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{'item': 'G303 2133705-1'}

Obsah (10)§§ 2Art. 133§ 45§ 3§ 6§ 19b§ 14§ 24§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG303 2133705-1 SpruchG303 2133705-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab dem 08.04.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.römisch 40 ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) ab dem 08.04.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Antrag vom 08.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.1. Mit Antrag vom 08.04.2016 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

  1. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden ein fachärztliches und ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
  2. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2016 wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.
  3. Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.06.2016 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Cervicobrachialgie beidseits und Lumboischialgie beidseits. Unterer Rahmensatzwertwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Cervicobrachialgie und Lumboischialgie beidseits. Radiologische Befunde liegen nicht vor. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte keine neurologische Symptomatik festgestellt werden. 02.01.02 30 2 Zustand nach Hüfttotalendoprothesenimplantation rechts November
  4. Oberer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes nach Implantation einer Totalendoprothese im November
  5. Beschwerden werden lediglich bei Wetterumschwung und bei Belastung angegeben. 02.05.07 20 3 Geringe Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Zustand nach insgesamt 5-maliger Operation am linken Kniegelenk mit endgradiger Flexionseinschränkung und rezidivierenden Belastungsschmerzen mit Schwellneigung. 02.05.18 20 4 Impingementsymptomatik der linken Schulter mit geringer Funktionseinschränkung. Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung der linken Schulter. Anamnestisch wird ein Trauma 2015 (Motorradunfall) angegeben. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung folgendes ausgeführt: "Führend ist Pos. 2, Pos. 1 und Pos. 4 steigern gemeinsam wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe, Pos. 3 ist zu gering um zu steigern." 2.
  6. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016, wird aufgrund der in Vorlage gebrachten Befunde und des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 02.06.2016 nach der Aktenlage im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  7. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 14.07.2016, wird aufgrund der in Vorlage gebrachten Befunde und des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 02.06.2016 nach der Aktenlage im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Cervicobrachialgie beidseits und Lumboischialgie beidseits. Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Cervicobrachialgie und Lumboischialgie beidseits. Radiologische Befunde liegen nicht vor. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte keine neurologische Symptomatik festgestellt werden. 02.01.02 30 2 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Zustand nach Totalendoprothesenimplantation rechts November
  8. Oberer Rahmensatzwert entsprechend der geringen Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes nach Implantation einer Totalendoprothese im November
  9. Beschwerden werden lediglich bei Wetterumschwung und bei Belastung angegeben. 02.05.07 20 3 Geringe Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Oberer Rahmensatzwert bei Zustand nach insgesamt 5-maliger Operation am linken Kniegelenk mit endgradiger Flexionseinschränkung und rezidivierenden Belastungsschmerzen mit Schwellneigung. 02.05.18 20 4 Impingementsymptomatik der linken Schulter Vorgegebener Rahmensatzwert entsprechend der Funktionseinschränkung der linken Schulter. Anamnestisch wird ein Trauma 2015 (Motorradunfall) angegeben. Die Einstufung erfolgt funktionsbezogen. 02.06.01 10 5 Zustand nach Fundoplikatio Unterer Rahmensatzwert analog entsprechend dem Zustand nach Fundoplikatio mit kleiner Rezidiv-Hiatushernie unter Berücksichtigung der Refluxsymptomatik (postprandiales Druckgefühl), in der Gastroskopie kein Hinweis auf Entzündung, keine Schleimhautveränderungen beschrieben, Medikation mit Nexium 1x1 07.03.05 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 mit 30 % führend sei, die GS 2 und 3 würden wegen ungünstiger Wechselwirkung zur führenden GS gemeinsam um eine Stufe steigern. Die GS 4 sei zu gering ausgeprägt, um steigernd wirken zu können. Die GS 5 stehe nicht in negativer Wechselwirkung zur führenden GS und sei zu gering ausgeprägt, um zu steigern.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2016 wurde der Antrag der BF vom 08.04.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
  11. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht mit E-Mail am 16.08.2016 erhobene Beschwerde der BF. Darin bringt die BF vor, dass es für sie fraglich sei, dass eine Sachverständige die "Auswirkungen bzw. Beeinflussungen der unterschiedlichen Behinderungen aufeinander" feststellen könne, "wenn sie die Patientin nicht einmal untersucht" habe. Zudem brachte die BF vor, dass sie bei ihrer derzeitigen Tätigkeit im Büro als Einkäuferin "nicht länger als eine Stunde sitzen bzw. stehen (im Wechsel)" könne, ohne große Schmerzen zu haben. Durch ihre Erkrankungen der Wirbelsäule könne sie auf keinem herkömmlichen Bürosessel sitzen. Auf ärztliche Anweisung sitze sie schon seit einigen Jahren auf einem Sitzball, um die Beschwerden so gering wie möglich zu halten. Im November 2015 habe sie rechts ein neues Hüftgelenk erhalten. Nun sei das Sitzen auf dem Sitzball durch die Hüfte sehr schmerzhaft. Auch die regelmäßigen Therapien könnten die dauerhaften Schmerzen nicht immer lindern und sie könne sich diese auf Dauer finanziell nicht mehr leisten. Sie bitte daher um eine neuerliche Beurteilung der aktuellen Situation.
  12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.08.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
  13. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 6.
  14. Im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.08.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.08.2017 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:6.
  15. Im eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.08.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.08.2017 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule. Oberer Rahmensatzwert, Dauerschmerzen, Beeinträchtigung im Arbeitsleben 02.01.02 40 2 Z. n. künstlichem Hüftgelenksersatz rechts mit zufriedenstellender Beweglichkeit, radiologisch mäßige Hüftgelenksabnützung rechts. Unterer Rahmensatzwert, zufriedenstellender Bewegungsumfang links, rechts bei radiologischen Abnützungserscheinungen noch keine wesentliche Funktionseinschränkung. 02.05.08 20 3 Posttraumatische Kniegelenksabnützung links, noch ohne wesentliche Funktionseinschränkung Oberer Rahmensatzwert, noch keine wesentliche Funktionseinschränkung aber Hinweise auf eine posttraumatische Kniegelenksabnützung, Z. n. 5xiger Operation 02.05.18 20 4 Einklemmungssymptomatik linke Schulter und mäßige Bewegungseinschränkung. Vorgegebener Rahmensatzwert, die Einstufung erfolgt funktionell, Elevation noch über 90°, Außenrotation noch nicht wesentlich eingeschränkt. 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass die GS 1 die führende Position sei, die Position 2 steigere den Gesamtgrad der Behinderung wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe, die GS 3 und die GS 4 würden den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. 6.
  16. Zum Vorgutachten stellungnehmend wurde ausgeführt, dass im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX die GS 1 nunmehr um eine Stufe höher bewertet worden sei. Dieses Gutachten sei vor einem Jahr erstellt worden und die Beschwerden hätten seither zugenommen (Dauerschmerzen und Beeinträchtigung im Arbeitsleben). Die Einstufung der übrigen Gesundheitsschädigungen entspreche dem Vorgutachten. Die Refluxerkrankung sei nicht bewertet worden.6.
  17. Zum Vorgutachten stellungnehmend wurde ausgeführt, dass im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 die GS 1 nunmehr um eine Stufe höher bewertet worden sei. Dieses Gutachten sei vor einem Jahr erstellt worden und die Beschwerden hätten seither zugenommen (Dauerschmerzen und Beeinträchtigung im Arbeitsleben). Die Einstufung der übrigen Gesundheitsschädigungen entspreche dem Vorgutachten. Die Refluxerkrankung sei nicht bewertet worden. Der Knick/Senkfuß rechts würde keinen Grad der Behinderung erreichen. Es liege ein Dauerzustand vor, der zumindest seit der Antragstellung bestehe.
  18. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.09.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Bei der BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor: * Schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule (Grad der Behinderung: 40 %) * Zustand nach Einsetzung eines künstlichen Hüftgelenksersatzes rechts mit zufriedenstellender Beweglichkeit und radiologisch mäßige Hüftgelenksabnützung rechts (Grad der Behinderung: 20 %) * Posttraumatische Kniegelenksabnützung links, noch ohne wesentliche Funktionseinschränkung (Grad der Behinderung: 20 %) * Einklemmungssymptomatik bei der linken Schulter und mäßige Bewegungseinschränkung (Grad der Behinderung: 10 %) * Zustand nach Fundoplikatio und Refluxsymptomatik (Grad der Behinderung: 10 %) Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 von Hundert. Dieser besteht jedenfalls seit Antragstellung, somit seit 08.04.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren, aus einem eingeholten Auszug aus dem Hautverband der Sozialversicherungsträger sowie aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.08.2017 festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Danach konnten auch die orthopädischen Leiden der BF und deren Ausmaß festgestellt werden.Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.08.2017 festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Danach konnten auch die orthopädischen Leiden der BF und deren Ausmaß festgestellt werden. Abweichend vom fachärztlichen Vorgutachten von Dr. XXXX und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurden die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der BF an der Hals- und Lendenwirbelsäule entsprechend deren Ausmaß mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 %

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dadurch konnte insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert werden.Abweichend vom fachärztlichen Vorgutachten von Dr. römisch 40 und dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, wurden die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der BF an der Hals- und Lendenwirbelsäule entsprechend deren Ausmaß mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 %

der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dadurch konnte insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert objektiviert werden. Der Inhalt des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde übermittelt. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der BF noch von der belangten Behörde übermittelt. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Fundoplikatio und Refluxsymptomatik" und deren Ausmaß wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX festgestellt, das diesbezüglich unbestritten blieb. Da diese Gesundheitsschädigung lediglich mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10% einzuschätzen ist, kann dadurch eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung

§ 3Abs.

2 der Einschätzungsverordnung nicht bewirkt werden.Die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Fundoplikatio und Refluxsymptomatik" und deren Ausmaß wurde aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 festgestellt, das diesbezüglich unbestritten blieb. Da diese Gesundheitsschädigung lediglich mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10% einzuschätzen ist, kann dadurch eine Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung

Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung nicht bewirkt werden. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX belegen, dass der Grad der Behinderung der BF zumindest seit Antragstellung, welche am 08.04.2016 bei der belangten Behörde erfolgte, besteht.Die vorgelegten medizinischen Beweismittel und die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 belegen, dass der Grad der Behinderung der BF zumindest seit Antragstellung, welche am 08.04.2016 bei der belangten Behörde erfolgte, besteht. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.08.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegtDas Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 28.08.2017 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg. cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 19bAbs. 6 BEinst

G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 01.09.2017 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden.Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG konnten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht festgestellt werden. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 28.08.2017 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 28.08.2017 zugrunde gelegt, welches auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbestritten blieb. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 08.04.2016 erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit Antragstellung, somit seit 08.04.2016 erfüllt. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2133705.1.00

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