Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.08.2015, GZ: XXXX, wurde
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Für die Dauer der Versicherung ist der BF verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (nach) zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Kranken- und Pensionsversicherung betragen vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
25 Abs. 2 GSVG monatlich: 762,05 € (Spruchpunkt 2.). Für jeden Monat der Pflichtversicherung sind im Jahr 2014 nachstehende Beiträge (§§ 27ff GSVG) bzw. ein Beitragszuschlag (§ 35 Abs. 6 GSVG) zu leisten:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde
Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Für die Dauer der Versicherung ist der BF verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (nach) zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Kranken- und Pensionsversicherung betragen vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
25 Absatz 2, GSVG monatlich: 762,05 € (Spruchpunkt 2.). Für jeden Monat der Pflichtversicherung sind im Jahr 2014 nachstehende Beiträge (Paragraphen 27 f, f, GSVG) bzw. ein Beitragszuschlag (Paragraph 35, Absatz 6, GSVG) zu leisten: Krankenversicherungsbeitrag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 58,30; Pensionsversicherungsbeitrag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 140,98, Beitragszuschlag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 18,53 (Spruchpunkt 3.). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich aus der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergebe, dass der BF im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmt habe, sondern, dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltet hätte. Andernfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder verständlich, steuerlich nicht zulässig und von der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden. Daher liege nicht nur die Vereinnahmung von Folgeprovisionen vor, sondern auch eine betriebliche Tätigkeit, die (auch wegen der noch nicht erfolgten steuerlichen Betriebsaufgabe) der Erwerbssphäre im Sinn einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben zuzurechnen seien und dem fortbestehenden Betriebszweck diene. Dem Vorbringen des BF, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden fahren müsse, und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, würden nicht die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit entkräften. Die bestehenden Haftungen würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass er (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hätte und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend mache. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich sei, führe zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 statt § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Aufgrund der im Jahr 2014 ausgeübten Tätigkeit trete auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ein.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich aus der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergebe, dass der BF im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmt habe, sondern, dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltet hätte. Andernfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder verständlich, steuerlich nicht zulässig und von der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden. Daher liege nicht nur die Vereinnahmung von Folgeprovisionen vor, sondern auch eine betriebliche Tätigkeit, die (auch wegen der noch nicht erfolgten steuerlichen Betriebsaufgabe) der Erwerbssphäre im Sinn einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben zuzurechnen seien und dem fortbestehenden Betriebszweck diene. Dem Vorbringen des BF, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden fahren müsse, und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, würden nicht die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit entkräften. Die bestehenden Haftungen würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass er (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hätte und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend mache. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich sei, führe zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, statt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Aufgrund der im Jahr 2014 ausgeübten Tätigkeit trete auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren
Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35,
Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b
für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,
Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.
G 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten
Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276). Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte Gegenstand vom Einkommenssteuerbescheid 2014 waren und der Beschwerdeführer im Zuge der steuerlichen Veranlagung Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Diese Inanspruchnahme wurde ihm von Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 rechtskräftig. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Geltendmachung von Betriebskosten ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Geltendmachung von Betriebskosten ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben, vgl. VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch dass die festgestellten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird vom BF nicht geltend gemacht (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339).Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben, vergleiche VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch dass die festgestellten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird vom BF nicht geltend gemacht vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339). Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegt, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen können. Aufgrund der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmte, sondern dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltete. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden hätte fahren müssen und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, widerspricht nicht der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, legen die bestehenden Haftungen vielmehr den Schluss nahe, dass der BF (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hat und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich ist, führt zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 statt § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden hätte fahren müssen und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, widerspricht nicht der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, legen die bestehenden Haftungen vielmehr den Schluss nahe, dass der BF (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hat und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich ist, führt zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, statt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, weil die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte im Sinne von Folgeprovisionen in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen
1 Z 6 GSVG übersteigenden Höhe vorliegen und aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2014 auszugehen ist.Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, weil die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte im Sinne von Folgeprovisionen in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG übersteigenden Höhe vorliegen und aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2014 auszugehen ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier relevanten Zeitraum die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat. Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2015 nicht darzutun. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier relevanten Zeitraum die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt hat. Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2015 nicht darzutun. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2113851.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.