W214 2113191-2
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW214 2113191-2 SpruchW214 2113191-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.07.2015, Zl. Jv 2907-33/15k (929 Rev 2932/15m), betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.07.2015, Zl. Jv 2907-33/15k (929 Rev 2932/15m), betreffend ein Verfahren nach dem GGG/GEG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Dieser Zahlungsauftrag wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14.11.2014 zugestellt.
Die Vorstellung langte am 07.07.2015 beim Landesgericht Feldkirch ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten - unbestrittenen - Sachverhalt zugrunde.
Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren vom XXXX vertreten wurde. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages an diesen, war das Vertretungsverhältnis aufrecht.Fest steht daher, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren vom römisch 40 vertreten wurde. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsauftrages an diesen, war das Vertretungsverhältnis aufrecht.
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes (s. insbesondere ON 39 des Grundaktes zum aufrechten Vertretungsverhältnis) und hat die Beschwerdeführerin die im Bescheid getroffenen Feststellungen auch nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung moniert.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Zulässigkeit:
Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. In der Sache: § 6b GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) lautet wie folgt:Paragraph 6 b, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) lautet wie folgt: "(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden."(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine (Pauschal-)Gebühr nach TP 3 lit. a GGG vorgeschrieben und handelt es sich um keinen der in § 1 Z 3 GEG genannten Beträge, nämlich "von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge", weshalb die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden sind. Im Grundverfahren hat die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt XXXX allerdings mit ihrer Vertretung beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt. Der Behörde ist beizupflichten, dass dieses Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst wurde bzw. eine Auflösung ihr auch nicht mitgeteilt wurde, weshalb die nachweislich am 14.11.2014 an den Vertreter erfolgte Zustellung des Zahlungsauftrages geeignet war, Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entfalten.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht daher klar der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach die im Grundverfahren erteilte Vertretunsgsmacht auch für das Einbringungsverfahren Gültigkeit hat, solange das Erlöschen der Vollmacht nicht mitgeteilt wird (vgl. hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 3 zu § 6b GEG, wonach die Bestimmungen des AVG über Beteiligte und deren Vertreter nicht anzuwenden sind, sondern sich nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten bzw. Bemerkung 6, wonach statt auf eine "Vollmacht" auf die "Vertretunsgsmacht" abgestellt wird, damit auch die Zustellung an den im Grundverfahren bestellten Prozess- oder Abwesenheitskurator sowie an den Verfahrenshelfer möglich ist).Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin eine (Pauschal-)Gebühr nach TP 3 Litera a, GGG vorgeschrieben und handelt es sich um keinen der in Paragraph eins, Ziffer 3, GEG genannten Beträge, nämlich "von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge", weshalb die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden sind.
Im Grundverfahren hat die Beschwerdeführerin Rechtsanwalt römisch 40 allerdings mit ihrer Vertretung beauftragt und ihm Prozessvollmacht erteilt. Der Behörde ist beizupflichten, dass dieses Vollmachtsverhältnis nicht aufgelöst wurde bzw. eine Auflösung ihr auch nicht mitgeteilt wurde, weshalb die nachweislich am 14.11.2014 an den Vertreter erfolgte Zustellung des Zahlungsauftrages geeignet war, Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu entfalten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin steht daher klar der Gesetzeswortlaut entgegen, wonach die im Grundverfahren erteilte Vertretunsgsmacht auch für das Einbringungsverfahren Gültigkeit hat, solange das Erlöschen der Vollmacht nicht mitgeteilt wird vergleiche hierzu Dokalik13, Gerichtsgebühren, Bemerkung 3 zu Paragraph 6 b, GEG, wonach die Bestimmungen des AVG über Beteiligte und deren Vertreter nicht anzuwenden sind, sondern sich nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten bzw.
Bemerkung 6, wonach statt auf eine "Vollmacht" auf die "Vertretunsgsmacht" abgestellt wird, damit auch die Zustellung an den im Grundverfahren bestellten Prozess- oder Abwesenheitskurator sowie an den Verfahrenshelfer möglich ist).
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben.
Ausgehend von der fristauslösenden Zustellung des Zahlungsauftrages am 14.11.2014 an den Vertreter der Beschwerdeführerin, den sie sich zurechnen lassen muss, endete die Frist zur Erhebung der Vorstellung mit Ablauf des 28.11.2014, weshalb sich die mit Schriftsatz vom 02.07.2015 erhobene Vorstellung (Berichtigungsantrag) jedenfalls als verspätet erweist.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet.
Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2113191.2.00