RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW242 2175122-1 SpruchW242 2175122-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wurde auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Malta zulässig sei.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Malta für die Prüfung des Antrages zuständig sei und wurde auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Malta zulässig sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochten Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der den Bescheid erlassenden Behörde einzubringen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 02.11.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der am 25.10.2017 per E-Mail eingebrachten Beschwerde ein. Dem rechtsfreundlichen Vertreter wurde der hg. Verspätungsvorhalt am 11.12.2017 zugestellt und erfolgte innerhalb der eingeräumten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes. 3. Rechtliche Beurteilung: I.) Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch eins.) Zur Zurückweisung der Beschwerde Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: BFA-VG § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, G134/2017-12, vom 26.09.2017, wurde in § 16 Abs. 1 BFA-VG die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" aufgehoben.Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, G134/2017-12, vom 26.09.2017, wurde in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" aufgehoben. Der am XXXX gestellte Antrag wurde mit dem am 27.06.2017 zugestellten Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 11.07.2017.Der am römisch 40 gestellte Antrag wurde mit dem am 27.06.2017 zugestellten Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Die zu diesem Zeitpunkt gültige zweiwöchige Beschwerdefrist, auf welche im Bescheid zutreffend hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 11.07.2017. Innerhalb offener Beschwerdefrist wurde keine Beschwerde erhoben. Die erstmals am 25.10.2017 eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Selbst bei Annahme einer vierwöchigen Beschwerdefrist, welche am 25.07.2017 abgelaufen wäre, würde sich gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. II. Zur Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei. Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W242.2175122.1.00