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{'item': 'W124 2171504-2'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 52§ 33§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 71§ 7§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW124 2171504-2 SpruchW124 2171504-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als E

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm. § 71 Abs. 1 AVGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal in das Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der "XXXX"

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF der "XXXX"

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid wurde für den BF am XXXX bei einer Abgabestelle zur Abholung hinterlegt.
  2. Der Bescheid wurde für den BF am römisch 40 bei einer Abgabestelle zur Abholung hinterlegt.
  3. Mit einem per Fax am XXXX an das BFA übermittelten Schreiben wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gegen den Bescheid des BFA vom XXXX Beschwerde erhoben.
  4. Mit einem per Fax am römisch 40 an das BFA übermittelten Schreiben wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 Beschwerde erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung beziehe sich auf die Fax-Fehlübertragung der Beschwerde am XXXX. Der BF habe am XXXX in der Geschäftsstelle XXXX ein Rechtsberatungsgespräch gehabt und habe man am XXXX versucht, die Beschwerde per Fax an das BFA XXXX zu übermitteln. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sei leider übersehen worden, dass die Übertragung fehlerhaft gewesen sei. Der BF sei rechtzeitig beim XXXX gewesen und treffe den BF keine Schuld. Der Fehler sei dem Rechtsberater aufgrund der hohen Arbeitsbelastung unterlaufen. Bezugnehmend auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass der BF seiner Pflicht, über eine zustellbare Adresse zu verfügen, nachgekommen sei und er im gesamten Asylverfahren nie seine Mitwirkungspflichten verletzt habe.Der Antrag auf Wiedereinsetzung beziehe sich auf die Fax-Fehlübertragung der Beschwerde am römisch 40 . Der BF habe am römisch 40 in der Geschäftsstelle römisch 40 ein Rechtsberatungsgespräch gehabt und habe man am römisch 40 versucht, die Beschwerde per Fax an das BFA römisch 40 zu übermitteln. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung sei leider übersehen worden, dass die Übertragung fehlerhaft gewesen sei. Der BF sei rechtzeitig beim römisch 40 gewesen und treffe den BF keine Schuld. Der Fehler sei dem Rechtsberater aufgrund der hohen Arbeitsbelastung unterlaufen. Bezugnehmend auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass der BF seiner Pflicht, über eine zustellbare Adresse zu verfügen, nachgekommen sei und er im gesamten Asylverfahren nie seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dem BF sei somit kein Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung anzulasten, da er die größtmögliche Sorgfalt hat walten lassen und alles in seinem Bereich seiner Möglichkeiten unternommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Dem Antrag wurden der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom XXXX und eine Vertretungsvollmacht vom XXXX beigelegt.Dem Antrag wurden der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom römisch 40 und eine Vertretungsvollmacht vom römisch 40 beigelegt.
  5. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 33Abs. 4 Satz 3 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 33, Absatz 4, Satz 3 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bescheid am XXXX rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Bescheid sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe am XXXX vertreten durch den XXXX Beschwerde gegen den Bescheid des BFA samt einem Wiedereinsetzungsantrag und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Der BF habe am XXXX ein Rechtsberatungsgespräch in der Geschäftsstelle XXXX gehabt. Am XXXX sei seitens des XXXX per Fax versucht worden, die Beschwerde an das BFA XXXX Außenstelle zu übermitteln. Es stehe fest, dass der vorgenommene Zustellversuch der Beschwerde mittels Fax fehlerhaft gewesen sei. Die Vertretung des BF sehe den Fehler aufgrund einer Arbeitsüberlastung bei sich selbst.Die belangte Behörde stellte fest, dass der Bescheid am römisch 40 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Der Bescheid sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe am römisch 40 vertreten durch den römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA samt einem Wiedereinsetzungsantrag und einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht. Der BF habe am römisch 40 ein Rechtsberatungsgespräch in der Geschäftsstelle römisch 40 gehabt. Am römisch 40 sei seitens des römisch 40 per Fax versucht worden, die Beschwerde an das BFA römisch 40 Außenstelle zu übermitteln. Es stehe fest, dass der vorgenommene Zustellversuch der Beschwerde mittels Fax fehlerhaft gewesen sei. Die Vertretung des BF sehe den Fehler aufgrund einer Arbeitsüberlastung bei sich selbst. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass der BF nicht glaubhaft machen könne, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihm kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei ein strenger Maßstab an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen anzulegen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, 2012/10/0100 sei festzuhalten, dass im konkreten Fall kein minderer Grad des Versehens vorliege.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der BF nicht glaubhaft machen könne, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihm kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Im Interesse der Rechtssicherheit sei ein strenger Maßstab an das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen anzulegen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 08.10.2014, 2012/10/0100 sei festzuhalten, dass im konkreten Fall kein minderer Grad des Versehens vorliege.

  1. Seitens des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben und beantragt, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben und eine mündliche Verhandlung zur Schilderung und Glaubhaftmachung der Fluchtgründe anzuberaumen. Es stehe fest, dass dem BF zur Fristversäumnis keine Schuld treffe. Der Rechtsvertreter habe auch nicht die Absicht gehabt, die Beschwerdefrist zu versäumen. Es sei leider ein technischer Fehler unterlaufen. Wegen der vielen Entscheidungen zu diesem Zeitpunkt sei die Situation sehr angespannt gewesen. Es habe auch eine sehr kurze Frist von zwei Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegeben und habe der VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017 diese Frist als rechtswidrig bestätigt. Der vom BF vorgebrachte Sachverhalt stelle grundsätzlich einen Grund für die Wiedereinsetzung dar. Das BFA habe sich unzureichend mit seinen Angaben auseinandergesetzt und somit eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen. Der Beschwerde wurde erneut der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom XXXX beigelegt.Der Beschwerde wurde erneut der Fehlerbericht der Faxübermittlung vom römisch 40 beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde nach einem Zustellversuch am XXXX hinterlegt und die Abholfrist begann am nächsten Tag zu laufen.Der Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde nach einem Zustellversuch am römisch 40 hinterlegt und die Abholfrist begann am nächsten Tag zu laufen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am XXXX erteilte der BF seinem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater Vertretungsvollmacht, welcher am XXXX versuchte, Beschwerde per Fax beim BFA XXXX einzubringen. Die Übermittlung der Beschwerde war jedoch nicht erfolgreich und wurde vom Rechtsberater mangels Überprüfung bzw. Abwarten der Übermittlungsbestätigung auch nicht bemerkt.Im Rahmen eines Beratungsgesprächs am römisch 40 erteilte der BF seinem amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberater Vertretungsvollmacht, welcher am römisch 40 versuchte, Beschwerde per Fax beim BFA römisch 40 einzubringen. Die Übermittlung der Beschwerde war jedoch nicht erfolgreich und wurde vom Rechtsberater mangels Überprüfung bzw. Abwarten der Übermittlungsbestätigung auch nicht bemerkt. Mit Fax vom XXXX brachte der BF im Wege seines mit der Vertretung betrauten Rechtsberaters Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX ein und stellte den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.Mit Fax vom römisch 40 brachte der BF im Wege seines mit der Vertretung betrauten Rechtsberaters Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 ein und stellte den gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellung zur wirksamen Zustellung des Bescheids des BFA vom XXXX ergeben sich aus dem Rückholschein (AS 335 zu XXXX) und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der Bescheid am XXXX durch Hinterlegung zugestellt worden sei.Die Feststellung zur wirksamen Zustellung des Bescheids des BFA vom römisch 40 ergeben sich aus dem Rückholschein (AS 335 zu römisch 40 ) und aus den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde, wonach der Bescheid am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Dass der BF am XXXX ein Beratungsgespräch wahrgenommen hat und seinen Rechtsberater mit dessen Vertretung betraute, gründet sich auf die glaubhaften Angaben in der Beschwerde und die übermittelte Vollmacht vom XXXX.Dass der BF am römisch 40 ein Beratungsgespräch wahrgenommen hat und seinen Rechtsberater mit dessen Vertretung betraute, gründet sich auf die glaubhaften Angaben in der Beschwerde und die übermittelte Vollmacht vom römisch 40 . Betreffend die unterlassene Überprüfung der Übermittlung der Beschwerde wurde in der Beschwerdeschrift vom XXXX selbst ausgeführt, dass die Fehlermeldung der Faxübermittlung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung übersehen worden sei und der Fehler beim Rechtsberater liege.Betreffend die unterlassene Überprüfung der Übermittlung der Beschwerde wurde in der Beschwerdeschrift vom römisch 40 selbst ausgeführt, dass die Fehlermeldung der Faxübermittlung aufgrund der hohen Arbeitsbelastung übersehen worden sei und der Fehler beim Rechtsberater liege.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 71Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) idg

F ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.2.1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). 3.2.

  1. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).3.2.
  2. Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 71, AVG und nicht Paragraph 33, VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurden vergleiche VfGH 18.06.2014, G 5 aus 2014,, wonach Paragraph 17, VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des römisch vier. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des römisch vier. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen Paragraph 71, AVG und Paragraph 33, VwGVG vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN). 3.2.
  3. In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Weiters sei davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen sei. Dabei komme es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese könnten vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.3.2.
  4. In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113 führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Weiters sei davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen sei. Dabei komme es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese könnten vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann nicht dem Verschulden des Vertreters gleichgesetzt werden. Der rechtskundige Vertreter hat aber gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, die ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen. Dies betrifft vor allem die Organisation des Kanzleibetriebes und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung von Fristen. Auf Grund dieser Verpflichtung hat der rechtskundige Parteienvertreter auch den Kanzleibetrieb so einzurichten, dass allfällige Fristversäumnisse rasch erkannt werden. Die Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrag beginnt nämlich bereits dann zu laufen, wenn die Verspätung - bei ordnungsgemäßem Kanzleibetrieb - hätte erkannt werden können. Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. E
  5. Juli 2004, 2004/07/0100). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail (VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100).Derjenige, der sich gegenüber der Behörde des Mittels der Telekopie bedient, hat sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Wird eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche E
  6. Juli 2004, 2004/07/0100). Dies gilt auch für die Einbringung von fristgebundenen Eingaben per E-Mail (VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am XXXX durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." Des ersten Satzes des § 16 Abs. 1 des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall und war der letzte Tag der nunmehr

§ 7Abs. 4 Vw

GVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist somit der XXXX.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid am römisch 40 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, die Wortfolge "2,4 und" sowie den Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." Des ersten Satzes des Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Diese Aufhebung gilt daher auch für den vorliegenden Beschwerdefall und war der letzte Tag der nunmehr

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG anzuwendenden vierwöchigen Beschwerdefrist somit der römisch 40 . Der BF brachte erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, nämlich am XXXX, die diesbezügliche Beschwerde gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ein. Die verfahrensrechtliche Beschwerdefrist wurde vom BF sohin versäumt.Der BF brachte erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist, nämlich am römisch 40 , die diesbezügliche Beschwerde gemeinsam mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag ein. Die verfahrensrechtliche Beschwerdefrist wurde vom BF sohin versäumt. Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete der BF im Wesentlichen damit, dass ihm keine Schuld an der Fristversäumnis treffe. Er habe sich rechtzeitig an seinen bevollmächtigten Rechtsberater gewandt, welcher innerhalb der damals geltenden zweiwöchigen Beschwerdefrist versucht habe, die Beschwerde per Fax beim BFA einzubringen. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung habe der Rechtsberater aber die Fehlermeldung der Faxübertragung nicht bemerkt. Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der BF das Handeln seines bevollmächtigten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter -zurechnen lassen. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers somit gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279).Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich der BF das Handeln seines bevollmächtigten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter -zurechnen lassen. Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers somit gleichzusetzen; der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Dabei wird an die Sorgfaltspflichten bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037). Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051). War die Versäumung voraussehbar und hätte sie durch ein dem Parteienvertreter zumutbares Verhalten abgewendet werden können, dann ist die Wiedereinsetzung zu verweigern vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279). Die Überprüfung der erfolgreichen Übermittelung einer per Fax eingebrachten Beschwerde stellt im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls ein zumutbares Verhalten zur Abwendung der Fristversäumnis dar und kann im gegenständlichen Fall keinesfalls von einem bloß minderen Grad des Versehens des Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers gesprochen werden. 3.2.4. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn dieGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) 3.3.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.3.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BFA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen (vgl. dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).3.3.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues Tatsachenvorbringen. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens des BFA getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen vergleiche dazu auch VwGH 25.03.2015, Zl. Ra 2014/18/0168). Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben vergleiche dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.2171504.2.00

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