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{'item': 'W124 2171504-1'}

Obsah (10)§ 7Art. 133§ 52§ 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW124 2171504-1 SpruchW124 2171504-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der "XXXX"

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF der "XXXX"

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid wurde für den BF am XXXX bei einer Abgabestelle zur Abholung hinterlegt.
  2. Der Bescheid wurde für den BF am römisch 40 bei einer Abgabestelle zur Abholung hinterlegt.
  3. Mit einem per Fax am XXXX an das BFA übermittelten Schreiben wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
  4. Mit einem per Fax am römisch 40 an das BFA übermittelten Schreiben wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung beziehe sich auf die Fax-Fehlübertragung der Beschwerde am XXXX. Der BF habe am XXXX in der Geschäftsstelle XXXX ein Rechtsberatungsgespräch gehabt und habe man am XXXX versucht, die Beschwerde per Fax an das BFA XXXX zu übermitteln. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sei leider übersehen worden, dass die Übertragung fehlerhaft gewesen sei. Der BF sei rechtzeitig beim VMÖ gewesen und treffe den BF keine Schuld. Der Fehler sei dem Rechtsberater aufgrund der hohen Arbeitsbelastung unterlaufen. Bezugnehmend auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass der BF seiner Pflicht, über eine zustellbare Adresse zu verfügen, nachgekommen sei und er im gesamten Asylverfahren nie seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.Der Antrag auf Wiedereinsetzung beziehe sich auf die Fax-Fehlübertragung der Beschwerde am römisch 40 . Der BF habe am römisch 40 in der Geschäftsstelle römisch 40 ein Rechtsberatungsgespräch gehabt und habe man am römisch 40 versucht, die Beschwerde per Fax an das BFA römisch 40 zu übermitteln. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sei leider übersehen worden, dass die Übertragung fehlerhaft gewesen sei. Der BF sei rechtzeitig beim VMÖ gewesen und treffe den BF keine Schuld. Der Fehler sei dem Rechtsberater aufgrund der hohen Arbeitsbelastung unterlaufen. Bezugnehmend auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass der BF seiner Pflicht, über eine zustellbare Adresse zu verfügen, nachgekommen sei und er im gesamten Asylverfahren nie seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dem BF sei somit kein Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung anzulasten, da er die größtmögliche Sorgfalt hat walten lassen und alles in seinem Bereich seiner Möglichkeiten unternommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Dem Antrag wurden der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom XXXX und eine Vertretungsvollmacht vom XXXX beigelegt.Dem Antrag wurden der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom römisch 40 und eine Vertretungsvollmacht vom römisch 40 beigelegt.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Satz 3 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, Satz 3 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom XXXX, XXXX, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid (betreffend den Wiedereinsetzungsantrag) wurde mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der nun angefochtene Bescheid des BFA wurde nach einem Zustellversuch am XXXX hinterlegt und die Abholfrist begann am nächsten Tag zu laufen.Der nun angefochtene Bescheid des BFA wurde nach einem Zustellversuch am römisch 40 hinterlegt und die Abholfrist begann am nächsten Tag zu laufen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am XXXX erteilte der BF seinem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater Vertretungsvollmacht, welcher am XXXX versuchte, Beschwerde per Fax beim BFA XXXX einzubringen. Die Übermittlung der Beschwerde war jedoch nicht erfolgreich und wurde vom Rechtsberater mangels Überprüfung bzw. Abwarten der Übermittlungsbestätigung auch nicht bemerkt.Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am römisch 40 erteilte der BF seinem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater Vertretungsvollmacht, welcher am römisch 40 versuchte, Beschwerde per Fax beim BFA römisch 40 einzubringen. Die Übermittlung der Beschwerde war jedoch nicht erfolgreich und wurde vom Rechtsberater mangels Überprüfung bzw. Abwarten der Übermittlungsbestätigung auch nicht bemerkt. Mit Fax vom XXXX brachte der BF im Wege seines mit der Vertretung betrauten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA ein und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom XXXX, XXXX, als unbegründet abgewiesen.Mit Fax vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines mit der Vertretung betrauten Rechtsberaters gegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA ein und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, welcher mit Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt.
  3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des § 16 Abs. 1 des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr § 7 Abs. 4 VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen beträgt.3.2. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." im ersten Satz des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und sprach aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Dementsprechend ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung nunmehr Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG heranzuziehen, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen beträgt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des XXXX, sodass die am XXXX erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt und endete die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des römisch 40 , sodass die am römisch 40 erfolgte Beschwerdeeinbringung verspätet war. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden. 3.3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.2171504.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.