4 AVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 22.08.2017, römisch 40 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 Bescheidberichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, XXXX berichtigt wurde,
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. B)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid, mit welchem der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, römisch 40 berichtigt wurde,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der XXXX für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 43,73 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2010. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alm eine Almfutterfläche von 43,73 ha angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2010. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 3.886,17 gewährt. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 54,59 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 35,58
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX betreffend die XXXX vom 19.02.2014 für das Antragsjahr 2010 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) erläutert.Dem Akt liegt eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 19.02.2014 für das Antragsjahr 2010 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument eingehend (schlagbezogen) erläutert. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.368,27 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 sollte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde keine Flächensanktion mehr in Abzug gebracht. Ein Betrag in Höhe von EUR 58,18 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 48,13 ha und von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 29,12 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung sollten somit 48,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) gelangen. Es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
1 der VO 1122/2009 sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der XXXX wurde berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten Task Force Bestätigung habe die XXXX sanktionsfrei berechnet werden können.Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.368,27 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 sollte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde keine Flächensanktion mehr in Abzug gebracht. Ein Betrag in Höhe von EUR 58,18 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - von einer beantragten Gesamtfläche von 48,13 ha und von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 29,12 ha ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung sollten somit 48,13 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) gelangen. Es wurde keine Differenzfläche mehr festgestellt. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung habe eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der römisch 40 wurde berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten Task Force Bestätigung habe die römisch 40 sanktionsfrei berechnet werden können. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]" Gegen diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag eingebracht. Dieser Bescheid erwuchs daher in Rechtskraft. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 22.08.2017 wurde der Bescheid vom 26.06.2014
4 AVG berichtigt und ausgeführt, dass der Spruch laute:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 22.08.2017 wurde der Bescheid vom 26.06.2014
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt und ausgeführt, dass der Spruch laute: "Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.368,27 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.886,17 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 517,
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX betreffend die XXXX vom 19.02.2014 für das Antragsjahr 2010, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar war.Im Akt befindet sich eine "Bestätigung
Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer römisch 40 betreffend die römisch 40 vom 19.02.2014 für das Antragsjahr 2010, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hat und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar war. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.368,27 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 sollte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde keine Flächensanktion mehr in Abzug gebracht. Ein Betrag in Höhe von EUR 58,18 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX ermittelte Abweichung hat eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
1 der VO 1122/2009 ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der XXXX wurde berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten Task Force Bestätigung konnte die XXXX sanktionsfrei berechnet werden.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.368,27 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 sollte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde keine Flächensanktion mehr in Abzug gebracht. Ein Betrag in Höhe von EUR 58,18 (8 %) wurde im Rahmen der Modulation abgezogen. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 ermittelte Abweichung hat eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt.
, Absatz eins, der VO 1122 aus 2009, ist eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 10.09.2013 auf der römisch 40 wurde berücksichtigt. Aufgrund der eingereichten Task Force Bestätigung konnte die römisch 40 sanktionsfrei berechnet werden. Gegen diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 wurde vom Beschwerdeführer kein Vorlageantrag eingebracht. Dieser Bescheid erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Bescheid vom 26.06.2014
4 AVG dahingehend berichtigt, dass statt von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.886,17 und somit von einer Rückforderung von EUR 517,90 statt einer Nachzahlung von EUR 669,11 ausgegangen wurde. Die ZA-Tabelle blieb unverändert.Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Bescheid vom 26.06.2014
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass statt von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.886,17 und somit von einer Rückforderung von EUR 517,90 statt einer Nachzahlung von EUR 669,11 ausgegangen wurde. Die ZA-Tabelle blieb unverändert. Gegen diesen Berichtigungsbescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.
4 AVG vor, da – nach Ansicht der belangten Behörde – in diesem Bescheid ein unzutreffender bereits überwiesener Betrag ausgewiesen worden war. Durch diesen nicht korrekt ausgewiesenen Betrag ergab sich im abgeänderten Bescheid eine weitere Zahlung an den Beschwerdeführer, im berichtigten Bescheid ergibt sich hingegen eine Rückforderung. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Bescheidberichtigung vorgenommen hat.Im vorliegenden Fall nahm die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.08.2017 eine Berichtigung des Bescheides vom 26.06.2014
Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, da – nach Ansicht der belangten Behörde – in diesem Bescheid ein unzutreffender bereits überwiesener Betrag ausgewiesen worden war. Durch diesen nicht korrekt ausgewiesenen Betrag ergab sich im abgeänderten Bescheid eine weitere Zahlung an den Beschwerdeführer, im berichtigten Bescheid ergibt sich hingegen eine Rückforderung. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Bescheidberichtigung vorgenommen hat. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zunächst eine EBP 2010 in Höhe von EUR 3.886,
4 AVG vor, korrigierte die Höhe des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 auf EUR 3.886,17 und sprach nunmehr eine Rückforderung in Höhe von EUR 517,90 aus.Aufgrund dieser Unrichtigkeit nahm die belangte Behörde mit Bescheid vom 22.08.2017 eine Bescheidberichtigung
Paragraph 62, Absatz 4, AVG vor, korrigierte die Höhe des bereits überwiesenen Betrages von EUR 2.699,16 auf EUR 3.886,17 und sprach nunmehr eine Rückforderung in Höhe von EUR 517,90 aus. Durch § 62 Abs. 4 AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften (VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006; VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047) – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 05.11.1997, 95/21/0348; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Durch Paragraph 62, Absatz 4, AVG sollen "besonders offenkundige" Fehler der Behörde – die nicht der Willensbildung, sondern nur der Mitteilung des behördlichen Willens anhaften (VwGH 20.09.1994, 93/04/0020; VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006; VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047) – im Dienste der Prozessökonomie auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 05.11.1997, 95/21/0348; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Als berücksichtigungsfähige Fehler sind
4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zu bewerten. Diese können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.Als berücksichtigungsfähige Fehler sind
Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützen Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten zu bewerten. Diese können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn - "abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern" - die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18.05.2004, 2004/10/0042; VwGH 21.06.1990, 89/06/0104). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (VwGH 25.03.1994, 92/17/0133; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144; VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026). Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, also auch die Partei bzw. im Mehrparteienverfahren alle Parteien klar erkennen können (VwGH 19.01.1990, 89/18/0183; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144; VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Unter "Durchschnittsbetrachter" ist – wie das Abstellen auf die klare Erkennbarkeit für die Partei zeigt - nicht etwa ein durchschnittlicher Rechtsanwender im Bereich der jeweiligen Rechtsmaterie, sondern vielmehr eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei gemeint. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden (VwGH 11.12.1990, 90/08/0136; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt (VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides
4 AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll.Durch die Berichtigung eines Bescheides darf der Inhalt des berichtigten Bescheides, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht (nachträglich) verändert werden (VwGH 11.12.1990, 90/08/0136; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020). Die genannte Bestimmung bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs oder der Begründung eines Bescheides, noch kann auf Grund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Gesetzesanwendung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhalts oder ein unrichtig angenommener (bestreitbarer) Sachverhalt (VwGH 24.09.1997, 96/12/0195; VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140) oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden. Die Berichtigung eines Bescheides
Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist also nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden soll. In der Begründung des Bescheides vom 22.08.2017 führt die belangte Behörde aus, dass der AMA im Bescheid vom 26.06.2014 aufgrund eines "Fehlers in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage" ein offenkundiger Rechenfehler unterlaufen sei. Bei den Bescheiden der belangten Behörde zur Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie handelt es sich unzweifelhaft um Bescheide, die automationsunterstützt ausgefertigt werden. Dem Umstand, dass auch im Rahmen einer derartigen Ausfertigung Fehler vorkommen können, wurde im Zuge der Neufassung des § 62 Abs. 4 AVG durch die Novelle BGBI 1982/199 Rechnung getragen. Seither können auch – Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltende – "offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten" von Amts wegen berichtigt werden. Der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 26.06.2014 falsch ausgewiesene bereits überwiesene Betrag und die in Folge dessen ausgesprochene Nachzahlung stellen eine Unrichtigkeit in der Zugrundelegung des richtigen Auszahlungsbetrages dar. So blieb bei der computergenerierten Erstellung des Bescheidspruches unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.886,17 überwiesen wurde und sich daraus eine Rückforderung in Höhe von EUR 517,90 ergibt. Dafür, dass der vorliegende Fehler ausschließlich an dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage liegt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Anhaltspunkte.Bei den Bescheiden der belangten Behörde zur Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie handelt es sich unzweifelhaft um Bescheide, die automationsunterstützt ausgefertigt werden. Dem Umstand, dass auch im Rahmen einer derartigen Ausfertigung Fehler vorkommen können, wurde im Zuge der Neufassung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG durch die Novelle BGBI 1982/199 Rechnung getragen. Seither können auch – Schreib- und Rechenfehlern gleichzuhaltende – "offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten" von Amts wegen berichtigt werden. Der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 26.06.2014 falsch ausgewiesene bereits überwiesene Betrag und die in Folge dessen ausgesprochene Nachzahlung stellen eine Unrichtigkeit in der Zugrundelegung des richtigen Auszahlungsbetrages dar. So blieb bei der computergenerierten Erstellung des Bescheidspruches unberücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.886,17 überwiesen wurde und sich daraus eine Rückforderung in Höhe von EUR 517,90 ergibt. Dafür, dass der vorliegende Fehler ausschließlich an dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage liegt, ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Zum in der Begründung des angefochtenen Berichtigungsbescheides angeführten Vorliegen eines "Rechenfehlers" ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Spruch des Bescheides vom 26.06.2014 wurde eindeutig und unmissverständlich von einem bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 ausgegangen und eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 ausgesprochen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides (vgl. Tabelle "Darstellung Ihrer Zahlung am Bankbeleg in EUR"). Auch in dieser Tabelle wird von einem bereits gewährten Betrag von EUR 2.699,16 ausgegangen und eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 ausgewiesen.Zum in der Begründung des angefochtenen Berichtigungsbescheides angeführten Vorliegen eines "Rechenfehlers" ist Folgendes festzuhalten: Mit dem Spruch des Bescheides vom 26.06.2014 wurde eindeutig und unmissverständlich von einem bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 ausgegangen und eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 ausgesprochen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides vergleiche Tabelle "Darstellung Ihrer Zahlung am Bankbeleg in EUR"). Auch in dieser Tabelle wird von einem bereits gewährten Betrag von EUR 2.699,16 ausgegangen und eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 ausgewiesen. Ein Rechenfehler (im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; VwGH 26.05.2010, 2009/08/0249; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233).Ein Rechenfehler (im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG) liegt nur dann vor, wenn eine rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wird. Rechenfehler können meist durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden. Beruht der Fehler aber nicht auf der unrichtigen Vornahme einer im Bescheid offen gelegten Rechenoperation, sondern auf unrichtigen Grundannahmen, so liegt kein Rechenfehler in diesem Sinne vor (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; VwGH 26.05.2010, 2009/08/0249; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233). Es liegt somit im Beschwerdefall kein Rechenfehler im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wie dies aber von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vom 22.08.2017 angenommen wurde. Vielmehr ist die belangte Behörde von einer unrichtigen Grundannahme im Sachverhalt ausgegangen. Die belangte Behörde ist fälschlicherweise von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 ausgegangen, obwohl bereits ein Betrag in Höhe von EUR 3.886,17 überwiesen worden war. Auch an der "Offenkundigkeit" der vorliegenden Unrichtigkeit bestehen für das erkennende Gericht im Beschwerdefall Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist – wie oben bereits ausgeführt - diese Voraussetzung nur dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist. Unter einem "Durchschnittsbetrachter" versteht der Verwaltungsgerichtshof eine mit ihrem eigenen Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei. Es kann dem Beschwerdeführer, auch wenn er eine mit seinem Fall vertraute durchschnittliche Verfahrenspartei ist, unter den besonderen vorliegenden Umständen des Beschwerdefalles nicht vorgeworfen werden, dass er nunmehr rund sieben Jahre nach der Antragstellung – unter Berücksichtigung der mehrfach ergangenen Zahlungen und Rückforderungen - nicht jede ihm bereits überwiesene Summe für jedes Antragsjahr leicht feststellen kann. Die letztlich tatsächlich überwiesene Summe ist im Beschwerdefall nicht einfach zu eruieren. Es liegen dem erkennenden Gericht – abgesehen vom gegenständlichen Antragsjahr - auch die Akten der Antragsjahre 2008 und 2009 zur Entscheidung vor. Auch in diesen beiden Antragsjahren wurden im gegenständlich relevanten Zeitraum mehrere Bescheide erlassen und in fast allen Bescheiden wurde von der belangten Behörde die Summe der bereits überwiesenen Betriebsprämien verändert. Es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er sich in dem Konvolut an Bescheiden, welches für mehrere Antragsjahre vorliegt, derart gut auskennt, dass er – ohne längeres Nachdenken und ohne Nachschau - ersehen kann, welche Summe ihm für das Antragsjahr letztlich bereits tatsächlich überwiesen wurde. Der Beschwerdeführer konnte sich somit auf die Richtigkeit des von der Agrarmarkt Austria im Bescheid vom 26.06.2014 ausgewiesenen, rechtskräftig festgestellten und bereits überwiesenen Betrages (und die daraus folgende Nachzahlung) verlassen. Es liegt daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Beschwerdefalles keine offenkundige Unrichtigkeit vor. Allein schon aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Berichtigungsbescheid vom 22.08.2017 aufzuheben. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein offenkundiger Rechenfehler, der aufgrund eines Fehlers in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage unterlaufen ist, vorliegt, ist eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (VwGH 27.04.2000, 98/06/0149; VwGH 01.06.2006, 2005/07/0111; VwGH 23.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im Beschwerdefall wurde mit dem bekämpften Abänderungsbescheid vom 22.08.2017 der Inhalt des Spruchs des berichtigten Bescheides verändert. Die belangte Behörde ging im berichtigten Bescheid von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 aus, es sollte eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. Mit dem Berichtigungsbescheid wurde hingegen von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.886,17 und von einer Rückforderung von EUR 517,90 ausgegangen. Da im Bescheid vom 26.06.2014 noch eine Nachzahlung ausgesprochen worden war und erst im Berichtigungsbescheid vom 22.08.2017 von einer Rückzahlung ausgegangen wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Änderung des normativen Gehalts des Spruchinhaltes des vermeintlich bloß berichtigten früheren Bescheides erfolgt ist.Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall kein offenkundiger Rechenfehler, der aufgrund eines Fehlers in der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage unterlaufen ist, vorliegt, ist eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (VwGH 27.04.2000, 98/06/0149; VwGH 01.06.2006, 2005/07/0111; VwGH 23.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im Beschwerdefall wurde mit dem bekämpften Abänderungsbescheid vom 22.08.2017 der Inhalt des Spruchs des berichtigten Bescheides verändert. Die belangte Behörde ging im berichtigten Bescheid von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 2.699,16 aus, es sollte eine Nachzahlung in Höhe von EUR 669,11 erfolgen. Mit dem Berichtigungsbescheid wurde hingegen von einem bereits überwiesenen Betrag von EUR 3.886,17 und von einer Rückforderung von EUR 517,90 ausgegangen. Da im Bescheid vom 26.06.2014 noch eine Nachzahlung ausgesprochen worden war und erst im Berichtigungsbescheid vom 22.08.2017 von einer Rückzahlung ausgegangen wurde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Änderung des normativen Gehalts des Spruchinhaltes des vermeintlich bloß berichtigten früheren Bescheides erfolgt ist. Da die belangte Behörde somit eine Abänderung des Bescheides vom 26.06.2014 vorgenommen hat, für die § 62 Abs. 4 AVG keine Deckung bietet, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die belangte Behörde somit eine Abänderung des Bescheides vom 26.06.2014 vorgenommen hat, für die Paragraph 62, Absatz 4, AVG keine Deckung bietet, war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2172842.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.