RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlL504 2173029-1 SpruchL504 2173029-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter ü
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.09.2017 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG abgewiesen, einen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG erlassen und gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 in den Irak zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung.Mit Bescheid vom 20.09.2017 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG abgewiesen, einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, AsylG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, in den Irak zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung. Der Bescheid wurde am 25.09.2017 der unvertretenen, beschwerdeführenden Partei [bP] persönlich zugestellt. Am 05.10.2017 langte beim Bundesamt eine Beschwerde, abgefasst von der "Caritas Burgenland", datiert mit 05.10.2017 ein. Auf der ersten Seite werden unter "vertreten durch:" 3 namentlich genannte Personen der Caritas Burgenland angeführt und befindet sich nebenbei eine nicht leserliche Unterschrift. Die Unterschrift unterscheidet sich dem Augenschein nach ganz wesentlich von jener der beschwerdeführenden Partei. Der Beschwerde lang keine schriftliche Vollmacht bei. Auf Grund von sich daraus ableitenden Zweifeln an einer Bevollmächtigung dieser oa. Personen bzw. der Caritas Burgenland, wurde diese Organisation mit Schreiben vom 10.11.2017, zugestellt 16.11.2017 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert die Bevollmächtigung innerhalb einer Frist einer Woche (Ablauf 23.11.2017) nachzuweisen, widrigenfalls die Beschwerde nach Ablauf der Frist gem. § 10 Abs 2 iVm 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werde.Auf Grund von sich daraus ableitenden Zweifeln an einer Bevollmächtigung dieser oa. Personen bzw. der Caritas Burgenland, wurde diese Organisation mit Schreiben vom 10.11.2017, zugestellt 16.11.2017 im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert die Bevollmächtigung innerhalb einer Frist einer Woche (Ablauf 23.11.2017) nachzuweisen, widrigenfalls die Beschwerde nach Ablauf der Frist gem. Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Die Frist lief ohne jegliche Reaktion der Caritas Burgenland ab. Nach einer darauf hin erfolgten Anfrage (15.12.2017) des BVwG an die Caritas Burgenland, um wessen Unterschrift es sich auf der ersten Seite der Beschwerde handelt, wurde per Mail am 20.12.2017 ua. nun eine von der bP unterfertigte Vollmacht (ohne Zustellbevollmächtigung), datiert mit 22.11.2017, nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Caritas Burgenland hat eine Bevollmächtigung zur Vertretung im Beschwerdeverfahren – und damit zur gegenständlichen Einbringung der Beschwerde vom 05.10.2017 - gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nicht nachgewiesen. Im Rahmen eines Verbesserungsauftrages zur Nachreichung der Vollmacht, erfolgte seitens der Caritas keine Reaktion innerhalb der aufgetragenen Frist bzw. wurde eine Vollmacht nicht vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 10 AVGParagraph 10, AVG
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
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(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
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(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. § 13 AVGParagraph 13, AVG
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(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
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(8)[ ] Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BVwG hatte auf Grund der vorliegenden Beschwerde Bedenken hinsichtlich des Bestehens einer Bevollmächtigung der die Beschwerde einbringenden Caritas Burgenland. Der "Vertreter" ist zunächst zuzulassen und diesem die Behebung des Mangels innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist aufzutragen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336). Bringt der Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt. Gem. § 10 Abs 2 AVG wurde der Caritas unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, binnen einer Frist von 1 Woche die Bevollmächtigung durch die bP nachzuweisen. Die Caritas wurde dabei darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.Gem. Paragraph 10, Absatz 2, AVG wurde der Caritas unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen einer Frist von 1 Woche die Bevollmächtigung durch die bP nachzuweisen. Die Caritas wurde dabei darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Da innerhalb der Frist eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestehende Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wurde, war die Beschwerde der Caritas gem. § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG, mangels Bevollmächtigung, als unzulässig zurückzuweisen. Die bP brachte auch selbst keine Beschwerde fristgerecht ein (§ 10 Abs 6 AVG).Da innerhalb der Frist eine zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde bestehende Bevollmächtigung nicht nachgewiesen wurde, war die Beschwerde der Caritas gem. Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, mangels Bevollmächtigung, als unzulässig zurückzuweisen. Die bP brachte auch selbst keine Beschwerde fristgerecht ein (Paragraph 10, Absatz 6, AVG). Gem. § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt erschien.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen, da der maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2173029.1.00