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{'item': 'W214 2113191-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6bArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW214 2113191-2 SpruchW214 2113191-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 gab der Vertreter im Grundverfahren bekannt, dass die Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren, die nunmehrige Beschwerdeführerin, das Vollmachtsverhältnis zu XXXX mit sofortiger Wirkung beendet und XXXX mit ihrer weiteren Vertretung in der Rechtssache beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt habe. Gleichzeitig stellte dieser Vertreter für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 gab der Vertreter im Grundverfahren bekannt, dass die Klägerin im zugrundeliegenden Verfahren, die nunmehrige Beschwerdeführerin, das Vollmachtsverhältnis zu römisch 40 mit sofortiger Wirkung beendet und römisch 40 mit ihrer weiteren Vertretung in der Rechtssache beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt habe. Gleichzeitig stellte dieser Vertreter für die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
  3. Da die beantragte Verfahrenshilfe mit Beschluss des OLG Innsbruck vom 28.10.2014 abgewiesen wurde, forderte die Kostenbeamtin die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 11.11.2014, Zl. 7 Cg 5/13z-VNR 4, im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) als Zahlungspflichtige auf, die Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR1.530.000,00) in Höhe von EUR 46.691,70, zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, insgesamt sohin EUR 46.699,70, zur Einzahlung zu bringen.
  4. Da die beantragte Verfahrenshilfe mit Beschluss des OLG Innsbruck vom 28.10.2014 abgewiesen wurde, forderte die Kostenbeamtin die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 11.11.2014, Zl. 7 Cg 5/13z-VNR 4, im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) als Zahlungspflichtige auf, die Pauschalgebühr nach TP 3 Litera a, GGG (aufgrund einer Bemessungsgrundlage von EUR1.530.000,00) in Höhe von EUR 46.691,70, zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, insgesamt sohin EUR 46.699,70, zur Einzahlung zu bringen. Dieser Zahlungsauftrag wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 zugestellt.
  5. Dem von der Beschwerdeführerin am 26.06.2015 gestellten Antrag auf (neuerliche) Zustellung dieses Zahlungsauftrages wurde mit (hier nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid des LG Feldkirch, Zl. 7 Cg 5/13z-2, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass

§ 6bAbs.

3 GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden seien. Der Zahlungsauftrag sei dem Vertreter am 14.04.2014 zugestellt worden, eine Auflösung der Vollmacht sei nicht aktenkundig.3. Dem von der Beschwerdeführerin am 26.06.2015 gestellten Antrag auf (neuerliche) Zustellung dieses Zahlungsauftrages wurde mit (hier nicht beschwerdegegenständlichen) Bescheid des LG Feldkirch, Zl. 7 Cg 5/13z-2, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG auf Beteiligte und deren Vertreter die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden seien. Der Zahlungsauftrag sei dem Vertreter am 14.04.2014 zugestellt worden, eine Auflösung der Vollmacht sei nicht aktenkundig.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag und brachte vor, ihr sei der Zahlungsauftrag noch nicht fristauslösend zugesellt worden. Die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht habe sich ausschließlich auf die Erhebung der außerordentlichen Revision im zugrunde liegenden Verfahren bezogen, nicht jedoch auf die Zustellungen hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens zur Einhebung der Gerichtsgebühren. Die Beschwerdeführerin tätigte weiters Ausführungen betreffend die von der Behörde in Ansatz gebrachte Bemessungsgrundlage. Die Vorstellung langte am 07.07.2015 beim Landesgericht Feldkirch ein.
  2. Mit dem nunmer angefochtenen Bescheid vom 29.07.2015 wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag/die Vorstellung wegen Verspätung zurück und verwies erneut darauf, dass eine Auflösung der Vollmacht des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig sei und

§ 6bAbs.

3 GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden seien. Die 14-tägige Frist zur "Einbringung" eines Berichtigungsantrages/einer Vorstellung habe mit Ablauf des 28.11.2014 geendet, weshalb der Berichtigungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.5. Mit dem nunmer angefochtenen Bescheid vom 29.07.2015 wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag/die Vorstellung wegen Verspätung zurück und verwies erneut darauf, dass eine Auflösung der Vollmacht des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht aktenkundig sei und

Paragraph 6 b, Absatz 3, GEG die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden seien. Die 14-tägige Frist zur "Einbringung" eines Berichtigungsantrages/einer Vorstellung habe mit Ablauf des 28.11.2014 geendet, weshalb der Berichtigungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG und brachte darin erneut vor, dass ihr der Zahlungsauftrag nicht fristauslösend zugestellt worden sei, weil sich die Erteilung der Vollmacht an den genannten Vertreter lediglich auf die Erhebung der Revision im Grundverfahren, nicht jedoch auf Zustellungen im Verwaltungsverfahren bezogen habe. Im Verwaltungsverfahren habe auch keine Verpflichtung zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt bestanden. Somit erweise sich die Zustellung an den faslsus procurator als rechtsunwirksam. Daher sei ihr Berichtigungsantrag als rechtzeitig anzusehen.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und brachte darin erneut vor, dass ihr der Zahlungsauftrag nicht fristauslösend zugestellt worden sei, weil sich die Erteilung der Vollmacht an den genannten Vertreter lediglich auf die Erhebung der Revision im Grundverfahren, nicht jedoch auf Zustellungen im Verwaltungsverfahren bezogen habe. Im Verwaltungsverfahren habe auch keine Verpflichtung zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt bestanden. Somit erweise sich die Zustellung an den faslsus procurator als rechtsunwirksam. Daher sei ihr Berichtigungsantrag als rechtzeitig anzusehen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde. Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren vom XXXX vertreten wurde. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages an diesen, war das Vertretungsverhältnis aufrecht.Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren vom römisch 40 vertreten wurde. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages an diesen, war das Vertretungsverhältnis aufrecht.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes (s. insbesondere ON 39 des Grundaktes zum aufrechten Vertretungsverhältnis) und hat die Beschwerdeführerin die im Bescheid getroffenen Feststellungen auch nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung moniert.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  2. In der Sache: § 6b GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) lautet wie folgt:Paragraph 6 b, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) lautet wie folgt: "

(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden."
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(2)Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(3)Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4)Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden." Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine (Pauschal-)Gebühr nach TP 3 lit. a GGG vorgeschrieben und handelt es sich um keinen der in § 1 Z 3 GEG genannten Beträge, nämlich "von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge", weshalb die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden sind. Im Grundverfahren hat die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt XXXX allerdings mit ihrer Vertretung beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt. Der Behörde ist beizupflichten, dass dieses Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst wurde bzw. eine Auflösung ihr auch nicht mitgeteilt wurde, weshalb die nachweislich am 14.11.2014 an den Vertreter erfolgte Zustellung des Zahlungsauftrages geeignet war, Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entfalten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht daher klar der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach die im Grundverfahren erteilte Vertretunsgsmacht auch für das Einbringungsverfahren Gültigkeit hat, solange das Erlöschen der Vollmacht nicht mitgeteilt wird (vgl. hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 3 zu § 6b GEG, wonach die Bestimmungen des AVG über Beteiligte und deren Vertreter nicht anzuwenden sind, sondern sich nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten bzw. Bemerkung 6, wonach statt auf eine "Vollmacht" auf die "Vertretunsgsmacht" abgestellt wird, damit auch die Zustellung an den im Grundverfahren bestellten Prozess- oder Abwesenheitskurator sowie an den Verfahrenshelfer möglich ist).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine (Pauschal-)Gebühr nach TP 3 Litera a, GGG vorgeschrieben und handelt es sich um keinen der in Paragraph eins, Ziffer 3, GEG genannten Beträge, nämlich "von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge", weshalb die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden sind. Im Grundverfahren hat die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt römisch 40 allerdings mit ihrer Vertretung beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt. Der Behörde ist beizupflichten, dass dieses Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst wurde bzw. eine Auflösung ihr auch nicht mitgeteilt wurde, weshalb die nachweislich am 14.11.2014 an den Vertreter erfolgte Zustellung des Zahlungsauftrages geeignet war, Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entfalten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht daher klar der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach die im Grundverfahren erteilte Vertretunsgsmacht auch für das Einbringungsverfahren Gültigkeit hat, solange das Erlöschen der Vollmacht nicht mitgeteilt wird vergleiche hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 3 zu Paragraph 6 b, GEG, wonach die Bestimmungen des AVG über Beteiligte und deren Vertreter nicht anzuwenden sind, sondern sich nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten bzw. Bemerkung 6, wonach statt auf eine "Vollmacht" auf die "Vertretunsgsmacht" abgestellt wird, damit auch die Zustellung an den im Grundverfahren bestellten Prozess- oder Abwesenheitskurator sowie an den Verfahrenshelfer möglich ist).

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Ausgehend von der fristauslösenden Zustellung des Zahlungsauftrages am 14.11.2014 an den Vertreter der Beschwerdeführerin, den sie sich zurechnen lassen muss, endete die Frist zur Erhebung der Vorstellung mit Ablauf des 28.11.2014, weshalb sich die mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erhobene Vorstellung (Berichtigungsantrag) jedenfalls als verspätet erweist. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2113191.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.