4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.04.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 27.04.2015, Zl. 1014437408/14516406, diesen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukommt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Bescheid vom 27.04.2015, Zl. 1014437408/14516406, diesen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukommt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 10.05.2016 und am 24.01.2017 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2017, W163 2107255-1/19E, abgewiesen. Am 09.05.2017 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 wurde dieser zweite Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
F erlassen und
F festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Unter Spruchpunkt III. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 wurde dieser zweite Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG idgF erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, GZ W127 2163235-1/4E, abgewiesen. Am 25.07.2017 stellte der Asylwerber seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Infolge Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, GZ: 1014437408-170874148, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017, GZ W209 2163235-2/3E, beschlossen, dass die
G 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Dagegen ist eine Revision beim Verfassungsgerichtshof anhängig.Am 25.07.2017 stellte der Asylwerber seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Infolge Beschwerde gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, GZ: 1014437408-170874148, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2017, GZ W209 2163235-2/3E, beschlossen, dass die
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Dagegen ist eine Revision beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Das Verfahren betreffend den dritten Antrag auf internationalen Schutz ist noch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Am 09.11.2017 stellte der Asylwerber gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
GVG "zur Zahl W127 2163235-1". Begründend wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt bestehe, zumal der Antragsteller im Oktober 2017 sein Coming-out als bi- bzw. homosexueller Flüchtling gehabt habe. Als neu hervorgekommene Beweismittel legte der Antragsteller schriftliche Bestätigungen eines österreichischen Staatsangehörigen sowie eines in Österreich subsidiär Schutzberechtigten libyschen Staatsangehörigen über deren Beziehungen zum Antragsteller vor und beantragte er deren zeugenschaftliche Einvernahme. Eine Bestätigung hinsichtlich der bereits seit August 2015 bzw. Juni 2016 bestehenden Beziehungen sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die beiden Zeugen dies abgelehnt hätten aus Angst, dass die sexuelle Orientierung bekannt werden könnte. Aufgrund dieser Ängste sei dem Asylwerber auch kein Verschulden vorwerfbar.Am 09.11.2017 stellte der Asylwerber gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, VwGVG "zur Zahl W127 2163235-1". Begründend wurde ausgeführt, dass ein neuer Sachverhalt bestehe, zumal der Antragsteller im Oktober 2017 sein Coming-out als bi- bzw. homosexueller Flüchtling gehabt habe. Als neu hervorgekommene Beweismittel legte der Antragsteller schriftliche Bestätigungen eines österreichischen Staatsangehörigen sowie eines in Österreich subsidiär Schutzberechtigten libyschen Staatsangehörigen über deren Beziehungen zum Antragsteller vor und beantragte er deren zeugenschaftliche Einvernahme. Eine Bestätigung hinsichtlich der bereits seit August 2015 bzw. Juni 2016 bestehenden Beziehungen sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen, da die beiden Zeugen dies abgelehnt hätten aus Angst, dass die sexuelle Orientierung bekannt werden könnte. Aufgrund dieser Ängste sei dem Asylwerber auch kein Verschulden vorwerfbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Das Verfahren betreffend den zweiten Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2017, GZ W127 2163235-1/4E, rechtskräftig abgewiesen. Zu Spruchpunkt A)
F (VwGVG), ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkamen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2).
Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF (VwGVG), ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkamen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,).
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat in seinem zweiten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Antrag vom 09.05.2017) vorgebracht, dass er bi- bzw. homosexuell sei. Beweise für dieses Vorbringen wurden keine vorgebracht, er hat lediglich in der Beschwerde zu dem Verfahren W127 2163235-1 ausgeführt, dass er als Beweis die Zeugeneinvernahme von bi- bzw. homosexuellen Freunden anbiete. Bei dem relativen Wiederaufnahmegrund der "Neuerungen"
GVG muss es sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten. Verfahrensgegenständlich waren dem Antragsteller die Beweismittel, nämlich die Zeugen bereits bekannt und hat diese auch bereits als Beweismittel – wenn auch ohne Nennung der konkreten Personen – angeboten. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist sohin in diesem Fall zu verneinen (vergleiche auch VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Coming-out des Antragstellers ein neuer Sachverhalt vorliegt. Der Antragsteller hat mehrmals darauf hingewiesen, dass er bereits in Afghanistan acht Jahre lang bi- bzw. homosexuelle Beziehungen und auch auf der Flucht von Afghanistan noch Österreich gleichgestellte sexuelle Erlebnisse hatte und auch in Österreich "seit seiner Ankunft" (Antrag auf Wiederaufnahme S. 5) Kontakt zu wechselnden Sexualpartnern hatte. Selbst wenn man – wie in dem Antrag auf Wiederaufnahme angedeutet – dies als ein Ausprobieren und Finden einer eigenen sexuellen Identität auslegen kann, so kann aufgrund des dargestellten oftmaligen sexuellen Kontaktes nicht erkannt werden, dass der Antragsteller seine Sexualität versteckt hat. Ein Coming-out, also ein öffentliches Mitteilen seiner geschlechtlichen Empfindungen kann daher nicht als neuer Sachverhalt gewertet werden.Bei dem relativen Wiederaufnahmegrund der "Neuerungen"
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG muss es sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Beweismittel stellen nur dann einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher – ohne Verschulden der Partei – nicht geltend gemacht werden konnten. Verfahrensgegenständlich waren dem Antragsteller die Beweismittel, nämlich die Zeugen bereits bekannt und hat diese auch bereits als Beweismittel – wenn auch ohne Nennung der konkreten Personen – angeboten. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist sohin in diesem Fall zu verneinen (vergleiche auch VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0197). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Coming-out des Antragstellers ein neuer Sachverhalt vorliegt. Der Antragsteller hat mehrmals darauf hingewiesen, dass er bereits in Afghanistan acht Jahre lang bi- bzw. homosexuelle Beziehungen und auch auf der Flucht von Afghanistan noch Österreich gleichgestellte sexuelle Erlebnisse hatte und auch in Österreich "seit seiner Ankunft" (Antrag auf Wiederaufnahme S. 5) Kontakt zu wechselnden Sexualpartnern hatte. Selbst wenn man – wie in dem Antrag auf Wiederaufnahme angedeutet – dies als ein Ausprobieren und Finden einer eigenen sexuellen Identität auslegen kann, so kann aufgrund des dargestellten oftmaligen sexuellen Kontaktes nicht erkannt werden, dass der Antragsteller seine Sexualität versteckt hat. Ein Coming-out, also ein öffentliches Mitteilen seiner geschlechtlichen Empfindungen kann daher nicht als neuer Sachverhalt gewertet werden. Vor diesem Hintergrund braucht auf eine Prüfung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme nicht weiter eingegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich bei der Prüfung, ob ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, um eine reine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN; zur Einstufung als Rechtsfrage VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da sich der Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und es sich bei der Prüfung, ob ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegt, um eine reine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN; zur Einstufung als Rechtsfrage VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2163235.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.