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{'item': 'W103 2148233-1'}

Obsah (13)§ 3§ 8Art. 133§ 5Artikel 13§ 61§ 21§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW103 2148233-1 SpruchW103 2148233-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT al

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt. IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.02.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in XXXX geboren zu sein, er gehöre der Volksgruppe der Midgan an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat befänden sich nach wie vor seine Ehefrau, seine vier minderjährigen Kinder, sein Bruder sowie sein Vater. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2015 gefasst, im Februar 2015 habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen. Als seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Angst vor Al Shabaab zu haben und um sein Leben zu fürchten.Anlässlich seiner am gleichen Tag durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in römisch 40 geboren zu sein, er gehöre der Volksgruppe der Midgan an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat befänden sich nach wie vor seine Ehefrau, seine vier minderjährigen Kinder, sein Bruder sowie sein Vater. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2015 gefasst, im Februar 2015 habe er Somalia auf dem Luftweg verlassen. Als seinen Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Angst vor Al Shabaab zu haben und um sein Leben zu fürchten. Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 75 bis 85) an, gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Weiters gab er an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er verfüge über keine Beweismittel, welche er vorlegen könnte. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im November 2015 in XXXX gelebt und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner traditionell angetrauten Frau sowie seinen Kindern gelebt, welche nunmehr durch den Vater des Beschwerdeführers, welcher als Landwirt tätig wäre, unterstützt würden. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinem Reiseweg, seinen Aufenthalten in den durchreisten Mitgliedstaate sowie einer allfälligen Integrationsverfestigung in Österreich befragt.Am 11.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die somalische Sprache sowie einer Rechtsberaterin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich jener Einvernahme kurz zusammengefasst (zum detaillierten Verlauf seiner Befragung vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 75 bis 85) an, gesund zu sein und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Weiters gab er an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er verfüge über keine Beweismittel, welche er vorlegen könnte. Der Beschwerdeführer habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im November 2015 in römisch 40 gelebt und zuletzt als Taxifahrer gearbeitet. Er habe gemeinsam mit seiner traditionell angetrauten Frau sowie seinen Kindern gelebt, welche nunmehr durch den Vater des Beschwerdeführers, welcher als Landwirt tätig wäre, unterstützt würden. Der Beschwerdeführer wurde sodann zu seinem Reiseweg, seinen Aufenthalten in den durchreisten Mitgliedstaate sowie einer allfälligen Integrationsverfestigung in Österreich befragt. Mit Bescheid vom 14.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2016, ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 13(1) der Verordnung (EU) Nr.

604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.).

§ 61Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Ungarn

§ 61

Absatz 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid vom 14.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.02.2016, ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz

Artikel 13(1) der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 61, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass dessen Abschiebung nach Ungarn

Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zl. W144 2131405-1/6E, wurde einer gegen den dargestellten Bescheid eingebrachten Beschwerde

§ 21

Absatz 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz infolge Ablaufs der Überstellungsfrist zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2016, Zl. W144 2131405-1/6E, wurde einer gegen den dargestellten Bescheid eingebrachten Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz infolge Ablaufs der Überstellungsfrist zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Am 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, gesund zu sein und seine bislang erstatteten Angaben aufrecht zu erhalten. Er habe sich von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in XXXX aufgehalten, die letzten beiden Wochen vor seiner Flucht hätte er in XXXX verbracht und dort seine Ausreise organisiert. Seinen Lebensunterhalt in Somalia habe er durch Transport landwirtschaftlicher Produkte vom Land in die Stadt XXXX finanziert. Jene Stadt liege im Machtbereich der Al Shabaab; der Beschwerdeführer wurde in der Folge näher zu jener Stadt befragt. Die Kosten für seine Ausreise hätten sich auf USD 5.000,- belaufen, welche er durch Verkauf seines Autos finanziert hätte. In Österreich habe er keine familiären Bezugspersonen und lebe von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, Somalia verlassen zu haben, da Al Shabaab sein Auto gemietet und ihn aufgefordert hätte, für sie Gemüse zu liefern. Im Gemüse hätten sie jedoch Sprengstoff versteckt. Der Beschwerdeführer sei nach XXXX gefahren und habe dort aus Angst die Polizei verständigt, welche die Leute der Al Shabaab in der Folge festgenommen hätte. Aus Rache habe Al Shabaab den Beschwerdeführer zuhause angegriffen und dessen Haus in Brand gesetzt; der Beschwerdeführer sei weggelaufen und hätte seine Frau und seine Kinder zu seinem Vater gebracht. Folglich habe Al Shabaab ihn telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei sofort nach XXXX geflüchtet und habe einen Schlepper organisiert, in weiterer Folge sei er aus Somalia ausgereist. Zudem sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Nachgefragt, habe er lediglich dieses eine Mal Ware für Al Shabaab transportiert; er habe die Ware in einem Haus in XXXX abgeladen und sodann die Polizei verständigt, welche gemeinsam mit ihm zu dem Haus gefahren wäre und die Al Shabaab Mitglieder dort festgenommen hätte. Als sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, hätte er sich noch in XXXX aufgehalten und sei von seiner Frau telefonisch darüber informiert worden. Er sei daraufhin nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern in XXXX geblieben. Der Beschwerdeführer habe ein Auto zu diesen geschickt; ein Bekannter von ihm habe ein Taxi und dieser hätte seine Familie zu seinem Vater gebracht, welcher in XXXX leben würde. Auf Vorhalt seiner zuvor erstatteten Angabe, erst infolge eines Drohanrufs durch Al Shabaab nach XXXX geflohen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht so gesagt zu haben; man habe ihn erst angerufen, nachdem sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, als er schon in XXXX gewesen wäre. Er habe etwa drei derartige Anrufe erhalten, man habe ihm immer mitgeteilt: "Du Spion, wir töten dich." Persönlich sei Al Shabaab nicht an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer sei lediglich dieses eine Mal nach XXXX gefahren, ansonsten immer nach XXXX . Er sei in Begleitung von zwei Männern der Al Shabaab im Wagen gewesen; dass die Ladung nicht Gemüse, sondern auch Sprengstoff enthalte, habe er erst beim Abladen erkannt. Seine zwei Begleiter seien beim Abladeort geblieben und der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren. Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit der aufgenommenen NiederschriftAm 13.01.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er zusammenfassend an, gesund zu sein und seine bislang erstatteten Angaben aufrecht zu erhalten. Er habe sich von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 aufgehalten, die letzten beiden Wochen vor seiner Flucht hätte er in römisch 40 verbracht und dort seine Ausreise organisiert. Seinen Lebensunterhalt in Somalia habe er durch Transport landwirtschaftlicher Produkte vom Land in die Stadt römisch 40 finanziert. Jene Stadt liege im Machtbereich der Al Shabaab; der Beschwerdeführer wurde in der Folge näher zu jener Stadt befragt. Die Kosten für seine Ausreise hätten sich auf USD 5.000,- belaufen, welche er durch Verkauf seines Autos finanziert hätte. In Österreich habe er keine familiären Bezugspersonen und lebe von der Grundversorgung, er besuche einen Deutschkurs. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer aus, Somalia verlassen zu haben, da Al Shabaab sein Auto gemietet und ihn aufgefordert hätte, für sie Gemüse zu liefern. Im Gemüse hätten sie jedoch Sprengstoff versteckt. Der Beschwerdeführer sei nach römisch 40 gefahren und habe dort aus Angst die Polizei verständigt, welche die Leute der Al Shabaab in der Folge festgenommen hätte. Aus Rache habe Al Shabaab den Beschwerdeführer zuhause angegriffen und dessen Haus in Brand gesetzt; der Beschwerdeführer sei weggelaufen und hätte seine Frau und seine Kinder zu seinem Vater gebracht. Folglich habe Al Shabaab ihn telefonisch mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer sei sofort nach römisch 40 geflüchtet und habe einen Schlepper organisiert, in weiterer Folge sei er aus Somalia ausgereist. Zudem sei er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft worden. Nachgefragt, habe er lediglich dieses eine Mal Ware für Al Shabaab transportiert; er habe die Ware in einem Haus in römisch 40 abgeladen und sodann die Polizei verständigt, welche gemeinsam mit ihm zu dem Haus gefahren wäre und die Al Shabaab Mitglieder dort festgenommen hätte. Als sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, hätte er sich noch in römisch 40 aufgehalten und sei von seiner Frau telefonisch darüber informiert worden. Er sei daraufhin nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern in römisch 40 geblieben. Der Beschwerdeführer habe ein Auto zu diesen geschickt; ein Bekannter von ihm habe ein Taxi und dieser hätte seine Familie zu seinem Vater gebracht, welcher in römisch 40 leben würde. Auf Vorhalt seiner zuvor erstatteten Angabe, erst infolge eines Drohanrufs durch Al Shabaab nach römisch 40 geflohen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht so gesagt zu haben; man habe ihn erst angerufen, nachdem sein Haus in Brand gesetzt worden wäre, als er schon in römisch 40 gewesen wäre. Er habe etwa drei derartige Anrufe erhalten, man habe ihm immer mitgeteilt: "Du Spion, wir töten dich." Persönlich sei Al Shabaab nicht an ihn herangetreten. Der Beschwerdeführer sei lediglich dieses eine Mal nach römisch 40 gefahren, ansonsten immer nach römisch 40 . Er sei in Begleitung von zwei Männern der Al Shabaab im Wagen gewesen; dass die Ladung nicht Gemüse, sondern auch Sprengstoff enthalte, habe er erst beim Abladen erkannt. Seine zwei Begleiter seien beim Abladeort geblieben und der Beschwerdeführer sei zur Polizei gefahren. Nach Rückübersetzung bestätigte der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift 2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 08.02.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen und wurde

§ 52

Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 08.02.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). Das Bundesamt stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch die präzise Identität und die Herkunft desselben aus XXXX , fest. Ebensowenig wurde seine Zugehörigkeit zum Stamm der Midgan festgestellt. Nicht festgestellt habe desweiteren eine Bedrohung seiner Person durch Al Shabaab werden können, da er diese an die Polizei verraten hätte. Eine individuelle Verfolgung seiner Person in Somalia habe nicht festgestellt werden können, eine Rückkehr nach Somalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei ihm möglich und zumutbar. Maßgebliche Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur in Österreich würden nicht bestehen.Das Bundesamt stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch die präzise Identität und die Herkunft desselben aus römisch 40 , fest. Ebensowenig wurde seine Zugehörigkeit zum Stamm der Midgan festgestellt. Nicht festgestellt habe desweiteren eine Bedrohung seiner Person durch Al Shabaab werden können, da er diese an die Polizei verraten hätte. Eine individuelle Verfolgung seiner Person in Somalia habe nicht festgestellt werden können, eine Rückkehr nach Somalia zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei ihm möglich und zumutbar. Maßgebliche Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur in Österreich würden nicht bestehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im Rahmen der Entscheidungsbegründung aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungsalge durch Al Shabaab aus. Beweiswürdigend wurden hierzu im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen: "( ) Sie gaben an, Somalia im November 2015 verlassen zu haben, weil die Al Shabaab ein Auto von Ihnen gemietet hätte um Gemüse nach XXXX zu transportieren. Im Gemüse hätten diese jedoch auch Sprengstoff versteckt. Als Sie dies beim Ausladen bemerkt hätten, hätten Sie danach die Polizei informiert und wären Mitglieder der Al Shabaab festgenommen worden. Aus Rache hätte danach die Al Shabaab Ihr Haus in XXXX angezündet. Die Al Shabaab hätten Ihnen auch telefonisch mit dem Umbringen gedroht. Sie wären nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten in XXXX Ihre Ausreise organisiert. Weiters gaben Sie an, dass Sie dem Stamm der Midgan angehören und deshalb von Leuten beschimpft worden wären."( ) Sie gaben an, Somalia im November 2015 verlassen zu haben, weil die Al Shabaab ein Auto von Ihnen gemietet hätte um Gemüse nach römisch 40 zu transportieren. Im Gemüse hätten diese jedoch auch Sprengstoff versteckt. Als Sie dies beim Ausladen bemerkt hätten, hätten Sie danach die Polizei informiert und wären Mitglieder der Al Shabaab festgenommen worden. Aus Rache hätte danach die Al Shabaab Ihr Haus in römisch 40 angezündet. Die Al Shabaab hätten Ihnen auch telefonisch mit dem Umbringen gedroht. Sie wären nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und hätten in römisch 40 Ihre Ausreise organisiert. Weiters gaben Sie an, dass Sie dem Stamm der Midgan angehören und deshalb von Leuten beschimpft worden wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hegt Zweifel an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Dies deshalb, weil sich in demselben Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergaben. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass Sie aus XXXX stammen, auch wenn Sie richtig angaben, zu welcher Region diese Stadt gehört bzw. an welchem Fluss diese Stadt liegt. Diese Fragen kann auch ein Somalier mit einer gewissen Bildung richtig beantworten. Auch ein Österreicher mit gewisser Bildung weiß zum Beispiel, dass XXXX in der Steiermark und an der XXXX liegt. Gegen Ihre Herkunft aus XXXX spricht unter anderem, dass Sie sich total bei der Einwohnerzahl verschätzten. Entgegen Ihren Angaben hat XXXX nicht 600 Einwohner sondern etwa

  1. Auch liegt XXXX noch am Fluss des Shabelle, was Sie nicht wussten. Die unmittelbaren Nachbarorte von XXXX sind auch nicht XXXX und XXXX . Diese Städte sind nämlich etwa 80 Kilometer bzw. etwa 130 Kilometer (Luftlinie) entfernt. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie auch die Reisezeit von XXXX nach XXXX zwischen den Einvernahmen vom 11.07.2016 und 13.01.2017 erhöhten, nämlich von drei Stunden auf etwa acht bis neun Stunden. Diese Steigerung dürften Sie offensichtlich deshalb vorgenommen haben, weil Sie sich zwischen den beiden Einvernahmen über die tatsächliche Entfernung informierten. Hätten Sie tatsächlich diese Fahrt von XXXX nach XXXX unternommen, so hätten Sie auch am 11.07.2016 die gleiche Fahrzeit angegeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hegt Zweifel an der Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Dies deshalb, weil sich in demselben Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergaben. Es ist nämlich nicht glaubhaft, dass Sie aus römisch 40 stammen, auch wenn Sie richtig angaben, zu welcher Region diese Stadt gehört bzw. an welchem Fluss diese Stadt liegt. Diese Fragen kann auch ein Somalier mit einer gewissen Bildung richtig beantworten. Auch ein Österreicher mit gewisser Bildung weiß zum Beispiel, dass römisch 40 in der Steiermark und an der römisch 40 liegt. Gegen Ihre Herkunft aus römisch 40 spricht unter anderem, dass Sie sich total bei der Einwohnerzahl verschätzten. Entgegen Ihren Angaben hat römisch 40 nicht 600 Einwohner sondern etwa
  2. Auch liegt römisch 40 noch am Fluss des Shabelle, was Sie nicht wussten. Die unmittelbaren Nachbarorte von römisch 40 sind auch nicht römisch 40 und römisch 40 . Diese Städte sind nämlich etwa 80 Kilometer bzw. etwa 130 Kilometer (Luftlinie) entfernt. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie auch die Reisezeit von römisch 40 nach römisch 40 zwischen den Einvernahmen vom 11.07.2016 und 13.01.2017 erhöhten, nämlich von drei Stunden auf etwa acht bis neun Stunden. Diese Steigerung dürften Sie offensichtlich deshalb vorgenommen haben, weil Sie sich zwischen den beiden Einvernahmen über die tatsächliche Entfernung informierten. Hätten Sie tatsächlich diese Fahrt von römisch 40 nach römisch 40 unternommen, so hätten Sie auch am 11.07.2016 die gleiche Fahrzeit angegeben. Nicht glaubhaft ist weiters Ihre Aussage, dass Sie zwei Monate in XXXX leben konnten ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Sie hätten von dem Geld gelebt, das Sie von XXXX mitgenommen hätten. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Sie so viel Geld mitnehmen sollen, wenn Sie nur eine Fahrt nach XXXX unternehmen und dann wieder nach Hause zurückkehren sollen. Sie gaben bei der Schilderung der Ausreisegründe von sich aus auch an, dass Sie nach der Inbrandsetzung Ihres Hauses weggelaufen wären und Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht hätten. ( .Als ich in XXXX war, holte ich aus Angst die Polizei und zeigte dieser mein Transportgut. Die Polizei nahm die Leute der Al Shabaab fest. Aus Rache griff mich die Al Shabaab zu Hause an. Sie setzten mein Haus in Brand. Meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich lief weg und brachte meine Frau und die Kinder zu meinem Vater. Dann rief mich die Al Shabaab per Telefon an und drohten mir mit dem Umbringen. Ich floh sofort nach XXXX und organisierte einen Schlepper. In weiterer Folge reiste ich aus Somalia aus.") Danach änderten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages bereits in XXXX befunden hätten und hätte ein Bekannter über Auftrag von Ihnen Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht. Die Drohanrufe hätten Sie auch in XXXX erhalten. Würde Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen, hätte es nicht zu diesen widersprüchlichen Aussagen kommen dürfen und wäre es auch nicht dazu gekommen.Nicht glaubhaft ist weiters Ihre Aussage, dass Sie zwei Monate in römisch 40 leben konnten ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Sie hätten von dem Geld gelebt, das Sie von römisch 40 mitgenommen hätten. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum Sie so viel Geld mitnehmen sollen, wenn Sie nur eine Fahrt nach römisch 40 unternehmen und dann wieder nach Hause zurückkehren sollen. Sie gaben bei der Schilderung der Ausreisegründe von sich aus auch an, dass Sie nach der Inbrandsetzung Ihres Hauses weggelaufen wären und Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht hätten. ( .Als ich in römisch 40 war, holte ich aus Angst die Polizei und zeigte dieser mein Transportgut. Die Polizei nahm die Leute der Al Shabaab fest. Aus Rache griff mich die Al Shabaab zu Hause an. Sie setzten mein Haus in Brand. Meine Kinder waren zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause. Ich lief weg und brachte meine Frau und die Kinder zu meinem Vater. Dann rief mich die Al Shabaab per Telefon an und drohten mir mit dem Umbringen. Ich floh sofort nach römisch 40 und organisierte einen Schlepper. In weiterer Folge reiste ich aus Somalia aus.") Danach änderten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie sich zum Zeitpunkt des Brandanschlages bereits in römisch 40 befunden hätten und hätte ein Bekannter über Auftrag von Ihnen Ihre Frau und Ihre Kinder zu Ihrem Vater gebracht. Die Drohanrufe hätten Sie auch in römisch 40 erhalten. Würde Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen, hätte es nicht zu diesen widersprüchlichen Aussagen kommen dürfen und wäre es auch nicht dazu gekommen. Aufgrund vorangeführter Ungereimtheiten ist das Bundesamt der Ansicht, dass Ihr Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht und Sie eine Fluchtgeschichte konstruierten. Sollte Sie jedoch entgegen der Ansicht des Bundesamtes dieser Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein, was wie bereits erwähnt aber bezweifelt wird, steht es Ihnen frei Ihren Wohnsitz innerhalb von Somalia zum Beispiel nach XXXX zu verlegen. Sie sind keine berühmte Persönlichkeit, dass Sie in XXXX von der Al Shabaab ausfindig gemacht werden und gibt es auch kein zentrales Meldewesen. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für die al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen, da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Sollte Sie jedoch entgegen der Ansicht des Bundesamtes dieser Bedrohung durch die Al Shabaab ausgesetzt gewesen sein, was wie bereits erwähnt aber bezweifelt wird, steht es Ihnen frei Ihren Wohnsitz innerhalb von Somalia zum Beispiel nach römisch 40 zu verlegen. Sie sind keine berühmte Persönlichkeit, dass Sie in römisch 40 von der Al Shabaab ausfindig gemacht werden und gibt es auch kein zentrales Meldewesen. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für die al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen, da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein werden, sich auch in XXXX eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. In Ihrem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Unterstützung von Ihrem Vater erlangen können.Sie sind ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein werden, sich auch in römisch 40 eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. In Ihrem Fall besteht auch die Möglichkeit, dass Sie Unterstützung von Ihrem Vater erlangen können. Es stellt sich auch die Frage, ob Sie nicht doch aus XXXX sind, zumal Sie immerhin zwei Bezirke von XXXX angeben konnten und auch wussten wie der Name des Marktes lautet, obwohl Sie eigentlich nur einmal kurz vor der Ausreise nach XXXX gefahren wären.Es stellt sich auch die Frage, ob Sie nicht doch aus römisch 40 sind, zumal Sie immerhin zwei Bezirke von römisch 40 angeben konnten und auch wussten wie der Name des Marktes lautet, obwohl Sie eigentlich nur einmal kurz vor der Ausreise nach römisch 40 gefahren wären. Soweit Sie weiters behaupteten, dass Sie wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Midgan einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wären, sofern Sie überhaupt ein Midgan sind, wird bemerkt, dass diese Beschimpfungen nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreichten. So kann von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers auch aus objektiver Sicht dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib unerträglich geworden ist. Abgesehen davon werden Minderheitenangehörige nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Mithin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Sie werden im Falle Ihrer Rückkehr wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Clan Midgan asylrelevante Verfolgungshandlungen erleiden. (vgl. BVwG vom 22.07.2016, Zahl: W234 2116185-1, BVwG vom 19.09.2016, Zahl:Soweit Sie weiters behaupteten, dass Sie wegen einer etwaigen Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Midgan einer asylrelevanten Verfolgung in Somalia ausgesetzt wären, sofern Sie überhaupt ein Midgan sind, wird bemerkt, dass diese Beschimpfungen nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität erreichten. So kann von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers auch aus objektiver Sicht dergestalt sind, dass ein weiterer Verbleib unerträglich geworden ist. Abgesehen davon werden Minderheitenangehörige nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Mithin kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, Sie werden im Falle Ihrer Rückkehr wegen Ihrer Zugehörigkeit zum Clan Midgan asylrelevante Verfolgungshandlungen erleiden. vergleiche BVwG vom 22.07.2016, Zahl: W234 2116185-1, BVwG vom 19.09.2016, Zahl: W221 2109295-1, BVwG vom 30.08.2016, Zahl: W189 2120266-1). Außerdem ist Ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auch nicht erkennbar, weil es keine physischen Charakteristika gibt, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in XXXX und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört.W221 2109295-1, BVwG vom 30.08.2016, Zahl: W189 2120266-1). Außerdem ist Ihre Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan auch nicht erkennbar, weil es keine physischen Charakteristika gibt, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in römisch 40 und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Ihrem Vorbringen keine besonderen Umstände glaubhaft entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Somalia unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren beziehungsweise solchen im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. ( )" In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von der beschwerdeführenden Partei nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.

  1. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  2. 2000/01/0443). Die beschwerdeführende Partei hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 08.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 16.02.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Verwaltungsbehörde habe es verabsäumt, über die konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen. Eines Tages sei Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen und habe dessen Auto anmieten wollen, um Gemüse nach XXXX zu transportieren. Beim Ausladen habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass im Gemüse Sprengstoff versteckt gewesen wäre, daraufhin habe er die Polizei kontaktiert, welche dann die Angehörigen der Al Shabaab festgenommen hätte. Dies habe sich schnell herumgesprochen, sodass Al Shabaab als Racheaktion das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätte. Die Kinder des Beschwerdeführers seien damals nicht zu Hause gewesen, der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine Kinder genommen und zu seinem Vater gebracht, er selbst sei nach
  4. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 16.02.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die Verwaltungsbehörde habe es verabsäumt, über die konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzusprechen. Eines Tages sei Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen und habe dessen Auto anmieten wollen, um Gemüse nach römisch 40 zu transportieren. Beim Ausladen habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass im Gemüse Sprengstoff versteckt gewesen wäre, daraufhin habe er die Polizei kontaktiert, welche dann die Angehörigen der Al Shabaab festgenommen hätte. Dies habe sich schnell herumgesprochen, sodass Al Shabaab als Racheaktion das Haus des Beschwerdeführers in Brand gesteckt hätte. Die Kinder des Beschwerdeführers seien damals nicht zu Hause gewesen, der Beschwerdeführer habe seine Frau und seine Kinder genommen und zu seinem Vater gebracht, er selbst sei nach XXXX geflüchtet. Dort habe er einen Anruf von Al Shabaab erhalten, wonach man ihn töten würde. Aus Angst um sein Leben habe er das gesamte Land verlassen. Die aufgetretenen Ungereimtheiten seien nicht gravierend genug, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in XXXX zu verbleiben, da die Al Shabaab auch dort Angehörige hätte, sodass sie ihn bestimmt auch dort gefunden hätte. Die Flucht des Beschwerdeführers erweise sich als wohlbegründet und sei diesem daher Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gehöre in seiner Heimat einer sozialen Gruppe an, die nicht unbedingt von allen Teilen der Gesellschaft gerne gesehen werde. Ebenso werde ihm dadurch eine politische Gesinnung unterstellt und mache ihn dies zum Opfer von Repressalien jeglicher Art. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch 40 geflüchtet. Dort habe er einen Anruf von Al Shabaab erhalten, wonach man ihn töten würde. Aus Angst um sein Leben habe er das gesamte Land verlassen. Die aufgetretenen Ungereimtheiten seien nicht gravierend genug, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, in römisch 40 zu verbleiben, da die Al Shabaab auch dort Angehörige hätte, sodass sie ihn bestimmt auch dort gefunden hätte. Die Flucht des Beschwerdeführers erweise sich als wohlbegründet und sei diesem daher Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gehöre in seiner Heimat einer sozialen Gruppe an, die nicht unbedingt von allen Teilen der Gesellschaft gerne gesehen werde. Ebenso werde ihm dadurch eine politische Gesinnung unterstellt und mache ihn dies zum Opfer von Repressalien jeglicher "Art". Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
  5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 28.08.2017 wurde die Vollmacht des im Spruch genannten Rechtsanwaltes bekannt gegeben.
  6. Am 25.10.2017 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen rechtsfreundlicher Vertreter, ein informierter Vertreter der belangten Behörde sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll). Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt: "( ) R: Haben Sie bei der Erstbefragung immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas ändern? BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. R: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente, die Ihre Identität oder Staatsbürgerschaft nachweisen können? BF: Nein. R: Ihr Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, da Ihre Angaben zu Ihrer Person nicht glaubhaft waren. Sie haben angegeben, dass Sie aus XXXX stammen würden. Auf genaue Befragung wie viele Einwohner diese Ortschaft hat, haben Sie 600 angegeben, tatsächlich hat die Stadt XXXX jedoch 45.000 Einwohner. Wie können Sie diesen Wiederspruch erklären?R: Ihr Antrag wurde vom BFA negativ entschieden, da Ihre Angaben zu Ihrer Person nicht glaubhaft waren. Sie haben angegeben, dass Sie aus römisch 40 stammen würden. Auf genaue Befragung wie viele Einwohner diese Ortschaft hat, haben Sie 600 angegeben, tatsächlich hat die Stadt römisch 40 jedoch 45.000 Einwohner. Wie können Sie diesen Wiederspruch erklären? BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht genau weiß, wie viele Einwohner XXXX hat. Ich wurde dann aufgefordert, zu schätzen, wie viele Einwohner XXXX hat. Nachdem ich die negative Entscheidung bekommen habe, habe ich gesehen, dass ich 600 gesagt habe.BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht genau weiß, wie viele Einwohner römisch 40 hat. Ich wurde dann aufgefordert, zu schätzen, wie viele Einwohner römisch 40 hat. Nachdem ich die negative Entscheidung bekommen habe, habe ich gesehen, dass ich 600 gesagt habe. R: Von einer Schätzung ist nichts protokolliert. Wenn Sie dort wohnen, müssen Sie doch ungefähr wissen, wie viele Einwohner die Stadt hat. Zwischen 600 und 45.000 ist doch ein himmelhoher Unterschied. Was sagen Sie dazu? BF: Man kann nicht sagen, wie viele Einwohner Somalia hat. Ich bin mir nicht sicher, ob man mir gesagt hat, dass ich schätzen soll. R: Sie wurden auch gefragt, an welchem Fluss XXXX liegt und haben richtig angegeben ( XXXX )., Auf Nachfrage, ob es dort noch einen zweiten Fluss gibt, haben Sie angegeben "nein". Tatsächlich liegt aber XXXX am Zusammenfluss des XXXX mit dem XXXX -Fluss. Dies haben sie auch nicht gewusst, daher geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht aus XXXX stammen. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden auch gefragt, an welchem Fluss römisch 40 liegt und haben richtig angegeben ( römisch 40 )., Auf Nachfrage, ob es dort noch einen zweiten Fluss gibt, haben Sie angegeben "nein". Tatsächlich liegt aber römisch 40 am Zusammenfluss des römisch 40 mit dem römisch 40 -Fluss. Dies haben sie auch nicht gewusst, daher geht das Gericht davon aus, dass Sie nicht aus römisch 40 stammen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich bleibe bei meinen gemachten Angaben. In XXXX gibt es nur den Fluss namens XXXX .BF: Ich bleibe bei meinen gemachten Angaben. In römisch 40 gibt es nur den Fluss namens römisch 40 . R: Heißt dass, Sie wollen bestreiten, dass es in XXXX auch einen Fluss mit dem Namen " XXXX " gibt?R: Heißt dass, Sie wollen bestreiten, dass es in römisch 40 auch einen Fluss mit dem Namen " römisch 40 " gibt? BF: Es gibt einen Fluss der XXXX heißt. Er hat aber nichts mit XXXX zu tun. Er fließt in der Provinz Shabeelada Hose.BF: Es gibt einen Fluss der römisch 40 heißt. Er hat aber nichts mit römisch 40 zu tun. Er fließt in der Provinz Shabeelada Hose. Eine Nachschau auf Google-Maps ergibt, dass ein großer Fluss neben bzw. durch XXXX fließt ( XXXX ) und etwas davon entfernt die Reste eines Flusses sichtbar sind, welcher offensichtlich bereits teilweise ausgetrocknet ist.Eine Nachschau auf Google-Maps ergibt, dass ein großer Fluss neben bzw. durch römisch 40 fließt ( römisch 40 ) und etwas davon entfernt die Reste eines Flusses sichtbar sind, welcher offensichtlich bereits teilweise ausgetrocknet ist. R: Sie wurden beim BFA auch gefragt, welches die unmittelbaren Nachbarorte von XXXX sind. Sie haben angegeben, dass XXXX die unmittelbaren Nachbarorte sind. Diese sind jedoch ca. 80 bzw. 130 km von XXXX entfernt. Was sagen Sie dazu?R: Sie wurden beim BFA auch gefragt, welches die unmittelbaren Nachbarorte von römisch 40 sind. Sie haben angegeben, dass römisch 40 die unmittelbaren Nachbarorte sind. Diese sind jedoch ca. 80 bzw. 130 km von römisch 40 entfernt. Was sagen Sie dazu? BF: Mein hat mich nach der nächsten größeren Stadt gefragt. Das sind die beiden nächsten größeren Städte. Es gibt aber in der Nähe von XXXX ein paar Dörfer. Diese kann ich jetzt nennen.BF: Mein hat mich nach der nächsten größeren Stadt gefragt. Das sind die beiden nächsten größeren Städte. Es gibt aber in der Nähe von römisch 40 ein paar Dörfer. Diese kann ich jetzt nennen. R: Jetzt ist es aber zu spät. Sie hatten ja in der Zwischenzeit genügend Zeit um nachzusehen. R: Auf Seite 9 des Bescheides des BFA ist eindeutig dokumentiert, dass Sie gefragt wurden nach den "unmittelbaren Nachbarorten" und nicht nach größeren Städten in der Nähe von XXXX . Ihre jetzigen Angaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden.R: Auf Seite 9 des Bescheides des BFA ist eindeutig dokumentiert, dass Sie gefragt wurden nach den "unmittelbaren Nachbarorten" und nicht nach größeren Städten in der Nähe von römisch 40 . Ihre jetzigen Angaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. BF: Der Dolmetscher hat es mir so übersetzt, dass ich die nächsten größeren Städte genannt habe. Es gibt viele kleinere Dörfer um XXXX . Gefragt wurde ich aber nach der nächsten größeren Stadt.BF: Der Dolmetscher hat es mir so übersetzt, dass ich die nächsten größeren Städte genannt habe. Es gibt viele kleinere Dörfer um römisch 40 . Gefragt wurde ich aber nach der nächsten größeren Stadt. R: Auf Seite 11 des Aktes it aber ersichtlich, dass Ihnen die Einvernahme rückübersetzt wurde und haben Sie keine Beanstandung dagegen erhoben. Warum nicht? Sie hätten dabei ja die Möglichkeit gehabt, anzugeben, dass Sie nach Städten und nicht nach Ortschaften in der Nähe von XXXX gefragt wurden.R: Auf Seite 11 des Aktes it aber ersichtlich, dass Ihnen die Einvernahme rückübersetzt wurde und haben Sie keine Beanstandung dagegen erhoben. Warum nicht? Sie hätten dabei ja die Möglichkeit gehabt, anzugeben, dass Sie nach Städten und nicht nach Ortschaften in der Nähe von römisch 40 gefragt wurden. BF: Mir wurde die Niederschrift nicht rückübersetzt. Der Dolmetsch hat mir nur gesagt, ich soll unterschreiben. Die Verhandlung wird um 10:38 Uhr für eine kurze Pause unterbrochen und um 10:46 Uhr fortgesetzt. R: Bei der Ersteinvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass die Entfernung zwischen XXXX und XXXX ca. 3 Stunden beträgt. Bei der zweiten Einvernahme am 13.01.2017 haben Sie nunmehr richtigerweise (nachdem Sie Zeit hatten, sich zu erkundigen) angegeben, dass es sich um 8 bis 9 Stunden handelt. Was sagen Sie dazu?R: Bei der Ersteinvernahme vor dem BFA haben Sie angegeben, dass die Entfernung zwischen römisch 40 und römisch 40 ca. 3 Stunden beträgt. Bei der zweiten Einvernahme am 13.01.2017 haben Sie nunmehr richtigerweise (nachdem Sie Zeit hatten, sich zu erkundigen) angegeben, dass es sich um 8 bis 9 Stunden handelt. Was sagen Sie dazu? BF: Es gibt zwei Wegen, wenn man nach XXXX fahren will. Eine Straße hat mehrere Checkpoint. Es gibt eine kleine Straße, wo es keine Kontrolle gibt. Man könnte auf dieser Straße 3 Stunden brauchen, wenn man nach XXXX fahren will.BF: Es gibt zwei Wegen, wenn man nach römisch 40 fahren will. Eine Straße hat mehrere Checkpoint. Es gibt eine kleine Straße, wo es keine Kontrolle gibt. Man könnte auf dieser Straße 3 Stunden brauchen, wenn man nach römisch 40 fahren will. R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt, Ihrer Meinung nach?R: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt, Ihrer Meinung nach? BF: 380 km R: Laut einer Nachschau im Internet beträgt die Entfernung ca. 370 km. Wie wollen Sie diese Entfernung bei den somalischen Straßenverhältnissen in 3 Stunden zurücklegen? BF: Es gibt Straßen auf denen man 130/140 km/h fahren kann. Es gibt aber auch Straßen, die nicht so gut befahrbar sind und auf diesen bräuchte man dann länger. R: Dem Gericht sind keine Autobahnen in Somalia bekannt, auf denen man 130 bis 140 km/h fahren könnte. In Somalia sind die Straßen eher schlecht und teilweise mit Schlaglöchern überseht. Wenn Sie da 140 km/h fahren, kommt das eher einer "Selbstmordaktion" gleich. Sie haben doch selbst ein Auto gehabt und müssten wissen, wie die Straßenverhältnisse dort sind. BF: Wenn die Straße gut ist, kann man mehr als 130 oder 140 km/h fahren. R: Sie haben vorhin angegeben, dass es sich um Straßen handelt, auf denen es keine Kontrollpunkt gibt. Die Kontrollpunkte befinden sich auf den Hauptstraßen. Auf kleineren Nebenstraßen kann man daher nicht davon ausgehen, wenn es dort keine Kontrollpunkte gibt, dass der Straßenzustand es zulässt, 130-140 km/h zu fahren. BFV: Der BF hat gesagt, wenn es keine Kontrollpunkte gibt. R: Ihre Verantwortung ist unglaubwürdig. Sie haben zuvor dezidiert angegeben: "Auf den kleinen Straßen gibt es keine Kontrollpunkte." Dort können Sie innerhalb von 3 Stunden nach XXXX kommen. Das Gericht kann es nur so verstehen, dass Sie von den örtlichen Gegebenheiten keine Ahnung haben und nicht aus dieser Gegend kommen.Dort können Sie innerhalb von 3 Stunden nach römisch 40 kommen. Das Gericht kann es nur so verstehen, dass Sie von den örtlichen Gegebenheiten keine Ahnung haben und nicht aus dieser Gegend kommen. BF: Ich fahre in einer Stunde 140 km/h. R: Kommen wir nun zu Ihrem Fluchtgrund: Schildern Sie dem Gericht, detailliert und in richtiger zeitlicher Abfolge so genau wie möglich Ihre Gründe, warum Sie Somalia verlassen haben. Möglichst sollte es so genau sein, dass sich das Gericht vorstellen, selbst dabei gewesen zu sein. BF: Ich hatte ein kleines Transportunternehmen mit eigenem Auto. Ich hatte einen Pickup. Nachgefragt gebe ich an, dass es eine "Marke TOYOTA II" war. Eines Tages, im August 2015 kamen zwei Männer zu mir nach XXXX . Wir haben uns an der Bushaltestelle getroffen. Ich hatte keinen fixen Standplatz. Ich musste mich jeden tag in XXXX einfinden, bekam dort meine Aufträge. Es wird ein fahrer ausgesucht. Es wird über den Pries gesprochen, wenn man sich einigt, wird man bestellt. Diese beiden Männer haben mir einen Auftrag für den Transport von Obst und Gemüse gegeben. Wir fuhren gemeinsam zu dem Ort, wo ich das Obst und Gemüse in XXXX , in einem Bezirk, abholen sollte. Als ich gesehen habe, dass es sich nicht um Obst und Gemüse handelte, sagte ich, dass ich diesen Transport nicht durführen könnte. Ein Mann zog eine Pistole und meinte zu mir, ich soll still sein. Die Männer haben dann die Sachen auf meinen LKW aufgeladen und sind wir gemeinsam nach XXXX gefahren. Ich musste die "Ware" bei einem mir unbekannten Haus ausladen. Als die beiden Männer ihre letzten beiden Kartonagen ausgeladen haben, fuhr ich alleine von diesen Männern fort. Ich bin zum letzten Kontrollpunkt bei der Einfahrt nach XXXX , gefahren. Dort waren Soldaten. Ich habe den Soldaten gesagt, welche "Fracht" ich in XXXX in einem Haus ausgeladen habe. Die Soldaten forderten mich auf, ihnen das Haus zu zeigen. Ich habe die Soldaten zu diesem Haus geführt. Die Soldaten haben das Haus betreten und haben die Männer verhaftet.Nachgefragt gebe ich an, dass es eine "Marke TOYOTA II" war. Eines Tages, im August 2015 kamen zwei Männer zu mir nach römisch 40 . Wir haben uns an der Bushaltestelle getroffen. Ich hatte keinen fixen Standplatz. Ich musste mich jeden tag in römisch 40 einfinden, bekam dort meine Aufträge. Es wird ein fahrer ausgesucht. Es wird über den Pries gesprochen, wenn man sich einigt, wird man bestellt. Diese beiden Männer haben mir einen Auftrag für den Transport von Obst und Gemüse gegeben. Wir fuhren gemeinsam zu dem Ort, wo ich das Obst und Gemüse in römisch 40 , in einem Bezirk, abholen sollte. Als ich gesehen habe, dass es sich nicht um Obst und Gemüse handelte, sagte ich, dass ich diesen Transport nicht durführen könnte. Ein Mann zog eine Pistole und meinte zu mir, ich soll still sein. Die Männer haben dann die Sachen auf meinen LKW aufgeladen und sind wir gemeinsam nach römisch 40 gefahren. Ich musste die "Ware" bei einem mir unbekannten Haus ausladen. Als die beiden Männer ihre letzten beiden Kartonagen ausgeladen haben, fuhr ich alleine von diesen Männern fort. Ich bin zum letzten Kontrollpunkt bei der Einfahrt nach römisch 40 , gefahren. Dort waren Soldaten. Ich habe den Soldaten gesagt, welche "Fracht" ich in römisch 40 in einem Haus ausgeladen habe. Die Soldaten forderten mich auf, ihnen das Haus zu zeigen. Ich habe die Soldaten zu diesem Haus geführt. Die Soldaten haben das Haus betreten und haben die Männer verhaftet. Nachgefragt gebe ich an, dass es einige Männer waren. Die meisten habe ich nicht gekannt. Es war aber einer von den beiden Männern dabei. Ich glaube, es waren 3 bis 4 Männer. Die Soldaten haben meine Daten aufgenommen und mich anschließend gehen lassen. Nachdem ich von den Soldaten "entlassen" wurde, fuhr ich zu einer Auto-Werkstatt. Kurze Zeit danach bekam ich einen Anruf von der Schwester meiner Frau, meiner Schwägerin. Sie sagte mir, ich soll nicht nach Hause kommen, weil die Islamisten bei uns zu Hause gewesen wären. Nachgefragt gebe ich an, dass die Islamisten unser Haus in Brand gesetzt haben. Es handelt sich dabei um mein eigenes Haus, welches in XXXX stand. Das Haus lag im Bezirk XXXX . Ich rief einen Freund von mir an, und bat ihn, er soll meine Frau und meine Kinder abholen und an einen sicheren Ort bringen. Er hat meine Familie zu meinem Vater, der in einem Dorf außerhalb der Stadt XXXX wohnt, gebracht. Mein Vater lebt im Dorf XXXX .Nachgefragt gebe ich an, dass die Islamisten unser Haus in Brand gesetzt haben. Es handelt sich dabei um mein eigenes Haus, welches in römisch 40 stand. Das Haus lag im Bezirk römisch 40 . Ich rief einen Freund von mir an, und bat ihn, er soll meine Frau und meine Kinder abholen und an einen sicheren Ort bringen. Er hat meine Familie zu meinem Vater, der in einem Dorf außerhalb der Stadt römisch 40 wohnt, gebracht. Mein Vater lebt im Dorf römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von römisch 40 entfernt? BF: XXXX ist in der Nähe von XXXX . Wenn ich schätzen soll, ist es ca. 140 km südlich von XXXX entfernt. Um es genau zu sagen, es liegt 20 km südlich von XXXX .BF: römisch 40 ist in der Nähe von römisch 40 . Wenn ich schätzen soll, ist es ca. 140 km südlich von römisch 40 entfernt. Um es genau zu sagen, es liegt 20 km südlich von römisch 40 . R: Was arbeitet Ihr Vater dort? BF: Er hat eine kleine Landwirtschaft und züchtet Vieh. R: Herrscht dort auch Dürre? BF: Ja. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrem Vater? BF: Ich habe schon längere Zeit keinen Kontakt zu meinem Vater. Ich hatte vor zwei Monaten telefonischen Kontakt mit meiner Frau. Meine Frau, weiß wie es meinem Vater geht. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater jetzt nur mehr Vieh züchtet, da es seit längerer Zeit nicht mehr geregnet hat. Mein Vater züchtet Schafe. R: Wie groß ist die Landwirtschaft Ihres Vaters? BF: 1 ha. R: Ist Ihre Frau und die Kinder noch bei Ihrem Vater? BF: Nein, sie leben jetzt in einem Flüchtlingslager in Kenia. Sie sind wegen der Dürre geflüchtet. R: Heißt dass, dass es im Flüchtlingslager in Kenia bessere Bedingungen gibt, als bei der Landwirtschaft Ihres Vaters? BF: Ja, weil die Landwirtschaft aufgrund der Dürre nicht mehr bewirtschaftet werden konnte. Es sind auch manche Tiere verstorben. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie einen Drohanruf von Al Shabaab Mitgliedern bekommen hätten und aus XXXX nach XXXX geflohen wären. Warum haben Sie diese Angaben bei der heutigen Befragung nicht gemacht?R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie einen Drohanruf von Al Shabaab Mitgliedern bekommen hätten und aus römisch 40 nach römisch 40 geflohen wären. Warum haben Sie diese Angaben bei der heutigen Befragung nicht gemacht? BF: Das habe ich nicht gesagt,. Ich habe während meiner Einvernahme damals dem Dolmetscher gesagt, er soll diesen Satz korrigieren. Meine heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. R. Sie haben gerade angegeben, dass Sie bei der Verladung des "Gemüses" in XXXX in Ihr Auto gesehen hätten, dass etwas dabei war das Sie nicht transportieren wollten. Worum hat es sich dabei gehandelt?R. Sie haben gerade angegeben, dass Sie bei der Verladung des "Gemüses" in römisch 40 in Ihr Auto gesehen hätten, dass etwas dabei war das Sie nicht transportieren wollten. Worum hat es sich dabei gehandelt? BF: Es waren AK47 (Kalaschnikow) und dazugehörige Munition. Dies war teilweise in Kartons und teilweise in schwarzen Säcken. Ich wollte nicht, dass mit meinem Auto diese Dinge Transport werden. Nachdem ich den Transport verweigert habe, hat einer der Männer eine Pistole gezogen und zu mir gesagt, ich dürfte nichts sagen. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA (siehe Seite 12 des Bescheides) haben Sie angegeben, dass bei der Verladung des "Gemüses" in Ihr Auto Ihnen nicht bekannt war, dass darunter etwas versteckt sei, sondern hätten Sie erst in XXXX beim Ausladen gesehen, dass sich unter dem Gemüse Sprengstoff befunden hätte. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären?R: Bei der Einvernahme vor dem BFA (siehe Seite 12 des Bescheides) haben Sie angegeben, dass bei der Verladung des "Gemüses" in Ihr Auto Ihnen nicht bekannt war, dass darunter etwas versteckt sei, sondern hätten Sie erst in römisch 40 beim Ausladen gesehen, dass sich unter dem Gemüse Sprengstoff befunden hätte. Wie können Sie diesen Widerspruch erklären? BF: Ich verweise auf meine heute gemachte Aussage, nämlich, dass ich es schon gesehen habe, als das Auto beladen wurde. R: Bei der Einvernahme vor dem BFA haben Sie auch nicht angegeben, dass Sie mit einer Pistole bedroht worden seien sondern haben Sie dies heute erst zum ersten Mal angegeben. Warum? BF: Man hat mich nicht darüber befragt. R: Warum sollten Sie danach gefragt werden, ob Sie mit einer Pistole bedroht werden, wenn Sie doch Ihre Fluchtgründe von sich aus geschildert haben? BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich nicht mehr daran erinnern, ob ich dies ausgesagt habe oder nicht. R: Ich beende die Befragung zu Ihren Fluchtgründen, da diese vollkommen unglaubwürdig sind. Sie haben sich in mehreren grundsätzlichen Fragen vollkommen widersprochen. R an BehV: Haben Sie zum Asylvorbringen des BF noch Fragen an diesen? BehV: Nein, es wurde alles gesagt. R: Was glauben Sie, würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, von Al Shabaab getötet zu werden. Seitdem ich in Ö bin, bin ich Diabetiker geworden. BFV legt eine Bestätigung des Allgemeinmediziners XXXX vor, aus der hervorgeht, dass der BF wegen Diab. Mell. Bei ihm in Behandlung ist und derzeit das Medikament Metformin 500 mg 1 – 0 – 1 verordnet wurde.BFV legt eine Bestätigung des Allgemeinmediziners römisch 40 vor, aus der hervorgeht, dass der BF wegen Diab. Mell. Bei ihm in Behandlung ist und derzeit das Medikament Metformin 500 mg 1 – 0 – 1 verordnet wurde. R: Wie äußert sich diese Krankheit bei Ihnen? Wie wurde die Krankheit bei Ihnen bekannt? BF: Ich musste oft aufs WC gehen und Urin ablassen. Ich musste immer wieder essen, da ich hungrig war. Mehr weiß ich nicht. Kenntnis von meiner Krankheit erlangte ich im Rahmen einer Untersuchung. Ich hatte vor Einnahme der Medikamente 10kg abgenommen. R: Glauben Sie, dass die Medikamente, die Sie jetzt einnehmen, auch in Somalia zur Verfügung stehen? BF: Nein, in Somalia ist es sehr schwierig gute Medikamente zu bekommen und außerdem ist es sehr teuer. Ich könnte mir die Medikamente nicht leisten. Die Diabetiker in Somalia haben keine medizinischen Versorgungsmöglichkeiten. R: Hätten Sie in Somalia eine Lebensgrundlage? BF: Nein, ich habe niemand in Somalia. R: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater 20 km südlich von XXXX lebt und dort eine Landwirtschaft hat.R: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater 20 km südlich von römisch 40 lebt und dort eine Landwirtschaft hat. BF: Die Al Shabaab sind auch dort an der Macht. Ich könnte kein normales Leben führen. Egal in welchem Ort in Somalia ich bin, die Al Shabaab wird es erfahren. R: Die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ist völlig unglaubwürdig, da Ihre Fluchtgeschichte der Meinung des Gerichts nach, frei erfunden wurde. Wollen Sie nicht angeben, woher Sie tatsächlich stammen? Sie haben ja keine Ahnung, wie es in XXXX aussieht.R: Die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ist völlig unglaubwürdig, da Ihre Fluchtgeschichte der Meinung des Gerichts nach, frei erfunden wurde. Wollen Sie nicht angeben, woher Sie tatsächlich stammen? Sie haben ja keine Ahnung, wie es in römisch 40 aussieht. BF: Ich habe heute die Wahrheit gesagt. Wäre mir diese "Geschichte" nicht passiert, hätte ich meine Heimat nicht verlassen. R: Wer hat Ihre Flucht bezahlt? BF: Ich habe mein Auto verkauft und damit meine Flucht bezahlt. Ich habe 5.500 US-Dollar dafür bekommen. R: Haben Sie noch etwas von dem Verkaufserlös oder ist schon alles verbraucht? BF: Nein, ich habe kein Geld mehr. R: Wie sieht es mit Ihrer Integration in Ö aus? Haben Sie schon Deutschkurse gemacht und Zeugnisse darüber erhalten? BFV legt folgende Unterlagen vor: drei Teilnahmebetätigungen "Deutsch als Fremdsprache" A1, sowie zwei Teilnahmebestätigungen für das Projekt " XXXX ": Weiters wird eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde XXXX vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom August 2017 bis dato 20 Stunden pro Monat am Bauhof XXXX als Arbeiter beschäftigt war.BFV legt folgende Unterlagen vor: drei Teilnahmebetätigungen "Deutsch als Fremdsprache" A1, sowie zwei Teilnahmebestätigungen für das Projekt " römisch 40 ": Weiters wird eine Arbeitsbestätigung der Gemeinde römisch 40 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der BF in der Zeit vom August 2017 bis dato 20 Stunden pro Monat am Bauhof römisch 40 als Arbeiter beschäftigt war. R: Haben Sie diese Tätigkeit ehrenamtlich durchgeführt oder Entlohnung dafür erhalten? BF: Ich habe 100 Euro dafür pro Monat bekommen. R: Haben Sie schon eine Prüfung in Deutsch abgelegt? BF: Nein. R: Wovon leben Sie in Ö? Sind Sie noch in Grundversorgung? BF: Ich lebe von der Grundversorgung R: Wo wohnen Sie in Ö? BF: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim in XXXX .BF: Ich lebe in einem Flüchtlingsheim in römisch 40 . R: Es wird das LIB der Staatendokumentation "SOMALIA" Stand 25.04.2016 (letzte Kurzinformation vom 27.06.2017) in das Verfahren eingebracht. Sowohl der BFV als auch der Vertreter der bel. Behörde ersuchen um eine 14tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Diese wird gewährt. Auf die Ausfolgung des LIB wird von beiden Seiten verzichtet. R: Wollen Sie sonst noch etwas angeben, was Sie bis jetzt noch nicht gefragt wurden? BF: Nein, ich habe alles gesagt. R: Sind Sie in Ö strafrechtlich in Erscheinung getreten? BF: Nein. R an BFV: Wollen Sie noch etwas angeben? BFV: Die Einvernahmen vom 11.07.2016 und vom 13.01.2017 wurden dem BF nicht rückübersetzt. Das ergibt sich auch, aus der kurzen Zeit. Die Einvernahme begann um 11.00 Uhr und endete um 12:40 Uhr. In dieser Zeit geht sich eine Rückübersetzung nicht aus. R: Laut den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, endetet die Einvernahme vom 13.01.2017 um 13:20 Uhr. BhV: Es ist üblich, dass die Niederschrift dem D vorgelegt wird, zwecks Übersetzung. Es kann davon ausgegangen werden, falls keine Einwendung erhoben worden sind, dass dieser Ausdruck gleich an den BF als nichtunterschriebene Kopie übergeben wurde, aber am Original mit Unterschriften ist die richtige Endzeit 13:20 Uhr angegeben. R an BehV: Haben Sie noch Fragen an den BF? BehV: Haben Sie bei der Einvernahme eine Kopie der Niederschrift erhalten? BF:: Ja. BehV: Von wem haben Sie diese erhalten? BF: Von der Dolmetscherin, BehV: An wen haben Sie Ihr Auto damals in Somalia verkauft? BF: Ich weiß nicht an wen, das Auto verkauft wurde. Es wurde vom Schlepper verkauft. BehV: Wie kamen Sie zu dem Schlepper? BF: Als mich meine Frau angerufen hat, habe ich die Leute gefragt, ob sie einen Schlepper kennen. In der Autowerkstatt, in welcher ich mein Auto reparieren lassen wollte, habe ich die Mitarbeiter von dort gefragt. BhV: Wo ist diese Autowerkstatt genau? BF: Ich weiß es nicht genau. Sie war in einem Bezirk in XXXX .BF: Ich weiß es nicht genau. Sie war in einem Bezirk in römisch 40 . BehV;: Sie gaben an, Transportunternehmen gewesen zu sein. Seit wann machen Sie diesen Job BF: Ich habe 2004 damit begonnen und bis zu meiner Ausreise diese Tätigkeit ausgeübt. BehV: Was haben Sie in etwa pro Monat mit dieser Tätigkeit verdient? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Es gab keinen fixen Lohn, den ich monatlich bekommen habe. Ich kann es auch nicht schätzen. BehV: Was kostet eine Fuhre von XXXX nach XXXX ?BehV: Was kostet eine Fuhre von römisch 40 nach römisch 40 ? BF: Das weiß ich nicht. Es wird über den Preis verhandelt. Beh: Festgehalten wird, dass der BF der Fragestellung ausweicht. BehV wiederholt die Frage. BF: Ich habe 200 Dollar dafür bekommen. Der Treibstoff in Somalia ist sehr teuer. Ich musste selbst an manchen Checkpoints zahlen. BehV: Sie sind zu diesem Treffpunkt täglich gefahren. Wie oft konnten Sie dort Fuhren übernehmen? War es täglich, weil Sie ja täglich dort waren? BF: Ich war meisten zwischen XXXX und in der Umgebung unterwegs. Die Reise nach XXXX war meine erste Reise dorthin.BF: Ich war meisten zwischen römisch 40 und in der Umgebung unterwegs. Die Reise nach römisch 40 war meine erste Reise dorthin. BehV: Ist XXXX jemals von den Islamitischen besetzt gewesen?BehV: Ist römisch 40 jemals von den Islamitischen besetzt gewesen? BF: Ich bin mir nicht sicher. Ich glaube seit
  7. Ich schätze diese Angabe aber nur. Der Zustand dauert bis jetzt an. BehV: Welches Glaubensbekenntnis haben Sie? BF: Ich bin sunnitischer Moslem. BehV: Würden Sie sich als religiös bezeichnen? bF: Normal. BehV: Was verstehen Sie darunter? BF: Ich bin kein streng gläubiger Moslem, bete aber 5mal pro Tag. BehV: Was halten Sie von den religiösen Extremisten, z.B. Al Shabaab oder IS? BF: Die Al Shabaab oder der IS sind keine richtigen Moslem für mich. Die Dinge, die getan werden, erlaubt unsere Religion nicht, da wir eine friedliche Religion sind und keinen Menschen töten dürfen. BehV: Wo sind die von Ihnen vorher erwähnten Checkpoints in XXXX ?BehV: Wo sind die von Ihnen vorher erwähnten Checkpoints in römisch 40 ? BF: Am Stadtrand von XXXX . Ich kann den Namen des Ortes nicht nennen, da ich mich in XXXX nicht gut auskenne.BF: Am Stadtrand von römisch 40 . Ich kann den Namen des Ortes nicht nennen, da ich mich in römisch 40 nicht gut auskenne. BehV: Wie haben Sie zum Bestimmungsort der Ladung finden können, wenn Sie sich nicht gut auskennen in XXXX ?BehV: Wie haben Sie zum Bestimmungsort der Ladung finden können, wenn Sie sich nicht gut auskennen in römisch 40 ? BF: Die Wohnung und der Checkpoint waren nicht weit auseinander. Wenn ich einmal einen Weg fahre, dann kenne ich mich aus. BehV: Das heißt also, dass Sie schon einmal in XXXX gewesen sein müssen. Dies widerspricht Ihren zuvor gemachten Aussagen.BehV: Das heißt also, dass Sie schon einmal in römisch 40 gewesen sein müssen. Dies widerspricht Ihren zuvor gemachten Aussagen. BF: Ich war nur einmal in XXXX . Wenn man mich einmal an einen Ort bringt, werde ich ihn das nächste Mal von selbst wieder finden.BF: Ich war nur einmal in römisch 40 . Wenn man mich einmal an einen Ort bringt, werde ich ihn das nächste Mal von selbst wieder finden. BehV: Wo genau ist diese Polizei, an die Sie sich gewendet hätten? BF: Bei den Checkpoints, die ich vorher erwähnt habe. BehV: Wie lange waren Sie in XXXX ?BehV: Wie lange waren Sie in römisch 40 ? BF: Bis zu meiner Ausreise, glaublich zwei Monate. BehV: Wo haben Sie sich in XXXX aufgehalten?BehV: Wo haben Sie sich in römisch 40 aufgehalten? BF: Ich war im Haus des Schleppers aufhältig. BehV: Wo genau ist das Haus? BF: Ich glaube es war im Bezirk XXXX .BF: Ich glaube es war im Bezirk römisch 40 . BehV: Was haben Sie in der Zeit, in der Sie sich im Haus des Schleppers aufgehalten haben, gemacht? Bf. Ich war nur tu Hause. BehV: Es ist völlig unglaubwürdig, dass Sie sich zwei Monate nur im Haus aufhielten. Dafür bestand keine Notwendigkeit. BF: Ich hatte Angst und der Schlepper hatte die Organisation der Ausreise vorbereitet. BehV: Können Sie Befunde, die über die vorgelegte Bestätigung hinausgehen vorlegen, etwa Blutbefunde, Spitalsbefunde? BF: Ich habe keine Befunde mit. Ich war aber einmal in einem Krankenhaus aufhältig. Wenn Sie Fragen haben, können Sie meinen Arzt kontaktieren, er kann ihnen vielleicht mehr als ich helfen. BehV: Es wird der Antrag gestellt, den BF aufzufordern, Befunde seiner Krankheit binnen Frist vorzulegen und diese nach Einlagen dem BFA zur Stellungnahme vorzulegen. Weiters wird beantragt, allenfalls den behandelnden Arzt zwecks zeugenschaftlicher Einvernahme hg. vorzuladen. BehV: Wie oft nehmen Sie die Medikamente? BF: Zweimal pro Tag, in der Früh und am Abend. BehV: Der Wirkstoff dieses Medikamentes hat zur Folge, dass Zucker abgebaut wird und abnimmt. Wie erklären Sie sich Ihre Aussage, dass Sie bereits vor Medikamenteneinnahme schon abgenommen haben? BF: Das kann ich nicht erklären. Bevor ich das Medikament begonnen habe einzunehmen, habe ich ca. 10 kg abgenommen. BehV: Sie hatten Telefon in Somalia? Ist das richtig? BF: Manchmal hatte ich ein Telefon. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich ein Handy hatte. BehV: Von welchem Anbieter hatten Sie das Handy? BF: Von der Telekom Net. BehV: Mit diesem Netzanbieter kann man in ganz Somalia Gespräche führen und empfangen? BF: Ja, überall in Somalia. Man kann aber nur erreicht werden, wenn man das gleiche Netz hat. BehV: War das Telefon Internetfähig? BF: Solche gibt es schon. Ich hatte kein Smartphone. Ich hatte ein älteres Handy. BehV: Wissen Sie in etwa, wie viel die Medikamente in Ö kosten, die Sie erhalten? BF: Nein, ich bekomme sie vom Arzt. BehV: Was hindert Sie daran, sich die Medikamente via Internet nach Somalia schicken zu lassen? BF: Ich kenne mich mit der Handhabung des Internet nicht wirklich gut aus. Ich kann nichts über Internet bestellen können. Wäre es möglich könnten dies viele Diabetiker, die in Somalia leben, das tun. BehV: Können Sie schreiben und lesen? BF: Ja. BehV: Können Sie einen Beweis vorlegen, dass Ihre Frau und die Kinder nach Kenia gegangen sind und dort in einem Lager leben? BF: Nein, ich kann keinen Beweis vorlegen. BehV: Haben Sie Geschwister? BF: Ja, zwei Schwestern. BehV: Wo leben die? BF: Bei meinem Vater. Ich mache mir Sorgen um meine beiden Töchter, die mit meiner Frau leben. Wenn sie im Alter von 10 Jahren sind, kann es möglich sein, dass man sie beschneidet. BehV: Sind Sie dafür, dass Ihre Töchter beschnitten werden? BF: Nein, ich bin dagegen. BehV: Ist Ihre Frau dafür oder dagegen? bF: Auch meine Frau ist dagegen. Die älteren Leute wollen das aber. BehV: Sie erden darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Behauptung, dass Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt wurde, eine schwerwiegende Anschuldigung ist und der Beamte mit Konsequenzen zu rechnen. Weiters werden Sie hingewiesen, dass eine solche Behauptung den Tatbestand der Verleumdung darstellt und Sie ebenfalls bestraft werden können. Vor dem Hintergrund, dass Sie nun wissen, dass es strafbar ist, werden Sie nochmals befragt, wurde Ihnen die Einvernahme vor dem BFA in XXXX rückübersetzt oder nicht?BehV: Sie erden darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre Behauptung, dass Ihnen die Niederschrift nicht rückübersetzt wurde, eine schwerwiegende Anschuldigung ist und der Beamte mit Konsequenzen zu rechnen. Weiters werden Sie hingewiesen, dass eine solche Behauptung den Tatbestand der Verleumdung darstellt und Sie ebenfalls bestraft werden können. Vor dem Hintergrund, dass Sie nun wissen, dass es strafbar ist, werden Sie nochmals befragt, wurde Ihnen die Einvernahme vor dem BFA in römisch 40 rückübersetzt oder nicht? BF: Nein, mir wurden beiden Niederschriften nicht rückübersetzt. BehV: Es wird der Antrag gestellt, dass das BVwG, falls es von der Glaubhaftigkeit dieser Aussage, dass keine Rückübersetzung erfolgte, die Justizbehörden verständigen und Anzeige erstatten würde und allenfalls das gegenständliche Verfahren bis zu einer Klärung auszusetzen. R: Sie haben jetzt bei der Befragung durch den Vertreter der belangten Behörde angegeben, Ihre Frau hätte Sie angerufen, dass Ihr Haus angezündet worden sei. Bei der Befragung durch den R haben Sie jedoch angegeben, dass die Schwester Ihre Frau Sie angerufen hätte. Wie können Sie den Widerspruch erkennen? BF: Ich habe niemals Schwester gesagt. Wer mich angerufen hat, war meine Frau. BFV: Es handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis mit dem Dolmetscher. BFV: Wie lange haben Sie in Somalia die Schule besucht? BF: Ich war 3 Jahre in der Schule in XXXX .BF: Ich war 3 Jahre in der Schule in römisch 40 . R: Haben Sie die ganze Zeit Ihres Lebens in XXXX verbracht?R: Haben Sie die ganze Zeit Ihres Lebens in römisch 40 verbracht? BF: Ja. BFV: Können Sie gut rechnen? BF: Nur schlecht. BFV: Wie viel ist 15 + 35? BF:
  8. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Nachdem sie die ganze Zeit Ihres Lebens in XXXX waren, können Sie mir sicher sagen, wann die "Schlacht um XXXX " stattgefunden hat?R: Nachdem sie die ganze Zeit Ihres Lebens in römisch 40 waren, können Sie mir sicher sagen, wann die "Schlacht um römisch 40 " stattgefunden hat? BF: Das weiß ich nicht. R: Laut Wikipedia hat die Schlacht um XXXX stattgefunden. Das hätten Sie wissen müssen, wenn Sie tatsächlich aus XXXX sind. Sie waren zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre alt.R: Laut Wikipedia hat die Schlacht um römisch 40 stattgefunden. Das hätten Sie wissen müssen, wenn Sie tatsächlich aus römisch 40 sind. Sie waren zum damaligen Zeitpunkt 21 Jahre alt. R: Müssen Sie betreffend Ihrer Diabetes Diät halten in Ö? BF: Ja, ich soll Diät halten. R: Wie sieht die Diät aus? Was dürfen Sie nicht essen? BF: Ich soll vegetarisch essen. ( )" Vorgelegt wurden ein Bestätigungsschreiben eines Allgemeinmediziners vom 13.06.2017, demzufolge sich der Beschwerdeführer wegen Diabetes mellitus in Behandlung befände, eine Bestätigung der Stadtgemeinde XXXX vom 20.10.2017, Deutschkursteilnahmebestätigungen A1 vom 12.01.2017, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt vom 28.09.2017.Vorgelegt wurden ein Bestätigungsschreiben eines Allgemeinmediziners vom 13.06.2017, demzufolge sich der Beschwerdeführer wegen Diabetes mellitus in Behandlung befände, eine Bestätigung der Stadtgemeinde römisch 40 vom 20.10.2017, Deutschkursteilnahmebestätigungen A1 vom 12.01.2017, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Projekt vom 28.09.
  9. Mit Eingabe vom 03.11.2017 erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme: "( )
  10. Zur Konventionsrelevanz Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich unmissverständlich, dass das BVwG der Würdigung des Bundesamtes folgt ("Die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ist völlig unglaubwürdig, da Ihre Fluchtgeschichte der Meinung des Gerichts nach, frei erfunden wurde."), wonach sich das dahingehende Vorbringen letztlich auch mangels Herkunft aus XXXX völlig unglaubhaft darstellt und der Bf. auch an der Feststellung seiner tatsächlichen Herkunft innerhalb Somalias absichtlich nicht mitgewirkt hat.Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich unmissverständlich, dass das BVwG der Würdigung des Bundesamtes folgt ("Die Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab ist völlig unglaubwürdig, da Ihre Fluchtgeschichte der Meinung des Gerichts nach, frei erfunden wurde."), wonach sich das dahingehende Vorbringen letztlich auch mangels Herkunft aus römisch 40 völlig unglaubhaft darstellt und der Bf. auch an der Feststellung seiner tatsächlichen Herkunft innerhalb Somalias absichtlich nicht mitgewirkt hat. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass unter Heranziehung einer genauen Karte von Somalia, Bezirk XXXX der behauptete Wohnort des Vaters des Bf. (" XXXX " -selbst unter Berücksichtigung von phonet. Abweichungen) nicht existent und keiensfalls 20 Kilometer südlich von XXXX , ist woraus zu schließen ist, dass die familiären Anbindungen an einem ganz anderen Ort bestehen (siehe dazu unten) und diese Bezeichnung bloß der Phantasie des Bf entspricht..Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass unter Heranziehung einer genauen Karte von Somalia, Bezirk römisch 40 der behauptete Wohnort des Vaters des Bf. (" römisch 40 " -selbst unter Berücksichtigung von phonet. Abweichungen) nicht existent und keiensfalls 20 Kilometer südlich von römisch 40 , ist woraus zu schließen ist, dass die familiären Anbindungen an einem ganz anderen Ort bestehen (siehe dazu unten) und diese Bezeichnung bloß der Phantasie des Bf entspricht.. Dazu kommt, dass das BVwG aufgrund des Verlaufes der Verhandlung auch nicht davon ausgeht, dass der Bf. tatsächlich der Volksgruppe der Midgan angehört und auch dahingehend der Beweiswürdigung des Bundesamtes folgt. Dazu sei angemerkt, dass Midgan die klassischen Handwerkerkasten umfassen und keineswegs Personen, die Transportgewerbe inne haben bzw. eine Landwirtschaft betreiben.
  11. Zur EMRK-Relevanz Der Bf. hatte definitiv von den örtlichen Gegebenheiten seiner behaupteten Herkunft absolut keine Ahnung und es steht daher fest, dass dieser somit definitiv nicht von dort herstammen kann. Alleine aus diesem Grund kann die EMRK-Prüfung definitiv nicht auf das als unwahr erwiesene Herkunftsgebiet ( XXXX ) bezogen sein und wird der Antrag gestellt, dass das BVwG jedenfalls dazu konkrete Feststellungen trifft, woher der Bf stammt und diese Feststellungen begründet. Dazu ist zu betonen, dass die einschl. Rechtsprechung zur Erteilung von Subsidiären Schutz voraussetzt, dass dazu eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss (vgl. VwGH 9.5.2003, 98/18/0317). Zur Feststellung eines solchen Wahrscheinlichkeitsgrades ist die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Regionen in Somalia insofern vonnöten, als sich die Lage, insbesondere zur Versorgung (allf. Dürre) sehr unterschiedlich gestaltet (siehe dazu unten). Kann–wie hier offensichtlich mangels Mitwirkung- kein solches konkretes Herkunftsgebiet innerhalb Somalias festgestellt werden, wäre analog § 8 Abs 6 Asylgesetz anzuwenden und jedenfalls kein Subsidiärer Schutz zu erteilen. Sollte das BVwG dieser Argumentation nicht folgen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nach Ansicht der BFA um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt und kann jedenfalls nicht von einer bloßen Tatsachenlastigkeit ausgegangen werden (vgl. § 133 Abs. 4 B-VG).Der Bf. hatte definitiv von den örtlichen Gegebenheiten seiner behaupteten Herkunft absolut keine Ahnung und es steht daher fest, dass dieser somit definitiv nicht von dort herstammen kann. Alleine aus diesem Grund kann die EMRK-Prüfung definitiv nicht auf das als unwahr erwiesene Herkunftsgebiet ( römisch 40 ) bezogen sein und wird der Antrag gestellt, dass das BVwG jedenfalls dazu konkrete Feststellungen trifft, woher der Bf stammt und diese Feststellungen begründet. Dazu ist zu betonen, dass die einschl. Rechtsprechung zur Erteilung von Subsidiären Schutz voraussetzt, dass dazu eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss vergleiche VwGH 9.5.2003, 98/18/0317). Zur Feststellung eines solchen Wahrscheinlichkeitsgrades ist die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Regionen in Somalia insofern vonnöten, als sich die Lage, insbesondere zur Versorgung (allf. Dürre) sehr unterschiedlich gestaltet (siehe dazu unten). Kann–wie hier offensichtlich mangels Mitwirkung- kein solches konkretes Herkunftsgebiet innerhalb Somalias festgestellt werden, wäre analog Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz anzuwenden und jedenfalls kein Subsidiärer Schutz zu erteilen. Sollte das BVwG dieser Argumentation nicht folgen, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nach Ansicht der BFA um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handelt und kann jedenfalls nicht von einer bloßen Tatsachenlastigkeit ausgegangen werden vergleiche Paragraph 133, Absatz 4, B-VG). Es ergibt sich jedenfalls aus allen Darstellungen des Bf. in jedem Verfahrensstadium, dass dieser zumindest Grundkenntnisse von lokalen Gegebenheiten in XXXX hat (unter anderem widersprach sich der Bf. massiv mit der Äußerung: "Wenn ich einmal einen Weg fahre, dann kenne ich mich aus.") und offensichtlich von dort stammt, auch wenn er dies verneint hat bzw. dahingehende Unkenntnisse zum Schein vorgegeben hat. Dass der Bf. aus XXXX stammt, ergibt sich auch daraus, als der Bf. –nach laienhafter Beurteilung durch Gef.- vor allem aufgrund der unüberhörbaren Realisierung des Konsonanten "r" va. am Ende eines Wortes (statt stimmhaftes dz) eher einen Dialekt aus XXXX spricht. Daher ist davon auszugehen, dass der Bf. in XXXX sozialisiert wurde und dort naturgemäß enge familiäre und private Anbindungen haben muss und jedenfalls nicht als IDP-in- XXXX zu qualifizieren ist. Sollte das BVwG Zweifel daran haben, dass der Bf,. aus XXXX stammt, so wird der Antrag gestellt, seine tatsächliche Herkunft durch eine Sprachanalyse zu klären.Es ergibt sich jedenfalls aus allen Darstellungen des Bf. in jedem Verfahrensstadium, dass dieser zumindest Grundkenntnisse von lokalen Gegebenheiten in römisch 40 hat (unter anderem widersprach sich der Bf. massiv mit der Äußerung: "Wenn ich einmal einen Weg fahre, dann kenne ich mich aus.") und offensichtlich von dort stammt, auch wenn er dies verneint hat bzw. dahingehende Unkenntnisse zum Schein vorgegeben hat. Dass der Bf. aus römisch 40 stammt, ergibt sich auch daraus, als der Bf. –nach laienhafter Beurteilung durch Gef.- vor allem aufgrund der unüberhörbaren Realisierung des Konsonanten "r" va. am Ende eines Wortes (statt stimmhaftes dz) eher einen Dialekt aus römisch 40 spricht. Daher ist davon auszugehen, dass der Bf. in römisch 40 sozialisiert wurde und dort naturgemäß enge familiäre und private Anbindungen haben muss und jedenfalls nicht als IDP-in- römisch 40 zu qualifizieren ist. Sollte das BVwG Zweifel daran haben, dass der Bf,. aus römisch 40 stammt, so wird der Antrag gestellt, seine tatsächliche Herkunft durch eine Sprachanalyse zu klären. Sohin ist es dem Bf. möglich, diese zwangsweise vorhandenen Anbindungen und allfällige berufliche Kenntnisse und allfälligen Rückkehrunterstützungen zu nützen, sich in XXXX eine Existenz aufzubauen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandene Strukturen dafür zu nützen. Da der Bf. auch niemals angegeben hat, als Midgan Probleme gehabt zu haben, und eine solche ethnische Differenzierung aufgrund der Ländererkenntnisse des Bundesamtes gerade in XXXX keine Bedeutung hat, bestätigt sich somit auch aus dieser (vom BF behaupteten) Warte, dass der Bf. zwangsweise aus XXXX stammen muss; denn anderswo in Somalia hätte er als behaupteter Midgan niemals derart ungehindert ein Transportunternehmen führen können, wie der Bf. ortsunbezogen dargelegt hat. Der Bf. war auch nicht imstande, darzulegen, wo in Kenia etwa seine Gattin und Kinder verweilen, obwohl Kontakt besteht. Daher wird auch damit bestätigt, dass sich hierbei um eine bloße Steigerung des Vorbringens handelt und die Gattin und Kinder jedenfalls in Sicherheit in XXXX leben können.Sohin ist es dem Bf. möglich, diese zwangsweise vorhandenen Anbindungen und allfällige berufliche Kenntnisse und allfälligen Rückkehrunterstützungen zu nützen, sich in römisch 40 eine Existenz aufzubauen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhandene Strukturen dafür zu nützen. Da der Bf. auch niemals angegeben hat, als Midgan Probleme gehabt zu haben, und eine solche ethnische Differenzierung aufgrund der Ländererkenntnisse des Bundesamtes gerade in römisch 40 keine Bedeutung hat, bestätigt sich somit auch aus dieser (vom BF behaupteten) Warte, dass der Bf. zwangsweise aus römisch 40 stammen muss; denn anderswo in Somalia hätte er als behaupteter Midgan niemals derart ungehindert ein Transportunternehmen führen können, wie der Bf. ortsunbezogen dargelegt hat. Der Bf. war auch nicht imstande, darzulegen, wo in Kenia etwa seine Gattin und Kinder verweilen, obwohl Kontakt besteht. Daher wird auch damit bestätigt, dass sich hierbei um eine bloße Steigerung des Vorbringens handelt und die Gattin und Kinder jedenfalls in Sicherheit in römisch 40 leben können. Auch hat sich an den UNHCR-Empfehlungen (UNHCR (25.9.2013): UNHCR guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1382597395_unhcr-2013-09-25-ifa-somalia.pdf bislang nichts geändert, zumal der UNHCR erklärte, dass eine IFA für XXXX nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in XXXX für folgende Personengruppen nicht als gegeben: Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; Ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. In einem städtischen Gebiet, wo ein AW keinen vordefinierten Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb hat, wo ein Mensch über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, wird sich diese Person in jener Situation wiederfinden, in der sich die IDPs befinden. Daher ist die Zahl bereits vorhandener IDPs zu berücksichtigen. Aus XXXX wird berichtet, dass die IDPs zu den am meisten gefährdeten Gruppen zählen.Auch hat sich an den UNHCR-Empfehlungen (UNHCR (25.9.2013): UNHCR guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadishu, Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1382597395_unhcr-2013-09-25-ifa-somalia.pdf bislang nichts geändert, zumal der UNHCR erklärte, dass eine IFA für römisch 40 nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in römisch 40 für folgende Personengruppen nicht als gegeben: Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; Ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans. In einem städtischen Gebiet, wo ein AW keinen vordefinierten Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb hat, wo ein Mensch über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, wird sich diese Person in jener Situation wiederfinden, in der sich die IDPs befinden. Daher ist die Zahl bereits vorhandener IDPs zu berücksichtigen. Aus römisch 40 wird berichtet, dass die IDPs zu den am meisten gefährdeten Gruppen zählen. Der Bf. fällt aufgrund der vorigen Ausführungen jedenfalls nicht in diese Gruppen. Selbiges gilt für die Gefahr einer Betroffenheit durch die in Teilen Somalias herrschende Dürre. Denn aus den Quellen des BFA (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia zur Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017) ergibt sich, dass sich allfällige Versorgungsprobleme ausschließlich auf Lager von IDPs und Kinder, die während der Spitalsbehandlung an Krankheiten infolge von Mangelernährung gestorben sind beziehen, wobei keine Angaben zur Herkunft dieser Kinder (IDPs) und den näheren Umständen vorliegen. Es finden definitiv sich keine Berichte darüber, dass die durchschnittliche in XXXX ansässige Bevölkerung von solchen Auswirkungen bzw. Umständen betroffen ist und ergibt sich sogar aus dem aktuellsten OCHA-Humanitarian Bulletin, vom Juli 2017 (Issued on 31 July 2017, "Drought conditions to continue until Deyr season” –bestätigt durch die Aktualiserung von September 2017:Selbiges gilt für die Gefahr einer Betroffenheit durch die in Teilen Somalias herrschende Dürre. Denn aus den Quellen des BFA (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia zur Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Mogadischu vom 07.06.2017) ergibt sich, dass sich allfällige Versorgungsprobleme ausschließlich auf Lager von IDPs und Kinder, die während der Spitalsbehandlung an Krankheiten infolge von Mangelernährung gestorben sind beziehen, wobei keine Angaben zur Herkunft dieser Kinder (IDPs) und den näheren Umständen vorliegen. Es finden definitiv sich keine Berichte darüber, dass die durchschnittliche in römisch 40 ansässige Bevölkerung von solchen Auswirkungen bzw. Umständen betroffen ist und ergibt sich sogar aus dem aktuellsten OCHA-Humanitarian Bulletin, vom Juli 2017 (Issued on 31 July 2017, "Drought conditions to continue until Deyr season” –bestätigt durch die Aktualiserung von September 2017: https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/final_bulletin_september_2017v2.pdf), dass die Lage in XXXX in der fünfstufigen Skala bloß als "stressed" bezeichnet wird und daher auf der zweiten Stufe (minimal-stressed-cirisis-emergenca-famine) steht. Somit ergibt sich unmissverständlich aus diesem aktuellen Beweismittel, dass die Durchschnittsbevölkerung in XXXX aufgrund der klimatischen Bedingungen jedenfalls nicht von einer derartigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zum Entscheidungszeitpunkt oder in naher Zukunft betroffen ist, wenngleich das BFA nicht verkennt, dass die wirtschaftliche Lage nach dem Bürgerkrieg noch weiterhin im Aufbau ist.https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/final_bulletin_september_2017v2.pdf), dass die Lage in römisch 40 in der fünfstufigen Skala bloß als "stressed" bezeichnet wird und daher auf der zweiten Stufe (minimal-stressed-cirisis-emergenca-famine) steht. Somit ergibt sich unmissverständlich aus diesem aktuellen Beweismittel, dass die Durchschnittsbevölkerung in römisch 40 aufgrund der klimatischen Bedingungen jedenfalls nicht von einer derartigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zum Entscheidungszeitpunkt oder in naher Zukunft betroffen ist, wenngleich das BFA nicht verkennt, dass die wirtschaftliche Lage nach dem Bürgerkrieg noch weiterhin im Aufbau ist. Bei der Bf. handelt es sich definitiv nicht um eine IDP und diese aufgrund der hervorgekommenen Widersprüche hat enge familiäre Beziehungen in XXXX und kann mit dem Rückhalt Ihres Clans rechnen. Somit fällt der Bf. auch nicht in die vom UNHCR definierte Risikogruppe. Es steht ihm auch frei, im Falle der Rückkehr einer Arbeitstätigkeit etwa in der landeseigenen (vgl. ua. http://www.sodevbank.so/industerial/) oder der unter Patronanz von UNDP (vgl. ua. http://www.so.undp.org/content/somalia/en/home/operations/projects/overview.html) ange-siedelten Industrie nachzugehen, dahingehende Hinderungsgründe haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben.Bei der Bf. handelt es sich definitiv nicht um eine IDP und diese aufgrund der hervorgekommenen Widersprüche hat enge familiäre Beziehungen in römisch 40 und kann mit dem Rückhalt Ihres Clans rechnen. Somit fällt der Bf. auch nicht in die vom UNHCR definierte Risikogruppe. Es steht ihm auch frei, im Falle der Rückkehr einer Arbeitstätigkeit etwa in der landeseigenen vergleiche ua. http://www.sodevbank.so/industerial/) oder der unter Patronanz von UNDP vergleiche ua. http://www.so.undp.org/content/somalia/en/home/operations/projects/overview.html) ange-siedelten Industrie nachzugehen, dahingehende Hinderungsgründe haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Was die behauptete Erkrankung an Diabetes betrifft, so legte der Bf. dahingehend bloß eine pauschale Bestätigung eines angeblich behandelnden Arztes vor, obwohl dieser vertreten ist. Allein dieser Umstand weist klar darauf hin, dass dies einen massiven Überprüfungsbedarf darstellt, vor allem als der Bf. nicht einmal wusste, ob überhaupt ein Blutbefund angefertigt worden ist und offenbar solche Blutbefunde, gerade wie in Diabetesfällen üblich offenbar nicht periodisch in engen Zeitabschnitten wiederholt werden. Es ergeht daher der Antrag, allfällige dazu vorgelegte weitere Beweismittel im Scan dem BFA zwecks Stellungnahme zu übermitteln. Ungeachtet dessen wird darauf hinzuweisen sein, dass aufgrund der folgenden Quellen durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die geforderten Medikamente oder solche mit ähnlichem Wirkstoff in XXXX erhältlich sind:Was die behauptete Erkrankung an Diabetes betrifft, so legte der Bf. dahingehend bloß eine pauschale Bestätigung eines angeblich behandelnden Arztes vor, obwohl dieser vertreten ist. Allein dieser Umstand weist klar darauf hin, dass dies einen massiven Überprüfungsbedarf darstellt, vor allem als der Bf. nicht einmal wusste, ob überhaupt ein Blutbefund angefertigt worden ist und offenbar solche Blutbefunde, gerade wie in Diabetesfällen üblich offenbar nicht periodisch in engen Zeitabschnitten wiederholt werden. Es ergeht daher der Antrag, allfällige dazu vorgelegte weitere Beweismittel im Scan dem BFA zwecks Stellungnahme zu übermitteln. Ungeachtet dessen wird darauf hinzuweisen sein, dass aufgrund der folgenden Quellen durchaus davon ausgegangen werden kann, dass die geforderten Medikamente oder solche mit ähnlichem Wirkstoff in römisch 40 erhältlich sind: https://www.pharmaciesworldwide.com/pharmacies-in-somalia/pharmacies-in-mogadishu/ ;https://www.youtube.com/watch?v=W0RLccfzRSQ (Apotheke XXXX ) http://www.kulmie.com/city/mogadishu/listing/jalowle-pharmacy/ ( XXXX ). Ebenso steht es dem Bf. analog seinen Äußerungen bei der Verhandlung zur Internetverfügbarkeit auch frei, sich derartige Medikamente per Post aus dem Ausland zu bestellen. DHL unterhält etwa in XXXX eine Vertretunghttps://www.pharmaciesworldwide.com/pharmacies-in-somalia/pharmacies-in-mogadishu/ ;https://www.youtube.com/watch?v=W0RLccfzRSQ (Apotheke römisch 40 ) http://www.kulmie.com/city/mogadishu/listing/jalowle-pharmacy/ ( römisch 40 ). Ebenso steht es dem Bf. analog seinen Äußerungen bei der Verhandlung zur Internetverfügbarkeit auch frei, sich derartige Medikamente per Post aus dem Ausland zu bestellen. DHL unterhält etwa in römisch 40 eine Vertretung (http://www.dhl.com/en/so/country_profile/service_point_locations_express.html) und sämtliche Geldtransaktionen können durch die ua. vor Ort tätige "Dahabishiil" money-transfer-agency (https://www.dahabshiil.com/ https://en.wikipedia.org/wiki/Dahabshiil -analog Western Union) vollzogen werden. Es steht dem Bf. auch offen, etwa ein Konto bei einer ortsansässigen Bank zu eröffnen (vgl. Liste: http://www.centralbank.gov.so/banks.html ), um derartige Bestellungen zu ermöglichen. Der VfGH stellte in seinem Erkenntnis mit der GZ B2400/07 fest, dass solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe, es prinzipiell weder auf die Schwere der Krankheit noch auf eine Suizidgefahr ankomme. Weiters bleibe außer Acht, ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.(http://www.dhl.com/en/so/country_profile/service_point_locations_express.html) und sämtliche Geldtransaktionen können durch die ua. vor Ort tätige "Dahabishiil" money-transfer-agency (https://www.dahabshiil.com/ https://en.wikipedia.org/wiki/Dahabshiil -analog Western Union) vollzogen werden. Es steht dem Bf. auch offen, etwa ein Konto bei einer ortsansässigen Bank zu eröffnen vergleiche Liste: http://www.centralbank.gov.so/banks.html ), um derartige Bestellungen zu ermöglichen. Der VfGH stellte in seinem Erkenntnis mit der GZ B2400/07 fest, dass solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe, es prinzipiell weder auf die Schwere der Krankheit noch auf eine Suizidgefahr ankomme. Weiters bleibe außer Acht, ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Zufogle der Länderinformationen der der norweg. Asylbehörden (COI) ist Diabetes 2 ohne weiterer Komplikationen –wie im ggst. Fall- in Spitälern behandelbar, der Preis, etwa für Insulin, ist niedriger (!) als in Norwegen. ( https://landinfo.no/asset/3510/1/3510_1.pdf). In diesem Zusammenhang darf auch auf die Erkenntnisse der Staatendokumentation des BFA verweisen werden, wonach jedenfalls aufgrund der Anfragebeantwortung von 2012 Metformin Pfi Ftbl oder Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff in den größeren Apotheken in XXXX verfügbar sind. Die Tabletten sind teuer und kosten mindestens 2 US-Dollar pro Stück. Gegenwärtig

(2012)unterstützt die Regierung derartige Medikationen nicht. Ärzte ohne Grenzen Deutschland bietet eine begrenzte Behandlung auf der Basis von Insulin. Unter Einhaltung der gebotenen Frist zur Stellungnahme war es dem BFA nicht möglich, eine aktualisierte Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, allerdings ist aus den Länderfeststellungen (eine aktualisierte Version wird mit November 2017 herausgegeben) ersichtlich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Somalia variiert, scheint aber in Somaliland und XXXX am besten zu sein (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia,In diesem Zusammenhang darf auch auf die Erkenntnisse der Staatendokumentation des BFA verweisen werden, wonach jedenfalls aufgrund der Anfragebeantwortung von 2012 Metformin Pfi Ftbl oder Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff in den größeren Apotheken in römisch 40 verfügbar sind. Die Tabletten sind teuer und kosten mindestens 2 US-Dollar pro Stück. Gegenwärtig
(2012)unterstützt die Regierung derartige Medikationen nicht. Ärzte ohne Grenzen Deutschland bietet eine begrenzte Behandlung auf der Basis von Insulin. Unter Einhaltung der gebotenen Frist zur Stellungnahme war es dem BFA nicht möglich, eine aktualisierte Anfrage an die Staatendokumentation zu stellen, allerdings ist aus den Länderfeststellungen (eine aktualisierte Version wird mit November 2017 herausgegeben) ersichtlich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Somalia variiert, scheint aber in Somaliland und römisch 40 am besten zu sein (AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia). Die medizinische Grundversorgung kann aber insgesamt als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016) sowie in größeren Städten gesichert (DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016) In Anlehnung an die oben dargelegten Gründe, eine Existenz jedenfalls in XXXX sichern zu können, verweist das BFA auf die Aussagen des Bf. im Rahmen der letzten Verhandlung, wo dieser erklärte, etwa für einen Transport über ca. 300 km, US $ 200.- zu erhalten. Sohin steht es dem Bf. frei solche Aufträge innerhalb XXXX oder im Nahebereich der Stadt anzunehmen und lässt sich durchaus auf ein zu erlangendes Einkommen schließen, dass es dem Bf. ermöglicht die behaupteterweise benötigen Medikamente käuflich zu erwerben. Zudem ist es dem Bf. zumutbar auch dort fleischlos zu essen.http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf , Zugriff 25.2.2016) sowie in größeren Städten gesichert (DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016) In Anlehnung an die oben dargelegten Gründe, eine Existenz jedenfalls in römisch 40 sichern zu können, verweist das BFA auf die Aussagen des Bf. im Rahmen der letzten Verhandlung, wo dieser erklärte, etwa für einen Transport über ca. 300 km, US $ 200.- zu erhalten. Sohin steht es dem Bf. frei solche Aufträge innerhalb römisch 40 oder im Nahebereich der Stadt anzunehmen und lässt sich durchaus auf ein zu erlangendes Einkommen schließen, dass es dem Bf. ermöglicht die behaupteterweise benötigen Medikamente käuflich zu erwerben. Zudem ist es dem Bf. zumutbar auch dort fleischlos zu essen. Aufgrund der hiermit vorgelegten Quellen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Diabeteserkrankung das Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit (vgl. VwGH 9.5.2003, 98/18/0317) zur Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK erfüllt ist. Zum erforderlichen Beweismaß hat der VwGH auch jüngst mit seiner Entscheidung vom 25.05.2016 (Ra 2016/19/0036-5) unmissverständlich festgestellt, dass die bloße Möglichkeit nicht ausreichend ist, um eine Verletzung des Art 2 oder 3 EMRK zu begründen. Unter Darlegung der genannten maßgeblichen persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu den finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld des Bf) ist erwiesen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich ist."(VwGH 15.03.2005, 2002/21/0056) Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Aufgrund der hiermit vorgelegten Quellen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass selbst bei Unterstellung einer solchen Diabeteserkrankung das Beweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit vergleiche VwGH 9.5.2003, 98/18/0317) zur Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK erfüllt ist. Zum erforderlichen Beweismaß hat der VwGH auch jüngst mit seiner Entscheidung vom 25.05.2016 (Ra 2016/19/0036-5) unmissverständlich festgestellt, dass die bloße Möglichkeit nicht ausreichend ist, um eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen. Unter Darlegung der genannten maßgeblichen persönlichen Verhältnisse (insbesondere zu den finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld des Bf) ist erwiesen, dass der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich ist."(VwGH 15.03.2005, 2002/21/0056) Nur unter außerordentlichen Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Letztlich ist in Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung und einer Rückführung nach Somalia auch auf die aktuelle Revisionsabweisung des VwGH vom 22.03.2017, Ro 2017/18/0001 (BVwG W149 1433213-1/80E v.22.11.2016) zu verweisen. Im diesem Fall stellte eine bestellte Sachverständige fest, dass eine Behandlung ua. mit Metformin Pfi Ftbl, 850 mg erfolgt. Langfristig könnte möglicherweise eine Insulintherapie nötig werden. Bei einem Abbruch der Behandlung seien gesundheitliche Folgen zu erwarten. Die Zurückweisung des Revisionsantrages wurde ua. damit begründet, dass "..fest steht, dass der Revisionswerber schon seit mehr als zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aus diesem Grund Medikamente zu sich nimmt, die nach den Ausführungen der medizinischen Gutachterin üblicherweise im Anfangsstadium der Erkrankung eingesetzt werden. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gutachten folgerte das BVwG, dass der Revisionswerber selbst ohne die derzeit eingenommene Medikation in absehbarer Zeit nicht in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten würde; im Übrigen seien erforderliche Medikamente in XXXX aber erhältlich und vom Revisionswerber in der Vergangenheit - vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - auch tatsächlich bezogen worden. Die Revision bezweifelt in ihrer Zulassungsbegründung zwar die Wirksamkeit und die Erschwinglichkeit der Medikamente im Herkunftsstaat, lässt dabei aber die vorrangigen Erwägungen des BVwG unberücksichtigt, wonach die Erkrankung des Revisionswerbers keine solche Schwere erreicht hat, dass eine Rückführung seiner Person in den Herkunftsstaat - selbst bei Abbruch der derzeitigen Behandlung - in absehbarer Zeit zu einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Lebenssituation des Revisionswerbers führen würde. Schon diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht als fehlerhaft erkannt werden und sie führt dazu, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Verbringung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK entgegenstünden, nicht vorliegen. Die Revision vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen""..fest steht, dass der Revisionswerber schon seit mehr als zehn Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aus diesem Grund Medikamente zu sich nimmt, die nach den Ausführungen der medizinischen Gutachterin üblicherweise im Anfangsstadium der Erkrankung eingesetzt werden. Ausgehend davon und unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gutachten folgerte das BVwG, dass der Revisionswerber selbst ohne die derzeit eingenommene Medikation in absehbarer Zeit nicht in einen lebens- oder existenzbedrohenden Zustand geraten würde; im Übrigen seien erforderliche Medikamente in römisch 40 aber erhältlich und vom Revisionswerber in der Vergangenheit - vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat - auch tatsächlich bezogen worden. Die Revision bezweifelt in ihrer Zulassungsbegründung zwar die Wirksamkeit und die Erschwinglichkeit der Medikamente im Herkunftsstaat, lässt dabei aber die vorrangigen Erwägungen des BVwG unberücksichtigt, wonach die Erkrankung des Revisionswerbers keine solche Schwere erreicht hat, dass eine Rückführung seiner Person in den Herkunftsstaat - selbst bei Abbruch der derzeitigen Behandlung - in absehbarer Zeit zu einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Lebenssituation des Revisionswerbers führen würde. Schon diese Beurteilung kann unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht als fehlerhaft erkannt werden und sie führt dazu, dass außergewöhnliche Umstände, die eine Verbringung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK entgegenstünden, nicht vorliegen. Die Revision vermag dem nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen" ( )" Mit Eingabe vom 08.11.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 27.10.2017, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an Diabetes melltius Typ II leide und auf die Einnahme von Metformin 850mg angewiesen sei. Anbei wurde ein Laborbefund vom 12.04.2017 übermittelt. Durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das genannte Medikament in Somalia uneingeschränkt verfügbar wäre. Zudem werde auf einen aktuellen Bericht von OCHA vom 07.11.2017 verwiesen, welchem zu entnehmen sei, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers überwiegend als Krisenregion gelte, deren Bewohner trockenheitsbedingt bereits in großer Anzahl geflüchtet wären.Mit Eingabe vom 08.11.2017 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 27.10.2017, in der ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer an Diabetes melltius Typ römisch zwei leide und auf die Einnahme von Metformin 850mg angewiesen sei. Anbei wurde ein Laborbefund vom 12.04.2017 übermittelt. Durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das genannte Medikament in Somalia uneingeschränkt verfügbar wäre. Zudem werde auf einen aktuellen Bericht von OCHA vom 07.11.2017 verwiesen, welchem zu entnehmen sei, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers überwiegend als Krisenregion gelte, deren Bewohner trockenheitsbedingt bereits in großer Anzahl geflüchtet wären. Die angeführten Stellungnahmen wurden der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde wechselseitig im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 16.11.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen auf den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Laborbefund aus April 2017, in welchem erhöhte Cholesterin- und Zuckerwerte ersichtlich würden, Bezug genommen wurde. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren erstatteten Falschangaben sei die Vorlage dieses Befundes kritisch zu durchleuchten. Es sei als vollkommen unüblich anzusehen, dass die angeführte Medikation auf Grundlage eines einzigen, ein halbes Jahr zurückliegenden, Befundes erfolge und entspreche es nicht der ärztlichen Sorgfalt, keine weiteren Befunde zu erwirken. Angesichts der unwahren Aussagen des Beschwerdeführers müsse auch miteinbezogen werden, dass der Blutbefund insofern manipuliert worden sein könnte, als sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nicht im nüchternen Zustand befunden hätte. Das Bundesamt habe daher eine beiliegend übermittelte ärztliche Stellungnahme eingeholt, welcher zu entnehmen sei, dass ein Manipulationsverdacht durchaus bestätigt werden könne, zumal der Nüchternzuckerwert ungewöhnlich erhöht wäre. Generell habe diese Stellungnahme erheben, dass es sich um kein schweres Leiden handle, da die Werte lediglich leicht erhöht wären. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die behauptete Zuckerkrankheit ungeachtet der Rechtsprechung des VwGH sowie ungeachtet der Erhältlichkeit der benötigten Medikamente als entscheidungsrelevant erachten, so werde eine Einvernahme des behandelnden Arztes sowie die Erwirkung eines fachärztlichen Gutachtes beantragt, mit welchem entsprechende Manipulationen ausgeschlossen werden könnten. Könne, wie gegenständlich mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers der Fall, kein konkretes Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers innerhalb Somalias festgestellt werden, wäre § 8 Abs. 6 Asylgesetz analog anzuwenden und jedenfalls kein subsidiärer Schutz zu erteilen.Mit Eingabe vom 16.11.2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen auf den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Laborbefund aus April 2017, in welchem erhöhte Cholesterin- und Zuckerwerte ersichtlich würden, Bezug genommen wurde. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren erstatteten Falschangaben sei die Vorlage dieses Befundes kritisch zu durchleuchten. Es sei als vollkommen unüblich anzusehen, dass die angeführte Medikation auf Grundlage eines einzigen, ein halbes Jahr zurückliegenden, Befundes erfolge und entspreche es nicht der ärztlichen Sorgfalt, keine weiteren Befunde zu erwirken. Angesichts der unwahren Aussagen des Beschwerdeführers müsse auch miteinbezogen werden, dass der Blutbefund insofern manipuliert worden sein könnte, als sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nicht im nüchternen Zustand befunden hätte. Das Bundesamt habe daher eine beiliegend übermittelte ärztliche Stellungnahme eingeholt, welcher zu entnehmen sei, dass ein Manipulationsverdacht durchaus bestätigt werden könne, zumal der Nüchternzuckerwert ungewöhnlich erhöht wäre. Generell habe diese Stellungnahme erheben, dass es sich um kein schweres Leiden handle, da die Werte lediglich leicht erhöht wären. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die behauptete Zuckerkrankheit ungeachtet der Rechtsprechung des VwGH sowie ungeachtet der Erhältlichkeit der benötigten Medikamente als entscheidungsrelevant erachten, so werde eine Einvernahme des behandelnden Arztes sowie die Erwirkung eines fachärztlichen Gutachtes beantragt, mit welchem entsprechende Manipulationen ausgeschlossen werden könnten. Könne, wie gegenständlich mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers der Fall, kein konkretes Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers innerhalb Somalias festgestellt werden, wäre Paragraph 8, Absatz 6, Asylgesetz analog anzuwenden und jedenfalls kein subsidiärer Schutz zu erteilen. Am 27.11.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse über seine Heimatstadt hätte; so habe er ausdrücklich den Fluss XXXX benennen können; dass er keinen zweiten Fluss habe nennen können, liege daran, dass ein solcher nicht existieren würde, wozu auf eine Karte von XXXX verwiesen werde. Zum Vorwurf, dass die Angabe des Beschwerdeführers, für die Fahrt von XXXX nach XXXX drei Stunden zu benötigen, nicht stimmen könne, sei aus Sicht des Vertreters anzumerken, dass bei schlechten (aber nicht sehr schlechten) Straßenverhältnissen in Dritteweltstaaten zu empfehlen sei, sehr schnell (etwa 120-140 km/h) zu fahren, weil diesfalls kleinere Staßenlöcher von Fahrzeugen "überflogen" würden. Es sei daher vom jeweiligen Straßenzustand abhängig, ob eine Strecke von knapp 400 km in etwas mehr als drei Stunden zu bewältigen wäre; völlig unglaubwürdig erscheine dies jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Behörde sei der Beschwerdeführer jedenfalls einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer einer Verfolgung oder Tötung durch Al Shabaab zu werden, dies selbst dann, wenn man von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus XXXX ausginge, zumal Al Shabaab auch dort fortwährend präsent wäre. Auch verkenne die Behörde, dass der Beschwerdeführer aufgrund des nicht funktionierenden Polizeiwesens in Somalia im Falle einer Verfolgung d

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