Obsah (18)
§ 7§ 57Art. 133§ 3§ 9§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 5§ 52a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlL508 2122680-2 SpruchL508 2122680-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ei
§ 7Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2, § 10 Abs. 1 Z 4 und § 57 Asyl
G 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 3 iVm Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien und der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste gemeinsam mit einem Teil seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der verschiedenen Befragungen (AS 25, 45 – 49) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche. Sein Vater habe dann beschlossen Syrien zu verlassen und nach Österreich auszuwandern. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Syrien zu sterben, da dort Krieg herrsche. Er sei mit dem Vater und vier Geschwistern nach Österreich gekommen. Sie seien Palästinenser und hätten zuvor in Libyen gelebt. Dort sei Krieg gewesen und sei ihre Mutter bei den Kämpfen ums Leben gekommen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Asyl
G stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Absatz 5 Asyl
G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 13.11.2014 (AS 51 – 53) wurde dem Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihm den zuerkannten Status eines Asylberechtigten
§ 9Absatz 1 Ziffer 1 Asyl
G abzuerkennen. Unter einem wurde der BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, ihm den zuerkannten Status eines Asylberechtigten
Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde der BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.
- Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 19.11.2015 (AS 89 – 94) gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass dem BFA Informationen bekanntgegeben worden seien, dass es sich bei ihm um keinen syrischen Staatsangehörigen handle, an, dass er Palästinenser sei, seine Mutter aber jordanische Dokumente besitze. Er selber sei Palästinenser mit libyschen Dokumenten. Die Dokumente habe er verloren. Er habe seit 1994 in Libyen gelebt. Der BF gab ferner an, dass er nach Palästina zurückkehren wolle. In Libyen habe er Probleme mit Drogen gehabt. Er sei nach Europa gekommen, um sich wegen der Drogenproblematik behandeln zu lassen. In Libyen sei er schlecht behandelt worden und hätte man einmal versucht, ihn zu entführen.
- Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2016, Regionaldirektion Salzburg (AS 143 – 195), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2016, Regionaldirektion Salzburg (AS 143 – 195), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Jordanien zulässig sei.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen staatenlosen Angehörigen der palästinensischen Minderheit handle und dass er Staatsangehöriger von Jordanien sei. Die jordanische Staatsangehörigkeit stehe aufgrund des in Vorlage gebrachten Familienbuches fest. Bezüglich des tatsächlichen Herkunftsstaates Jordanien habe er keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Der Antragsteller habe sich auf eine angebliche Suchterkrankung berufen, welche ihn zur Ausreise nach Europa veranlasst habe. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liege nicht vor. Keiner der Angehörigen, mit Ausnahme einer Schwester, sei zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.02.2016 (AS 215 – 233) Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen jordanischen Staatsangehörigen handle. Er sei in Libyen aufgewachsen. Der Vater sei staatenloser Palästinenser und sei es wahrscheinlich, dass auch der BF staatenloser Palästinenser sei. Zur Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Jordanien wurden die veralteten Länderfeststellungen kritisiert und die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien sei rechtswidrig. Ob der BF Familienangehörige in Jordanien habe, welche ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Möglichkeit, sich in Jordanien eine Existenz aufzubauen. Bei der Feststellung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF überwiegen würden, weil ein dringender Tatverdacht, eine Straftat begangen zu haben, gegen ihn bestünde, erweise sich als reine Mutmaßung, da derartiges von einem Strafgericht noch nicht festgestellt worden sei. Ferner wurden der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (AS 237 - 267) wurde in Erledigung der Beschwerde vom 22.02.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt wörtlich fest: "2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen handelt. Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens mit seiner Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle es zum Ergebnis kommt, das jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für den BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des XXXX , dass er dessen Sohn sei und am XXXX in XXXX geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens mit seiner Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw. nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle es zum Ergebnis kommt, das jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für den BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des römisch 40 , dass er dessen Sohn sei und am römisch 40 in römisch 40 geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht. Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen (vgl. Seite 28 des angefochtenen Bescheides).Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen vergleiche Seite 28 des angefochtenen Bescheides). All dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist der Bescheid daher mit groben Verfahrensmängeln behaftet. Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu klären und sodann – basierend auf seiner individuellen Lebenssituation – soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land/ den Ländern zu treffen in das/ in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer auch umfassend zu seinen Fluchtgründen zu befragen haben wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der subsidiären Schutzgewährung wird die belangte Behörde das individuelle Vorbringen entsprechend zu prüfen haben (Rückkehrmöglichkeiten, Familienbezug, Entfremdung, Lebensbedingungen usw.), was der angefochtene Bescheid ebenfalls vermissen lässt. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde. Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall dem Beschwerdeführer auch der Instanzenzug abgeschnitten würde. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben. Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) jordanischen (Staatsbürgerschafts-)Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.). Sollte sich dabei eine jordanische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben. Selbiges gilt für das Ergebnis einer sonstigen Staatsbürgerschaft bzw. einer Staatenlosigkeit. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen: [ ] Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so trifft die belangte Behörde im Bescheid die Feststellung, dass der Antragsteller weitere Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Er habe aber keine Familienangehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Bezüglich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben verweist die Behörde auf Aussagen des Antragstellers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen. Der Antragsteller sei in Begleitung seines Vaters und der Geschwister nach Österreich gereist. Zur Zeit bestehe ein loser Kontakt zur Mutter, welche ebenfalls Asylwerberin sei; auf Grund der Volljährigkeit sei kein Familienverfahren zu führen; im Rahmen "wiederholter Einvernahmen" habe der Antragsteller keine besonders intensive Beziehung zu einer anderen Person dargelegt. Es könne kein Familienleben festgestellt werden. Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind nun aber niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern und Eltern konkret gestaltet. Ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungs- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner Schwester, welcher ein Aufenthaltsrecht
§ 57Asyl
G gewährt wurde, besteht, jedoch hat es das Bundesamt verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit den restlichen seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zu eruieren und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind nun aber niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern und Eltern konkret gestaltet. Ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungs- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner Schwester, welcher ein Aufenthaltsrecht
Paragraph 57, AsylG gewährt wurde, besteht, jedoch hat es das Bundesamt verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit den restlichen seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zu eruieren und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde. Gegenständlich wurde sohin, wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen, der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt nicht festgestellt. Dieser ist weder dem Bescheid noch dem ho. vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Wie aufgezeigt, wären weitere Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, was bereits Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre. Die Behörde ermittelte in wesentlichen Punkten nur ansatzweise und bestehen somit gravierende Ermittlungslücken. Es kann dadurch auch von einer Delegation der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden. Das Bundesamt hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Letztlich ist noch anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes ist und von der Behörde im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein wird. Über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war aufgrund der Stattgebung der Beschwerde nicht abzusprechen."
- Am 20.09.2016 wurde vom BFA eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, um das Ermittlungsverfahren entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 02.06.2016 aufgestellten Erfordernissen ordnungsgemäß abschließen zu können und langte am 05.10.2016 die entsprechende Antwort ein (AS 315 - 319). Demnach werde das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt, die auch eine Nationalnummer besitzen. Sie würden dieses Dokument erhalten, wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen sei. Bis zur Heirat seien sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekomme man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser könne man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Sonst gebe es keine weitere Möglichkeit. Ein Nicht-Jordanier könne dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit könne mit dem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden.
- Bereits zuvor wurde im Asylverfahren des Vaters des BF vom BFA am 10.05.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der jordanischen Nationalnummer in Zusammenhang mt der Staatsbürgerschaft gerichtet und wurde die entsprechende Antwort auch im gegenständlichen Verfahren am 25.10.2016 an das BFA übermittelt (AS 331 - 343). Hierin werde dargelegt, dass jordanische Staatsbürger eine Nationalnummer erhalten, die auch in ihrem Reisepass eingetragen sei. Palästinenser könnten unter bestimmten Umständen einen jordanischen Reisepass bekommen, jedoch enthalte dieser dann keine Nationalnummer, außer wenn diese die jordanische Staatsbürgerschaft besitzen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 02.11.2016 ein weiteres Mal vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 349 – 353). Der BF gab zu Protokoll, dass er in Damaskus in Jordanien geboren, aber in Syrien registriert worden sei. Dies würden ihm sein Vater und seine Mutter sagen. Auf eine entsprechenden Vorhalt bezüglich einer Aussage seines Vater vom heutigen Tage erwiderte der BF: "Was ich weiß, bin ich in Syrien geb., registriert in Jordanien, aufgewachsen in Libyen. Grundsätzlich interessiert es mich aber nicht wo ich geboren wurde." Er sei palästinensischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe XXXX an.Er sei palästinensischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe römisch 40 an. In weiterer Folge wurde der BF mit dem Erhebungsergebnis des BFA konfrontiert, wonach er am XXXX in XXXX geboren worden sei, und gefragt, weshalb er im Verfahren einen falschen Geburtsort und ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Der BF erklärte wörtlich: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt."In weiterer Folge wurde der BF mit dem Erhebungsergebnis des BFA konfrontiert, wonach er am römisch 40 in römisch 40 geboren worden sei, und gefragt, weshalb er im Verfahren einen falschen Geburtsort und ein falsches Geburtsdatum genannt habe. Der BF erklärte wörtlich: "Ich kenne mich nicht aus, es ist mir auch egal. Schreibt was ihr wollt." Ebenso wurde dem BF die Aussage seiner Mutter in deren Verfahren zur Kenntnis gebracht, wonach sich die ganze Familie als Syrer ausgegeben habe und er auch einen jordanischen Pass besessen habe. Der BF führte aus, dass er gesagt habe, was er wisse. Er würde hier arbeiten und sei es ihm egal, wo er geboren sei. Er habe ab seinem zweiten Lebensmonat bis zu seiner Ausreise nach Europa in Libyen gelebt. Er sei durch Schleusung nach Österreich gekommen, aber hätte nicht in Syrien gelebt. Dies habe ihm der Schlepper gesagt, um in Österreich Asyl zu erhalten.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 283 - 292).
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (AS 283 - 292).
- Am 01.01.2017 langte eine für den BF und dessen Vater (L504 2120994) gemeinsam verfasste Stellungnahme ein (AS 359, 360). Was den BF betrifft, wurde ausgeführt, dass dieser nie im Besitz eines jordanischen Reisepasses gewesen sei. Der BF sei in Libyen geboren und aufgewachsen und somit zweifelsfrei staatenloser Palästinenser. Zur Situation der Palästinenser im Bürgerkriegsland Libyen werde unter anderen auf einen ACCORD-Bericht vom 06.03.2015 verwiesen, wonach Palästinenser von allen Konfliktparteien bedroht werden würden und in der Bürgerkriegslage keinerlei Schutz zu erwarten hätten.
- Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von XXXX [Vater des BF], geboren am XXXX in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer XXXX , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters des BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
- Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 (AS 387) werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von römisch 40 [Vater des BF], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters des BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
- Mit oa. Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Regionaldirektion Salzburg (AS 395 – 450), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G aberkannt.
§ 7Absatz 4 Asyl
G wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).15. Mit oa. Bescheid des BFA vom 07.03.2017, Regionaldirektion Salzburg (AS 395 – 450), wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt werde.
§ 10Absatz 1 Ziffer 4 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Jordanien zulässig sei.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Jordanien zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass Aberkennungsgründe
Genfer Flüchtlingskonvention Art. 1, Abschnitt C vorliegen würden. Der BF habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Er sei kein staatenloser Palästinenser, sondern Staatsangehöriger des haschemitischen Königreiches von Jordanien.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des BF vor der belangten Behörde und den Feststellungen zu dessen Person aus, dass Aberkennungsgründe
Genfer Flüchtlingskonvention Artikel eins,, Abschnitt C vorliegen würden. Der BF habe eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Er sei kein staatenloser Palästinenser, sondern Staatsangehöriger des haschemitischen Königreiches von Jordanien. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (AS 408 – 434). Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei, da einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Jordanien zulässig sei.Rechtlich führte das Bundesamt aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugehen sei, da einer der in Artikel eins, Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Jordanien zulässig sei. 16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
§ 52aAbs.
2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.16. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 (AS 465 – 473) erhob die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation des Beschwerdeführers die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 17.
- Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der BF in Libyen aufgewachsen sei und sich in Jordanien im Zuge der Flucht der gesamten Familie kurzzeitig aufgehalten habe. Es sei dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden, er wäre Palästinenser. Diese würden im gesamten arabischen Raum verstreut leben und häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Der BF sei davon ausgegangen, dass dies auch für ihn der Fall sei. Ob der BF nun tatsächlich die jordanische Staatsbürgerschaft besitze, sei vom BFA nicht nachvollziehbar festgestellt worden. Es finde sich lediglich die Aussage, dass das BFA RD Salzburg am 19.02.2015 per E-Mail informiert worden sei, dass der BF jordanischer Staatsangehöriger wäre. Es werde festgestellt, dass der BF aufgrund eines von seiner Mutter vorgelegten jordanischen Familienbuches die jordanische Staatsangehörigkeit besäße. Nicht ausgeführt werde allerdings, was genau ein "jordanisches Familienbuch" sei und warum sich daraus zweifelsfrei ergeben solle, dass dadurch auch die Staatsangehörigkeit gegeben wäre. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woher das BFA die angebliche jordanische Nationalnummer des BF bezogen habe.17.
- Zunächst wurde nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts und des Verfahrensgangs moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal der BF in Libyen aufgewachsen sei und sich in Jordanien im Zuge der Flucht der gesamten Familie kurzzeitig aufgehalten habe. Es sei dem BF von seinen Eltern stets mitgeteilt worden, er wäre Palästinenser. Diese würden im gesamten arabischen Raum verstreut leben und häufig aufgrund von Diskriminierung nicht die Staatsbürgerschaft jenes Landes besitzen, indem sie teilweise seit Generationen leben würden. Der BF sei davon ausgegangen, dass dies auch für ihn der Fall sei. Ob der BF nun tatsächlich die jordanische Staatsbürgerschaft besitze, sei vom BFA nicht nachvollziehbar festgestellt worden. Es finde sich lediglich die Aussage, dass das BFA RD Salzburg am 19.02.2015 per E-Mail informiert worden sei, dass der BF jordanischer Staatsangehöriger wäre. Es werde festgestellt, dass der BF aufgrund eines von seiner Mutter vorgelegten jordanischen Familienbuches die jordanische Staatsangehörigkeit besäße. Nicht ausgeführt werde allerdings, was genau ein "jordanisches Familienbuch" sei und warum sich daraus zweifelsfrei ergeben solle, dass dadurch auch die Staatsangehörigkeit gegeben wäre. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woher das BFA die angebliche jordanische Nationalnummer des BF bezogen habe. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, dass das BFA bei der jordanischen Botschaft nachgefragt hätte, ob der BF tatsächlich die jordanische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb dies hiermit ausdrücklich beantragt werde. Eine Information auf der Website der jordanischen Regierung, dass ab 1949 allen Palästinensern mit Wohnsitz in der West- oder East Bank die jordanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei, reiche nicht aus, um von einem Vorliegen derselben auszugehen. In den Länderfeststellungen selbst finde sich nämlich die Information, dass ca. die Hälfte der nach Jordanien geflüchteten Palästinenser die jordanische Staatsbürgerschaft besitze. Das BFA könne daher nicht ohne konkrete, von der jordanischen Botschaft stammende Informationen aufgrund einer Internetseite davon ausgehen, der BF hätte die jordanische Staatsbürgerschaft. Bereits bei der Einvernahme vor der erstmaligen Bescheiderlasssung am 10.01.2016 sei dem BF keine einzige Frage zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Jordanien gestellt worden. Damals seien die Antworten des BF, bezogen auf sein Herkunftsland, eindeutig auf Libyen bezogen gewesen, da er dies als sein Herkunftsland ansehe. In der neuerlichen Einvernahme nach Zurückverweisung sei der BF erneut mit keinem Wort zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Jordanien befragt worden. So lasse sich dem Protokoll weder eine einzige Frage zu allfälligen Verfolgungssituationen in Jordanien, noch zu allfälligen zu erwartenden lebensgefährlichen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen entnehmen. Ebenso wenig werde der BF darüber befragt, ob er Familienangehörige in Jordanien habe, bei denen er im Falle einer Rückkehr wohnen oder durch welche er Unterstützung finden könnte. 17.
- Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass keine Flüchtlingseigenschaft bestehe, weil der BF im Fall seiner Rückkehr in Jordanien keiner asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte § 60 AVG.17.
- Zur Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesamt festgestellt habe, dass keine Flüchtlingseigenschaft bestehe, weil der BF im Fall seiner Rückkehr in Jordanien keiner asylrelevanten persönlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletzte Paragraph 60, AVG. 17.
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden.17.
- Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund von erheblichen Verfahrensfehlern und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden. 17.
- Was Spruchpunkt II. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte, zumal sich das BFA völlig unzureichend mit der Tatsache beschäftigt habe, dass der BF fast sein gesamtes Leben außerhalb Jordaniens verbracht habe. Er habe nur als Kind kurze Zeit dort gelebt. Ob er Familienangehörige in Jordanien habe, die ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Ortskenntnisse. Es sei aus den Feststellungen nicht ersichtlich, warum das BFA meine, der BF würde bei einer Rückkehr nach Jordanien umfassende staatliche Unterstützungsleistungen erhalten, da aus den Feststellungen hervorgehe, dass Jordanien zu den kleinsten Wirtschaften im Nahen Osten zähle und chronisch von immer höheren Armuts-, Arbeitslosigkeits- und Inflationsraten betroffen sei. Der staatlich fixierte Mindestlohn betrage ca. €17.
- Was Spruchpunkt römisch zwei. betrifft, so hätte das BFA dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen, wenn es seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt hätte, zumal sich das BFA völlig unzureichend mit der Tatsache beschäftigt habe, dass der BF fast sein gesamtes Leben außerhalb Jordaniens verbracht habe. Er habe nur als Kind kurze Zeit dort gelebt. Ob er Familienangehörige in Jordanien habe, die ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge über keine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Ortskenntnisse. Es sei aus den Feststellungen nicht ersichtlich, warum das BFA meine, der BF würde bei einer Rückkehr nach Jordanien umfassende staatliche Unterstützungsleistungen erhalten, da aus den Feststellungen hervorgehe, dass Jordanien zu den kleinsten Wirtschaften im Nahen Osten zähle und chronisch von immer höheren Armuts-, Arbeitslosigkeits- und Inflationsraten betroffen sei. Der staatlich fixierte Mindestlohn betrage ca. € 150,--. Gleichzeitig bestehe im Land jedoch ein großer Platz- und Wohnungsmangel, wobei auch die staatlichen Versorgungsleistungen an ihre Grenzen stoßen würden. Es gebe keine Arbeitslosenversicherung und werde erwartet, dass die Familie in solchen Fällen einspringe. Der BF habe jedoch keine Familienangehörigen in Jordanien, die für ihn einspringen könnten. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, wäre der BF bei einer Rückkehr nach Jordanien mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit betroffen und durch ein fehlendes familiäres Netz, das ihn im Notfall unterstützen könnte, wäre ihm die Lebensgrundlage komplett entzogen. 17.
- Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der BF seit Juni 2015 geringfügig als Pizzakoch und Küchengehilfe beschäftigt und die Betreiberin mit dem BF zufrieden gewesen sei. Derzeit arbeite der BF in einer anderen Pizzeria. Der BF habe in Österreich keine Sozialhilfe bezogen und sei in der Lage, sich selbst zu versorgen. 17.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug17.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug -Strichaufzählung der zur Anwendung des Art. 47 GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 GRCder zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC -Strichaufzählung im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18). 17.
- Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * die angefochtene Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und aussprechen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten rechtswidrig gewesen sei; * in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; * falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; * den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten hinsichtlich Jordanien zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren.* in eventu den angefochtenen Bescheid des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren. 17.
- Der Beschwerde ist eine Lohn-Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2017 in Kopie angeschlossen. 17.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. § 45
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
- Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
- März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom
- November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
- Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) Gleichzeitig wurde der BF, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des bekämpften Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert seine derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Des Weiteren wurde der BF ersucht darzulegen, wie sich das persönliche Verhältnis zu seinem leiblichen Vater in Österreich darstellt. Sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch der BF ließen diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den asylbehördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
- Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Jordanien und Angehöriger der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates Jordanien konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet zum Entscheidungszeitpunkt weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche eine Abschiebung nach Jordanien unzulässig machen würde. Der BF lebte vor seiner Ausreise nach Europa zuletzt großteils in Libyen. Er besuchte mehrere Jahre eine Grundschule und bestritt seinen Lebensunterhalt als Fahrzeugspengler. Der BF reiste in der Folge gegen Ende Juli 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Onkel und eine Tante leben nach wie vor in Jordanien. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der BF wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der BF wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 1.000,-- verurteilt. In Österreich befinden sich der Vater des BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099), eine volljährige Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432), noch eine weitere volljährige Schwester (L508 2120646), eine minderjährige Schwester (L508 2130433), ein minderjähriger Bruder (L508 2130435) und zwei volljährige Brüder (L508 2107262 und L508 2107262). Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Die Beschwerde einer volljährigen Schwester (L508 2120646) und der zwei volljährigen Brüder (L508 2107262 und L508 2107262) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen und bezüglich einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2130432) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig erklärt. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend, wegen einer dringend notwendigen Operation des Stiefvaters des BF, für unzulässig erklärt.In Österreich befinden sich der Vater des BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099), eine volljährige Schwester samt deren Lebensgefährten und Kind (L508 2130432), noch eine weitere volljährige Schwester (L508 2120646), eine minderjährige Schwester (L508 2130433), ein minderjähriger Bruder (L508 2130435) und zwei volljährige Brüder (L508 2107262 und L508 2107262). Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Die Beschwerde einer volljährigen Schwester (L508 2120646) und der zwei volljährigen Brüder (L508 2107262 und L508 2107262) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen und bezüglich einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2130432) wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig erklärt. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend, wegen einer dringend notwendigen Operation des Stiefvaters des BF, für unzulässig erklärt. Der BF besucht keinen Deutschkurs und verfügt über normale soziale Kontakte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Der BF ist seit zwei Jahren geringfügig als Pizzakoch und Küchenhilfe beschäftigt. Zuvor befand er sich im Zeitraum von Juli 2014 bis April 2015 in der Grundversorgung und lebte von staatlicher Unterstützung. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien festzustellen ist. 2.1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers (Jordanien) war insbesondere festzustellen: Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.18.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.18.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah römisch zwei. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016). Bei der Parlamentswahl vom
- Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).Bei der Parlamentswahl vom
- Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah römisch zwei., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016). Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF – gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren. Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016). Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vergleiche AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016). Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen – s. Abschnitt "Sicherheitslage"). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BBC News (2.4.2013): Jordan profile - leaders, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14636308; Zugriff am 1.12.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung CE – Carnegie Endownment (17.3.2016): Jordan is Sliding Toward Insolvency, http://carnegieendowment.org/sada/?fa=63061, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.5.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Euronews (13.4.2016): Jordanien geht gegen Muslimbruderschaft vor, http://de.euronews.com/2016/04/13/jordanien-geht-gegen-muslimbruderschaft-vor/ , Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (19.4.2016): Access to jobs improving for Syrian refugees in Jordan, http://www.unhcr.org/5715ef866.html, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016). In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016). Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah römisch zwei schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016). Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt Irbid in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in Irbid eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (22.4.2016): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung The New Arab (2.3.2016): Jordan: Clashes erupt between security forces and extremists, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/3/1/jordan-clashes-erupt-between-security-forces-and-extremists, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung NYR Daily (2.3.2016): Jordan: How Close to Danger?, http://www.nybooks.com/daily/2016/03/29/jordan-refugees-extremism-how-close-to-danger/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.3.2016): IS-Anschlag in Jordanien verhindert, http://derstandard.at/2000032103960/Tote-und-Verletzte-bei-Zusammenstoessen-in-Jordanien, Zugriff 22.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016). Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016). Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016). Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016). Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015). Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
- 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Jordan, https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016). Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften – so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor – marginalisiert (FH 28.1.2016). Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
- 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen. Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung.
der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016). Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des Paragraph 208, (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013). Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung TI – Transparency International
(2015): Jordan - Corruption measurement tools, https://www.transparency.org/country/#JOR, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://countryeconomy.com/government/corruption-perceptions-index, Zugriff 19.4.2016 Ombudsmann Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014). Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen. Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung JT – The Jordan Times (18.3.2014): Upper, Lower Houses resolve dispute over scrapping, merging public agencies, http://jordantimes.com/upper-lower-houses-resolve-dispute-over-scrapping-merging-public-agencies, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015). Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016). Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016). Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016). Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in § 15 der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).Die Meinungs- und Pressefreiheit werden in Paragraph 15, der Verfassung garantiert, unterliegen aber dennoch starken Einschränkungen. Berichte über den König und die Königsfamilie erfordern eine zuvor eingeholte Bewilligung. Berichte, die der "Reputation und Würde des Staates" schaden könnten, sind ebenfalls strikt untersagt, sowie das Beleidigen religiöser Glaubensbekenntnisse, oder das Anheizen von ethnischen oder konfessionellen Konflikten. Darüber hinaus gibt es eine unter Journalisten weit verbreitete Selbstzensur. Zuwiderhandlung wird regelmäßig mit Schikanen, Drohungen, außergerichtlichen Inhaftierungen oder rechtlichen Maßnahmen bestraft. Physische Einschüchterung kommt jedoch nur selten vor. Fernseh- und Radiosender sind üblicherweise einer stärkeren staatlichen Kontrolle ausgesetzt. Dennoch existiert auch in der Presselandschaft eine weitverbreitete Vor-Zensur (per Gesetz bis zu einem gewissen Grad sogar erlaubt), alleine auf Grund der Tatsache, dass die größten Tageszeitungen Jordaniens (ar-Rai, ad-Dustur, Jordan Times) vom Staat kontrolliert werden. Dadurch sind die täglichen Medienberichte von staatlichen Institutionen verzerrt und manipuliert (oftmals im Namen der Staatssicherheit) (BTI 2016). Denn die jordanischen Behörden nutzen immer häufiger das jordanische Terrorismusbekämpfungsgesetz, um Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten wegen freien Meinungsäußerungen zu verhaften (HRW 27.1.2016).
dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten. Das Pressegesetz verbietet kritische Berichte über das Königshaus, die Armee, Parlamentsabgeordnete und "befreundete ausländische Politiker". Im internationalen Pressefreiheits-Ranking von Reporter ohne Grenzen steht Jordanien aktuell auf Platz 143 (gesunken von Platz 141 in 2013, von insgesamt 180, wobei das freieste Land Platz 1 innehat). Die US-basierte Organisation Freedom House bezeichnet Jordanien als "nicht frei" (LIPortal 1.2016). Eine Gesetzesänderung des Presse- und Publikationsgesetz etablierte im September 2012 Einschränkungen des Internetcontents und führte im Juni 2013 zur Sperrung von 200-300 Websites und Blogs. Dennoch haben es viele Blogger in den letzten Jahren geschafft, in Erscheinung zu treten, und die Proteste [im Rahmen des arabischen Frühlings] haben in verschiedenen Gesellschaftsschichten zu einer offener artikulierten Kritik geführt, als dies davor der Fall war (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014).
Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis. Die Sicherheitskräfte genehmigen im Allgemeinen Demonstrationen und treffen für angekündigte Demonstrationen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen (USDOS 27.2.2014).
Berichten der NGOs Human Rights Watch und Freedom House ist es seit März 2011 grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen, um öffentliche Treffen oder Demonstrationen abzuhalten (FH 28.1.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Es gab Fälle, in denen politische Aktivisten und Demonstranten verurteilt wurden, und zwar auf Grund der Terrorismus-Anklage "Unterminierung des politischen Regimes" (HRW 27.1.2016). Im Jahr 2013 gab es mehrere Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte mit exzessiver Gewalt vorgingen und dabei straffrei blieben. Im Jahr 2012 wurden bei teils friedlichen, teils gewaltsamen Straßenprotesten über 300 Demonstranten verhaftet (USDOS 27.2.2014). Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber die Regierung beschränkte diese Freiheit in der Praxis. Das Gesetz gibt dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus jeglichem Grund abzulehnen. Außerdem verbietet es, den Vereinigungen dazu zu benutzen, um politische Organisationen zu stärken. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsrepräsentanten zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über stattfindende Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen. Die Regierung steht in starkem Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben. Das Ministerium für soziale Entwicklung registrierte im Jahr 2015 533 NGOs und löste 177 auf (wobei 29 davon auf Ansuchen der Gründer aufgelöst wurden) (USDOS 13.4.2016). Jordaniern steht es frei, sich einer Partei anzuschließen, aber in der Praxis geben sie ihre Stimme entsprechend ihrer Stammeszugehörigkeit ab (FH 28.1.2016). Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah II. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016).Seit 1992 wurden im Rahmen des politischen Liberalisierungsprozesses auch systemkritische Oppositionsparteien in geringem Umfang wieder zugelassen. Die meisten dieser Parteien waren allerdings so klein und zersplittert, dass sie kaum eine nachvollziehbare Wirkung in der Bevölkerung entfalten konnten. Einzige Ausnahme: die Islamische Aktionsfront (IAF), die als politischer Arm der Muslimbruderschaft gilt und die wegen ihrer organisatorischen Effizienz von vielen Fachleuten als einzige ernstzunehmende politische Partei Jordaniens angesehen wird. Die IAF hat eine starke Basis unter palästinensisch-stämmigen Jordaniern (schätzungsweise 90 Prozent der Mitglieder und AktivistInnen). Nachdem das jordanische Regime die Muslimbrüder viele Jahre lang politisch eingebunden hat, setzt König Abdullah römisch zwei. in den letzten Jahren verstärkt auf sogenannte "indirekte Konfrontation". Insgesamt hat sich das Verhältnis zwischen dem jordanischen Regime und den Muslimbrüdern verschlechtert (LIPortal 1.2016). In urbanen Gegenden, in denen palästinensische Jordanier und Unterstützer der Muslimbruderschaft stark vertreten sind, stellt diese Gruppe zwei Drittel der Bevölkerung, jedoch weniger als ein Drittel der politischen Stellvertreter. Die IAF hatte die Wahlen der Jahre 2010 und 2013 boykottiert, um gegen dem Wahlsystem inhärente Nachteile zu protestieren (FH 28.1.2016). Im April 2016 haben jordanische Sicherheitskräfte die Zentrale der islamistischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman geschlossen. Die Bruderschaft sprach von einer "überraschenden und illegalen Aktion” der Behörden (Euronews 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Euronews (13.4.2016): Jordanien geht gegen Muslimbruderschaft vor, http://de.euronews.com/2016/04/13/jordanien-geht-gegen-muslimbruderschaft-vor/ , Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff 18. 4. 2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/270743/400852_de.html, Zugriff 1.12.2014 Todesstrafe Seit Dezember 2014 – in diesem Monat hat Jordanien 11 jordanische Männer exekutiert - wird die Todesstrafe in Jordanien (nach einem acht-jährigen Moratorium) wieder vollstreckt. (Die Todesstrafe war während des Moratoriums zwar verhängt worden, wurde aber nicht vollzogen.) Die Männer waren alle wegen Mordes verurteilt worden (HRW 27.1.2016). Im Februar 2016 wurden zwei irakische Staatsangehörige gehängt, die Al-Qaeda nahestanden. Es hatte auf Grund des Zeitpunktes der Exekutionen den Anschein, dass diese eine Antwort auf die Ermordung eines jordanischen Piloten durch den IS darstellten (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016, Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights, https://www.ecoi.net/local_link/319835/459030_de.html , Zugriff 19.4. 2016 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht (
einer Schätzung aus dem Jahr 2010) offiziell zu etwa 97 Prozent aus vorwiegend sunnitischen Muslimen und 2 Prozent Christen. Buddhisten und Hindus sowie andere Religionen sind mit weniger als einem Prozent vertreten (CIA 5.6.4016). Der Islam ist die Staatsreligion. Christen sind als religiöse Minderheit anerkannt und können frei Gottesdienste abhalten (FH 28.1.2015). Nichtsdestotrotz legt die Verfassung den Islam als Staatsreligion fest und verweigert einigen religiösen Gruppen die offizielle Anerkennung. Mitglieder von nicht-registrierten religiösen Gruppen sind rechtlicher Diskriminierung und administrativen Hürden ausgesetzt (USDOS 14.10.2015). Baha’i und Druzen dürfen ihren Glauben praktizieren, sehen sich aber mangels staatlicher Anerkennung einer De-Facto-Diskriminierung gegenüber. Die Regierung überwacht die Gebete in den Moscheen, und die Prediger dürfen nur nach Einholung einer schriftlichen Genehmigung von der Regierung praktizieren. Nur staatlich ernannte Räte können religiöse Edikte erlassen, und es ist illegal, diese Regeln zu kritisieren (FH 28.1.2016) Die Verfassung sowie andere Gesetze und Maßnahmen gewähren – mit einigen Einschränkungen – Religionsfreiheit. Die Verfassung ermöglicht die freie Religionsausübung
der in Jordanien geltenden Sitten, solange die öffentliche Ordnung und Moral nicht verletzt werden. Außerdem verbietet die Verf