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{'item': 'G302 2120297-1'}

Obsah (13)Art 133§ 194§ 2§ 6§ 17Art. 130§ 131§ 4§ 25§ 48§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG302 2120297-1 SpruchG302 2120297-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) seit 13.05.2014

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.).1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 14.12.2015, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) seit 13.05.2014

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1.). Die BF ist

den §§ 27 ff GSVG und 52 BMSVG verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Die vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen (BGL) und die davon zu entrichtenden Beiträge betragen monatlich:Die BF ist

den Paragraphen 27, ff GSVG und 52 BMSVG verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung Beiträge zur Krankenversicherung, Pensionsversicherung und zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Die vorläufigen und endgültigen Beitragsgrundlagen (BGL) und die davon zu entrichtenden Beiträge betragen monatlich: Im Jahr 2014 vorläufige Beitragsgrundlage von bis Versicherungszweig Bestimmung 01.05.14 31.12.14 Pensionsversicherung § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG 687,98 €01.05.14 31.12.14 Pensionsversicherung Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG 687,98 € 01.05.14 31.12.14 Krankenversicherung w.o. 537,78 € 01.05.14 31.12.14 Selbständigenvorsorge § 52 Abs. 3 BMSVG 537,78 €01.05.14 31.12.14 Selbständigenvorsorge Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG 537,78 € endgültige Beitragsgrundlage von bis Versicherungszweig angewendete Bestimmung 01.05.14 31.12.14 Pensionsversicherung § 25 Abs. 4 GSVG 687,98 €01.05.14 31.12.14 Pensionsversicherung Paragraph 25, Absatz 4, GSVG 687,98 € 01.05.14 31.12.14 Krankenversicherung w o. 537,78 € vorläufige Beiträge: Beitrag zur Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG) 127,28 €Beitrag zur Pensionsversicherung (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG) 127,28 € Beitrag zur Krankenversicherung (§§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a, 27 d GSVG) 41,14 €Beitrag zur Krankenversicherung (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27 a, 27, d GSVG) 41,14 € Beitrag zur Selbständigenvorsorge (§ 52 Abs. 1 BMSVG) 8,23 €Beitrag zur Selbständigenvorsorge (Paragraph 52, Absatz eins, BMSVG) 8,23 € endgültige Beiträge: Beitrag zur Pensionsversicherung 127,28 € monatlich Beitrag zur Krankenversicherung 41,14 € monatlich Beitrag zur Selbständigenvorsorge 8,23 € monatlich Im Jahr 2015 vorläufige Beitragsgrundlage: von bis Versicherungszweig angewendete Bestimmung 01.01.15 31.12.15 Pensionsversicherung § 25a Abs. 1 Z. 1 lit. a GSVG 706,56 €01.01.15 31.12.15 Pensionsversicherung Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG 706,56 € 01.01.15 31.12.15 Krankenversicherung § 25a Abs. 1 Z. 1 lit. a GSVG 537,78 €01.01.15 31.12.15 Krankenversicherung Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG 537,78 € 01.01.15 31.12.15 Selbständigenvorsorge § 52 Abs. 3 BMSVG 537,78 €01.01.15 31.12.15 Selbständigenvorsorge Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG 537,78 € vorläufige Beiträge: Beitrag zur Pensionsversicherung (§ 27 Abs. 1 Z 2 GSVG) 130,71 €Beitrag zur Pensionsversicherung (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG) 130,71 € Beitrag zur Krankenversicherung (§§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a, 27d GSVG) 41,14 €Beitrag zur Krankenversicherung (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27 a, 27 d, GSVG) 41,14 € Beitrag zur Selbständigenvorsorge (§ 52 Abs. 1 BMSVG) 8,23 €Beitrag zur Selbständigenvorsorge (Paragraph 52, Absatz eins, BMSVG) 8,23 € (Spruchpunkt 2.). Der Beitragsrückstand beträgt zum 10.12.2015 € 3.890,36 zuzüglich 7,88 % Verzugszinsen p.a. aus € 3.007,52 ab 11.12.

  1. Die Beiträge sind bereits fällig und sind bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen hiereinzuzahlen (Spruchpunkt 3.). Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der von der BF im Ermittlungsverfahren erhobene Vorwurf, dass sie aus dem Verschulden der belangten Behörde nicht in die "Kleinunternehmerregelung um 9,00 € im Monat" einbezogen worden sei, einer gesetzlichen Grundlage entbehre, weil das GSVG die von ihr eingeforderte Lösung nicht vorsehe. Nach der im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgesehenen "Kleinunternehmerregelung" (Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze) seien nämlich Personen, die diese Ausnahme beantragen und die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen würden, nicht zu besonders günstigen Konditionen (9,00 € im Monat) versichert, sondern - wie aus dem Wort Ausnahme schon hervorgehe - von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, d.h. überhaupt nicht versichert und hätten daher auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wie z.B. ärztliche Hilfe und Versorgung mit Medikamenten auf Rechnung des Versicherungsträgers. Diese Lösung sei von der BF jedoch nicht angestrebt worden, weil sie für sich und ihre mitversicherte Tochter Krankenversicherungsschutz gewollt und auch regelmäßig in Anspruch genommen habe. Hätte sie tatsächlich den Wunsch gehabt, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu werden, hätte die BF die Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragen müssen und wäre dann auch von der Beitragsentrichtung ausgenommen gewesen. Den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung habe die BF jedoch nicht gestellt. Hingegen hätten Personen, die nicht ausgenommen, sondern nach dem GSVG pflichtversichert seien, auch dann, wenn sie aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte oder sogar Verluste erzielen, Beiträge von der Neuzugangsgrundlage/Mindestbeitragsgrundlage zu leisten.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der von der BF im Ermittlungsverfahren erhobene Vorwurf, dass sie aus dem Verschulden der belangten Behörde nicht in die "Kleinunternehmerregelung um 9,00 € im Monat" einbezogen worden sei, einer gesetzlichen Grundlage entbehre, weil das GSVG die von ihr eingeforderte Lösung nicht vorsehe. Nach der im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorgesehenen "Kleinunternehmerregelung" (Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze) seien nämlich Personen, die diese Ausnahme beantragen und die Ausnahmevoraussetzungen erfüllen würden, nicht zu besonders günstigen Konditionen (9,00 € im Monat) versichert, sondern - wie aus dem Wort Ausnahme schon hervorgehe - von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen, d.h. überhaupt nicht versichert und hätten daher auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wie z.B. ärztliche Hilfe und Versorgung mit Medikamenten auf Rechnung des Versicherungsträgers. Diese Lösung sei von der BF jedoch nicht angestrebt worden, weil sie für sich und ihre mitversicherte Tochter Krankenversicherungsschutz gewollt und auch regelmäßig in Anspruch genommen habe. Hätte sie tatsächlich den Wunsch gehabt, von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen zu werden, hätte die BF die Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze beantragen müssen und wäre dann auch von der Beitragsentrichtung ausgenommen gewesen. Den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung habe die BF jedoch nicht gestellt. Hingegen hätten Personen, die nicht ausgenommen, sondern nach dem GSVG pflichtversichert seien, auch dann, wenn sie aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte oder sogar Verluste erzielen, Beiträge von der Neuzugangsgrundlage/Mindestbeitragsgrundlage zu leisten.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt die BF aus, dass sie der belangten Behörde "Sorglosigkeit" vorhalte, weil der Sachbearbeiter die BF beim Eingangsgespräch bezüglich des Unterschiedes zwischen Kleinunternehmerregelung und der Standardbeitragsgrundlage nicht ausreichend aufgeklärt hätte. Den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze hätte sie sofort angenommen. Die BF halte der belangten Behörde vor, dass ihr nur diese eine Beitragsmöglichkeit im Eingangsgespräch gegeben und die belangte Behörde dies ohne Rücksicht auf die Kundensituation bestimmt hätte. Ihr sei von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.05.2014 das Formular "Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze" übermittelt worden. Die BF verstehe nicht, warum ihr der Sachbearbeiter diese Informationen nicht bei ihrem persönlichen Gespräch gegeben hätte. Sie hätte mit Brief vom 01.09.2014 der belangten Behörde geantwortet. Der BF seien durch die "Sorglosigkeit der Behörde" enorme Kosten entstanden, die Kleinstunternehmerregelung sei nicht angehört worden. Durch das diktatorisch bestimmende Erstgespräch, vermutlich von der belangten Behörde gewollt, werde gesagt, dass eine Änderung nicht mehr möglich sei. Der BF würden durch das Fehlverhalten der belangten Behörde enorme Kosten bleiben.
  3. Die belangte Behörde legte am 29.01.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war schon in der Vergangenheit von 01.09.1990 bis 31.01.1994 und von 01.03.1994 bis zum 31.12.1996 (= in einem Zeitraum, der länger als 120 Kalendermonate vor Beginn (13.05.2014) der bekämpften Pflichtversicherung zurückliegt) nach dem GSVG pflichtversichert. Später war die Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung ihres Gatten XXXX, VSNR XXXX, mitversichert, bis dieser am 31.03.2014 im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren GZ XXXX, aus der Krankenversicherung ausschied.Die Beschwerdeführerin war schon in der Vergangenheit von 01.09.1990 bis 31.01.1994 und von 01.03.1994 bis zum 31.12.1996 (= in einem Zeitraum, der länger als 120 Kalendermonate vor Beginn (13.05.2014) der bekämpften Pflichtversicherung zurückliegt) nach dem GSVG pflichtversichert. Später war die Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung ihres Gatten römisch 40 , VSNR römisch 40 , mitversichert, bis dieser am 31.03.2014 im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren GZ römisch 40 , aus der Krankenversicherung ausschied. Am 14.05.2014 verlieh die Gewerbebehörde XXXX der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 13.05.2014 zu RegNr XXXX die Gewerbeberechtigung "Änderungsschneiderei (§ 31 Abs. 4 GewO 1994)" am Standort XXXX.Am 14.05.2014 verlieh die Gewerbebehörde römisch 40 der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 13.05.2014 zu RegNr römisch 40 die Gewerbeberechtigung "Änderungsschneiderei (Paragraph 31, Absatz 4, GewO 1994)" am Standort römisch 40 . Am 19.05.2014 sprach die Beschwerdeführerin in der Kundenzone der belangten Behörde vor und meldete dabei die beitragsfreie Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für ihre am XXXX geborene Tochter XXXX (im Folgenden: BH) an. Die Beschwerdeführerin ersuchte um umgehende Freischaltung der E-Card Ihrer Tochter, weil diese sich am nächsten Tag in ärztliche Behandlung begeben müsste.Am 19.05.2014 sprach die Beschwerdeführerin in der Kundenzone der belangten Behörde vor und meldete dabei die beitragsfreie Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Krankenversicherung für ihre am römisch 40 geborene Tochter römisch 40 (im Folgenden: BH) an. Die Beschwerdeführerin ersuchte um umgehende Freischaltung der E-Card Ihrer Tochter, weil diese sich am nächsten Tag in ärztliche Behandlung begeben müsste. Die Anmeldung der beitragsfreien Mitversicherung der Tochter wurde, nachdem die Voraussetzungen gegeben waren, zur Kenntnis genommen und die E-Card von BH freigeschaltet. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter BH nahmen auf Rechnung der belangten Behörde seit Beginn der Krankenversicherung (13.05.2014) in den Jahren 2014 und 2015 mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbundene ärztliche Hilfe und Arzneimittel in Anspruch. Die Beiträge und Nebengebühren wurden mit den Kontoauszügen vom 26.07.2014, 25.10.2014, 24.01.2015, 25.04.2015, 25.07.2015 und 24.10.2015 vorgeschrieben. Die Beiträge wurden von der Beschwerdeführerin von Anfang an nur aus Anlass von Zwangsmaßnahmen bezahlt. Die Mahnung vom 19.09.2014 führte zu keiner Zahlung. Durch die beim Bezirksgericht XXXX zu GZ XXXX eingeleitete Exekution konnte durch den Gerichtsvollstrecker in 6 Teilbeträgen nach Abzug der Vollzugsgebühren insgesamt der Betrag von € 239,50 hereingebracht werden. In den weiteren beim BG XXXX zu GZ XXXX und XXXX geführten Fahrnisexekutionsverfahren wurden im Verfahren XXXX zwei Barzahlungen von gesamt € 94,00 realisiert, die Fahrnispfändung wurde in beiden Verfahren mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Exekutionsverfahren (XXXX) ein Vermögensverzeichnis abgegeben hätte, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden wäre (BG XXXX, XXXX, Bericht vom 28.05.2015 und XXXX, Bericht vom 15.06.2015, Exekutionsakt).Die Beiträge wurden von der Beschwerdeführerin von Anfang an nur aus Anlass von Zwangsmaßnahmen bezahlt. Die Mahnung vom 19.09.2014 führte zu keiner Zahlung. Durch die beim Bezirksgericht römisch 40 zu GZ römisch 40 eingeleitete Exekution konnte durch den Gerichtsvollstrecker in 6 Teilbeträgen nach Abzug der Vollzugsgebühren insgesamt der Betrag von € 239,50 hereingebracht werden. In den weiteren beim BG römisch 40 zu GZ römisch 40 und römisch 40 geführten Fahrnisexekutionsverfahren wurden im Verfahren römisch 40 zwei Barzahlungen von gesamt € 94,00 realisiert, die Fahrnispfändung wurde in beiden Verfahren mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Exekutionsverfahren (römisch 40 ) ein Vermögensverzeichnis abgegeben hätte, wonach kein pfändbares Vermögen vorhanden wäre (BG römisch 40 , römisch 40 , Bericht vom 28.05.2015 und römisch 40 , Bericht vom 15.06.2015, Exekutionsakt). Am 13.05.2015 wurden der belangten Behörde vom Bundesrechenzentrum die für die Beitragsbemessung relevanten Daten des Einkommenssteuerbescheides 2014 elektronisch übermittelt. Laut Einkommenssteuerbescheid 2014 des Finanzamtes XXXX vom 16.03.2015, Steuernummer XXXX, erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.375,47.Laut Einkommenssteuerbescheid 2014 des Finanzamtes römisch 40 vom 16.03.2015, Steuernummer römisch 40 , erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.375,
  5. Im Jahr 2014 wurden der Beschwerdeführerin Beiträge in Höhe von € 1.347,36 vorgeschrieben. Am 22.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, den Beitragsrückstand von damals € 2.648,68 in Teilzahlungen (€ 1.500,00 bis 14.08.2015 und danach bis zur Abdeckung monatliche Raten a' € 300,00) abzustatten. Mit Schreiben vom 23.07.2015 wurde der Antrag zu den im Schreiben näher definierten Bedingungen bewilligt, sofern bis 14.08.2015 die angekündigte Anzahlung von € 1.500,00 einlangt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlungsvereinbarung ihre Gültigkeit verliert, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder die laufend vorgeschriebenen Beiträge nicht bezahlt werden. Die Beschwerdeführerin hielt die Zahlungsvereinbarung nicht ein, leistete weder die Anzahlung von € 1.500,00, noch die monatlichen Ratenzahlungen von € 300,
  6. Am 14.08.2015 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10.08.2015 ein, in dem die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass nach der von ihr eingeholten Rechtsauskunft die ihr vorgeschriebenen Beiträge zu hoch bemessen worden seien und das Beitragskonto der Beschwerdeführerin von Rechts wegen ein Guthaben aufweisen müsste. Außerdem hätte die belangte Behörde ihre Verhaltenspflichten (Auskunfts- Aufklärungs- Informations- und Beratungspflicht) verletzt, weil die belangte Behörde die Beschwerdeführerin "nie nach Ihrer wirtschaftlichen Lage gefragt hätte". Die Beschwerdeführerin hätte bei allen Behörden die Kleinunternehmung angemeldet und mit Schreiben vom 01.09.2014 auch die belangte Behörde über ihre finanzielle Situation unterrichtet. Durch die sorglose Anteilnahme der SVA sei der Beschwerdeführerin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, weshalb die Beschwerdeführerin sich Schadenersatzansprüche vorbehalten würde. In einem mit 01.09.2014 datierten Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit verschiedenen Behörden (Gewerbe-, Finanzbehörde) eine Kleinunternehmerregelung getroffen hätte, von der belangten Behörde aber nicht unterrichtet worden wäre, dass es auch in der gewerblichen Sozialversicherung eine Kleinunternehmerregelung mit Beiträgen von € 9,00 im Monat geben würde. Im Schreiben vom 01.09.2014 findet sich kein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.Im Schreiben vom 01.09.2014 findet sich kein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 01.09.2014 ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 10.08.2015 erst am 14.08.2015 gemeinsam mit dem Schreiben vom 10.08.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführerin wurde am 04.09.2015 die Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.08.2014 (richtig 2015) zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm dazu nicht Stellung.
  7. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie das mit 01.09.2014 datierte Schreiben zeitnah an die belangte Behörde übermittelt hätte, wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass dieses Vorbringen der Aktenlage widerspricht und von der BF keine Beweismittel (z.B. durch einen Postaufgabeschein) erbracht wurden, dass dieses Schreiben tatsächlich schon vor dem 14.08.2015 an die belangte Behörde abgesandt worden wäre. Darüber hinaus hätte auch ein früheres Einlangen des gegenständlichen Schreibens zu keinen anderen rechtlichen Konsequenzen geführt. Im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Bei der rechtlichen Beurteilung werden die Rechtsmaterien zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides herangezogen. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. § 4

(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:Paragraph 4,
(1)Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen: 7. auf Antrag Personen

§ 2Abs.

1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,7. auf Antrag Personen

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 2, Absatz 2, FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

  1. a)die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
  2. b)die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oderb) die das Regelpensionsalter (Paragraph 130, Absatz eins,) erreicht hat oder
  3. c)die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, ist unabhängig von den Voraussetzungen der Litera a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß; § 25

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

§ 2Abs.

1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte

Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2)Beitragsgrundlage ist der

Abs. 1 ermittelte Betrag,

(2)Beitragsgrundlage ist der

Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

  1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

§ 4Abs.

1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. § 27
(1)Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der PflichtversicherungParagraph 27,
(1)Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
  1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,
  2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
(2)Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
  1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
  2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3)Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten. § 27a
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.Paragraph 27 a,
(1)Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (Paragraph 25,) zu leisten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 27d
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.Paragraph 27 d,
(1)Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach Paragraph 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
(2)Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. § 35
(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

§ 25einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.

Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.Paragraph 35,

(6)Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage

Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden. § 35b

(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

§ 48

für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 35 b,

(1)Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen

Paragraph 48, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. Paragraph 36, Absatz 2, ist anzuwenden.

(2)Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(2)Absatz eins, ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, B KUVG genannten Leistungen bezieht. ..." 3.3. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.05.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Änderungsschneiderei" und damit kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 WKG 1998) Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und auf Grund des formalen Kriteriums "Mitglied einer Wirtschaftskammer"

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sowie

§ 27

ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung verpflichtet Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten.3.3. Die Beschwerdeführerin ist seit 13.05.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Änderungsschneiderei" und damit kraft Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, WKG 1998) Mitglied der Wirtschaftskammer Kärnten und auf Grund des formalen Kriteriums "Mitglied einer Wirtschaftskammer"

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert sowie

Paragraph 27, ff GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung verpflichtet Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten. Wie die belangte Behörde zu Recht im angefochtenen Bescheid ausführt, gibt es keine gesetzliche Regelung, dass "Kleinunternehmer" um € 9,00 im Monat einbezogen werden können. Die im § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG vorgesehene "Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze" führt bei Zutreffen der Voraussetzungen nicht zu besonders günstigen Konditionen, sondern zur Ausnahme von der Pflichtversicherung, d.h. zur Beendigung der Versicherung und damit auch zur Beendigung der Leistungsansprüche. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Verhalten, indem sie sich und ihre Tochter regelmäßig auf Rechnung der belangten Behörde behandeln und Medikamente verschreiben lässt, dass die BF vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen sein will. Nach ihrem eigenen Bekunden hat die Beschwerdeführerin am 01.06.2014 das Formular "Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze" im Postwege erhalten und war somit spätestens ab diesem Zeitpunkt über die Ausnahmebestimmung im Bilde. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich den Wunsch gehabt ausgenommen zu werden, hätte sie die Ausnahme nur beantragen müssen und wäre von der Beitragsentrichtung befreit gewesen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin bis zur Aktenvorlage keinen Ausnahmeantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin ist daher aufrecht nach dem GSVG pflichtversichert und hat daher Beiträge zumindest von der Neuzugangsgrundlage/Mindestbeitragsgrundlage zu leisten.Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG vorgesehene "Ausnahme wegen geringer Einkünfte und Umsätze" führt bei Zutreffen der Voraussetzungen nicht zu besonders günstigen Konditionen, sondern zur Ausnahme von der Pflichtversicherung, d.h. zur Beendigung der Versicherung und damit auch zur Beendigung der Leistungsansprüche. Die Beschwerdeführerin zeigt mit ihrem Verhalten, indem sie sich und ihre Tochter regelmäßig auf Rechnung der belangten Behörde behandeln und Medikamente verschreiben lässt, dass die BF vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen sein will. Nach ihrem eigenen Bekunden hat die Beschwerdeführerin am 01.06.2014 das Formular "Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte und Umsätze" im Postwege erhalten und war somit spätestens ab diesem Zeitpunkt über die Ausnahmebestimmung im Bilde. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich den Wunsch gehabt ausgenommen zu werden, hätte sie die Ausnahme nur beantragen müssen und wäre von der Beitragsentrichtung befreit gewesen. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin bis zur Aktenvorlage keinen Ausnahmeantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin ist daher aufrecht nach dem GSVG pflichtversichert und hat daher Beiträge zumindest von der Neuzugangsgrundlage/Mindestbeitragsgrundlage zu leisten. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge erfolgte aus Sicht des erkennenden Gerichtes vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Somit erfolgte die Feststellung der Beitragsgrundlagen und darauf basierend die Vorschreibung der Versicherungsbeträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu Recht. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2120297.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.