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{'item': 'G302 2113851-1'}

Obsah (12)Art 133§ 194§ 2§ 6§ 17Art. 130§ 131§ 4§ 25§ 48§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG302 2113851-1 SpruchG302 2113851-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.08.2015, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Für die Dauer der Versicherung ist der BF verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (nach) zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Kranken- und Pensionsversicherung betragen vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

25 Abs. 2 GSVG monatlich: 762,05 € (Spruchpunkt 2.). Für jeden Monat der Pflichtversicherung sind im Jahr 2014 nachstehende Beiträge (§§ 27ff GSVG) bzw. ein Beitragszuschlag (§ 35 Abs. 6 GSVG) zu leisten:1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.08.2015, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert war. Für die Dauer der Versicherung ist der BF verpflichtet, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (nach) zu entrichten (Spruchpunkt 1.). Die Beitragsgrundlagen (BGL) in der Kranken- und Pensionsversicherung betragen vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014

25 Absatz 2, GSVG monatlich: 762,05 € (Spruchpunkt 2.). Für jeden Monat der Pflichtversicherung sind im Jahr 2014 nachstehende Beiträge (Paragraphen 27 f, f, GSVG) bzw. ein Beitragszuschlag (Paragraph 35, Absatz 6, GSVG) zu leisten: Krankenversicherungsbeitrag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 58,30; Pensionsversicherungsbeitrag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 140,98, Beitragszuschlag von 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 18,53 (Spruchpunkt 3.). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich aus der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergebe, dass der BF im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmt habe, sondern, dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltet hätte. Andernfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder verständlich, steuerlich nicht zulässig und von der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden. Daher liege nicht nur die Vereinnahmung von Folgeprovisionen vor, sondern auch eine betriebliche Tätigkeit, die (auch wegen der noch nicht erfolgten steuerlichen Betriebsaufgabe) der Erwerbssphäre im Sinn einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben zuzurechnen seien und dem fortbestehenden Betriebszweck diene. Dem Vorbringen des BF, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden fahren müsse, und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, würden nicht die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit entkräften. Die bestehenden Haftungen würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass er (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hätte und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend mache. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich sei, führe zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 statt § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Aufgrund der im Jahr 2014 ausgeübten Tätigkeit trete auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ein.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich aus der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergebe, dass der BF im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmt habe, sondern, dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltet hätte. Andernfalls wäre die Geltendmachung von Betriebsausgaben weder verständlich, steuerlich nicht zulässig und von der Abgabenbehörde nicht anerkannt worden. Daher liege nicht nur die Vereinnahmung von Folgeprovisionen vor, sondern auch eine betriebliche Tätigkeit, die (auch wegen der noch nicht erfolgten steuerlichen Betriebsaufgabe) der Erwerbssphäre im Sinn einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben zuzurechnen seien und dem fortbestehenden Betriebszweck diene. Dem Vorbringen des BF, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden fahren müsse, und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, würden nicht die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit entkräften. Die bestehenden Haftungen würden vielmehr den Schluss nahelegen, dass er (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hätte und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend mache. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich sei, führe zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, statt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Aufgrund der im Jahr 2014 ausgeübten Tätigkeit trete auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz ein.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass er bis 30.11.2012 als selbstständiger Versicherungsmakler tätig gewesen sei und habe mit diesem Datum seinen Gewerbeschein bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX abgemeldet. Zeitgleich habe er auch sämtliche Tätigkeiten die mit diesem verbunden gewesen seien eingestellt (Versicherungsabschlüsse). Bei den im Bescheid angeführten Einkünften handle es sich ausschließlich um Folgeprovisionen. Für diese Einkünfte zahle er beim Finanzamt Einkommensteuer. Da er für diese Provisionen aus vorangegangenen Versicherungsverträgen nach wie vor haftbar sei, sei er verpflichtet, für seine Kunden im Sinne der Haftbarkeit zur Verfügung zu stehen. Er hätte der belangten Behörde sämtliche Unterlagen bezüglich seiner Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung seien gravierende Fehler aufgetreten. Außerdem seien die Monate April, Mai und Juni 2014 mit Null und der März 2014 mit einem Fehlbetrag von € 615,58 angeführt. In dieser Zeit habe er € 3.476,18 plus € 615,58 erhalten. Laut Bescheid würden sich die Einnahmen auf € 16.290,48 belaufen. Die tatsächlichen Einnahmen laut Bescheid würden € 9.796,50 ergeben, woraus sich ein Fehlbetrag von € 6.494,98 ergebe. Die Provisionseinnahmen für 2014 hätten € 13.886,55 betragen und die tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2014 sich auf € 3.413,43 belaufen. Im Bescheid würden jedoch die Einnahmen mit € 16.290,48 und die Ausgaben mit € 7.145,90 ausgewiesen werden. Diese Zahlen der Einkünfte und der Ausgaben könnten nicht verifiziert werden. Somit seien berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben angebracht. Auf Grund der angeführten unterschiedlichen Berechnungen beantrage der BF die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung, dass er keinerlei gewerbliche Tätigkeiten ausüben könne, da er weder einen Gewebeschein besitze noch eine Gesellschaft ohne diesen einen Vertrag von ihm annehmen würde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, dass er bis 30.11.2012 als selbstständiger Versicherungsmakler tätig gewesen sei und habe mit diesem Datum seinen Gewerbeschein bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgemeldet. Zeitgleich habe er auch sämtliche Tätigkeiten die mit diesem verbunden gewesen seien eingestellt (Versicherungsabschlüsse). Bei den im Bescheid angeführten Einkünften handle es sich ausschließlich um Folgeprovisionen. Für diese Einkünfte zahle er beim Finanzamt Einkommensteuer. Da er für diese Provisionen aus vorangegangenen Versicherungsverträgen nach wie vor haftbar sei, sei er verpflichtet, für seine Kunden im Sinne der Haftbarkeit zur Verfügung zu stehen. Er hätte der belangten Behörde sämtliche Unterlagen bezüglich seiner Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bei der Berechnung seien gravierende Fehler aufgetreten. Außerdem seien die Monate April, Mai und Juni 2014 mit Null und der März 2014 mit einem Fehlbetrag von € 615,58 angeführt. In dieser Zeit habe er € 3.476,18 plus € 615,58 erhalten. Laut Bescheid würden sich die Einnahmen auf € 16.290,48 belaufen. Die tatsächlichen Einnahmen laut Bescheid würden € 9.796,50 ergeben, woraus sich ein Fehlbetrag von € 6.494,98 ergebe. Die Provisionseinnahmen für 2014 hätten € 13.886,55 betragen und die tatsächlichen Ausgaben für das Jahr 2014 sich auf € 3.413,43 belaufen. Im Bescheid würden jedoch die Einnahmen mit € 16.290,48 und die Ausgaben mit € 7.145,90 ausgewiesen werden. Diese Zahlen der Einkünfte und der Ausgaben könnten nicht verifiziert werden. Somit seien berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben angebracht. Auf Grund der angeführten unterschiedlichen Berechnungen beantrage der BF die Erlassung eines neuen Bescheides unter Berücksichtigung, dass er keinerlei gewerbliche Tätigkeiten ausüben könne, da er weder einen Gewebeschein besitze noch eine Gesellschaft ohne diesen einen Vertrag von ihm annehmen würde.
  3. Die belangte Behörde legte am 09.09.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war seit XXXX.1985 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten". Mit Wirkung vom XXXX.2012 legte er die Gewerbeberechtigung zurück und bezieht seit XXXX.2012 von der belangten Behörde eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.Der Beschwerdeführer war seit römisch 40 .1985 Inhaber der Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten". Mit Wirkung vom römisch 40 .2012 legte er die Gewerbeberechtigung zurück und bezieht seit römisch 40 .2012 von der belangten Behörde eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Am 22.05.2015 übermittelte das Bundesrechenzentrum nach Eintritt der Rechtskraft technisch automatisch die Einkünfte des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.03.2015 des Finanzamtes XXXX, Steuernummer XXXX) an die belangte Behörde.Am 22.05.2015 übermittelte das Bundesrechenzentrum nach Eintritt der Rechtskraft technisch automatisch die Einkünfte des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 25.03.2015 des Finanzamtes römisch 40 , Steuernummer römisch 40 ) an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pension) in der Höhe von € 12.673,20 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 9.144,
  5. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb überschritten die maßgebliche (niedrige) Versicherungsgrenze (Einkünfte € 9.144,58 > Versicherungsgrenze € 4.743,72). Auf Verlangen der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer seine Einnahmen - Ausgabenrechnung für das Jahr 2014 (Bankbuch- bzw. Kassabuch-Versicherungsbüro XXXX Monat 01 bis 12 Jahr 2014) vor.Auf Verlangen der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer seine Einnahmen - Ausgabenrechnung für das Jahr 2014 (Bankbuch- bzw. Kassabuch-Versicherungsbüro römisch 40 Monat 01 bis 12 Jahr 2014) vor. In der Einnahmen-Ausgaben Rechnung sind Betriebsausgaben vornehmlich für Aufwendungen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Anmeldungsgebühren, Kfz-Versicherung, Treibstoff, Reifen, Service, Frostschutz, Parkgebühr, ÖAMTC), Telefongebühren, Büromaterial und Bankspesen verzeichnet. Die geltend gemachten Betriebsausgaben mindern die Einnahmen erheblich. Die Betriebsausgaben übersteigen zumindest € 3.000,
  6. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer gab zu den im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb an, dass diese Einkünfte ausschließlich aus Folgeprovisionen stammen würden und dass keine betriebliche Tätigkeit im Sinne von Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen zur Erzielung dieser Einkünfte erfolgt sei. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer Bestätigungen nachstehender Versicherungsinstitute vor, wonach er nur Folgeprovisionen vereinnahmt und keine Neugeschäfte abgeschlossen hätte: Schreiben der XXXX Landesversicherung vom 01.06.2015, der XXXX Versicherung vom 11.06.2015, der XXXX-Versicherung, der XXXX vom 30.06.2015, der XXXXvom 30.06.2015, der XXXX vom 30.06.2015 und der XXXX vom 01.07.2015.Der Beschwerdeführer gab zu den im Einkommenssteuerbescheid 2014 ausgewiesenen Einkünften aus Gewerbebetrieb an, dass diese Einkünfte ausschließlich aus Folgeprovisionen stammen würden und dass keine betriebliche Tätigkeit im Sinne von Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen zur Erzielung dieser Einkünfte erfolgt sei. Zum Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer Bestätigungen nachstehender Versicherungsinstitute vor, wonach er nur Folgeprovisionen vereinnahmt und keine Neugeschäfte abgeschlossen hätte: Schreiben der römisch 40 Landesversicherung vom 01.06.2015, der römisch 40 Versicherung vom 11.06.2015, der XXXX-Versicherung, der römisch 40 vom 30.06.2015, der XXXXvom 30.06.2015, der römisch 40 vom 30.06.2015 und der römisch 40 vom 01.07.
  7. Die in der Einnahmen-Ausgabenrechnung verzeichneten Betriebsausgaben sind nach den Angaben des Beschwerdeführers Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Betreuung seiner "Altkunden" angefallen seien, die er wegen der strengen gesetzlichen Haftungsbestimmungen anzufahren und zu betreuen hätte. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die im Bescheid angestellte Berechnung (Einnahmen in der Höhe von € 16.290,48 und Betriebsausgaben in der Höhe von € 7.145,90) nicht richtig sei, sondern er im Jahr 2014 Folgeprovisionen in der Höhe von 13.886,55 € erzielt hätte, denen Ausgaben in der Höhe von 3.413,43 € gegenüberstehen würden, wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass für den vorliegenden Fall die genaue Höhe der Einnahmen und der Ausgaben nicht von Belang ist. Entscheidend ist nur, ob (überhaupt) eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, so hat er zumindest über € 3.000,00 gegenüber der Finanzbehörde als Betriebsausgaben geltend gemacht. Die geltend gemachten Betriebsausgaben wurden offensichtlich vom Finanzamt auch anerkannt. Für die Berechnung der Beitragsgrundlagen sind die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid 2014 heranzuziehen. Diese Berechnung wurde vom BF nicht bemängelt. Somit ist auf die bemängelnde Berechnung in Bezug auf die Höhe der Betriebsausgaben selbst nicht weiter einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. § 4

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 7. auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

  1. a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
  2. b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
  3. c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; § 25

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. § 27
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. § 27a
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 27d
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 35
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35,

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b

(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

§ 48

für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,

(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht. ..." 3.3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass er der von belangten Behörde vertretenen Ansicht, nämlich dass die von ihm Einkommensteuerbescheid 2014 in diesem Jahr erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch eine betriebliche Tätigkeit erzielt worden wären, weshalb er im Jahr 2014 in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG einzubeziehen sei, entgegentrete. Die Einkünfte würden sich ausschließlich aus Folgeprovisionen für die von ihm in der Vergangenheit abgeschlossenen Versicherungsverträge zusammensetzen; diese seien somit nicht durch eine selbständige betriebliche Tätigkeit erzielt worden und deshalb auch nicht versicherungspflichtig. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der Paragraphen 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

§ 2Abs. 3 ESt

G 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten

Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276). Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte Gegenstand vom Einkommenssteuerbescheid 2014 waren und der Beschwerdeführer im Zuge der steuerlichen Veranlagung Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Diese Inanspruchnahme wurde ihm von Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurde der Einkommensteuerbescheid 2014 rechtskräftig. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Geltendmachung von Betriebskosten ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Geltendmachung von Betriebskosten ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben, vgl. VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch dass die festgestellten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird vom BF nicht geltend gemacht (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339).Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellung ergibt sich, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen. Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben, vergleiche VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch dass die festgestellten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird vom BF nicht geltend gemacht vergleiche VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339). Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegt, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen können. Aufgrund der Gewinnermittlung samt Geltendmachung von tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 nicht nur aus einer bereits eingestellten Tätigkeit zufließende (nachträgliche) Folgeprovisionen vereinnahmte, sondern dass er auch laufend Betriebsaktivitäten entfaltete. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden hätte fahren müssen und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, widerspricht nicht der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, legen die bestehenden Haftungen vielmehr den Schluss nahe, dass der BF (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hat und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich ist, führt zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (§ 2 Abs. 1 Z 4 statt § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen zu seinen Altkunden hätte fahren müssen und daraus die Betriebsausgaben für das Kfz resultieren würden, widerspricht nicht der Annahme einer betrieblichen Tätigkeit. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, legen die bestehenden Haftungen vielmehr den Schluss nahe, dass der BF (als Gegenleistung für die Folgeprovisionen) gegenüber den Altkunden weiterhin und fortlaufend Betreuungspflichten zu erfüllen hat und daher auch zu Recht die im Zusammenhang mit diesen Betreuungstätigkeiten stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen kann. Der Umstand, dass kein Gewerbe mehr erforderlich ist, führt zu einem Wechsel innerhalb der Pflichtversicherungstatbestände nach dem GSVG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, statt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG), nicht aber zur Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, weil die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte im Sinne von Folgeprovisionen in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen

§ 4Abs.

1 Z 6 GSVG übersteigenden Höhe vorliegen und aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2014 auszugehen ist.Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, weil die belangte Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte im Sinne von Folgeprovisionen in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG übersteigenden Höhe vorliegen und aufgrund der Geltendmachung von Betriebsausgaben von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2014 auszugehen ist. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier relevanten Zeitraum die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat. Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2015 nicht darzutun. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier relevanten Zeitraum die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG festgestellt hat. Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.08.2015 nicht darzutun. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2113851.1.00

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