4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.10.2017 basierenden Gutachten vom 13.10.2017, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, führte die medizinische Sachverständige für Orthopädie Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: " Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Rundherd linker Lungenoberlappen 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Teilversteifung der LWS (TLIF L2-L5) 3 Degenerative Veränderungen beider Schultergelenke 4 Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. . [x] Dauerzustand Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Festgestellt werden konnten Abnützungserscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Teilversteifung und im Bereich der Hüft- und Kniegelenke. Ein motorisches Defizit konnte jedoch nicht objektiviert werden, sodass kurze Wegstrecken von etwa 300m allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden können. Die Gesamtmobilität ist zwar verlangsamt, jedoch nicht in hohem Maß eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend. Eine Einschränkung der Lungenfunktion, welche die körperliche Belastbarkeit beeinträchtigen würde, ist weder anhand klinischer Untersuchung noch anhand von Befunden objektivierbar. Auch im Zusammenwirken sämtlicher Leiden ergibt sich kein Ausmaß einer Beeinträchtigung der Gesamtmobilität, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden erheblich erschweren würde. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten ausreichend beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein " Die Beschwerdeführerin ist seit 18.10.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.). Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20.10.2017 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.10.2017, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ab.Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ab. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24.10.2017 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen den Bescheid vom 18.10.2017 Beschwerde erheben möchte. Sie führte ua zur Untersuchung und zu ihren Leidenszuständen aus, sie verstehe alles nicht mehr, sie müsse immer ins Spital fahren, was ihr genug Geld fürs Parken koste, und dürfe nicht einmal einen Behindertenparkausweis haben. Sie sei jetzt fast 78 Jahre und müsse erst sterben, dass man ihr "zu ihren Schmerzen wenigstens ein bisschen helfe". Sie bat, dass man ihr zu einem Behindertenparkausweis verhelfe. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, gegen welchen der in ihrer Angelegenheit erlassenen Bescheide sie nun ein Rechtsmittel erheben möchte. Sie habe in der Beschwerde zwar das Schreiben vom 18.10.2017 zitiert, mit welchem ihr der Behindertenpass zugestellt wurde, in der Beschwerde selbst erstattet sich jedoch ein Vorbringen zu den Bescheiden, mit welchen ihr Antrag auf Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" (Bescheid vom 20.10.2017) bzw. ihr Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29B StVO (Bescheid vom 24.10.2017) abgewiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.11.2017 auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG hin. Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, gegen welchen der in ihrer Angelegenheit erlassenen Bescheide sie nun ein Rechtsmittel erheben möchte. Sie habe in der Beschwerde zwar das Schreiben vom 18.10.2017 zitiert, mit welchem ihr der Behindertenpass zugestellt wurde, in der Beschwerde selbst erstattet sich jedoch ein Vorbringen zu den Bescheiden, mit welchen ihr Antrag auf Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" (Bescheid vom 20.10.2017) bzw. ihr Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 B, StVO (Bescheid vom 24.10.2017) abgewiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin auch darauf hin, dass im Falle des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist die Beschwerde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden würde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Rsb-Brief zugestellt und von dieser am 16.11.2017 nachweislich übernommen. Bis zum 18.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Äußerung der Beschwerdeführerin zum Mängelbehebungsauftrag ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W261.2175578.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.