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{'item': 'L508 2130432-2'}

Obsah (19)§ 3§ 9§ 55Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 28§ 52a§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 12a§ 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlL508 2130432-2 SpruchL508 2130432-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), Staatsangehörige von Jordanien sowie der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste im Juli 2014 schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2014 - ebenso wie ein minderjähriger Bruder (L508 2130435) und eine minderjährige Schwester (L508 2130433) - einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor stellten die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Gatte (L508 2112099) und ein mittlerweile volljähriger Bruder (L508 2107262) der BF am 08.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der Mutter, des nunmehrigen Gatten und des mittlerweile volljähriger Bruders (L508 2107262) statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen hätten (Fluchtgrund), gaben die Mutter und deren Gatte im Wesentlichen übereinstimmend an, dass die Palästinenser, vor allem die Frauen, in Libyen erniedrigt, regelmäßig beschimpft und teilweise auch vergewaltigt werden würden. Der Gatte der Mutter sei zuletzt von einem Kunden entführt und misshandelt worden. Man habe ihnen gedroht, als Palästinenser ruhig zu sein. Ihr Sohn sei seit der Revolution in Syrien nicht mehr zur Schule gegangen, da er immer erniedrigt worden sei. Aus diesen Gründen hätten sie Libyen verlassen. Der volljährige Bruder schilderte auf die gleiche Frage, dass das libysche Volk keinen Respekt vor den Palästinensern habe. In der Schule sei er regelmäßig geschlagen und beschimpft worden. Sogar der Lehrer habe ihn geschlagen und seine Prüfungen sehr negativ bewertet. Dadurch hätte er in Libyen keine Zukunftsperspektiven. Auf die Frage, was sie im Fall der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, erwiderte die Mutter, dass sie befürchte, ein Leben in Angst und Demut zu führen. Sie würde eher sterben als dorthin zurückzukehren. Deren Gatte gab dazu an, dass er Angst vor einem dortigen Leben hätte, weil es dort keine Sicherheit gebe und jeder Waffen tragen würde. Er und seine Familie würden auch nicht mehr erniedrigt werden wollen. Der mittlerweile volljährige Bruder führte aus, dass es für ihn und seine Familie in Libyen keine Zukunft gebe. Am 23.07.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt. Auf die Frage, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab sie zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche und sie daher keine Möglichkeit hätte, dort in Sicherheit zu leben. Ihr Vater habe dann beschlossen, nach Österreich auszuwandern.
  2. Mit Schreiben vom 19.08.2014 wurde der leibliche Vater der BF in Vorbereitung der zu bearbeitenden Asylanträge ersucht, binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens sämtliche in seinem Besitz befindlichen Beweismittel sowie identitätsbezeugende Dokumente im Original vorzulegen.
  3. Am 23.10.2014 wurden die die Mutter, deren nunmehriger Gatte und der mittlerweile volljährige Bruder (L508 2107262) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD NÖ, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die Mutter zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter XXXX (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei.Auf Befragung zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates (Fluchtgründe) brachte die Mutter zunächst vor, bislang nicht genau die Wahrheit gesagt zu haben, weil sie bedroht worden sei und dies alles wegen ihrer Kinder verheimlicht hätte. Sie sei mit ihren Kindern, ihrem Ex-Mann (L504 2120994) und ihrem Gatten von Libyen nach Italien gekommen. Sie sei aus Libyen mit ihrer Familie geflüchtet, weil ihre Tochter römisch 40 (L508 2120646) in Tripolis von den Libyern vergewaltigt worden sei. Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. XXXX sei verheiratet und lebe in Jordanien.Aus Angst, ihr Ex-Mann komme hier her und verrate sie, hätte sie angeführt, Palästinenserin aus Syrien zu sein und hätte sie deshalb ihre Kinder nicht angeführt. Fünf ihrer Kinder befänden sich bei ihrem Ex-Mann hier in Österreich. römisch 40 sei verheiratet und lebe in Jordanien. Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter XXXX habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt.Sie sei in Jordanien geboren und im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie für zehn Jahre nach Syrien gezogen. Nach ihrer Rückkehr nach Jordanien im Jahr 1977 hätte sie erstmals geheiratet. 1994 sei sie mit ihrem zweiten Mann - ihrem Ex-Mann - nach Libyen gegangen und dort bis 2007 verblieben. Am 14.12.2008 sei ihre zweite Ehe geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe sie nicht in Ruhe gelassen und bedroht. Dieser habe die Kinder zu sich nehmen wollen und keinen Unterhalt bezahlt. Im Jahre 2009 hätte sie ihren jetzigen Mann geheiratet. Durch den Druck ihres Ex-Mannes hätte sie es in Jordanien nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem Mann im Jahre 2010 nach Libyen gezogen. Im Jahre 2012 sei sie für die Dauer von 40 Tagen wegen ihrer Tochter nach Jordanien zurückgekehrt. Ihre Tochter römisch 40 habe sie angerufen und erzählt, dass sie von ihrem Vater sexuell belästigt worden sei. Nach diesen 40 Tagen hätte sie Jordanien das letzte Mal am 13.07.2012 verlassen und sei nach Libyen zurückgekehrt. In Jordanien hätte sie ihren Ex-Mann wegen sexueller Belästigung ihrer Tochter angezeigt. Dieser sei im Juni 2012 festgenommen worden, in U-Haft gewesen, gegen Kaution freigekommen und geflüchtet. Etwa um den 25.07.2012 sei er nach Libyen gekommen. Sie sei wegen ihrer Kinder nach Europa gekommen, weil Kinder in den arabischen Ländern keinen Schutz hätten. Da ihr Ex-Mann ihre Tochter sexuell belästigt habe, habe sie mit diesem nicht mehr zusammenleben können. Dies habe zur Scheidung geführt. Sie sei von diesem belästigt und nicht mehr in Ruhe gelassen worden, nachdem sie ihren letzten Mann geheiratet hätte. Sie seien von ihm bedroht worden, weshalb sie mit ihrem nunmehrigen Mann nach Libyen gereist sei. Ca. zwei Monate nach ihrer Eheschließung hätten diese Belästigungen begonnen. Der Bruder ihres Ex-Mannes sei Taxifahrer und habe sie und ihren Mann durch Losfahren auf ihre Personen erschreckt. Ihre Kinder, die bei ihm gelebt hätten, seien auch oft vor ihm geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Jordanien würde ihre Tochter wegen der Anzeige von ihrem Onkel und Cousin die Kehle durchgeschnitten bekommen. Im Übrigen brachte die Mutter der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.10.2014 einen jordanischen Reisepass im Original, ein jordanisches Familienbuch in Kopie, eine UNRWA-Registrierung im Original aus dem Jahr 1997, einen libyschen Führerschein und eine Registrierungskarte aus Libyen in Vorlage. Der Gatte ihrer Mutter legte einen jordanischen Reisepass im Original, eine jordanische Heiratsurkunde im Original und einen libyschen Führerschein im Original vor. Ferner wurden der Mutter, deren Gatten und dem mittlerweile volljährigen Bruder die aktuellen Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Jordanien unter Einräumung einer einwöchigen Stellungnahmefrist ausgehändigt.
  4. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2015 wurde der jeweilige Antrag der Mutter, des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese Personen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.4. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.04.2015 wurde der jeweilige Antrag der Mutter, des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diese Personen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben die Mutter, der Gatte der Mutter und der mittlerweile volljährige Bruder fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.05.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 5.
  3. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. § 3 AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. § 8 AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. §§ 55 oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu jeweils den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes I., II. und III. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.5.
  4. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jeweils den angefochtenen Bescheid des BFA zur Gänze beheben und gem. Paragraph 3, AsylG Asyl gewähren; bzw. gem. Paragraph 8, AsylG subsidiären Schutz erteilen; bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und gem. Paragraphen 55, oder 57 AsylG einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu jeweils den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen; eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. 5.
  5. Sodann wird ausgeführt, dass die Mutter, deren Gatte und der mittlerweile volljährige Bruder entgegen der Ansicht des Bundesamtes die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfüllen, da ihnen in Jordanien Verfolgung iSd GFK drohe. Dagegen richte sich die eingebrachte Beschwerde. In einer nachfolgenden Beschwerdeergänzung würde man das vom BFA vorgeworfene gesteigerte Vorbringen entkräften, indem sie Beweise zu ihrem Fluchtvorbringen vorlegen werden, die mangelnde Ermittlungspflicht näher ausführen sowie alle von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche aufklären. 5.
  6. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (§ 37 AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in § 18 AsylG weiter konkretisiert worden sei.5.
  7. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten (Paragraph 37, AVG), wobei das Ermittlungsverfahren in Paragraph 18, AsylG weiter konkretisiert worden sei.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der Gatte der Mutter wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4,
  9. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  10. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.10.2015, rechtskräftig seit 13.10.2015, wurde der Gatte der Mutter wegen gewerbsmäßiger Schlepperei in Bezug auf mindestens drei Fremde als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, eins, Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
  11. Am 20.11.2015 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie palästinensische Jordanier seien, die aber in Libyen gelebt hätten. Sie würden aus einer Problemfamilie kommen. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester öfters eingesperrt und immer verfolgt. Er habe sie öfters in der Nacht nicht schlafen lassen und sie immer gefragt, was ihre Schwester XXXX (L508 2120646) macht und ob diese mit jemandem telefoniere etc. Er habe sie auch öfters zu seinem Bruder XXXX gebracht und dieser habe sie geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen, weil ihr Vater ihre Schwester XXXX sexuell belästigt habe. Dies hätte sie auch mit ihren eigenen Augen gesehen. Sie selbst habe ihr Vater nicht sexuell belästigt, aber dessen Bruder XXXX und der Schwager ihres Vaters XXXX hätten sie mehrmals sexuell belästigt.
  12. Am 20.11.2015 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, dass sie palästinensische Jordanier seien, die aber in Libyen gelebt hätten. Sie würden aus einer Problemfamilie kommen. Ihr Vater habe sie und ihre Schwester öfters eingesperrt und immer verfolgt. Er habe sie öfters in der Nacht nicht schlafen lassen und sie immer gefragt, was ihre Schwester römisch 40 (L508 2120646) macht und ob diese mit jemandem telefoniere etc. Er habe sie auch öfters zu seinem Bruder römisch 40 gebracht und dieser habe sie geschlagen. Ihre Mutter habe sich scheiden lassen, weil ihr Vater ihre Schwester römisch 40 sexuell belästigt habe. Dies hätte sie auch mit ihren eigenen Augen gesehen. Sie selbst habe ihr Vater nicht sexuell belästigt, aber dessen Bruder römisch 40 und der Schwager ihres Vaters römisch 40 hätten sie mehrmals sexuell belästigt. Auch ein anderer Verwandter ihres Vaters habe versucht, sie sexuell zu belästigen. Dieser habe seine eigene Tochter vergewaltigt und sei deswegen in Jordanien sechs Monate eingesperrt worden. All diese Vorfälle seien in Jordanien passiert. Sie seien öfters zu ihrer Mutter in Jordanien geflüchtet. Sie hätten auch die Polizei von diesen Vorfällen informiert. Diese habe ihnen nicht geglaubt und sie wieder zu ihrem Vater gebracht. Ihre Mutter habe versucht, das Obsorgerecht zu erhalten, aber das funktionierte nicht. Ihre Mutter habe dann geheiratet und sei nach Libyen gegangen und habe dort versucht, die Kinder zu sich zu nehmen. Ihre Mutter habe mit ihrem Vater wegen der Kinder öfters telefoniert und letztendlich habe sie der Vater nach Libyen gebracht. Dort habe er ihnen den Kontakt zur Mutter verboten. Zur Wegweisung ihres Vaters und Bruders befragt, wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mein Vater hat wieder meine Schwester XXXX sexuell belästigt und verfolgte sie überall. Er wollte immer alleine mit meiner Schwester sein und schickte mich immer weg. Er hat uns nie in Ruhe gelassen. Mein Bruder XXXX hat versucht, mich sexuell zu belästigen in XXXX ."Zur Wegweisung ihres Vaters und Bruders befragt, wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: "Mein Vater hat wieder meine Schwester römisch 40 sexuell belästigt und verfolgte sie überall. Er wollte immer alleine mit meiner Schwester sein und schickte mich immer weg. Er hat uns nie in Ruhe gelassen. Mein Bruder römisch 40 hat versucht, mich sexuell zu belästigen in römisch 40 ."
  13. Des Weiteren wurde mit den Bescheiden des BFA vom 27.01.2016 der jeweilige Antrag der BF und ihrer minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Absatz 3a i

Vm § 9 Absatz 2 AsylG wurde dem jeweiligen Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien sei gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG vorübergehend unzulässig.8. Des Weiteren wurde mit den Bescheiden des BFA vom 27.01.2016 der jeweilige Antrag der BF und ihrer minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz 3a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 AsylG wurde dem jeweiligen Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Jordanien sei gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorübergehend unzulässig. Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G erteilt werde.Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass den Asylwerbern eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG erteilt werde.

  1. Gegen diese Bescheide wurde ebenfalls fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Mit Schreiben vom 15.03.2016 übermittelten die BF, deren Mutter und die minderjährigen Geschwister eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Mutter ebenfalls einen Aufenthaltstitel gem. § 55 oder § 57 AsylG
  4. Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieses Schriftstücks wird auf den Akteninhalt (VwGH
  5. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  6. Mit Schreiben vom 15.03.2016 übermittelten die BF, deren Mutter und die minderjährigen Geschwister eine Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Mutter ebenfalls einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, oder Paragraph 57, AsylG
  7. Hinsichtlich des genauen Inhaltes dieses Schriftstücks wird auf den Akteninhalt (VwGH
  8. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (Mutter, Gatte, mittlerweile volljähriger Bruder) bzw. vom 27.07.2016 (BF und minderjährige Geschwister) wurde in Erledigung der jeweiligen Beschwerde vom 05.05.2015 bzw. 08.02.2016 der jeweils bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG (bezüglich des Gatten der Mutter: iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2016 (Mutter, Gatte, mittlerweile volljähriger Bruder) bzw. vom 27.07.2016 (BF und minderjährige Geschwister) wurde in Erledigung der jeweiligen Beschwerde vom 05.05.2015 bzw. 08.02.2016 der jeweils bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (bezüglich des Gatten der Mutter: in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Laut Bericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 25.02.2017 werde zum Ersuchen vom 18.11.2016 um Überprüfung der Identität von XXXX [leiblicher Vater der BF], geboren am XXXX in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer XXXX , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters der BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.römisch 40 [leiblicher Vater der BF], geboren am römisch 40 in Israel, jordanischer Staatsbürger, jordanische Nationalnummer römisch 40 , berichtet, dass im Zuge eines internationalen polizeilichen Informationsaustausches mit den zuständigen Behörden Jordaniens die Identität aufgrund der übereinstimmenden Personaldaten, des Familienbuches und der Nationalnummer des Vaters der BF festgestellt werden habe können. Dieser sei im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in Jordanien angezeigt worden. Laut Auskunft der jordanischen Behörden sei die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden.
  2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2017 wurden der BF, deren Mutter und den minderjährigen Geschwistern seitens des BFA - unter Setzung einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme - die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Jordanien, Stand 03.05.2016, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 23.03.2017 (Gewalt Kinder), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.10.2016 (Gewalt Frauen) und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 04.10.2016 (Familienbuch), zur Kenntnis gebracht. Laut den Anfragebeantwortungen gebe es in Jordanien bezüglich der Rechte, die eine alleinerziehende Mutter in Bezug auf die Erziehung ihrer Kinder habe, unterschiedliche Situationen, die je nach Familie, Stellung der Mutter und Stellung des Vaters unterschiedlich seien. Dies könne heißen, dass in einem Fall der Mutter alle Rechte zukommen, wenn die Mutter selber keine Probleme habe bzw. unter normalen Bedingungen lebe. Die Mutter bekomme das Sorgerecht und der Vater werde dann von einem Zivilgericht zum Unterhalt – jedoch zumeist nur in einem sehr geringen Ausmaß - verpflichtet. Sollte die Mutter nun neuerlich heiraten wollen, könnte der Kindesvater nun das Sorgerecht wiedererlangen, da es ihm zustehe, dass seine Kinder nicht bei einem fremden Vater aufwachsen. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass die Mutter das Sorgerecht für die Kinder - bevor sie erneut heirate - auf ihre Mutter (die Großmutter der Kinder) übertrage (wenn ihre Mutter noch lebe). Damit wäre der Kindesvater vorerst wieder aus dem Anspruch des Sorgerechts draußen. Der jordanische Staat sei auch fähig und in der Lage und willens durch eine Sonderabteilung der Polizei "Family Protection Unit" die Kinder zu schützen, wenn Anschuldigungen von Gewalt von Vätern nachgewiesen werden können bzw. erwiesen seien. Abteilungen der "Family Protection Unit" seien in jedem Regierungsbezirk eingerichtet. Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Mutter im Falle eines gewalttätigen Vaters die alleinige Obsorge übertragen werde. Des Weiteren gebe es sogar offizielle Stellen und NGOs, wo sich betroffene Frauen in Fällen von Gewalt und sexuellen Übergriffen hinwenden können. Auch gebe es bei der jordanischen Polizei eine eigene Abteilung für Familienschutz. Dies sei ein Anliegen der Regierung bis hin zur Königin von Jordanien. Die Täter, wenn auch eigene Familienmitglieder, seien zu langen Haftstrafen verurteilt und eingesperrt worden. In diesen Themenbereichen gehe Jordanien im Nahen Osten einen vorbildlichen und westlichen Weg. Wenn die Tat, wirklich wie angezeigt passiert sei, hätten die Frauen in Jordanien nicht mit Repressalien zu rechnen. Sie würden geschützt und die Täter gerichtlich verfolgt und bestraft werden. Ferner werde das jordanische Familienbuch nur Jordaniern ausgestellt, die auch eine Nationalnummer besitzen. Sie würden das Buch erhalten, wenn sie heiraten und diese Ehe beim Sharia-Gericht eingetragen sei. Bis zur Heirat seien sie im Familienbuch der Eltern eingetragen. Beim Sharia-Gericht bekomme man dann eine Heiratsurkunde und mit dieser könne man beim Personenstandsamt das Familienbuch erlangen. Sonst gebe es keine weitere Möglichkeit. Ein Nicht-Jordanier könne dieses Familienbuch nicht besitzen. Somit könne mit dem Familienbuch die jordanische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Ferner wurde diesen vier Personen zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz ermittelt worden sei, dass der Vater der BF ebenfalls die jordanische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters habe das Landesamt für Verfassungsschutz festgestellt: " XXXX wurde im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in der Stadt XXXX , Jordanien angezeigt. Laut Auskunft der jordanischen Behörden wurde die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet."Weiters habe das Landesamt für Verfassungsschutz festgestellt: " römisch 40 wurde im Jahr 2012 von seiner damaligen Ehefrau wegen sexueller Belästigung bei der "Family Protection Unit" in der Stadt römisch 40 , Jordanien angezeigt. Laut Auskunft der jordanischen Behörden wurde die Anzeige aufgrund des Erhebungsergebnisses nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet." Diesbezüglich sei anzuführen, dass die Mutter der BF selbst angegeben habe, 2012 gar nicht mehr mit ihrem Ex-Gatten verheiratet gewesen zu sein und andererseits widerspreche die Feststellung des Landesamtes für Verfassungsschutz ihren Aussagen, wonach ihr Ex-Gatte festgenommen und inhaftiert worden wäre. Auch liege dem BFA der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vor, in welchem die gemeinsame Obsorge bezüglich der minderjährigen Kinder zwischen der Mutter der BF und ihrem Ex-Gatten pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei.Auch liege dem BFA der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vor, in welchem die gemeinsame Obsorge bezüglich der minderjährigen Kinder zwischen der Mutter der BF und ihrem Ex-Gatten pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei. Sohin könne aufgrund dieser Obsorgevereinbarung, als auch der Einstellung der Verfahren gegen den Vater, sowie dem Umstand, dass es zu keiner Verurteilung des Vaters gekommen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder Opfer von fortgesetzter Gewalt im familiären Bereich seien. Auch sei in diesem Zusammengang auf die übermittelten Länderinformationen zu verweisen, dass selbst im Falle von gewalttätigen Vätern der jordanische Staat sehr wohl in der Lage und willens sei, sowohl Frauen als auch Kindern Schutz zu gewähren. Dem Gatten der Mutter wurden lediglich die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Jordanien, Stand 03.05.2016, und dem mittlerweile volljährigen Bruder insbesondere die aktualisierten länderkundlichen Informationen zur Lage in Jordanien, Stand 03.05.2016, und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des BFA zu Gewalt gegen Kinder und zum Familienbuch zur Kenntnis gebracht.
  3. Am 19.04.2017 langten bei der belangten Behörde bezüglich der BF und ihrer minderjährigen Geschwister Verlängerungsanträge "Besonderer Schutz" gem. § 59 AsylG ein.
  4. Am 19.04.2017 langten bei der belangten Behörde bezüglich der BF und ihrer minderjährigen Geschwister Verlängerungsanträge "Besonderer Schutz" gem. Paragraph 59, AsylG ein.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde der Antrag der Mutter der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Mutter eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Mutter nach Jordanien

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde der Antrag der Mutter der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Mutter eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Mutter nach Jordanien

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde jeweils der Antrag des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Gatten der Mutter und den mittlerweile volljährigen Bruder eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders nach Jordanien

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde jeweils der Antrag des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Gatten der Mutter und den mittlerweile volljährigen Bruder eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Gatten der Mutter und des mittlerweile volljährigen Bruders nach Jordanien

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde schließlich auch der Antrag der BF und ihrer minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde der Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. § 57 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF und ihre minderjährigen Geschwister eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihrer minderjährigen Geschwister nach Jordanien

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017 wurde schließlich auch der Antrag der BF und ihrer minderjährigen Geschwister auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde der Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.04.2017 gem. Paragraph 57, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF und ihre minderjährigen Geschwister eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der BF und ihrer minderjährigen Geschwister nach Jordanien

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). 16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017 wurde diesen Personen

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die Beschwerdeführer

§ 52aAbs.

2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.16. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017 wurde diesen Personen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die Beschwerdeführer

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

  1. Mit jeweiligem Schriftsatz vom 19.05.2017 (BF, Mutter und minderjährige Geschwister), 11.05.2017 (Gatte der Mutter) und 09.05.2017 (mittlerweile volljähriger Sohn) erhob die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation der Beschwerdeführer die vorliegenden, fristgerecht erhobenen und zulässigen Beschwerden. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerden wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 17.
  3. Was die Beschwerde der BF, deren Mutter und minderjährigen Geschwister betrifft, so wurde zunächst beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen * falls nicht alle zu Lasten der Beschwerdeführer gehenden Rechtswidrigkeiten im jeweils angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen; * die angefochtenen Entscheidungen - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; * in eventu die angefochtenen Bescheide des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG gewähren ;* in eventu die angefochtenen Bescheide des BFA - allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gewähren ; * in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; * in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG der BF und deren minderjährigen Geschwister verlängern bzw. der Mutter eine solche erteilen und* in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG der BF und deren minderjährigen Geschwister verlängern bzw. der Mutter eine solche erteilen und * in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilen.* in eventu den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilen. 17.1.
  4. Der Mutter würden im Bescheid mehrere (vermeintliche) Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen ihres Gatten vorgehalten werden. Jedoch habe sie bisher nicht die Möglichkeit gehabt, sich diesbezüglich zu äußern. Die letzte Einvernahme der Mutter habe am 23.10.2014 stattgefunden. Die BF sei ebenfalls zuletzt am 20.11.2015 einvernommen worden und habe diese bisher keine Gelegenheit gehabt, sich hierzu zu äußern. 17.1.
  5. In der Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal die BF und deren Mutter seit 2014 nicht mehr vom BFA einvernommen worden seien. Die belangte Behörde berufe sich auf veraltete Aussagen und sei ihnen das Recht auf Parteiengehör genommen worden. Es sei in den letzten Monaten regelmäßig zu Bedrohungen durch den Vater der BF gekommen und würden entsprechende – derzeit noch nicht vorliegende – Beweismittel im laufenden Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Darüber hinaus werde explizit die Befragung des Gatten der Mutter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Des Weiteren werde die volljährige Tochter (L508 2120646) als Zeugin beantragt.17.1.
  6. In der Folge wurde moniert, dass seitens des Bundesamtes die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG nicht erfüllt worden seien, zumal die BF und deren Mutter seit 2014 nicht mehr vom BFA einvernommen worden seien. Die belangte Behörde berufe sich auf veraltete Aussagen und sei ihnen das Recht auf Parteiengehör genommen worden. Es sei in den letzten Monaten regelmäßig zu Bedrohungen durch den Vater der BF gekommen und würden entsprechende – derzeit noch nicht vorliegende – Beweismittel im laufenden Rechtsmittelverfahren vorgelegt werden. Darüber hinaus werde explizit die Befragung des Gatten der Mutter im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Des Weiteren werde die volljährige Tochter (L508 2120646) als Zeugin beantragt. Die BF sei schwanger. Mangels Einvernahme habe dies von ihr bisher nicht vorgebracht werden können und sei deren Schwangerschaft und familiäre Situation nicht berücksichtigt worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien erneut hinsichtlich entscheidungswesentlicher Punkte unvollständig und veraltet. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über die Lage in Jordanien beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Die mangelhaften Länderberichte würden wenige aussagekräftige Passagen über das jordanische Justizwesen sowie über die Rechte von Frauen, insbesondere in Bezug auf sexuelle Gewaltverbrechen, enthalten. So werde im Bescheid ausgeführt, dass das Justizwesen von Vetternwirtschaft geprägt sei und der Einfluss des Königshauses und der Regierung die Unabhängigkeit der Gerichte stark einschränke, sowie dass in Familienangelegenheiten die Scharia Vorrang gegenüber den parlamentarisch erlassenen Gesetzen habe. Zur Situation von Frauen in Jordanien werde ausgeführt, dass Ehrenmorde, Gewalt und Misshandlung in Jordanien ein Problem seien, häusliche Gewalt weit verbreitet sei und zahlreiche Ehrenverbrechen und Vergewaltigungen stattfänden. Insbesondere Mädchen und Frauen seien besonders gefährdet, Opfer von sexueller Gewalt zu werden. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem jeweiligen Erkenntnis die Länderfeststellungen als veraltet gerügt habe, seien diese überdies in Bezug auf das Kapitel "Frauen" nicht aktualisiert worden. 17.1.
  7. Das BFA behaupte, dass es zwischen der Mutter und deren Ex-Gatten zu einer Aussöhnung gekommen wäre. Jedoch werde dabei die Obsorgesituation in Jordanien außer Acht gelassen. Die Familie sei deshalb gemeinsam mit dem Ex-Gatten geflüchtet, weil dieser die Obsorge über die gemeinsamen Kinder gehabt habe und die Mutter nicht riskieren wollte, die Kinder ohne dessen Zustimmung nach Europa mitzunehmen. Diesfalls hätte es sich um eine Kindesentführung gehandelt. Dass es keinesfalls zu einer friedlichen Aussöhnung gekommen sei, zeige die Tatsache, dass es nur wenige Wochen nach der Ankunft in Österreich bereits zu einer Wegweisung des Ex-Gatten gekommen sei. Dies sei von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen worden. Dass es in den letzten Monaten erneut zu Gewaltvorfällen und Bedrohungen gekommen sei, sei von der belangten Behörde – wie bereits geschildert – mangels Einvernahme nicht ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. 17.1.
  8. Einen Schutz durch jordanische Behörden könnten die Beschwerdeführer nicht erwarten. 17.1.
  9. Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 17.1.
  10. Was die nicht erfolgte Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG betrifft, so wurde im Bescheid vom 30.12.2015 hinsichtlich der Beschwerdeführer dargelegt, dass eine Abschiebung nach Jordanien vorübergehend unzulässig wäre, weil die volljährige Tochter (L508 2120646) jahrelang von ihrem Vater missbraucht worden sei und ihr daher ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt werden müsse. Das BFA spreche selbst davon, dass es sich bei den von ihr erlittenen Gewalttaten um ein "jahrelanges Martyrium der fortgesetzten Gewaltanwendung und Missbrauchs durch Ihren Vater, die bis in Ihr Asylquartier in XXXX angedauert hat", handle. Im nunmehr erlassenen Bescheid werde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG verlängert oder erteilt, jedoch fänden sich im Bescheid keine Ausführungen, was sich seit den vorangegangenen Bescheiden vom 27.01.2016 geändert haben solle.17.1.
  11. Was die nicht erfolgte Verlängerung bzw. Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG betrifft, so wurde im Bescheid vom 30.12.2015 hinsichtlich der Beschwerdeführer dargelegt, dass eine Abschiebung nach Jordanien vorübergehend unzulässig wäre, weil die volljährige Tochter (L508 2120646) jahrelang von ihrem Vater missbraucht worden sei und ihr daher ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt werden müsse. Das BFA spreche selbst davon, dass es sich bei den von ihr erlittenen Gewalttaten um ein "jahrelanges Martyrium der fortgesetzten Gewaltanwendung und Missbrauchs durch Ihren Vater, die bis in Ihr Asylquartier in römisch 40 angedauert hat", handle. Im nunmehr erlassenen Bescheid werde kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG verlängert oder erteilt, jedoch fänden sich im Bescheid keine Ausführungen, was sich seit den vorangegangenen Bescheiden vom 27.01.2016 geändert haben solle. 17.1.
  12. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Art. 47 GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Art. 47 GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK - unter Maßgabe des Art. 47 GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird (vgl. Denk gegen Österreich Rz 18).17.1.
  13. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beantragt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend geboten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des VfGH betreffend Artikel 47, GRC zur Zahl U 466/11 und U 1836/11 vom 14.03.2012 verwiesen. Im gegenständlichen Fall liegt der unionsrechtliche Bezug - der zur Anwendung des Artikel 47, GRC führt - in der Rückkehr-RL, der Qualifikations-RL und der Verfahrens-RL. Daher kommen die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK - unter Maßgabe des Artikel 47, GRC - im Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Diesbezüglich verlangte der EGMR in der jüngsten Entscheidung Denk gegen Österreich, 05.12.2013, 23396/09, zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn die Rechtssache erstmals von einem Gericht entschieden wird und die Durchführung ausdrücklich beantragt wird vergleiche Denk gegen Österreich Rz 18).
  14. Am 07.06.2017 langte bezüglich der BF, deren Mutter und der minderjährigen Geschwister eine Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der nunmehr vorgelegte Befundbericht vom 02.06.2017 belege eindeutig, dass die BF in Furcht und Angst vor dem Familienvater lebe und die unsichere Aufenthaltssituation die ohnehin bestehenden psychischen Belastungen drastisch verschärfen würden. Umso mehr weil sie schwanger sei. Erneut werde bekräftigt, dass im Falle einer abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte zu §§ 3 und 8 AsylG 2005 jedenfalls die Voraussetzungen für die Verlängerung des zuvor erteilten § 57 AsylG 2005 zum Schutz von Gewaltopfern gegeben seien und werde das Gericht ersucht, die besondere Situation im Falle der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen.Erneut werde bekräftigt, dass im Falle einer abweisenden Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte zu Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 jedenfalls die Voraussetzungen für die Verlängerung des zuvor erteilten Paragraph 57, AsylG 2005 zum Schutz von Gewaltopfern gegeben seien und werde das Gericht ersucht, die besondere Situation im Falle der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen. Zum Beweis wird neben den in Vorlage gebrachten Bericht vom 02.06.2017 die zeugenschaftliche Einvernahme einer Psychotherapeutin angeboten.
  15. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. § 45

(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 - das E. vom
  2. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  3. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008,
  4. Aufgrund aktuellerer Länderfeststellungen zu Jordanien wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 04.10.2017 gem. Paragraph 45,
(3)AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde insbesondere aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Jordanien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom
  1. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 - das E. vom
  2. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom
  3. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die Feststellungen des BFA nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.)U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer, binnen selbiger Frist, um Bekanntgabe ersucht, ob sich hinsichtlich ihres Privat- oder Familienlebens in Österreich, seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Änderungen ergeben haben bzw. aufgefordert ihre derzeitige Lebenssituation in Österreich schriftlich darzustellen und gegebenenfalls durch geeignete Bescheinigungsmittel zu belegen. Des Weiteren wurde die BF ersucht darzulegen, wie sich das persönliche Verhältnis zu ihrem leiblichen Vater in Österreich darstellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  4. Im Rahmen einer Stellungnahme vom 18.10.2017 wurde seitens der BF, deren Mutter und den minderjährigen Geschwistern ausgeführt, dass seit Monaten kein Kontakt zum Ex-Gatten bzw. Vater bestehe. Die BF habe am 08.10.2017 einen Jungen zur Welt gebracht. Der Kindesvater sei ein Asylberechtigter. Am 16.10.2017 sei für das Baby ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz beim BFA eingebracht worden. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes werde bezüglich der BF erneut auf den bereits vorgelegten Befundbericht vom 02.06.2017 verwiesen. Bezüglich der Integration und gesundheitlichen Situation der minderjährigen Geschwister würden Schulbesuchsbestätigungen vom 05.04.2017 bzw. 06.04.2017 sowie ein Unterstützungsschreiben vorgelegt, worin beschrieben sei, dass sich beide Kinder sehr gut integriert hätten. Darüber hinaus habe am 22.05.2017 ein Termin bei der Jugendhilfe stattgefunden. Man habe mit der BF, deren Mutter und den minderjährigen Geschwistern über ihre Gewalterfahrungen gesprochen. Insoweit wurde auch beantragt, weitere Informationen über dieses Gespräch anzufordern. Die minderjährige Schwester sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Hinsichtlich der übermittelten Länderberichte werde auf die Beschwerde vom 19.05.2017 verwiesen.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes im Familienverfahren bezüglich seines Vaters XXXX

§ 3Asyl

G stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Absatz 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.römisch 40

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

  1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen diesen Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Verfahrensbestimmungen 1.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Absatz 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 2Absatz 1 Z 22 leg.

cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (L508 2107264) vor. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde wegen der Erkrankung und notwendigen Operation ihres Ehegatten bis zum 30.04.2018 vorübergehend für unzulässig erklärt. Bezüglich ihres nunmehr in Österreich nachgeborenen Sohnes sind die Bestimmungen bezüglich des Familienverfahrens nicht anzuwenden, da diesem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens, nämlich zu seinem Vater, zuerkannt wurde. Was den Vater der BF betrifft, so ist bezüglich dieser Person auf die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens hinzuweisen.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter (L508 2107264) vor. Die Beschwerde der Mutter wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung wurde wegen der Erkrankung und notwendigen Operation ihres Ehegatten bis zum 30.04.2018 vorübergehend für unzulässig erklärt. Bezüglich ihres nunmehr in Österreich nachgeborenen Sohnes sind die Bestimmungen bezüglich des Familienverfahrens nicht anzuwenden, da diesem der Status des Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens, nämlich zu seinem Vater, zuerkannt wurde. Was den Vater der BF betrifft, so ist bezüglich dieser Person auf die nachfolgenden Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens hinzuweisen.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie des ergänzenden Ermittlungsverfahrens. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Jordanien und Angehörige der arabischen bzw. palästinensischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates Jordanien konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in Jordanien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Jordanien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland festgestellt werden. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) bzw. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom (F 33.11) diagnostiziert. Die BF lebte vor ihrer Ausreise nach Europa zuletzt in Libyen. Außer längeren Aufenthalten in Libyen war die BF auch vorübergehend in Jordanien wohnhaft. Sie besuchte mehrere Jahre eine Grundschule und wurde von ihren Eltern versorgt. Die BF reiste in der Folge gegen Ende Juli 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ein Onkel, eine Tante und eine Halbschwester mütterlicherseits leben nach wie vor in Jordanien. In Österreich befinden sich der Vater der BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099) und zwei minderjährige Geschwister (L508 2130435 und L508 2130433). Die Beschwerde der Mutter, des Stiefvaters und der zwei minderjährigen Geschwister der BF gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen; festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig sei; dies mit der Begründung des bevorstehenden operativen Eingriffs hinsichtlich des Stiefvaters der Beschwerdeführerin.In Österreich befinden sich der Vater der BF (L504 2120994), die Mutter (L508 2107264), deren nunmehriger Ehegatte (L508 2112099) und zwei minderjährige Geschwister (L508 2130435 und L508 2130433). Die Beschwerde der Mutter, des Stiefvaters und der zwei minderjährigen Geschwister der BF gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen; festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig sei; dies mit der Begründung des bevorstehenden operativen Eingriffs hinsichtlich des Stiefvaters der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde zweier weiterer volljährigen Brüder (L508 2122680 und L508 2107262) und einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2120646) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig erklärt.Die Beschwerde zweier weiterer volljährigen Brüder (L508 2122680 und L508 2107262) und einer weiteren volljährigen Schwester (L508 2120646) gegen die Entscheidung des BFA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Vater befindet sich noch in einem laufenden Asylverfahren. Was die übrigen Personen betrifft, so wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag seitens der erkennenden Richterin

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 30.04.2018 vorübergehend unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen minderjährigen Sohn, welcher am 08.10.2017 in Österreich geboren wurde und einen Lebensgefährten, denen der Status des Asylberechtigten - dem Sohn im Familienverfahren - zuerkannt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes im Familienverfahren bezüglich seines Vaters XXXX

§ 3Asyl

G stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Absatz 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes im Familienverfahren bezüglich seines Vaters römisch 40

Paragraph 3, AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eine Rückkehrentscheidung würde in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingriffen und erweist sich daher als unzulässig. Die BF besucht(e) einen Deutschkurs und verfügt über normale soziale Kontakte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Die BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. 2.1.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin (Jordanien) war insbesondere festzustellen: Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt I.19.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt:Zur Lage in Jordanien werden insbesondere folgende, - im Zuge der vorgenommenen Beweisaufnahme (siehe oben, Punkt römisch eins.19.) in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah II. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015).Jordanien ist eine konstitutionelle Monarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernoraten organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist seit 1999 König Abdullah römisch zwei. Ibn Al-Hussein (AA 9.2015). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll.Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlamentes insofern gestärkt, als dass nun zumindest formal das Parlament den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. In Jordanien werden theoretisch alle vier Jahre Parlaments- und Kommunalwahlen abgehalten. Ausnahmen sind die Regel. Wahlen werden häufig verschoben, bzw. kommt es immer wieder vor, dass das Parlament vom König aufgelöst wird (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus besitzt das Wahlgesetz ernsthafte Defizite in Bezug auf Gleichheit und Proportionalität. Es gibt Probleme mit Wahlmanipulation in bestimmten Bezirken, wodurch der Einfluss der Wählerstimmen von palästinensischen Bürgern marginalisiert wird (USDOS 13.4.2016). Bei der Parlamentswahl vom
  2. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah II., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016).Bei der Parlamentswahl vom
  3. Januar 2013 gewannen königstreue Kräfte rund 75 Prozent der Sitze im jordanischen Parlament. Das Wahlergebnis bedeutet eine Atempause für König Abdullah römisch zwei., doch die Frage, ob das Ergebnis auch zu dauerhafter politischer Stabilität führt, bleibt offen (LIPortal 1.2016). Auch in Jordanien war es wie in der gesamten Region im Zuge des "Arabischen Frühlings" seit 2011 zu Protesten gekommen, die das jordanische Königshaus herausforderten, und die sowohl die politische als auch die wirtschaftliche Situation Jordaniens stark beeinflussten (BTI 2016). Die Zusammensetzung des Parlaments hat sich jedoch durch die letzten Wahlen - wie von Beobachtern erwartet - nicht wesentlich verändert. Premierminister der Regierung ist Abdullah Ensour. Auffallend ist, dass trotz des Wahl-Boykotts der Islamischen Aktionsfront [IAF – gegründet von der oppositionellen Muslimbruderschaft], der die Reformen nicht weit genug gingen, insgesamt 37 regierungskritische Kandidaten den Einzug ins Parlament schafften. Davon waren rund zwei Dutzend Islamisten, die teils unabhängig, teils über die Listen moderater religiöser Parteien angetreten waren. Aufgrund der Machtfülle des Königs sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments begrenzt. Da der König das Ministerkabinett häufig umbildet, entspricht die parteipolitische Ausrichtung des Kabinetts nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments. Aus Sicht der Herrschenden sind die Wahlen nicht viel mehr als ein Barometer für die politische Stimmung im Land. Die Säulen der politischen Macht sind in Jordanien der König, das Königshaus, der Geheimdienst und die Armee (LIPortal 1.2016). Während linke und säkulare Oppositionsgruppen in Jordanien jahrzehntelang unterdrückt wurden, konnten islamistische Kräfte sich relativ unbehelligt in den Moscheen entfalten. Das hat dazu geführt, dass die einzig nennenswerten Oppositionskräfte in Jordanien heute durchwegs Islamisten sind, wobei die ideologische und strategische Ausrichtung stark variiert. Die Mehrheit der in Jordanien ansässigen Islamisten befürwortet eine gewaltlose Islamisierung der Gesellschaft. Nur eine winzige Minderheit strebt eine islamische Republik nach dem Vorbild der Taliban an. (LIPortal 1.2016). Jordanien unterhält traditionell sehr enge Beziehungen zu den USA. Im Zug der Irakkriege und vor allem aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Syrien hat sich diese Tendenz verstärkt (LIPortal 1.2016). Jordanien ist Teil der US-geführten Luftallianz gegen den IS ("Islamischen Staat") und reagierte auf die Verbrennung eines jordanischen Kampfpiloten Anfang Jänner 2016 durch den IS mit einer erhöhten Schlagzahl seiner Angriffe. Wie alle Länder der Region (und nicht nur der Region) hat auch Jordanien das Problem, dass Teile der Bevölkerung für die jihadistischen Ideen ansprechbar sind. In den Reihen des IS kämpfen auch Jordanier. Jordaniens Machthaber sind bemüht, die islamistische Opposition im Königreich politisch klein zu halten. Dies wird einerseits von vielen Jordaniern befürwortet (Standard 18.11.2015), andererseits verursacht das Vorgehen gegen die Opposition wiederum eine Verschärfung der Fronten - wie z.B. die Schließung der Zentrale der jordanischen Muslimbruderschaft in der Hauptstadt Amman durch Sicherheitskräfte. Die Muslimbruderschaft fordert demokratische Reformen in Jordanien, greift die Monarchie aber nicht an. Die Behörden gaben der Bruderschaft keine Begründung für ihren Schritt. Die Bruderschaft arbeitet seit Jahrzehnten legal in Jordanien und genießt ansehnliche Unterstützung in der Bevölkerung. Ihr politischer Arm, die Islamische Aktionsfront, ist die größte Oppositionspartei Jordaniens. Sie wird vor allem von den Palästinensern unterstützt (Euronews 13.4.2016), die zwar über die Hälfte der jordanischen Bevölkerung ausmachen (LIPortal 2.2016), jedoch in Führungspositionen Jordaniens stark unterrepräsentiert sind (Euronews 13.4.2016). Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vgl. AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016).Die in Jordanien herrschende Wirtschafts-/ Finanz- und Energiekriese macht enorme Einsparungen notwendig, die wiederum für innenpolitischen Zündstoff sorgen. Premierminister Ensour setzte im November 2012 die Reduzierung von staatlichen Subventionen für Brennstoffe durch, trotz mehrtägiger landesweiter und teilweise gewalttätiger Proteste. Weitere Sparmaßnahmen sind angekündigt. Jordanien kommt zunehmend in Gefahr, in Insolvenz zu geraten und ist stark von Auslandshilfe abhängig. Zunehmend belastet wird der Staatshaushalt auch durch den Flüchtlingsstrom aus Syrien, der eine enorme Belastung für das soziales Gefüge und die Infrastruktur – einschließlich Gesundheits- und Bildungssystem, darstellt (CE 17.3.2016, vergleiche AA 9.2015, AA 7.2014, BBC 2.4.2013). Der Flüchtlingsstrom aus Syrien und Irak strapaziert die im kleinen Land Jordanien ohnehin bereits knappen Ressourcen in jeder Hinsicht (BTI 2016). Die Zahl der syrischen Flüchtlinge (Stand November 2015) wird von der jordanischen Regierung mit 1,4 Millionen – nicht alle davon sind beim UNHCR registriert - [bei einer Bevölkerungszahl von knapp 7 Mio.] angegeben (Standard 18.11.2016). (Es gibt derzeit etwa 640.000 beim UNHCR registrierte syrische Flüchtlinge (UNHHC 19.4.2016)). Nur etwa 20 Prozent davon leben laut dem UNO-Flüchtlingswerk in Lagern, der Rest syrischen Flüchtlinge "lastet" direkt auf den Gemeinden. Die Bevölkerung fühlt sich von der enormen Zahl der Flüchtlinge überfordert (Standard 18.11.2016). Trotz der volatilen Umgebung schafft es der Staat, zu vermeiden, in gewaltsame Konflikte mit regionalen oder heimischen Akteuren hineingezogen zu werden (BTI 2016) (mit kleinen Ausnahmen – s. Abschnitt "Sicherheitslage"). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BBC News (2.4.2013): Jordan profile - leaders, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-14636308; Zugriff am 1.12.2014 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung CE – Carnegie Endownment (17.3.2016): Jordan is Sliding Toward Insolvency, http://carnegieendowment.org/sada/?fa=63061, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.5.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Euronews (13.4.2016): Jordanien geht gegen Muslimbruderschaft vor, http://de.euronews.com/2016/04/13/jordanien-geht-gegen-muslimbruderschaft-vor/ , Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Jordanien macht die Mauer gegen den IS, http://derstandard.at/2000025914418/Jordanien-mittendrin-macht-die-Mauer-gegen-den-IS, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR (19.4.2016): Access to jobs improving for Syrian refugees in Jordan, http://www.unhcr.org/5715ef866.html, Zugriff 21.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht eine allgemeine Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, insbesondere an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und Irak kommt es zu wiederholten Zwischenfällen. Sowohl das syrisch-jordanische als auch das irakisch-jordanische Grenzgebiet ist militärisches Sperrgebiet, in dem besondere Bestimmungen gelten (AA 22.4.2016). In Jordanien kann es regelmäßig sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. Diese Kundgebungen blieben bisher zum weitaus größten Teil friedlich (AA 22.4.2016). Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah II schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016).Jordanien kämpft mit einem Anstieg an Extremismus (NYR Daily 2.3.2016). Insbesondere die Organisation "Islamischer Staat" stellt eine zunehmende Sicherheitsbedrohung dar (BTI 2016). Trotz dieser Bedrohungen und der volatilen Situation in der Region gelingt es Jordanien aber, zu verhindern, ebenfalls in gewalttätige Konflikte hineingezogen zu werden. König Abdullah römisch zwei schafft es nach wie vor, den Ruf Jordaniens als eine "Insel der Stabilität" innerhalb des krisengeschüttelten Nahen Ostens zu erhalten (BTI 2016). Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt XXXX in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in XXXX eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016).Sicherheitsrelevante Vorfälle treten dennoch immer wieder auf. Zuletzt kam es im März 2016 in der Stadt römisch 40 in Nordjordanien zu tödlichen Zusammenstößen zwischen jordanischen Sicherheitskräften und Extremisten, die zu einer salafistisch-jihadistischen Bewegung gehören (New Arab 2.3.2016). Auslöser für diese Zusammenstöße war, dass die jordanischen Sicherheitskräfte in römisch 40 eine IS-Miliz ausfindig gemacht hatten und dagegen vorgegangen waren. Nach Angaben der jordanischen Behörden, sei dadurch ein Anschlag der IS-Miliz vereitelt worden. In Jordanien wurden bereits Dutzende Rückkehrer aus dem syrischen Bürgerkrieg vor Gericht gestellt und verurteilt. Die meisten waren Jordanier. Einige von ihnen wurden vom syrischen Al-Kaida-Ableger Nusra Front oder der IS-Miliz angeworben. Seit vergangenem Jahr geht Jordanien verstärkt auch gegen Sympathisanten des IS vor (Standard 2.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (22.4.2016): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung The New Arab (2.3.2016): Jordan: Clashes erupt between security forces and extremists, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2016/3/1/jordan-clashes-erupt-between-security-forces-and-extremists, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung NYR Daily (2.3.2016): Jordan: How Close to Danger?, http://www.nybooks.com/daily/2016/03/29/jordan-refugees-extremism-how-close-to-danger/, Zugriff 22.4.2016 -Strichaufzählung Der Standard (2.3.2016): IS-Anschlag in Jordanien verhindert, http://derstandard.at/2000032103960/Tote-und-Verletzte-bei-Zusammenstoessen-in-Jordanien, Zugriff 22.4.2016 Rechtsschutz/Justizwesen In punkto Rechtsstaat weist Jordanien nach wie vor beträchtliche Defizite auf. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz (LIPortal 1.2016). Das Rechtssystem in Jordanien ist zwar eine getrennt organisierte Einheit und operiert bei Angelegenheiten von geringer allgemeiner Bedeutung weitgehend ohne Einmischung, (wenn auch es immer wieder vorkommt, dass die Rechtsprechung auch in solchen Fällen der politischen Kontrolle unterliegt). Die von der Verfassung garantierte Unabhängigkeit endet aber v.a. dort, wo die politischen und wirtschaftlichen Interessen von politischen Schlüsselfiguren betroffen sind (BTI 2016). Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (LIPortal 1.2016). Darüber hinaus werden Richter üblicherweise vom König selbst ernannt, wodurch die Interpretation des Rechts meistens in Einklang mit den Prinzipien der Monarchie steht (BTI 2016). Per Gesetz sind alle Zivilgerichts-Verhandlungen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen in Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Gerichtsverhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen können üblicher Weise von Journalisten und NGOs besucht werden, allerdings kann auch dies vom Gericht geändert werden, wenn dies im öffentlichen Interesse zu sein scheint. Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen, auf die die Todesstrafe bzw. eine lebenslängliche Haft steht - bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird. Jedoch hatten laut einem Bericht des Justice Center for Legal Aid von 2012 68 Prozent der Angeklagten während ihrem Verfahren keinen Rechtsbeistand, vor Beginn des Verfahrens waren es sogar 83 Prozent der Angeklagten. Laut dem Bericht war der Zugang zu Rechtsberatung in Polizeistationen praktisch nicht vorhanden. Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten frühzeitig und detailliert über ihre Anklagepunkte informiert zu werden, oder ihnen einen fairen und öffentlichen Gerichtsprozess zu gewährleisten. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben. Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßige Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließ (USDOS 13.4.2016). Das Rechtswesen ist in Jordanien dreigeteilt: säkulares Recht - umfasst u.a. das Handels- und Strafrecht, das nach europäischen Vorbildern gestaltet ist, religiöses Recht - dies betrifft das Personenstandsrecht (Heirat, Scheidung, Erbrecht) etc.), für das die jeweiligen Religionsgemeinschaften zuständig sind. Hintergrund ist das osmanische Millet-System. Das Gewohnheitsrecht wird regional angewendet, vor allem von beduinischen Bevölkerungsgruppen, und nur so lange, wie keine Außenstehenden betroffen sind (LIPortal 1.2016). Die Regierung räumt der Scharia bei Personenstands- und Familienangelegenheiten von Muslimen den Vorrang ein. Für Personenstands- und Familienangelegenheiten, bei denen ein Teil muslimisch und der andere nicht-muslimisch ist, wird ebenfalls die Scharia angewendet. Personenstandsangelegenheiten von Christen werden von konfessionsspezifischen religiösen Tribunalen behandelt (USDOS 14.10.2015). Ein Problem stellt in Jordanien weiterhin die parallele Gerichtsbarkeit von Militär- bzw. Staatssicherheitsgerichten dar, deren Verhandlungen nicht-öffentlich sind (AA 9.2015). Provinz-Gouverneure haben das Recht, bis zu einem Jahr andauernde Untersuchungshaften mit kaum Möglichkeit auf Einspruch zu verhängen (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  1. 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung LIPortal (2.2016): Jornanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Jordan, https://www.ecoi.net/local_link/313321/451585_de.html, Zugriff 02.5.2016 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen. Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst), die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie berichten dem Innenministerium mit direktem Zugang zum König, wenn dies nötig ist, und das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 2016). Neben der städtischen Polizei, der Gendamerie gibt es auch noch die Wüstenpolizei (oder auch Königliche Wüstenpolizei genannt - vorwiegend bestehend aus Beduinen; sie wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt). Seit 1972 sind in Jordanien auch Frauen zum Polizeidienst zugelassen. Eine weitere Polizeieinheit, die sogenannte Special Police Force (SPF, auch "Darak") ist für Aufstandsbekämpfung zuständig sowie für die Sicherung diplomatischer Missionen und ausländischer Gäste (LIPortal 1.2016). Die jordanischen Sicherheitskräfte sind dominiert von den Stämmen, Jordanier palästinensischen Ursprungs werden bezüglich Jobs bei den Sicherheitskräften – so wie allgemein bei Jobs im öffentlichen Sektor – marginalisiert (FH 28.1.2016). Nach Angaben von örtlichen und internationalen NGOs ging die Regierung selten Berichten von Korruption oder Misshandlung durch die Sicherheitskräfte nach. Kam es doch zu Untersuchungen, folgten selten Verurteilungen. Die Ombudsstelle innerhalb des PSD untersucht Fälle von polizeilichem Missbrauch, allerdings resultieren Beschwerden selten in disziplinären Maßnahmen. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen führen selten zu substantiellen Strafen. Während des Jahres 2015 gab es einige wenige dokumentierte Fälle, in denen Sicherheitskräfte ungestraft exzessive Gewalt anwendeten, bzw. es verabsäumten, Demonstranten vor Gewalt zu schützen (USDOS 18.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 – Jordan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Jordan.pdf, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Jordan, http://www.ecoi.net/local_link/300491/437160_de.html, Zugriff
  1. 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung, doch internationale und nationale NGOs berichten weiterhin von Fällen von Folter und weitverbreiteter Misshandlung in den Haftzentren von Polizei und Sicherheitsdienst (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet Folter und psychologische Schädigung durch Beamte und sieht Strafen von drei Jahren Haft für die Anwendung von Folter vor, mit einer höheren Strafe von bis zu 15 Jahren, wenn ernsthafte Verletzungen entstehen. Menschenrechtsanwälte fanden das Gesetz mehrdeutig und forderten Änderungen zur besseren Definition von Folter und strengere Richtlinien für die Bestrafung.

der Quasi-Regierungsorganisation National Center for Human Rights (NCHR) erhielt das Public Security Directorate (PSD) im Jahr 2014 140 Beschwerden wegen Folter oder Misshandlungen in Polizeistationen. In 60 Fällen wurde nichts weiter unternommen, da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zurückzogen, 49 wurden an die Chefs von Polizeistation zwecks Verhängung von Verwaltungsstrafen weitergeleitet, 6 Fälle wurden auf Grund von mangelnden Beweisen geschlossen, 24 bleiben offen und einer wurde an das Polizeigericht weitergeleitet. Der Bericht des NCHR für das Jahr 2014 kommt zu dem Schluss, dass weder von der Legislative, noch von der Exekutive effektive Schritte unternommen wurden, um das Problem der Folter anzugehen (USDOS 13.4.2016). Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des § 208 (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016).Die Täter (Folterer) genießen beinahe vollständige Straffreiheit, da das Beschwerdesystem in Haftanstalten von der Polizei betrieben wird. Im Polizeigericht, vor dem viele der Fälle angehört werden, sind 2 von 3 Richtern amtierende Polizisten. Bis heute liegen Human Rights Watch keine Informationen vor, dass jemals ein Polizei- oder Geheimdienstbeamter für schuldig im Sinne des Paragraph 208, (Folter) des Strafgesetzbuches befunden wurde (HRW 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 53/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 45sten von 168 Plätzen (TI 2015), und hat sich damit in den letzten Jahren diesbezüglich etwas verbessert (TI 2013). Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Über "Wasta", die jordanische Variante der Vetternwirtschaft, klagen Einheimische und Ausländer gleichermaßen. Auf der weltweiten Skala der "wahrgenommenen Korruption" hat Jordanien sich zwar verbessert und liegt aktuell im vorderen Mittelfeld. Dennoch gehört Jordanien immer noch zu den Staaten, in denen sich die Bürger besonders stark von Korruption betroffen fühlen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen (LIPortal 1.2016). Quellen: -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung TI – Transparency International

(2015): Jordan - Corruption measurement tools, https://www.transparency.org/country/#JOR, Zugriff 19.4.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://countryeconomy.com/government/corruption-perceptions-index, Zugriff 19.4.2016 Ombudsmann Zu den positiven Entwicklungen gehört die Einrichtung eines Ombudsmannes, bei dem alle Jordanier Beschwerden gegen die Entscheidungen staatlicher Stellen vorbringen können (AA 7.2014). Die Ombudsstelle hat zwischen Februar 2009 und Juni 2013 nicht weniger als 8.626 Bürgerbeschwerden behandelt. Aber das Büro hat nicht nur die Funktion Bürgerbeschwerden nachzugehen, der größere Aufgabenbereich ist das Beobachten der Gesamtleistung der verschiedenen Regierungsabteilungen und -büros, sowie auch der Privatwirtschaft, das Erkennen von Mängeln im Gesetz oder seiner Anwendung und das Fordern der Mängelbeseitigung. (JT 18.3.2014). Die Ombudsstelle ist dem PSD (Public Security Directorate) untergeordnet. Im Monat Oktober des Jahres 2015 wurden beispielsweise 67 Beschwerden gegen Beamten in unterschiedlichen Positionen und gegen Vergehen unterschiedlicher Art (einschließlich 21 Fälle von behaupteter Körperverletzung) bei der Ombudsstelle eingebracht. Bei Jahresende wurden 37 dieser Fälle nach wie vor untersucht, die übrigen wurden zurückgewiesen. Einen Gefängnis-Ombudsmann gibt es nicht (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2014): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.12.2014 -Strichaufzählung JT – The Jordan Times (18.3.2014): Upper, Lower Houses resolve dispute over scrapping, merging public agencies, http://jordantimes.com/upper-lower-houses-resolve-dispute-over-scrapping-merging-public-agencies, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www.ecoi.net/local_link/322592/462068_de.html, 18.4.2016 Wehrdienst Mit 17 Jahren kann man den freiwilligen Militärdienst ableisten. Zunächst für 2 Jahre, danach gibt es die Möglichkeit für weitere 18 Jahre einzurücken. Die Wehrpflicht für Männer mit 18 Jahren wurde 1999 abgeschafft. Frauen unterliegen keiner Wehrpflicht, können aber freiwillig in militärischen Positionen ohne Kampfeinsatz im Frauenkorps der Königlichen Jordanischen Arabischen Armee dienen (CIA 2013). Quellen: -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (5.4.2016): The World Fact Book – Jordan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/jo.html, Zugriff 19.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Jordanien ist im regionalen Vergleich weniger kritisch, auch wenn Defizite bei der Gleichberechtigung von Frauen, der Pressefreiheit und der Situation ausländischer Arbeitnehmer unverkennbar sind (AA 9.2015). Im aktuellen Jahresbericht zu Jordanien bezeichnet die Menschenrechtsorganisation Freedom House Jordanien als "nicht frei". Amnesty International kritisiert, dass in Jordanien weiterhin die Todesstrafe verhängt wird. Die Zahl der vollstreckten Todesurteile ist allerdings gesunken. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" beklagt die Diskriminierung von Frauen und Mädchen, die fehlende Meinungsfreiheit und die Folter in zahlreichen Gefängnissen. Human Rights Watch kritisiert des Weiteren, dass in Jordanien friedliche Demonstrierende vor Sondergerichte gestellt werden (LIPortal 1.2016). Laut US Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Einschränkungen der Meinungsfreiheit (einschließlich Inhaftierungen von Journalisten), die die Möglichkeit der Bürger und der Medien darin einschränkt, die Politik und die Beamten der Regierung zu kritisieren; die fehlende Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung friedlich zu ändern; sowie Misshandlungen und Vorwürfe von Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte. Andere Menschenrechtseinschränkungen betrafen Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, willkürliche Verhaftungen, Verweigerung eines fairen Verfahrens während der Untersuchungshaft, lange andauernde Inhaftierungen. Gewalt gegen Frauen ist weitverbreitet, Missbrauch/ Misshandlung von Kindern gibt es weiterhin. Rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierungen und Schikanen von/gegenüber Frauen, religiösen Minderheiten, Konvertiten, Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, etc. (LGBTI-Personen), Palästinensern, Menschen mit Behinderungen sind weiterhin ein Problem. Es besteht weitgehend Straffreiheit bei Menschenrechtseinschränkungen. Die Maßnahmen der Regierung, die gegen die Menschenrechtsbeschränkungen gesetzt wurden, waren ineffizient und intransparent (USDOS 13.4.2016). Jordaniens Terrorismusbekämpfungsgesetz mit dessen breit und vage formulierten Bestimmungen wurde teilweise benutzt, um die Meinungsfreiheit zu beschränken und Aktivisten, Regimekritiker und Journalisten zu inhaftieren (HRW 27.1.2016). Es gab seit dem Jahr 2011 eine beträchtliche Zahl von Demonstrationen und Volksaufständen, die sich hauptsächlich gegen die Regierung und deren Politik wendeten. Sie fanden ohne Zustimmung der Behörden statt, es erfolgte zunächst jedoch auch keine Reaktion durch die Sicherheitskräfte. Erst später, als sich der Konflikt zu intensivieren begann, wurden die Reaktionen von Polizei und Gendarmerie schärfer, bis hin zu regelmäßigem Einsatz von Tränengas und Schlagstöcken. Auch Verhaftungen von Demonstranten gibt es regelmäßig, jedoch lässt der König diese meist nach kurzer Zeit wieder frei. Das Abebben der Proteste in letzter Zeit ist laut Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung weniger als Folge harter Repression zu sehen, sondern eher als Folge der sich breit machenden Frustration über die mangelnden Erfolge der Proteste (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2015): Jordanien – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jordanien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report, http://www.ecoi.net/local_link/318410/457413_de.html, Zugriff 19.4. 2016 -Strichaufzählung LIPortal – Das Länderinformationsportal (1.2016): Jordanien – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/#c6438, Zugriff 18.4.2016 -Strichaufzählung US Department of State (13.4.2016): Country Reports on Human Rights Practices for 2015, http://www

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