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{'item': 'W214 2112363-1'}

Obsah (12)§ 31Art 133§ 9§ 13§ 8§ 23§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW214 2112363-1 SpruchW214 2112363-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Ein

§ 31Abs. 1 Vw

GVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antrag des Beschwerdeführers

§ 9Abs.

2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) auf Nachlass von Gerichtsgebühren in Betrag von EUR 205,00 nicht stattgegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) auf Nachlass von Gerichtsgebühren in Betrag von EUR 205,00 nicht stattgegeben. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde von 29.07.2015. Mit Schreiben vom 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekanntzugeben, inwieweit sich seit seiner Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geändert haben. Der Beschwerdeführer wurde gebeten, dazu geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Zur Erfüllung dieses Auftrages wurde den Beschwerdeführer eine Frist bis 09.01.2017 gesetzt. Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem der Beschwerdeführer nochmals ersucht wurde, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Für die Zustellung dieses Schriftstückes wurde das Stadtpolizeikommando XXXX mit dem Ersuchen um Aufenthaltserhebung und Zustellung des Schriftstücks gegen eine Übernahmebestätigung ersucht.Nach mehrmaligen erfolglosen Zustellversuchen wurde mit Schreiben vom 23.08.2017 ein neuerlicher Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem der Beschwerdeführer nochmals ersucht wurde, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Für die Zustellung dieses Schriftstückes wurde das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit dem Ersuchen um Aufenthaltserhebung und Zustellung des Schriftstücks gegen eine Übernahmebestätigung ersucht. Dazu wurde vom der Landespolizeidirektion XXXX, Stadtpolizeikommando XXXX, mit Schreiben vom 02.10.2017 mitgeteilt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis dato unbekannt sei und er dem so genannten Unterstandslosenmilieu zugeordnet werden könne.Dazu wurde vom der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , mit Schreiben vom 02.10.2017 mitgeteilt, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis dato unbekannt sei und er dem so genannten Unterstandslosenmilieu zugeordnet werden könne. In weiterer Folge wurde das Schreiben W214 2112363-1/6Z

§ 8Zustell

G durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde

§ 23Abs.

3 Zustellgesetz über die Hinterlegung informiert.In weiterer Folge wurde das Schreiben W214 2112363-1/6Z

Paragraph 8, ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde

Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz über die Hinterlegung informiert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Es wird von dem im Verfahrensgang ausgeführten Sachverhalt ausgegangen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, binnen zwei Wochen Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Einkommens- und Vermögenssituation hervorgehe. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist werde seine Beschwerde zurückgewiesen werden. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 05.12.2017 durch Hinterlegung ohne vorgehenden Zustellversuch zugestellt. Die "XXXX Kontaktstelle" wurde über die Hinterlegung informiert. Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (etwa im Erkenntnis vom 18.3.1987, Zl. 86/09/0044) ist eine mit diesem Formmangel behaftete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn dieser Formmangel trotz Verbesserungsauftrages nicht behoben wird. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen über die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers vor, weshalb an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde – nach erfolglosem polizeilichen Zustellversuch – ein Mängelbehebungsauftrag durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch zugestellt. Eine Behebung des Mangels (durch Beibringung der erforderlichen Unterlagen) fand innerhalb der gesetzten Frist und auch bis dato nicht statt. Die Beschwerde ist daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2112363.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.