Obsah (11)
Art. 133Art. 2§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG305 2176776-1 SpruchG305 2176776-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstverfahren:
- Am 22.07.2015, 09:30 Uhr, stellte der nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte XXXX, geb. XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 22.07.2015, 09:30 Uhr, stellte der nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) vor Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 25.07.2015 wurde er ab 10:20 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er an, dass sich seine Wohnadresse in Bagdad (Irak) befinde, er verheiratet sei, er von 1980 bis 1990 die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt den Beruf eines Taxifahrers ausgeübt habe. Darüber hinaus machte er Angaben zur Reiseroute und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der Miliz bedroht worden sei, da er Sunnite sei. Er sei für die Dauer von 14 Tagen entführt worden, doch sei es ihm gelungen, zu fliehen.
- Am 25.07.2015 wurde er ab 10:20 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Anlässlich dieser Erstbefragung gab er an, dass sich seine Wohnadresse in Bagdad (Irak) befinde, er verheiratet sei, er von 1980 bis 1990 die Grundschule in Bagdad besucht und zuletzt den Beruf eines Taxifahrers ausgeübt habe. Darüber hinaus machte er Angaben zur Reiseroute und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er von der Miliz bedroht worden sei, da er Sunnite sei. Er sei für die Dauer von 14 Tagen entführt worden, doch sei es ihm gelungen, zu fliehen.
- Am 31.05.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er und sein Vater eine Autowerkstatt gehabt hätten. Die Milizen hätten verlangt, dass er und sein Vater von den Milizen gestohlene Personenkraftwagen neu lackieren. Er hätte diese Bitten jedoch mit der Begründung abgelehnt, viel Arbeit zu haben und die Aufträge nicht annehmen zu können. Darauf hätten die Milizen (hier bezeichnete er namentlich die AL MAHDI Armee) Druck auf ihn ausgeübt. In der Folge sei am 04.09.2013 eine Bombe explodiert, als er das Haus in Richtung seines Fahrzeuges verließ. Dabei sei er durch Bombensplitter verletzt worden und sei ungefähr einen Monat in Spitalsbehandlung gewesen. Ca. drei Wochen vor diesem Vorfall habe er von der Miliz ASAIB AHEL AL HAK - XXXX einen Drohbrief erhalten. Seine Frau habe sich zu ihren Eltern geflüchtet und sich dort aufgehalten. Nachdem sein Bruder XXXX abgeholt und sein Vater einen Schlaganfall erlitten hatte, habe er seine Frau und die Kinder zu einer befreundeten Familie in die Türkei geschickt. Er selbst habe sich weiter im Herkunftsstaat aufgehalten. Im April 2014 sei die Leiche seines Bruders aufgefunden worden. Er selbst habe der Beerdigung seines Bruders beigewohnt. Nach der Beerdigung habe er sich bei den Behörden um einen Reisepass bemüht. Wegen der nach Bagdad gerichteten Fluchtbewegung im Gefolge des Einmarsches des IS im Norden des Irak habe es bei der Staatsbürgerschaftsbehörde einen sehr großen Andrang gegeben. So habe es bis September 2014 gedauert, bis er einen Reisepass erhielt. In der Zwischenzeit hätten die Milizen, die das Stadtviertel eingenommen hätten, auch sein Haus eingenommen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, es zu verkaufen. Im Oktober 2014 sei er bei seinen Eltern aufhältig gewesen. Von dort aus sei er von zwei militärischen Fahrzeugen mitgenommen worden. Er sei 14 Tage festgehalten und gefoltert worden und hätten die Entführer von seinen Eltern Geld gewollt. Von den Entführern sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, dass deren Freunde seinetwegen ins Gefängnis gekommen seien und dass einer von ihnen getötet worden sei. Sie hätten ihn geschlagen, einen Teil der Zähne ausgeschlagen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Zuge einer Auseinandersetzung sei es ihm jedoch gelungen, zu einem Freund zu fliehen, und habe er, nachdem er sich dort zwei bis drei Tage aufgehalten hatte, den Herkunftsstaat in die Türkei verlassen. In der Türkei habe er sich den Lebensunterhalt von Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Garage und von den Einnahmen, die ihm zwei Taxifahrer im Irak überwiesen, finanziert.römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er und sein Vater eine Autowerkstatt gehabt hätten. Die Milizen hätten verlangt, dass er und sein Vater von den Milizen gestohlene Personenkraftwagen neu lackieren. Er hätte diese Bitten jedoch mit der Begründung abgelehnt, viel Arbeit zu haben und die Aufträge nicht annehmen zu können. Darauf hätten die Milizen (hier bezeichnete er namentlich die AL MAHDI Armee) Druck auf ihn ausgeübt. In der Folge sei am 04.09.2013 eine Bombe explodiert, als er das Haus in Richtung seines Fahrzeuges verließ. Dabei sei er durch Bombensplitter verletzt worden und sei ungefähr einen Monat in Spitalsbehandlung gewesen. Ca. drei Wochen vor diesem Vorfall habe er von der Miliz ASAIB AHEL AL HAK - römisch 40 einen Drohbrief erhalten. Seine Frau habe sich zu ihren Eltern geflüchtet und sich dort aufgehalten. Nachdem sein Bruder römisch 40 abgeholt und sein Vater einen Schlaganfall erlitten hatte, habe er seine Frau und die Kinder zu einer befreundeten Familie in die Türkei geschickt. Er selbst habe sich weiter im Herkunftsstaat aufgehalten. Im April 2014 sei die Leiche seines Bruders aufgefunden worden. Er selbst habe der Beerdigung seines Bruders beigewohnt. Nach der Beerdigung habe er sich bei den Behörden um einen Reisepass bemüht. Wegen der nach Bagdad gerichteten Fluchtbewegung im Gefolge des Einmarsches des IS im Norden des Irak habe es bei der Staatsbürgerschaftsbehörde einen sehr großen Andrang gegeben. So habe es bis September 2014 gedauert, bis er einen Reisepass erhielt. In der Zwischenzeit hätten die Milizen, die das Stadtviertel eingenommen hätten, auch sein Haus eingenommen, weshalb es ihm nicht gelungen sei, es zu verkaufen. Im Oktober 2014 sei er bei seinen Eltern aufhältig gewesen. Von dort aus sei er von zwei militärischen Fahrzeugen mitgenommen worden. Er sei 14 Tage festgehalten und gefoltert worden und hätten die Entführer von seinen Eltern Geld gewollt. Von den Entführern sei ihm zum Vorwurf gemacht worden, dass deren Freunde seinetwegen ins Gefängnis gekommen seien und dass einer von ihnen getötet worden sei. Sie hätten ihn geschlagen, einen Teil der Zähne ausgeschlagen und ihn mit dem Umbringen bedroht. Im Zuge einer Auseinandersetzung sei es ihm jedoch gelungen, zu einem Freund zu fliehen, und habe er, nachdem er sich dort zwei bis drei Tage aufgehalten hatte, den Herkunftsstaat in die Türkei verlassen. In der Türkei habe er sich den Lebensunterhalt von Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Garage und von den Einnahmen, die ihm zwei Taxifahrer im Irak überwiesen, finanziert.
- Am 21.06.2017 übermittelte er der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine zum 19.06.2017 datierte Stellungnahme mit Berichten zum Herkunftsstaat und brachte darin im Kern vor, dass er auf Grund persönlicher Rachemotive einiger Milizmitglieder gefoltert worden sei. Seine damalige Kollaboration mit den Amerikanern und der Verrat von Milizmitgliedern hätten dazu geführt, dass er überall im Irak verfolgt werde. Aus diesen Gründen sei ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der zu erwartenden unmenschlichen Behandlung
Art. 2und 3 EMRK unzumutbar.4.
Am 21.06.2017 übermittelte er der belangten Behörde im Wege seiner Rechtsvertretung eine zum 19.06.2017 datierte Stellungnahme mit Berichten zum Herkunftsstaat und brachte darin im Kern vor, dass er auf Grund persönlicher Rachemotive einiger Milizmitglieder gefoltert worden sei. Seine damalige Kollaboration mit den Amerikanern und der Verrat von Milizmitgliedern hätten dazu geführt, dass er überall im Irak verfolgt werde. Aus diesen Gründen sei ihm die Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen der zu erwartenden unmenschlichen Behandlung
Artikel 2und 3 EMRK unzumutbar.
- Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 11.09.2017 wurde ihm das Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat übermittelt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen festgesetzter Frist zu äußern.
- In einer am 21.09.2017 dazu ergangenen Stellungnahme des BF heißt es, dass er in seiner Einvernahme am 31.05.2017 vorgebracht habe, in Bagdad von Milizen immer wieder aufgesucht und gefoltert worden zu sein. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätige die Gefahr, dass zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber in Bagdad ebenso in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen hätte.
- Mit Bescheid vom 27.09.2017, XXXX, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 02.10.2017 zugestellt, wies die belangte den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 22.07.2015
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2018 (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 27.09.2017, römisch 40 , dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 02.10.2017 zugestellt, wies die belangte den auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Antrag des BF vom 22.07.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.09.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). 8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 27.10.2017 datierte, am 30.10.2017 an die belangte Behörde per Telefax übermittelte Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel" und "inhaltliche Rechtswidrigkeit" gründete und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 22.07.2015 stattgegeben werde und eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Begründend brachte er im Kern vor, dass er aus wohlbegründeter Furcht aus seiner alten Heimat geflohen sei, da er um sein Leben fürchten musste. Bei seiner Einvernahme habe er sehr detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sei dies nicht im selben Umfang berücksichtigt worden. Er sei auf Grund seiner politischen Überzeugung und dem vorgeworfenen Verrat an die Amerikaner im Herkunftsstaat verfolgt worden. Bei seiner Rückkehr würde ihm erneut Folter und unmenschliche Behandlung
Art. 2und 3 EMRK drohen.
Auch seine Kernfamilie habe den Herkunftsstaat wegen der massiven Lebensbedrohung verlassen müssen. Wegen der behördlichen Meldepflicht sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei weiterhin höchst instabil.Begründend brachte er im Kern vor, dass er aus wohlbegründeter Furcht aus seiner alten Heimat geflohen sei, da er um sein Leben fürchten musste. Bei seiner Einvernahme habe er sehr detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht und sei dies nicht im selben Umfang berücksichtigt worden. Er sei auf Grund seiner politischen Überzeugung und dem vorgeworfenen Verrat an die Amerikaner im Herkunftsstaat verfolgt worden. Bei seiner Rückkehr würde ihm erneut Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 2und 3 EMRK drohen.
Auch seine Kernfamilie habe den Herkunftsstaat wegen der massiven Lebensbedrohung verlassen müssen. Wegen der behördlichen Meldepflicht sei ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt. Die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sei weiterhin höchst instabil.
- Am 16.11.2017 legte die belangte Behörde seine gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
- Am 28.12.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung änderte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dahingehend ab, als sie den gegen die Spruchpunkte II.) und III.) des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2017, XXXX, gerichteten Teil der Beschwerde zurückzog und den gegen Spruchpunkt I.) gerichteten Teil der Beschwerde aufrecht hielt.Anlässlich dieser Verhandlung änderte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dahingehend ab, als sie den gegen die Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2017, römisch 40 , gerichteten Teil der Beschwerde zurückzog und den gegen Spruchpunkt römisch eins.) gerichteten Teil der Beschwerde aufrecht hielt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber und der islamischen Religionsgemeinschaft an. Er spricht arabisch und ist auch der englischen Sprache mächtig. Die englische Sprache lernte er in der Schule über einen Zeitraum von sechs Jahren. Er ist gesund und nimmt auch keine Medikamente bzw. Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung. Er ist mit XXXX, geb. XXXX, - seiner Cousine mütterlicherseits - verheiratet und sind aus dieser Ehe die gemeinsamen Kinder XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, hervorgegangen. Die angeführten Personen sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Monat Oktober 2016 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist und leben derzeit in XXXX (USA). Die mit XXXX vor einem Personenstandsgericht geschlossene Ehe ist aufrecht.Er ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , - seiner Cousine mütterlicherseits - verheiratet und sind aus dieser Ehe die gemeinsamen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , hervorgegangen. Die angeführten Personen sind zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Monat Oktober 2016 in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist und leben derzeit in römisch 40 (USA). Die mit römisch 40 vor einem Personenstandsgericht geschlossene Ehe ist aufrecht. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1980 bis 1990 die Grundschule in Bagdad. Dass er darüber hinaus eine weiterführende Schulausbildung bzw. eine universitäre Ausbildung belegt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Wohl aber steht fest, dass er im Herkunftsstaat Grundkenntnisse im Zusammenhang mit der Fahrzeugtechnik bzw. Fahrzeugmechanik, konkret in den Fachbereichen 4 Takt Otto-Motor, Antriebsstrang, Bremsen, Fahrwerk und Elektrik erwarb. Im Herkunftsstaat war er im angelernten Beruf eines KFZ-Mechanikers tätig. Dass er über weiterführende Kenntnisse in den Fachgebieten Fahrzeugelektronik und Reifenmontage verfügen würde, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat (konkret im Bagdader Stadtbezirk XXXX) gemeinsam mit seinem eine große KFZ-Werkstätte für Autoelektrik, Automechanik und Lackiererei betrieben hätte.Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Herkunftsstaat (konkret im Bagdader Stadtbezirk römisch 40 ) gemeinsam mit seinem eine große KFZ-Werkstätte für Autoelektrik, Automechanik und Lackiererei betrieben hätte. Der BF erzielte im Herkunftsstaat ein monatliches Einkommen, dessen Höhe zwischen EUR 1.200,00 und EUR 2.000,00 schwankte. Von seinen Einkünften als KFZ-Mechaniker konnte auch seine Familie leben. Der BF ist Eigentümer eines im Stadtteil XXXX der Hauptstadt Bagdad gelegenen Einfamilienwohnhauses mit einer Wohnnutzfläche von ca. 200 m².Der BF ist Eigentümer eines im Stadtteil römisch 40 der Hauptstadt Bagdad gelegenen Einfamilienwohnhauses mit einer Wohnnutzfläche von ca. 200 m². 1.
- Seine Mutter lebt in einem Einfamilienhaus im Stadtbezirk XXXX in Bagdad. Bis zu seinem Ableben am 10.12.2017 lebte auch der zu diesem Zeitpunkt 75 Jahre alte Vater des BF im angeführten Einfamilienhaus.1.
- Seine Mutter lebt in einem Einfamilienhaus im Stadtbezirk römisch 40 in Bagdad. Bis zu seinem Ableben am 10.12.2017 lebte auch der zu diesem Zeitpunkt 75 Jahre alte Vater des BF im angeführten Einfamilienhaus. Im Herkunftsstaat - konkret in XXXX in der gleichnamigen Provinz - lebt noch ein Bruder des Vaters des BF.Im Herkunftsstaat - konkret in römisch 40 in der gleichnamigen Provinz - lebt noch ein Bruder des Vaters des BF. 1.
- Der BF ist weder im Herkunftsstaat, noch in einem anderen Land vorbestraft. Auch hatte er im Herkunftsstaat keine persönlichen Probleme mit staatlichen Behörden, den Gerichten oder der Polizei. Im Herkunftsstaat war er nie politisch tätig und nahm auch nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teil. Er war auch nie Mitglied einer radikalen extremistischen Gruppierung oder einer verbotenen Organisation. Er hat auch nie eine Waffe getragen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat Probleme gehabt hätte. 1.
- Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im November 2014 verließ er den Herkunftsstaat nach XXXX, wo er sich in der Folge mit seiner aus seiner Ehegattin und den Kindern bestehenden Kernfamilie aufgehalten hatte.1.
- Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im November 2014 verließ er den Herkunftsstaat nach römisch 40 , wo er sich in der Folge mit seiner aus seiner Ehegattin und den Kindern bestehenden Kernfamilie aufgehalten hatte. 1.
- Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Juli 2015 verließ er XXXX nach XXXX, von wo aus er mit dem Schlauchboot über das Mittelmeer zur Insel XXXX gelangte und dort bei XXXX landete. Auf XXXX hielt er sich sechs Tage auf, ehe er mit dem Schiff nach XXXX gelangte. Dort hielt er sich nur kurz auf und wurde mit einem Bus nach XXXX gebracht und von hier aus mit einem weiteren Bus nach BELGRAD (Serbien).1.
- Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Juli 2015 verließ er römisch 40 nach römisch 40 , von wo aus er mit dem Schlauchboot über das Mittelmeer zur Insel römisch 40 gelangte und dort bei römisch 40 landete. Auf römisch 40 hielt er sich sechs Tage auf, ehe er mit dem Schiff nach römisch 40 gelangte. Dort hielt er sich nur kurz auf und wurde mit einem Bus nach römisch 40 gebracht und von hier aus mit einem weiteren Bus nach BELGRAD (Serbien). Ungefähr zwei bis drei Tage später wurde er von einem Schlepper nach Österreich gebracht, wo er - ohne Reisedokument - im Burgenland dem Fahrzeug des Schleppers entstieg und am 20.07.2015, um 05:05 Uhr auf der A4, Fahrtrichtung Ungarn von einer Funkstreife des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Am 22.07.2015, um 09:30 Uhr, stellte er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Bundesgebiet weist er nachstehende Wohnsitzmeldungen auf: 03.08.2015 bis 02.09.2015 XXXX Hauptwohnsitz03.08.2015 bis 02.09.2015 römisch 40 Hauptwohnsitz 02.09.2015 bis 10.10.2017 XXXX Hauptwohnsitz02.09.2015 bis 10.10.2017 römisch 40 Hauptwohnsitz 10.10.2017 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz10.10.2017 bis laufend römisch 40 Hauptwohnsitz 1.
- Es steht fest, dass im Bundesgebiet keine Verwandten des BF leben. 1.
- Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er von einer namentlich nicht näher festgestellten Miliz aufgefordert worden wäre, Reparaturen und Lackierungen an den Fahrzeugen der Miliz vorzunehmen und dass er dies mit der Begründung einer Arbeitsauslastung abgelehnt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er sich deswegen bei den Amerikanern beschwert hätte und letztere die Miliz angegriffen hätten und bei diesem Angriff der Schwager des XXXX, des Leiters des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung im irakischen Parlament, getötet worden wäre und er deswegen Probleme mit dem zuvor genannten Parlamentsabgeordneten bekam.1.
- Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass er von einer namentlich nicht näher festgestellten Miliz aufgefordert worden wäre, Reparaturen und Lackierungen an den Fahrzeugen der Miliz vorzunehmen und dass er dies mit der Begründung einer Arbeitsauslastung abgelehnt hätte. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er sich deswegen bei den Amerikanern beschwert hätte und letztere die Miliz angegriffen hätten und bei diesem Angriff der Schwager des römisch 40 , des Leiters des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung im irakischen Parlament, getötet worden wäre und er deswegen Probleme mit dem zuvor genannten Parlamentsabgeordneten bekam. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 vorgelegte, beglaubigte Übersetzung eines undatierten Drohschreibens ist weder direkt an ihn selbst, noch an seine Familienangehörigen adressiert. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Parlamentsabgeordnete XXXX bzw. eine seiner Milizen für die Urheberschaft dieses Drohschreibens verantwortlich zeichnen würden. Das Schreiben enthält keine - an eine konkrete Person gerichtete - Aufforderung zum Verlassen eines Stadtteils der Stadt Bagdad. Anlassbezogen konnte auch nicht festgestellt werden, wo genau dieses Drohschreiben in Umlauf gebracht wurde und ob es tatsächlich - wie der BF in der Parteienvernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht glauben machen suchte - unter der Türe der Garage jener KFZ-Werkstätte, in der der BF tätig war, durchgeschoben wurde.Die vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2017 vorgelegte, beglaubigte Übersetzung eines undatierten Drohschreibens ist weder direkt an ihn selbst, noch an seine Familienangehörigen adressiert. Beschwerdegegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Parlamentsabgeordnete römisch 40 bzw. eine seiner Milizen für die Urheberschaft dieses Drohschreibens verantwortlich zeichnen würden. Das Schreiben enthält keine - an eine konkrete Person gerichtete - Aufforderung zum Verlassen eines Stadtteils der Stadt Bagdad. Anlassbezogen konnte auch nicht festgestellt werden, wo genau dieses Drohschreiben in Umlauf gebracht wurde und ob es tatsächlich - wie der BF in der Parteienvernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht glauben machen suchte - unter der Türe der Garage jener KFZ-Werkstätte, in der der BF tätig war, durchgeschoben wurde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung durch Angehörige Miliz ausgesetzt war bzw. bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre. Der BF hat keinen der von ihm vorgebrachten Vorfälle einer der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates zur Anzeige gebracht. 1.
- Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die daraus gezogenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF anlässlich der hg. durchgeführten mündlichen Verhandlung, den beigeschafften länderkundlichen Informationen und die amtswegig eingeholten Auskünfte. 2.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, sowie auf dessen Kenntnis und Verwendung der arabischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Irak. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die zur Ausreise aus dem Irak, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörden und des BFA, sowie aus seinen Angaben in der PV in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf seinen Angaben vor den Vernehmungsorganen der Sicherheitsbehörde und der belangten Behörde, auf seinen Angaben in der Beschwerde und den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben. So gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, zunächst nur an, von einer nicht näher bezeichneten Miliz bedroht worden zu sein, weil er Sunnite sei. In der Befragung vor der belangten Behörde führte er dagegen weitwendig aus, dass er die Bitte der Miliz XXXX, deren Fahrzeuge zu reparieren bzw. zu lackieren wegen Arbeitsüberlastung abgelehnt hätte und dass deshalb Druck auf ihn ausgeübt worden sei. So habe er Drohnachrichten aufs Handy bekommen und habe er danach einen Drohbrief vorgefunden, in dem er zum Weggehen aufgefordert worden sei. Als er am Morgen des 04.09.2013 das Haus in Richtung PKW verlassen habe, sei eine dort hinterlegt gewesene Bombe explodiert und habe er sich deshalb in Spitalsbehandlung befunden, da er im Zuge des Bombenattentats am Körper verletzt worden sei. Später sei er von der Miliz XXXX bedroht worden. In der Folge sei sein Bruder zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 abgeholt worden. Im April 2014 sei die Leiche seines Bruders aufgefunden worden und sei er bei der Beerdigung seines Bruders anwesend gewesen. Anschließend habe er sich um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht und habe er ein neues Foto gebraucht, was wiederum bis Juni gedauert hätte. Nach eigenen Angaben habe er den Reisepass erst Ende September erhalten. In der Folge sei der BF selbst entführt worden, als er sich bei seinen Eltern in einem sunnitisch dominierten Bezirk Bagdads aufgehalten hatte.So gab er anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ der Sicherheitsbehörden zu seinen Fluchtgründen befragt, zunächst nur an, von einer nicht näher bezeichneten Miliz bedroht worden zu sein, weil er Sunnite sei. In der Befragung vor der belangten Behörde führte er dagegen weitwendig aus, dass er die Bitte der Miliz römisch 40 , deren Fahrzeuge zu reparieren bzw. zu lackieren wegen Arbeitsüberlastung abgelehnt hätte und dass deshalb Druck auf ihn ausgeübt worden sei. So habe er Drohnachrichten aufs Handy bekommen und habe er danach einen Drohbrief vorgefunden, in dem er zum Weggehen aufgefordert worden sei. Als er am Morgen des 04.09.2013 das Haus in Richtung PKW verlassen habe, sei eine dort hinterlegt gewesene Bombe explodiert und habe er sich deshalb in Spitalsbehandlung befunden, da er im Zuge des Bombenattentats am Körper verletzt worden sei. Später sei er von der Miliz römisch 40 bedroht worden. In der Folge sei sein Bruder zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 abgeholt worden. Im April 2014 sei die Leiche seines Bruders aufgefunden worden und sei er bei der Beerdigung seines Bruders anwesend gewesen. Anschließend habe er sich um die Ausstellung eines Reisedokuments bemüht und habe er ein neues Foto gebraucht, was wiederum bis Juni gedauert hätte. Nach eigenen Angaben habe er den Reisepass erst Ende September erhalten. In der Folge sei der BF selbst entführt worden, als er sich bei seinen Eltern in einem sunnitisch dominierten Bezirk Bagdads aufgehalten hatte. Bei einer Wahrunterstellung des auf den BF vorgeblich verübten Bombenattentates würde es der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen am nächsten kommen, wenn der das Bombenattentat überlebt habende, unmittelbar nach seinem Aufenthalt im Krankenhaus jeden Versuch unternimmt, den Herkunftsstaat auf schnellstem Wege zu verlassen. Derartige Anstrengungen hat der BF weder gesetzt, noch entsprechende Behauptungen dahingehend erhoben; vielmehr gab er an, sich bei den staatlichen Behörden um einen Reisepass, auf den er von April 2014 bis September 2014 warten musste, angestellt zu haben. Ein derartiges Verhalten widerspricht dem üblicherweise gesetzten Verhalten eines Opfers. Selbst dann, als der BF zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im September 2014 den Reisepass in Händen hielt, blieb er nach eigenen Angaben noch im Land. Diese Angaben und das im Widerspruch zu den Denkgesetzen und zur allgemeinen Lebenserfahrung stehende Verhalten des BF machen seine zuvor im Wesentlichen kurz zusammengefasst wiedergegebenen Angaben insgesamt unglaubwürdig. Selbst mit der Vorlage der Übersetzung eines - nicht einmal ausdrücklich an ihn adressierten - Drohschreibens vermochte er ein individuell gegen ihn gerichtetes Bedrohungsszenario nicht glaubhaft zu machen, zumal sich auch kein Zusammenhang mit den im Drohschreiben genannten Absendern und den vom BF genannten Milizen bzw. Personen herstellen lässt, von denen er sich im Herkunftsstaat verfolgt fühlt. Selbst wenn im Drohschreiben die Rede davon ist, dass begonnen worden sei, die sunnitischen Regionen zu säubern und in mehreren Teilen Erfolge erzielt worden seien, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, dass es sich bei den zu säubernden sunnitischen Regionen um die - zumindest mehrheitlich - sunnitisch besiedelten Stadtteile Bagdads handeln würde. Abgesehen davon ergeben sich aus den dem erkennenden BVwG vorliegenden Länderinformationen keinerlei Hinweise auf eine Bürgerkriegssituation in Bagdad, in deren Rahmen es zu bürgerkriegsähnlichen Situationen zwischen den Schiiten und Sunniten gekommen wäre. Vor dem Hintergrund des Drohschreibens darf nicht übersehen werden, dass sich das Haus des BF in einem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtteil befindet. Hinsichtlich dieses Stadtteils kann in Anbetracht der Diktion des Drohschreibens wohl schwerlich von einer sunnitischen Region gesprochen werden. In Anbetracht dessen erscheinen daher die Angaben des BF insgesamt als unglaubwürdig. Er vermochte das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, als er angab, dass er von XXXX, einem hochrangigen irakischen Politiker und Parlamentsmitglied verfolgt werde, weil sein Schwager bei einem Angriff der Amerikaner auf eine Miliz getötet worden sei. Dieses in der PV vor dem BVwG nachgeschobene Vorbringen steht in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben, die er noch vor der belangten Behörde gemacht hatte und ist dieses als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren. So hatte der BF auf die Frage, wer ihn im Irak verfolge, gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass er von der XXXX und von der XXXX verfolgt werde. Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden BVwG gab er an, dass er vom zuvor genannten hochrangigen Politiker und Parlamentsabgeordneten verfolgt werde. Als auf den ersten Blick durchaus begreifliche und nachvollziehbar erscheinende Begründung für dieses Verfolgungsszenario schob er in der PV vor dem BVwG nach, dass der Schwager des genannten Politikers bei einem Angriff der Amerikaner gegen eine (namentlich nicht näher genannte) Miliz getötet worden sei. Mit dieser Angabe setzte er sich schließlich in Widerspruch zu seinen Behauptungen vor der belangten Behörde, wo er lediglich von einer Inhaftierung des Schwagers und nicht auch von einer Tötung desselben berichtet hatte. Die aufgezeigten Widersprüche lassen die Angaben des BF in der Gesamtschau als unglaubwürdig erscheinen. Davon abgesehen vermochte er mit den vorgelegten Lichtbildern (darunter ein Bild des von seinen Anhängern umringten und eine Machete schwingenden, oben näher bezeichneten Politikers) und Länderinformationen (aus ihnen ergibt sich keine auf Bagdad bezogene religiös motivierte Bürgerkriegssituation) seinen, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindruck nicht zu zerstreuen.Er vermochte das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen, als er angab, dass er von römisch 40 , einem hochrangigen irakischen Politiker und Parlamentsmitglied verfolgt werde, weil sein Schwager bei einem Angriff der Amerikaner auf eine Miliz getötet worden sei. Dieses in der PV vor dem BVwG nachgeschobene Vorbringen steht in einem eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben, die er noch vor der belangten Behörde gemacht hatte und ist dieses als gesteigertes Vorbringen zu qualifizieren. So hatte der BF auf die Frage, wer ihn im Irak verfolge, gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass er von der römisch 40 und von der römisch 40 verfolgt werde. Anlässlich seiner PV vor dem erkennenden BVwG gab er an, dass er vom zuvor genannten hochrangigen Politiker und Parlamentsabgeordneten verfolgt werde. Als auf den ersten Blick durchaus begreifliche und nachvollziehbar erscheinende Begründung für dieses Verfolgungsszenario schob er in der PV vor dem BVwG nach, dass der Schwager des genannten Politikers bei einem Angriff der Amerikaner gegen eine (namentlich nicht näher genannte) Miliz getötet worden sei. Mit dieser Angabe setzte er sich schließlich in Widerspruch zu seinen Behauptungen vor der belangten Behörde, wo er lediglich von einer Inhaftierung des Schwagers und nicht auch von einer Tötung desselben berichtet hatte. Die aufgezeigten Widersprüche lassen die Angaben des BF in der Gesamtschau als unglaubwürdig erscheinen. Davon abgesehen vermochte er mit den vorgelegten Lichtbildern (darunter ein Bild des von seinen Anhängern umringten und eine Machete schwingenden, oben näher bezeichneten Politikers) und Länderinformationen (aus ihnen ergibt sich keine auf Bagdad bezogene religiös motivierte Bürgerkriegssituation) seinen, dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vermittelten persönlichen Eindruck nicht zu zerstreuen. Die Konstatierungen zum Vorbringen des BF waren in Hinblick auf die Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichtes zu treffen. Ihm ist es daher nicht gelungen, die von ihm behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenarien glaubhaft darzulegen. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat des BF in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde bei der belangten Behörde am 31.10.2017 eingebracht und langte nach Vorlage am 16.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, aus wohlbegründeter Furcht aus der alten Heimat geflohen zu sein und nunmehr um sein Leben fürchten zu müssen, da er von Milizen verfolgt werde, weil mit den Amerikanern kollaboriert und Milizenmitglieder verraten hätte, so vermochte er mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht glaubhaft zu machen. Er hat in seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Behauptung, mit den Amerikanern kollaboriert zu haben, nicht länger aufrechterhalten. Vielmehr hatte er angegeben, den Amerikanern den Umstand angezeigt zu haben, dass er von den Milizen wegen der verweigerten Autoreparaturen bzw. Lackierarbeiten unter Druck gesetzt wurde. Abgesehen davon vermochte er auch den Umstand, von der Miliz entführt und gefoltert worden zu sein, nicht glaubhaft zu machen. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass dem BF bei einer Rückkehr erneut Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme sprechen allein die Umstände, dass sich sowohl der Vater des BF bis zu dessen Tod am 10.12.2017 im elterlichen Haus des BF im Herkunftsstaat aufhielt, als auch seine Mutter weiterhin dort wohnt.Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, aus wohlbegründeter Furcht aus der alten Heimat geflohen zu sein und nunmehr um sein Leben fürchten zu müssen, da er von Milizen verfolgt werde, weil mit den Amerikanern kollaboriert und Milizenmitglieder verraten hätte, so vermochte er mit seinem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen eine Verfolgungshandlung im Sinne der obzitierten Bestimmungen nicht glaubhaft zu machen. Er hat in seiner PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht die Behauptung, mit den Amerikanern kollaboriert zu haben, nicht länger aufrechterhalten. Vielmehr hatte er angegeben, den Amerikanern den Umstand angezeigt zu haben, dass er von den Milizen wegen der verweigerten Autoreparaturen bzw. Lackierarbeiten unter Druck gesetzt wurde. Abgesehen davon vermochte er auch den Umstand, von der Miliz entführt und gefoltert worden zu sein, nicht glaubhaft zu machen. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Behauptungen ist beschwerdegegenständlich nicht hervorgekommen, dass dem BF bei einer Rückkehr erneut Folter und unmenschliche Behandlung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würden. Gegen eine derartige Annahme sprechen allein die Umstände, dass sich sowohl der Vater des BF bis zu dessen Tod am 10.12.2017 im elterlichen Haus des BF im Herkunftsstaat aufhielt, als auch seine Mutter weiterhin dort wohnt. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
- In Anbetracht dessen, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dahingehend abgeändert hat, als sie den gegen die Spruchpunkte II.) und III.) des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2017, XXXX, gerichteten Teil der Beschwerde zurückgezogen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen, die die belangte Behörde in Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommen hat, verwehrt.3.
- In Anbetracht dessen, dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dahingehend abgeändert hat, als sie den gegen die Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) des angefochtenen Bescheides vom 27.09.2017, römisch 40 , gerichteten Teil der Beschwerde zurückgezogen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mit den Gründen, die die belangte Behörde in Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommen hat, verwehrt. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint eine nochmalige Auseinandersetzung mit den Gründen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes jedoch angezeigt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Neuerungsverbot auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2176776.1.00