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{'item': 'W133 2101912-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133Art. 73§ 64aArt. 58§ 4Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW133 2101912-1 SpruchW133 2101912-1/11E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 45,50 ha angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 25.03.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 45,50 ha angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 3.326,34 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 175,07 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde eine beantragte Gesamtfläche von 57,57 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 37,54

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 61,18 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen; zur Auszahlung gelangten somit 57,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2012 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 37,23 ha, beantragt waren 44,25 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 7,02 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 29.09.2012 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 eine tatsächliche Almfutterfläche von 37,23 ha, beantragt waren 44,25 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 7,02 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.721,39 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 604,95 ausgesprochen (davon EUR 424,52 Abzug Flächensanktion). Ein Betrag in Höhe von EUR 143,23 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 57,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 37,54 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 54,08 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 34,05
  2. ha)und somit von 54,08 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,49 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.01.2013 Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben. Darin wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 seien falsch. Als Almbewirtschafter habe er gegen den historischen Prüfbericht der Jahre 2008 und 2009 Einspruch erhoben. Der Einspruch sei seitens der Prüfstelle bereits positiv beurteilt worden, in der gegenständlichen Berechnung sei dies aber nicht berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Nach § 4 Abs. 3 lit. d der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Litera d, der INVEKOS-GIS-V 2011 würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar zur Referenzparzelle zählen, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreite. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente

der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem wesentlich anderen Ergebnis geführt. Eine weitere Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2008 abermals eine Almfutterfläche von 37,23 ha.Eine weitere Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2008 abermals eine Almfutterfläche von 37,23 ha. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 – in der Begründung als Berufungsvorentscheidung bezeichnet – wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.709,26 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 424,52 wurde abermals als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 142,59 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Es wurde keine Rückforderung ausgesprochen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 57,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 37,54 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 53,87 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 33,84 ha) und somit von 53,87 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,70 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden hätte müssen.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art. 73Abs.

5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013 – in der Begründung als Berufungsvorentscheidung bezeichnet – wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.709,26 gewährt, ein Betrag in Höhe von EUR 424,52 wurde abermals als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 142,59 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Es wurde keine Rückforderung ausgesprochen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze lag. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 57,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 37,54 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 53,87 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 33,84 ha) und somit von 53,87 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 3,70 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden hätte müssen.

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

794 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Dieser Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

§ 64aAbs.

1 AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Berufung eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung

Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Dieser Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Berufungsvorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag eingebracht. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.579,26 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 142,13 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 424,52 wurde abermals – aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 - als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 135,75 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 57,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 37,54 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 51,62 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 31,59 ha) und somit von 51,62 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 5,95 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden hätte müssen.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Art. 73Abs.

5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.579,26 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 142,13 ausgesprochen. Ein Betrag in Höhe von EUR 424,52 wurde abermals – aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 - als Flächensanktion ausgewiesen. Ein Betrag in Höhe von EUR 135,75 (5 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 57,57 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 37,54 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 51,62 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 31,59 ha) und somit von 51,62 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 5,95 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag das Doppelte der Differenzfläche – unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden hätte müssen.

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, gelte für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte

Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr.

794 aus 2004, eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die 4-jährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 23.05.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird beantragt: 1.Ziffer eins die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2.Ziffer 2 die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden, 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen

Art. 58der VO (EG) Nr.

1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt.

Art. 73Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 und Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei gesetzeswidrig.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen

Artikel 58, der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, bzw. Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, verhängt.

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, und Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei gesetzeswidrig. Für das AJ 2008 sei ihm eine Beihilfe zugesprochen worden. Die Auszahlung der Beihilfe sei am 30.12.2008 erfolgt. Die Behörde schreibe eine Rückzahlung und Sanktionierung dieser Beihilfe im Ausmaß von EUR 142,13 vor, diese Vorschreibung sei gesetzeswidrig. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Eigenalm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert habe und die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft habe. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Er bewirtschafte die gegenständliche Alm seit Jahrzehnten, daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen hinlänglich bekannt. Außerdem habe er sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung immer aktuell gehalten. Die Ergebnisse von früheren amtlichen Erhebungen seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden, es seien die Ergebnisse der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen zu begründen und daher stelle dies einen wesentlichen Begründungsmangel dar. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und deswegen liege auch ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 seien daher nicht anzuwenden.Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse gem. Artikel 68, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, und Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, seien daher nicht anzuwenden. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig, die europäische Kommission habe wiederholt festgestellt, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergibt als bei einer VOK. Die 3 % Grenze sei zu niedrig. Die belangte Behörde habe kein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt und könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde die Verantwortung für einen Systemfehler auf den Beschwerdeführer übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei. Vorgebracht wird weiters, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach § 37 AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt.Vorgebracht wird weiters, dass der angefochtene Bescheid materiell rechtswidrig sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens sei der Zweck des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 37, AVG vor Bescheiderlassung den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Behörde hätte im konkreten Fall also vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben und eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die - freilich nach bestem Wissen und Gewissen erstellten - Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Dem Akt liegt eine "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2008 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere wird bezüglich der XXXX ausgeführt, dass das Antragsjahr 2009 aufgrund einer bereits übermittelten Bestätigung sanktionsfrei gestellt worden sei. Da im Antragsjahr 2008 dieselbe Fläche beantragt worden sei, werde ersucht, auch hier die Sanktion aufgrund der Bestätigung aufzuheben. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert.Dem Akt liegt eine "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2008 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Insbesondere wird bezüglich der römisch 40 ausgeführt, dass das Antragsjahr 2009 aufgrund einer bereits übermittelten Bestätigung sanktionsfrei gestellt worden sei. Da im Antragsjahr 2008 dieselbe Fläche beantragt worden sei, werde ersucht, auch hier die Sanktion aufgrund der Bestätigung aufzuheben. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) genauer erläutert. Am 27.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 04.05.2016 wurde die belangte Behörde um Übermittlung der Bescheide über die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ersucht. Am 06.05.2016 kam die belangte Behörde dem Ersuchen nach und übermittelte sämtliche, das Antragsjahr 2009 betreffende, Bescheide. Daraus ist ersichtlich, dass mit Bescheid vom 14.11.2013 bezüglich der EBP 2009 – aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 – eine Flächensanktion in Höhe von EUR 425,74 verhängt wurde. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde die verhängte Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 aufgrund der vorgelegten "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX betreffend die XXXX wieder zurückgenommen (vgl. die detaillierte Darstellung zum Antragsjahr 2009 in der Entscheidung des BVwG vom 03.01.2018, GZ W133 2172736-1/4E).Am 06.05.2016 kam die belangte Behörde dem Ersuchen nach und übermittelte sämtliche, das Antragsjahr 2009 betreffende, Bescheide. Daraus ist ersichtlich, dass mit Bescheid vom 14.11.2013 bezüglich der EBP 2009 – aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 – eine Flächensanktion in Höhe von EUR 425,74 verhängt wurde. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde die verhängte Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 aufgrund der vorgelegten "Bestätigung

Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 betreffend die römisch 40 wieder zurückgenommen vergleiche die detaillierte Darstellung zum Antragsjahr 2009 in der Entscheidung des BVwG vom 03.01.2018, GZ W133 2172736-1/4E). Am 29.08.2017 wurde die belangte Behörde vom erkennenden Gericht aufgefordert, zur aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 verhängten Sanktion Stellung nehmen. Im Bescheid vom 28.12.2012 wurde aufgrund der VOK vom 29.09.2012 nämlich eine Flächensanktion in Höhe von EUR 424,52 verhängt. In der (nicht angefochtenen) Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 wurde abermals eine Sanktion in dieser Höhe verhängt, obwohl die belangte Behörde in diesem Bescheid ausführt, dass sie bezüglich der verhängten Sanktion von einer Verjährung

Art. 73Abs.

6 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgehe.Am 29.08.2017 wurde die belangte Behörde vom erkennenden Gericht aufgefordert, zur aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.09.2012 verhängten Sanktion Stellung nehmen. Im Bescheid vom 28.12.2012 wurde aufgrund der VOK vom 29.09.2012 nämlich eine Flächensanktion in Höhe von EUR 424,52 verhängt. In der (nicht angefochtenen) Berufungsvorentscheidung vom 30.10.2013 wurde abermals eine Sanktion in dieser Höhe verhängt, obwohl die belangte Behörde in diesem Bescheid ausführt, dass sie bezüglich der verhängten Sanktion von einer Verjährung

Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr.

796 aus 2004, ausgehe. Mit Schreiben vom 29.08.2017 nahm die AMA folgendermaßen Stellung: Die Sanktion, die aktuell mit Bescheid vom 29.04.2014 vorhanden sei, habe bereits vor der Verjährung bestanden (2008 sei ab 30.12.2012 verjährt). Die Sanktion von EUR 424,52 sei davor vorhanden gewesen und bleibe somit auch aufrecht. Der Betrieb habe nach dem 30.12.2012 noch weitere Flächenverringerungen gehabt, die zu einer größeren Sanktion geführt hätten, die aber verjährt seien. Zur vorgelegten "Bestätigung

Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2008 führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 29.08.2017 nichts aus.Die Sanktion, die aktuell mit Bescheid vom 29.04.2014 vorhanden sei, habe bereits vor der Verjährung bestanden (2008 sei ab 30.12.2012 verjährt). Die Sanktion von EUR 424,52 sei davor vorhanden gewesen und bleibe somit auch aufrecht. Der Betrieb habe nach dem 30.12.2012 noch weitere Flächenverringerungen gehabt, die zu einer größeren Sanktion geführt hätten, die aber verjährt seien. Zur vorgelegten "Bestätigung

Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2008 führte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 29.08.2017 nichts aus. Am 25.09.2017 wurde die AMA vom erkennenden Gericht aufgefordert zur VOK vom 10.09.2013 näher Stellung zu nehmen, insbesondere dazu, inwiefern sich diese VOK auf das Antragsjahr 2008 ausgewirkt habe. Mit Schreiben vom 26.09.2017 nahm die AMA folgendermaßen Stellung: Bei der VOK 2012 (29.09.2012) auf der XXXX sei ursprünglich eine Fläche von 26,21 ha für das FS 1 ermittelt worden. Aufgrund einer Stellungnahme des Landwirtes sei diese Fläche auf 29,21 ha korrigiert worden. Somit habe eine Gesamtalmfutterfläche von 40,13 ha berücksichtigt werden können. Mit einer weiteren Korrektur sei die Gesamtalmfläche auf 39,89 ha korrigiert worden. Die am Prüfbogen mit 0,24 ha ausgewiesene Fläche habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Bei der VOK 2013 (10.09.2013) sei hingegen eine Fläche von 26,43 ha ermittelt worden. Das Ergebnis der Kontrolle sei bis 2008 zurückgehoben worden. Insgesamt sei eine Fläche von 37,23 ha ermittelt worden. Diese sei für die Berechnung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde übermittelte außerdem den historischen Flächennutzungsprüfbericht der VOK 2013 für das AJ 2008 und die Stellungnahmen der Nachfolgerin des Beschwerdeführers.Bei der VOK 2012 (29.09.2012) auf der römisch 40 sei ursprünglich eine Fläche von 26,21 ha für das FS 1 ermittelt worden. Aufgrund einer Stellungnahme des Landwirtes sei diese Fläche auf 29,21 ha korrigiert worden. Somit habe eine Gesamtalmfutterfläche von 40,13 ha berücksichtigt werden können. Mit einer weiteren Korrektur sei die Gesamtalmfläche auf 39,89 ha korrigiert worden. Die am Prüfbogen mit 0,24 ha ausgewiesene Fläche habe nicht mehr berücksichtigt werden können. Bei der VOK 2013 (10.09.2013) sei hingegen eine Fläche von 26,43 ha ermittelt worden. Das Ergebnis der Kontrolle sei bis 2008 zurückgehoben worden. Insgesamt sei eine Fläche von 37,23 ha ermittelt worden. Diese sei für die Berechnung berücksichtigt worden. Die belangte Behörde übermittelte außerdem den historischen Flächennutzungsprüfbericht der VOK 2013 für das AJ 2008 und die Stellungnahmen der Nachfolgerin des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge 1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

  1. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
  2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet: "

(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen"
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  1. a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  3. c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  4. d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

§ 4Abs.

2 in Einklang steht."d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht." Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lautet: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Dies ist im Beschwerdefall nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde aufgrund der am 29.09.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 in Höhe von EUR 424,52 verhängt. In der vorliegenden Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden und die verhängte Sanktion sei rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung

Task Force Almen" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.Durch die Nachreichung einer "Bestätigung

Task Force Almen" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Insbesondere hat die belangte Behörde – auch nach Nachfrage des erkennenden Gerichtes – nicht dargelegt, warum das Antragsjahr 2009 aufgrund der vorgelegten "Bestätigung

Task Force Almen" sanktionsfrei gestellt wurde. Aus den Akten ergibt sich, dass für das Antragsjahr 2008 ungefähr dieselbe Fläche beantragt wurde wie 2009. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Sanktion für das Antragsjahr 2009 entfallen ist und warum diese nicht auch für das Antragsjahr 2008 entfallen sollte. Die belangte Behörde wird daher zu überprüfen haben, ob die Sanktion eventuell auch für das Antragsjahr 2008 zu entfallen hat. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2101912.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.