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{'item': 'W216 2110494-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 34Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArtikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW216 2110494-1 SpruchW216 2110494-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 06.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) für die von ihm als Almbewirtschafter Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die XXXX 51,73 ha Almfutterfläche beantragt.1. Am 06.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 ) für die von ihm als Almbewirtschafter Mehrfachantrag-Flächen 2011 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2011 für die römisch 40 51,73 ha Almfutterfläche beantragt. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 840,63 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 26,86 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 15,15 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,80

  1. ha)und eine ermittelte Fläche in Höhe von 15,12 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 840,63 gewährt. Dabei wurden, ausgehend von 26,86 Zahlungsansprüchen, eine beantragte Fläche von 15,15 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,80
  2. ha)und eine ermittelte Fläche in Höhe von 15,12 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 3. Am 29.08.2012 fand auf der XXXX eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Diese hat ergeben, dass statt der beantragten 51,73 ha nur 40,36 ha Almfutterfläche vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der diesbezügliche Kontrollbericht übermittelt.3. Am 29.08.2012 fand auf der römisch 40 eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt. Diese hat ergeben, dass statt der beantragten 51,73 ha nur 40,36 ha Almfutterfläche vorhanden gewesen sei. Mit Schreiben vom 02.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer der diesbezügliche Kontrollbericht übermittelt. 4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 477,03 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 363,60 ausgesprochen. Dabei wurden 25,10 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,15 ha (davon Almfläche von 9,80
  3. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,94 ha (davon Almfläche von 7,64
  4. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden sei.4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 477,03 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 363,60 ausgesprochen. Dabei wurden 25,10 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,15 ha (davon Almfläche von 9,80
  5. ha)und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,94 ha (davon Almfläche von 7,64
  6. ha)zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden sei. 5. Gegen diesen Bescheid der AMA vom 29.01.2014 erhob der Beschwerdeführer am 11.02.2014 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde beantragt: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls, dass Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden 3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden 4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung 5. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend der Beschwerdepunkte und die Berichtigung des Beihilfeantrages Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als Almauftreiber im Referenzzeitraum 2000-2002 bzw. 2004 keinen unmittelbaren Nutzen aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe ziehen hätte können. Auch spätere Erhöhungen der Almfutterfläche hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt, da die Anzahl der Zahlungsansprüche und damit auch der Wert je Zahlungsanspruch für seinen Betrieb mittels Bescheid mittgeteilt worden wären und er nicht mehr Prämie beantragen könnte, als er Zahlungsansprüche auf seinen Betrieb hätte. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass aus den mit der Beschwerde vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen ersichtlich sei, dass auf die Ergebnisse der jeweiligen Flächenermittlungen vertraut werden konnte. Die Ergebnisse der früheren Flächenermittlungen fänden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2011 liegenden Wirtschaftsjahre zu erheben. Des Weiteren gäbe es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre § 4 Abs 3 lit d INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden.Des Weiteren gäbe es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Referenzparzellen auf Almen hinsichtlich der Eigenberechnung von Landschaftselementen schlechter zu stellen als andere Referenzparzellen. In verfassungskonformer Auslegung wäre Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, INVEKOS-GIS-VO 2011 daher auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Die beihilfenfähigen Flächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung keinerlei Verschulden, da es keinen Anhaltspunkt gäbe, dass die früheren amtlichen Ermittlungen fehlerhaft sein könnten und er daher auf die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen vertraut habe. Weiters wurden der Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen und der Irrtum der Behörde bei Abweichung der

Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung zu den tatsächlichen Verhältnissen der Natur vorgebracht. Die Förderungsbeiträge seien von dem Beschwerdeführer gutgläubig verbraucht und seien auch aus diesem Grund die Rückforderungen unzulässig. Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Art 73 VO 1122/2009, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Methode erfolgen.Ab dem Mehrflächenantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Mess-Systems gekommen von dem bis dahin geltenden System u.a. mit 30% Schritten zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung u.a mit 10%- Schritten. Von 2009 auf 2010 sei daher das Mess-System nachweislich geändert worden. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden im Sinne Artikel 73, VO 1122 aus 2009,, wenn die Behörden falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, wenn die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Methode erfolgen. Zudem sei ab 2010 ein prozentueller NLN-Faktor eingeführt worden, mittels welchem die Nicht-Futterflächen in 10% Schritten ermittelt werden und durch welchen die Nicht-Futterflächen wesentlich genauer erhoben werden. Dies habe dazu geführt, dass deutlich weniger Futterfläche festgestellt worden sei, als bei früheren amtlichen Erhebungen. Der Beschwerde wurden Gegenüberstellungen der AMA und der INVEKOS GIS VO 2011 beigefügt, die das Irrtum der zuständigen Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen darstellen sollen. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass trotz voller Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsichtsmaßnahme die Almfutterfläche in den letzten Jahren reduziert worden sei, obwohl sie keine Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse ergeben hätten. Weiters wurde die Verjährung von Rückforderungen vorgebracht. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten außerdem sämtliche Zahlungsansprüche im benutzten Umfang als genutzt gegolten und somit ausbezahlt worden. Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 10.10.2013 beigefügt, die die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX darstellen solle. Der Almbewirtschafter ersuche darin auch um Befreiung von Rückforderungen und Sanktionierungen der Auftreiber auf die Alm.Der Beschwerde wurde eine Sachverhaltsdarstellung vom 10.10.2013 beigefügt, die die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der römisch 40 darstellen solle. Der Almbewirtschafter ersuche darin auch um Befreiung von Rückforderungen und Sanktionierungen der Auftreiber auf die Alm.

  1. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  2. Mit Schreiben vom 11.10.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Stellungnahme zur Frage, warum es zu einer Reduktion von 26,86 auf 25,10 Zahlungsansprüchen gekommen sei.
  3. Die AMA nahm mit Schreiben vom 20.11.2017 dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass Grund der Reduzierung der ZA im Bescheid vom 29.01.2014 der Verfall von 1,76 ZA im Antragsjahr 2010 in Folge der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 sei. Im Antragsjahr 2010 sei es aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle zu einer Flächenreduktion von 1,76 ZA gekommen, die eine Nichtnutzung von 1,76 ZA bewirkt habe. Bereits im Jahr 2009 sei es zu einer Nichtnutzung von ZA gekommen, die sich auf die Folgejahre ausgewirkt habe.
  4. Mit Schreiben vom 09.11.2017 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben.
  5. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch und erhob keine Einwände gegen die Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX. Er verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 5,35 ha und beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 9,8 ha.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 . Er verfügte im Antragsjahr 2011 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 5,35 ha und beantragte eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 9,8 ha. Im ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2011 über die Gewährung der EBP 2011 ging die belangte Behörde von einer beantragten Gesamtfläche von 15,15 ha (davon 9,8 ha anteilige Almfutterfläche) und einer berücksichtigten Gesamtfläche von 15,12 ha aus. Dies ergab für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 840,
  7. Am 29.08.2012 hat auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der statt der beantragten 51,73 ha nur 40,36 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde.Am 29.08.2012 hat auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der statt der beantragten 51,73 ha nur 40,36 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 7,64 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX, eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 477,03 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 363,60 ausgesprochen.Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigend und damit von einer anteiligen Almfutterfläche für den Beschwerdeführer von 7,64 ha ausgehend, wurde mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 477,03 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 363,60 ausgesprochen. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2011 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 9,8 ha nur 7,64 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,18 ha bedeutet. Im Antragsjahr 2010 wurden 1,76 Zahlungsansprüche als verfallen erklärt. Im Antragsjahr 2011 waren nur noch 25,1 Zahlungsansprüche vorhanden.
  8. Beweiswürdigung Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ein Flächenausmaß von 51,73 ha angegeben (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011).Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche der Almfutterfläche beruht im Wesentlichen auf den Angaben im Rahmen der Antragstellung. So wurde ein Flächenausmaß von 51,73 ha angegeben vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2011). Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf einer am 29.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 02.10.2012).Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 beruht auf einer am 29.08.2012 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 02.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2011, insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor, stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar dar. Zum anderen wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Rechtsmittel auch weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Das Vorbringen gegen die Richtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ist daher als nicht hinreichend konkret zu werten bzw. wurden keine substantiierten Einwände dagegen erhoben. Aus der Stellungnahme vom 20.10.2017 kann nachvollzogen werden, warum im Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 nur noch 25,1 Zahlungsansprüche vorhanden waren. Nach Einsicht in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.12.2017, GZ.: W216 2105098-1/6E, ergibt sich, dass bereits im Antragsjahr 2010 1,76 Zahlungsansprüche als verfallen erklärt wurden. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer trotz eingeräumter Möglichkeit der Stellungnahme nicht bestritten und werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Damit ist im vorliegenden Fall das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2011 zu Grunde zu legen.
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu A) 3.2. Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1, 33 bis 35, 37 sowie 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, 33 bis 35, 37 sowie 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 15, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [ ]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3

(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles sind zunächst die Antragsjahre 2009 und 2010 zu betrachten: Im Antragsjahr 2009 kam es aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 zu einer Nichtnutzung, die zu einer Differenzfläche geführt hat. Im Antragsjahr 2010 wurden statt 13,51 ha lediglich 11,79 ha ermittelt, dies ergab eine Differenzfläche von 1,69 ha. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 bewirkte auch im Antragsjahr 2010 eine Nichtnutzung von ZA. 1,76 ZA wurden als nicht ausgenutzt ausgewiesen. Daher mussten diese 1,76 nicht genutzten ZA mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, AZ XXXX, für verfallen erklärt werden. Diese nichtgenutzten ZA sind auch verfallen, weil es bereits im Vorjahr 2009 zu einer Nichtnutzung von ZA gekommen ist. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 betreffend das Antragsjahr 2010 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, GZ.: W216 2105098-1/6E als unbegründet abgewiesen.Zum besseren Verständnis des Beschwerdefalles sind zunächst die Antragsjahre 2009 und 2010 zu betrachten: Im Antragsjahr 2009 kam es aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 zu einer Nichtnutzung, die zu einer Differenzfläche geführt hat. Im Antragsjahr 2010 wurden statt 13,51 ha lediglich 11,79 ha ermittelt, dies ergab eine Differenzfläche von 1,69 ha. Die Vor-Ort-Kontrolle vom 29.08.2012 bewirkte auch im Antragsjahr 2010 eine Nichtnutzung von ZA. 1,76 ZA wurden als nicht ausgenutzt ausgewiesen. Daher mussten diese 1,76 nicht genutzten ZA mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , für verfallen erklärt werden. Diese nichtgenutzten ZA sind auch verfallen, weil es bereits im Vorjahr 2009 zu einer Nichtnutzung von ZA gekommen ist. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 betreffend das Antragsjahr 2010 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, GZ.: W216 2105098-1/6E als unbegründet abgewiesen. Da über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche im Ausmaß von 1,76 ZA bereits im Rahmen des Antragsjahres 2010 abgesprochen wurde (und dieses Ergebnis in der Folge mit oben zitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt wurde und damit rechtskräftig ist), war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall von 1,76 Zahlungsansprüchen einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166).Da über die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche im Ausmaß von 1,76 ZA bereits im Rahmen des Antragsjahres 2010 abgesprochen wurde (und dieses Ergebnis in der Folge mit oben zitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt wurde und damit rechtskräftig ist), war die belangte Behörde daran insoweit gebunden, als der rechtskräftige Verfall von 1,76 Zahlungsansprüchen einer neuerlichen Beurteilung der Anzahl der Zahlungsansprüche entgegen stand vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051, wo dieser betreffend die Festlegung des Referenzbetrages ausführt: "... Die AMA, wie auch die belangte Behörde, waren daher an die Rechtskraft dieses Bescheides insoweit gebunden, als sie einer neuerlichen Ermittlung des Referenzbetrages unter Zugrundelegung des in Artikel 38, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genannten Zeitraumes entgegen stand. ..."; VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 26.09.1984, 84/11/0166; 08.02.1994, 93/08/0166). Dem Beschwerdeführer standen daher für das Antragsjahr 2011 weniger Zahlungsansprüche (25,1) zur Verfügung. Die Rückforderung im angefochtenen Bescheid resultiert jedoch daraus, dass statt einer beantragten Gesamtfläche von 15,15 ha (davon 9,8 ha Almfutterfläche) eine Gesamtfläche von 12,94 ha (davon 7,64 ha Almfutterfläche) ermittelt wurde, was eine Flächendifferenz von 2,18 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche betrug somit "über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 %", was zusätzliche Sanktionen zur Folge hat. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat (wie oben Pkt. II.1 festgestellt) eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat (wie oben Pkt. römisch zwei.1 festgestellt) eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht zu beanstanden. Allgemein gehaltene Hinweise etwa auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen (Flächenabweichungen), insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer (rückwirkenden) Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in 80 Absatz eins, VO 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruht nicht auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist daher auch nicht zu erkennen. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2011 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Es findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2011 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122 aus 2009, zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält vergleiche insbesondere Artikel 80, VO (EG) 1122 aus 2009,). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Es findet Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt.

dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag (auch mangels eingetretener Verjährung) zurückzuerstatten hat. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf letztlich lediglich Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Das gegenständliche Verfahren warf letztlich lediglich Rechtsfragen und keine Tatsachenfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor (vgl. oben II.

  1. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den hier aufgeworfenen Rechtsfragen liegt umfangreiche Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs vor vergleiche oben römisch zwei.
  2. zu A), insbes. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111, VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 ). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W216.2110494.1.00

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