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{'item': 'G314 2158355-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 133a§ 39Art 8§ 9§ 28a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlG314 2158355-1 SpruchG314 2158355-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTN

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, und vom XXXX.2013, XXXX, jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2017 aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Sie erstattete keine Stellungnahme.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , und vom römisch 40 .2013, römisch 40 , jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2017 aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots Stellung zu nehmen. Sie erstattete keine Stellungnahme. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit ihrer Delinquenz und dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit ihrer Delinquenz und dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen, in eventu, der BF einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheid an die Behörde zurückzuverweisen. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass ihr Parteiengehör verletzt worden sei, weil sie nicht alle relevanten Umstände im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme habe geltend machen können. So sei zu berücksichtigen, dass sie während der Haft gearbeitet habe und ausreisewillig sei. Ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe keine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vorgenommen und insbesondere die Milderungsgründe und die persönlichen Umstände der BF nicht berücksichtigt. Ihre Einvernahme bei einer Beschwerdeverhandlung sei notwendig, weil dem persönlichen Eindruck bei der anzustellenden Gefährdungsprognose und bei der Beurteilung der Intensität ihres Privat- und Familienlebens besondere Bedeutung zukomme. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 22.05.2017 einlangten. Feststellungen: Die BF kam am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX zur Welt. Sie spricht Slowakisch, verfügt aber auch über gewisse Deutschkenntnisse. Sie besuchte in der Slowakei die Schule und machte eine Ausbildung zur Gärtnerin. Ihr Vater ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt in der Slowakei, ein Bruder, zu dem kein besonderes Naheverhältnis besteht, in Österreich. Die BF ist seit vielen Jahren morphinabhängig. Um ihre 2001, 2003 und 2008 geborenen Kinder kümmern sich deren Großeltern.Die BF kam am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 zur Welt. Sie spricht Slowakisch, verfügt aber auch über gewisse Deutschkenntnisse. Sie besuchte in der Slowakei die Schule und machte eine Ausbildung zur Gärtnerin. Ihr Vater ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt in der Slowakei, ein Bruder, zu dem kein besonderes Naheverhältnis besteht, in Österreich. Die BF ist seit vielen Jahren morphinabhängig. Um ihre 2001, 2003 und 2008 geborenen Kinder kümmern sich deren Großeltern. Zumindest ab 2001 hielt sich die BF - großteils ohne Wohnsitzmeldung - immer wieder in Österreich auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr nie erteilt. Ende 2001 wurde gegen sie wegen Mittellosigkeit und organisierter Bettelei ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Da sie trotzdem nach Österreich zurückkehrte, wurde sie am XXXX.2002 in die Slowakei abgeschoben. In der Folge wurde sie in XXXX mehrmals wegen Verstößen gegen die Vorschriften, die die Prostitution regeln, angezeigt. Im Juni 2006 wurde deshalb gegen sie ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen; sie wurde wieder in die Slowakei abgeschoben.Zumindest ab 2001 hielt sich die BF - großteils ohne Wohnsitzmeldung - immer wieder in Österreich auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr nie erteilt. Ende 2001 wurde gegen sie wegen Mittellosigkeit und organisierter Bettelei ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Da sie trotzdem nach Österreich zurückkehrte, wurde sie am römisch 40 .2002 in die Slowakei abgeschoben. In der Folge wurde sie in römisch 40 mehrmals wegen Verstößen gegen die Vorschriften, die die Prostitution regeln, angezeigt. Im Juni 2006 wurde deshalb gegen sie ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen; sie wurde wieder in die Slowakei abgeschoben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2007, XXXX, wurde die BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls unter Bedachtnahme auf ein in der Slowakei wegen Betrugs ergangenes Urteil zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt) verurteilt. Aus diesem Grund wurde gegen sie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2007 ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde sie am XXXX.2007 in die Slowakei abgeschoben. Da sie entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet einreiste, wurde sie am XXXX.2007 und am XXXX.2007 neuerlich abgeschoben.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2007, römisch 40 , wurde die BF wegen gewerbsmäßigen Diebstahls unter Bedachtnahme auf ein in der Slowakei wegen Betrugs ergangenes Urteil zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten (davon sechs Monate bedingt) verurteilt. Aus diesem Grund wurde gegen sie mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2007 ein unbefristet ausgesprochenes Aufenthaltsverbot erlassen. Nach dem Vollzug des unbedingten Strafteils wurde sie am römisch 40 .2007 in die Slowakei abgeschoben. Da sie entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder in das Bundesgebiet einreiste, wurde sie am römisch 40 .2007 und am römisch 40 .2007 neuerlich abgeschoben. Am XXXX.2008 wurde die BF festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2008, XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch und teils als Mittäterin, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und des Vergehens des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihr 2007 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Am römisch 40 .2008 wurde die BF festgenommen und mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2008, römisch 40 , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch und teils als Mittäterin, nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall, 12 dritter Fall, 15 StGB und des Vergehens des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die ihr 2007 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Während des Strafvollzugs verletzte die BF im August 2008 eine Mitinsassin, sodass am XXXX.2009 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen Körperverletzung eine Verurteilung zu einer viermonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfolgte.Während des Strafvollzugs verletzte die BF im August 2008 eine Mitinsassin, sodass am römisch 40 .2009 mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 wegen Körperverletzung eine Verurteilung zu einer viermonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe erfolgte. Am XXXX.2009 reiste die BF in die Slowakei aus, weil vom weiteren Strafvollzug

§ 133aSt

VG vorläufig abgesehen wurde. Nach ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde die Reststrafe ab XXXX.2010 vollzogen.Am römisch 40 .2009 reiste die BF in die Slowakei aus, weil vom weiteren Strafvollzug

Paragraph 133 a, StVG vorläufig abgesehen wurde. Nach ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde die Reststrafe ab römisch 40 .2010 vollzogen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2011, XXXX, wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, weil sie am XXXX.2010 mit zwei Mittätern einen Automaten aufgebrochen und Bargeld in unbekannter Höhe in der Absicht gestohlen hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Am XXXX.2011 wurde ihr in Ansehung dieser Verurteilung ein Strafaufschub

§ 39Abs 1 SMG gewährt.

Ab April 2011 befand sie sich aus diesem Grund in einer Thereapieeinrichtung zur stationären Entwöhnungsbehandlung in XXXX, aus der sie Ende Juli 2011 wegen Regelverstößen entlassen wurde. Der Strafaufschub wurde hierauf widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2011, römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, weil sie am römisch 40 .2010 mit zwei Mittätern einen Automaten aufgebrochen und Bargeld in unbekannter Höhe in der Absicht gestohlen hatte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Am römisch 40 .2011 wurde ihr in Ansehung dieser Verurteilung ein Strafaufschub

Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährt. Ab April 2011 befand sie sich aus diesem Grund in einer Thereapieeinrichtung zur stationären Entwöhnungsbehandlung in römisch 40 , aus der sie Ende Juli 2011 wegen Regelverstößen entlassen wurde. Der Strafaufschub wurde hierauf widerrufen. Am XXXX.2012 wurde die BF in die Slowakei abgeschoben und kehrte nach Österreich zurück, wo sie am XXXX.2012 erneut inhaftiert wurde.Am römisch 40 .2012 wurde die BF in die Slowakei abgeschoben und kehrte nach Österreich zurück, wo sie am römisch 40 .2012 erneut inhaftiert wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX, wurde die BF wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB (idF vor BGBl I Nr. 112/2015) und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie einerseits gemeinsam mit einem Mittäter zwischen Spätsommer 2011 und Jänner 2012 Getränkeautomaten in Krankenhäusern und in einer Schule aufbrach und dabei Bargeld von mehr als EUR 3.000 erbeutete, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und andererseits zwischen Anfang 2011 und Februar 2012 ca. 150 Substitol-Kapseln und damit Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mehreren Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ und dabei EUR 5.250 einnahm. Es lagen keine besonderen Milderungsgründe vor; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die zweifache Diebstahlsqualifikation und die einschlägigen Vorverurteilungen aus. Gleichzeitig wurde die 2009 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , wurde die BF wegen der Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,) und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG - ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sie einerseits gemeinsam mit einem Mittäter zwischen Spätsommer 2011 und Jänner 2012 Getränkeautomaten in Krankenhäusern und in einer Schule aufbrach und dabei Bargeld von mehr als EUR 3.000 erbeutete, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und andererseits zwischen Anfang 2011 und Februar 2012 ca. 150 Substitol-Kapseln und damit Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mehreren Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überließ und dabei EUR 5.250 einnahm. Es lagen keine besonderen Milderungsgründe vor; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die zweifache Diebstahlsqualifikation und die einschlägigen Vorverurteilungen aus. Gleichzeitig wurde die 2009 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Die BF verbüßte die über sie verhängten Freiheitsstrafen bis zum urteilsmäßigen Strafende am XXXX.2017 in den Justizanstalten XXXX, XXXX und XXXX.Die BF verbüßte die über sie verhängten Freiheitsstrafen bis zum urteilsmäßigen Strafende am römisch 40 .2017 in den Justizanstalten römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine berufliche oder gesellschaftliche Integration. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht. In der Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinausgehendes Vorbringen erstattet. Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen. Kopien aus ihren Reisepässen liegen vor, ebenso eine Kopie ihres slowakischen Personalausweises. Die Slowakischkenntnisse der BF folgen aus ihrer Herkunft und ihrer Ausbildung in der Slowakei. Ihre Deutschkenntnisse können aufgrund ihrer häufigen Aufenthalte in Österreich festgestellt werden, zumal Vernehmungen auch ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführt werden konnten. Die festgestellten familiären Verhältnisse der BF wurden von ihr bei diversen Einvernahmen konsistent geschildert. Die Geburt ihrer jüngeren Tochter während des Strafvollzugs im Dezember 2008 ist in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Sie wurde demnach 2009 an die Mutter der BF übergeben. Die BF gab bei früheren Vernehmungen an, dass ihre 2003 geborene Tochter von ebenfalls ihrer Mutter, deren Großmutter, versorgt würde und dass ihre Schwiegermutter mit der Obsorge für ihren 2001 geborenen Sohn betraut sei. Damit korrespondierend ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX, dass die BF für ihre Kinder nicht sorgepflichtig ist. Anhaltspunkte für ein Naheverhältnis der BF zu ihrem in Österreich lebenden Bruder bestehen nicht, zumal keine Kontakte zwischen den volljährigen Geschwistern aktenkundig sind. Die BF erwähnt in der Beschwerde weder ihre Kinder noch ihren Bruder.Die festgestellten familiären Verhältnisse der BF wurden von ihr bei diversen Einvernahmen konsistent geschildert. Die Geburt ihrer jüngeren Tochter während des Strafvollzugs im Dezember 2008 ist in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Sie wurde demnach 2009 an die Mutter der BF übergeben. Die BF gab bei früheren Vernehmungen an, dass ihre 2003 geborene Tochter von ebenfalls ihrer Mutter, deren Großmutter, versorgt würde und dass ihre Schwiegermutter mit der Obsorge für ihren 2001 geborenen Sohn betraut sei. Damit korrespondierend ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , dass die BF für ihre Kinder nicht sorgepflichtig ist. Anhaltspunkte für ein Naheverhältnis der BF zu ihrem in Österreich lebenden Bruder bestehen nicht, zumal keine Kontakte zwischen den volljährigen Geschwistern aktenkundig sind. Die BF erwähnt in der Beschwerde weder ihre Kinder noch ihren Bruder. Die langjährige Drogenabhängigkeit der BF ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX. Der übrige Akteninhalt steht damit in Einklang, zumal die Amtsärztin schon anlässlich der Schubhaft im Mai 2007 auf eine Substitutionsbehandlung hinwies. Dafür spricht auch, dass der Strafaufschub

§ 39

SMG die Gewöhnung an ein Suchtmittel voraussetzt.Die langjährige Drogenabhängigkeit der BF ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 . Der übrige Akteninhalt steht damit in Einklang, zumal die Amtsärztin schon anlässlich der Schubhaft im Mai 2007 auf eine Substitutionsbehandlung hinwies. Dafür spricht auch, dass der Strafaufschub

Paragraph 39, SMG die Gewöhnung an ein Suchtmittel voraussetzt. Die BF trat in Österreich erstmals 2001 unter ihrem früheren Vornamen XXXX (den sie 2002 in "XXXX" änderte) wegen organisierter Bettelei in Erscheinung. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich besteht (abgesehen von den Zeiten, die sie in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verbrachte) nur zwischen September und November 2004, während der stationären Therapie zwischen Mai und August 2011 sowie zwischen August 2011 und Mai

  1. Von letzterer Unterkunft, an der sie sich laut dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX, nur einen Monat aufhieltDie BF trat in Österreich erstmals 2001 unter ihrem früheren Vornamen römisch 40 (den sie 2002 in "XXXX" änderte) wegen organisierter Bettelei in Erscheinung. Eine Wohnsitzmeldung in Österreich besteht (abgesehen von den Zeiten, die sie in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren verbrachte) nur zwischen September und November 2004, während der stationären Therapie zwischen Mai und August 2011 sowie zwischen August 2011 und Mai
  2. Von letzterer Unterkunft, an der sie sich laut dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 , nur einen Monat aufhielt ("Nach der ... Entlassung aus der Therapie hielt sie sich noch ein Monat in XXXX auf und übersiedelte dann nach XXXX.", siehe Seite 4 f des Urteils), wurde sie amtlich abgemeldet.Monat in römisch 40 auf und übersiedelte dann nach römisch 40 .", siehe Seite 4 f des Urteils), wurde sie amtlich abgemeldet. Es gibt keine Indizien dafür, dass der BF je eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, zumal eine solche aus dem Fremdenregister nicht hervorgeht. Die Bescheide über die gegen die BF 2001, 2006 und 2007 erlassenen Aufenthaltsverbote liegen vor. Die aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgehende Ansicht des BFA, dass das vor Inkrafttreten von BGBl I Nr. 38/2011 unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot zehn Jahre lang (dh bis Mai 2017) aufrecht blieb, ist nicht zu beanstanden.Die Bescheide über die gegen die BF 2001, 2006 und 2007 erlassenen Aufenthaltsverbote liegen vor. Die aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgehende Ansicht des BFA, dass das vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot zehn Jahre lang (dh bis Mai 2017) aufrecht blieb, ist nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen ihrer Verstöße gegen das XXXX Prostitutionsgesetz sind aktenkundig, ebenso mehrfache Abschiebungen in ihren Heimatstaat.Die Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF wegen ihrer Verstöße gegen das römisch 40 Prostitutionsgesetz sind aktenkundig, ebenso mehrfache Abschiebungen in ihren Heimatstaat. Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand der vorliegenden Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und des Strafregisters festgestellt werden. Aus letzterem ergibt sich - übereinstimmend mit den Wohnsitzmeldungen der BF in Justizanstalten - auch der Vollzug der Freiheitsstrafen sowie - übereinstimmend mit den entsprechenden Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX - der Widerruf der bedingten Strafnachsichten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2009 über das Absehen vom Strafvollzug

§ 133aSt

VG liegt vor. Die Inhaftierung der BF nach ihrer Wiedereinreise am XXXX.2010 ist ebenfalls in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert.Die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand der vorliegenden Urteile des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und des Strafregisters festgestellt werden. Aus letzterem ergibt sich - übereinstimmend mit den Wohnsitzmeldungen der BF in Justizanstalten - auch der Vollzug der Freiheitsstrafen sowie - übereinstimmend mit den entsprechenden Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 - der Widerruf der bedingten Strafnachsichten. Der Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2009 über das Absehen vom Strafvollzug

Paragraph 133 a, StVG liegt vor. Die Inhaftierung der BF nach ihrer Wiedereinreise am römisch 40 .2010 ist ebenfalls in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Der Strafaufschub

§ 39

SMG und der folgende Aufenthalt der BF in einer Therapieeinrichtung ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX. Eine Aufenthaltsbestätigung der Therapieeinrichtung "XXXX" und eine Wohnsitzmeldung der BF sind ebenfalls aktenkundig. Die Feststellungen zu den Regelverstößen der BF, zu ihrer Entlassung aus der Therapie und zum Widerruf des Strafaufschubs folgen dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2013, XXXX.Der Strafaufschub

Paragraph 39, SMG und der folgende Aufenthalt der BF in einer Therapieeinrichtung ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 . Eine Aufenthaltsbestätigung der Therapieeinrichtung "XXXX" und eine Wohnsitzmeldung der BF sind ebenfalls aktenkundig. Die Feststellungen zu den Regelverstößen der BF, zu ihrer Entlassung aus der Therapie und zum Widerruf des Strafaufschubs folgen dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2013, römisch 40 . Die Abschiebung der BF im Jänner 2012 und ihre anschließende Festnahme sind in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Die Abschiebung ergibt sich auch aus dem Fremdenregister, die Festnahme aus der Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX und in der Justizanstalt XXXX ab XXXX.2012 laut dem Zentralen Melderegister.Die Abschiebung der BF im Jänner 2012 und ihre anschließende Festnahme sind in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert. Die Abschiebung ergibt sich auch aus dem Fremdenregister, die Festnahme aus der Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und in der Justizanstalt römisch 40 ab römisch 40 .2012 laut dem Zentralen Melderegister. Der Strafvollzug kann anhand der aktenkundigen Vollzugsinformationen und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten festgestellt werden. Das Verfahren hat keine weiteren Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich ergeben. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weil dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.Der BF kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil sie sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, weil dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Die Verurteilung der BF, die Anlass für das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot war, beruht auf gewerbsmäßigen Einbrüchen. Dazu kommt eine Verurteilung wegen Suchtgifthandels

§ 28aSMG, was eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität darstellt (vgl Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Die Verurteilung der BF, die Anlass für das nunmehr bekämpfte Aufenthaltsverbot war, beruht auf gewerbsmäßigen Einbrüchen. Dazu kommt eine Verurteilung wegen Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, SMG, was eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität darstellt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Aufgrund des Rückfalls der BF nach einschlägigen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der mangelnden Bereitschaft, sich an Aufenthaltsverbote zu halten, ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Die BF ließ sich bislang weder durch bedingt noch durch unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten und verwendete sogar den zu einer Therapie ihrer Suchtmittelabhängigkeit gewährten Strafaufschub, um weiter zu delinquieren.Aufgrund des Rückfalls der BF nach einschlägigen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der mangelnden Bereitschaft, sich an Aufenthaltsverbote zu halten, ist die Annahme des BFA, dass von ihr auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Die BF ließ sich bislang weder durch bedingt noch durch unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten und verwendete sogar den zu einer Therapie ihrer Suchtmittelabhängigkeit gewährten Strafaufschub, um weiter zu delinquieren. Seit der letzten Straftat der BF sind zwar bereits mehrere Jahre vergangen. Die führt aber nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233) und die BF kurz nach ihrer letzten Straftat Anfang 2012 festgenommen wurde und danach bis Mai 2017 in Haft war. Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund ihres persönlichen Verhaltens ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihr ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal ihr Verhalten mehrfach die Verurteilung zu Freiheitsstrafen erforderlich machte und sie wegen zunehmend schwerwiegenderer Straftaten verurteilt wurde. Diese Maßnahme ist angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele notwendig.Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund ihres persönlichen Verhaltens ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihr ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal ihr Verhalten mehrfach die Verurteilung zu Freiheitsstrafen erforderlich machte und sie wegen zunehmend schwerwiegenderer Straftaten verurteilt wurde. Diese Maßnahme ist angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele notwendig. Dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass die BF während der Haft einer Arbeit nachging, kommt angesichts der in § 44 StVG normierten Arbeitspflicht von Strafgefangenen keine für die Gefährdungsprognose entscheidende Bedeutung zu, sodass dazu keine Feststellungen notwendig sind. Auch der Umstand, dass die BF grundsätzlich ausreisewillig ist, mindert die von ihr ausgehende Gefährlichkeit nicht wesentlich.Dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass die BF während der Haft einer Arbeit nachging, kommt angesichts der in Paragraph 44, StVG normierten Arbeitspflicht von Strafgefangenen keine für die Gefährdungsprognose entscheidende Bedeutung zu, sodass dazu keine Feststellungen notwendig sind. Auch der Umstand, dass die BF grundsätzlich ausreisewillig ist, mindert die von ihr ausgehende Gefährlichkeit nicht wesentlich. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privatleben der BF ein. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung sind die Beziehung der BF zu ihrem in Österreich lebenden Bruder, ihre Deutschkenntnisse und ihre wiederholten Aufenthalte im Bundesgebiet zumindest seit 2001 zu berücksichtigen. Ihr daraus resultierendes Interesse an einem Verbleib in Österreich ist vergleichsweise gering, zumal keine enge Bindung zu ihrem Bruder besteht und sie bei ihren Aufenthalten in Österreich immer wieder strafbare Handlungen und Verwaltungsübertretungen beging. Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich liegen nicht vor, zumal sie im Bundesgebiet nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging.Das Aufenthaltsverbot greift in das Privatleben der BF ein. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung sind die Beziehung der BF zu ihrem in Österreich lebenden Bruder, ihre Deutschkenntnisse und ihre wiederholten Aufenthalte im Bundesgebiet zumindest seit 2001 zu berücksichtigen. Ihr daraus resultierendes Interesse an einem Verbleib in Österreich ist vergleichsweise gering, zumal keine enge Bindung zu ihrem Bruder besteht und sie bei ihren Aufenthalten in Österreich immer wieder strafbare Handlungen und Verwaltungsübertretungen beging. Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in Österreich liegen nicht vor, zumal sie im Bundesgebiet nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging. Den privaten Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Es ist der BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots allfällige Kontakte zu ihrem Bruder durch dessen Besuche in der Slowakei, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu vertiefen. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz der BF, der über sie verhängten gravierenden Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögens- und Suchtgiftkriminalität insbesondere auch wegen ihrer langjährigen Suchtgiftabhängigkeit und des Missbrauchs der durch den Strafaufschub

§ 39

SMG gebotenen Therapiemöglichkeit im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu ihrem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die

§ 67

Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer muss angesichts der Wirkungslosigkeit der über die BF verhängten Strafen und der Missachtung früherer Aufenthaltsverbote ausgeschöpft werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz der BF, der über sie verhängten gravierenden Haftstrafe und der mit gewerbsmäßiger Vermögens- und Suchtgiftkriminalität insbesondere auch wegen ihrer langjährigen Suchtgiftabhängigkeit und des Missbrauchs der durch den Strafaufschub

Paragraph 39, SMG gebotenen Therapiemöglichkeit im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu ihrem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die

Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer muss angesichts der Wirkungslosigkeit der über die BF verhängten Strafen und der Missachtung früherer Aufenthaltsverbote ausgeschöpft werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Da die BF mehrfach straffällig wurde, frühere Strafen keine Wirkung zeigten und sie sich über fremdenpolizeiliche Maßnahmen hinwegsetzte, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Ihre sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

§ 70

Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Da die BF mehrfach straffällig wurde, frühere Strafen keine Wirkung zeigten und sie sich über fremdenpolizeiliche Maßnahmen hinwegsetzte, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Ihre sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist hier keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten der BF sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihr einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung ist hier keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen der BF ausgegangen wird. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2158355.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.