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{'item': 'G302 2128517-1'}

Obsah (11)Art 133§ 194§ 2§ 6§ 17Art. 130§ 131§ 23§ 22§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG302 2128517-1 SpruchG302 2128517-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 03.05.2016, GZ: XXXX, wurde

§ 194

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2014 bis 31.12.2014

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert ist.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 03.05.2016, GZ: römisch 40 , wurde

Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) von 01.01.2014 bis 31.12.2014

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Kranken - und Pensionsversicherung pflichtversichert ist. Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF im Firmenbuch als Funktionsträgerin (Geschl-Ltg.) der XXXX GmbH (in weiterer Folge: DL 1 GmbH) aufscheine. Als geschäftsführende Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 26 % eben dieser GmbH hätte die BF allein schon aufgrund dieser Konstellation Möglichkeiten der entscheidenden Einflussnahme auf die unternehmerische Tätigkeit der XXXX (in weiterer Folge: DL 1 GmbH & Co KG). In Bindung an die finanzbehördlichen Feststellungen bzw. an die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2014 in Höhe von EUR 8.343,40 habe die BF die relevante Versicherungsgrenze im Jahr 2014 überschritten. Mangels Bestehen einer anderweitigen Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit seien die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt bzw. begründet.Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass die BF im Firmenbuch als Funktionsträgerin (Geschl-Ltg.) der römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: DL 1 GmbH) aufscheine. Als geschäftsführende Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 26 % eben dieser GmbH hätte die BF allein schon aufgrund dieser Konstellation Möglichkeiten der entscheidenden Einflussnahme auf die unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 (in weiterer Folge: DL 1 GmbH & Co KG). In Bindung an die finanzbehördlichen Feststellungen bzw. an die Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2014 in Höhe von EUR 8.343,40 habe die BF die relevante Versicherungsgrenze im Jahr 2014 überschritten. Mangels Bestehen einer anderweitigen Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit seien die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung für die Zeit von 01.01.2014 bis 31.12.2014 nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt bzw. begründet.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt die BF aus, dass es richtig sei, dass sie Kommanditistin der DL 1 GmbH & Co KG und geschäftsführende Gesellschafterin der DL 1 GmbH gewesen sei. Unrichtig sei jedoch, dass sie auch im Firmenbuch als geschäftsleitende Funktionsträger der GmbH & Co KG ausgewiesen sei. In ihrer Eigenschaft als Kommanditistin habe sie keinerlei Funktionen in der GmbH & Co KG, sondern sei ausschließlich Kommanditistin nach dem Regelstatut des UGB. Der Gewinn des Jahres 2014 sei auf alle vier Kommanditisten ausschließlich nach Maßgabe deren Beteiligungsquote an der Kommanditgesellschaft verteilt worden und stelle daher in keiner Weise ein Einkommen aus der geschäftsführenden Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der DL 1 GmbH dar. Die belangte Behörde stütze die Versicherungspflicht auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Diese Bestimmung begründe eine Versicherungspflicht für selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 - 3 und 5 und (oder) 23 des EStG erzielen würden. Ein Kommanditist gelte nicht als selbständig erwerbstätig, wenn seine Kommanditistenstellung dem Regelstatut des UGB entsprechen würde. Sei die Kommanditistin gleichzeitig Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, so sei zu prüfen, ob ihr KG-Gewinnanteil ausschließlich Ausfluss der Kommanditistenstellung sei oder darüber hinaus auch eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit darstelle. Letzteres sei im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da ihr Gewinnanteil nicht höher sei als jener der anderen Kommanditisten, die nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seien. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH übe sie unentgeltlich aus, was steuerrechtlich zulässig sei, da derartige Nutzungseinlagen nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht zu Einkünften führen könne. Gewinnanteile aus der Kommanditisten-Gesellschafterstellung seien nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH gesondert entlohnt werden würde. Nichts anderes könne gelten, wenn die Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH unentgeltlich erfolge und auch im KG-Gewinnanateil keine Abgeltung hiefür enthalten sei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt die BF aus, dass es richtig sei, dass sie Kommanditistin der DL 1 GmbH & Co KG und geschäftsführende Gesellschafterin der DL 1 GmbH gewesen sei. Unrichtig sei jedoch, dass sie auch im Firmenbuch als geschäftsleitende Funktionsträger der GmbH & Co KG ausgewiesen sei. In ihrer Eigenschaft als Kommanditistin habe sie keinerlei Funktionen in der GmbH & Co KG, sondern sei ausschließlich Kommanditistin nach dem Regelstatut des UGB. Der Gewinn des Jahres 2014 sei auf alle vier Kommanditisten ausschließlich nach Maßgabe deren Beteiligungsquote an der Kommanditgesellschaft verteilt worden und stelle daher in keiner Weise ein Einkommen aus der geschäftsführenden Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin der DL 1 GmbH dar. Die belangte Behörde stütze die Versicherungspflicht auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Diese Bestimmung begründe eine Versicherungspflicht für selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins, - 3 und 5 und (oder) 23 des EStG erzielen würden. Ein Kommanditist gelte nicht als selbständig erwerbstätig, wenn seine Kommanditistenstellung dem Regelstatut des UGB entsprechen würde. Sei die Kommanditistin gleichzeitig Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH, so sei zu prüfen, ob ihr KG-Gewinnanteil ausschließlich Ausfluss der Kommanditistenstellung sei oder darüber hinaus auch eine Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit darstelle. Letzteres sei im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben, da ihr Gewinnanteil nicht höher sei als jener der anderen Kommanditisten, die nicht Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seien. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH übe sie unentgeltlich aus, was steuerrechtlich zulässig sei, da derartige Nutzungseinlagen nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nicht zu Einkünften führen könne. Gewinnanteile aus der Kommanditisten-Gesellschafterstellung seien nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH gesondert entlohnt werden würde. Nichts anderes könne gelten, wenn die Geschäftsführertätigkeit für die Komplementär-GmbH unentgeltlich erfolge und auch im KG-Gewinnanateil keine Abgeltung hiefür enthalten sei.
  3. Die belangte Behörde legte am 22.06.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die DL 1 GmbH & Co KG (FN XXXX) wird in der Form einer Kommanditgesellschaft betrieben. Deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die DL 1 GmbH (FN XXXX). Die Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen sind Kommanditisten.Die DL 1 GmbH & Co KG (FN römisch 40 ) wird in der Form einer Kommanditgesellschaft betrieben. Deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die DL 1 GmbH (FN römisch 40 ). Die Beschwerdeführerin und zwei weitere Personen sind Kommanditisten. Die Beschwerdeführerin ist zu 26% an der DL 1 GmbH beteiligt und deren handelsrechtliche Geschäftsverführerin (vertritt diese seit 01.01.2014 selbständig). Weiters ist die BF gewerberechtliche Geschäftsführerin der DL 1 GmbH & Co KG. Die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2014 für die DL 1 GmbH & Co KG und der DL 1 GmbH wurden von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.383,40 aus.
  5. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere dem unbestrittenen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 sowie den amtswegig erstellten Abfragen aus dem Firmenbuch und dem Gewerberegister. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten: "... § 2

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
  2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
  3. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;
  4. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

§ 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren

Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben; 4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(

  1. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(
  2. en)eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen. 3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Zl. 2013/08/0168 vom 09.09.2015) sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit § 116 Abs. 1 HGB (jetzt UGB) zusteht. Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag (vgl. Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu § 105, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt (vgl. § 20 Abs. 1 GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit (vgl. Kraus in Torggler, UGB2

(2013), Rz 2 zu § 116, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2
(2010), Rz 5 zu § 116, mwN). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4
(2011), Rz 12 zu § 116, mwN).3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Zl. 2013/08/0168 vom 09.09.2015) sollen Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse, und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten, abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht. Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach Paragraph 164, UGB (zuvor HGB) zustehen, richtet sich also danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach Paragraph 164, erster Satz zweiter Halbsatz HGB (jetzt UGB) in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz eins, HGB (jetzt UGB) zusteht. Die Frage, ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend sind dabei Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb. Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen. Im Hinblick auf das Fehlen einer Formpflicht für den Gesellschaftsvertrag vergleiche Krejci in Krejci, RK UGB, Rz 60 zu Paragraph 105,, mwN) kommt es dabei aber nicht nur darauf an, ob und welche weiter reichenden Geschäftsführungsbefugnisse dem Kommanditisten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag ausdrücklich eingeräumt wurden, sondern es ist - beim Vorliegen entsprechender Indizien - darüber hinaus zu untersuchen, ob der Kommanditist ohne Widerspruch durch den Komplementär de facto regelmäßig mehr Geschäftsführungsbefugnisse in Anspruch nimmt, als ihm der schriftliche Vertrag einräumt (der diesfalls als zumindest konkludent ergänzt bzw. geändert zu beurteilen ist), oder ob er kraft seiner sonstigen Rechtsstellung im Unternehmen, wie z.B. der Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, der Sache nach über ein - wenn auch im Wege eines Beschlusses der Generalversammlung ausübbares - Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GesmbH verfügt vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, GmbH-Gesetz), die mittelbar zugleich solche der KG sind, und der Kommanditist damit einen maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung der KG besitzt. Gewöhnlich sind Handlungen, die im konkreten Unternehmen, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, z.B. der Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen, die Abgrenzung der Arbeitsgebiete der Vertreter eines Handelsunternehmens, das mit Vertretern arbeitet, bei Bestehen von Zweigniederlassungen die Gründung oder Stilllegung von diesen, die Veräußerung von Vermögengegenständen gewöhnlichen Wertes im Vergleich zum Restvermögen und zur sonstigen Tätigkeit vergleiche Kraus in Torggler, UGB2
(2013), Rz 2 zu Paragraph 116,, mwN sowie Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB2
(2010), Rz 5 zu Paragraph 116,, mwN). Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen. Die Qualifikation einer Geschäftsführung als außergewöhnlich kann stets nur aus einer Gesamtbetrachtung erfolgen (Enzinger in Straube, UGB-Kommentar4
(2011), Rz 12 zu Paragraph 116,, mwN). Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger - das Verwaltungsgericht bindender - Einkommensteuerbescheid der für die BF zuständigen Abgabenbehörde für das Kalenderjahr 2014 vor. Weiter kam im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervor, dass es sich bei den im Beschwerdezeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) erzielten Einkünften

§ 23ESt

G ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb") um Gewinnausschüttungen an die BF nach Maßgabe der von ihr an der Gesellschaft gehaltenen Anteile handelt.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger - das Verwaltungsgericht bindender - Einkommensteuerbescheid der für die BF zuständigen Abgabenbehörde für das Kalenderjahr 2014 vor. Weiter kam im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervor, dass es sich bei den im Beschwerdezeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2014) erzielten Einkünften

Paragraph 23, EStG ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb") um Gewinnausschüttungen an die BF nach Maßgabe der von ihr an der Gesellschaft gehaltenen Anteile handelt. Kommanditisten werden nur dann in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit "Mitunternehmer"-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit

§ 22ESt

G oder aus Gewerbebetrieb

§ 23ESt

G zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu § 2)Kommanditisten werden nur dann in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit "Mitunternehmer"-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit

Paragraph 22, EStG oder aus Gewerbebetrieb

Paragraph 23, EStG zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu Paragraph 2,) Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegen (Scheiber in Sonntag, GSVG,

  1. Aufl, Rz. 106a zu § 2 mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010).Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegen (Scheiber in Sonntag, GSVG,
  2. Aufl, Rz. 106a zu Paragraph 2, mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010). Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung maßgebliche Bestimmung des § 164 UGB lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 164, UGB lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.""Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 3, bleiben unberührt." Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten vor, wenn dieser einem Gremium angehört, das seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften erteilen muss, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Kommanditist alleine Entscheidungen in diesem Gremium durchsetzen oder verhindern kann. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kommt es allein auf die Stimmabgabemöglichkeit an, dies selbst dann, wenn er immer durch andere Gremiums-Mitglieder überstimmt werden kann (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz 173 zu § 4 GSVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten vor, wenn dieser einem Gremium angehört, das seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften erteilen muss, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Kommanditist alleine Entscheidungen in diesem Gremium durchsetzen oder verhindern kann. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kommt es allein auf die Stimmabgabemöglichkeit an, dies selbst dann, wenn er immer durch andere Gremiums-Mitglieder überstimmt werden kann vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz 173 zu Paragraph 4, GSVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). "[...] Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er atypische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) [...] liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht" [(EB 1235 BlgNR
  3. GP, siehe auch BMSG 27.04.2006, 224.730/0001-II/A/3/2006; BMSG 5.4.2007, 322.766/0001-II/A/3/2006), (Sonntag, GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, 2017,
  4. Auflage, RZ 105 zu § 2)]."[...] Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er atypische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) [...] liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht" [(EB 1235 BlgNR
  5. GP, siehe auch BMSG 27.04.2006, 224.730/0001-II/A/3/2006; BMSG 5.4.2007, 322.766/0001-II/A/3/2006), (Sonntag, GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, 2017,
  6. Auflage, RZ 105 zu Paragraph 2,)]. Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Komplementär GmbH steht das Recht zu, in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der GmbH (somit auch der gewöhnlichen Geschäftsführung) jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Sie übt als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus. Der Beschwerdeführerin als Kommanditistin wurden Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Weiters steht ihr als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu. Der BF wurden mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, als ihr nach § 164 UGB (zuvor HGB) zustehen.Der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Komplementär GmbH steht das Recht zu, in allen Geschäftsführungsangelegenheiten der GmbH (somit auch der gewöhnlichen Geschäftsführung) jederzeit eine Generalversammlung einzuberufen. Sie übt als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG aus. Der Beschwerdeführerin als Kommanditistin wurden Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Weiters steht ihr als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ein rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu. Der BF wurden mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, als ihr nach Paragraph 164, UGB (zuvor HGB) zustehen. Es ist unstrittig, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit der BF keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestand. Da die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin in der beschwerdegegenständlichen KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag im Kalenderjahr 2014 bei EUR 4.743,72) erzielte, sind sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.Da die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin in der beschwerdegegenständlichen KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag im Kalenderjahr 2014 bei EUR 4.743,72) erzielte, sind sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage der für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis gelangte, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterlegen ist.Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage der für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis gelangte, dass die BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterlegen ist. Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2128517.1.00

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