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{'item': 'W158 2172031-1'}

Obsah (5)§ 24Art. 133§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW158 2172031-1 SpruchW158 2172031-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und zugleich (aktenkundiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich (aktenkundiger) Sachverhalt: Der minderjährige Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 19.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.08.2017, Zl. 1120911602-161145341, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.08.2017, Zl. 1120911602-161145341, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, durch seine im Spruch genannte gesetzliche Vertretung, mit Schriftsatz vom 19.09.2017 fristgerecht vorliegende Beschwerde. Mit Schreiben vom 16.10.2017 übermittelte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers eine von der zuständigen Polizeiinspektion aufgenommene Anzeige, wonach der Beschwerdeführer seit 02.10.2017 abgängig ist ("Abgängigkeitsanzeige"). Laut GVS-Auszug vom 22.12.2017 wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom 02.10.2017 aus der Grundversorgung abgemeldet (Entlassungsgrund: unbekannter Aufenthalt). Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 22.12.2017 hat der Beschwerdeführer keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Von seinem letzten Hauptwohnsitz wurde der Beschwerdeführer mit Datum vom 20.11.2017 abgemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (Paragraph 15,) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Der Aufenthalt eines Fremden ist seitens des Gerichts insbesondere dann leicht feststellbar, wenn eine entsprechende Anfrage im Zentralen Melderegister, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem Aufschluss über dessen Anschrift bzw. Aufenthaltsort liefern kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar

(2016), § 24 AsylG 2005, K4)Der Aufenthalt eines Fremden ist seitens des Gerichts insbesondere dann leicht feststellbar, wenn eine entsprechende Anfrage im Zentralen Melderegister, Fremdenregister oder dem Betreuungsinformationssystem Aufschluss über dessen Anschrift bzw. Aufenthaltsort liefern kann (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar
(2016), Paragraph 24, AsylG 2005, K4)

§ 24Abs. 2 1. Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Betreffend den gegenständlichen Beschwerdeführer liegt eine Abgängigkeitsanzeige vor und ergaben Anfragen im Zentralen Melderegister und im Betreuungsinformationssystem keinen Aufschluss über dessen Anschrift bzw. Aufenthaltsort. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist somit weder bekannt noch durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da dies durch dessen Abwesenheit jedoch nicht möglich ist, ist das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Da dies durch dessen Abwesenheit jedoch nicht möglich ist, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2172031.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.