Obsah (4)
§§ 127§ 88§ 83§§ 15RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlL519 2172585-1 SpruchL519 2172585-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF
des Verdachtes auf Vorliegen einer Scheinehe vor der Polizei einvernommen und wurde in weiterer Folge im Rahmen einer Wohnungserhebung festgestellt, dass die Ehegatten zusammen leben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei reiste 2002 legal in Österreich mit Studentenvisum ein und erhielt in der Folge entsprechende Aufenthaltstitel. Im Jahr 2004 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Im Jahr 2005 wurden der BF und seine Ehegattin
des Verdachtes auf Vorliegen einer Scheinehe vor der Polizei einvernommen und wurde in weiterer Folge im Rahmen einer Wohnungserhebung festgestellt, dass die Ehegatten zusammen leben. I.2. Mit Schreiben der BH XXXX vom 17.11.2009 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes eingeleitet worden ist. Dies aufgrund mehrfacher Verurteilungen seiner Person, insbesondere
Einbruchdiebstahls. In der Stellungnahme hierzu gab der BF an, dass er in Österreich mit seiner Gattin und den beiden Töchtern zusammen lebe und eine Eigentumswohnung gekauft habe. In den letzten Jahren hätte er nur noch Kurzurlaube in der Türkei verbracht und sei er in Österreich integriert. Dem BF wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass einstweilen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde, jedoch eine neuerliche Verurteilung zu dessen Erlassung führen würde. Mit Schreiben vom 20.05.2010 wurde der BF nochmals auf die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hingewiesen, dies aufgrund der nachträglich eingetretenen weiteren Verurteilung des BF.römisch eins.2. Mit Schreiben der BH römisch 40 vom 17.11.2009 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbotes eingeleitet worden ist. Dies aufgrund mehrfacher Verurteilungen seiner Person, insbesondere
Einbruchdiebstahls. In der Stellungnahme hierzu gab der BF an, dass er in Österreich mit seiner Gattin und den beiden Töchtern zusammen lebe und eine Eigentumswohnung gekauft habe. In den letzten Jahren hätte er nur noch Kurzurlaube in der Türkei verbracht und sei er in Österreich integriert. Dem BF wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass einstweilen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde, jedoch eine neuerliche Verurteilung zu dessen Erlassung führen würde. Mit Schreiben vom 20.05.2010 wurde der BF nochmals auf die Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hingewiesen, dies aufgrund der nachträglich eingetretenen weiteren Verurteilung des BF. I.3. Nach Verurteilung des BF
Körperverletzung seiner Frau wurde nach einer weiteren Drohung am XXXX 2011 ein Betretungsverbot für die Ehewohnung gegen den BF ausgesprochen. Auch im Rahmen eines Vorfalles im Frühjahr 2012 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung ausgesprochen.römisch eins.3. Nach Verurteilung des BF
Körperverletzung seiner Frau wurde nach einer weiteren Drohung am römisch 40 2011 ein Betretungsverbot für die Ehewohnung gegen den BF ausgesprochen. Auch im Rahmen eines Vorfalles im Frühjahr 2012 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot für die eheliche Wohnung ausgesprochen. I.
- Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH XXXX vom 22.08.2012 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom UVS Tirol mit Erkenntnis vom 12.09.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1
- Satz FPG gestützt wird und wurde unter einem die Dauer auf 5 Jahre herabgesetzt. Der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen und wurde der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in dieses Aufhebungsverfahren vom BVwG abgewiesen.römisch eins.
- Gegen den BF wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom 22.08.2012 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom UVS Tirol mit Erkenntnis vom 12.09.2013 mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG gestützt wird und wurde unter einem die Dauer auf 5 Jahre herabgesetzt. Der Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 09.07.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen und wurde der gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in dieses Aufhebungsverfahren vom BVwG abgewiesen. I.
- Aufgrund einer weiteren Verurteilung vom XXXX 2014
des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch befand sich der BF in Haft und stellte am 06.05.2015 aus dem Stande der Strafhaft bei der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.5. Aufgrund einer weiteren Verurteilung vom römisch 40 2014
des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch befand sich der BF in Haft und stellte am 06.05.2015 aus dem Stande der Strafhaft bei der belangten Behörde (im Folgenden: BFA) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe die Türkei verlassen, da er finanzielle Probleme gehabt und für die Zukunft keine Perspektive gehabt hätte. Seine Familie hätte nur überleben können, weil der in Österreich lebende Bruder sie unterstützt habe. Es hätte keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben, er sei nicht versichert gewesen. Die Ernte vom privaten Anbau der Familie sei sehr schlecht gewesen. Er habe in der Türkei "Nichts" mehr. Der Mutter ginge es finanziell schlecht, es gäbe keine Sicherheit und würde bei einer Rückkehr seine Familie zerrissen, was schlecht für seine Tochter sei. I.
- Am 11.01.2016 langte ein Schreiben des BF in türkischer Sprache ein. Ausgeführt wurde darin, dass der BF bei seinem Bruder in dessen Pizzeria arbeiten wolle. Damit er arbeiten könne, müsse er die "Asylkarte" haben. Er wisse dass er Fehler gemacht hat, wolle seine Familie aber nicht verlieren. Die Beamten im Gefängnis würden ihn nicht gut behandeln, diese würden keine "Fremden" wollen. Er sei kurz vor dem "verrückt werden" und würde sich lieber umbringen, als von der Familie getrennt zu werden, wofür dann die Behörden verantwortlich wären. Er wolle eine Therapie machen. Er sei ein Mensch, kein Tier und gäbe man im Gefängnis den Menschen keinen Wert bzw. könnten sie ihre Rechte nicht verteidigen.römisch eins.
- Am 11.01.2016 langte ein Schreiben des BF in türkischer Sprache ein. Ausgeführt wurde darin, dass der BF bei seinem Bruder in dessen Pizzeria arbeiten wolle. Damit er arbeiten könne, müsse er die "Asylkarte" haben. Er wisse dass er Fehler gemacht hat, wolle seine Familie aber nicht verlieren. Die Beamten im Gefängnis würden ihn nicht gut behandeln, diese würden keine "Fremden" wollen. Er sei kurz vor dem "verrückt werden" und würde sich lieber umbringen, als von der Familie getrennt zu werden, wofür dann die Behörden verantwortlich wären. Er wolle eine Therapie machen. Er sei ein Mensch, kein Tier und gäbe man im Gefängnis den Menschen keinen Wert bzw. könnten sie ihre Rechte nicht verteidigen. I.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.06.2016 zusammengefasst vor, dass er gesund sei und seine Angaben in der Erstbefragung aufrecht halte. Seine Familie besitze in der Türkei viele Felder, welche verpachtet wären. Dazu besitze die Familie ein Haus im Dorf. Er habe seit 2008 keinen Kontakt zur Mutter gehabt, jetzt vor ca. 2 Wochen habe er mit ihr in der Türkei telefoniert.römisch eins.
- Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 13.06.2016 zusammengefasst vor, dass er gesund sei und seine Angaben in der Erstbefragung aufrecht halte. Seine Familie besitze in der Türkei viele Felder, welche verpachtet wären. Dazu besitze die Familie ein Haus im Dorf. Er habe seit 2008 keinen Kontakt zur Mutter gehabt, jetzt vor ca. 2 Wochen habe er mit ihr in der Türkei telefoniert. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er hier seine Familie habe und nicht von dieser getrennt werden möchte. Auch seine Familie könne es nicht ertragen, wenn er in die Türkei gehen müsste. Weiters habe er keine ernsthaften Kontakte mehr zu seiner Familie in der Türkei und gäbe es als dritten Punkt auch einen Erbschaftsstreit. Er befürchte Probleme mit seinen Geschwistern
des Erbschaftsstreites in der Türkei zu bekommen. Konkret danach gefragt, ob er wisse, wie in der Türkei Erbschaftsangelegenheiten abgewickelt werden, gab der BF an: "Nein, ich habe keine Ahnung.". Darüber hinausgehende Probleme in der Türkei nannte er nicht. Darüber hinaus wiederholte der BF in weiterer Folge, dass die Lebensumstände in der Türkei vor seiner Ausreise schwierig gewesen wären und er keine Zukunftsperspektiven gehabt hätte. Der BF bejahte die Frage, ob er die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Der BF verzichtete im Zuge der Einvernahme ausdrücklich darauf, in die Länderfeststellungen Einsicht zu nehmen. Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage von seinem Bruder in dessen Pizzeria als Küchengehilfe. I.
- Am 21.06.2016 legte der BF seine Heiratsurkunde vom XXXX 2014, ausgestellt vom Standesamt XXXX vor.römisch eins.
- Am 21.06.2016 legte der BF seine Heiratsurkunde vom römisch 40 2014, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 vor. I.
- Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte die Ehegattin des BF mit, dass sie sich voneinander trennen und der BF in Zukunft nicht mehr bei ihr leben und wohnen wird. Sie werde den BF aus der gemeinsamen Wohnung auch abmelden.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.10.2016 teilte die Ehegattin des BF mit, dass sie sich voneinander trennen und der BF in Zukunft nicht mehr bei ihr leben und wohnen wird. Sie werde den BF aus der gemeinsamen Wohnung auch abmelden. I.
- Am 18.10.2016 langte ein Aktenvermerk der PI ein, wonach sie zu einer Streitschlichtung in die Wohnung der Ehegatten gerufen wurden. Demnach habe die Ehegattin des BF es mit ihm nach dessen letzter Haftentlassung noch einmal "probieren" wollen, dies sei jedoch gescheitert und habe sie den BF auch schon von der Wohnung abmelden lassen. Sie wolle die Scheidung einreichen, den BF nicht mehr finanziell unterstützen und würde dieser sie nur beschimpfen.römisch eins.
- Am 18.10.2016 langte ein Aktenvermerk der PI ein, wonach sie zu einer Streitschlichtung in die Wohnung der Ehegatten gerufen wurden. Demnach habe die Ehegattin des BF es mit ihm nach dessen letzter Haftentlassung noch einmal "probieren" wollen, dies sei jedoch gescheitert und habe sie den BF auch schon von der Wohnung abmelden lassen. Sie wolle die Scheidung einreichen, den BF nicht mehr finanziell unterstützen und würde dieser sie nur beschimpfen. I.
- Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom XXXX 2017 zu einer 2jährigen Haftstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Am 17.05.2017 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde. Darin führt der BF aus, dass der sich in Haft befände, seit 15 Jahren in Österreich lebe und sich hier ein Leben aufgebaut hätte. Er habe zwei Kinder, für die er da sein müsse. Er habe mit der Ehegattin eine Auseinandersetzung, die sich hoffentlich bald auflösen werde, die Ehescheidung stände bevor. Er sei seit 11 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen, wo auf ihn kein Leben warte. Er habe keine Möglichkeiten, sich dort ein Leben aufzubauen und wolle nach seiner Entlassung einen Neubeginn machen. Er müsse sein Leben
der Kinder in den Griff bekommen.römisch eins.11. Der BF wurde zuletzt mit Urteil vom römisch 40 2017 zu einer 2jährigen Haftstrafe verurteilt und befindet sich in Haft. Am 17.05.2017 langte ein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde. Darin führt der BF aus, dass der sich in Haft befände, seit 15 Jahren in Österreich lebe und sich hier ein Leben aufgebaut hätte. Er habe zwei Kinder, für die er da sein müsse. Er habe mit der Ehegattin eine Auseinandersetzung, die sich hoffentlich bald auflösen werde, die Ehescheidung stände bevor. Er sei seit 11 Jahren nicht mehr in der Türkei gewesen, wo auf ihn kein Leben warte. Er habe keine Möglichkeiten, sich dort ein Leben aufzubauen und wolle nach seiner Entlassung einen Neubeginn machen. Er müsse sein Leben
der Kinder in den Griff bekommen. I.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).römisch eins.
- Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). I.12.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Asylrelevanz aufweise.römisch eins.12.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Asylrelevanz aufweise. I.12.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.12.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.12.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.12.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mit der Ehegattin, Tochter und Stieftochter würde kein ausgeprägtes Familienleben geführt, welchem im Rahmen der Interessensabwägung besonderes Gewicht beizumessen wäre. I.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF lange in Österreich aufhältig sei, hier eine Familie gegründet habe und immer noch Kontakt mit der Familie bestehe. Die Eltern in der Heimat wären gestorben, dazu hätte er auch noch (nicht näher ausgeführte) Probleme in der Türkei. Er bereue seine Fehler und bitte noch einmal um eine Chance. I.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2017 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II.1.
- Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.
- Der Beschwerdeführer: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe der Kurden gehört und sich zum Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger. Der BF ist ein junger, lediger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit einer in der Türkei – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der BF hat in der Türkei die Grundschule absolviert. In der Türkei leben nach wie vor Verwandte und ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF. Die Familie besitzt ein Haus und diverse Grundstücke, welche verpachtet sind. Der BF scheint erstmalig im November 2002 im österreichischen Melderegister auf, reiste mittels Visum, Aufenthaltszweck Student ein und lebt seitdem durchgängig in Österreich. Er erhielt nach seiner legalen Einreise mit österreichischem Visum mehrere Aufenthaltstitel ausgestellt, letztmalig gültig bis XXXX 2013, wobei im Jahr 2006 eine Zweckänderung auf begünstigte Drittstaatsangehörige als Familienangehörige (§ 49 Abs. 1 FrG 1997) erfolgte.Der BF scheint erstmalig im November 2002 im österreichischen Melderegister auf, reiste mittels Visum, Aufenthaltszweck Student ein und lebt seitdem durchgängig in Österreich. Er erhielt nach seiner legalen Einreise mit österreichischem Visum mehrere Aufenthaltstitel ausgestellt, letztmalig gültig bis römisch 40 2013, wobei im Jahr 2006 eine Zweckänderung auf begünstigte Drittstaatsangehörige als Familienangehörige (Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997) erfolgte. Mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX 2012 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS Tirol vom 12.09.2013 abgewiesen und erwuchs das auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit 10.10.2013 in Rechtskraft. Bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz hielt sich der BF damit in der Folge rechtswidrig im Bundesgebiet auf, seitdem hält er sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf. Es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.Mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 2012 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS Tirol vom 12.09.2013 abgewiesen und erwuchs das auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit 10.10.2013 in Rechtskraft. Bis zu seiner Antragstellung auf internationalen Schutz hielt sich der BF damit in der Folge rechtswidrig im Bundesgebiet auf, seitdem hält er sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf. Es besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen. Von 2002 bis Oktober 2013 war der BF mit Unterbrechungen in Österreich erwerbstätig. Der BF lebte in Österreich im Zeitraum von 24.06.2016 bis 11.01.2017 von der Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden Mittel. Eine Einstellungszusage seines Bruders liegt vor. Am XXXX 2004 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Die Ehegattin ( XXXX , geb. XXXX ), Tochter ( XXXX , geb. XXXX ) und Stieftochter des BF leben in Österreich. Der BF hat nach der Hochzeit mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, Unterbrechungen durch die Haftzeiten waren gegeben.Am römisch 40 2004 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige türkischer Abstammung. Die Ehegattin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ), Tochter ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und Stieftochter des BF leben in Österreich. Der BF hat nach der Hochzeit mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, Unterbrechungen durch die Haftzeiten waren gegeben. Vom 11.06.2012 bis 11.10.2012, vom 08.02.2013 bis 22.03.2013 und vom 13.10.2013 bis 25.05.2016 hielt er sich in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten in Österreich auf. Aktuell verbüßt er seit 11.01.2017 eine Haftstrafe und befindet sich in der JA XXXX . Die Ehegatten haben sich im Oktober 2016 getrennt und wurde der BF per 17.11.2016 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet.Vom 11.06.2012 bis 11.10.2012, vom 08.02.2013 bis 22.03.2013 und vom 13.10.2013 bis 25.05.2016 hielt er sich in Strafhaft in verschiedenen Justizanstalten in Österreich auf. Aktuell verbüßt er seit 11.01.2017 eine Haftstrafe und befindet sich in der JA römisch 40 . Die Ehegatten haben sich im Oktober 2016 getrennt und wurde der BF per 17.11.2016 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet. Weiters leben ein Bruder und eine Schwester des BF seit Jahren in Österreich. Zur Schwester besteht kein Kontakt, mit dem Bruder steht der BF in normaler geschwisterlicher Verbindung. Der BF spricht etwas Deutsch und Türkisch. Weitere Kurse, Ausbildungen oder gemeinnützige Tätigkeiten hat er nicht absolviert. Relevante integrative Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Die Identität des BF steht fest. II.1.
- Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , Zl. XXXX ,
§§ 127, 129 Abs. 2 St
GB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (Tags) zu je 8,00 EUR (1.920,00 EUR) im Nichteinbringungsfall (NEF) 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat damit am 23.06.2006 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch begangen, indem er bei Tankstellen aus Automaten das Geld durch Aufbrechen der Klappen entnahm. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend die Wiederholung der Tat.römisch zwei.1.2. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraphen 127, 129, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen (Tags) zu je 8,00 EUR (1.920,00 EUR) im Nichteinbringungsfall (NEF) 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der BF hat damit am 23.06.2006 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch begangen, indem er bei Tankstellen aus Automaten das Geld durch Aufbrechen der Klappen entnahm. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, erschwerend die Wiederholung der Tat. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX , Zl. XXXX ,
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Auflage einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Nach vorerstiger Verlängerung der Probezeit wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt unter Auflage einer Probezeit von 3 Jahren und einer Geldstrafe von 40 Tags zu je 10,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. Nach vorerstiger Verlängerung der Probezeit wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§§ 127, 130 1. Satz 1. Fall St
GB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Demnach hat der BF zwischen Juni 2007 und Jänner 2008 das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls dadurch begangen, dass er in der Arbeit mehrfach in den Kaffeeautomaten einbrach.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraphen 127, 130,
- Satz
- Fall StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tags zu je 2,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Demnach hat der BF zwischen Juni 2007 und Jänner 2008 das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls dadurch begangen, dass er in der Arbeit mehrfach in den Kaffeeautomaten einbrach. Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX ,
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, am 30.12.2009 seine Ehefrau durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie mit der Stirn am Boden aufschlug und Reißen an den Haaren am Körper verletzt zu haben. Erschwerend wurde die Vorstrafenbelastung gesehen, als mildernd wurde nichts bei der Strafbemessung berücksichtigt.Der BF wurde mit Urteil des BG römisch 40 ,
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF wurde schuldig gesprochen, am 30.12.2009 seine Ehefrau durch Versetzen eines Stoßes, wodurch sie mit der Stirn am Boden aufschlug und Reißen an den Haaren am Körper verletzt zu haben. Erschwerend wurde die Vorstrafenbelastung gesehen, als mildernd wurde nichts bei der Strafbemessung berücksichtigt. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§§ 15, 105 Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 340 Tags zu je 4,00 EUR (1.360,00 EUR) im NEF 170 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF hat demnach das Vergehen der versuchten Nötigung seiner Ehegattin dadurch begangen, dass er sie in der Arbeit - als sich diese vor ihm im Büro versteckte - mit dem Erwürgen bedrohte, falls sie nicht zu ihm heraus komme. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 340 Tags zu je 4,00 EUR (1.360,00 EUR) im NEF 170 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der BF hat demnach das Vergehen der versuchten Nötigung seiner Ehegattin dadurch begangen, dass er sie in der Arbeit - als sich diese vor ihm im Büro versteckte - mit dem Erwürgen bedrohte, falls sie nicht zu ihm heraus komme. Mildernd wurde der teilweise Versuch, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§§ 127, 129 Z 1 St
GB,
§§ 15, 105 St
GB und
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde am 11.10.2012 vorerst bedingt entlassen unter Anordnung der Bewährungshilfe und Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die bedingte Entlassung wurde in der Folge widerrufen.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB,
Paragraphen 15, 105, StGB und
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Der BF wurde am 11.10.2012 vorerst bedingt entlassen unter Anordnung der Bewährungshilfe und Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die bedingte Entlassung wurde in der Folge widerrufen. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§ 15St
GB §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten zum Urteil des LG XXXX , XXXX verurteilt. Die vorerst gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch in ein Wettbüro am 20.05.2012 begangen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Vorstrafenbelastung angesehen.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten zum Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 verurteilt. Die vorerst gewährte bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde widerrufen. Demnach wurde der BF schuldig gesprochen, das Verbrechen des versuchten Diebstahls durch Einbruch in ein Wettbüro am 20.05.2012 begangen zu haben. Mildernd wurde das Geständnis und erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und zwei Verbrechen sowie die Vorstrafenbelastung angesehen. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§ 15St
GB §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von Monat verurteilt (Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB). Demnach hat der BF am 17.04.2012 das Verbrechen des versuchten Diebstahles durch Einbruch – indem er in eine Werkstatt einbrach - begangen. Mildernd wurde der Umstand gewertet, dass die Tat bereits längere Zeit zurück lag, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF sowie die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 15, StGB Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von Monat verurteilt (Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB). Demnach hat der BF am 17.04.2012 das Verbrechen des versuchten Diebstahles durch Einbruch – indem er in eine Werkstatt einbrach - begangen. Mildernd wurde der Umstand gewertet, dass die Tat bereits längere Zeit zurück lag, erschwerend die einschlägige Vorstrafenbelastung des BF sowie die Tatbegehung während eines offenen Verfahrens. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX ,
§§ 127, 129 Z 2 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Demgemäß ist der BF schuldig, in der Nacht auf den 13.10.2013 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch - indem er einen Geldspielautomaten aufbrach – begangen zu haben. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, mildernd das Geständnis gewertet.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 römisch 40 ,
Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Demgemäß ist der BF schuldig, in der Nacht auf den 13.10.2013 das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch - indem er einen Geldspielautomaten aufbrach – begangen zu haben. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, mildernd das Geständnis gewertet. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX , XXXX ,
§ 127, § 129 Abs 1 Z 1, § 129 Abs 1 Z 2, § 130 Abs. 1 1. Fall, § 130 Abs. 2 2. Fall St
GB und § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 Z 1 StGB, § 15 StGB und § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX , Zl XXXX m vom 30.05.2017 abgewiesen. Demnach hat der BF zwischen 17.11.2016 und 01.01.2017 in wiederholten Angriffen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung zu einer Handlung bzw. Unterlassung, nämlich zu Treffen bzw. Kontaktaufnahmen mit ihm und zur Abstandnahme von einer Scheidung und Blockierung seiner Handynummer genötigt bzw. zu nötigen versucht. Weiters hat er am 01.01.2017 den Bruder und die Eltern der Ehegattin gefährlich mit dem Tode bedroht. Schließlich wurde der BF noch
des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Oktober 2016 in ein Vereinslokal bzw. ein Sportwettenbüro verurteilt. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde die einschlägige und massive Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach dem Vollzug des letzten Strafenblocks, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehungen während des anhängigen Strafverfahrens und die Tatwiederholung beim Diebstahl durch Einbruch gesehen. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht scheiterte infolge der massiven Vorstrafenbelastung
Vermögensdelikten und Gewalt- sowie Aggressionsdelikten zum nachteil der Ehegattin und aufgrund der völligen Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen an spezialpräventiven Gründen.Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 ,
Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 130, Absatz eins,
- Fall, Paragraph 130, Absatz 2,
- Fall StGB und Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 15, StGB und Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 , Zl römisch 40 m vom 30.05.2017 abgewiesen. Demnach hat der BF zwischen 17.11.2016 und 01.01.2017 in wiederholten Angriffen seine Ehefrau durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw. einer auffallenden Verunstaltung zu einer Handlung bzw. Unterlassung, nämlich zu Treffen bzw. Kontaktaufnahmen mit ihm und zur Abstandnahme von einer Scheidung und Blockierung seiner Handynummer genötigt bzw. zu nötigen versucht. Weiters hat er am 01.01.2017 den Bruder und die Eltern der Ehegattin gefährlich mit dem Tode bedroht. Schließlich wurde der BF noch
des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Oktober 2016 in ein Vereinslokal bzw. ein Sportwettenbüro verurteilt. Als mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde die einschlägige und massive Vorstrafenbelastung, der rasche Rückfall nach dem Vollzug des letzten Strafenblocks, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tatbegehungen während des anhängigen Strafverfahrens und die Tatwiederholung beim Diebstahl durch Einbruch gesehen. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht scheiterte infolge der massiven Vorstrafenbelastung
Vermögensdelikten und Gewalt- sowie Aggressionsdelikten zum nachteil der Ehegattin und aufgrund der völligen Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen an spezialpräventiven Gründen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Türkei: Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft (relevant für die Abschnitte: .
- Rechtsschutz/Justizwesen und
- Sicherheitsbehörden) Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017) Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdo?an ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017) Quellen: -Strichaufzählung AM – Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung Focus (25.8.2017): Geheimdienst und neue Entlassungwelle: Erdogan baut per Dekret seine Macht aus, http://www.focus.de/politik/ausland/erdogan-im-groessenwahn-geheimdienst-und-neue-entlassungwelle-erdogan-baut-per-dekret-seine-macht-aus_id_7516131.html, Zugriff 31.8.2017 -Strichaufzählung HB – Handelsblatt (28.8.2017): Sieben Jahre Haft – ohne Urteil, http://www.handelsblatt.com/politik/international/neues-dekret-von-erdogan-sieben-jahre-haft-ohne-urteil/20247280.html, Zugriff 31.8.2017 KI vom 9.8.2017, Beschwerden an die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (relevant für Abschnitt:
- Rechtsschutz/Justizwesen) Die Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen (the Commission on Examination of the State of Emergency Procedures), die am 23.1.2017 gegründet wurde, hat am 17.7.2017 begonnen, Einsprüche von aufgrund der Notstandsdekrete entlassenen Personen, Vereine und Firmen entgegenzunehmen. Innerhalb von drei Wochen [Stand 7.8.2017] wurden bislang rund 38.500 Beschwerden bei der Kommission eingereicht (HDN 8.8.2017). Das Verfassungsgericht hatte zuvor rund 70.800 Individualbeschwerden in Zusammenhang mit Handlungen auf der Basis der Notstandsdekrete zurückgewiesen, da die Beschwerden nicht der Kommission zur Untersuchung der Notstandsmaßnahmen vorgelegt, und somit nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft wurden (bianet 7.8.2017). Nebst den direkt bei der Kommission eingereichten Beschwerden werden auch jene, die vor der Gründung der Kommission bei den Verwaltungsgerichten und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht wurden, übernommen. Der EGMR hatte zuvor 24.000 Beschwerden abgelehnt. Negative Bescheide der Kommission können bei den Verwaltungsgerichten beeinsprucht werden (HDN 8.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung Bianet – BIA News Desk (7.8.2017): Constitutional Court Rejects 70,771 Applications Regarding State of Emergency, http://bianet.org/english/law/188906-constitutional-court-rejects-70-771-applications-regarding-state-of-emergency, Zugriff 9.8.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (8.8.2017): Turkish state of emergency commission receives over 38,000 appeals, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-state-of-emergency-commission-receives-over-38000-appeals-.aspx?pageID=238&nID=116469&NewsCatID=338, Zugriff 9.8.2017 KI vom 19.7.2017, Verlängerung des Ausnahmezustandes (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage) Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.
- Dies ermöglicht Staatspräsident Erdo?an weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP – forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vgl. FAZ 17.7.2017).Am 17.7.2017 wurde der Ausnahmezustand ein viertes Mal verlängert. Eine Mehrheit im Parlament in Ankara stimmte dem Beschluss der Regierung über eine Verlängerung um weitere drei Monate zu. Damit gilt der nach dem Putschversuch im Juli vergangenen Jahres verhängte Ausnahmezustand mindestens bis zum 19.10.
- Dies ermöglicht Staatspräsident Erdo?an weiterhin per Dekret zu regieren. Die beiden größten Oppositionsparteien - die kemalistische CHP und die pro-kurdische HDP – forderten sofortige Aufhebung des Ausnahmezustandes, da dieser ansonsten drohe zum Dauerzustand zu werden (TS 17.7.2017, vergleiche FAZ 17.7.2017). Quellen: ? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (17.7.2017): Türkisches Parlament verlängert abermals Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/tuerkei/seit-putschversuch-tuerkisches-parlament-verlaengert-abermals-ausnahmezustand-15110851.html, Zugriff 19.7.2017 ? tagesschau.de (17.7.2017): Türkei verlängert Ausnahmezustand, http://www.tagesschau.de/ausland/tuerkei-865.html, Zugriff 19.7.2017 KI vom 26.4.2017, Aufnahme des Monitoring-Verfahrens durch den Europarat (relevant für die Abschnitte:
- Rechtsschutz/Justizwesen und
- Allgemeine Menschenrechte) Die Türkei steht künftig unter der Beobachtung des Europarates, dessen Mitglied es ist. Der Europarat wird das umstrittene Verfassungsreferendum in der Türkei und das Vorgehen von Präsident Erdo?an gegen Oppositionelle genauer untersuchen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen. In der Resolution wird der Schritt vor allem mit Blick auf den anhaltenden Ausnahmezustand, kollektive Entlassungen von Staatsbediensteten wie Lehrer, Wissenschaftler und Richter, sowie Festnahmen von Parlamentariern und Journalisten begründet (Zeit 25.4.2017). Die PACE verlangt u.a. den Ausnahmezustand aufzuheben, die Erlassung von Notstandsverordnungen, außer wenn absolut nötig, einzustellen, und alle inhaftierten Parlamentarier und Journalisten freizulassen. Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist. Die PACE bedauert auch den Gesetzesbruch beim Verfassungsreferendum vom 16.4.2017, bei dem Stimmzettel ohne Amtssiegel gezählt wurden, was ernsthafte Fragen hinsichtlich der Legitimität des Ausgangs des Referendums aufwirft (PACE 25.4.2017). Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017). Das türkische Außenministerium kündigte an, die Mitgliedschaft in der Institution überdenken zu wollen (Zeit 25.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung Die Zeit (25.4.2017): Europarat eröffnet Verfahren gegen Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/verfassungsreferendum-tuerkei-europarat-menschenrechte-beobachtung, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung DS - Daily Sabah (25.4.2017): Turkey-EU relations hit historic low after controversial PACE decision, https://www.dailysabah.com/eu-affairs/2017/04/26/turkey-eu-relations-hit-historic-low-after-controversial-pace-decision, Zugriff 26.4.2017 -Strichaufzählung PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.4.2017): PACE reopens monitoring procedure in respect of Turkey, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6603&lang=2&cat=8, Zugriff 26.4.2017 KI vom 19.4.2017, Verfassungsreferendum (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage) Am 16.4.2017 stimmten nach vorläufigen Ergebnissen bei einer Wahlbeteiligung von 84% 51,3% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechtsnationalistischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsieht (HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vgl. PACE 17.7.2017).Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vergleiche PACE 17.7.2017). Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, wonach 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet wurden. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen. Der Vize-Vorsitzende der CHP, Bülent Tezcan bezeichnete das Referendum als "organisierten Diebstahl" und kündigte an, den Fall vor das türkische Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, so nötig (AM 18.7.2017). Die EU-Kommission hat die türkische Regierung aufgefordert, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu untersuchen (Zeit 18.4.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen, denn laut Michael Georg Link, Direktor des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stand fest, dass die Entscheidung der Wahlkommission, falsch oder gar nicht gestempelte Wahlzettel als gültig zu werten, ein Verstoß gegen türkisches Recht darstellte (FAZ 19.4.2017). Daraufhin kündigte die Oberste Wahlkommission eine Prüfung der Vorwürfe an (Spiegel 19.4.2017). Quellen: ? AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.4.2017 ? AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.4.2017 ? Die Zeit (17.4.2017): Beobachter bemängeln Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/osze-tuerkei-referendum-wahlbeobachter-kritik, Zugriff 19.4.2017 ? Die Zeit (18.4.2017): EU fordert Untersuchung von Manipulationsvorwürfen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-eu-kommission-untersuchung-referendum-wahlbeobachter, zugriff 19.4.2017 ? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.4.2017 ? HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.4.2017 ? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.4.
- ? PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): Turkey’s constitutional referendum: an unlevel playing field, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6596&lang=2&cat=31, Zugriff 19.4.2017 ? Spiegel Online (19.4.2017): Wahlkommission prüft Beschwerden über Manipulationen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-referendum-wahlkommission-prueft-beschwerden-ueber-manipulationen-a-1143822.html, Zugriff 19.4.2017 KI vom 9.3.2017, Parlamentarische Versammlung des Europarates und UN-Hochkommissar für Menschenrechte zur Lage in der Türkei (relevant für die Abschnitte:
- Sicherheitslage,
- Allgemeine Menschenrechtslage,
- Meinungs- und Pressefreiheit) Das Monitoring-Komitee der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) rief am 8.3.2017 zur Wiederaufnahme des Monitoring-Verfahrens in Bezug auf die Türkei auf. Das Monitoring-Komitee zeigte sich besorgt, dass es im Zuge des Ausnahmezustandes zu einer ernsthaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen gekommen ist. Die türkische Regierung hätte überdies unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, die jenseits dessen gehen, was die türkische Verfassung und das Völkerrecht erlauben. Das Komitee zeigte sich
des Ausmaßes der durchgeführten Säuberungen in der Verwaltung, der Armee, der Justiz und des Bildungswesens besorgt. Es zeigte sich angesichts der wiederholten Verletzungen der Medienfreiheit und der Anzahl der inhaftierten Journalisten alarmiert, und bezeichnete dies als "inakzeptabel in einer demokratischen Gesellschaft". Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere der Abgeordneten der pro-kurdischen HDP, die mit 93% überproportional betroffen waren, führe laut Komitee zu ernsthaften Einschränkungen der demokratischen Debatte am Vorabend des Verfassungsreferendums, das für den 16. April 2017 vorgesehen ist. Das Komitee fordert die Aufhebung des Ausnahmezustandes, den Stopp der Notstandsverordnungen sowie die Freilassung aller Parlamentarier und Journalisten bis zu deren Prozessende (PACE 8.3.2017). Am 8.3.2017 zeigte sich der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra’ad Al Hussein, in seiner Rede vor dem UN-Menschenrechtsrat besorgt, dass die unter dem Ausnahmezustand ergriffenen Maßnahmen scheinbar die Kritik und nicht den Terrorismus im Visier haben. Die Tatsache, dass Zehntausende nach dem versuchten Putsch entlassen, verhaftet, inhaftiert oder verfolgt worden sind - darunter auch zahlreiche demokratisch gewählte Volksvertreter, Richter und Journalisten – wecken die ernsthafte Besorgnis, ob ordentliche Gerichtsverfahren garantiert werden können. Die Menschenrechtssituation in der Südosttürkei ist laut Hochkommissar nach wie vor zutiefst beunruhigend. Ohne Zugang zum Gebiet hat das Fernüberwachungsverfahren des Büros des Hochkommissars glaubwürdige Hinweise auf hunderte von Todesfällen erhalten, was auf unverhältnismäßige Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf gewalttätige Angriffe hindeutet (UN-OHCHR 8.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe / Monitoring Committee (8.3.2017): The Monitoring Committee calls for the monitoring procedure in respect of Turkey to be re-opened, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6538&lang=2&cat=3, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung UN-OHCHR – UN-Office of the High Commissioner for Human Rights (8.3.2017): High Commissioner for Human Rights presents Annual Report to the Human Rights Council, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=21316&LangID=E, Zugriff 9.3.2017 Politische Lage Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vgl. BBC 8.12.2015; vgl. Presse 10.8.2014).Die Türkei ist eine parlamentarische Republik, deren rechtliche Grundlage auf der Verfassung von 1982 basiert. In dieser durch das Militär initiierten und vom Volk angenommenen Verfassung wird das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung verankert. Die Türkei ist laut Verfassung eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik, welche die Menschenrechte achtet und sich dem Nationalismus Atatürks verbunden fühlt (bpb 11.8.2014). Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident (IFES 2016a). Recep Tayyip Erdo?an, der zuvor zwölf Jahre lang Premierminister war, gewann am 10.8.2014 die erstmalige direkte Präsidentschaftswahl, bei der auch zum ersten Mal im Ausland lebende türkische Staatsbürger an nationalen Wahlen teilnahmen (bpb 11.8.2014; vergleiche BBC 8.12.2015; vergleiche Presse 10.8.2014). Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vgl. SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016).Nach einer Unterredung mit Staatspräsident Erdo?an kündigte Ministerpräsident Ahmet Davuto?lu am 5.5.2016 seinen Rücktritt als Partei- und Regierungschef an. Davuto?lu galt zuletzt als Erdo?ans Widersacher auf dem Weg zu einem Umbau der Türkei zur Präsidialrepublik (WZ 5.5.2016; vergleiche SD 5.5.2016). Die Spannungen zwischen Davuto?lu und seiner Partei erreichten am 29.4.2016 einen Höhepunkt, als das Zentrale Exekutivkomitee der AKP beschloss, Davuto?lu die Befugnis zur Ernennung der lokalen Parteiführer zu entziehen (HDN 5.5.2016). Neuer Ministerpräsident wurde Ende Mai Binali Y?ld?r?m, der sich durch eine besondere, selbstbekundete Loyalität zu Staatspräsident Erdo?an auszeichnet (NZZ 29.5.2016). Der Ministerpräsident und die auf seinen Vorschlag hin vom Staatspräsidenten ernannten Minister bzw. Staatsminister bilden den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Überdies ernennt der Staatspräsident 14 von 17 Mitglieder des Verfassungsgerichtes für zwölf Jahre. In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014). Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt. Gewählt wird nach dem Verhältniswahlrecht in 85 Wahlkreisen. Im Unterschied zu unabhängigen KandidatInnen gilt für politische Parteien landesweit eine Zehn-Prozent-Hürde (OSCE 18.8.2015). 2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vgl. HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015).2015 fanden zweimal Parlamentswahlen statt. Die Wahlen vom 7.6.2015 veränderten die bisherigen Machtverhältnisse in der Legislative. Die seit 2002 alleinregierende AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) verlor zehn Prozent der Wählerstimmen und ihre bisherige absolute Mehrheit. Dies war auch auf den Einzug der pro-kurdischen HDP (Demokratische Partei der Völker) zurückzuführen, die deutlich die nötige Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug ins Parlament schaffte (AM 8.6.2015; vergleiche HDN 9.6.2015). Der Wahlkampf war überschattet von zahlreichen Attacken auf Parteilokale und physischen Übergriffen auch mit Todesopfern. Die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) kritisierte überdies den Druck auf regierungskritische Medien sowie die unausgewogene Berichterstattung, insbesondere des staatlichen Fernsehens zugunsten der regierenden AKP. Überdies hat Staatspräsident Erdo?an im Wahlkampf eine aktive Rolle zugunsten seiner eigenen Partei eingenommen, obwohl die Verfassung den Staatspräsidenten zur Neutralität verpflichtet (OSCE 8.6.2015). Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vgl. Standard 2.11.2015).Die Parlamentswahlen vom 1.11.2015, die als Folge der gescheiterten Regierungsbildung abgehalten wurden, endeten mit einem unerwartet deutlichen Wahlsieg der seit 2002 alleinregierenden AKP. Die AKP gewann fast die Hälfte der abgegebenen Stimmen, was einen Zuwachs von rund neun Prozent im Vergleich zu den Juni-Wahlen bedeutete. Da die pro-kurdische HDP, zwar unter Verlusten, die nötige Zehn-Prozenthürde für den Einzug ins Parlament schaffte, verfehlte die AKP die Verfassungsmehrheit, um das von ihrem Vorsitzenden und gegenwärtigen Staatspräsident, Recep Tayyip Erdo?an, angestrebte Präsidialsystem zu errichten (Guardian 2.11.2015; vergleiche Standard 2.11.2015). Im 550-köpfigen Parlament sind vier Parteien vertreten: die islamisch-konservative AKP mit 49,5 Prozent der Wählerstimmen und 317 Mandaten (Juni 2015: 258), die sozialdemokratische CHP (Republikanische Volkspartei) mit 25,3 Prozent und 134 Sitzen (bislang 132), die rechts-nationalistische MHP (Partei der Nationalistischen Bewegung) mit 11,9 Prozent und 40 Sitzen (bislang 80) sowie die pro-kurdische HDP mit 10,8 Prozent und 59 (bislang 80) Mandaten (IFES 2016b). Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien
Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen
Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vgl. OSCE/ODHIR 2.11.2015).Der polarisierte Wahlkampf war überschattet von einer Gewalteskalation, insbesondere durch das Attentat vom 10.10.2015 in Ankara, bei welchem über 100 Menschen starben. Nebst Attacken vor allem auf Mitglieder und Parteilokale der pro-kurdischen HDP wurden mehrere HDP-Mitglieder festgenommen. Überdies wurden Mitglieder aller drei parlamentarischen Oppositionsparteien
Verunglimpfung von Amtsvertretern und Beleidigung des Staatspräsidenten angezeigt. Insbesondere im Südosten des Landes war infolge der verschlechterten Sicherheitslage und der darauf folgenden Errichtung von speziellen Sicherheitszonen und der Verhängung von Ausgangssperren ein freier Wahlkampf nicht möglich. Die zunehmende Anwendung von Bestimmungen des Anti-Terrorismus- und des Strafgesetzbuches während des Wahlkampfes führte dazu, dass gegen eine große Anzahl von Journalisten, Benutzern Sozialer- und Informationsmedien Untersuchungen
Verleumdung oder Terrorismusverdacht eingeleitet wurden. Zudem gab es Fälle von Gewalt gegen Medienhäuser und Journalisten (OSCE/ODHIR 23.10.2015; vergleiche OSCE/ODHIR 2.11.2015). Laut dem Bericht der Europäischen Kommission vom November 2016 sind Fortschritte in der Anpassung des Gesetzesrahmens an die Europäischen Standards ausgeblieben. Weiterhin bedarf es einer umfassenden Reform des parlamentarischen Regelwerkes, um die Inklusion die Transparenz und die Qualität der Gesetzgebung sowie eine effektive Aufsicht der Exekutive zu verbessern. Die parlamentarische Aufsicht über die Exekutive blieb schwach. Wann immer das Parlament seine Instrumente der Befragung oder der Untersuchungsausschüsse anwandte, blieben weiterführende Maßnahmen der Regierung unzureichend. Die Fähigkeit des Parlaments seine Schlüsselfunktionen, nämlich die Gesetzgebung und Aufsicht der Exekutive, auszuüben, blieb bis zum 15.7.2016 von politischer Konfrontation überschattet. Die Gesetzgebung wurde oft ohne ausreichende Debatte im Parlament und ohne Konsultation der Beteiligten vorbereitet und verabschiedet. Nach der Erklärung des Ausnahmezustandes und seiner Ausweitung war die Rolle des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren beschränkt. Es gab weder Fortschritte bei der Reform der parlamentarischen Regeln und Verfahren noch hinsichtlich der Wahl- und Parteiengesetzgebung nach Europäischen Standards. Der im Dezember 2013 zum Stillstand gekommene Verfassungsreformprozess wurde im Februar 2016 wiederbelebt. Allerdings brachen die Diskussionen im Vermittlungsausschuss des Parlaments bald zusammen, da es zur Blockade
des von der regierenden AKP vorgeschlagenen Präsidialsystems kam (EC 9.11.2016). In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vgl. HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016).In der Nacht vom 15.
- auf den 16.7.2016 kam es zu einem versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee. Insbesondere Istanbul und Ankara waren von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen. In Ankara kam es u.a. zu Angriffen auf die Geheimdienstzentrale und das Parlamentsgebäude. In Istanbul wurde der internationale Flughafen vorrübergehend besetzt. Der Putsch scheiterte jedoch. Kurz vor Mittag des 16.7.16 erklärte der türkische Ministerpräsident Y?ld?r?m, die Lage sei vollständig unter Kontrolle (NZZ 17.7.2016). Mehr als 300 Menschen kamen ums Leben (Standard 18.7.2016). Sowohl die regierende islamisch-konservative Partei AKP als auch die drei im Parlament vertretenen Oppositionsparteien - CHP, MHP und die pro-kurdische HDP - hatten sich gegen den Putschversuch gestellt (SD 16.7.2016). Unmittelbar nach dem gescheiterten Putsch wurden 3.000 Militärangehörige festgenommen. Gegen 103 Generäle wurden Haftbefehle ausgestellt (WZ 19.7.2016a). Das Innenministerium suspendierte rund 8.800 Beamte, darunter 7.900 Polizisten, über 600 Gendarmen sowie 30 Provinz- und 47 Distriktgouverneure (HDN 18.7.2016). Über 150 Höchstrichter und zwei Verfassungsrichter wurden festgenommen (WZ 19.7.2016a; vergleiche HDN 18.7.2016). Die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter zeigte sich tief betroffenen über die aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Laut Richtervereinigung dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat Richterinnen und Richter nur in den in der Verfassung festgelegten Fällen und nach einem rechtsstaatlichen und fairen Verfahren versetzt oder abgesetzt werden (RIV 18.7.2016). Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vgl. HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016).Staatspräsident Erdo?an und die Regierung sahen den im US-amerikanischen Exil lebenden Führer der Hizmet-Bewegung, Fethullah Gülen, als Drahtzieher der Verschwörung und forderten dessen Auslieferung (WZ 19.7.2016b). Präsident Erdo?an und Regierungschef Y?ld?r?m sprachen sich für die Wiedereinführung der 2004 abgeschafften Todesstrafe aus, so das Parlament zustimmt (TS 19.7.2016; vergleiche HDN 19.7.2016). Neben zahlreichen europäischen Politikern machte daraufhin auch die EU-Außenbeauftragte, Federica Mogherini, klar, dass eine EU-Mitgliedschaft der Türkei unvereinbar mit Einführung der Todesstrafe ist. Zudem sei die Türkei Mitglied des Europarates und somit an die europäische Menschrechtskonvention gebunden (Spiegel 19.7.2016). Die Erklärung des Ausnahmezustandes vom
- Juli führte zu erheblichen Gesetzesänderungen, die durch Dekrete ohne vorherige Konsultation des Parlaments angenommen wurden, obwohl eine begrenzte Konsultation der Oppositionsparteien vorgenommen wurde. Im Einklang mit Artikel 120 der Verfassung werden die Erlasse im Rahmen des Ausnahmezustands innerhalb von 30 Tagen dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission, die Vertreter aller vier Parteien einschließt und Stellungnahmen zu den Dekreten erhält, die während des Ausnahmezustands erlassen werden sollen, wird geprüft (EC 9.11.2016). Gegen die Dekrete kann nicht vor dem Verfassungsgericht vorgegangen werden. Während des Ausnahmezustands können nach Artikel 15 Grundrechte eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Auch dürfen Maßnahmen ergriffen werden, die von den Garantien in der Verfassung abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass Verpflichtungen nach internationalem Recht nicht verletzt werden. Unverletzlich bleibt das Recht auf Leben. Niemand darf zudem gezwungen werden, seine Religionszugehörigkeit, sein Gewissen, seine Gedanken oder seine Meinung zu offenbaren, oder deswegen bestraft werden. Strafen dürfen nicht rückwirkend verhängt werden. Auch im Ausnahmezustand gilt die Unschuldsvermutung (DTJ 21.7.2016). Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, machte unter Zitierung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) klar, wonach jegliche Beeinträchtigung von Rechten der Situation angemessen sein muss, und dass unter keinen Umständen von Artikel 2 - das Recht auf Leben, Artikel 3 - das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung und Artikel 7 - keine Bestrafung jenseits des Gesetzes, abgewichen werden darf. Opfer von Verletzungen der Menschenrechtskonvention durch die Türkei, infolge der verabschiedeten Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand, hätten laut Jagland weiterhin das Recht, den EGMR anzurufen (CoE 25.7.2016). Der nach dem Putschversuch verhängte Ausnahmezustand ist Anfang Jänner 2017 bis zum
- April 2017 verlängert worden. Das Parlament in Ankara stimmte dem Antrag der Regierung auf Verlängerung um weitere drei Monate zu. Vize-Ministerpräsident Numan Kurtulmu? begründete dies unter anderem mit anhaltenden terroristischen Angriffen auf die Türkei (FAZ 3.1.2017). Seit dem gescheiterten Militärputsch vom
- Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1/2017). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie überSeit dem gescheiterten Militärputsch vom
- Juli wurden in der Türkei bereits mehr als 42.000 Menschen festgenommen und etwa 120.000 weitere entlassen oder vom Dienst suspendiert. Rund 600 Unternehmen von angeblich Gülen-nahen Geschäftsleuten wurden unter staatliche Zwangsverwaltung gestellt. Das enteignete Firmenvermögen beläuft sich auf geschätzte zehn Mrd. US-Dollar (FNS 1 aus 2017,). Laut "TurkeyPurge.com", einer Internetplattform, die aktuelle Informationen zur staatlichen Verfolgung von vermeintlichen Unterstützern des gescheiterten Putschen oder militanter Organisationen sammelt, waren mit Stand 5.2.2017 rund 124.000 Personen entlassen worden, davon fast 7.000 Akademiker sowie über 3.800 Richter und Staatsanwälte. Fast 91.000 Personen waren festgenommen worden, wovon über 44.500 inhaftiert wurden (TP 17.1.2017). Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vgl. DF 28.7.2015).Sowohl die türkische Regierung, Staatspräsident Erdo?an als auch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erklärten Ende Juli 2015 angesichts der bewaffneten Auseinandersetzungen den seit März 2013 bestehenden Waffenstillstand bzw. Friedensprozess für beendet (Spiegel 25.7.2015; vergleiche DF 28.7.2015). Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vgl. Standard 14.4.2016).Hinsichtlich des innerstaatlichen Konfliktes forderte das EU-Parlament einen sofortigen Waffenstillstand im Südosten der Türkei und die Wiederaufnahme des Friedensprozesses, damit eine umfassende und tragfähige Lösung zur Kurdenfrage gefunden werden kann. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) sollte die Waffen niederlegen, terroristische Vorgehensweisen unterlassen und friedliche und legale Mittel nutzen, um ihren Erwartungen Ausdruck zu verleihen (EP 14.4.2016; vergleiche Standard 14.4.2016). Die Europäische Kommission bekräftigt das Recht der Türkei die Kurdische Arbeiterpartei (PKK), die weiterhin in der EU als Terrororganisation gilt, zu bekämpfen. Allerdings müssten die Anti-Terrormaßnahmen angemessen sein und die Menschenrechte geachtet werden. Die Lösung der Kurdenfrage durch einen politischen Prozess ist laut EK der einzige Weg, Versöhnung und Wiederaufbau müssten ebenfalls von der Regierung angegangen werden. Die Gesetzesänderung, welche die Aufhebung der Immunität einer großen Zahl von Parlamentariern bewirkte sowie die darauf folgende Festnahme und Inhaftierung mehrerer Abgeordneter der [pro-kurdischen] HDP Anfang November 2016, die beiden Ko-Vorsitzenden eingeschlossen, werden mit großer Sorge gesehen (EC 9.11.2016). Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vgl. FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017).Die von Staatschef Erdo?an angestrebte Verfassungsreform für ein Präsidialsystem in der Türkei ist vom Parlament am 21.1.2017 verabschiedet worden. In Kraft treten können die Änderungen allerdings erst, wenn das Volk in einem Referendum zustimmt. Für das von der regierenden AKP vorgelegte Reformpaket aus 18 Artikeln stimmten 339 Abgeordneten, 142 waren dagegen. Die notwendige Drei-Fünftel-Mehrheit von mindestens 330 Stimmen wurde auch mit Hilfe von Abgeordneten aus der ultranationalistischen Oppositionspartei MHP erzielt. Die Umsetzung der Verfassungsreform soll schrittweise erfolgen und bis Ende 2019 vollständig abgeschlossen sein. Das Präsidialsystem würde Staatspräsident Erdo?an deutlich mehr Macht verleihen und das Parlament schwächen. Der Präsident würde zugleich als Staats- und Regierungschef amtieren und könnte weitgehend per Dekret regieren. Sein Einfluss auf die Justiz würde weiter zunehmen Die besagten Dekrete treten mit Veröffentlichung im Amtsanzeiger in Kraft. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Parlament (wie im derzeit geltenden Ausnahmezustand) ist nicht vorgesehen. Die Dekrete werden nur dann unwirksam, falls das Parlament zum Thema des jeweiligen Erlasses ein Gesetz verabschiedet. Per Dekret kann der Präsident auch Ministerien errichten, abschaffen oder umorganisieren (DTJ 23.1.2017; vergleiche FAZ 21.1.2017). Obwohl Präsidentschaftsdekrete einer Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterliegen, dürfte das Gericht nicht mehr unabhängig und unparteiisch genug sein. Nach der Verfassungsänderung hätte das Verfassungsgericht 15 Mitglieder, die meisten direkt oder indirekt vom Präsidenten ernannt. Darüber hinaus wird der Präsident auch eine wichtige Rolle bei der Formierung des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) spielen (WP 24.1.2017). Laut Ministerpräsident Y?ld?r?m sollte das Referendum Anfang April 2017 stattfinden (TM 26.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AM – Al Monitor (8.6.2015): Turkey Pulse: What's next for Turkey? http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/06/turkey-elections-what-next-coalitions-akp-chp-hdp.html?utm_source=Al-Monitor+Newsletter+%5BEnglish%5D&utm_campaign=16d225108b-June_08_2015&utm_medium=email&utm_term=0_28264b27a0-16d225108b-102453981, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung BBC News (8.12.2015): Turkey country profile, http://www.bbc.com/news/world-europe-17988453, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (11.8.2014): Das politische System der Türkei, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184968/das-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CoE – Council of Europe, Human Rights Europe (25.7.2016): Thorbjørn Jagland: Council of Europe focussed on protecting human rights and democracy in Turkey, http://www.humanrightseurope.org/2016/07/thorbjorn-jagland-council-of-europe-focussed-on-protecting-human-rights-and-democracy-in-turkey/, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (14.4.2016): EU-Parlament kritisiert Rückschritte der Türkei, http://derstandard.at/2000034877696/EU-Parlament-kritisiert-Rueckschritte-der-Tuerkei, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (18.7.2016): Türkei – Die tadellosen Männer putschten womöglich zu früh, http://derstandard.at/2000041330782/Tuerkei-Die-tadellosen-Maenner-putschen-womoeglich-zu-frueh, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (2.11.2015): Sieg für Erdo?an: AKP kann in der Türkei wieder allein regieren, http://derstandard.at/2000024890539/Teilergebnisse-Klarer-Sieg-fuer-Erdogan, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung DF – Deutschlandfunk (28.7.2015): Präsident Erdogan beendet Friedensprozess mit PKK, http://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-praesident-erdogan-beendet-friedensprozess-mit-pkk.1818.de.html?dram:article_id=326655, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (21.7.2016): Türkei: Ausnahmezustand in Kraft – das sagt die Verfassung, http://dtj-online.de/turkei-ausnahmezustand-in-kraft-das-sagt-die-verfassung-77612, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung DTJ - Deutsch Türkisches Journal (23.1.2017): Die Verfassungsreform ist durchs Parlament, nun muss das Volk entscheiden, http://dtj-online.de/die-verfassungsreform-ist-durchs-parlament-nun-muss-das-volk-entscheiden-82391, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Türkei: Reformen in Schlüsselbereichen dringend benötigt [Pressemitteilung, REF: 20160407IPR21789] http://www.europarl.europa.eu/news/de/news-room/20160407IPR21789/T%C3%BCrkei-Reformen-in-Schl%C3%BCsselbereichen-dringend-ben%C3%B6tigt, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.1.2017): Parlament billigt Erdogans Präsidialsystem, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-parlament-billigt-erdogans-praesidialsystem-14713232.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.1.2017): Türkei verlängert abermals den Ausnahmezustand, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verlaengert-ausnahmezustand-bis-april-14603809.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung FNS – Friedrich Naumann Stiftung (1.2017): FNS TÜRKEI BULLETIN 1/17 Berichtszeitraum: 04.-16. Januar 2017, https://shop.freiheit.org/#!/Publikation/651, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): AS IT HAPPENED: Davuto?lu-AKP board tensions rose step-by-step, http://www.hurriyetdailynews.com/as-it-happened-davutoglu-akp-board-tensions-rose-step-by-step-.aspx?pageID=238&nID=98797&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (5.5.2016): Davuto?lu stepping down as Turkish PM, AKP to hold snap congress, http://www.hurriyetdailynews.com/davutoglu-stepping-down-as-turkish-pm-akp-to-hold-snap-congress.aspx?pageID=238&nID=98766&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (9.6.2015): Erosion of AKP puts coalition scenarios on Ankara’s agenda, http://www.hurriyetdailynews.com/erosion-of-akp-puts-coalition-scenarios-on-ankaras-agenda.aspx?pageID=238&nID=83681&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (18.7.2016): Interior Ministry suspends 8,777 officials after Turkey's failed coup attempt, http://www.hurriyetdailynews.com/interior-ministry-suspends-8777-officials-after-turkeys-failed-coup-attempt.aspx?PageID=238&NID=101737&NewsCatID=341, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Hürriyet Daily News (19.7.2016): Erdo?an doesn’t rule out death penalty for coup soldiers, http://www.hurriyetdailynews.com/erdogan-doesnt-rule-out-death-penalty-for-coup-soldiers.aspx?pageID=238&nID=101798&NewsCatID=338, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems
(2016a): Election Guide – Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/countries/id/218/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung IFES - International Foundation for Electoral Systems
(2016b): Election Guide – Democracy Assistance & Election News, Republic of Turkey, http://www.electionguide.org/elections/id/2879/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (17.7.2016): Putschversuch in der Türkei - So lief die versuchte Entmachtung Erdogans ab, http://www.nzz.ch/international/putschversuch-in-der-tuerkei/putschversuch-in-der-tuerkei-eine-rekonstruktion-der-ereignisse-ld.106059, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.5.2016): Ministerpräsident Yildirim im Amt bestätigt, https://www.nzz.ch/international/europa/neuer-tuerkischer-regierungschef-ministerpraesident-yildirim-im-amt-bestaetigt-ld.85397, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (8.6.2015): Turkish elections characterized by high participation and wide choice among strong and active parties, but 10 per cent threshold limited political pluralism, international election observers say, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/162666, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.8.2015): Republic of Turkey, Parliamentary Elections 7 June 2015, OSCE/ODIHR Limited Election Observation Mission Final http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/177926?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, Limited Election Observation Mission to the Republic of Turkey (23.10.2015): Early Parliamentary Elections, 1 November 2015: Interim Report, 28 September – 21 October 2015, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/194216?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung OSCE/ODHIR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights; OSCE Parliamentary Assembly; PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe: International Election Observation Mission Republic of Turkey – Early Parliamentary Elections, 1 November 2015 (2.11.2015): Statement of Preliminary Findings and Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/196351?download=true, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Die Presse (10.8.2014): Erdo?an: "Die Nation hat ihren Willen ausgedrückt", http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3852670/Erdogan_Die-Nation-hat-ihren-Willen-ausgedruckt?from=suche.intern.portal, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung RIV – Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (18.7.2016): Erklärung zu den Massensuspendierungen und Verhaftungen von Richterinnen und Richtern in der Türkei, https://richtervereinigung.at/erklaerung-zu-den-massensuspendierungen-und-verhaftungen-von-richterinnen-und-richtern-in-der-tuerkei/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SD – Süddeutsche Zeitung (16.7.2016): Viele Tote bei Putschversuch -Strichaufzählung Erdogan kündigt «Säuberung» an, http://www.sueddeutsche.de/news/politik/konflikte-viele-tote-bei-putschversuch---erdogan-kuendigt-saeuberung-an-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160715-99-702426, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SD – Süddeutsche Zeitung (5.5.2016): Türkischer Premier Davuto?lu kündigt Rückzug vom AKP-Vorsitz an, http://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-tuerkischer-premier-davutolu-kuendigt-ruecktritt-als-akp-vorsitzender-an-1.2981016, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (19.7.2016): Europa und die Türkei: Rote Linie ohne Konsequenzen, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-und-eu-nach-dem-putsch-todesstrafe-als-rote-linie-a-1103512.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung Spiegel online (25.7.2015): Reaktion auf Luftangriffe: PKK kündigt Waffenstillstand mit Türkei auf, http://www.spiegel.de/politik/ausland/pkk-kuendigt-waffenstillstand-mit-tuerkei-auf-a-1045322.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.11.2015): Turkey election: Erdo?an and AKP return to power with outright majority, http://www.theguardian.com/world/2015/nov/01/turkish-election-akp-set-for-majority-with-90-of-vote-counted, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung TP – TurkeyPurge (5.2.2017): Turkey widens post-coup purge, http://turkeypurge.com/, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung TM – Turkish Minute (26.1.2017): Turkish PM says referendum on constitutional amendments to be held in early April, https://www.turkishminute.com/2017/01/26/51500/, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung TS – tagesschau.de (19.7.2016): Erdogan zur Einführung der Todesstrafe bereit, http://www.tagesschau.de/ausland/erdogan-ankuendigung-101.html, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (24.1.2017): How a constitutional amendment could end Turkey’s republic, https://www.washingtonpost.com/news/monkey-cage/wp/2017/01/24/how-a-constitutional-amendment-could-end-turkeys-republic/?utm_term=.7258cec90569, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016a): Die Stunde des Machtmenschen, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832459_Die-Stunde-des-Machtmenschen.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung WZ – Wiener Zeitung (19.7.2016b): Gewechselte Fronten, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/832463_Gewechselte-Fronten.html, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung WZ - Wiener Zeitung (5.5.2016): Wieder heißt der Gewinner, Erdogan, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/817049_Wieder-heisst-der-Gewinner-Erdogan.html, Zugriff 24.1.2017 Sicherheitslage Als Reaktion auf den gescheiterten Putsch vom 15.7.2016 hat der türkische Präsident am 20.7.2016 den Notstand ausgerufen. Dieser berechtigt die Regierung, verschiedene Einschränkungen der Grundrechte wie der Versammlungs- oder der Pressefreiheit zu verfügen (EDA 24.1.2017). Auf der Basis des Ausnahmezustandes können u. a. Ausgangssperren kurzfristig verhängt, Durchsuchungen vorgenommen und allgemeine Personenkontrollen jederzeit durchgeführt werden. Personen, gegen die türkische Behörden strafrechtlich vorgehen (etwa im Nachgang des Putschversuchs oder bei Verdacht auf Verbindungen zur sogenannten Gülen-Bewegung), kann die Ausreise untersagt werden (AA 24.1.2017a). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage. In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen. Im Südosten des Landes sind die Spannungen besonders groß, und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht das Risiko von Terroranschlägen jederzeit im ganzen Land. Seit dem Sommer 2015 hat die Zahl der Anschläge zugenommen. Im Südosten und Osten des Landes, aber auch in Ankara und Istanbul haben die Attentate zahlreiche Todesopfer und Verletzte gefordert, darunter Sicherheitskräfte, Bus-Passagiere, Demonstranten und Touristen (EDA 24.1.2017). Die Situation im Südosten, so die Europäische Kommission, blieb eine der schwierigsten Herausforderungen für das Land. Die Türkei sah sich mit einer weiterhin sehr ernsten Verschlechterung der Sicherheitslage konfrontiert, in der es zu schweren Verlusten an Menschenleben nach dem Zusammenbruch der Verhandlungen zur Lösung der Kurdenfrage im Juli 2015 kam. Das Land wurde von mehreren terroristischen Großangriffen seitens der PKK und dem sog. Islamischen Staat (auch Da'esh) betroffen. Die Behörden setzten ihre umfangreiche Anti-Terror-kampagnen gegen die kurdische Arbeiterpartei (PKK) fort.Das Ausmaß der Binnenflucht aus jenen Zonen, in denen eine Ausgangssperre herrschte, sowie der mangelnde Zugang zur Grundversorgung in diesen Gebieten gaben der EK ebenfalls Anlass zu großer Sorge. Die EK sah die dringliche Notwendigkeit des ungehinderten Zuganges von unabhängigen Ermittlern in die Region. Überdies zitierte die EK die Venediger Kommission des Europarates, wonach sich die Verhängung der Ausgangssperren weder im Einklang mit der türkischen Verfassung noch mit den internationalen Verpflichtungen des Landes befände (EC 9.11.2016). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) wies auf die rechtliche Einschätzung der Venediger Kommission vom 13.6.2016 hin, wonach die seit August 2015 verhängten Ausgangssperren im Südosten des Landes gegen die türkische Verfassung und den Rechtsrahmen verstoßen haben. Denn Ausgangssperren können nur in Zusammenhang mit dem materiellen oder dem Notstandsrecht verhängt werden, wofür es aber eines parlamentarischen Beschlusses bedarf, welcher jedoch nie gefasst wurde. Die Versammlung zeigte sich auch besorgt, dass 21 demokratisch gewählte kurdische Bürgermeister verhaftet und 31 weitere
Unterstützung oder Begünstigung einer terroristischen Organisation entlassen wurden. Die Versammlung äußerte ihre Besorgnis ob der breiten Interpretation des Anti-Terror-Gesetzes, um gewaltfreie Äußerungen zu bestrafen und jede Botschaft zu kriminalisieren, wenn diese sich bloß vermeintlich mit den Interessen einer Terrororganisation deckten (PACE 22.6.2016). Mehr als 80 Prozent der Provinzen im Südosten des Landes waren von Gewalt betroffen. Sieben von neun Provinzen Südostanatoliens sowie zwölf von 14 Provinzen Ostanatoliens waren von Attentaten der PKK, der TAK und des sog. IS, Vergeltungsoperationen der Regierung und bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften betroffen. In den Provinzen Diyarbak?r, Mardin und ??rnak kam es zu den meisten, in Hakkâri, Kilis, ?anliurfa und Van zu relativ vielen Vorfällen (SFH 25.8.2016). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates bestand kein Zweifel daran, dass weite Bevölkerungsteile von den Ausgangssperren und Antiterrormaßnahmen betroffen waren. Laut Parlamentarischer Versammlung des Europarates waren 1,6 Millionen Menschen in den städtischen Zentren von den Sperrstunden betroffen, und mindestens 355.000 Personen wurden vertrieben. Zahlreichen glaubwürdigen Berichten zufolge, die durch dokumentarische Beweise und Videoaufnahmen gesichert wurden, haben die türkischen Sicherheitskräfte in manchen Fällen schwere Waffen eingesetzt, darunter auch Artillerie und Mörser sowie Panzer und schwere Maschinengewehre. Dies deckt sich mit den Zerstörungen, die der Menschenrechtskommissar angetroffen hat. Mehre Städte in den südöstlichen Landesteilen wurden zum Teil schwer zerstört. Der Gouverneur von Diyarbakir schätzte, dass 50% der Häuser von sechs Stadtvierteln in der Altstadt von Sur nun völlig unbewohnbar wurden, und dass weitere 25% beschädigt wurden (CoE-CommDH 2.12.2016). Bereits im März 2016 wurde von schweren Verwüstungen der Stadt Cizre berichtet. Vom Cudi-Viertel auf der linken Seite des Tigris waren nur noch die Ruinen eingestürzter Häuser übrig; ein Hinweis darauf, dass die Panzer mit ihren Granaten systematisch auf die Stützpfeiler der Wohnhäuser zielten. 80 Prozent der Wohngebiete in Cizre sollen zerstört worden sein (LMD 7.7.2016). In Silopi wurden gemäß Regierungsberichten vom März 2016 6.694 Häuser und Wohnungen im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und PKK-nahen Guerillakämpfern beschädigt, wobei 27 komplett zerstört wurden. Lokale Quellen setzten die Zahl der betroffenen Wohnstätten wesentlich höher an. 241 Wohnobjekte, die im Regierungsbericht nicht aufscheinen, seien völlig zerstört worden (Rudaw 15.3.2016). Laut der Sicherheitsagentur "Verisk Maplecroft” wurden 2016 bei 269 Terroranschlägen 685 Menschen getötet und mehr als 2.000 verwundet (FT 4.1.2017). Das "Bipartisan Policy Center" zählte bis Dezember 2016 eine Verdoppelung der Opferzahlen im Vergleich zu
- Beinahe 300 Personen wurden 2016 bei den größeren Terroranschlägen der Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) und des sog. Islamischen Staates getötet. 2015 waren es weniger als 150 (BI 21.12.2016). Neben Anschlägen der PKK und ihrer Splittergruppe TAK wurden mehrere schwere Anschläge dem sog. Islamischen Staat zugeordnet. Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Touristengruppe im Zentrum Istanbuls wurden im Jänner 2016 zwölf Deutsche getötet. Die Regierung gab dem IS die Schuld für den Anschlag (Zeit 17.1.2017). Am
- Juni 2016 kamen bei einem Terroranschlag auf den Istanbuler Flughafen Atatürk über 40 Menschen ums Leben. Die Behörden gingen von einer Täterschaft des sog. Islamischen Staates (IS) aus (Standard 30.6.2016). Am 20.8.2016 riss ein Selbstmordanschlag des sog. IS auf eine kurdische Hochzeit in Gaziantep mehr als 50 Menschen in den Tod (Standard 22.8.2016). Mahmut To?rul, lokaler Parlamentarier der HDP, sagte, dass die Hochzeitsgäste größtenteils Unterstützer der HDP gewesen seien, weshalb der Anschlag nicht zufällig, sondern als Racheakt an den Kurden zu betrachten sei (Guardian 22.8.2016). In einer Erklärung warf die HDP der Regierung vor, sie habe Warnungen vor Terroranschlägen durch den sog. IS ignoriert. Vielmehr habe die Regierungspartei AKP tatenlos zugesehen, wie sich die Terrormiliz IS gerade in der grenznahen Stadt Gaziantep ausgebreitet hat (tagesschau.de 21.8.2016). Ein weiterer schwerer Terroranschlag des sog. IS erfolgte in der Silvesternacht 2016/
- Während eines Anschlags auf den Istanbuler Nachtclub Reina wurden 39 Menschen getötet, darunter 16 Ausländer (Zeit 17.1.2017). Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vgl. ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016).Die PKK hat am 12.3.2016 eine Dachorganisation linker militanter Gruppen gegründet, um ihre eigenen Fähigkeiten auszuweiten und ihre Unterstützungsbasis jenseits der kurdischen Gemeinschaft auszudehnen. Die neue Gruppe, bekannt als die "Revolutionäre Bewegung der Völker" (HBDH), wird vom Chef der radikalsten linken Fraktion innerhalb der PKK, Duran Kalkan, geleitet. Erklärte Absicht der Gruppe, die den türkischen Staat und im Speziellen die herrschende AKP ablehnt, ist es, die politische Agenda voranzutreiben, wozu auch Terroranschläge u.a. gegen Ausländer gehören. Die Gruppe unterstrich zudem das Scheitern der kurdischen Parteien in der Türkei, auch der legalen HDP (Stratfor 15.4.2016). Laut Berichten beabsichtigt die HBDH Propagandaaktionen durchzuführen, um auch die Unterstützung von türkischen Aleviten zu erhalten, und um "Selbstverteidigungsbüros" in den Vierteln der südlichen und südöstlichen Städte zu errichten. Die HBDH will auch Druck auf Dorfvorsteher und Beamte ausüben, die in Schulen und Gesundheitsdiensten arbeiten, damit diese entweder kündigen oder die Ortschaften verlassen (HDN 4.4.2016). Neun verbotene Gruppen trafen sich auf Einladung der PKK am 23.2.2016 zur ihrer ersten Sitzung im syrischen Latakia, darunter die Türkische kommunistische Partei/ Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) [siehe 3.4.], die Revolutionäre Kommunistische Partei (DKP), die Türkische Kommunistische Arbeiterpartei/ Leninistin (TKEP/L), die Kommunistische Partei der Vereinten Nationen (MKP), die türkische Revolutionäre Kommunistenvereinigung (TIKB), das Revolutionshauptquartier und die Türkische Befreiungspartei-Front (THKP-C) [siehe 3.5] (HDN 4.4.2016; vergleiche ANF News 12.3.2016). Die HBDH sieht in der Türkei eine Ein-Parteien-Diktatur bzw. ein faschistisches Regime entstehen, dass u. a. auf der Feindschaft gegen die Kurden gründet (ANF News 12.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (6.2.2017a): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_28DF483ED70F2027DBF64AC902264C1D/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html, Zugriff 6.2.2017 -Strichaufzählung ANF News (12.3.2016): Peoples' United Revolutionary Movement established for a joint struggle, http://anfenglish.com/news/peoples-united-revolutionary-movement-established-for-a-joint-struggle, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung BPC - Bipartisan Policy Center (21.12.2016): Terror Attacks in Turkey Mark Regional and Internal Conflicts, http://bipartisanpolicy.org/blog/turkey-regional-and-internal-conflicts/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (2.12.2016): Memorandum on the Human Rights Implications of Anti-Terrorism Operations in South-Eastern [CommDH
(2016)39], https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2952745&SecMode=1&DocId=2393034&Usage=2, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (22.8.2016): Anschlag auf Kurdenhochzeit: Ein Kind als Attentäter, http://derstandard.at/2000043149810/Anschlahgg-auf-Kurdenhohzeit-Ein-Kind-als-Attentaeter, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Der Standard (30.6.2016): Istanbul-Anschlag: Spur nach Russland und Zentralasien, http://derstandard.at/2000040160430/Istanbul-Anschlag-Spur-nach-Russland-und-Zentralasien, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (17.1.2017): Verdächtiger gesteht Attentat auf Nachtclub, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-01/anschlag-istanbul-nachtclub-verdaechtiger-gestaendnis, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EC – European Commission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD
(2016)366 final], http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2016/20161109_report_turkey.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.1.2017): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung FT – Financial Times (4.1.2017): No sign of Turkish shift on Syria and Kurds after terror attacks, https://www.ft.com/content/9ac04d9c-d25f-11e6-b06b-680c49b4b4c0, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung HDN – Hürriyet Daily News (4.4.2016): Newly-formed PKK initiative to target Turkish cities, conduct political propaganda: Report, http://www.hurriyetdailynews.com/newly-formed-pkk-initiative-to-target-turkish-cities-conduct-political-propaganda-report.aspx?pageID=238&nID=97276&NewsCatID=341, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung LMD - Le Monde Diplomatique (7.7.2016): In den Ruinen von Cizre und Sûr, http://monde-diplomatique.de/artikel/!5317476, 24.1.2017 -Strichaufzählung PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (22.6.2016): The functioning of democratic institutions in Turkey [Resolution 2121
(2016), Provisional version], http://semantic-pace.net/tools/pdf.aspx?doc=aHR0cDovL2Fzc2VtYmx5LmNvZS5pbnQvbncveG1sL1hSZWYvWDJILURXLWV4dHIuYXNwP2ZpbGVpZD0yMjk1NyZsYW5nPUVO&xsl=aHR0cDovL3NlbWFudGljcGFjZS5uZXQvWHNsdC9QZGYvWFJlZi1XRC1BVC1YTUwyUERGLnhzbA==&xsltparams=ZmlsZWlkPTIyOTU3, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Rudaw (15.3.2016): Over 6,600 homes damaged by fighting in Kurdish Silopi, Ankara says, http://www.rudaw.net/english/middleeast/turkey/15032016, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2016): Türkei: Situation im Südosten - Stand August 2016, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/tuerkei/160825-tur-sicherheitslage-suedosten.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Stratfort (15.4.2016): Turkey's Militants Get More Organized, https://www.stratfor.com/sample/analysis/turkeys-militants-get-more-organized, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung tagesschau.de (21.8.2016): Zwischen Trauer und Wut, https://www.tagesschau.de/ausland/gaziantep-115.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Guardian (22.8.2016): Erdo?an blames Isis for suspected suicide attack at wedding in Turkey, https://www.theguardian.com/world/2016/aug/20/several-dead-in-suspected-terrorist-blast-at-wedding-in-turkey, Zugriff 24.1.2017 Gülen- oder Hizmet-Bewegung An Fethullah Gülen scheiden sich die Geister. Für seine Anhänger ist der in den USA lebende türkisch-stämmige Prediger eine Lichtgestalt. Seine Gegner hingegen sehen in ihm eher eine graue Eminenz, die mit ihrer weltweiten Gülen-Bewegung den Globus islamisieren will (TS XXXX 2013). Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft - keine politische Partei - benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen (BBC 21.7.2016). Die Bewegung definiert sich selbst folgendermaßen: "Die Gülen-Bewegung (Hizmet auf Türkisch) ist eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweis Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdo?ans, als letzterer die Macht übernahm. Erdo?an nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016).An Fethullah Gülen scheiden sich die Geister. Für seine Anhänger ist der in den USA lebende türkisch-stämmige Prediger eine Lichtgestalt. Seine Gegner hingegen sehen in ihm eher eine graue Eminenz, die mit ihrer weltweiten Gülen-Bewegung den Globus islamisieren will (TS römisch 40 2013). Die Gülen- oder Hizmet-Bewegung ist eine gut organisierte Gemeinschaft - keine politische Partei - benannt nach dem in Pennsylvania, in den Vereinigten Staaten lebenden islamischen Geistlichen Fethullah Gülen (BBC 21.7.2016). Die Bewegung definiert sich selbst folgendermaßen: "Die Gülen-Bewegung (Hizmet auf Türkisch) ist eine weltweite zivile Initiative, die in der geistigen und humanistischen Tradition des Islam verwurzelt ist und von den Ideen und dem Aktivismus des Herrn Fethullah Gülen inspiriert ist" (GM o.D.). Gülen wird von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet. Gülen fördert einen toleranten Islam, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt. Die Gülen-Bewegung betreibt Schulen rund um den Globus. In der Türkei soll es zahllose, möglicherweis Millionen Anhänger geben, oft in einflussreichen Positionen. Mit ihrem Fokus auf islamische Werte waren Gülen und seine Anhänger natürliche Verbündete Erdo?ans, als letzterer die Macht übernahm. Erdo?an nutzte die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Wichtige Stationen dieser Entwicklung waren die Rede Erdo?ans in Davos 2009 und die Ereignisse rund um die Stürmung der türkischen Gaza-Flottille Mavi Marmara durch das israelische Militär 2010. Mit der Kritik Gülens am Versuch, mit der Mavi Marmara die israelische Blockade des Gaza-Streifens zu durchbrechen, brach der Streit zwischen Gülens Bewegung und Erdo?ans Partei dann offen aus und eskalierte im Dezember 2013, als Staatsanwälte, die Gülen nahgestanden sein sollen, gegen vier Minister der Regierung Erdo?an Ermittlungen
Korruption einleiteten. Gleichzeitig tauchte eine Vielzahl von Mitschnitten abgehörter Telefonate im Internet auf, die den Verdacht nahelegten, dass auch der damalige Ministerpräsident Erdo?an selbst in schwere Korruptionsfälle verstrickt war. Der Streit zwischen der Hizmet-Bewegung und der Partei entwickelte sich zum politischen Krieg: Die Regierung versetzte die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, die deren Anweisungen ausführenden Polizisten und die zuständigen Richter (bpb 1.9.2014). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 Haftbefehl gegen Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei mit einer landesweiten Razzia gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (TS 19.12.2014). So wurde im ersten Halbjahr 2015 auch gegen Richter und Staatsanwälte ermittelt, die als mutmaßliche Gülen-Anhänger illegale Abhörmaßnahmen angeordnet haben sollen. Im Zuge der Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen politischen Partnern AKP und Gülen-Bewegung zielte die Regierung auf die Eliminierung paralleler Strukturen der Gülen-Anhänger in der staatlichen Verwaltung ab. Der Schwerpunkt lag zu Beginn auf dem Polizei- und Justizbereich mit massenhaften Versetzungen und umstrittenen Gesetzesvorhaben. Nach einer Welle von Versetzungen sollten Gülen-Anhänger in der Justiz, die bis 2013 von der AKP-Regierung zu Tausenden als Gegengewicht zu der früher von den "Kemalisten" geprägten Justiz eingestellt worden waren, nunmehr gänzlich aus ihren Ämtern entfernt werden (AA 29.9.2015). Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an dem Westen, insbesondere den USA und der EU, Unterstützung von Terror und Putschisten vorgeworfen (Standard 2.8.2016; vgl. Guardian 2.8.2016; HDN 2.8.2016).Am 27.5.2016 verkündigte Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf der Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). In den offiziellen türkischen Quellen wird die "Gülenistische Bewegung" oder das "Netzwerk" nun als FETÖ/PDY, kurz: FETÖ, (Fethullah Terror Organisation / Strukturen des Parallelstaates) bezeichnet. Die Behörden, die von einem breiten Konsens in der Gesellschaft unterstützt wurden, machten angesichts des Putschversuches vom 15.7.2016 unmittelbar die Gülen-Bewegung für dessen Organisation verantwortlich. Fethullah Gülen wies jegliche Involvierung von sich. Bislang verweigerten die Vereinigten Staaten die Auslieferung von Gülen (PACE 15.12.2016). Neben den Verhaftungswellen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder forderte der Parlamentspräsident Ibrahim Kahraman am 2.8.2016, es müsse auch weltweit gegen Aktivitäten der Gülen-Bewegung vorgegangen werden. Außerdem müsse die Bewegung in den Ländern, in denen sie aktiv sei, zur Terrororganisation erklärt werden (DTJ 2.8.2016). Die türkische Regierung hat z.B. Deutschland aufgefordert, türkische Anhänger Gülens auszuliefern. Konkret bezog sich der türkische Außenminister Mevlüt Çavu?o?lu auf Richter und Staatsanwälte, die in Deutschland leben und Gülen unterstützen würden (TS 28.7.2016). In europäischen Ländern ist dazu aufgerufen worden, Gülen-Anhänger den türkischen Behörden zu melden (Kurier 20.7.2016). Anhänger und Verbände der Regierungspartei AKP riefen in Deutschland und die türkischen Konsulate in Frankereich zur Denunziation von Gülen-Anhängern auf. In den Niederlanden, Belgien und Frankreich wurden Übergriffe auf Gülen-Anhänger und deren Einrichtungen gemeldet (FAZ 19.7.2016). In Schweden riefen AKP-Anhänger dazu auf, Individuen, Organisationen und Institutionen zu melden, die die Gülen-Bewegung unterstützen oder finanzieren. Hierfür wurde eine eigene Telefon-Hotline eingerichtet (RS 22.7.2016). Nach der Kritik von EU und USA am Vorgehen Ankaras gegen mutmaßliche Unterstützer des vereitelten Putschversuchs hat der t