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{'item': 'W224 2166030-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 78§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW224 2166030-1 SpruchW224 2166030-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WE

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 25.01.2017 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 UG unter anderem hinsichtlich folgender Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (im Folgenden: PI) im Masterstudium Wirtschaftsrecht:1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 25.01.2017 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, UG unter anderem hinsichtlich folgender Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (im Folgenden: PI) im Masterstudium Wirtschaftsrecht: -Strichaufzählung PI "Zivilgerichtliches Verfahren" (9 ECTS, 3 Semesterstunden [SSt]) -Strichaufzählung PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" (4 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" (2 ECTS, 1 SSt) -Strichaufzählung PI "Allgemeines Verwaltungsrecht in europäischer Perspektive" (4 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung PI "Europäisches Arbeits- und Sozialrecht" (6 ECTS, 3 SSt) -Strichaufzählung PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (4 ECTS, 2 SSt) Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, folgende Lehrveranstaltungen im Rahmen seines Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz (im Folgenden: Universität Graz) bereits absolviert zu haben: -Strichaufzählung Kurs "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Grundlagen des Zivilprozessrechts)" (5 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" (7,5 ECTS, 5 SSt) -Strichaufzählung Kurs "GmbH-Recht" (5 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung Fach "Unternehmensrecht" (7,5 ECTS, 5 SSt) -Strichaufzählung Kurs "Erbrecht" (5 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung Fach "Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre" (9 ECTS, 6 SSt) -Strichaufzählung Kurs "Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre" (5 ECTS, 2 SSt) -Strichaufzählung Fach "Arbeits- und Sozialrecht" (7,5 ECTS, 5 SSt) -Strichaufzählung Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" (5 ECTS, 2 SSt) Der Beschwerdeführer legte einen Ausdruck seiner Studiendaten (Auflistung seiner Prüfungsleistungen aus dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz) sowie Detailansichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen vor.

  1. In weitere Folge wurden seitens der WU Wien Gutachten von verschiedenen Sachverständigen eingeholt und Einsicht in die Datenbank von Erfahrungswerten genommen. Dem Gutachten über die Anrechnungsmöglichkeit im Fach Zivilrecht von Univ.-Prof. Dr. Spitzer ist zu entnehmen, dass die an der Universität Graz absolvierte Prüfung aus dem Fach Zivilverfahrensrecht eine mündliche Prüfung darstellt, bei der der Besuch der Vorlesung nicht verpflichtend ist. Die PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien hingegen sei von Anwesenheitspflicht, eigenständigem Lösen zivilprozessualer Fälle, schriftlichen Leistungsfeststellungen und dem Einfließen der Mitarbeit gekennzeichnet. Darüber hinaus behandle die Prüfung an der Universität Graz auch die Inhalte "Exekutionsrecht", "Insolvenzverfahren" und "Außerstreitverfahren", welche nicht Bestandteil der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien seien, sondern dort separat unterrichtet würden. An der WU Wien würde das Erkenntnisverfahren im Umfang von 9 ECTS behandelt werden und eine enge Verbindung zum materiellen Recht bestehen. Es bestehe daher keine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen und könne eine solche auch nicht durch die Heranziehung des Kurses "Zivilgerichtliches Verfahren" hergestellt werden, da auch ein Großteil der dort gelehrten Inhalte (Insolvenz-, Exekutions- und Außerstreitrecht) nicht berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus sei dieser Kurs nur ein Wahlfach, bei dem die Stoffvermittlung "va durch Referate" erfolge. Die PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien weise daher in Stofftiefe, Detail- und Schwierigkeitsgrad ein weitaus höheres Niveau auf. Aus dem Gutachten über die Anrechnungsmöglichkeit betreffend die PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" von Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., ergibt sich, dass eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit den vom Beschwerdeführer bereits absolvierten Prüfungen nicht vorliegt. Die PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" an der WU Wien vermittle spezialisierte Kenntnisse, baue auf dem Bachelorstudium auf und präge das Wirtschaftsrecht-Studium. Die Verbindung von Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht werde an keiner anderen Universität angeboten. Gegenstand des Unternehmensrechts am Juridicum sei hingegen nur eine Einführung in das Gesellschaftsrecht (ohne Kapitalmarktrecht), die von Umfang und Tiefe des Stoffes sowie Stundenanzahl nicht gleichwertig sei. Az. Prof. Dr. Glaser führte in seinem Gutachten betreffend die Anrechnungsmöglichkeit des Kurses "Strafrecht und Strafprozessrecht" der Universität Graz auf die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" aus, die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" sei ausschließlich dem Strafprozessrecht gewidmet und diene dem interaktiven Erlernen der prozessrechtlichen Falllösung. Ihr Schwerpunkt liege im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens. Da keine speziellen Bücher zum Wirtschaftsstrafverfahren vorhanden seien, gebe das Vorlesungsverzeichnis die gängigen Lehrbücher aus dem Strafverfahren an; der Inhalt der Lehrveranstaltung werde aber durch den Vortrag und die dort zu Verfügung gestellten Unterlagen mitbestimmt. Einen derartigen Schwerpunkt lasse der vom Beschwerdeführer bereits absolvierte Kurs nicht erkennen, Gleichwertigkeit sei daher nicht gegeben.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm am 08.03.2017 Akteneinsicht gewährt. In seiner darauffolgenden Stellungnahme (ohne Datum) führte der Beschwerdeführer zum Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Spitzer aus, bei der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz habe das Hauptaugenmerk auf dem Erkenntnisverfahren gelegen. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer die zur Fachprüfung gehörige Vorlesung besucht, in welcher in ausgesprochener Detailliertheit anhand konkreter Beispiele unter Heranziehung des materiellen Rechts und einschlägiger Judikatur das Erkenntnisverfahren behandelt worden sei. Beim Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" sei ausschließlich das Erkenntnisverfahren behandelt worden, wobei auch zivilverfahrensrechtliche Fälle eigenständig zu lösen gewesen seien. Unrichtig sei, dass die Stoffvermittlung in diesem Kurs vor allem durch Referate erfolgt sei. In seiner Gesamtheit habe der Beschwerdeführer einen Output von 12,5 ECTS geleistet und weise somit einen höheren ECTS-Umfang unter Anwendung ähnlicher Unterrichtsmethoden wie auch einen höheren Stoffumfang auf wie eine PI "Zivilgerichtliches Verfahren" an der WU Wien. Rein die Lehrveranstaltungskonzeption sei eine andere, denn an der WU Wien sei das Fach als verpflichtend teilzunehmender Kurs ausgelegt, während an der Universität Graz ein verpflichtend teilzunehmender Kurs sowie eine Vorlesung stattgefunden hätten. Der Studierende hätte jedoch beide Male dieselben Kenntnisse aufweisen müssen. Die unterschiedlichen Lehrveranstaltungskonzeptionen an beiden Universitäten hätten keine Auswirkung auf die zu unterrichtenden Inhalte. Zum Gutachten des Az. Prof. Dr. Glaser führte der Beschwerdeführer aus, die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien weise wie der Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" an der Universität Graz eine Anwesenheitspflicht und interaktive Mitarbeit auf. Laut Gutachten liege der Schwerpunkt der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahren, dieses werde aber in der Lehrveranstaltungsbeschreibung kein einziges Mal erwähnt. Es liege daher möglicherweise eine Verwechslung vor. Für eine Gleichwertigkeit spreche insbesondere, dass der Kurs an der Universität Graz eine höhere Anzahl an ECTS aufweise und zudem alle Inhalte der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" durch den Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" abgedeckt seien. Zum Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., führte der Beschwerdeführer aus, eine inhaltliche Gleichwertigkeit sei – entgegen dem Gutachten – überwiegend vorhanden. Zudem liege mit den an der Universität Graz absolvierten Prüfungen eine ECTS-Anzahl von 12,5 vor, welche die anzurechnende PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" um das Dreifache übersteige. Der Gutachter habe sich nicht mit dem absolvierten rechtswissenschaftlichen Studium in Graz auseinandergesetzt, da er die anzurechnenden Lehrveranstaltungen unter Zugrundelegung der Voraussetzungen am Juridicum Wien beurteilt habe. Außerdem bezeichne der Begriff "Kapitalmarktrecht" einen Oberbegriff, der mehrere Disziplinen (Aktienrecht, Wertpapierrecht und Börsenrecht) umfasse. In Graz umfasse die mündliche Fachprüfung "Unternehmensrecht" alle schwerpunktmäßigen Inhalte aus dem Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (Allgemeines Unternehmens-, Wertpapier-, Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht sowie Gesellschaftsrecht). In der Vorlesung zu dieser Fachprüfung würde auch höchstgerichtliche Judikatur mitbehandelt, Studierende könnten sich proaktiv an der Lehrveranstaltung beteiligen. Im Rahmen des Kurses "GmbH-Recht" habe der Beschwerdeführer eine Vertiefung im kapitalgesellschaftlichen Bereich abgelegt.
  3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer abgegebenen Stellungnahme führte Univ.-Prof. Dr. Spitzer ergänzend aus, die Beurteilung der Lehrinhalte erfolge nach dem Syllabus der jeweiligen Lehrveranstaltungen, Abweichungen davon seien für den Gutachter nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer erwähnte weitere Vorlesung sei nicht im Antrag auf Anrechnung enthalten und scheine auch nicht in den Zeugnissen auf. Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., führte ergänzend aus, nicht die Benennung einer Lehrveranstaltung, sondern Niveau und Inhalt seien ausschlaggebend; das bloß nummerische Aufsummieren von Stunden- und ECTS-Zahlen ergebe ein falsches Bild. Die vom Beschwerdeführer abgelegte Prüfung "Unternehmensrecht" behandle das Gesellschaftsrecht nicht in der gleichen Tiefe wie die Spezial-Lehrveranstaltung an der WU Wien. Auch der Kurs "GmbH-Recht" beinhalte nur einen kleinen Teil des erforderlichen Stoffes. Die WU Wien habe mit der PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht", die eine Vernetzung aus dem Gesellschaftsmit dem Kapitalmarktrecht anbiete, Alleinstellung in Österreich. Eine allgemeine wertpapierrechtliche Lehrveranstaltung könne diese PI nicht ersetzen. Im Übrigen liege auch im Hinblick auf den Prüfungsmodus ein Unterschied vor. In einem Telefongespräch mit Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., am 12.03.2017 habe dieser klargestellt, dass seine Erwähnung des Juridicums nur beispielhaft zu verstehen gewesen sei. In diesem Punkt bestünden keine Unterschiede zwischen den Studienplänen der verschiedenen Rechtswissenschafts-Studien. ECTS-Zahlen oder die Bezeichnung eines Faches würden wenig über die Anforderungen und den Schwierigkeitsgrad einer Lehrveranstaltung aussagen. Az. Prof. Dr. Glaser replizierte auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers, eine Verwechslung der Lehrveranstaltungen liege nicht vor. Betreffend die Gleichwertigkeit habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, der von ihm absolvierte Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" (5 ECTS) widme sich dem materiellen Strafrecht und dem Strafprozessrecht, sohin im besten Fall zu 50% dem Strafprozessrecht. Die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" widme sich aber im Umfang von 4 ECTS dem Strafprozessrecht. Daher sei weder inhaltlich noch umfänglich eine Gleichwertigkeit gegeben. Zu den ergänzenden Gutachten erstattete der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme.
  4. Mit Bescheid vom 24.03.2017, Zl. B/0932/01/17-15, zugestellt am 10.05.2017, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers

§ 78Abs.

1 UG ab.5. Mit Bescheid vom 24.03.2017, Zl. B/0932/01/17-15, zugestellt am 10.05.2017, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die Vizerektorin für Lehre und Studierende als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 78, Absatz eins, UG ab. In der Begründung wurde betreffend den Antrag auf Anerkennung der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" der Inhalt des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Spitzer wiedergegeben und dieses als in sich schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Die Universitäten würden in ihrer jeweiligen Spezialmaterien über ausreichend und hochqualifizierte Fachkräfte als Amtssachverständige verfügen. Der Beschwerdeführer sei dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der beantragten Lehrveranstaltung handle es sich um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem zivilgerichtlichen Verfahren aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens einschließlich der Vernetzung mit dem materiellen Recht. Die absolvierte Prüfung umfasse neben dem Erkenntnisverfahren auch weitere, für die beantragte Prüfung nicht einschlägige Rechtsgebiete (Exekutions- Insolvenz-, Außerstreitrecht), was zu einer inhaltlich breiteren Ausrichtung, aber weniger Detailtiefe führe.

§ 78Abs.

1 UG komme es nicht nur auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit, sondern primär auf den Inhalt des Prüfungsstoffes an. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsstoff der Universität Graz denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Prüfung an der WU Wien.In der Begründung wurde betreffend den Antrag auf Anerkennung der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" der Inhalt des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. Spitzer wiedergegeben und dieses als in sich schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Die Universitäten würden in ihrer jeweiligen Spezialmaterien über ausreichend und hochqualifizierte Fachkräfte als Amtssachverständige verfügen. Der Beschwerdeführer sei dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der beantragten Lehrveranstaltung handle es sich um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem zivilgerichtlichen Verfahren aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens einschließlich der Vernetzung mit dem materiellen Recht. Die absolvierte Prüfung umfasse neben dem Erkenntnisverfahren auch weitere, für die beantragte Prüfung nicht einschlägige Rechtsgebiete (Exekutions- Insolvenz-, Außerstreitrecht), was zu einer inhaltlich breiteren Ausrichtung, aber weniger Detailtiefe führe.

Paragraph 78, Absatz eins, UG komme es nicht nur auf die umfangmäßige Gleichwertigkeit, sondern primär auf den Inhalt des Prüfungsstoffes an. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsstoff der Universität Graz denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Prüfung an der WU Wien. Auch betreffend den Antrag auf Anerkennung der PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" wurde das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL.M., wiedergegeben und als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Die Abweisung erfolgte mit der Begründung, die PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" baue auf den Kenntnissen aus dem Bachelorstudium auf. Ihr Schwerpunkt liege auf der Falllösungskompetenz, wobei die Kenntniskontrolle durch schriftliche Leistungsfeststellung und mündliche Mitarbeit (Anwesenheitspflicht) erfolge. Sie stelle eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie gegenseitigen Querverbindungen dar, die absolvierte Prüfung hingegen umfasse zum großen Teil für die beantragte Lehrveranstaltung nicht relevante Inhalte, sodass jene zwar eine inhaltlich breitere Ausrichtung, aber eine geringere Detailtiefe aufweise. Eine hohe Anzahl an nicht einschlägigen Semesterstunden könne aber nicht zur Anerkennung führen, weil sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsstoff an der Universität Graz denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Prüfung an der WU Wien. Betreffend den Antrag auf Anerkennung der PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" wurde ausgeführt, der Stoff dieser Lehrveranstaltung stelle eine Vertiefung und Ergänzung der Kenntnisse aus dem Bachelorstudium dar. Unter anderem würden wesentliche 2017 in Kraft getretene Änderungen des Erbrechts sowie für den Übergang von Unternehmen und Geschäftsanteilen maßgebliche Vorschriften und die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge behandelt werden. Die Kenntniskontrolle erfolge durch schriftliche Leistungsfeststellung und mündliche Mitarbeit (Anwesenheitspflicht). Einerseits habe sich der Lehrinhalt seit 2007 (Zeitpunkt der Absolvierung des Kurses "Erbrecht" an der Universität Graz) grundlegend verändert, andererseits sei dem Beschwerdeführer auch nicht der Nachweis gelungen, dass der Prüfungsstoff an der Universität Graz denselben Schwierigkeitsgrad aufweise als die beantragte Prüfung an der WU Wien. Zum Antrag auf Anerkennung der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" wurde das Gutachten von Az. Prof. Dr. Glaser wiedergegeben. Die Lehrveranstaltung PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" diene dem Erwerb vertiefender Kenntnisse im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts. Die Lehrveranstaltung sei ausschließlich dem Strafprozessrecht gewidmet und zeichne sich durch intensive Diskussion aus. An der Universität Graz sei durch die zusätzliche Behandlung des materiellen Strafrechts ein breiteres Stoffgebiet abgedeckt worden, sodass die Inhalte zum Strafprozessrecht nicht in dem Detailgrad wie in der beantragten Lehrveranstaltung gelehrt worden seien. Eine hohe Anzahl an nicht einschlägigen Semesterstunden könne aber nicht zur Anerkennung führen. Der Beschwerdeführer habe auch hier nicht nachgewiesen, dass der Prüfungsstoff denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die beantragte Prüfung an der WU Wien. Eine Anerkennung komme daher für diese Prüfungen nicht in Betracht. Auch hinsichtlich weiterer Lehrveranstaltungen wurde der Antrag auf Anerkennung mit einer näheren Begründung abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid betreffend die Abweisung der Anerkennung der Prüfungen PI "Zivilgerichtliches Verfahren", PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht", PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" sowie PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien an. Nicht angefochten wurde die Nichtanerkennung hinsichtlich weiterer beantragter Lehrveranstaltungen. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht. Der Verfahrensmangel zeige sich zunächst dadurch, dass die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Sachverständigen erstellt worden seien, die selbst Lehrende an der WU Wien seien und deren Unvoreingenommenheit somit nicht gegeben sei. Ferner seien die Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie von ihm vorgelegte Gutachten nicht in den Bescheid einbezogen worden. Die Behörde habe sich aber auch mit den vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und diese falsch gewürdigt. Der Beschwerdeführer legte gemeinsam mit der Beschwerde eine Bestätigung über den Inhalt der Vorlesung "Zivilgerichtliches Verfahren" und des Kurses "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz, eine Stoffabgrenzung für die Fachprüfung "Unternehmensrecht", eine Bestätigung betreffend die Gleichwertigkeit des an der Universität Graz absolvierten Kurses aus Erbrecht mit der PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" an der WU Wien sowie eine Bestätigung über den Inhalt des Kurses "Strafrecht und Strafprozessrecht" an der Universität Graz vor. Zur PI "Zivilgerichtliches Verfahren" wurde in der Beschwerde ausgeführt, entgegen den Ausführungen des Gutachters würden bei dieser Prüfung an der WU Wien sehr wohl Grundzüge in den Bereichen Exekutionsverfahren, Sicherungsexekution, einstweilige Verfügung etc. gelehrt. Das Gutachten sei somit aktenwidrig erfolgt. Die an der Universität Graz abgelegte Prüfung für Zivilgerichtliches Verfahren sei daher jedenfalls gleichwertig. Zur PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" wurde in der Beschwerde moniert, der Gutachter habe sich auf Lehrveranstaltungen am Juridicum Wien bezogen, während der Beschwerdeführer an der Universität Graz studiert habe. Die Lehrveranstaltung "Unternehmensrecht" an der Universität Graz stelle eine weitaus umfangreichere Lehrveranstaltung dar und beinhalte Themenschwerpunkte im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, weshalb jedenfalls Gleichwertigkeit vorliege. Betreffend die PI "Erbrechts- und Vermögensnachfolge" wurde vorgebracht, aus der vorgelegten Bestätigung von Univ.-Prof. Dr. Hinteregger (Universität Graz) gehe eindeutig die Gleichwertigkeit mit der besuchten Lehrveranstaltung hervor. Die Teilprüfung aus bürgerlichem Recht an der Universität Graz umfasse 15 ECTS-Anrechnungspunkte, sodass eine Gleichwertigkeit nicht ernsthaft angezweifelt werden könne. Zur PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" wurde vorgebracht, aus der von Univ.-Prof. Schmölzer unterfertigten Bestätigung gehe eindeutig hervor, dass die vom Beschwerdeführer an der Universität Graz absolvierte Lehrveranstaltung jedenfalls im Bereich "Strafprozessrecht" zumindest gleichwertig, teilweise sogar deckungsgleich mit der beantragten Lehrveranstaltung sei. Die Lehrveranstaltung an der WU Wien umfasse 4 ECTS-Anrechnungspunkte, die Lehrveranstaltung an der Universität Graz sogar 5 ECTS-Anrechnungspunkte, wobei das Strafprozessrecht einen großen Teil darstelle.
  2. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 24.07.2017 von der Erstattung eines Gutachtens

§ 46Abs.

2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.7. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 24.07.2017 von der Erstattung eines Gutachtens

Paragraph 46, Absatz 2, UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.07.2017, eingelangt am 31.07.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien zugelassen. An der Universität Graz absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften folgende Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen: -Strichaufzählung 12.06.2012: Kurs "Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Grundlagen des Zivilprozessrechts)" im Ausmaß von 5 ECTS (2 SSt) -Strichaufzählung 07.05.2014: Fach "Zivilgerichtliches Verfahren" im Ausmaß von 7,5 ECTS (5 SSt) -Strichaufzählung 19.11.2007: Kurs "GmbH-Recht" im Ausmaß von 5 ECTS (2 SSt) -Strichaufzählung 24.06.2009: Fach "Unternehmensrecht" im Ausmaß von 7,5 ECTS (5 SSt) -Strichaufzählung 28.06.2007: Kurs "Erbrecht" im Ausmaß von 5 ECTS (2 SSt) -Strichaufzählung 23.06.2010: Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" im Ausmaß von 5 ECTS (2 SSt) Der Beschwerdeführer beantragte neben anderen Anrechnungen die Anrechnung dieser Prüfungen hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" (9 ECTS, 3 SSt), der PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (4 ECTS, 2 SSt), der PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" (2 ECTS, 1 SSt) sowie PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (4 ECTS, 2 SSt). Die belangte Behörde holte Gutachten zu den Anrechnungsmöglichkeiten der genannten, an der Universität Graz abgelegten Prüfungen hinsichtlich der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", der PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" und der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" ein. Diese drei Gutachten kamen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die jeweils an der Universität Graz abgelegten Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig mit den beantragten Lehrveranstaltungen an der WU Wien sind und eine Anrechnung daher nicht erfolgen kann. Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung von an der Universität Graz abgelegten Lehrveranstaltungen ("Kursen") bzw. Fachprüfungen hinsichtlich sogenannter Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) an der WU Wien. "Kurse" sind laut Curriculum für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Universität Graz "Lehrveranstaltungen mit Teilnahmepflicht, in denen die Studierenden die Lehrinhalte gemeinsam mit den Lehrenden erfahrungs- und anwendungsorientiert bearbeiten. Sie enden mit einer Lehrveranstaltungsprüfung, in deren Bewertung auch die während des Semesters bereits erbrachten Leistungen einzurechnen sind. Die Studierenden haben durch selbständige Vorbereitung unter Anleitung und Hilfe der Leiterin/des Leiters der Lehrveranstaltung zur Erarbeitung des Stoffs beizutragen (aktives Lernen). Die Zahl der Teilnehmerinnen/Teilnehmer ist mit 50 begrenzt." Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) sind laut Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien iVm. der Prüfungsordnung der WU Wien "Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt."Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) sind laut Curriculum für das Masterstudium Wirtschaftsrecht der WU Wien in Verbindung mit der Prüfungsordnung der WU Wien "Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern die sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt."
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.Die im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachten sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen der Gutachten nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.
  4. Rechtliche Beurteilung:
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

  1. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:
  2. Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, lautet: "Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung

Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden."
(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden." Zu A) 1.1.

§ 78Abs.

1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.1.1.

Paragraph 78, Absatz eins, UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs.

1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).Die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995). Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

§ 78Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. Vw

GH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, "wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen", ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz leg. cit. übertragbar vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). 1.

  1. Inhalt der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", welche 3 Semesterstunden bzw. 9 ECTS umfasst, ist laut dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien zum Sommersemester 2017 die "Einführung in die Grundlagen des Zivilprozessrechts sowie Anwendung des erworbenen Wissens durch Lösung von Fallbeispielen. Grundlagen des Zivilprozessrechts: Gerichtsorganisation, Gerichtsbesetzung, Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs; EuGVVO; Parteien, Streitgegenstand; Prozessgrundsätze und –bausteine; Klage; Prozesshandlungen; Verfahren erster Instanz, Beweisverfahren; Urteilslehre, Beschluss; Rechtsmittelverfahren; Besondere Verfahrensarten; Grundzüge des Exekutionsverfahrens; Sicherungsexekution; Einstweilige Verfügung". Als prüfungsimmanente Lehrveranstaltung erfolgt die Beurteilung anhand mündlicher Mitarbeit, einer Zwischenklausur und einer Endklausur. Das Lehr- bzw. Lerndesign umfasst den mündlichen Vortrag, die Lösung von Übungsfällen, Referate und Besprechungen von Entscheidungen. An der Universität Graz absolvierte der Beschwerdeführer im Sommersemester 2012 den Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" (2 Semesterstunden, 5 ECTS) als vertiefenden Wahlpflichtkurs und im Sommersemester 2014 die mündliche Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" (5 Semesterstunden; 7,5 ECTS). Inhalt des Kurses mit immanentem Prüfungscharakter waren laut Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2012 die Schwerpunkte des österreichischen Zivilprozessrechts und Exekutionsrechts sowie die praktische Falllösung. Die Studierenden sollen nach Absolvierung der Lehrveranstaltung in der Lage sein, mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse im österreichischen und europäischen Zivilprozessrecht, im Exekutions- und Insolvenzrecht, praktische Fälle zu lösen. Die Beurteilung erfolgte durch drei Klausuren sowie mündliche Mitarbeit. Der mündlichen Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz lagen Vorlesungen im Ausmaß von 5 Semesterstunden (7,5 ECTS) zugrunde. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (I) (Erkenntnisverfahren)" (3 Semesterstunden, entspricht etwa 4,5 ECTS) war laut Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz aus dem Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 bzw. laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über den Inhalt der Vorlesung die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis in den Bereichen des Verfahrensablaufs, des Rechtsmittelrechts und der Europäischen Vollstreckungstitel. Die Studierenden sollen nach Ablauf der Lehrveranstaltung in der Lage sein, ihre Kenntnisse in den Bereichen des Verfahrensablaufs, des Rechtsmittelrechts und der europäischen Vollstreckungstitel und im Außerstreitverfahren in der Praxis anwenden zu können. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahren (II) und IIIa (Exekutionsrecht und materielles Insolvenzrecht)" (2 Semesterstunden, entspricht etwa 3 ECTS) war die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis im Exekutionsrecht und Insolvenzrecht. Die Studierenden sollen nach Absolvierung der Lehrveranstaltung in der Lage sein, exekutionsrechtliche und insolvenzrechtliche Fragestellungen selbständig lösen zu können.Der mündlichen Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz lagen Vorlesungen im Ausmaß von 5 Semesterstunden (7,5 ECTS) zugrunde. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (römisch eins) (Erkenntnisverfahren)" (3 Semesterstunden, entspricht etwa 4,5 ECTS) war laut Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz aus dem Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 bzw. laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über den Inhalt der Vorlesung die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis in den Bereichen des Verfahrensablaufs, des Rechtsmittelrechts und der Europäischen Vollstreckungstitel. Die Studierenden sollen nach Ablauf der Lehrveranstaltung in der Lage sein, ihre Kenntnisse in den Bereichen des Verfahrensablaufs, des Rechtsmittelrechts und der europäischen Vollstreckungstitel und im Außerstreitverfahren in der Praxis anwenden zu können. Inhalt der "VO Zivilgerichtliches Verfahren (römisch zwei) und römisch drei a (Exekutionsrecht und materielles Insolvenzrecht)" (2 Semesterstunden, entspricht etwa 3 ECTS) war die Vermittlung des Verständnisses für die Zusammenhänge von Dogmatik und Praxis im Exekutionsrecht und Insolvenzrecht. Die Studierenden sollen nach Absolvierung der Lehrveranstaltung in der Lage sein, exekutionsrechtliche und insolvenzrechtliche Fragestellungen selbständig lösen zu können. Der Gutachter Univ.-Prof. Dr. Spitzer führte dazu aus, dass die Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" eine mündliche Prüfung ist, während die "PI Zivilgerichtliches Verfahren" durch wöchentliche Anwesenheitspflicht, eigenständige Lösung zivilprozessualer Fälle, schriftliche Leistungsfeststellung und mündliche Mitarbeit geprägt ist. Die Prüfung an der Universität Graz behandle außerdem die Inhalte Zivilprozessrecht, Exekutionsrecht, Insolvenzverfahren und Außerstreitverfahren, während in der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" überwiegend das Erkenntnisverfahren (im Ausmaß von 9 ECTS) behandelt werde. Dieser Umstand könne auch nicht durch den absolvierten Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" kompensiert werden, weil ein Gutteil der dort gelehrten Inhalte nicht herangezogen werden könne und es sich nur um ein Wahlfach handle. Die mündliche Fachprüfung an der Universität Graz umfasste das Erkenntnisverfahren, das Außerstreitverfahren sowie das Exekutions- und Insolvenzverfahren. Dem Vorlesungsverzeichnis und im Wesentlich auch dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die PI "Zivilgerichtliches Verfahren" nur das Erkenntnisverfahren sowie in Grundzügen das Exekutionsverfahren beinhaltet. Abgesehen davon, dass aus diesem Grund nur ein Teil der an der Universität Graz abgelegten Fachprüfung geeignet wäre, als gleichwertig mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" beurteilt zu werden, ist auch im Zusammenhang mit diesem Anrechnungsersuchen die Gleichwertigkeit der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt, zu prüfen. Prüfungen sind, wie eingangs schon ausgeführt wurde, nur dann gleichwertig, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen. So ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen nicht gleichwertig (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg) Kommentar UG3 § 78 II.7).Prüfungen sind, wie eingangs schon ausgeführt wurde, nur dann gleichwertig, wenn Inhalt und Umfang der Anforderungen und die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle vorgenommen wird, einander annähernd entsprechen. So ist eine nur mündliche Prüfung solchen Prüfungen, die aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen bzw. eine mündliche Prüfung einer schriftlichen nicht gleichwertig vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg) Kommentar UG3 Paragraph 78, römisch zwei.7). Während die Kenntniskontrolle bei der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" durch mehrere Klausuren und mündliche Mitarbeit erfolgt, beschränkte sich die Fachprüfung auf eine einzige mündliche Prüfung (ohne Anwesenheitspflicht bei den zugrunde liegenden Vorlesungen). Für das Vorliegen einer Gleichwertigkeit der Fachprüfung Zivilgerichtliches Verfahren mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" mangelt es daher an einer Vergleichbarkeit der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Fallbezogen mangelt es insbesondere am Element der schriftlichen Überprüfung, die eine detailliertere Vorbereitung sowie eine methodische Vorgehensweise erfordert, sodass eine Gleichwertigkeit der abgelegten Fachprüfung mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" nicht vorliegt. Der Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" an der Universität Graz im Ausmaß von 5 ECTS hatte das österreichische und europäische Zivilprozessrecht sowie das Exekutions- und Insolvenzrecht zum Inhalt, wobei die praktische Falllösung im Vordergrund stand. Die Beurteilung erfolgte durch drei Klausuren sowie die mündliche Mitarbeit. Auch wenn diese Lehrveranstaltung hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle und Großteils auch hinsichtlich des Inhaltes (Zivilprozessrecht, Grundzüge des Exekutionsrechts) mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" vergleichbar ist, so bestehen dennoch wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang der beiden Lehrveranstaltungen, die sich insbesondere im Ausmaß an ECTS widerspiegeln. Von einer Gleichwertigkeit kann daher auch bei dieser Prüfungsleistung nicht ausgegangen werden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behauptet, bei der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" sei das Hauptaugenmerk auf dem Erkenntnisverfahren gelegen und im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" sei nur das Erkenntnisverfahren behandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale ankommt. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz ausdrücklich, dass im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" das österreichische und europäische Zivilprozessrecht sowie das Exekutions- und Insolvenzrecht behandelt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der mündlichen Fachprüfung. Sofern aufgrund persönlicher wissenschaftlicher Präferenzen des Prüfers bzw. Lehrveranstaltungsleiters im Einzelfall eine spezielle Stoffabgrenzung erfolgte, ist dies hinsichtlich der abstrakten Beurteilung von Umfang und Inhalt der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung nicht von Relevanz (vgl. Wieser in Berka/Brünner/Hauser (Hrsg.), Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG2, 48). Wesentlich kann auch nicht sein, ob eine nicht verpflichtend zu besuchende Lehrveranstaltung tatsächlich besucht wurde oder nicht.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behauptet, bei der Fachprüfung "Zivilgerichtliches Verfahren" sei das Hauptaugenmerk auf dem Erkenntnisverfahren gelegen und im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" sei nur das Erkenntnisverfahren behandelt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale ankommt. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 78,, römisch zwei.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen. Fallbezogen ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz ausdrücklich, dass im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" das österreichische und europäische Zivilprozessrecht sowie das Exekutions- und Insolvenzrecht behandelt wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der mündlichen Fachprüfung. Sofern aufgrund persönlicher wissenschaftlicher Präferenzen des Prüfers bzw. Lehrveranstaltungsleiters im Einzelfall eine spezielle Stoffabgrenzung erfolgte, ist dies hinsichtlich der abstrakten Beurteilung von Umfang und Inhalt der Lehrveranstaltung bzw. Prüfung nicht von Relevanz vergleiche Wieser in Berka/Brünner/Hauser (Hrsg.), Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG2, 48). Wesentlich kann auch nicht sein, ob eine nicht verpflichtend zu besuchende Lehrveranstaltung tatsächlich besucht wurde oder nicht. Auch aus einer Gesamtbetrachtung der an der Universität Graz absolvierten Leistungen (Kurs und Fachprüfung aus dem Fach Zivilgerichtliches Verfahren) kann für die beantragte Anrechnung nichts gewonnen werden. Wie bereits dargelegt, fordert der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen von Gleichwertigkeit eine annähernde Übereinstimmung sowohl im Bereich des Inhaltes, des Umfanges sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Selbst unter der Annahme, dass im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" ausschließlich das Erkenntnisverfahren behandelt wurde und auch in der der Fachprüfung zugrunde liegenden Vorlesung "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (I) (Erkenntnisverfahren)" ausschließlich das Erkenntnisverfahren behandelt wurde, absolvierte der Beschwerdeführer an der Universität Graz insgesamt 9,5 ECTS aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens, wobei der überwiegende Anteil dieser ECTS-Anrechnungspunkte aus einer mündlichen Prüfung resultiert, sodass hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle nicht von einer annähernden Übereinstimmung gesprochen werden kann. Es liegt daher auch bei einer Gesamtbetrachtung des an der Universität Graz erworbenen "Prüfungspaketes" keine Gleichwertigkeit mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" vor.Auch aus einer Gesamtbetrachtung der an der Universität Graz absolvierten Leistungen (Kurs und Fachprüfung aus dem Fach Zivilgerichtliches Verfahren) kann für die beantragte Anrechnung nichts gewonnen werden. Wie bereits dargelegt, fordert der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung für das Vorliegen von Gleichwertigkeit eine annähernde Übereinstimmung sowohl im Bereich des Inhaltes, des Umfanges sowie der Art und Weise der Kenntniskontrolle. Selbst unter der Annahme, dass im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren" ausschließlich das Erkenntnisverfahren behandelt wurde und auch in der der Fachprüfung zugrunde liegenden Vorlesung "VO Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (römisch eins) (Erkenntnisverfahren)" ausschließlich das Erkenntnisverfahren behandelt wurde, absolvierte der Beschwerdeführer an der Universität Graz insgesamt 9,5 ECTS aus dem Bereich des Erkenntnisverfahrens, wobei der überwiegende Anteil dieser ECTS-Anrechnungspunkte aus einer mündlichen Prüfung resultiert, sodass hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle nicht von einer annähernden Übereinstimmung gesprochen werden kann. Es liegt daher auch bei einer Gesamtbetrachtung des an der Universität Graz erworbenen "Prüfungspaketes" keine Gleichwertigkeit mit der PI "Zivilgerichtliches Verfahren" vor. Die Art und Weise der Kenntniskontrolle ist in Zusammenhang mit dem Inhalt der absolvierten Prüfung zu sehen, der auch die Tiefe und Detailliertheit der vermittelten Kenntnisse umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine schriftliche Prüfungsarbeit den Prüfungskandidaten dazu verhält, sein Fachwissen in einer so exakten und im Gegenstand vertieften Weise darzutun, wie das eine (kommissionelle) mündliche Prüfung, bei der das gesamte Fachgebiet betreffende Fragen nicht länger als fünfzehn oder zwanzig Minuten gestellt und beantwortet werden, niemals bewirken kann (VwGH 11.01.1973, 1507/72). Insbesondere bei Klausurarbeiten in rechtswissenschaftlichen Studien werden dabei auch zumeist methodische Fähigkeiten verlangt, die weit über rein kognitives Lehrbuchwissen hinausgehen (vgl. Wieser in Berka/Brünner/Hauser (Hrsg.), Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG2, 48). Es ist davon auszugehen, dass in der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", in welcher das Erkenntnisverfahren im Umfang von 9 ECTS-Anrechnungspunkten vorwiegend in Form schriftlicher Klausurarbeiten überprüft wird, eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem gesamten Stoffgebiet erforderlich ist und damit in Zusammenhang stehendend höhere methodische Anforderungen gestellt werden als im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren", bei welchem im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS sowohl das Erkenntnisverfahren als auch das Exekutions- und Insolvenzrecht im Rahmen von drei schriftlichen Klausurarbeiten überprüft wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der mündlichen Fachprüfung, bei welcher das Erkenntnisverfahren im Umfang von nicht einmal 4,5 ECTS ausschließlich mündlich behandelt wurde.Die Art und Weise der Kenntniskontrolle ist in Zusammenhang mit dem Inhalt der absolvierten Prüfung zu sehen, der auch die Tiefe und Detailliertheit der vermittelten Kenntnisse umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine schriftliche Prüfungsarbeit den Prüfungskandidaten dazu verhält, sein Fachwissen in einer so exakten und im Gegenstand vertieften Weise darzutun, wie das eine (kommissionelle) mündliche Prüfung, bei der das gesamte Fachgebiet betreffende Fragen nicht länger als fünfzehn oder zwanzig Minuten gestellt und beantwortet werden, niemals bewirken kann (VwGH 11.01.1973, 1507/72). Insbesondere bei Klausurarbeiten in rechtswissenschaftlichen Studien werden dabei auch zumeist methodische Fähigkeiten verlangt, die weit über rein kognitives Lehrbuchwissen hinausgehen vergleiche Wieser in Berka/Brünner/Hauser (Hrsg.), Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG2, 48). Es ist davon auszugehen, dass in der PI "Zivilgerichtliches Verfahren", in welcher das Erkenntnisverfahren im Umfang von 9 ECTS-Anrechnungspunkten vorwiegend in Form schriftlicher Klausurarbeiten überprüft wird, eine detailliertere Auseinandersetzung mit dem gesamten Stoffgebiet erforderlich ist und damit in Zusammenhang stehendend höhere methodische Anforderungen gestellt werden als im Kurs "Zivilgerichtliches Verfahren", bei welchem im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS sowohl das Erkenntnisverfahren als auch das Exekutions- und Insolvenzrecht im Rahmen von drei schriftlichen Klausurarbeiten überprüft wurden. Gleiches gilt hinsichtlich der mündlichen Fachprüfung, bei welcher das Erkenntnisverfahren im Umfang von nicht einmal 4,5 ECTS ausschließlich mündlich behandelt wurde. Was das Ausmaß der vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen betrifft, verweist das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist (VwSlg. 13.530 A; VwGH 21.02.2001, 98/12/0177; 29.11.2011, 2010/10/0046). Das Absolvieren nicht einschlägiger Lehrveranstaltungen in hohem Ausmaß kann allein somit nicht dazu führen, dass eine Gleichwertigkeit gegeben ist. 1.
  2. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht". Die Lehrveranstaltung PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" umfasst 2 Semesterstunden bzw. 4 ECTS. Sie soll laut dem Vorlesungsverzeichnis der WU Wien für das Sommersemester 2017 eine tiefergehende Betrachtung der Rechtsgebiete Gesellschaftsrecht und Kapitalmarktrecht vermitteln und grundlegende und aktuelle Rechtsfragen auf diesem Gebiet behandeln. Als Lernergebnisse (Learning Outcomes) sollen erzielt werden, dass Studierende nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage sind, schwerpunktmäßig das Kapitalgesellschaftsrecht, das Kapitalmarktrecht und in Grundzügen das Personengesellschaftsrecht zu erläutern und zu erklären, Fälle des Kapitalgesellschafts- und Kapitalmarktrechts eigenständig und praxisrelevant zu lösen und zu bewerten, sowohl prospektive Gestaltungen als auch bereits Geschehenes in den Falllösungen auszuarbeiten und letztlich auch eigenständig gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Lösungen zu entwickeln. Die Stofferarbeitung erfolgt anhand höchstgerichtlicher Entscheidungen; intensive Vorbereitung durch Selbststudium anhand für jede Einheit gesondert im Vorhinein zugewiesener Literatur und Recherche wird vorausgesetzt. Die Beurteilung erfolgt dahingehend, dass die Endnote auf mündlicher Mitarbeit, einem Anfangstest (Überprüfung der Bachelor-Kenntnisse; findet in der ersten Einheit statt), einer Zwischenklausur und einer Endklausur basiert. Der Beschwerdeführer beantragte die Anerkennung der an der Universität Graz abgelegten Fachprüfung "Unternehmensrecht" (7,5 ECTS) sowie des absolvierten Kurses "GmbH-Recht" (5 ECTS) auf diese PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht". Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stoffabgrenzung für die Fachprüfung "Unternehmensrecht" an der Universität Graz (Stand 02.06.2017) weist hinsichtlich des Prüfungsstoffes auf den Inhalt der Vorlesungen "Allgemeines Unternehmens-, Wertpapier-, Lauterkeits- und Immaterialgüterrecht" und "Gesellschaftsrecht" unter Einschluss der bezugnehmenden Gesetzesstellen hin. Der Beschwerdeführer hat die Fachprüfung "Unternehmensrecht" im Sommersemester 2009 abgelegt. Laut Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2009 der Universität Graz lagen der mündlichen Fachprüfung "Unternehmensrecht" drei Vorlesungen zugrunde: Hinsichtlich der "VO Unternehmensrecht I (Allgemeines Unternehmens- und Wertpapierrecht)" (1 Semesterstunde) ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis als Ziel der Lehrveranstaltung die Vermittlung der grundlegenden Elemente des österreichischen Allgemeinen Unternehmensrechts, des Rechts der Unternehmensbezogenen Geschäfte und des Wertpapierrechts. Für die "VO Unternehmensrecht II (Gesellschaftsrecht)" (2 Semesterstunden) wurde als Ziel die Vermittlung grundlegender Elemente des österreichischen Gesellschaftsrechts angeführt. Als Inhalt der "VO Unternehmensrecht III (Gewerblicher Rechtsschutz, Marken- und Urheberrecht)" (2 Semesterstunden) wurden "charakteristische Eigenschaften des Wettbewerbsrechts, des Marken- und Musterrechts und des Urheberrechts; UWG, Kartellrecht und wettbewerbsrechtliche Nebengesetze; Registrierung von Patenten, Marken und Mustern; Schutz in anderen Mitgliedstaaten der EU; materiell-rechtliche Regelungen in den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums; Sanktionen bei Eingriffen in fremde Rechte" angegeben. Für keine dieser Vorlesungen wurden inhaltliche Voraussetzungen gefordert.Hinsichtlich der "VO Unternehmensrecht römisch eins (Allgemeines Unternehmens- und Wertpapierrecht)" (1 Semesterstunde) ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis als Ziel der Lehrveranstaltung die Vermittlung der grundlegenden Elemente des österreichischen Allgemeinen Unternehmensrechts, des Rechts der Unternehmensbezogenen Geschäfte und des Wertpapierrechts. Für die "VO Unternehmensrecht römisch zwei (Gesellschaftsrecht)" (2 Semesterstunden) wurde als Ziel die Vermittlung grundlegender Elemente des österreichischen Gesellschaftsrechts angeführt. Als Inhalt der "VO Unternehmensrecht römisch drei (Gewerblicher Rechtsschutz, Marken- und Urheberrecht)" (2 Semesterstunden) wurden "charakteristische Eigenschaften des Wettbewerbsrechts, des Marken- und Musterrechts und des Urheberrechts; UWG, Kartellrecht und wettbewerbsrechtliche Nebengesetze; Registrierung von Patenten, Marken und Mustern; Schutz in anderen Mitgliedstaaten der EU; materiell-rechtliche Regelungen in den Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums; Sanktionen bei Eingriffen in fremde Rechte" angegeben. Für keine dieser Vorlesungen wurden inhaltliche Voraussetzungen gefordert. Den Kurs "GmbH-Recht" (2 Semesterstunden) hat der Beschwerdeführer im Wintersemester 2007/08 abgeschlossen. Im Vorlesungsverzeichnis aus dem Wintersemester 2007/08 wurden als Ziel des Kurses "grundlegende Elemente des GmbH-Rechts" genannt, den Studierenden sollen die wesentlichen Grundlagen des GmbH-Rechts unter besonderer Berücksichtigung der Satzungsgestaltungsmöglichkeiten vermittelt werden. Es bestanden keine inhaltlichen Voraussetzungen. Während die Lehrveranstaltung PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" auf der WU Wien aufbauend auf dem Inhalt des Bachelor-Studiums eine tiefergehende Betrachtung des Gesellschaftsrechts (insbesondere des Kapitalgesellschaftsrechts) und des Kapitalmarktrechts beinhaltet, umfasste die vom Beschwerdeführer abgelegte Fachprüfung "Unternehmensrecht" das Gesellschaftsrecht im Ausmaß von 2 Semesterstunden, wobei hier grundlegende Elemente des österreichischen Gesellschaftsrechts ohne Vorwissen zu erlernen waren. Eine Schwerpunktsetzung auf das Kapitalgesellschaftsrecht erfolgte nicht. Das Kapitalmarktrecht war nur ein sehr kleiner Teil der Prüfung und wurde in einer der Prüfung zugrundeliegenden Vorlesung in Form des Wertpapierrechts, auch hier ohne gefordertes Vorwissen, neben dem Allgemeinen Unternehmensrechts und dem Recht der Unternehmensbezogenen Geschäfte behandelt, wobei diese Vorlesung in Summe eine Semesterstunde umfasste. Weite Teile des Kapitalmarktrechts waren hingegen gar nicht Gegenstand der Fachprüfung "Unternehmensrecht". Der Kurs "GmbH-Recht" mag zwar eine vertiefende Betrachtung beinhaltet haben, umfasste jedoch nur einen sehr kleinen Teil des (Kapital-)Gesellschaftsrechts. Bereits daraus ist ersichtlich, dass die PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" an der WU Wien und die vom Beschwerdeführer an der Universität Graz abgelegten Prüfungen in Bezug auf den Inhalt (insbesondere hinsichtlich Tiefe und Detailliertheit, aber auch im Hinblick auf die Deckungsgleichheit) nicht vergleichbar sind. Dies ist auch dem schlüssigen, eindeutigen und nachvollziehbaren Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Kodek, LLM., zu entnehmen, der darauf hinweist, dass Rechtswissenschafts-Studienpläne nur eine Einführung in das Gesellschaftsrecht vorsehen würden (im Übrigen ohne Kapitalmarktrecht), während das Wirtschaftsrecht-Studium an der WU Wien einen entsprechenden Schwerpunkt aufweise. Wesentlich bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist aber auch die Frage der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Während die Beurteilung an der WU Wien mündliche Mitarbeit sowie schriftliche Überprüfungen inklusive der Überprüfung der Bachelor-Kenntnisse umfasst, wobei besonderer Wert auf eigenständige und praxisrelevante Lösungsentwicklung gelegt wird, stellt die vom Beschwerdeführer abgelegte Prüfung eine mündliche Prüfung grundlegender Elemente des österreichischen Unternehmensrechts dar. Mündliche Mitarbeit, schriftliche Falllösung oder wöchentliche Anwesenheit waren hier nicht obligatorisch. Gegenständlich ist daher auch hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle keinesfalls von einer Vergleichbarkeit auszugehen. Damit zeigt sich, dass wesentliche Bereiche der Lehrveranstaltung PI "Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht" durch die vom Beschwerdeführer besuchten Lehrveranstaltungen nicht abgedeckt wurden, weshalb keine Gleichwertigkeit vorliegt. 1.
  3. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von absolvierten Prüfungen hinsichtlich der PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" (2 ECTS, 1 Semesterstunde) ist auszuführen, dass in dieser Lehrveranstaltung laut Vorlesungsverzeichnis der WU Wien des Sommersemesters 2017 Kenntnisse aus sämtlichen Bereichen des Erbrechts vermittelt werden (gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügungen, Pflichtteilsrecht, Erbschaftserwerb). Im Rahmen der Vermögensnachfolge werden die für den Übergang von Unternehmen und Geschäftsanteilen maßgeblichen Vorschriften sowie die Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge behandelt. Nach Abschluss der Lehrveranstaltung sind die Studierenden in der Lage, komplexe erbrechtliche Fälle zu lösen und rechtsgeschäftliche Gestaltungen der Erbfolge oder einer antizipierten Erbfolge zu entwerfen. Ein Schwerpunkt liegt dabei auch auf der Unternehmensnachfolge. Der Stoff ist von den Studierenden vor den Einheiten selbstständig vorzubereiten. Die PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" ist in zwei Abschnitte untergliedert. Im Grundlagenabschnitt (
  4. und
  5. Einheit) werden die grundsätzlichen Neuerungen der Erbrechtsreform besprochen. Im Vertiefungsabschnitt werden besonders praxisrelevante oder dogmatisch anspruchsvolle Probleme des Erbrechts behandelt. Die Note setzt sich zusammen aus der mündlicher Mitarbeit, einer Zwischenklausur über die Erbrechtsreform sowie einer Endklausur. An der Universität Graz absolvierte der Beschwerdeführer im Sommersemester 2007 den Kurs "Erbrecht" (2 Semesterstunden, 5 ECTS). Als Inhalt des Kurses wurde im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 2007 "Österreichisches Erbrecht, Abhandlungsverfahren" angeführt. Demnach wurden in der Lehrveranstaltung die Prinzipien des österreichischen Erbrechts und die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen vermittelt und OGH-Fälle diskutiert. Die Lehr- und Lernmethoden umfassten Fallbehandlung und mündlichen Vortrag. Die Benotung erfolgte aufgrund der beiden schriftlichen Klausurarbeiten sowie der mündlichen Mitarbeit. Wenn nunmehr in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der Univ.-Prof. Dr. Hinteregger dargelegt wird, die Gleichwertigkeit sei bereits durch die Identität des Rechtsgebietes indiziert, ist dazu auszuführen, dass weder eine (einsemestrige) zweistündige noch eine (einsemestrige) einstündige Lehrveranstaltung das gesamte Rechtsgebiet des Erbrechts abdecken, sondern jeweils nur Teile daraus behandeln können und somit von einer Gleichwertigkeit hinsichtlich des Inhaltes nicht von Vorneherein ausgegangen werden kann. Die PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" an der WU Wien behandelt schwerpunktmäßig die Unternehmensnachfolge; so werden Kenntnisse über die für den Übergang von Unternehmen und Geschäftsanteilen maßgeblichen Vorschriften sowie die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge vermittelt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der regulären Zuordnung der Unternehmensnachfolge bzw. Unternehmensübertragung zum (Allgemeinen) Unternehmensrecht und nicht zum Erbrecht (vgl. etwa das Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz, wonach der Kurs "Allgemeines Unternehmensrecht" im Wintersemester 2017/18 unter anderem die Unternehmensübertragung behandelt), ist nicht davon auszugehen, dass in einer Lehrveranstaltung, in der in zwei Semesterstunden die Prinzipien und die Systematik des österreichischen Erbrechts und die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen vermittelt und andererseits OGH-Fälle diskutiert werden, eine schwerpunktmäßige Behandlung der Unternehmensnachfolge bzw. Unternehmensübertragung erfolgen konnte.Die PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" an der WU Wien behandelt schwerpunktmäßig die Unternehmensnachfolge; so werden Kenntnisse über die für den Übergang von Unternehmen und Geschäftsanteilen maßgeblichen Vorschriften sowie die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge vermittelt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der regulären Zuordnung der Unternehmensnachfolge bzw. Unternehmensübertragung zum (Allgemeinen) Unternehmensrecht und nicht zum Erbrecht vergleiche etwa das Vorlesungsverzeichnis der Universität Graz, wonach der Kurs "Allgemeines Unternehmensrecht" im Wintersemester 2017/18 unter anderem die Unternehmensübertragung behandelt), ist nicht davon auszugehen, dass in einer Lehrveranstaltung, in der in zwei Semesterstunden die Prinzipien und die Systematik des österreichischen Erbrechts und die damit in Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen vermittelt und andererseits OGH-Fälle diskutiert werden, eine schwerpunktmäßige Behandlung der Unternehmensnachfolge bzw. Unternehmensübertragung erfolgen konnte. Einen weiteren Schwerpunkt der PI "Erbrecht und Vermögensnachfolge" stellt die Erbrechtsreform (Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – ErbRÄG 2015) dar, welche auch Gegenstand der ersten beiden Einheiten sowie einer eigenen Zwischenklausur ist. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme der Univ.-Prof. Dr. Hinteregger selbst wird ausgeführt, dass durch das ErbRÄG zwar die Systematik des Erbrechts gleich geblieben ist, sich aber weitreichende Änderungen ergeben haben. Wesentliche Änderungen stellen etwa das Pflegevermächtnis, das außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten oder die auch für Unternehmen relevante Möglichkeit der Pflichtteilsstunden dar, finden sich aber auch im Pflichtteilsrecht oder bei Formvorschriften für letztwillige Verfügungen. Im vorliegenden Fall ist daher eine das gesamte Erbrecht durchdringende Änderung der Rechtslage eingetreten. Zwar wäre dies etwa bei fachgleichen Prüfungen im weiteren Studienverlauf desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität für eine Prüfungsanrechnung unter Umständen nicht hinderlich, fallbezogen geht es aber um die Anrechnung hinsichtlich einer anders aufgebauten Lehrveranstaltung (Schwerpunkt ErbRÄG 2015 und Unternehmensnachfolge) in einem anderen Studienfach (nämlich Masterstudium Wirtschaftsrecht) an einer anderen Universität (nämlich WU Wien). Nicht zuletzt ist das Gesamtstudienziel des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien nicht mit dem Gesamtstudienziel eines klassischen rechtswissenschaftlichen (Diplom-)Studiums ident, sondern den unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen ist Raum zu gegeben, sodass gerade aus einer ähnlichen Lehrveranstaltungsbezeichnung bzw. Übereinstimmung des Rechtsgebiets alleine nicht auf die Gleichwertigkeit der Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen geschlossen werden kann. Dass Absolventen des rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Graz, wie in der Stellungnahme dargelegt, naturgemäß auch die schriftliche Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht absolvieren müssen, ist fallbezogen nicht von Relevanz, da der zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers die Anrechnung dieser schriftlichen Fachprüfung nicht umfasst. Zum Umfang der jeweiligen Lehrveranstaltungen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allein eine hohe umfangmäßige Anzahl von Semesterstunden, welche jedoch nicht einschlägig für die zur Anerkennung beantragte Lehrveranstaltung sind, niemals zur gewünschten Anerkennung führen kann, weil kumulativ sowohl auf den Inhalt als auch auf den Umfang der Prüfungsanforderungen abzustellen ist. 1.
  6. Ferner beantragte der Beschwerdeführe die Anerkennung einer an der Universität Graz absolvierten Prüfungen hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (4 ECTS, 2 Semesterstunden). In der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" werden laut Vorlesungsverzeichnis der WU Wien aus dem Sommersemester 2017 anhand von Praxisfällen die Strafprozessordnung und ihre Nebengesetze dargestellt. Die Studierenden sollen einen Überblick über das Ermittlungsverfahren, die dort angewendeten Zwangsmaßnahmen, die Hauptverhandlung aber auch über das Rechtsmittelverfahren erhalten. Vorausgesetzt werden grundlegende Kenntnisse über das materielle Strafrecht. Die Studierenden sollen nach Absolvierung der Lehrveranstaltung einen vertieften Überblick über den Gang eines Strafverfahrens haben. Der Ablauf eines strafprozessualen Verfahrens soll wiedergegeben werden können, die Unterschiede in den einzelnen Verfahrensarten sollen erkannt und die strafprozessualen Bestimmungen auf konkrete Fälle angewendet werden können. Die Studenten sollen auch ein Problembewusstsein hinsichtlich der Anwendung und Auslegung strafprozessualer Bestimmungen entwickeln, Lösungen kreieren und argumentativ darlegen können. Für ein Zeugnis ist eine positive Klausur, die gegen Ende der Lehrveranstaltung stattfindet, die regelmäßige Absolvierung der aufgetragenen Hausübungen und mündliche Mitarbeit Voraussetzung. An der Universität Graz besuchte der Beschwerdeführer im Sommersemester 2010 den Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" (5 ECTS, 2 Semesterstunden). Der Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" stellte eine Vertiefung des in den einschlägigen Vorlesungen zum Allgemeinen Teil, Besonderen Teil und Strafprozessrecht vorgetragenen Stoffes anhand von Fällen und Judikaturbeispielen sowie eine Anwendung des strafrechtlichen Wissens aus den genannten Bereichen durch konkrete Falllösung dar. Der Gutachter az. Prof. Dr. Glaser führte dazu aus, eine Gleichwertigkeit sei insbesondere deshalb nicht gegeben, weil die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" einen Schwerpunkt im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens setze. In seiner ergänzenden Stellungnahme führte er aus, der vom Beschwerdeführer absolvierte Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" umfasse umfangmäßig 5 ECTS, widme sich jedoch sowohl dem materiellen Strafrecht als auch dem Strafprozessrecht, sodass auf das Strafprozessrecht im besten Fall 50 % der 5 ECTS entfallen würden. Auch aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über den Inhalt des Kurses "Strafrecht und Strafprozessrecht" an der Universität Graz ist zu schließen, dass diese Lehrveranstaltungen, die drei Themengebiete umfasst (Strafrecht Allgemeiner Teil, Strafrecht Besonderer Teil sowie Strafprozessrecht), sich maximal zu 50 % mit dem Strafprozessrecht auseinandersetzen kann. Demgegenüber widmet sich die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien ausschließlich und somit im Umfang von 4 ECTS dem Strafprozessrecht, wobei Kenntnisse über das materielle Strafrecht bereits vorausgesetzt werden. Es ist somit klar ersichtlich, dass der an der Universität Graz absolvierte Kurs, soweit er das Strafprozessrecht betrifft, umfangmäßig keinesfalls mit der beantragten PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" gleichwertig ist. Die Frage, ob in der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" eine schwerpunktmäßige Behandlung des Wirtschaftsstrafrechts erfolgt, konnte daher dahingestellt bleiben. Mit dem Beschwerdevorbringen, "[d]er Bereich Strafprozessrecht stellt einen großen Teil der Lehrveranstaltung in Graz dar", wurde nicht substantiell auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren das Strafprozessrecht betreffenden Umfang eingegangen und wurden somit die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht entkräftet. Dass der Kurs "Strafrecht und Strafprozessrecht" an der Universität Graz Großteils dem Strafprozessrecht gewidmet gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem zugrunde liegenden Curriculum noch aus dem Vorlesungsverzeichnis. Ebenso wenig ist zutreffend, dass aus der Bestätigung der Universität Graz über den Inhalt des Kurses "Strafrecht und Strafprozessrecht", wie der Beschwerdeführer behauptet, eindeutig hervorgehe, "dass die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung der Karl-Franzens-Universität jedenfalls auch im Bereich ‚Strafprozessrecht‘ zumindest gleichwertig bzw. teilweise sogar Deckungsgleich mit der anzurechnenden Lehrveranstaltung an der WU Wien ist". Diese Bestätigung beschränkt sich ausschließlich auf die Darstellung des Inhaltes des Kurses "Strafrecht und Strafprozessrecht" und nimmt keinen Vergleich vor. 1.
  7. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdevorbringen dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wurde auf die in den einzelnen Gutachten hervorgehobenen Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vgl. etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer entkräftete so die im Bescheid der belangten Behörde gezogenen Schlüsse nicht.1.
  8. Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer mit dem Beschwerdevorbringen dem angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten, insbesondere wurde auf die in den einzelnen Gutachten hervorgehobenen Unterschiedlichkeiten der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen im Hinblick auf deren Umfang und Inhalt (Stoff im jeweiligen Schwierigkeitsgrad; vergleiche etwa VwGH 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.6.2006, 2003/10/0251) nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer entkräftete so die im Bescheid der belangten Behörde gezogenen Schlüsse nicht. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine Gleichwertigkeit der beantragten mit den anzuerkennenden Lehrveranstaltungen vorliegt, zu folgen. 1.
  9. Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unvoreingenommenheit der Gutachter aufgrund ihrer Tätigkeit für die WU Wien als unzutreffend. Im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (die Z 1, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 14ff, mwN; vgl. auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit der von der belangten Behörde zugezogenen Gutachter in Zweifel zu ziehen wäre.1.
  10. Letztlich erweisen sich auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Bedenken ob der Unvoreingenommenheit der Gutachter aufgrund ihrer Tätigkeit für die WU Wien als unzutreffend. Im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (die Ziffer eins, 2 und 4 kommen denkmöglich wohl ohnehin nicht in Frage) sind Organwalter befangen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dieser Befangenheitsgrund kann jedoch nur vorliegen, wenn bei vernünftiger Würdigung aus den konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Organwalters gefolgert werden kann vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, 86; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, Rz 14ff, mwN; vergleiche auch VwGH 16.6.1992, 92/09/0120; 29.11.2000, 98/09/0204). Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem vor der belangten Behörde geführten Verfahren lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die Unbefangenheit der von der belangten Behörde zugezogenen Gutachter in Zweifel zu ziehen wäre. Eine diesbezüglich begründete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften scheidet sohin aus. 1.
  11. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 27.05.2014, 2013/10/0186; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; 21.02.2001, 98/12/0177; 11.01.1973, 1507/72; VwSlg. 14.238 A/1995).Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 78, Absatz eins, UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 27.05.2014, 2013/10/0186; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; 21.02.2001, 98/12/0177; 11.01.1973, 1507/72; VwSlg. 14.238 A/1995). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2166030.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.