← Österreich

{'item': 'W158 2173809-2'}

Obsah (7)§ 28Art 133§ 1§ 22§ 17Art. 130§ 25

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW158 2173809-2 SpruchW158 2173809-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HA

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.

  1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) den Bescheid vom 21.08.2017, GZ FMA-XXXX, zugestellt am 24.08.2017, mit folgendem Spruch erlassen:römisch eins.
  2. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat gegen die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) den Bescheid vom 21.08.2017, GZ FMA-XXXX, zugestellt am 24.08.2017, mit folgendem Spruch erlassen: "I.
  3. Die XXXX hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln in Österreich zu unterlassen."I.
  4. Die römisch 40 hat binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln in Österreich zu unterlassen. Dies durch Unterlassung der Ausgabe von sog. XXXX im Rahmen des Rabattsystems der XXXX. XXXX entsprechen einem Geldwert (in Österreich: Euro) und werden bei einem Einkauf eines Kunden bei einem Vertragshändler gewährt oder bei der Neuwerbung von Mitgliedern erhalten. Die XXXX können bei einem weiteren Einkauf im Händlernetzwerk der XXXX AG verrechnet oder umgewandelt in Geld auf das Bankkonto des Kunden ausbezahlt werden.Dies durch Unterlassung der Ausgabe von sog. römisch 40 im Rahmen des Rabattsystems der römisch 40 . römisch 40 entsprechen einem Geldwert (in Österreich: Euro) und werden bei einem Einkauf eines Kunden bei einem Vertragshändler gewährt oder bei der Neuwerbung von Mitgliedern erhalten. Die römisch 40 können bei einem weiteren Einkauf im Händlernetzwerk der römisch 40 AG verrechnet oder umgewandelt in Geld auf das Bankkonto des Kunden ausbezahlt werden. Die XXXX verfügt über keine Konzession der FMA zur Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln

§ 1

Abs 1 Z 6 BWG.Die römisch 40 verfügt über keine Konzession der FMA zur Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG. Die Unterlassung der eben beschriebenen Tätigkeiten ist der FMA binnen gleicher Frist durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. 2. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung

Spruchpunkt

  1. wird die FMA mit Bescheid eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen." I.
  2. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 20.09.2015, einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 06.11.2017 abgewiesen wurde.
  3. Bei Nichtbefolgung der Unterlassung

Spruchpunkt

  1. wird die FMA mit Bescheid eine Zwangsstrafe in Höhe von € 10.000,-- verhängen." römisch eins.
  2. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 20.09.2015, einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, welcher mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 06.11.2017 abgewiesen wurde. Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des Bankwesengesetzes (in Folge: BWG) unrichtig ausgelegt habe, und die BF kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft iSd § 1 Abs. 1 Z 6 BWG erbringe.Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die maßgebliche Bestimmung des Bankwesengesetzes (in Folge: BWG) unrichtig ausgelegt habe, und die BF kein konzessionspflichtiges Bankgeschäft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG erbringe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.
  3. Feststellungen: Die BF ist ein Unternehmen mit Sitz in XXXX. Sie ist seit 15.04.2009 zur Nr. XXXX ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Das Unternehmen bietet auf einer Internetplattform ein Rabattsystem mittels Handyapp und Kundenkarte an, dem entsprechend Kunden bei Händlern Einkäufe tätigen, wobei für jeden Einkauf ein Rabatt in Form einer bestimmten Anzahl von sogenannten XXXX auf einem Kundenkonto gutgeschrieben wird.Die BF ist ein Unternehmen mit Sitz in römisch 40 . Sie ist seit 15.04.2009 zur Nr. römisch 40 ins Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Das Unternehmen bietet auf einer Internetplattform ein Rabattsystem mittels Handyapp und Kundenkarte an, dem entsprechend Kunden bei Händlern Einkäufe tätigen, wobei für jeden Einkauf ein Rabatt in Form einer bestimmten Anzahl von sogenannten römisch 40 auf einem Kundenkonto gutgeschrieben wird. Für die Neuwerbung von Mitgliedern durch bestehende Kunden wird letzteren ebenfalls eine bestimmte Zahl von XXXX gutgeschrieben. Ein XXXX entspricht einem Euro. Die gutgeschriebenen XXXX können bei Einkäufen mit am Programm teilnehmenden Händlern verrechnet oder auch in Geld umgewandelt ausbezahlt werden. Um als Händler am Rabattprogramm teilzunehmen, muss dieser ein Guthaben bei der BF einrichten und sich verpflichten, bei jedem Kauf einen Rabatt in XXXX zu gewähren. Zudem muss der Händler eine Servicegebühr an die BF entrichten, widrigenfalls kein Rabatt in XXXX auf das Kundenkonto gutgeschrieben wird. Der Händler muss XXXX auch als Zahlung entgegennehmen. Diese XXXX sind für 24 Monate gültig und können nach 12 Monaten in Geld ausbezahlt werden. Die BF schließt von vornherein keinen Händler und keine Produktgruppe von der Teilnahme an ihrem Rabattsystem aus. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte die BF für Österreich in etwa 250 Händler im Programm und hielt von diesen ein Guthaben von ca. € 6.500, während das Kundenguthaben ca. €Für die Neuwerbung von Mitgliedern durch bestehende Kunden wird letzteren ebenfalls eine bestimmte Zahl von römisch 40 gutgeschrieben. Ein römisch 40 entspricht einem Euro. Die gutgeschriebenen römisch 40 können bei Einkäufen mit am Programm teilnehmenden Händlern verrechnet oder auch in Geld umgewandelt ausbezahlt werden. Um als Händler am Rabattprogramm teilzunehmen, muss dieser ein Guthaben bei der BF einrichten und sich verpflichten, bei jedem Kauf einen Rabatt in römisch 40 zu gewähren. Zudem muss der Händler eine Servicegebühr an die BF entrichten, widrigenfalls kein Rabatt in römisch 40 auf das Kundenkonto gutgeschrieben wird. Der Händler muss römisch 40 auch als Zahlung entgegennehmen. Diese römisch 40 sind für 24 Monate gültig und können nach 12 Monaten in Geld ausbezahlt werden. Die BF schließt von vornherein keinen Händler und keine Produktgruppe von der Teilnahme an ihrem Rabattsystem aus. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte die BF für Österreich in etwa 250 Händler im Programm und hielt von diesen ein Guthaben von ca. € 6.500, während das Kundenguthaben ca. € 13.000 betrug.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und Einsicht in die Homepage der BF und wurde von der BF nicht bestritten, weshalb auch auf die Einvernahme des Zeugen XXXX, pA der BF, verzichtet werden konnte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und Einsicht in die Homepage der BF und wurde von der BF nicht bestritten, weshalb auch auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 , pA der BF, verzichtet werden konnte.
  5. Rechtliche Beurteilung 3.
  6. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 22Abs.

2a FMABG, BGBl I 97/2001 i.d.F. BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600,- Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Der angefochtene Bescheid wurde der BF am 24.08.2017 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde wurde am 20.09.2017 an die belangten Behörde versandt. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. Anzuwendende Rechtslage: § 1 Abs. 1 BWGParagraph eins, Absatz eins, BWG "Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:"Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der Paragraphen 4, oder 103 Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:
  3. die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks, wobei die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist; § 4 Abs. 1 BWGParagraph 4, Absatz eins, BWG "Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).""Der Betrieb der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)." § 98 Abs. 1a BWGParagraph 98, Absatz eins a, BWG "Wer andere als die in Abs. 1 angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.""Wer andere als die in Absatz eins, angeführten Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen." § 22d Abs. 1 FMAGB:Paragraph 22 d, Absatz eins, FMAGB: "Besteht der Verdacht einer Übertretung

ua § 98 Abs 1a BWG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.""Besteht der Verdacht einer Übertretung

ua Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen." 3.2.

  1. Zum Beschwerdevorbringen Die Beschwerde begründet die BF damit, dass kein Bankgeschäft iSd BWG vorlege, da dieses nur bei "Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln" gegeben sei. Zwar stimme sie mit dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt überein, jedoch lege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, denn um als Kunde überhaupt XXXX zu erhalten, " , muss der Kunde Mitglied bei der Beschwerdeführerin werden. Dadurch erhält der Kunde ein eigenes, selbst zu verwaltendes Konto für seine XXXX. Die Beschwerdeführerin verwaltet somit zu keinem Zeitpunkt die Rabattierung bzw. XXXX", (Beschwerde, S. 5, dritter Absatz).Die Beschwerde begründet die BF damit, dass kein Bankgeschäft iSd BWG vorlege, da dieses nur bei "Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln" gegeben sei. Zwar stimme sie mit dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt überein, jedoch lege ein sekundärer Feststellungsmangel vor, denn um als Kunde überhaupt römisch 40 zu erhalten, " , muss der Kunde Mitglied bei der Beschwerdeführerin werden. Dadurch erhält der Kunde ein eigenes, selbst zu verwaltendes Konto für seine römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verwaltet somit zu keinem Zeitpunkt die Rabattierung bzw. XXXX", (Beschwerde, S. 5, dritter Absatz). Hierzu ist auszuführen, dass eine Differenzierung zwischen der Ausgabe und der Verwaltung von Zahlungsmitteln überschießend ist, da ohne vorherige Ausgabe eines Zahlungsmittels eine reine Verwaltungstätigkeit nicht erfolgen kann und sich schon daher eine Verknüpfung beider Tätigkeiten geradezu aufdrängt (Dellinger, BWG Kommentar, § 1 BWG Rz 54a; in diesem Sinne auch die vom BF zitierte Rz 13 in Laurer/Kammel, BWG § 1).Hierzu ist auszuführen, dass eine Differenzierung zwischen der Ausgabe und der Verwaltung von Zahlungsmitteln überschießend ist, da ohne vorherige Ausgabe eines Zahlungsmittels eine reine Verwaltungstätigkeit nicht erfolgen kann und sich schon daher eine Verknüpfung beider Tätigkeiten geradezu aufdrängt (Dellinger, BWG Kommentar, Paragraph eins, BWG Rz 54a; in diesem Sinne auch die vom BF zitierte Rz 13 in Laurer/Kammel, BWG Paragraph eins,). Darüber hinaus argumentiert die BF, dass ein geschlossenes System vorlege, da lediglich Vertragspartner und Mitglieder am Rabattsystem teilnehmen könnten. Wie viele Dienstleister teilnehmen dürften, um das System noch als ein geschlossenes betrachten zu können, sei unklar. Dabei hätte die belangte Behörde auch auf die Zugangsvoraussetzungen eingehen und beachten müssen, dass sich das System noch im Aufbau befände und möglicherweise in Zukunft auf bestimmte Sparten oder Regionen eingeschränkt werden könnte. Damit gesteht die BF jedoch bereits ein, dass derzeit ihr Geschäftsmodell prinzipiell allen Handelssparten offensteht, wodurch keineswegs von einem geschlossenen System gesprochen werden kann. Das BVwG hat in einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Partnernetz von 76 Händlern bereits ein geschlossenes System verneint (BVwG vom 07.02.2017, W158 2124948-1). Als Abgrenzungskriterium wird in der Literatur das Gutscheinsystem herangezogen, wo Gutscheine von einem Unternehmen herausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG, § 1 Rz 57; in diesem engen Sinne auch die vom BF herangezogenen Ausführungen zum begrenzten Netz in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010, § 2 Abs 3 Z 1, Rz 23ff)). In einer Presseaussendung wird die BF angepriesen, durch ihr System den Einzelhandel stärken zu wollen. "Ob Boutique, Restaurant oder Hotel – jeder Betrieb ist bei seinen Kunden stets präsent". Und zwar auch mittels Kundenkarte mit eigenem Branding (siehe Beilage ./4 aus dem Verwaltungsakt). Damit legte die BF durch die Presseaussendung vom 30.11.2016 unter Angabe einer Kontaktadresse und Verweis auf die Homepage offen, dass es gerade Ziel des Unternehmens ist, einer großen Bandbreite von Einzelhändlern offen zu stehen. Auch die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der BF für sog. XXXX-Partner enthalten keinerlei Hinweise auf ein geschlossenes System (Beilage ./3c).Darüber hinaus argumentiert die BF, dass ein geschlossenes System vorlege, da lediglich Vertragspartner und Mitglieder am Rabattsystem teilnehmen könnten. Wie viele Dienstleister teilnehmen dürften, um das System noch als ein geschlossenes betrachten zu können, sei unklar. Dabei hätte die belangte Behörde auch auf die Zugangsvoraussetzungen eingehen und beachten müssen, dass sich das System noch im Aufbau befände und möglicherweise in Zukunft auf bestimmte Sparten oder Regionen eingeschränkt werden könnte. Damit gesteht die BF jedoch bereits ein, dass derzeit ihr Geschäftsmodell prinzipiell allen Handelssparten offensteht, wodurch keineswegs von einem geschlossenen System gesprochen werden kann. Das BVwG hat in einem ähnlich gelagerten Fall bei einem Partnernetz von 76 Händlern bereits ein geschlossenes System verneint (BVwG vom 07.02.2017, W158 2124948-1). Als Abgrenzungskriterium wird in der Literatur das Gutscheinsystem herangezogen, wo Gutscheine von einem Unternehmen herausgegeben und nur bei diesem an Zahlungsstatt akzeptiert werden (Dellinger, BWG, Paragraph eins, Rz 57; in diesem engen Sinne auch die vom BF herangezogenen Ausführungen zum begrenzten Netz in Vonkilch, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Rz 23ff)). In einer Presseaussendung wird die BF angepriesen, durch ihr System den Einzelhandel stärken zu wollen. "Ob Boutique, Restaurant oder Hotel – jeder Betrieb ist bei seinen Kunden stets präsent". Und zwar auch mittels Kundenkarte mit eigenem Branding (siehe Beilage ./4 aus dem Verwaltungsakt). Damit legte die BF durch die Presseaussendung vom 30.11.2016 unter Angabe einer Kontaktadresse und Verweis auf die Homepage offen, dass es gerade Ziel des Unternehmens ist, einer großen Bandbreite von Einzelhändlern offen zu stehen. Auch die Allgemeinen Teilnahmebedingungen der BF für sog. XXXX-Partner enthalten keinerlei Hinweise auf ein geschlossenes System (Beilage ./3c). Auch der Einwand geringer Umsätze sowie der vertraglich vereinbarten zeitlichen Beschränkungen des Rabattsystems ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 Z 6 BWG: Der Gewerblichkeitsbegriff des § 1 Abs 1 sieht nämlich keine Mindestumsatzhöhe vor, sondern verlangt lediglich eine nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Ausrichtung (siehe auch Laurer/Kammel, BWG, § 1 Rz 2). Da sich das Geschäft der BF in Österreich nach eigenen Angaben noch im Aufbau befindet, liegt nahe, dass für die Zukunft auch die Erzielung höherer Umsätze gewünscht und geplant ist. Wenn sich die BF in der Beschwerde auf die vertraglich vereinbarte zeitliche Beschränkung des Rabattsystems bezieht und damit wohl auf den Passus des § 1 Abs 1 Z 6 abzielt, wonach "die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist", so verkennt sie, dass damit gemeint ist, dass die Kreditkartenausgabe und - verwaltung nicht (notwendigerweise) zeitlich beschränkt ist, und eine vertragliche Beschränkung damit durch den Gesetzgeber keineswegs generell ausgeschlossen werden soll (siehe Laurer/Kammel, BWG § 1 Rz 13). Im Umkehrschluss – wie von der BF vollzogen - bedeutet dies jedoch keinesfalls, dass bei vertraglich vereinbarter zeitlicher Begrenzung allgemein kein Bankgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 6 BWG vorliegt.Auch der Einwand geringer Umsätze sowie der vertraglich vereinbarten zeitlichen Beschränkungen des Rabattsystems ändert nichts an der Anwendbarkeit des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG: Der Gewerblichkeitsbegriff des Paragraph eins, Absatz eins, sieht nämlich keine Mindestumsatzhöhe vor, sondern verlangt lediglich eine nachhaltig auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Ausrichtung (siehe auch Laurer/Kammel, BWG, Paragraph eins, Rz 2). Da sich das Geschäft der BF in Österreich nach eigenen Angaben noch im Aufbau befindet, liegt nahe, dass für die Zukunft auch die Erzielung höherer Umsätze gewünscht und geplant ist. Wenn sich die BF in der Beschwerde auf die vertraglich vereinbarte zeitliche Beschränkung des Rabattsystems bezieht und damit wohl auf den Passus des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, abzielt, wonach "die Laufzeit der Kreditierung bei Kreditkarten nicht beschränkt ist", so verkennt sie, dass damit gemeint ist, dass die Kreditkartenausgabe und - verwaltung nicht (notwendigerweise) zeitlich beschränkt ist, und eine vertragliche Beschränkung damit durch den Gesetzgeber keineswegs generell ausgeschlossen werden soll (siehe Laurer/Kammel, BWG Paragraph eins, Rz 13). Im Umkehrschluss – wie von der BF vollzogen - bedeutet dies jedoch keinesfalls, dass bei vertraglich vereinbarter zeitlicher Begrenzung allgemein kein Bankgeschäft iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BWG vorliegt. Dem Beschwerdevorbringen konnte sohin nicht Folge geleistet werden und war die Beschwerde abzuweisen. 3.2.
  2. Absehen von der mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht, und keine durch eine weitere mündliche Erörterung zu klärende Rechtssache vorliegt, konnte auch vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023). Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.
  3. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.
  4. Zu Spruchpunkt B:

§ 25a Abs. 1. Vw

GG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W158.2173809.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.