Obsah (36)
§ 28Art 133§ 7§ 8§ 10§ 34§ 52§ 46§ 53§ 18Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 31§ 3§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 23§ 11§§ 55§ 60§ 24§ 9§ 61§ 66§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlL502 1302615-3 SpruchL502 1302615-3/53E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 28Abs. 5 Vw
GVG ersatzlos behoben.A) Der Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste, im Alter von fünf Jahren, im November 2005 gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte in der Folge durch diese als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Der Vater des BF hatte bereits am 13.01.2005 im Gefolge seiner illegalen Einreise einen Asylantrag gestellt. Für eine im Jahr 2006 in Österreich geborene Schwester des BF stellte deren Mutter am 06.09.2006 einen Antrag "auf Gewährung desselben Schutzes". Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2006
§ 7Asyl
G abgewiesen,
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und dieser
§ 8Abs. 2 Asyl
G in die Türkei ausgewiesen. Inhaltlich gleichlautende Bescheide wurden vom Bundesasylamt zeitgleich gegen die Angehörigen des BF erlassen.Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2006
Paragraph 7, AsylG abgewiesen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig erklärt und dieser
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Türkei ausgewiesen. Inhaltlich gleichlautende Bescheide wurden vom Bundesasylamt zeitgleich gegen die Angehörigen des BF erlassen. 2. In Erledigung der gegen diese erstinstanzlichen Entscheidungen fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011, mit Erkenntnis vom 28.06.2011, unter einem mit den auch in den Rechtssachen der Angehörigen des BF getroffenen Entscheidungen, die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides
§§ 7und 8 Asyl
G als unbegründet ab, der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III des Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei
§ 10Abs. 1 Z. 2 i
Vm Abs. 5 auf Dauer unzulässig ist. Inhaltlich gleichlautende Entscheidungen erließ der AsylGH über die Beschwerden der Mutter und der Schwester des BF, während die Beschwerde des Vaters des BF in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen wurde.2. In Erledigung der gegen diese erstinstanzlichen Entscheidungen fristgerecht in vollem Umfang erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011, mit Erkenntnis vom 28.06.2011, unter einem mit den auch in den Rechtssachen der Angehörigen des BF getroffenen Entscheidungen, die Beschwerde des BF gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides
Paragraphen 7 und 8 AsylG als unbegründet ab, der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, auf Dauer unzulässig ist. Inhaltlich gleichlautende Entscheidungen erließ der AsylGH über die Beschwerden der Mutter und der Schwester des BF, während die Beschwerde des Vaters des BF in vollem Umfang als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung in der Sache des BF erwuchs mit 01.07.2011 in Rechtskraft.
- Einem entsprechenden Antrag seiner Mutter folgend wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX ein erstmaliger Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2011 bis 28.09.2012, erteilt. Einem Verlängerungsantrag vom 27.11.2012 folgend wurde dem BF ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2012 bis 28.09.2013, einem Verlängerungsantrag vom 01.10.2013 folgend ein weiterer Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2013 bis 15.08.2016, erteilt.
- Einem entsprechenden Antrag seiner Mutter folgend wurde dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein erstmaliger Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2011 bis 28.09.2012, erteilt. Einem Verlängerungsantrag vom 27.11.2012 folgend wurde dem BF ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2012 bis 28.09.2013, einem Verlängerungsantrag vom 01.10.2013 folgend ein weiterer Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2013 bis 15.08.2016, erteilt.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie das Magistrat der Stadt XXXX gab die LPD NÖ bekannt, dass die Staatsanwaltschaft XXXX gemeinsam mit dem Landesamt für Verfassungsschutz NÖ gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachts nach § 278b StGB führt und über ihn im Gefolge der Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2014 die Festnahme angeordnet und am 29.10.2014 die Untersuchungshaft verhängt wurden. Unter einem wurde um Prüfung bzw. Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Mit Schreiben vom 04.11.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) sowie das Magistrat der Stadt römisch 40 gab die LPD NÖ bekannt, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemeinsam mit dem Landesamt für Verfassungsschutz NÖ gegen den BF Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraph 278 b, StGB führt und über ihn im Gefolge der Beschuldigtenvernehmung am 28.10.2014 die Festnahme angeordnet und am 29.10.2014 die Untersuchungshaft verhängt wurden. Unter einem wurde um Prüfung bzw. Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Nachdem der BF am 11.11.2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, wurde gegen ihn vom BFA mit gleichem Tag ein Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
3 Z. 1 BFA-VG erlassen und dieser im Gefolge der Festnahme dem BFA zur Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vorgeführt.5. Nachdem der BF am 11.11.2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, wurde gegen ihn vom BFA mit gleichem Tag ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und dieser im Gefolge der Festnahme dem BFA zur Durchführung eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vorgeführt.
- Am gleichen Tag wurde die Mutter des BF als dessen gesetzliche Vertreterin vor dem BFA, RD NÖ, in türkischer Sprache zu diesem Vorhaben der Behörde niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.
- Am 16.01.2015 wurde der BF neuerlich festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft vollstreckt.
- Mit 15.05.2016 bzw. 28.05.2015 bzw. 02.06.2015 gaben die Mutter des BF bzw. sein Bewährungshelfer bzw. die Kinder- und Jugendanwaltschaft NÖ schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben des BFA ab.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278b Abs. 2 und § 278f Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 b, Absatz 2 und Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.
- Mit Beschluss des LG XXXX vom 09.06.2015 wurde der BF nach Verbüßung des unbedingten Teils der Haftstrafe, dies unter Anrechnung der Vorhaftzeiten, am 12.06.2015 aus der Haft bedingt entlassen.
- Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 09.06.2015 wurde der BF nach Verbüßung des unbedingten Teils der Haftstrafe, dies unter Anrechnung der Vorhaftzeiten, am 12.06.2015 aus der Haft bedingt entlassen.
- Mit Schreiben vom 17.02.2016 an das BFA gab die LPD NÖ bekannt, dass die Staatsanwaltschaft XXXX gemeinsam mit dem Landesamt für Verfassungsschutz NÖ gegen den BF (neuerlich) Ermittlungen wegen des Verdachts nach § 278a und b StGB führe und über ihn am 27.01.2016 die Festnahme angeordnet sowie die Untersuchungshaft verhängt wurden. Unter einem wurde wiederum um Prüfung bzw. Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Mit Schreiben vom 17.02.2016 an das BFA gab die LPD NÖ bekannt, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 gemeinsam mit dem Landesamt für Verfassungsschutz NÖ gegen den BF (neuerlich) Ermittlungen wegen des Verdachts nach Paragraph 278 a und b StGB führe und über ihn am 27.01.2016 die Festnahme angeordnet sowie die Untersuchungshaft verhängt wurden. Unter einem wurde wiederum um Prüfung bzw. Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ersucht.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278a zweiter Fall Z.1, Z.2 und Z. 3 sowie § 278b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Paragraph 278 b, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Unter einem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
- Bezug nehmend darauf regte die LPD NÖ mit Schreiben an das BFA vom 29.04.2016 neuerlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot an.
- Bezug nehmend darauf regte die LPD NÖ mit Schreiben an das BFA vom 29.04.2016 neuerlich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot an.
- Mit 03.06.2016 wurde der BF in die Justizanstalt XXXX überstellt.
- Mit 03.06.2016 wurde der BF in die Justizanstalt römisch 40 überstellt.
- Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte das Magistrat der Stadt XXXX dem BFA iSd § 25 Abs. 1 NAG mit, dass dort seit 23.06.2016 ein Verlängerungsantrag des BF betreffend die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus anhängig sei und diesbezüglich im Lichte der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 NAG fehle.
- Mit Schreiben vom 12.07.2016 teilte das Magistrat der Stadt römisch 40 dem BFA iSd Paragraph 25, Absatz eins, NAG mit, dass dort seit 23.06.2016 ein Verlängerungsantrag des BF betreffend die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus anhängig sei und diesbezüglich im Lichte der strafgerichtlichen Verurteilungen des BF die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG fehle. Bereits mit 04.07.2016 brachte das Magistrat dem BF zur Kenntnis, dass im Hinblick auf seinen Verlängerungsantrag die genannte Erteilungsvoraussetzung fehle und das BFA darüber informiert werde, welches in weiterer Folge eine Aufenthaltsbeendigung zu prüfen habe.
- Mit Schreiben vom 07.07.2016 an das Magistrat nahm die Mutter des BF dazu schriftlich Stellung.
- Mit 10.11.2016 verständigte das BFA die Mutter des BF vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme und räumte ihr hierzu Parteigehör ein.
- Mit Schreiben vom 21.11.2016 an das BFA nahm diese dazu Stellung. Mit Schreiben vom 23.11.2016 an das BFA nahm die Bewährungshelferin des BF dazu Stellung.
- Mit Schreiben vom 13.01.2017 ersuchte das LG XXXX das BFA um Mitteilung, ob bzw. welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF ergriffen werden, welches vom BFA mit Schreiben vom 19.01.2017 beantwortet wurde.
- Mit Schreiben vom 13.01.2017 ersuchte das LG römisch 40 das BFA um Mitteilung, ob bzw. welche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den BF ergriffen werden, welches vom BFA mit Schreiben vom 19.01.2017 beantwortet wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde gegen den BF
§ 52Abs. 4 Z. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).20. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2017 wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
- Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Tag wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) beigegeben.
- Gegen diesen der Mutter des BF am 26.01.2017 zugestellten Bescheid erhob der zugleich bevollmächtigte anwaltliche Vertreter des BF mit 08.02.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, verbunden mit dem Antrag, der gg. Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wurden weiter die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache des BF, die gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde, in eventu die Feststellung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte mit 10.02.2017 beim BVwG ein und wurde in der Folge der nun für die Entscheidung zuständigen Abteilung zugewiesen, wo sie wiederum mit 13.02.2017 einlangte.
- Dem Ersuchen des BVwG an die Anstaltsleitung der JA XXXX vom 17.02.2017 um Übermittlung des Ergebnisses einer sogen. Sozialnetzkonferenz in der Sache des BF im Hinblick auf die Vorbereitung einer Haftentlassung folgend wurde von dieser mit 20.02.2017 ein Kurzbericht übersandt.
- Dem Ersuchen des BVwG an die Anstaltsleitung der JA römisch 40 vom 17.02.2017 um Übermittlung des Ergebnisses einer sogen. Sozialnetzkonferenz in der Sache des BF im Hinblick auf die Vorbereitung einer Haftentlassung folgend wurde von dieser mit 20.02.2017 ein Kurzbericht übersandt. Eine telefonische Nachfrage des BVwG vom 17.02.2017 an die Anstaltsleitung wurde dahingehend beantwortet, dass eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Haft mit 09.03.2017 abgelehnt wurde, zumal der BF in der JA bis Juni 2017 seine Malerlehre abschließen wolle. Mit 07.03.2017 langte beim BVwG eine Kopie des Beschlusses des LG XXXX , mit dem die vorzeitige bedingte Entlassung des BF aus der Haft abgelehnt wurde, ein.Eine telefonische Nachfrage des BVwG vom 17.02.2017 an die Anstaltsleitung wurde dahingehend beantwortet, dass eine vorzeitige Haftentlassung nach Verbüßung von 2/3 der Haft mit 09.03.2017 abgelehnt wurde, zumal der BF in der JA bis Juni 2017 seine Malerlehre abschließen wolle. Mit 07.03.2017 langte beim BVwG eine Kopie des Beschlusses des LG römisch 40 , mit dem die vorzeitige bedingte Entlassung des BF aus der Haft abgelehnt wurde, ein. Mit Schreiben an das BFA vom 06.03.2017 teilte die Anstaltsleitung mit, dass der BF voraussichtlich mit 27.09.2017 enthaftet werde.
- Am 24.03.2017 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF im Beisein seines Vertreters durch, in welcher lediglich die Mutter des BF zeugenschaftlich befragt wurde.
- Mit 21.04.2017 richtete das BVwG ein Rechtshilfeersuchen an die Österr. Botschaft in Ankara zur Ermittlung des aktuellen Aufenthaltsortes des Vaters des BF, der sich seit 2012 wieder in der Türkei aufhalte, sowie der aktuellen Lebensumstände desselben. Einem vorerst abschlägigen Antwortschreiben des Verbindungsbeamten des BM f. Inneres an der ÖB Ankara vom 16.05.2017 und weiteren Schreiben des BVwG vom 06.06.2017 sowie vom 19.06.2017 folgend verwiesen die türkischen Behörden schließlich auf den Rechtshilfeweg über das österr. Justizministerium, der jedoch grundsätzlich nur für strafgerichtliche Ermittlungen zur Verfügung steht. In weiterer Folge gab der Vertreter des BF auf Ersuchen des BVwG mehrere Telefonnummern von Verwandten des BF in der Türkei bekannt, die an den VB an der ÖB Ankara übermittelt wurden, der daraufhin seinerseits mit zwei Tanten des BF mütterlicherseits in Kontakt trat und deren mündliche Auskünfte am 05.07.2017 an das Gericht weiterleitete. Das Ergebnis dieser Erhebungen wurde mit 13.07.2017 im Rahmen des Parteigehörs dem Vertreter des BF zur Kenntnis gebracht.
- Eine Informationsanfrage des BVwG an die Anstaltsleitung der JA XXXX vom 19.06.2017 zu den persönlichen Kontakte des BF während seiner Inhaftierung wurde von dieser mit Schreiben vom 19.06.2017 beantwortet.römisch 40 vom 19.06.2017 zu den persönlichen Kontakte des BF während seiner Inhaftierung wurde von dieser mit Schreiben vom 19.06.2017 beantwortet.
- Am 21.06.2017 führte das BVwG eine weitere mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein sowie dem seines Vertreters durch, in welcher der BF als Partei befragt bzw. gehört wurde.
- Mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2017 wurde der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Sache im Hinblick auf eine nahende Haftentlassung
§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.29. Mit Beschluss des BVw
G vom 10.07.2017 wurde der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Sache im Hinblick auf eine nahende Haftentlassung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit 13.07.2017 langten beim BVwG im Wege des Vertreters des BF ein Betreuungsbericht des Bewährungshelfers vom 07.07.2017 und ein solcher des Vereins DERAD vom 03.07.2017 ein.
- Mit 20.07.2017 langte beim BVwG eine handschriftliche Stellungnahme des BF vom 10.07.2017 ein.
- Mit 09.08.2017 langte beim BVwG im Wege des Vertreters sowie des Bewährungshelfers des BF eine schriftliche Stellungnahme des sogen. "Jugendcoachings" vom 19.07.2017 ein.
- Einem Ersuchen des BVwG vom 24.08.2017 an die Anstaltsleitung der JA XXXX folgend, sämtliche weiteren verfügbaren Stellungnahmen von Betreuungspersonen des BF, insbesondere des sozialen und psychologischen Dienstes der JA, zur Verfügung zu stellen, langten diese mit 30.08.2017 und 08.09.2017 ho. ein, welche wiederum mit 03.10.2017 dem Vertreter des BF im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
- Einem Ersuchen des BVwG vom 24.08.2017 an die Anstaltsleitung der JA römisch 40 folgend, sämtliche weiteren verfügbaren Stellungnahmen von Betreuungspersonen des BF, insbesondere des sozialen und psychologischen Dienstes der JA, zur Verfügung zu stellen, langten diese mit 30.08.2017 und 08.09.2017 ho. ein, welche wiederum mit 03.10.2017 dem Vertreter des BF im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden. Ablichtungen zweier zur Person des BF erstellter forensischer Stellungnahmen vom 01.09.2016 sowie 04.01.2017 langten am 16.10.2017 beim BVwG ein, welche wiederum mit 20.10.2017 dem Vertreter des BF im Rahmen des Parteigehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
- Eine Anfrage des BVwG vom 20.10.2017 an die Anstaltsleitung der JA XXXX zum Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung des BF aus der Haft wurde mit Schreiben vom 23.10.2017 dahingehend beantwortet, dass der BF bereits am 26.09.2017 aus der Haft entlassen wurde.
- Eine Anfrage des BVwG vom 20.10.2017 an die Anstaltsleitung der JA römisch 40 zum Zeitpunkt einer allfälligen bedingten Entlassung des BF aus der Haft wurde mit Schreiben vom 23.10.2017 dahingehend beantwortet, dass der BF bereits am 26.09.2017 aus der Haft entlassen wurde.
- Mit Schreiben des BVwG vom 30.10.2017 an die Anstaltsleitung der JA XXXX wurde diese um Übermittlung allfälliger weiterer Betreuungsinformationen und –berichte bis zur Haftentlassung des BF sowie um Mitteilung allfälliger Besuche beim sowie Haftausgänge des BF ersucht.
- Mit Schreiben des BVwG vom 30.10.2017 an die Anstaltsleitung der JA römisch 40 wurde diese um Übermittlung allfälliger weiterer Betreuungsinformationen und –berichte bis zur Haftentlassung des BF sowie um Mitteilung allfälliger Besuche beim sowie Haftausgänge des BF ersucht. Ein Antwortschreiben der Anstaltsleitung der JA XXXX langte am 31.10.2017 beim BVwG ein.Ein Antwortschreiben der Anstaltsleitung der JA römisch 40 langte am 31.10.2017 beim BVwG ein.
- Mit 02.11.2017 langte eine weitere handschriftliche Stellungnahme des BF vom 30.10.2017 im Wege seines Vertreters beim BVwG ein.
- Einem Auskunftsersuchen des Gerichtes vom 06.11.2017 zur nunmehrigen Wohnsitznahme, allfälligen Beschäftigungsaufnahme sowie Inanspruchnahme weiterer Betreuungsleistungen zur Resozialisierung des BF und der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Nachweise folgend übermittelte der Vertreter des BF mit Eingabe vom 22.11.2017 eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 20.11.2017 und mit Eingabe vom 27.11.2017 ein Schreiben der Mutter des BF sowie Lohnabrechnungen des seit 23.10.2017 als Lehrling beschäftigten BF. Einer weiteren Aufforderung des BVwG vom 30.11.2017 folgend übermittelte der Vertreter des BF mit 12.12.2017 einen Bericht des Vereins DERAD vom 07.12.2017 den BF betreffend sowie eine Stellungnahme des Arbeitsgebers des BF vom 07.12.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der aus der Türkei stammende und die türkische Staatsangehörigkeit innehabende BF reiste im November 2005, im Alter von etwas mehr als fünf Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte im Anschluss daran durch diese als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag, der im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.06.2011
§§ 7und 8 Asyl
G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, unter einem wurde jedoch festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei
§ 10Abs. 1 Z. 2 i
Vm Abs. 5 auf Dauer unzulässig ist.1.1. Der aus der Türkei stammende und die türkische Staatsangehörigkeit innehabende BF reiste im November 2005, im Alter von etwas mehr als fünf Jahren, gemeinsam mit seiner Mutter illegal in das österr. Bundesgebiet ein und stellte im Anschluss daran durch diese als seine gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag, der im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.06.2011
Paragraphen 7 und 8 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde, unter einem wurde jedoch festgestellt, dass die Ausweisung des BF aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 5, auf Dauer unzulässig ist. Einem entsprechenden Antrag seiner Mutter folgend wurde dem BF vom Magistrat der Stadt XXXX erstmals ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2011 bis 28.09.2012, erteilt. Einem Verlängerungsantrag vom 27.11.2012 folgend wurde dem BF neuerlich ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2012 bis 28.09.2013, einem Verlängerungsantrag vom 01.10.2013 folgend ein weiterer Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2013 bis 15.08.2016, erteilt. Am 23.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, dieses Verfahren ist bei der zuständigen Niederlassungsbehörde bis dato anhängig.Einem entsprechenden Antrag seiner Mutter folgend wurde dem BF vom Magistrat der Stadt römisch 40 erstmals ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2011 bis 28.09.2012, erteilt. Einem Verlängerungsantrag vom 27.11.2012 folgend wurde dem BF neuerlich ein Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2012 bis 28.09.2013, einem Verlängerungsantrag vom 01.10.2013 folgend ein weiterer Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2013 bis 15.08.2016, erteilt. Am 23.06.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, dieses Verfahren ist bei der zuständigen Niederlassungsbehörde bis dato anhängig. Der BF hat in Österreich die Volksschule und im Anschluss daran die Sonderschule sowie den polytechnischen Lehrgang besucht. Im Rahmen eines nachfolgenden Haftaufenthalts begann er einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss und eine Malerlehre. Aktuell absolviert er seit 23.10.2017 das zweite Lehrjahr und wurde ihm vom Arbeitgeber zuletzt eine gute allgemeine Führung sowie eine positive Arbeits- und Lernleistung mit einer entsprechenden Erfolgsperspektive bescheinigt. Er verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und geringe Kenntnisse der türkischen Sprache. In Österreich legal niedergelassen sind die Mutter und eine jüngere Schwester des BF. Die Mutter geht seit 2013 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Vollzeitbeschäftigung nach, die Schwester besucht die Schule. Der BF bewohnt mit diesen Angehörigen seit 2012, unterbrochen durch die unten genannten Zeiten seiner Inhaftierung in Untersuchungs- und Strafhaft zwischen 2014 und 2017, einen gemeinsamen Wohnsitz, diesen aktuell wieder seit 26.09.2017, und pflegt mit ihnen eine enge persönliche Beziehung. Der Vater des BF, der ebenfalls 2005 als Asylwerber nach Österreich gekommen war, wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 28.06.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen, er verließ mutmaßlich im Jahr 2012 Österreich und hält sich seither in XXXX auf, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bei seinem Vater seinen Wohnsitz hat. Der BF hat seit dessen Ausreise aus Österreich keinen Kontakt mit seinem Vater, dieser hatte sich schon vor der Ausreise von der Mutter des BF getrennt und in der Folge nur sporadisch Kontakt mit ihr. Weitere Verwandte des BF halten sich in XXXX und in XXXX auf, mit denen er in gelegentlichem Kontakt steht.In Österreich legal niedergelassen sind die Mutter und eine jüngere Schwester des BF. Die Mutter geht seit 2013 einer Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft in Vollzeitbeschäftigung nach, die Schwester besucht die Schule. Der BF bewohnt mit diesen Angehörigen seit 2012, unterbrochen durch die unten genannten Zeiten seiner Inhaftierung in Untersuchungs- und Strafhaft zwischen 2014 und 2017, einen gemeinsamen Wohnsitz, diesen aktuell wieder seit 26.09.2017, und pflegt mit ihnen eine enge persönliche Beziehung. Der Vater des BF, der ebenfalls 2005 als Asylwerber nach Österreich gekommen war, wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom 28.06.2011 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen, er verließ mutmaßlich im Jahr 2012 Österreich und hält sich seither in römisch 40 auf, wo er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und bei seinem Vater seinen Wohnsitz hat. Der BF hat seit dessen Ausreise aus Österreich keinen Kontakt mit seinem Vater, dieser hatte sich schon vor der Ausreise von der Mutter des BF getrennt und in der Folge nur sporadisch Kontakt mit ihr. Weitere Verwandte des BF halten sich in römisch 40 und in römisch 40 auf, mit denen er in gelegentlichem Kontakt steht. 1.
- Mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278b Abs. 2 und § 278f Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in persönlichem Kontakt mit Anhängern der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) getreten war und im Rahmen dessen seine Beteiligung am bewaffneten Kampf in Syrien sowie seine Bereitschaft zu einem Sprengstoffanschlag in Österreich in den Raum gestellt und darüber hinaus über Internetkontakte auch technische Anleitungen zum Bau einer Sprengvorrichtung erhalten und gespeichert hatte.1.
- Mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 b, Absatz 2 und Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in persönlichem Kontakt mit Anhängern der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) getreten war und im Rahmen dessen seine Beteiligung am bewaffneten Kampf in Syrien sowie seine Bereitschaft zu einem Sprengstoffanschlag in Österreich in den Raum gestellt und darüber hinaus über Internetkontakte auch technische Anleitungen zum Bau einer Sprengvorrichtung erhalten und gespeichert hatte. Mit Urteil des LG XXXX vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278a zweiter Fall Z.1, Z.2 und Z. 3 sowie § 278b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF neuerlich in Kontakt mit Personen getreten war, die der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) nahe standen, und diese zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien ermunterte und deshalb als Mitglied einer terroristischen Vereinigung sowie kriminellen Organisation erachtet wurde.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Paragraph 278 b, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF neuerlich in Kontakt mit Personen getreten war, die der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) nahe standen, und diese zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien ermunterte und deshalb als Mitglied einer terroristischen Vereinigung sowie kriminellen Organisation erachtet wurde. Der BF befand sich von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie von Jänner 2016 bis September 2017 jeweils in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, zuletzt von Juni 2016 bis September 2017 in der JA für jugendliche Straftäter in XXXX , aus der er am 26.09.2017 bedingt entlassen wurde. Dort absolvierte er neben den og. Bildungs- auch verschiedene Betreuungsmaßnahmen mit dem Ziel der Resozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung, die von Mitarbeitern des sozialpädagogischen und psychologischen Dienstes der JA, des Vereins DERAD und des ‚Jugendcoachings‘ erbracht wurden. Seit der Haftentlassung nimmt er weiterhin Betreuungsleistungen von DERAD sowie der Bewährungshilfe durch den Verein NEUSTART in Anspruch.Der BF befand sich von Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie von Jänner 2016 bis September 2017 jeweils in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, zuletzt von Juni 2016 bis September 2017 in der JA für jugendliche Straftäter in römisch 40 , aus der er am 26.09.2017 bedingt entlassen wurde. Dort absolvierte er neben den og. Bildungs- auch verschiedene Betreuungsmaßnahmen mit dem Ziel der Resozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung, die von Mitarbeitern des sozialpädagogischen und psychologischen Dienstes der JA, des Vereins DERAD und des ‚Jugendcoachings‘ erbracht wurden. Seit der Haftentlassung nimmt er weiterhin Betreuungsleistungen von DERAD sowie der Bewährungshilfe durch den Verein NEUSTART in Anspruch. 1.
- Vor dem Hintergrund einer schwierigen innerfamiliären Situation, die im Gefolge der Einreise der Familie des BF nach Österreich vor allem durch eheliche Konflikte seiner Eltern, diese wiederum ausgelöst durch die fehlende Erwerbstätigkeit seines Vaters, dessen Neigung zum Glückspiel und zu gewalttätigen, letztlich die elterliche Trennung bewirkenden, Übergriffen auf die Mutter, belastet war, geriet der BF in seiner Jugend in eine Entwicklungskrise, die geprägt war vom Fehlen positiver väterlicher Identifikation und Autorität, einem Mangel an schulischen Erfolgserlebnissen durch die Nichtzulassung zum Hauptschullehrgang bzw. die – aus subjektiver Sicht trotz Befähigung zum Hauptschulbesuch erfolgte - Beschränkung auf den Sonderschulbesuch, und demgegenüber einer individuellen Überforderung in der Position des nach der elterlichen Trennung alleinigen männlichen Familienmitglieds im öffentlichen wie auch im familiären Kontext. Die Summe aller Faktoren führte in der Folge - neben fortschreitender subjektiver Frustration - beim BF zu einem Selbstwertdefizit, welches er mit zunehmendem Alter durch positive Erlebnisse im Freundes- und Bekanntenkreis zu kompensieren suchte. Im Zuge dessen gelangte er auch in Kontakt mit Personen, die sich – vor dem Hintergrund der entsprechenden globalen politischen Entwicklung - mit islamistisch-extremistischem Gedankengut befassten und dem BF im Rahmen der sozialen Interaktion mit ihm ein Gefühl der Zugehörigkeit und Wertschätzung vermittelten. Aus dieser Erfahrung heraus geriet der BF jedoch auch in eine, damals subjektiv von ihm nicht wahrgenommene, Manipulierbarkeit durch diesen islamistisch-extremistischen Personenkreis, die schließlich dazu führte, dass er dazu animiert wurde und sich auch dazu bereit erklärte, eventuell einen Terroranschlag innerhalb Österreichs zu verüben, ehe das frühzeitige Einschreiten der Sicherheitsorgane allfällige weitere Aktivitäten des BF unterband. Während seines ersten mehrmonatigen Haftaufenthalts im Alter von ca. 14 bis 15 Jahren vermochte sich der BF trotz angelaufener Betreuungsmaßnahmen noch nicht vom erwähnten Gedankengut zu distanzieren, sodass er nach der ersten bedingten Haftentlassung neuerlich über das Internet mit Personen aus seinem früheren einschlägigen Bekanntenkreis in Kontakt trat und das kriegerische Geschehen im Nahen Osten ausgehend von den Aktivitäten der Terrororganisation Islamischer Staat bzw. eine Beteiligung daran positiv kommentierte. Im Gefolge dessen kam es zur zweiten Inhaftierung und Verurteilung des BF. Erst während des nachfolgenden Aufenthalts in der JA XXXX , unter Einwirkung der dortigen sozialpädagogischen und psychologischen Betreuungsmaßnahmen, gelang dem BF eine sukzessive und nunmehr anhaltende Distanzierung von seinem früheren islamistisch-extremistischen Gedankengut und seinem dazugehörigen Bekanntenkreis, einhergehend mit einer unter fachlicher Begleitung vorgenommenen Reflexion seines persönlichen Werdegangs und familiären Umfelds, und die Entwicklung einer positiven Zukunftsperspektive in individueller, familiärer und beruflicher Hinsicht. Diese Entwicklung nahm auch nach der Haftentlassung des – mittlerweile siebzehnjährigen – BF durch seine Einbindung in das Familienleben seiner Mutter und seiner Schwester, die erfolgreiche Fortsetzung seiner beruflichen Ausbildung als Malerlehrling, die weitere Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen der Bewährungshilfe und des Vereins DERAD und der von ihm und seinem Umfeld glaubhaft behaupteten Entfremdung von islamistisch-extremistischem Gedankengut und Abstandnahme von persönlichen Kontakten zum früheren Bekanntenkreis seine Fortsetzung. Im Hinblick auf diese Gesamtentwicklung gelangte das erkennende Gericht, ausgehend von den bis zuletzt eingeholten fachlichen Stellungnahmen der mit der Betreuung des BF befassten Personen und Einrichtungen, zur Einschätzung fehlender unmittelbarer Gefahr in Form möglicher terroristischer Aktivitäten des BF auf der Grundlage islamistisch-extremistischen Gedankenguts oder sonstiger gravierender Straftaten und sohin auch einer positiven Zukunftsprognose seine Person betreffend im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im österr. Bundesgebiet.1.
- Vor dem Hintergrund einer schwierigen innerfamiliären Situation, die im Gefolge der Einreise der Familie des BF nach Österreich vor allem durch eheliche Konflikte seiner Eltern, diese wiederum ausgelöst durch die fehlende Erwerbstätigkeit seines Vaters, dessen Neigung zum Glückspiel und zu gewalttätigen, letztlich die elterliche Trennung bewirkenden, Übergriffen auf die Mutter, belastet war, geriet der BF in seiner Jugend in eine Entwicklungskrise, die geprägt war vom Fehlen positiver väterlicher Identifikation und Autorität, einem Mangel an schulischen Erfolgserlebnissen durch die Nichtzulassung zum Hauptschullehrgang bzw. die – aus subjektiver Sicht trotz Befähigung zum Hauptschulbesuch erfolgte - Beschränkung auf den Sonderschulbesuch, und demgegenüber einer individuellen Überforderung in der Position des nach der elterlichen Trennung alleinigen männlichen Familienmitglieds im öffentlichen wie auch im familiären Kontext. Die Summe aller Faktoren führte in der Folge - neben fortschreitender subjektiver Frustration - beim BF zu einem Selbstwertdefizit, welches er mit zunehmendem Alter durch positive Erlebnisse im Freundes- und Bekanntenkreis zu kompensieren suchte. Im Zuge dessen gelangte er auch in Kontakt mit Personen, die sich – vor dem Hintergrund der entsprechenden globalen politischen Entwicklung - mit islamistisch-extremistischem Gedankengut befassten und dem BF im Rahmen der sozialen Interaktion mit ihm ein Gefühl der Zugehörigkeit und Wertschätzung vermittelten. Aus dieser Erfahrung heraus geriet der BF jedoch auch in eine, damals subjektiv von ihm nicht wahrgenommene, Manipulierbarkeit durch diesen islamistisch-extremistischen Personenkreis, die schließlich dazu führte, dass er dazu animiert wurde und sich auch dazu bereit erklärte, eventuell einen Terroranschlag innerhalb Österreichs zu verüben, ehe das frühzeitige Einschreiten der Sicherheitsorgane allfällige weitere Aktivitäten des BF unterband. Während seines ersten mehrmonatigen Haftaufenthalts im Alter von ca. 14 bis 15 Jahren vermochte sich der BF trotz angelaufener Betreuungsmaßnahmen noch nicht vom erwähnten Gedankengut zu distanzieren, sodass er nach der ersten bedingten Haftentlassung neuerlich über das Internet mit Personen aus seinem früheren einschlägigen Bekanntenkreis in Kontakt trat und das kriegerische Geschehen im Nahen Osten ausgehend von den Aktivitäten der Terrororganisation Islamischer Staat bzw. eine Beteiligung daran positiv kommentierte. Im Gefolge dessen kam es zur zweiten Inhaftierung und Verurteilung des BF. Erst während des nachfolgenden Aufenthalts in der JA römisch 40 , unter Einwirkung der dortigen sozialpädagogischen und psychologischen Betreuungsmaßnahmen, gelang dem BF eine sukzessive und nunmehr anhaltende Distanzierung von seinem früheren islamistisch-extremistischen Gedankengut und seinem dazugehörigen Bekanntenkreis, einhergehend mit einer unter fachlicher Begleitung vorgenommenen Reflexion seines persönlichen Werdegangs und familiären Umfelds, und die Entwicklung einer positiven Zukunftsperspektive in individueller, familiärer und beruflicher Hinsicht. Diese Entwicklung nahm auch nach der Haftentlassung des – mittlerweile siebzehnjährigen – BF durch seine Einbindung in das Familienleben seiner Mutter und seiner Schwester, die erfolgreiche Fortsetzung seiner beruflichen Ausbildung als Malerlehrling, die weitere Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen der Bewährungshilfe und des Vereins DERAD und der von ihm und seinem Umfeld glaubhaft behaupteten Entfremdung von islamistisch-extremistischem Gedankengut und Abstandnahme von persönlichen Kontakten zum früheren Bekanntenkreis seine Fortsetzung. Im Hinblick auf diese Gesamtentwicklung gelangte das erkennende Gericht, ausgehend von den bis zuletzt eingeholten fachlichen Stellungnahmen der mit der Betreuung des BF befassten Personen und Einrichtungen, zur Einschätzung fehlender unmittelbarer Gefahr in Form möglicher terroristischer Aktivitäten des BF auf der Grundlage islamistisch-extremistischen Gedankenguts oder sonstiger gravierender Straftaten und sohin auch einer positiven Zukunftsprognose seine Person betreffend im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im österr. Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, die Beschwerde des BF und die Urkundenvorlagen seines Vertreters und der den BF während seiner Inhaftierung sowie im Gefolge derselben betreuenden Personen und Einrichtungen im Beschwerdeverfahren, durch Erhebungen im familiären Umfeld im Herkunftsstaat des BF und die Durchführung von mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter des BF sowie der persönlichen Befragung des BF selbst. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme stellten sich die Feststellungen oben unter den Punkten 1.
- und 1.
- als unstrittig dar. Die Feststellungen unter Punkt 1.
- resultierten aus der Zusammenschau der im Beschwerdeverfahren vorgelegten bzw. vom Gericht beigeschafften Stellungnahmen der Betreuungspersonen des BF, seiner Aussagen vor dem BVwG und seiner schriftlichen Eingaben an das Gericht sowie der Aussagen seiner Mutter vor dem BVwG, die ein im Wesentlichen konsistentes und in sich stimmiges Gesamtbild ergaben, das auf plausible und nachvollziehbare Weise den persönlichen Werdegang des BF und seine damit einhergehende emotionale und intellektuelle Entwicklung bis zuletzt abbildete, sodass letztlich im Ergebnis, in Abweichung von der zwischenzeitigen Einschätzung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, zur oben getroffenen positiven Zukunftsprognose zu gelangen war.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs.
1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7.,
- und
- Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1. § 11 NAG lautet:Paragraph 11, NAG lautet:
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;1.-gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3.-gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4.-eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5.-eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.-er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.-der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.-der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.-der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.-der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
rechtzeitig erfüllt hat.6.-der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.-der Grad der Integration; 5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.-sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.-der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.
In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 24 NAG lautet:Paragraph 24, NAG lautet:
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
(2)Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn 1.-der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und 2.-der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.2.-der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. § 25 NAG lautet:Paragraph 25, NAG lautet:
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
§§ 52ff.
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) als zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet:
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.-dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3.-ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4.-ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1.-nachträglich ein Versagungsgrund
§ 60Asyl
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1.-nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
§ 31Abs.
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a.-nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2.-ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2.-ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3.-ihm ein Aufenthaltstitel
§ 8Abs.
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3.-ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4.-der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder 5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
§ 9Abs.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
§ 9Abs.
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4.-der Grad der Integration, 5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1.-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1.-ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2.-er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB) gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB) gilt. § 53 FPG lautet:Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.-wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.-wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.-wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; 3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3.-wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt; 4.-wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5.-wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6.-den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7.-bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder8.-eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder 9.-an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet, oder 8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder deder Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankenguts fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
- Der BF verfügte, im Gefolge der vorhergehenden Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet, zuletzt über einen Aufenthaltstitel für das österr. Bundesgebiet in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig von 29.09.2013 bis 15.08.
- Mit 23.06.2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, über den bis dato noch nicht entschieden wurde. Mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278b Abs. 2 und § 278f Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen § 278a zweiter Fall Z.1, Z.2 und Z. 3 sowie § 278b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des LG XXXX vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 b, Absatz 2 und Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt und sechzehn Monate mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.04.2016 wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Paragraph 278 b, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Unter einem wurde die mit Urteil des LG römisch 40 vom 26.05.2015 festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert. In Anbetracht dessen gelangte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 Z. 4 NAG in der Form, dass das strafbare Verhalten des – weiterhin rechtmäßig aufhältigen - BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte und daraus ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet abzuleiten war, gegeben waren.In Anbetracht dessen gelangte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 4, NAG in der Form, dass das strafbare Verhalten des – weiterhin rechtmäßig aufhältigen - BF eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte und daraus ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet abzuleiten war, gegeben waren. Ausgehend von diesem Zwischenergebnis nahm die Behörde die durch § 9 BFA-VG gebotene Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angesichts der privaten und familiären Lebensumstände des BF vor und gelangte zur Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung zwar im gg. Fall sowohl einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben als auch einen solchen in das Privatleben des BF in Österreich darstelle. Seine Beziehung zu Mutter und Schwester könne er, soweit diese nicht mit ihm gemeinsam in den Herkunftsstaat ausreisen, jedoch durch weiter bestehende Kontakte und Besuche pflegen, er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Heimat, spreche die dortige Landessprache und sei grundsätzlich arbeitsfähig, die aus dem elfjährigen Aufenthalt in Österreich seit der Einreise im Alter von ca. fünf Jahren zweifelsohne resultierende nachhaltige familiäre, soziale und sprachliche Integration sei jedenfalls in ihrem Gewicht durch die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen soweit geschmälert, dass eine Aufenthaltsbeendigung und Trennung von seinen Angehörigen von ihm aber im Lichte seiner gravierenden Straffälligkeit in Kauf zu nehmen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei daher zulässig.Ausgehend von diesem Zwischenergebnis nahm die Behörde die durch Paragraph 9, BFA-VG gebotene Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung angesichts der privaten und familiären Lebensumstände des BF vor und gelangte zur Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung zwar im gg. Fall sowohl einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben als auch einen solchen in das Privatleben des BF in Österreich darstelle. Seine Beziehung zu Mutter und Schwester könne er, soweit diese nicht mit ihm gemeinsam in den Herkunftsstaat ausreisen, jedoch durch weiter bestehende Kontakte und Besuche pflegen, er verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in der Heimat, spreche die dortige Landessprache und sei grundsätzlich arbeitsfähig, die aus dem elfjährigen Aufenthalt in Österreich seit der Einreise im Alter von ca. fünf Jahren zweifelsohne resultierende nachhaltige familiäre, soziale und sprachliche Integration sei jedenfalls in ihrem Gewicht durch die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen soweit geschmälert, dass eine Aufenthaltsbeendigung und Trennung von seinen Angehörigen von ihm aber im Lichte seiner gravierenden Straffälligkeit in Kauf zu nehmen sei. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF sei daher zulässig. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung iSd § 52 Abs. 9 FPG sprechen würden, seien im Übrigen nicht hervorgekommen.Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG sprechen würden, seien im Übrigen nicht hervorgekommen. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Z. 6 FPG durch die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF geboten, welches angesichts seines bisherigen Fehlverhaltens in Verbindung mit dem Umstand der kurzfristig eingetretenen Rückfälligkeit des BF, woraus auf eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen sei, für eine unbefristete Dauer zu verhängen sei.Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG durch die genannten strafgerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF geboten, welches angesichts seines bisherigen Fehlverhaltens in Verbindung mit dem Umstand der kurzfristig eingetretenen Rückfälligkeit des BF, woraus auf eine weiterhin bestehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen sei, für eine unbefristete Dauer zu verhängen sei.
- Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 4 BFA-VG waren im gg. Fall nicht gegeben, zumal der allfälligen Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an den BF seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat (§ 10 Abs. 1 Z. 2 StbG) entgegen steht, darüber hinaus a priori auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs. 3 Z 6 FPG vorlagen und er auch nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen ist" (vgl. Vw
GH 2012/18/0052: "Die Wendung ‚von klein auf‘ ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann"). Auch der § 9 Abs. 6 BFA-VG stand der gg. Rückkehrentscheidung a priori nicht entgegen, zumal diese Bestimmung vorgibt, dass gegen einen Fremden, der "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG vorliegen", und die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z. 6 FPG angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des – grundsätzlich seit ca. 13 Jahren in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig aufhältigen - BF als erfüllt anzusehen war.3. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG waren im gg. Fall nicht gegeben, zumal der allfälligen Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an den BF seine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatztat (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG) entgegen steht, darüber hinaus a priori auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vorlagen und er auch nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen ist" vergleiche VwGH 2012/18/0052: "Die Wendung ‚von klein auf‘ ist so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann"). Auch der Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG stand der gg. Rückkehrentscheidung a priori nicht entgegen, zumal diese Bestimmung vorgibt, dass gegen einen Fremden, der "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen", und die Voraussetzung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, FPG angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen des – grundsätzlich seit ca. 13 Jahren in Österreich ununterbrochen und rechtmäßig aufhältigen - BF als erfüllt anzusehen war.
- Das Ergebnis der im gg. Beschwerdeverfahren vom BVwG vorgenommenen umfangreichen Beweisaufnahme, die insbesondere auch die zwischenzeitig seit der erstinstanzlichen Bescheiderlassung hinzugetretenen Entwicklungen berücksichtigte, ließ jedoch das erkennende Gericht im Hinblick auf Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG zu einer von jener der erstinstanzlichen Behörde abweichenden Interessensabwägung gelangen.
- Das Ergebnis der im gg. Beschwerdeverfahren vom BVwG vorgenommenen umfangreichen Beweisaufnahme, die insbesondere auch die zwischenzeitig seit der erstinstanzlichen Bescheiderlassung hinzugetretenen Entwicklungen berücksichtigte, ließ jedoch das erkennende Gericht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG zu einer von jener der erstinstanzlichen Behörde abweichenden Interessensabwägung gelangen. Zum einen gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit weiterer einschlägiger Straftaten des BF bei einem Verbleib im Bundesgebiet zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) als zutreffend anzusehen war. Wie oben unter Punkt 1.
- bereits im Einzelnen ausgeführt wurde, war der zu den Tatzeitpunkten erst zwischen 14 und 16 Jahre alte BF angesichts schwieriger familiärer und persönlicher Lebensumstände unter den Einfluss islamistisch-extremistisch denkender Personen geraten, aus dem er sich nachvollziehbarer Weise als Jugendlicher nicht auf Anhieb zu emanzipieren vermochte, was zu seiner auf die bedingte Haftentlassung unmittelbar folgenden neuerlichen Beschäftigung mit solchen Personen und deren Gedankengut führte. Jedoch gelang es, wie aus den entsprechenden vom BVwG bis zuletzt eingeholten Stellungnahmen von mit der Resozialisierung und persönlichen Entwicklung befassten Fachkräfte zu gewinnen war, dem BF mit Fortdauer seiner zweiten Inhaftierung in der Jugendstrafanstalt alternative Sichtweisen und Lebenskonzepte zu entwickeln und eine dauerhafte Abstandnahme vom für ihn ehemals anziehenden islamistischen Gedankengut zu vollziehen. Diesen Eindruck vermochte er auch in seinem persönlichen Auftreten vor dem BVwG zu erwecken und setzte sich dieser in seinen Handlungen seit der Haftentlassung, so in der unmittelbaren Fortführung seiner Lehrlingsausbildung, fort. Ausgehend davon war sohin die von der belangten Behörde getroffene Zukunftsprognose im Sinne einer weiterhin anzunehmenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehend vom BF nicht mehr aufrecht zu erhalten. Hinzukommt, dass das vom BF wieder aufgenommene gemeinsame Familienleben mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester, zu denen er offenbar nun eine noch intensivere Beziehung als zuvor pflegt, eine familiäre Verankerung im Bundesgebiet bewirkt, der aus Sicht des BVwG mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Informationen, wenn überhaupt, nur sehr rudimentäre Verbindungen zur Heimat gegenüber stehen, was ergänzend in die Interessensabwägung des Gerichts iSd Art. 8 EMRK einzufließen hatte.Hinzukommt, dass das vom BF wieder aufgenommene gemeinsame Familienleben mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester, zu denen er offenbar nun eine noch intensivere Beziehung als zuvor pflegt, eine familiäre Verankerung im Bundesgebiet bewirkt, der aus Sicht des BVwG mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Informationen, wenn überhaupt, nur sehr rudimentäre Verbindungen zur Heimat gegenüber stehen, was ergänzend in die Interessensabwägung des Gerichts iSd Artikel 8, EMRK einzufließen hatte.
- Ausgehend von diesen Erwägungen gelangte das BVwG zum Gesamtergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung der vom BFA gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG nicht (mehr) gegeben waren, und war daher der Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.
- Ausgehend von diesen Erwägungen gelangte das BVwG zum Gesamtergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Bestätigung der vom BFA gegen den BF erlassenen Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG nicht (mehr) gegeben waren, und war daher der Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. Dieser Aufhebung folgte zwingend die Behebung des Spruchpunkts II über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat, zumal für eine Abschiebung mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nun kein Rechtstitel mehr vorliegt.Dieser Aufhebung folgte zwingend die Behebung des Spruchpunkts römisch zwei über die Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat, zumal für eine Abschiebung mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nun kein Rechtstitel mehr vorliegt.
- In Ansehung der Behebung des Spruchpunkts I war auch dem im Spruchpunkt III des bekämpften Bescheids gegen den BF verhängten Einreiseverbot die Grundlage entzogen, zumal ein solches ebenso das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war.
- In Ansehung der Behebung des Spruchpunkts römisch eins war auch dem im Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheids gegen den BF verhängten Einreiseverbot die Grundlage entzogen, zumal ein solches ebenso das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung voraussetzt, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben war.
- Ein Absprechen im gg. Erkenntnis über den Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides war insofern obsolet, als bereits mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2017 der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Sache
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.7. Ein Absprechen im gg. Erkenntnis über den Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides war insofern obsolet, als bereits mit Beschluss des BVwG vom 10.07.2017 der Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid in seiner Sache
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war. 8. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.1302615.3.00