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{'item': 'W267 2180711-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.01.2018 GeschäftszahlW267 2180711-3 SpruchW267 2180711-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Marcus ESSL über die Anträge

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin brachte am 22.12.2017 das Vergabeverfahren "LV33 Liefermöbel Klapptische" der Auftraggeberin betreffend einen Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18.12.2017 sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein, mit dem unter anderem die Untersagung der Zuschlags-erteilung begehrt wurde. Am 28.12.2017 nahm die Auftraggeberin die bekämpfte Zuschlagsentscheidung zurück und brachte dies am selben Tage der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sowie dem Gericht zur Kenntnis. Mit Schriftsatz ebenfalls vom 28.12.2017 zog die Antragstellerin in der Folge noch vor Beschlussfassung über ihren Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurück. Zugleich beantragte sie gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG die Rückerstattung von 25 % der von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.Mit Schriftsatz ebenfalls vom 28.12.2017 zog die Antragstellerin in der Folge noch vor Beschlussfassung über ihren Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung sowie vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Nachprüfungsantrag zurück. Zugleich beantragte sie gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG die Rückerstattung von 25 % der von ihr für den Nachprüfungsantrag sowie für den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren. Mit Schriftsatz vom 29.12.2017 zog die Antragstellerin in der Folge ihre Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag sowie für ihren Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung durch die Auftraggeberin zurück. Die Verfahren auf Ersatz der Kosten sind somit beendet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W267.2180711.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.