4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde - zuletzt - mit am XXXX.2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG), Zl. XXXX, vom XXXX.2015, wegen § 107 Abs. 1, § 15, § 87 Abs. 1, § 109 Abs. 3 Z 1,2,3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Der Teil von 14 Monaten wurde bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit XXXX.2015 vollzogen.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde - zuletzt - mit am römisch 40 .2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG), Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2015, wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 87, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins,,2,3 StGB, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten verurteilt. Der Teil von 14 Monaten wurde bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, nachgesehen. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde mit römisch 40 .2015 vollzogen. Der BF wurde mit Schreiben vom 16.07.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Regionaldirektion Wien, über die in Absicht gestellter Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, in eventu der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides, in Kenntnis gesetzt. In Einem wurde dem BF die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung, eingeräumt. Bis zur Bescheiderlassung hat der BF keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid - durch Hinterlegung - zugestellt am 10.03.2017, wurde gegen den BF
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und diesem
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid - durch Hinterlegung - zugestellt am 10.03.2017, wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und diesem
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit per Post am 25.03.2017 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF , Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde der Antrag gestellt, das Einreiseverbot zu beheben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 09.11.2017 beim BVwG eingelangt. Am 12.12.2017 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt an jener der BF persönlich teilnahm. Die belangte Behörde legte dem BVwG einen Teilnahmeverzicht vor. Per Mail am 19.12.2017 beim BVwG eingelangt, beantragte die ausgewiesene Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des am 12.12.2017 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.15 (fünfzehn) Monaten sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird die Vorhaft vom XXXX.2015, 3:00 Uhr bis XXXX.2015, 12:10 Uhr angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom römisch 40 .2015, 3:00 Uhr bis römisch 40 .2015, 12:10 Uhr angerechnet. XXXX nach dem Strafsatz des § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonrömisch 40 nach dem Strafsatz des Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 (zwanzig) Monaten sowie
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.20 (zwanzig) Monaten sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vierzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
GB wird die Vorhaft vom XXXX2015, 8:00 Uhr bis XXXX.2015, 12:10 Uhr angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft vom XXXX2015, 8:00 Uhr bis römisch 40 .2015, 12:10 Uhr angerechnet.
PO ist XXXX schuldig, dem Privatbeteiligten XXXX einen Betrag von € 2.310,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist römisch 40 schuldig, dem Privatbeteiligten römisch 40 einen Betrag von € 2.310,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
PO wird festgesteilt, dass XXXX für die Folgen der Körperverletzung vom XXXX.2015 zum Nachteil des XXXX haftet.
Paragraph 69, Absatz eins, StPO wird festgesteilt, dass römisch 40 für die Folgen der Körperverletzung vom römisch 40 .2015 zum Nachteil des römisch 40 haftet. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, Verlesung des Gutachtens Dr. XXXX vom XXXX.2015 (ON 27 in ON 20), des Sachverständigen Dr. XXXX vom XXXX.2015 (ON 29 in ON 20), sowie der Verantwortung der beiden Angeklagten.Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Verlesung des Gutachtens Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2015 (ON 27 in ON 20), des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom römisch 40 .2015 (ON 29 in ON 20), sowie der Verantwortung der beiden Angeklagten. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der am XXXX in XXXX, Bulgarien, geborene Erstangeklagte XXXX ist bulgarischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung. Er verfügt über ein Vermögen von rund EUR 8.000,-, hat kein Einkommen, ist jedoch sorgepflichtig für ein 5 Jahre altes Kind. Er ist gerichtlich nicht vorbestraft (ON 19). Die Ehe mit XXXX ist noch aufrecht, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig.Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der am römisch 40 in römisch 40 , Bulgarien, geborene Erstangeklagte römisch 40 ist bulgarischer Staatsangehöriger, ohne Beschäftigung. Er verfügt über ein Vermögen von rund EUR 8.000,-, hat kein Einkommen, ist jedoch sorgepflichtig für ein 5 Jahre altes Kind. Er ist gerichtlich nicht vorbestraft (ON 19). Die Ehe mit römisch 40 ist noch aufrecht, ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Der am XXXX in XXXX, Bulgarien, geborene Zweitangeklagte XXXX ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er verdient im Rahmen der Autoreinigung rund 500 EUR monatlich, besitzt kein Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten und keine Vorstrafen (ON 20). Er ist ledig.Der am römisch 40 in römisch 40 , Bulgarien, geborene Zweitangeklagte römisch 40 ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er verdient im Rahmen der Autoreinigung rund 500 EUR monatlich, besitzt kein Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten und keine Vorstrafen (ON 20). Er ist ledig. XXXX ist seit dem Jahr 2006 mit XXXX verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die am XXXX geborene XXXX. Etwa Anfang November 2014 hat XXXX gemeinsam mit ihrer 5-jährigen Tochter getrennt Wohnsitz genommen und befindet sich nunmehr in einem Frauenhaus. Anfang 2015 hat XXXX die Klage auf Ehescheidung eingebracht. Es besteht eine einstweilige Verfügung, wonach das Zusammentreffen des Erstangeklagten mit XXXX sowie mit XXXX nur zu bestimmten Zeiten möglich ist.römisch 40 ist seit dem Jahr 2006 mit römisch 40 verheiratet. Aus dieser Ehe stammt die am römisch 40 geborene römisch 40 . Etwa Anfang November 2014 hat römisch 40 gemeinsam mit ihrer 5-jährigen Tochter getrennt Wohnsitz genommen und befindet sich nunmehr in einem Frauenhaus. Anfang 2015 hat römisch 40 die Klage auf Ehescheidung eingebracht. Es besteht eine einstweilige Verfügung, wonach das Zusammentreffen des Erstangeklagten mit römisch 40 sowie mit römisch 40 nur zu bestimmten Zeiten möglich ist. Am XXXX.2015 rief der Erstangeklagte die in Italien lebende Mutter seiner Ehegattin, XXXX, an. Grund dieses Anrufes war, dass er noch nicht Geld aus seiner Tätigkeit in Bulgarien erhalten hatte. Er hatte nämlich im Zusammenhang mit Tabakanbau Arbeiten erbracht. Der Erstangeklagte ging davon aus, dass XXXX dieses Geld bereits erhalten, jedoch noch nicht an ihn weitergeleitet habe. XXXX teilte dem Erstangeklagten im Telefonat vom XXXX.2015 mit, dass sie auch jenen Teil des Geldes, das dem Erstangeklagten zusteht, der XXXX bereits übergeben hatte. Der Erstangeklagte, der über keine tragfähige Gesprächsgrundlage mit XXXX mehr verfügte, wurde dadurch in Rage versetzt. In diesem Zustand entschloss er sich, sowohl XXXX wie auch XXXX in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er der XXXX gegenüber am Telefon sagte, "sie solle sparen, weil der Transport eines Sarges von Österreich nach Bulgarien sehr viel Geld koste". Seiner Intension zufolge wollte er damit ausdrücken, dass er XXXX etwas antun will. XXXX wusste und wollte, dass er durch die Aussage dieser Worte XXXX in Furcht und Unruhe versetzt. Auch wusste und wollte er, dass XXXX aufgrund seiner Aussage ihre Tochter XXXX sofort benachrichtigt und ihr diesen Wortlaut weiterleitet. Der Erstangeklagte hielt es auch ernstlich für möglich, XXXX durch die an sie weitergeleitete Aussage "sie solle sparen, weil der Transport eines Sarges von Österreich nach Bulgarien sehr viel Geld koste" in Furcht und Unruhe zu versetzen, nahm dies in Kauf und fand sich damit ab. Die vom Erstangeklagten getätigte Aussage war jedenfalls geeignet, sowohl XXXX im Hinblick auf ihre Tochter, und XXXX im Hinblick auf das ihr bevorstehende Übel in Furcht und Unruhe zu versetzen.Am römisch 40 .2015 rief der Erstangeklagte die in Italien lebende Mutter seiner Ehegattin, römisch 40 , an. Grund dieses Anrufes war, dass er noch nicht Geld aus seiner Tätigkeit in Bulgarien erhalten hatte. Er hatte nämlich im Zusammenhang mit Tabakanbau Arbeiten erbracht. Der Erstangeklagte ging davon aus, dass römisch 40 dieses Geld bereits erhalten, jedoch noch nicht an ihn weitergeleitet habe. römisch 40 teilte dem Erstangeklagten im Telefonat vom römisch 40 .2015 mit, dass sie auch jenen Teil des Geldes, das dem Erstangeklagten zusteht, der römisch 40 bereits übergeben hatte. Der Erstangeklagte, der über keine tragfähige Gesprächsgrundlage mit römisch 40 mehr verfügte, wurde dadurch in Rage versetzt. In diesem Zustand entschloss er sich, sowohl römisch 40 wie auch römisch 40 in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er der römisch 40 gegenüber am Telefon sagte, "sie solle sparen, weil der Transport eines Sarges von Österreich nach Bulgarien sehr viel Geld koste". Seiner Intension zufolge wollte er damit ausdrücken, dass er römisch 40 etwas antun will. römisch 40 wusste und wollte, dass er durch die Aussage dieser Worte römisch 40 in Furcht und Unruhe versetzt. Auch wusste und wollte er, dass römisch 40 aufgrund seiner Aussage ihre Tochter römisch 40 sofort benachrichtigt und ihr diesen Wortlaut weiterleitet. Der Erstangeklagte hielt es auch ernstlich für möglich, römisch 40 durch die an sie weitergeleitete Aussage "sie solle sparen, weil der Transport eines Sarges von Österreich nach Bulgarien sehr viel Geld koste" in Furcht und Unruhe zu versetzen, nahm dies in Kauf und fand sich damit ab. Die vom Erstangeklagten getätigte Aussage war jedenfalls geeignet, sowohl römisch 40 im Hinblick auf ihre Tochter, und römisch 40 im Hinblick auf das ihr bevorstehende Übel in Furcht und Unruhe zu versetzen. XXXX ist verheiratet mit XXXX. Aus dieser Ehe entstammen schulpflichtige Söhne. XXXX wohnt mit ihren Kindern an der Adresse in XXXX. Ihr Ehegatte, XXXX wohnt und arbeitet in Bulgarien, fliegt jedoch regelmäßig nach XXXX. Wenn er in XXXX ist, nächtigt er auch in der XXXX.römisch 40 ist verheiratet mit römisch 40 . Aus dieser Ehe entstammen schulpflichtige Söhne. römisch 40 wohnt mit ihren Kindern an der Adresse in römisch 40 . Ihr Ehegatte, römisch 40 wohnt und arbeitet in Bulgarien, fliegt jedoch regelmäßig nach römisch 40 . Wenn er in römisch 40 ist, nächtigt er auch in der römisch 40 . XXXX unterhielt mit XXXX eine Beziehung, die am XXXX 2015 etwa seit einem Jahr bestand. Etwa Anfang des Jahres 2015 hat XXXX davon Kenntnis erlangt, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung zu einem Mann aufrecht hält. XXXX hat an seine Emailadresse Fotos erhalten, auf denen Lichtbilder des Angeklagten XXXX zu sehen waren.römisch 40 unterhielt mit römisch 40 eine Beziehung, die am römisch 40 2015 etwa seit einem Jahr bestand. Etwa Anfang des Jahres 2015 hat römisch 40 davon Kenntnis erlangt, dass seine Ehefrau eine außereheliche Beziehung zu einem Mann aufrecht hält. römisch 40 hat an seine Emailadresse Fotos erhalten, auf denen Lichtbilder des Angeklagten römisch 40 zu sehen waren. XXXX unternahm nichts gegen die außereheliche Beziehung seiner Ehegattin.römisch 40 unternahm nichts gegen die außereheliche Beziehung seiner Ehegattin. XXXX hat den Zweitangeklagten an der Adresse XXXX auch angemeldet, es kam vor, dass XXXX in dieser Wohnung nächtigte, wenn XXXX nicht anwesend war. XXXX musste jedoch jeweils am Morgen vor 6 h die Wohnung verlassen, damit die Kinder von XXXX und XXXX diese außereheliche Beziehung nicht mitbekommen.römisch 40 hat den Zweitangeklagten an der Adresse römisch 40 auch angemeldet, es kam vor, dass römisch 40 in dieser Wohnung nächtigte, wenn römisch 40 nicht anwesend war. römisch 40 musste jedoch jeweils am Morgen vor 6 h die Wohnung verlassen, damit die Kinder von römisch 40 und römisch 40 diese außereheliche Beziehung nicht mitbekommen. In den Nachmittagsstunden des XXXX 2015 trafen sich auch XXXX und der Zweitangeklagte. XXXX wusste, dass ihr Ehegatte am Abend gegen 22:00 h in Wien ankommt und sie spätestens zu dieser Zeit in der Wohnung sein sollte. Zuvor waren XXXX und der Zweitangeklagte im Rathauspark und haben dort Wein konsumiert. Den überwiegenden Teil der zwei Flaschen Wein hat der Zweitangeklagte getrunken. Es kam dadurch zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung im Sinne einer Alkoholisierung, dessen Dispositionsund Diskretionsfähigkeit war nicht aufgehoben.In den Nachmittagsstunden des römisch 40 2015 trafen sich auch römisch 40 und der Zweitangeklagte. römisch 40 wusste, dass ihr Ehegatte am Abend gegen 22:00 h in Wien ankommt und sie spätestens zu dieser Zeit in der Wohnung sein sollte. Zuvor waren römisch 40 und der Zweitangeklagte im Rathauspark und haben dort Wein konsumiert. Den überwiegenden Teil der zwei Flaschen Wein hat der Zweitangeklagte getrunken. Es kam dadurch zu keiner nennenswerten Beeinträchtigung im Sinne einer Alkoholisierung, dessen Dispositionsund Diskretionsfähigkeit war nicht aufgehoben. Der Zweitangeklagte begleitete nunmehr XXXX zu ihrer Wohnung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war XXXX bereits vom Flughafen auf dem Weg zur Wohnung und es kam zu einem Aufeinandertreffen zwischen XXXX und dem Zweitangeklagten sowie XXXX noch auf der Straße vor dem Hauseingang. XXXX erkannte nunmehr in der Person des Zweitangeklagten den Lebensgefährten seiner Frau, dies aufgrund der ihm bereits irrtümlich übermittelten Lichtbilder. XXXX, der grundsätzlich nichts gegen die außereheliche Beziehung hatte, gab dem Zweitangeklagten zu verstehen, dass er es nicht wünsche, dass der Zweitangeklagte sich in der Wohnung in der XXXX aufhalte. Aus diesem Grund gab XXXX dem Zweitangeklagten zu verstehen, dass er nun gehen solle. Es kam zu einer Auseinandersetzung, der Zweitangeklagte gab dem XXXX gegenüber zu verstehen, dass er nicht weggehe. Der Zweitangeklagte fasste zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, den XXXX eine ordentliche Abreibung zu verpassen. Zu diesem Zweck griff er zu seinem Telefon und rief weitere ihm bekannte Personen an, darunter befand sich auch der Erstangeklagte. Der Zweitangeklagte wollte, dass er durch das Herbeirufen weiterer männlicher Personen eine Verstärkung erhielt. XXXX ging in der Folge mit XXXX in die Wohnung und diskutierten über diese Situation.Der Zweitangeklagte begleitete nunmehr römisch 40 zu ihrer Wohnung zurück. Zu diesem Zeitpunkt war römisch 40 bereits vom Flughafen auf dem Weg zur Wohnung und es kam zu einem Aufeinandertreffen zwischen römisch 40 und dem Zweitangeklagten sowie römisch 40 noch auf der Straße vor dem Hauseingang. römisch 40 erkannte nunmehr in der Person des Zweitangeklagten den Lebensgefährten seiner Frau, dies aufgrund der ihm bereits irrtümlich übermittelten Lichtbilder. römisch 40 , der grundsätzlich nichts gegen die außereheliche Beziehung hatte, gab dem Zweitangeklagten zu verstehen, dass er es nicht wünsche, dass der Zweitangeklagte sich in der Wohnung in der römisch 40 aufhalte. Aus diesem Grund gab römisch 40 dem Zweitangeklagten zu verstehen, dass er nun gehen solle. Es kam zu einer Auseinandersetzung, der Zweitangeklagte gab dem römisch 40 gegenüber zu verstehen, dass er nicht weggehe. Der Zweitangeklagte fasste zu diesem Zeitpunkt den Entschluss, den römisch 40 eine ordentliche Abreibung zu verpassen. Zu diesem Zweck griff er zu seinem Telefon und rief weitere ihm bekannte Personen an, darunter befand sich auch der Erstangeklagte. Der Zweitangeklagte wollte, dass er durch das Herbeirufen weiterer männlicher Personen eine Verstärkung erhielt. römisch 40 ging in der Folge mit römisch 40 in die Wohnung und diskutierten über diese Situation. In der Zwischenzeit fand sich der Erstangeklagte sowie zwei weitere bislang unbekannte Personen beim Zweitangeklagten ein, der sich weiterhin in der Nähe der XXXX befand. Der Zweitangeklagte erörterte XXXX sowie den zwei weiteren unbekannten Männern, dass er nunmehr beabsichtige, in die Wohnung des XXXX einzudringen, dies wenn erforderlich durch Anwendung von Gewalt. Der Zweitangeklagte erörterte den drei anderen Personen, dass dem XXXX eine Abreibung zu erteilen sei. Von seiner Seite war beabsichtigt, den XXXX durch das Versetzen von Schlägen allenfalls auch unter Verwendung eines Schlagringes bzw eines Messers dem XXXX eine schwere Körperverletzung absichtlich herbeizuführen. Sowohl dem Erstangeklagten wie auch den zwei anderen unbekannten männlichen Personen war nun die Absicht des Zweitangeklagten bewusst und erklärten sich diese bereit, an diesem Vorhaben teilzunehmen. Etwa 15 bis 20 Minuten, nachdem XXXX mit XXXX in die Wohnung gegangen ist, begaben sich der Erst-, der Zweitangeklagte sowie die beiden unbekannten weiteren Täter zur Wohnungstüre Nr XXXX. Diesen vier Personen war bewusst, dass der Zweitangeklagte ein Messer mit sich führte. Diesen vier Personen war auch weiters bewusst, dass auch ein Schlagring mitgeführt wurde. Diesen vier Personen war auch bewusst, dass sie, falls XXXX die Tür nicht freiwillig öffnet und sie in die Wohnung lässt, nunmehr Gewalt anzuwenden ist, um in die Wohnung zu gelangen und darin Gewalt gegen XXXX ausüben zu können. In Umsetzung dieses Tatplanes wurde an der Wohnungstür Nr XXXX geklopft. XXXX begab sich zur Wohnungstür und öffnete diese einen Spalt. Der Zweitangeklagte nutzte diese Tatsache aus und versetzte dem XXXX einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er die Tür zur Gänze öffnen konnte. XXXX wurde durch diesen heftigen Faustschlag aus dem Gleichgewicht gebracht und drohte auf den Boden zu fallen. Dadurch war es ihm nicht mehr möglich, die Türe zu schließen. Der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden weiteren unbekannten männlichen Personen drangen nunmehr in die Wohnung des XXXX ein. Alle vier Personen wussten, dass einer von ihnen, nämlich der Zweitangeklagte, ein Messer mit sich führt und dass dies auch erforderlichenfalls zur Anwendung kommen soll. Die vier Personen wussten auch weiters, dass ein weiterer von ihnen einen Schlagring mit sich führt und auch, dass dieser eingesetzt werde, um den XXXX am Körper zu verletzen.In der Zwischenzeit fand sich der Erstangeklagte sowie zwei weitere bislang unbekannte Personen beim Zweitangeklagten ein, der sich weiterhin in der Nähe der römisch 40 befand. Der Zweitangeklagte erörterte römisch 40 sowie den zwei weiteren unbekannten Männern, dass er nunmehr beabsichtige, in die Wohnung des römisch 40 einzudringen, dies wenn erforderlich durch Anwendung von Gewalt. Der Zweitangeklagte erörterte den drei anderen Personen, dass dem römisch 40 eine Abreibung zu erteilen sei. Von seiner Seite war beabsichtigt, den römisch 40 durch das Versetzen von Schlägen allenfalls auch unter Verwendung eines Schlagringes bzw eines Messers dem römisch 40 eine schwere Körperverletzung absichtlich herbeizuführen. Sowohl dem Erstangeklagten wie auch den zwei anderen unbekannten männlichen Personen war nun die Absicht des Zweitangeklagten bewusst und erklärten sich diese bereit, an diesem Vorhaben teilzunehmen. Etwa 15 bis 20 Minuten, nachdem römisch 40 mit römisch 40 in die Wohnung gegangen ist, begaben sich der Erst-, der Zweitangeklagte sowie die beiden unbekannten weiteren Täter zur Wohnungstüre Nr römisch 40 . Diesen vier Personen war bewusst, dass der Zweitangeklagte ein Messer mit sich führte. Diesen vier Personen war auch weiters bewusst, dass auch ein Schlagring mitgeführt wurde. Diesen vier Personen war auch bewusst, dass sie, falls römisch 40 die Tür nicht freiwillig öffnet und sie in die Wohnung lässt, nunmehr Gewalt anzuwenden ist, um in die Wohnung zu gelangen und darin Gewalt gegen römisch 40 ausüben zu können. In Umsetzung dieses Tatplanes wurde an der Wohnungstür Nr römisch 40 geklopft. römisch 40 begab sich zur Wohnungstür und öffnete diese einen Spalt. Der Zweitangeklagte nutzte diese Tatsache aus und versetzte dem römisch 40 einen Faustschlag in das Gesicht, wodurch er die Tür zur Gänze öffnen konnte. römisch 40 wurde durch diesen heftigen Faustschlag aus dem Gleichgewicht gebracht und drohte auf den Boden zu fallen. Dadurch war es ihm nicht mehr möglich, die Türe zu schließen. Der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden weiteren unbekannten männlichen Personen drangen nunmehr in die Wohnung des römisch 40 ein. Alle vier Personen wussten, dass einer von ihnen, nämlich der Zweitangeklagte, ein Messer mit sich führt und dass dies auch erforderlichenfalls zur Anwendung kommen soll. Die vier Personen wussten auch weiters, dass ein weiterer von ihnen einen Schlagring mit sich führt und auch, dass dieser eingesetzt werde, um den römisch 40 am Körper zu verletzen. In weiterer Folge begann der Zweitangeklagte sowie die beiden weiteren unbekannten Mittäter auf XXXX einzuschlagen. Noch bevor der Zweitangeklagte sein Messer, das er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung bereits geöffnet hatte und dessen Klinge fixiert war, fiel ihm das Messer aus der Hand, sodass er dieses zum Zweck der Begehung einer absichtlich schweren Körperverletzung nicht mehr verwenden konnte. Im Zuge dieses Angriffes hielten die beiden unbekannten männlichen Täter den XXXX jeweils links und rechts und versetzte der Zweitangeklagte dem XXXX Schläge mit der Faust gegen den Körper und gegen den Kopf. Diese drei Personen hatten die Absicht, den XXXX am Körper absichtlich schwer zu verletzen. Im Zuge dieses Angriffes setzte einer der beiden unbekannten männlichen Personen einen Schlagring ein und schlug damit gegen den Kopf und gegen den Körper des XXXX, ebenfalls in der Absicht, diesen dadurch absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Dass der Erstangeklagte ebenfalls am Angriff gegen XXXX beteiligt war und zuschlug, konnte nicht festgestellt werden.In weiterer Folge begann der Zweitangeklagte sowie die beiden weiteren unbekannten Mittäter auf römisch 40 einzuschlagen. Noch bevor der Zweitangeklagte sein Messer, das er zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung bereits geöffnet hatte und dessen Klinge fixiert war, fiel ihm das Messer aus der Hand, sodass er dieses zum Zweck der Begehung einer absichtlich schweren Körperverletzung nicht mehr verwenden konnte. Im Zuge dieses Angriffes hielten die beiden unbekannten männlichen Täter den römisch 40 jeweils links und rechts und versetzte der Zweitangeklagte dem römisch 40 Schläge mit der Faust gegen den Körper und gegen den Kopf. Diese drei Personen hatten die Absicht, den römisch 40 am Körper absichtlich schwer zu verletzen. Im Zuge dieses Angriffes setzte einer der beiden unbekannten männlichen Personen einen Schlagring ein und schlug damit gegen den Kopf und gegen den Körper des römisch 40 , ebenfalls in der Absicht, diesen dadurch absichtlich schwer am Körper zu verletzen. Dass der Erstangeklagte ebenfalls am Angriff gegen römisch 40 beteiligt war und zuschlug, konnte nicht festgestellt werden. XXXX, die durch die Schläge gegen ihren Ehegatten aufmerksam wurde, begab sich nunmehr in den Vorraum, wo sie den Erst- und den Zweitangeklagten vorfand. Im Kinderzimmer bemerkte sie ihren Ehegatten auf dem Bett liegend und mit Blut überströmt. Sie entschloss sich, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei zu verständigen. Zu diesem Zweck musste sie jedoch zuvor ihr Mobiltelefon aus dem Schlafzimmer holen. Letztendlich fand sie ihr Mobiltelefon in der Küche und wählte den Notruf. Sie kam jedoch in die Warteschleife des Notrufes, als sich einer der beiden unbekannten Männer in die Küche begab und versuchte, ihr das Handy aus der Hand zu schlagen. Dies gelang dem Mann jedoch nicht, sodass dieser sich zurückzog und mit XXXX, XXXX und dem zweiten unbekannten Mann die Wohnung verließ.römisch 40 , die durch die Schläge gegen ihren Ehegatten aufmerksam wurde, begab sich nunmehr in den Vorraum, wo sie den Erst- und den Zweitangeklagten vorfand. Im Kinderzimmer bemerkte sie ihren Ehegatten auf dem Bett liegend und mit Blut überströmt. Sie entschloss sich, mit ihrem Mobiltelefon die Polizei zu verständigen. Zu diesem Zweck musste sie jedoch zuvor ihr Mobiltelefon aus dem Schlafzimmer holen. Letztendlich fand sie ihr Mobiltelefon in der Küche und wählte den Notruf. Sie kam jedoch in die Warteschleife des Notrufes, als sich einer der beiden unbekannten Männer in die Küche begab und versuchte, ihr das Handy aus der Hand zu schlagen. Dies gelang dem Mann jedoch nicht, sodass dieser sich zurückzog und mit römisch 40 , römisch 40 und dem zweiten unbekannten Mann die Wohnung verließ. Durch den Angriff des Zweitangeklagten und der beiden unbekannten Männer erlitt XXXX eine Schädelprellung mit zwei Rissquetschwunden im Hinterhauptsbereich, eine Prellung, Blutunterlaufung und Rissquetschwunde der linken Ohrmuschel, eine Prellung und Blutunterlaufung und Hautabschürfungen der linken Augenregion mit Prellung des Augapfels, eine Platzwunde über dem linken Jochbein mit Schwellung und Blutunterlaufung der linken Wange, eine Prellung, oberflächliche Rissquetschwunde und Blutunterlaufung am rechten Unterkiefer, eine Prellung und ausgedehnte Blutunterlaufung an der Brustvorderwand und im Bereich des Halsansatzes, eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten Flankenregion mit mehrfachen Hautabschürfungen, eine Prellung und Blutunterlaufung am linken Unterarm sowie Kronenabbrüche von jeweils einem Backenzahn im linken Oberkiefer und im rechten Unterkiefer. Sowohl der Zweitangeklagte wie auch die beiden unbekannten Mittäter hielten den Eintritt dieser Verletzungen ernstlich für möglich, nahmen diese in Kauf und fanden sich damit ab, hatten diese drei jedoch sogar darüber hinaus die Absicht, den XXXX durch die Verwendung des Messers und des Schlagringes am Körper absichtlich schwer zu verletzen.Durch den Angriff des Zweitangeklagten und der beiden unbekannten Männer erlitt römisch 40 eine Schädelprellung mit zwei Rissquetschwunden im Hinterhauptsbereich, eine Prellung, Blutunterlaufung und Rissquetschwunde der linken Ohrmuschel, eine Prellung und Blutunterlaufung und Hautabschürfungen der linken Augenregion mit Prellung des Augapfels, eine Platzwunde über dem linken Jochbein mit Schwellung und Blutunterlaufung der linken Wange, eine Prellung, oberflächliche Rissquetschwunde und Blutunterlaufung am rechten Unterkiefer, eine Prellung und ausgedehnte Blutunterlaufung an der Brustvorderwand und im Bereich des Halsansatzes, eine Prellung und Blutunterlaufung der rechten Flankenregion mit mehrfachen Hautabschürfungen, eine Prellung und Blutunterlaufung am linken Unterarm sowie Kronenabbrüche von jeweils einem Backenzahn im linken Oberkiefer und im rechten Unterkiefer. Sowohl der Zweitangeklagte wie auch die beiden unbekannten Mittäter hielten den Eintritt dieser Verletzungen ernstlich für möglich, nahmen diese in Kauf und fanden sich damit ab, hatten diese drei jedoch sogar darüber hinaus die Absicht, den römisch 40 durch die Verwendung des Messers und des Schlagringes am Körper absichtlich schwer zu verletzen. Die Heilung der Verletzungen waren komplikationslos, aufgrund der multiplen Prellungen haben die Verletzungen wohl zu einer 14 Tage, jedoch nicht zu einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit geführt. Die im XXXX als "Schnittwunde" beschriebene Hautdefektbildung an der linken Wange und die im Hinterhauptsbereich befindlichen Rissquetschwunden stammen von der Einwirkung eines kantigen Gegenstandes, lassen sich daher mit der Verwendung eines Schlagringes als Werkzeug in Einklang bringen.Die Heilung der Verletzungen waren komplikationslos, aufgrund der multiplen Prellungen haben die Verletzungen wohl zu einer 14 Tage, jedoch nicht zu einer 24 Tage überschreitenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit geführt. Die im römisch 40 als "Schnittwunde" beschriebene Hautdefektbildung an der linken Wange und die im Hinterhauptsbereich befindlichen Rissquetschwunden stammen von der Einwirkung eines kantigen Gegenstandes, lassen sich daher mit der Verwendung eines Schlagringes als Werkzeug in Einklang bringen. Die Verletzungen haben zu einer zeitlich gerafften Schmerzperiode von 5 Tagen mittelstarker und 11 Tage leichter Schmerzen geführt. XXXX hat die Beschädigungen an den beiden Kronen noch nicht repariert.römisch 40 hat die Beschädigungen an den beiden Kronen noch nicht repariert. Am XXXX 2015 feierte XXXX ihren Geburtstag. An diesem Tag rief der Zweitangeklagte sie an und sagte zu ihr: "Sag mir, wie du sterben willst, denn ich komme", "XXXX kommt zu dir, ich komme jetzt und töte euch beide" und "Ich bin auf dem Weg und töte ich dich".Am römisch 40 2015 feierte römisch 40 ihren Geburtstag. An diesem Tag rief der Zweitangeklagte sie an und sagte zu ihr: "Sag mir, wie du sterben willst, denn ich komme", "XXXX kommt zu dir, ich komme jetzt und töte euch beide" und "Ich bin auf dem Weg und töte ich dich". Der Zweitangeklagte hatte beim Aussprechen dieser Worte die Absicht, die XXXX dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Zweitangeklagte wusste auch, dass diese Worte geeignet waren, bei XXXX das Gefühl der Furcht und Unruhe hervorzurufen.Der Zweitangeklagte hatte beim Aussprechen dieser Worte die Absicht, die römisch 40 dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Zweitangeklagte wusste auch, dass diese Worte geeignet waren, bei römisch 40 das Gefühl der Furcht und Unruhe hervorzurufen. Die Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdiqunq: Die Feststellungen hinsichtlich der beiden Angeklagten, deren Einkommen und der jeweilige Familienstand gründen sich auf die jeweiligen unwiderlegbaren Angaben der beiden Angeklagten. Die Feststellung e n zum Faktum A ./ g ründen sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX. Die unmittelbare Zeugin XXXX gab nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass der Erstangeklagte sie am XXXX.2015 angerufen und wegen dem Geld aus dem Tabakanbau nachgefragt habe. Nachdem er durch sie erfahren hatte, dass das Geld bereits der XXXX überwiesen wurde, habe der Erstangeklagte die in den Feststellungen getroffenen Worte gesagt. Die Aussage selbst gründet sich auf der glaubwürdigen Aussage von XXXX und XXXX. Wenngleich der Erstangeklagte die ihm zur Last gelegte Tat vom XXXX.2015 bestreitet, so sagte er am XXXX.2015 in der Hauptverhandlung (AS 3 in ON 11) aus, dass er sich dazu für schuldig bekennt. Als Grund dafür legt er dar, dass er dieses Jahr das Geld nicht erhalten habe. Somit ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des Angeklagten, dass er für den Tabakanbau noch kein Geld erhalten habe, logisch und nachvollziehbar, dass er ob dieses Umstandes ungehalten wurde und sich entschloss, diese von ihm verwendeten Sätze auszusprechen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich dass er es ernstlich für möglich hielt, dass er XXXX in Furcht und Unruhe dadurch versetzt, dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich aus dem Geschehensablauf. Die Feststellungen, dass der Erstangeklagte es ernstlich für möglich hielt, dass diese von ihm getätigte Aussage auch der XXXX durch die XXXX übermittelt wird, sowie dass diese dadurch in Furcht und Unruhe versetzt wird, der Erstangeklagte dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass eine Mutter um die Sorge ihrer Tochter durch diese Aussage in Furcht und Unruhe versetzt wurde und dass diese naturgemäß auch zum Telefon greift, um die Tochter, namentlich im gegenständlichen Fall die XXXX, von der getätigten Aussage des Erstangeklagten sofort in Kenntnis zu setzen.Die Feststellung e n zum Faktum A ./ g ründen sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . Die unmittelbare Zeugin römisch 40 gab nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass der Erstangeklagte sie am römisch 40 .2015 angerufen und wegen dem Geld aus dem Tabakanbau nachgefragt habe. Nachdem er durch sie erfahren hatte, dass das Geld bereits der römisch 40 überwiesen wurde, habe der Erstangeklagte die in den Feststellungen getroffenen Worte gesagt. Die Aussage selbst gründet sich auf der glaubwürdigen Aussage von römisch 40 und römisch 40 . Wenngleich der Erstangeklagte die ihm zur Last gelegte Tat vom römisch 40 .2015 bestreitet, so sagte er am römisch 40 .2015 in der Hauptverhandlung (AS 3 in ON 11) aus, dass er sich dazu für schuldig bekennt. Als Grund dafür legt er dar, dass er dieses Jahr das Geld nicht erhalten habe. Somit ergibt sich auch aus der eigenen Aussage des Angeklagten, dass er für den Tabakanbau noch kein Geld erhalten habe, logisch und nachvollziehbar, dass er ob dieses Umstandes ungehalten wurde und sich entschloss, diese von ihm verwendeten Sätze auszusprechen. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich dass er es ernstlich für möglich hielt, dass er römisch 40 in Furcht und Unruhe dadurch versetzt, dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich aus dem Geschehensablauf. Die Feststellungen, dass der Erstangeklagte es ernstlich für möglich hielt, dass diese von ihm getätigte Aussage auch der römisch 40 durch die römisch 40 übermittelt wird, sowie dass diese dadurch in Furcht und Unruhe versetzt wird, der Erstangeklagte dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass eine Mutter um die Sorge ihrer Tochter durch diese Aussage in Furcht und Unruhe versetzt wurde und dass diese naturgemäß auch zum Telefon greift, um die Tochter, namentlich im gegenständlichen Fall die römisch 40 , von der getätigten Aussage des Erstangeklagten sofort in Kenntnis zu setzen. Dem Erstangeklagten war auch bewusst und hielt es ernstlich für möglich, dass seine von ihm getätigten Worte Furcht und Unruhe jeweils beim Empfänger dieser Worte hervorrufen können, nahm es in Kauf und fand sich damit ab. Hinsichtlich Faktum B./l und B./ll./A.: Dass XXXX und XXXX verheiratet sind, dass XXXX an der Adresse XXXX mit ihren Söhnen wohnt und seit etwa einem Jahr zum Zeitpunkt des Vorfalles ein Verhältnis mit dem Zweitangeklagten hat, ergibt sich aus der Verantwortung des Zweitangeklagten, der Zeugin XXXX sowie des XXXX. Aus dessen Aussagen ergibt sich auch, dass er Anfang 2015 irrtümlicher Weise ein Email mit dem Foto des Zweitangeklagten erhalten habe.Hinsichtlich Faktum B./l und B./ll./A.: Dass römisch 40 und römisch 40 verheiratet sind, dass römisch 40 an der Adresse römisch 40 mit ihren Söhnen wohnt und seit etwa einem Jahr zum Zeitpunkt des Vorfalles ein Verhältnis mit dem Zweitangeklagten hat, ergibt sich aus der Verantwortung des Zweitangeklagten, der Zeugin römisch 40 sowie des römisch 40 . Aus dessen Aussagen ergibt sich auch, dass er Anfang 2015 irrtümlicher Weise ein Email mit dem Foto des Zweitangeklagten erhalten habe. XXXX, der Zweitangeklagte sowie XXXX gaben übereinstimmend an, dass mit einer Rückkehr des XXXX am XXXX.2015 gegen 22:00 h zu rechnen war und dass zu diesem Zeitpunkt die XXXX in die Wohnung zurückkehren sowie der Zweitangeklagte die Wohnung verlassen sollte. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Zweitangeklagte an der Wohnadresse der XXXX auch polizeilich gemeldet war.römisch 40 , der Zweitangeklagte sowie römisch 40 gaben übereinstimmend an, dass mit einer Rückkehr des römisch 40 am römisch 40 .2015 gegen 22:00 h zu rechnen war und dass zu diesem Zeitpunkt die römisch 40 in die Wohnung zurückkehren sowie der Zweitangeklagte die Wohnung verlassen sollte. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Zweitangeklagte an der Wohnadresse der römisch 40 auch polizeilich gemeldet war. Dem zufolge ist es absolut glaubwürdig, wie XXXX sagte, dass der Zweitangeklagte auch regelmäßig bei ihr nächtigte, jedoch vor 6 h diese Wohnung wieder verlassen musste, damit die Kinder von der Beziehung nichts erfahren können.Dem zufolge ist es absolut glaubwürdig, wie römisch 40 sagte, dass der Zweitangeklagte auch regelmäßig bei ihr nächtigte, jedoch vor 6 h diese Wohnung wieder verlassen musste, damit die Kinder von der Beziehung nichts erfahren können. Sowohl aus der Aussage der XXXX, des XXXX wie auch aus der Aussage des Zweitangeklagten konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass XXXX früher als erwartet in die Wohnung zurückkehrte und dass es ein Aufeinandertreffen von XXXX, XXXX und dem Zweitangeklagten auf der Straße in der XXXX gab. Dabei äußerte XXXX seine Ansicht, dass der Zweitangeklagte die Örtlichkeit verlassen solle und dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Der Zweitangeklagte gab sodann glaubwürdig an, dass er zum Telefon griff und dass er XXXX telefonisch kontaktierte, weil er Hilfe benötige. Wenngleich der Zweitangeklagte zum Vorwurf des Hausfriedensbruches und daran folgend zum Vorwurf des Übergriffes auf XXXX in der Wohnung sich geständig zeigt, so kommt seiner Verantwortung nicht volle Glaubwürdigkeit in jedem Detail zu. Die Aussage des Zweitangeklagten, er hätte auf der Straße 2 Serben angetroffen, denen er Geld anbot, um jemanden zu verprügeln, erachtet das Gericht als Aussage, um die wahren beiden bislang unbekannten männlichen Täter nicht namentlich zu nennen. Außerdem geht aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen XXXX hervor, dass nach etwa 15 bis 20 Minuten, nachdem er in die Wohnung mit XXXX gegangen ist, es bereits geklopft hat. Aus diesem Grunde ist es absolut unwahrscheinlich und unglaubwürdig, dass binnen 15 bis 20 Minuten der Angeklagte zwei Serben auf der Straße antrifft, die sich sofort bereit erklären, jemanden gegen Entgelt zusammenzuschlagen. Die Feststellungen, dass der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte und zwei weitere bislang unbekannte Mittäter sich spontan und binnen 15 bis 20 Minuten trafen, um sodann gemeinsam in die Wohnung des XXXX, nämlich auch unter Anwendung von Gewalt einzudringen, um darin gegen XXXX Gewalt auszuüben, nämlich diesen zu schlagen, wobei der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden bislang unbekannten Täter beabsichtigten, den XXXX absichtlich am Körper schwer zu verletzen, ergibt sich aus dem nachfolgenden Geschehensablauf. Wie der Zeuge XXXX glaubwürdig aussagte, hat es stärker geklopft und er öffnete zunächst die Türe. Nach seinen glaubwürdigen Aussagen, die sich auch in den Wahrnehmungen der XXXX decken, habe er dann sofort und unmittelbar einen Schlag vom Zweitangeklagten erhalten, wodurch dieser beinahe zu Boden ging. Aus den Aussagen des XXXX und der XXXX ergibt sich zweifelsfrei, dass der Zweitangeklagte in der Wohnung mit XXXX und den beiden unbekannten Mittätern war und dass sämtliche körperlichen Angriffe in dieser Wohnung stattgefunden haben. Insoweit der Zweitangeklagte aussagt (AS 65 in ON 36), dass er an der Wohnungstür geklopft habe, XXXX die Tür aufmachte und er ihm einen Schlag auf die rechte Augenseite gegeben habe, deckt sich mit den Wahrnehmungen des XXXX.Sowohl aus der Aussage der römisch 40 , des römisch 40 wie auch aus der Aussage des Zweitangeklagten konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass römisch 40 früher als erwartet in die Wohnung zurückkehrte und dass es ein Aufeinandertreffen von römisch 40 , römisch 40 und dem Zweitangeklagten auf der Straße in der römisch 40 gab. Dabei äußerte römisch 40 seine Ansicht, dass der Zweitangeklagte die Örtlichkeit verlassen solle und dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen ist. Der Zweitangeklagte gab sodann glaubwürdig an, dass er zum Telefon griff und dass er römisch 40 telefonisch kontaktierte, weil er Hilfe benötige. Wenngleich der Zweitangeklagte zum Vorwurf des Hausfriedensbruches und daran folgend zum Vorwurf des Übergriffes auf römisch 40 in der Wohnung sich geständig zeigt, so kommt seiner Verantwortung nicht volle Glaubwürdigkeit in jedem Detail zu. Die Aussage des Zweitangeklagten, er hätte auf der Straße 2 Serben angetroffen, denen er Geld anbot, um jemanden zu verprügeln, erachtet das Gericht als Aussage, um die wahren beiden bislang unbekannten männlichen Täter nicht namentlich zu nennen. Außerdem geht aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen römisch 40 hervor, dass nach etwa 15 bis 20 Minuten, nachdem er in die Wohnung mit römisch 40 gegangen ist, es bereits geklopft hat. Aus diesem Grunde ist es absolut unwahrscheinlich und unglaubwürdig, dass binnen 15 bis 20 Minuten der Angeklagte zwei Serben auf der Straße antrifft, die sich sofort bereit erklären, jemanden gegen Entgelt zusammenzuschlagen. Die Feststellungen, dass der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte und zwei weitere bislang unbekannte Mittäter sich spontan und binnen 15 bis 20 Minuten trafen, um sodann gemeinsam in die Wohnung des römisch 40 , nämlich auch unter Anwendung von Gewalt einzudringen, um darin gegen römisch 40 Gewalt auszuüben, nämlich diesen zu schlagen, wobei der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden bislang unbekannten Täter beabsichtigten, den römisch 40 absichtlich am Körper schwer zu verletzen, ergibt sich aus dem nachfolgenden Geschehensablauf. Wie der Zeuge römisch 40 glaubwürdig aussagte, hat es stärker geklopft und er öffnete zunächst die Türe. Nach seinen glaubwürdigen Aussagen, die sich auch in den Wahrnehmungen der römisch 40 decken, habe er dann sofort und unmittelbar einen Schlag vom Zweitangeklagten erhalten, wodurch dieser beinahe zu Boden ging. Aus den Aussagen des römisch 40 und der römisch 40 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Zweitangeklagte in der Wohnung mit römisch 40 und den beiden unbekannten Mittätern war und dass sämtliche körperlichen Angriffe in dieser Wohnung stattgefunden haben. Insoweit der Zweitangeklagte aussagt (AS 65 in ON 36), dass er an der Wohnungstür geklopft habe, römisch 40 die Tür aufmachte und er ihm einen Schlag auf die rechte Augenseite gegeben habe, deckt sich mit den Wahrnehmungen des römisch 40 . Die Verantwortung des Zweitangeklagten, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne und im übrigen aufgrund der zwei Flaschen alkoholisiert sei, ist dem zu entgegnen, dass einerseits XXXX auch etwas mitgetrunken hat, andererseits aus den Aussagen der Zeugen XXXX und XXXX keine Anzeichen vorliegen, die für einen Ausschluss der Dispositionsund Diskretionsfähigkeit beim Zweitangeklagten sprechen. Aufgrund der von den beiden Zeugen geschilderten Handlung ist der Tatablauf in sich konsequent und zielgerichtet.Die Verantwortung des Zweitangeklagten, dass er sich daran nicht mehr erinnern könne und im übrigen aufgrund der zwei Flaschen alkoholisiert sei, ist dem zu entgegnen, dass einerseits römisch 40 auch etwas mitgetrunken hat, andererseits aus den Aussagen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 keine Anzeichen vorliegen, die für einen Ausschluss der Dispositionsund Diskretionsfähigkeit beim Zweitangeklagten sprechen. Aufgrund der von den beiden Zeugen geschilderten Handlung ist der Tatablauf in sich konsequent und zielgerichtet. Die Verantwortung des Zweitangeklagten, dass er kein Messer mitgehabt habe, wird durch das Gutachten Dr. XXXX, die DNA-Spuren des Zweitangeklagten auf dem Messer feststellte, sowie die Polizei dieses Messer aufgeklappt am Boden liegend vorfand (AS 61 in ON 3 in ON 20), widerlegt. Auf dem Messer, das im übrigen im aufgeklappten Zustand vorgefunden wurde, wobei - wie in der Verhandlung vorgeführt - das Messer sich nicht ohne weiteres ausklappen lässt, widerspricht den Ausführungen des Angeklagten. Somit lässt das Vorfinden des aufgeklappten Messers nur den Schluss zu, dass der Zweitangeklagte das Messer mit sich führte, um den Zeugen XXXX damit absichtlich schwer zu verletzen. Dem Zweitangeklagten war aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls bekannt, dass die Verwendung eines entsprechenden Messers jedenfalls schwere Körperverletzungen hervorrufen.Die Verantwortung des Zweitangeklagten, dass er kein Messer mitgehabt habe, wird durch das Gutachten Dr. römisch 40 , die DNA-Spuren des Zweitangeklagten auf dem Messer feststellte, sowie die Polizei dieses Messer aufgeklappt am Boden liegend vorfand (AS 61 in ON 3 in ON 20), widerlegt. Auf dem Messer, das im übrigen im aufgeklappten Zustand vorgefunden wurde, wobei - wie in der Verhandlung vorgeführt - das Messer sich nicht ohne weiteres ausklappen lässt, widerspricht den Ausführungen des Angeklagten. Somit lässt das Vorfinden des aufgeklappten Messers nur den Schluss zu, dass der Zweitangeklagte das Messer mit sich führte, um den Zeugen römisch 40 damit absichtlich schwer zu verletzen. Dem Zweitangeklagten war aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls bekannt, dass die Verwendung eines entsprechenden Messers jedenfalls schwere Körperverletzungen hervorrufen. Dass von einem der beiden unbekannten Mittätern ein Schlagring eingesetzt wurde, ergibt sich einerseits aus der Aussage der XXXX, die aussagt, einen entsprechenden Schlagring wahrgenommen zu haben, andererseits auf das Gutachten Dr. XXXX, der angibt, dass die als Schnittwunde beschriebene Hautdefektbildung an der linken Wange und im Hinterhauptsbereich befindliche Rissquetschwunde mit einem kantigen Gegenstand, nämlich mit einem Schlagring, in * Verbindung bringen lässt, sowie in der Wohnung an der Wand Vorgefundenen Spuren, die vom Schlagring stammen Der Verantwortung des Zweitangeklagten, dass dieser einen Ventilator verwendet hätte, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sieht das Gericht darin den Versuch, die kantigen Verletzungen des XXXX hier plausibel zu erklären. Der Zeuge XXXX sagte glaubwürdig aus, dass mit dem Ventilator nicht auf ihn eingeschlagen wurde.Dass von einem der beiden unbekannten Mittätern ein Schlagring eingesetzt wurde, ergibt sich einerseits aus der Aussage der römisch 40 , die aussagt, einen entsprechenden Schlagring wahrgenommen zu haben, andererseits auf das Gutachten Dr. römisch 40 , der angibt, dass die als Schnittwunde beschriebene Hautdefektbildung an der linken Wange und im Hinterhauptsbereich befindliche Rissquetschwunde mit einem kantigen Gegenstand, nämlich mit einem Schlagring, in * Verbindung bringen lässt, sowie in der Wohnung an der Wand Vorgefundenen Spuren, die vom Schlagring stammen Der Verantwortung des Zweitangeklagten, dass dieser einen Ventilator verwendet hätte, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr sieht das Gericht darin den Versuch, die kantigen Verletzungen des römisch 40 hier plausibel zu erklären. Der Zeuge römisch 40 sagte glaubwürdig aus, dass mit dem Ventilator nicht auf ihn eingeschlagen wurde. Dass beim Zweitangeklagten ein entsprechend großes Gewaltpotential vorliegt und dieser zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beabsichtige, den XXXX Absicht schwer zu verletzen, ergibt sich auch aus der Aussage der XXXX. So schildert sie in ihrer Einvernahme vor der Polizei (AS 111 in ON 3 in ON 20), dass der Zweitangeklagte "einmal, als er meinte, dass wir uns zu wenig sehen", sagte: "Willst du, dass ich deinen Mann erledige?". Glaubwürdig sagt die Zeugin weiter aus, dass der Zweitangeklagte ihr gegenüber angab, dass er ein Gewehr ohne Nummer von XXXX haben könne und sich verstecken könne und "meinen Mann erschießen könne". Auch gab sie glaubwürdig an, dass der Zweitangeklagte ihr auch einmal einen Schlagring gezeigt hat. Daraus, und aus der Aussage des Zweitangeklagten (AS 141 in ON 3 in ON 20), wonach "wir ihn geschlagen haben. Wir haben ihn so geschlagen, wie man richtig schlägt, mit den Fäusten", ergibt sich zweifelsfrei, dass beim Schlagen des XXXX beim Zweitangeklagten auch die Absicht bestand, diesen absichtlich schwer am Körper zur verletzten. Aus seiner Aussage selbst ergibt sich ein ungeheures Gewaltpotential, seinen Worten zufolge wurde mit Fäusten eingeschlagen. Die Aussage, dass kein Messer in die Wohnung des XXXX mitgenommen wurde, wird durch das DNA- Gutachten der Dr XXXX widerlegt. In diesem Lichte ist die Aussage des Zweitangeklagten, es sei kein Schlagring im Spiel gewesen, auch zu sehen, und als unglaubwürdig zu betrachten.Dass beim Zweitangeklagten ein entsprechend großes Gewaltpotential vorliegt und dieser zum Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung beabsichtige, den römisch 40 Absicht schwer zu verletzen, ergibt sich auch aus der Aussage der römisch 40 . So schildert sie in ihrer Einvernahme vor der Polizei (AS 111 in ON 3 in ON 20), dass der Zweitangeklagte "einmal, als er meinte, dass wir uns zu wenig sehen", sagte: "Willst du, dass ich deinen Mann erledige?". Glaubwürdig sagt die Zeugin weiter aus, dass der Zweitangeklagte ihr gegenüber angab, dass er ein Gewehr ohne Nummer von römisch 40 haben könne und sich verstecken könne und "meinen Mann erschießen könne". Auch gab sie glaubwürdig an, dass der Zweitangeklagte ihr auch einmal einen Schlagring gezeigt hat. Daraus, und aus der Aussage des Zweitangeklagten (AS 141 in ON 3 in ON 20), wonach "wir ihn geschlagen haben. Wir haben ihn so geschlagen, wie man richtig schlägt, mit den Fäusten", ergibt sich zweifelsfrei, dass beim Schlagen des römisch 40 beim Zweitangeklagten auch die Absicht bestand, diesen absichtlich schwer am Körper zur verletzten. Aus seiner Aussage selbst ergibt sich ein ungeheures Gewaltpotential, seinen Worten zufolge wurde mit Fäusten eingeschlagen. Die Aussage, dass kein Messer in die Wohnung des römisch 40 mitgenommen wurde, wird durch das DNA- Gutachten der Dr römisch 40 widerlegt. In diesem Lichte ist die Aussage des Zweitangeklagten, es sei kein Schlagring im Spiel gewesen, auch zu sehen, und als unglaubwürdig zu betrachten. Dass die absichtlich schwere Körperverletzung letztendlich nicht eingetreten ist, ergibt sich aus der Aussage der XXXX: sie wählte mit ihrem Mobiltelefon den Polizeinotruf, was sie einem der unbekannten Mittäter auch mittteilte, worauf dieser von ihr sich abwandte und mit den anderen Mittätern die Wohnung verließ. Dadurch konnte das Ziel des Zweitangeklagten und der beiden unbekannten Mittäter, den XXXX am Körper absichtlich schwer zu verletzen, nicht vollendet werden, wobei der Zweitangeklagte und die beiden unbekannten Täter nicht freiwillig von ihrem Vorhaben zurücktraten.Dass die absichtlich schwere Körperverletzung letztendlich nicht eingetreten ist, ergibt sich aus der Aussage der XXXX: sie wählte mit ihrem Mobiltelefon den Polizeinotruf, was sie einem der unbekannten Mittäter auch mittteilte, worauf dieser von ihr sich abwandte und mit den anderen Mittätern die Wohnung verließ. Dadurch konnte das Ziel des Zweitangeklagten und der beiden unbekannten Mittäter, den römisch 40 am Körper absichtlich schwer zu verletzen, nicht vollendet werden, wobei der Zweitangeklagte und die beiden unbekannten Täter nicht freiwillig von ihrem Vorhaben zurücktraten. Dass bei dieser Tat auch der Erstangeklagte vor Ort war und entsprechend unter Anwendung von Gewalt in die Wohnung des XXXX eindrang, um dort gemeinsam Gewalt auszuüben, ergibt sich aus der Aussage des XXXX, der angab (AS 87 in ON 36), dass der Erstangeklagte nach dem Öffnen der Tür ihm direkt gegenüberstand. Der Zeuge erklärte dies damit, dass er später die XXXX fragte und sie ihm in Facebook den Erstangeklagten zeigte und erklärte, dass sie sich kennen und dass sie, das heißt XXXX und XXXX, befreundet sind. Auch gab XXXX glaubwürdig an, dass der Erstangeklagte auch in der Wohnung zugegeben war.Dass bei dieser Tat auch der Erstangeklagte vor Ort war und entsprechend unter Anwendung von Gewalt in die Wohnung des römisch 40 eindrang, um dort gemeinsam Gewalt auszuüben, ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 , der angab (AS 87 in ON 36), dass der Erstangeklagte nach dem Öffnen der Tür ihm direkt gegenüberstand. Der Zeuge erklärte dies damit, dass er später die römisch 40 fragte und sie ihm in Facebook den Erstangeklagten zeigte und erklärte, dass sie sich kennen und dass sie, das heißt römisch 40 und römisch 40 , befreundet sind. Auch gab römisch 40 glaubwürdig an, dass der Erstangeklagte auch in der Wohnung zugegeben war. Im Hinblick darauf, dass der Erstangeklagte mit dem XXXX nicht in Verbindung stand, sohin es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass dieser unmotiviert auf diesen losgehen würde, stellt das Gericht fest, dass der Erstangeklagte über Telefonanruf durch den Zweitangeklagten zum Tatort geeilt ist und dass der Zweitangeklagte auch ebenfalls über Telefon oder über Aufforderung an den Erstangeklagten, zwei weitere Personen mitzunehmen, um den XXXX eine entsprechende Lektion zu erteilen, wobei diese in einer absichtlich schweren Körperverletzung bestehen sollte, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf.Im Hinblick darauf, dass der Erstangeklagte mit dem römisch 40 nicht in Verbindung stand, sohin es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass dieser unmotiviert auf diesen losgehen würde, stellt das Gericht fest, dass der Erstangeklagte über Telefonanruf durch den Zweitangeklagten zum Tatort geeilt ist und dass der Zweitangeklagte auch ebenfalls über Telefon oder über Aufforderung an den Erstangeklagten, zwei weitere Personen mitzunehmen, um den römisch 40 eine entsprechende Lektion zu erteilen, wobei diese in einer absichtlich schweren Körperverletzung bestehen sollte, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Im Lichte der Aussagen von XXXX und XXXX erscheint die Verantwortung des Erstangeklagten, nicht in der Wohnung des XXXX gewesen zu sein, als reine Schutzbehauptung.Im Lichte der Aussagen von römisch 40 und römisch 40 erscheint die Verantwortung des Erstangeklagten, nicht in der Wohnung des römisch 40 gewesen zu sein, als reine Schutzbehauptung. Die Feststellungen hinsichtlich Faktum B./Il./B gründen sich auf den glaubwürdigen Aussagen der XXXX. Diese legte glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass es ihr Geburtstag war, an dem der Zweitangeklagte sie anrief und die Worte äußerte "Sag mir, wie du sterben willst, denn ich komme", "XXXX kommt zu dir, ich komme jetzt und töte euch beide" und "Ich bin auf dem Weg und töte ich dich", XXXX legt auch glaubwürdig dar, dass sie den Zweitangeklagten sodann auf dem Profilbild erkannt hat. Die Feststellungen zur inneren Tatseite, nämlich dass der Zweitangeklagte es ernstlich für möglich hielt, dass er durch die Äußerung dieser Worte die XXXX in Furcht und Unruhe versetzt, dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Die von ihm gesprochenen Worte sind auch geeignet, eine entsprechende Furcht und Unruhe hervorzurufen.Die Feststellungen hinsichtlich Faktum B./Il./B gründen sich auf den glaubwürdigen Aussagen der römisch 40 . Diese legte glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass es ihr Geburtstag war, an dem der Zweitangeklagte sie anrief und die Worte äußerte "Sag mir, wie du sterben willst, denn ich komme", "XXXX kommt zu dir, ich komme jetzt und töte euch beide" und "Ich bin auf dem Weg und töte ich dich", römisch 40 legt auch glaubwürdig dar, dass sie den Zweitangeklagten sodann auf dem Profilbild erkannt hat. Die Feststellungen zur inneren Tatseite, nämlich dass der Zweitangeklagte es ernstlich für möglich hielt, dass er durch die Äußerung dieser Worte die römisch 40 in Furcht und Unruhe versetzt, dies in Kauf nahm und sich damit abfand, ergibt sich aus dem äußeren Geschehensablauf. Die von ihm gesprochenen Worte sind auch geeignet, eine entsprechende Furcht und Unruhe hervorzurufen. Die Feststellungen zur Flöhe des Schmerzengeldes gründen sich auf das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX. Dass XXXX die beiden Kronen noch nicht reparieren hat lassen, ihm durch diese Tat jedoch noch Kosten entstehen, gründet sich auf die Aussage des XXXX. Dass diese Verletzung noch ursächlich auf das Verhalten des Zweitangeklagten zurückgeht, gründet sich auf das Gutachten des Dr. XXXX.Die Feststellungen zur Flöhe des Schmerzengeldes gründen sich auf das nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 . Dass römisch 40 die beiden Kronen noch nicht reparieren hat lassen, ihm durch diese Tat jedoch noch Kosten entstehen, gründet sich auf die Aussage des römisch 40 . Dass diese Verletzung noch ursächlich auf das Verhalten des Zweitangeklagten zurückgeht, gründet sich auf das Gutachten des Dr. römisch 40 . Rechtlich folgt: Zum Faktum A./: Durch den vom Erstangeklagten getätigen Anruf hat dieser das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB gegenüber XXXX sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Diese Androhung allein ist geeignet, bei einer Mutter wie im vorliegenden Fall eine entsprechende Angst, nämlich Furcht und Unruhe hervorzurufen, indem er mit zumindest einer Verletzung am Körper gegenüber der Tochter droht. Bei XXXX kommt hinzu, dass diese in einer angespannten Lebenssituation, nämlich in Scheidung vom Erstangeklagten sich befindet und schon länger aus diesem Grund befürchten muss, dass dieser seine Androhungen wahr macht. Somit war auch hinsichtlich XXXX das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Erstangeklagte hielt es ernstlich für möglich, dass XXXX diese von ihm getätigten Worte an XXXX weiterleitet und sie dadurch in Furcht und Unruhe versetzt wird, nahm dies in Kauf und fand sich damit abDurch den vom Erstangeklagten getätigen Anruf hat dieser das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB gegenüber römisch 40 sowohl in subjektiver wie auch in objektiver Hinsicht erfüllt. Diese Androhung allein ist geeignet, bei einer Mutter wie im vorliegenden Fall eine entsprechende Angst, nämlich Furcht und Unruhe hervorzurufen, indem er mit zumindest einer Verletzung am Körper gegenüber der Tochter droht. Bei römisch 40 kommt hinzu, dass diese in einer angespannten Lebenssituation, nämlich in Scheidung vom Erstangeklagten sich befindet und schon länger aus diesem Grund befürchten muss, dass dieser seine Androhungen wahr macht. Somit war auch hinsichtlich römisch 40 das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Erstangeklagte hielt es ernstlich für möglich, dass römisch 40 diese von ihm getätigten Worte an römisch 40 weiterleitet und sie dadurch in Furcht und Unruhe versetzt wird, nahm dies in Kauf und fand sich damit ab Zu Faktum B./l.: Das Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB begeht, wer einen Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt.
GB wird bestraft, wer auf die im Abs 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum Öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einem unmittelbar zu einem Haus gehörenden Raum eindringt, wobei 17 er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt, 27 er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder 37 das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird.Das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB begeht, wer einen Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt.
Paragraph 109, Absatz 3, StGB wird bestraft, wer auf die im Absatz eins, geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum Öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einem unmittelbar zu einem Haus gehörenden Raum eindringt, wobei 17 er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt, 27 er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter (Paragraph 12,) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder 37 das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird. Im vorliegenden Fall haben der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte und die beiden bislang unbekannten Täter unter Anwendung von Gewalt, nämlich Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht durch den Zweitangeklagten zum Nachteil des XXXX und aufdrücken der Türe, sohin durch Anwendung von Gewalt, sich den Eintritt in eine Wohnung erzwungen, um darin Gewalt gegen XXXX auszuüben. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Zweitangeklagte ein Messer sowie einer der beiden unbekannten Täter einen Schlagring mitführte, um diese Gegenstände auch entsprechend einzusetzen und dass sowohl der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden unbekannten Täter auch davon Kenntnis hatten. Somit ist das Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 Z 1, 2 und 3 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.Im vorliegenden Fall haben der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte und die beiden bislang unbekannten Täter unter Anwendung von Gewalt, nämlich Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht durch den Zweitangeklagten zum Nachteil des römisch 40 und aufdrücken der Türe, sohin durch Anwendung von Gewalt, sich den Eintritt in eine Wohnung erzwungen, um darin Gewalt gegen römisch 40 auszuüben. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Zweitangeklagte ein Messer sowie einer der beiden unbekannten Täter einen Schlagring mitführte, um diese Gegenstände auch entsprechend einzusetzen und dass sowohl der Erstangeklagte, der Zweitangeklagte sowie die beiden unbekannten Täter auch davon Kenntnis hatten. Somit ist das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 StGB in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Zum Faktum B./H7A.: Eine absichtlich schwere Körperverletzung nach § 87 Abs 1 begeht, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 19) absichtlich zufügt.Zum Faktum B./H7A.: Eine absichtlich schwere Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, begeht, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz 19,) absichtlich zufügt. Aus den Feststellungen ergeben sich zahlreiche Verletzungen zum Nachteil des XXXX, die insgesamt noch als leicht zu qualifizieren sind. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass das Messer des Zweitangeklagten nicht zum Einsatz gekommen ist, weil dies offenbar dem Zweitangeklagten aus der Hand gefallen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass diese vier eindringenden Personen die Absicht hatten, den Angeklagten am Körper schwer zu verletzen.Aus den Feststellungen ergeben sich zahlreiche Verletzungen zum Nachteil des römisch 40 , die insgesamt noch als leicht zu qualifizieren sind. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass das Messer des Zweitangeklagten nicht zum Einsatz gekommen ist, weil dies offenbar dem Zweitangeklagten aus der Hand gefallen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass diese vier eindringenden Personen die Absicht hatten, den Angeklagten am Körper schwer zu verletzen. Insoweit die vier Personen nicht ihr Ziel, nämlich das Hinzufügen einer schweren Körperverletzung erreicht haben, ist auszuführen, dass durch den Anruf der XXXX die vier Täter gewarnt wurden und deshalb den Tatort verließen und vom Opfer abließen. Aus dieser Hinsicht hat der Zweitangeklagte das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Das mehrfache Einschlagen mit Fäusten auf XXXX, der Einsatz eines Messers sowie der Einsatz eines Schlagringes sind jedenfalls geeignet, ein absichtlich schwere Körperverletzung herbeizuführen. Durch das Wählen des Notrufes durch XXXX haben der Zweitangeklagte und die beiden unbekannten Mittäter von der Fortsetzung der Verletzungshandlungen abgegelassen, um von der Polizei nicht entdeckt zu werden. Es liegt somit kein Rücktritt vom Versuch der absichtlich schweren Körperverletzung vor.Insoweit die vier Personen nicht ihr Ziel, nämlich das Hinzufügen einer schweren Körperverletzung erreicht haben, ist auszuführen, dass durch den Anruf der römisch 40 die vier Täter gewarnt wurden und deshalb den Tatort verließen und vom Opfer abließen. Aus dieser Hinsicht hat der Zweitangeklagte das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Das mehrfache Einschlagen mit Fäusten auf römisch 40 , der Einsatz eines Messers sowie der Einsatz eines Schlagringes sind jedenfalls geeignet, ein absichtlich schwere Körperverletzung herbeizuführen. Durch das Wählen des Notrufes durch römisch 40 haben der Zweitangeklagte und die beiden unbekannten Mittäter von der Fortsetzung der Verletzungshandlungen abgegelassen, um von der Polizei nicht entdeckt zu werden. Es liegt somit kein Rücktritt vom Versuch der absichtlich schweren Körperverletzung vor. Zum Faktum B./il./B: Durch das Aussprechen der festgestellten Sätze zum Nachteil der XXXX hat der Zweitangeklagte das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Die ausgesprochenen Wörter an sich sind geeignet, Furcht und Unruhe hervorzurufen.Zum Faktum B./il./B: Durch das Aussprechen der festgestellten Sätze zum Nachteil der römisch 40 hat der Zweitangeklagte das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Die ausgesprochenen Wörter an sich sind geeignet, Furcht und Unruhe hervorzurufen. Unter Abwägung der Zumessungsgründe, nämlich beim Erstangeklagten XXXX war mildernd: der ordentliche Lebenswandel, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, beim Zweitangeklagten XXXX war mildernd: das Geständnis, teilweiser Versuch, erschwerend: das Zusammentreffen von Vergehen.Unter Abwägung der Zumessungsgründe, nämlich beim Erstangeklagten römisch 40 war mildernd: der ordentliche Lebenswandel, erschwerend: das Zusammentreffen zweier Vergehen, beim Zweitangeklagten römisch 40 war mildernd: das Geständnis, teilweiser Versuch, erschwerend: das Zusammentreffen von Vergehen. Unter Abwägung der Zumessungsgründe erachtet das Gericht bei XXXX eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten für tat- und schuldangemessen, bei XXXX ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten tat- und schuldangemessen.Unter Abwägung der Zumessungsgründe erachtet das Gericht bei römisch 40 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten für tat- und schuldangemessen, bei römisch 40 ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten tat- und schuldangemessen. Im Hinblick darauf, dass beide nun erstmals das Haftübel verspüren, kann von der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht nach § 43a Abs 3 StGB Gebrauch gemacht werden.Im Hinblick darauf, dass beide nun erstmals das Haftübel verspüren, kann von der Rechtswohltat der teilbedingten Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB Gebrauch gemacht werden. Hinsichtlich XXXX war diesem ein Privatbeteiligtenzuspruch in Form eines Schmerzengeldes zuzuerkennen, die Höhe des Schmerzengeldbetrages orientiert sich an den Schmerzperioden und an der Intensität der festgestellten Schmerzen.Hinsichtlich römisch 40 war diesem ein Privatbeteiligtenzuspruch in Form eines Schmerzengeldes zuzuerkennen, die Höhe des Schmerzengeldbetrages orientiert sich an den Schmerzperioden und an der Intensität der festgestellten Schmerzen. Nachdem die beiden Zahnkronen noch nicht repariert worden sind, war diesbezüglich mit einem Feststellungsbeschluss
PO vorzugehen.Nachdem die beiden Zahnkronen noch nicht repariert worden sind, war diesbezüglich mit einem Feststellungsbeschluss
Paragraph 69, Absatz eins, StPO vorzugehen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen." Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zu Grunde liegende Straftat begangen hat. Der BF beschwichtigt sein strafrechtliches Verhalten jedoch in der mündlichen Verhandlung und vermeint hier im Bundesgebiet verbleiben zu können, um zu arbeiten. Im Herkunftsstaat besuchte der BF 10 Jahre die Schule sowie erlernte er den Beruf des KFZ Mechanikers und befinden sich in Bulgarien die Mutter sowie eine Schwester. Der BF hat bis zur Ausreise in Bulgarien in einer eigenen Wohnung gelebt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist. Der BF geht gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Der BF hat im Bundesgebiet Verwandte in Form seines Bruders sowie einer Schwester. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
4 Z 8 FPG.Der BF ist auf Grund seiner bulgarischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen insoweit stattzugeben und im Übrigen abzuweisen: Da vom BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
2 FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes mehr als die Hälfte des höchst möglich zu verhängenden Rahmen
Paragraph 67, Absatz 2, FPG ausgeschöpft hat, so bleibt in jenen Fällen kein Spielraum mehr, welche zwar die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 3, FPG noch nicht erfüllend, dennoch schwerer wiegen als jene des BF. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen. Angesichts der vom BF begangenen Delikte, der Strafhöhe im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird.Angesichts der vom BF begangenen Delikte, der Strafhöhe im Strafverfahren, wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vergleiche VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass das von der belangten Behörde verhängte Aufenthaltsverbot eine angemessen Reduktion zu erfahren haben wird. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von 6 Jahren erweist sich sohin als nicht geboten. Dem erkennenden Gericht erscheint ein Zeitraum von 3 Jahren als ausreichend und wird man danach (bei einem Wohlverhalten) nicht mehr von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, welche vom BF ausgehe, sprechen können. Die Dauer des Aufenthaltsverbots war somit auf drei Jahre herabzusetzen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte Paragraph 70 FPG lautet wie folgt: "
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2176009.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.