeit vom 01.01.2018 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 04.10.2017 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem Jahr 2015 Hauptmieter der Wohnung XXXX. Vermieterin sei die Wohnungseigentümerin XXXX (fremde Person), welche in XXXX, wohne. Die monatlichen Wohnkosten von EUR 760,00 würden mittels Dauerauftrag bezahlt. Die Wohnung bestehe aus Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Alle diese Räume würden von ihm und der ebenfalls in dieser Unterkunft wohnenden XXXX, die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste, benützt. Ferner legte er unter anderem einen Mietvertrag vom 07.09.2015, abgeschlossen zwischen der Vermieterin und dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX, vor.Mit Schreiben vom 04.10.2017 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem Jahr 2015 Hauptmieter der Wohnung römisch 40 . Vermieterin sei die Wohnungseigentümerin römisch 40 (fremde Person), welche in römisch 40 , wohne. Die monatlichen Wohnkosten von EUR 760,00 würden mittels Dauerauftrag bezahlt. Die Wohnung bestehe aus Vorzimmer, Küche, Bad/Dusche, Abstellraum, WC, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Alle diese Räume würden von ihm und der ebenfalls in dieser Unterkunft wohnenden römisch 40 , die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste, benützt. Ferner legte er unter anderem einen Mietvertrag vom 07.09.2015, abgeschlossen zwischen der Vermieterin und dem Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , vor. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 05.10.2017) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 05.10.2017) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 34, ZivildienstG 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1956, idgF, in Verbindung mit dem
  2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung der Vater des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei seit 08.09.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides habe der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch kein entgeltliches Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin bestanden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Mietzinszahlungen geleistet und sei dazu auch nicht verpflichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nicht gegen Entgelt bewohne, weshalb der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen gewesen sei.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung der Vater des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer sei seit 08.09.2015 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides habe der Beschwerdeführer über kein eigenes Einkommen verfügt. Zu diesem Zeitpunkt habe auch kein entgeltliches Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers zur Vermieterin bestanden. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine Mietzinszahlungen geleistet und sei dazu auch nicht verpflichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nicht gegen Entgelt bewohne, weshalb der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er als einkommensloser Student keine direkten Zahlungen an seinen Vater leiste. Allerdings behalte sein Vater die eigentlich ihm zustehende Familienbeihilfe von € 162,- wovon ein Teil der Miete bezahlt werde. Zur Vermeidung unnötiger Banktransaktionen sei man übereingekommen, diesen Betrag nicht auf das Konto des Beschwerdeführers sondern gleich auf das des Vaters des Beschwerdeführers einzahlen zu lassen. Da ab Beginn des Zivildienstes die Familienbeihilfe wegfalle und die Miete für die gegenständliche Wohnung zum Teil mit Geld bezahlt werde, das dem Beschwerdeführer zustehe, handle es sich um eine kostenpflichtige Wohnung nach § 31 HGG. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe sei daher nicht abzuweisen.wovon ein Teil der Miete bezahlt werde. Zur Vermeidung unnötiger Banktransaktionen sei man übereingekommen, diesen Betrag nicht auf das Konto des Beschwerdeführers sondern gleich auf das des Vaters des Beschwerdeführers einzahlen zu lassen. Da ab Beginn des Zivildienstes die Familienbeihilfe wegfalle und die Miete für die gegenständliche Wohnung zum Teil mit Geld bezahlt werde, das dem Beschwerdeführer zustehe, handle es sich um eine kostenpflichtige Wohnung nach Paragraph 31, HGG. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe sei daher nicht abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise): "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. 2. 3. 4.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)" Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.01.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.01.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen). Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da der Vater des Beschwerdeführers Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung ist. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass er keine direkten Zahlungen an seinen Vater leiste. Ebenswenig behauptet er das Bestehen eines (Unter-)Mietverhältnisses zwischen ihm und seinem Vater. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder obligatorischen) Rechtes benützt. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG handelt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2179861.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.