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{'item': 'W162 2166506-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133§ 6Art. 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW162 2166506-1 SpruchW162 2166504-1/9E W162 2166506-1/9E W162 2166502-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die afghanische Staatsangehörige XXXX , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, Hazara, Schiit, reiste mit ihren Kindern, nämlich ihrer Tochter XXXX , in weiterer Folge BF2 genannt, sowie ihrem Sohn XXXX , in weiterer Folge BF3 genannt, am 10.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2 und BF3 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die afghanische Staatsangehörige römisch 40 , in weiterer Folge BF1 genannt, ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, Hazara, Schiit, reiste mit ihren Kindern, nämlich ihrer Tochter römisch 40 , in weiterer Folge BF2 genannt, sowie ihrem Sohn römisch 40 , in weiterer Folge BF3 genannt, am 10.11.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte wie BF2 und BF3 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 gab im Zuge der Erstbefragung an, dass sie aus Kabul stamme, jedoch von 1975 bis 2015 im Iran gelebt hätte und von Teheran aus nach Österreich gereist sei. Als Fluchtgrund nannte sie, dass ihr Schwiegervater ein Tyrann gewesen sei. Nach ihrer Heirat hätte sie mit ihrem Mann nur zwei Jahre in Afghanistan verbracht. Sodann sei sie zusammen mit ihrem Mann vor ihrem Schwiegervater in den Iran geflüchtet. Vor einigen Jahren sei ihr Schwiegervater in den Iran gekommen und hätte ihre Tochter ohne ihr Einverständnis verheiratet. Kurz danach sei ihr Ehemann verstorben. Sie hätte immer in Angst vor ihrem Schwiegervater gelebt. Nachdem er ihre ältere Tochter verheiratet hätte, sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor ca. eineinhalb Monaten sei er wieder in den Iran gekommen und hätte ihre zweite Tochter zwangsverheiraten wollen. Sie hätte daher keinen Ausweg gehabt, als mit ihrer restlichen Familie zu fliehen. Die Angaben von BF2 und BF3 im Rahmen ihrer Erstbefragung waren gleichlautend. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA gab die BF1 am 01.12.2016 an, mit ihrer Familie im Iran legal gelebt zu haben. Da ihr Ehemann gestorben sei, hätte sie gearbeitet. Sie hätte Reißverschlüsse hergestellt und sonstige Hilfsarbeiten verrichtet um ihre beiden Kinder zu versorgen. Sie hätte eine Schwester in Afghanistan. Ihre zweite - ältere - Tochter lebe im Iran. Als Fluchtgrund wiederholte sie im Wesentlichen, dass sie Angst hätte, dass auch ihre jüngere Tochter zwangsverheiratet werde, da der Ehemann ihrer älteren Tochter diese schlecht behandle. Sie befürchte konkret, dass ihr Schwiegervater sie bei einer Rückkehr töten und ihre Tochter zwangsverheiraten würde. Die BF2 gab im Rahmen ihrer Einvernahme beim BFA am 01.12.2016 im Wesentlichen an, dass sie nicht mit einem älteren Mann zwangsverheiratet hätte werden wollen. Dieser hätte auch eine Frau und Kinder. Der BF3 gab im Rahmen seiner Einvernahme beim BFA am 01.12.2016 im Wesentlichen an, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass sein Großvater wolle, dass sie gemeinsam mit ihm nach Afghanistan gehen und er dort für ihn arbeiten solle. Er hätte Angst vor ihm, da er immer aggressiv sei und bei Fehlverhalten zuschlagen würde. Mit Bescheiden vom 30.06.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF3 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Ihnen wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2018 (ad 1.), 30.06.2018 (ad 2.) und 23.06.2018 (ad 3.) erteilt. Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht eine Beschwerde, in der sie die gegenständlichen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I.) bekämpfen und im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Übrigen wurden Ausführungen zur Zwangsehe sowie der speziellen Gefährdung von Hazara und westlich orientierter Frauen gemacht.Die Beschwerdeführer erhoben fristgerecht eine Beschwerde, in der sie die gegenständlichen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) bekämpfen und im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen. Im Übrigen wurden Ausführungen zur Zwangsehe sowie der speziellen Gefährdung von Hazara und westlich orientierter Frauen gemacht. Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Niederschrift abweichende Bezeichnung: BF1 = XXXX , BF2 = XXXX und BF3 = XXXX ) in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin (= RV) sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Das BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Die Beschwerdeführer wurden im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Niederschrift abweichende Bezeichnung: BF1 = römisch 40 , BF2 = römisch 40 und BF3 = römisch 40 ) in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin (= Regierungsvorlage sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts (= R) einvernommen. Das BFA nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] Beginn der Befragung von BF1 Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Wie geht es Ihnen heute? BF1: Mir geht es gut. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF1: Ich bin in ärztlicher Behandlung, sonst geht es mir gut und ich kann der heutigen VH folgen. R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF1: Ich bin 59 Jahre alt, StA. Afghanistan, geboren am XXXX .BF1: Ich bin 59 Jahre alt, StA. Afghanistan, geboren am römisch 40 . R: Können Sie heute Dokumente oder Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, Tazkira)? BF1: Ich habe keine Tazkira. Ich habe vor 35 Jahre Afghanistan verlassen, ich habe keine Dokumente. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Ich bin Shiitin und Hazara. R: Praktizieren Sie Ihre Religion? BF1: Ja. R: Haben Sie zwischenzeitlich einen Lebensgefährten/Freund? BF1: Ich war verheiratet, vor 14 - 15 Jahren ist mein Mann gestorben. Aktuell habe ich niemanden. R: Wo und wann lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat Afghanistan bzw. in Iran (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf)? Bitte um genaue Angabe der Zeiten und Orte. BF1: Genau kann ich es nicht sagen, aber ich habe zwei Jahre lang mit meinem Mann vor etwa 35 Jahren in Kabul gelebt. Im Iran habe ich insgesamt 33 Jahre lang in XXXX gelebt. Dabei habe ich jedes Jahr in einem anderen Haus gelebt, das ist so im Iran.BF1: Genau kann ich es nicht sagen, aber ich habe zwei Jahre lang mit meinem Mann vor etwa 35 Jahren in Kabul gelebt. Im Iran habe ich insgesamt 33 Jahre lang in römisch 40 gelebt. Dabei habe ich jedes Jahr in einem anderen Haus gelebt, das ist so im Iran. R: Wovon haben Sie dort gelebt? BF1: Ich habe gearbeitet. Ich hatte mehrere arbeiten, ich habe geputzt, auf Kinder aufgepasst und ich habe Kämme für die Haare angefertigt. R: Haben Sie da für unterschiedliche Personen gearbeitet oder für eine Firma? BF1: Für unterschiedliche Firmen. R: Können Sie lesen und schreiben? BF1: Ich kann nicht lesen und auch nicht schreiben. R: Sind Sie in einem Kurs in Österreich diesbezüglich? BF1: Ich habe einen Deutschkurs besucht, gleich drei Monate nachdem wir in Österreich angekommen sind. Ich kann etwas schreiben und lesen. R: Haben Sie in Afghanistan bzw. Iran die Schule besucht? BF1: Nein. R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht? BF1: Nein. R: Was für einen Aufenthaltstitel hatten Sie im Iran? BF1: Als Afghanin hatte ich im Iran eine weiße Karte. Der Aufenthalt war legal. R: Nennen Sie Namen, Alter und derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engsten Familienangehörigen so genau wie möglich (auch die sich im Iran und in Afghanistan befinden). BF1: Meine Mutter ist vor 7 Jahren gestorben, mein Vater wohnt in XXXX , aber ich bin mir nicht sicher. Meine Schwester, XXXX und mein Bruder, XXXX wohnen in Kabul. Meine Tochter XXXX , sie ist 30 Jahre alt, ist im Iran geboren und lebt auch dort.BF1: Meine Mutter ist vor 7 Jahren gestorben, mein Vater wohnt in römisch 40 , aber ich bin mir nicht sicher. Meine Schwester, römisch 40 und mein Bruder, römisch 40 wohnen in Kabul. Meine Tochter römisch 40 , sie ist 30 Jahre alt, ist im Iran geboren und lebt auch dort. R: Wo genau wohnen Ihre ältere Tochter, XXXX mit Ihrem Schwiegersohn und Schwiegervater?R: Wo genau wohnen Ihre ältere Tochter, römisch 40 mit Ihrem Schwiegersohn und Schwiegervater? BF1: Meine ältere Tochter wohnt noch immer mit dem Schwiegersohn in dem früheren Wohnort im Iran. Wo mein Schwiegervater wohnt weiß ich nicht genau, aber ich kann sagen, dass er in Afghanistan lebt. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen in Afghanistan oder Iran? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen? BF1: Ich habe nur Kontakt mit XXXX . Wenn meine Tochter Internet hat, kann ich sie erreichen. Ich habe mit ihr wöchentlich Kontakt. Seit ich in Österreich bin habe ich nur einmal mit meiner Schwester gesprochen.BF1: Ich habe nur Kontakt mit römisch 40 . Wenn meine Tochter Internet hat, kann ich sie erreichen. Ich habe mit ihr wöchentlich Kontakt. Seit ich in Österreich bin habe ich nur einmal mit meiner Schwester gesprochen. R: Wie geht es Ihrer Tochter, die im Iran lebt? Haben Sie Kontakt mit dem Schwiegervater? BF1: Es geht ihr gut. Mit meinem Schwiegervater habe ich keinen Kontakt. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Afghanistans bzw. Irans noch Familienangehörige bzw. Verwandte? BF1: Nein. R: Haben Sie einen Freundeskreis evtl. Bekannte in Österreich? BF1: Ja, mit ein paar Leuten, wir treffen und besuchen uns gegenseitig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie von Traiskirchen kenne. R: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich? Haben Sie etwas gelernt oder gearbeitet? BF1: Ich besuche einen Deutschkurs, zu Hause mache ich ein paar Hausarbeiten, ich gehe auch im Park spazieren und treffe dort auf nette Leute. Gearbeitet habe ich noch nicht. R: Wie sind Ihre Deutschkenntnisse bis jetzt, können Sie mich verstehen? BF1: Nein, sie sind nicht so gut. Meine Kinder verstehen mehr Deutsch als ich. R (ohne Übersetzung): Was machen Sie den ganzen Tag? BF1: Keine Antwort. D übersetzt. BF1 auf Deutsch: Lesen und Schreiben. R stellt fest, dass BF1 noch über keine nennenswerten Deutschkenntnisse verfügt und das eine Kommunikation nicht möglich ist. R: Welche Kleidung tragen Sie in Österreich üblicherweise? Unterscheidet sie sich von der Kleidung, die Sie im Iran und Afghanistan getragen haben? BF1: In Österreich bin ich so wie heute gekleidet (BF1 trägt ein helles Kopftuch, und lange, dem Wetter entsprechende Kleidung -Strickjacke). Im Iran und Afghanistan musste ich immer lange Kleidung tragen. In Österreich kann ich auch etwas Kürzeres tragen. R: Was ist Ihre Meinung zur Kleidungsweise von jungen Österreicherinnen, wenn sie Miniröcke oder enge Kleidung tragen? BF1: Ich finde es schön, sie haben Freiheit, sie können alles tragen was sie möchten. R: Hatten Sie in Afghanistan, also vor 35 Jahren, bzw. im Iran jemals Probleme, weil Sie eine Frau sind? BF1: Nein. Nun in Afghanistan habe ich schon Probleme gehabt, im Iran ging es so. In Österreich habe ich überhaupt keine Probleme. R: Wie oft beten Sie und gehen Sie in die Moschee? BF1: Drei Mal am Tag bete ich, in der Moschee war ich bis jetzt noch nicht. Die Moschee ist angeblich, so wurde es mir gesagt, weit von meinem zuhause entfernt und ich weiß auch nicht genau wo sich diese befinden soll. R: Was würden Sie sagen, wenn eines Ihrer Kinder zum Christentum konvertieren würde? BF1: Ich akzeptiere ihre Entscheidungen. Ich kann nichts sagen, sie sind groß bzw. erwachsen. R: Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter kein Kopftuch tragen würde? BF1: Seit ich in Österreich bin habe ich ihr nicht gesagt, dass sie eines tragen soll. Es ist ihre Entscheidung und sie ist erwachsen. R: Bitte beschreiben Sie die Situation mit Ihren Kindern – was besprechen Sie mit Ihnen? Wer trifft Entscheidungen? BF1: Mir sind ihre Meinungen sehr wichtig und wir entscheiden gemeinsam. Wer die endgültige Entscheidung trifft ist unterschiedlich. Z.B. hat meine Tochter nach einer eigenen Wohnung gefragt und sie hat das selbst entschieden. R: Entscheiden Sie bei Ihrem minderj. Sohn oder wer trifft hier die Entscheidungen? BF1: Eigentlich entscheidet er für sich, aber er fragt mich bevor er entscheidet. R: Äußern Sie Ihre Meinung frei? BF1: Ja. R: Wie empfinden Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation in Österreich als Frau und welche Unterschiede bestehen zu Afghanistan? BF1: In Österreich ist alles viel freier als im Iran, man kann hier mehr selbstentscheiden, ich kann hier lernen, was ich vorher nicht konnte. R: Hat sich an Ihrer persönlichen Lebensweise hier in Österreich im Vergleich zu Ihrem Leben in Afghanistan bzw. Iran etwas Wesentliches geändert, und wenn ja, was? BF1: Freiheit. Wir können hier wohnen ohne Angst, wir sind hier frei. R: Wen haben Sie vor Ihrer Ausreise bei wichtigen Entscheidungen gefragt? Wer hat da die Entscheidungen getroffen? BF1: Ich habe die Entscheidungen getroffen. R: Sagt Ihnen der Begriff "Emanzipation (das Streben nach Gleichberechtigung von Mann und Frau)" etwas und wenn ja, wie bewerten Sie den Begriff? BF1: Ich kenne den Begriff nicht. R: Das ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau, was sagen Sie dazu? BF1: Ich finde die Gleichberechtigung sehr gut. [ ] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BFA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF1: Ich weiß nicht genau wann mein Schwiegervater in den Iran gekommen ist, aber meine Tochter, XXXX musste einen Mann heiraten. Sie war dagegen, aber sie musste, da mein Schwiegervater diesem Mann Geld schuldig war, welches er nicht hatte. Also musste XXXX diesen Mann heiraten, das war vor etwa 14 Jahre.BF1: Ich weiß nicht genau wann mein Schwiegervater in den Iran gekommen ist, aber meine Tochter, römisch 40 musste einen Mann heiraten. Sie war dagegen, aber sie musste, da mein Schwiegervater diesem Mann Geld schuldig war, welches er nicht hatte. Also musste römisch 40 diesen Mann heiraten, das war vor etwa 14 Jahre. Diesmal, im Jahr 2015, wollte der Schwiegervater eine Frau heiraten, die einen bereits verheirateten Sohn hatte, der XXXX heiraten hätte sollen.Diesmal, im Jahr 2015, wollte der Schwiegervater eine Frau heiraten, die einen bereits verheirateten Sohn hatte, der römisch 40 heiraten hätte sollen. R: Hat der Schwiegervater diese Frau geheiratet und wie heißt sie? BF1: Ihren Namen kenne ich nicht, sie ist in Afghanistan. Der Schwiegervater hat sie nicht geheiratet. R: Wieso hat der Schwiegervater sie nicht geheiratet? BF1: Die Bedingung der Frau war, dass ihr schon verheirateter Sohn XXXX als Frau bekommen soll. Diese Bedingung wurde nicht erfüllt, deshalb heiratete der Schwiegervater die Frau nicht.BF1: Die Bedingung der Frau war, dass ihr schon verheirateter Sohn römisch 40 als Frau bekommen soll. Diese Bedingung wurde nicht erfüllt, deshalb heiratete der Schwiegervater die Frau nicht. R: Wer hat diese Bedingung aufgestellt? BF1: Ich war nicht dabei, ich kann es nicht sagen. Bestimmt diese Frau. R: Dies ist ein komplett neues Vorbringen, wieso haben Sie bisher nicht gesagt, dass die Verheiratung von XXXX an die Bedingung der Verheiratung des Schwiegervaters gebunden war?R: Dies ist ein komplett neues Vorbringen, wieso haben Sie bisher nicht gesagt, dass die Verheiratung von römisch 40 an die Bedingung der Verheiratung des Schwiegervaters gebunden war? BF1: Ich habe vor dem BFA alles erzählt, womöglich wurde es nicht protokolliert oder sie haben mich nicht verstanden, ich weiß es nicht. R: Was sehen Sie jetzt konkret als Ihren Fluchtgrund an? BF1: Der konkrete Grund war XXXX , ich bin wegen Ihr geflüchtet.BF1: Der konkrete Grund war römisch 40 , ich bin wegen Ihr geflüchtet. R: Woher wissen Sie, wieso sind Sie sich so sicher, dass Ihr Schwiegervater Ihre Tochter XXXX verheiraten wollte?R: Woher wissen Sie, wieso sind Sie sich so sicher, dass Ihr Schwiegervater Ihre Tochter römisch 40 verheiraten wollte? BF1: Meine Schwester hat mich angerufen und hat mir erzählt, dass der Schwiegervater den Sohn dieser Frau mit XXXX verheiraten wollte.BF1: Meine Schwester hat mich angerufen und hat mir erzählt, dass der Schwiegervater den Sohn dieser Frau mit römisch 40 verheiraten wollte. R: Woher wusste das die Schwester? BF1: Eines Tages hat meine Schwester mich angerufen und hat gesagt, dass sie weiß, dass ich einmal nach Afghanistan kommen soll. Sie wusste es von einer Bekannten meines Schwiegervaters. Meine Schwester hat das von ihr gehört, dass der Schwiegervater diese Frau unter der genannten Bedingung heiraten wollte. R: Wissen Sie, mit wem er XXXX verheiraten wollte?R: Wissen Sie, mit wem er römisch 40 verheiraten wollte? BF1: Nein. R: Hat Ihnen der Schwiegervater gesagt oder woher wissen bzw. vermuten Sie das, dass er XXXX verheiraten wollte?R: Hat Ihnen der Schwiegervater gesagt oder woher wissen bzw. vermuten Sie das, dass er römisch 40 verheiraten wollte? BF1: Nein, ich weiß es nur von meiner Schwester. Nachgefragt, ob ich je mit dem Schwiegervater über die Situation gesprochen habe, gebe ich an, dass wir nie miteinander gesprochen haben. Wie gesagt, ich wusste darüber nur aufgrund meiner Schwester Bescheid. Nach dem Telefonat mit meiner Schwester war mein Schwiegervater bei uns und hat uns mitgeteilt, dass er uns nach Afghanistan einlade und uns eine Unterkunft zur Verfügung stellt. R hält vor: Sie haben bisher angegeben, dass Sie ab dem Anruf der Schwester, ca. 12 Tage nach dem Anruf des Schwiegervaters, von der Zwangsverheiratung erfahren haben. Gleichzeitig haben Sie auch angegeben, dass Sie schon am selben Tag, als Sie mit dem Schwiegervater gesprochen haben, die Kinder darüber informiert haben. Wie kann das sein, wenn Sie es erst später erfahren haben? (AS 52) BF1: Damals beim BFA habe ich das nicht gesagt. RV: Soweit ich das verstehe, gibt die BF an, dass sie zunächst nach Anruf des Schwiegervaters mit der Tochter über die Reise nach Afghanistan gesprochen hat.Regierungsvorlage, Soweit ich das verstehe, gibt die BF an, dass sie zunächst nach Anruf des Schwiegervaters mit der Tochter über die Reise nach Afghanistan gesprochen hat. R hält vor: Auf S. 8 des Einvernahmeprotokolls vor dem BFA wurde von der BF1 selbst angegeben, dass sie schon nach Anruf des Schw. der Tochter erzählt hat, dass Ihr Großvater sie verheiraten möchte. Dies steht im klaren Widerspruch zur durchgehenden Aussage der BF1, dass sie erst nach dem Anruf der Schwester über die Zwangsverheiratung informiert wurde. BF1: Das was ich vorhin angegeben habe ist richtig, ich habe von meiner Schwester erfahren. Ich habe mit meinem Schwiegervater bei seinem Anruf nur darüber gesprochen, dass ich die Wohnung zurückgeben muss und nach Afghanistan ziehen soll. RV: Ich glaube dass die Aussagen der BF1 auf AS 51 / Einvernahmeprotokoll des BFA S 7-8 nicht aussagen sollten, dass die BF1 der Tochter von dieser Verheiratung an diesem Abend erzählt haben soll.Regierungsvorlage, Ich glaube dass die Aussagen der BF1 auf AS 51 / Einvernahmeprotokoll des BFA S 7-8 nicht aussagen sollten, dass die BF1 der Tochter von dieser Verheiratung an diesem Abend erzählt haben soll. Auf Nachfrage von R, wie RV zu dieser Annahme gelangt, gibt diese an, dass sich die BF1 in der Stresssituation der Einvernahme vielleicht schwer getan hat sich auszudrücken.Auf Nachfrage von R, wie Regierungsvorlage zu dieser Annahme gelangt, gibt diese an, dass sich die BF1 in der Stresssituation der Einvernahme vielleicht schwer getan hat sich auszudrücken. R stellt fest, dass BF1 selbst angegeben hat, dass die Einvernahmesituation gut gewesen sei und sie die D gut verstanden hat. R: Bitte geben Sie mir zeitlich an, wann der Anruf des Schwiegervaters war, wann der Anruf der Schwester war, wann die Kinder über die Zwangsverheiratung informiert wurden und wann der Schwiegervater dann selbst in den Iran gekommen ist. BF1: Der Anruf des Schwiegervaters erfolgte als erstes. Er sprach mit mir nur über die Wohnung und die Rückkehr nach Afghanistan. Am selben Tag, am Abend, als die Kinder von der Arbeit zu Hause waren, habe ich mit Ihnen über diese Thematik gesprochen. Meine Schwester hatte nach 10 oder 12 Tage, nach dem Anruf des Schwiegervaters angerufen. Sie hat mich über die Zwangsverheiratung informiert. XXXX weiß über die Heirat bis jetzt nichts, XXXX habe ich am selben Abend, als mich meine Schwester angerufen hat noch Bescheid gegeben. 6 Tage bevor wir nach Österreich gegangen sind ist mein Schwiegervater in den Iran gekommen.BF1: Der Anruf des Schwiegervaters erfolgte als erstes. Er sprach mit mir nur über die Wohnung und die Rückkehr nach Afghanistan. Am selben Tag, am Abend, als die Kinder von der Arbeit zu Hause waren, habe ich mit Ihnen über diese Thematik gesprochen. Meine Schwester hatte nach 10 oder 12 Tage, nach dem Anruf des Schwiegervaters angerufen. Sie hat mich über die Zwangsverheiratung informiert. römisch 40 weiß über die Heirat bis jetzt nichts, römisch 40 habe ich am selben Abend, als mich meine Schwester angerufen hat noch Bescheid gegeben. 6 Tage bevor wir nach Österreich gegangen sind ist mein Schwiegervater in den Iran gekommen. RV: meines Wissens nach hat ihr Sohn die Bescheide gelesen und ich denke mir, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt Bescheid weiß.Regierungsvorlage, meines Wissens nach hat ihr Sohn die Bescheide gelesen und ich denke mir, dass er spätestens zu dem Zeitpunkt Bescheid weiß. BF1: Ich habe nichts davon erzählt, auch als er den Bescheid gelesen hat, ich weiß nicht vielleicht weiß er es. R: Ist es auch möglich, dass Ihr Schwiegervater Sie und die Kinder einfach bei sich haben wollte bzw. Ihnen nach dem Tod des Mannes helfen wollte? BF1: Nein. R: Wie war der Kontakt zum Schwiegervater all die Jahre, seit Sie in den Iran gegangen sind, bis und nach dem Tod des Mannes und bis zur Ausreise? Wieso wollten Sie nicht nach Afghanistan zu Ihrem Schwiegervater gehen? BF1: Mein Schwiegervater hat mit mir nie Kontakt gehabt, erst als er XXXX verheiratet hat. Wir hatten sonst nie Kontakt miteinander, er hat auch nicht nachgefragt wie es uns geht oder sonstiges. Das erste Mal gab es wieder Kontakt, als er XXXX verheiraten wollte. Es ist jetzt 15 Jahre als mein Mann Tod ist und nie hat er angerufen. Wie ich erfahren habe dass er die Tochter verheiraten will hatte ich Angst und wollte nicht nach Afghanistan ziehen.BF1: Mein Schwiegervater hat mit mir nie Kontakt gehabt, erst als er römisch 40 verheiratet hat. Wir hatten sonst nie Kontakt miteinander, er hat auch nicht nachgefragt wie es uns geht oder sonstiges. Das erste Mal gab es wieder Kontakt, als er römisch 40 verheiraten wollte. Es ist jetzt 15 Jahre als mein Mann Tod ist und nie hat er angerufen. Wie ich erfahren habe dass er die Tochter verheiraten will hatte ich Angst und wollte nicht nach Afghanistan ziehen. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten? Und wieso? BF1: Ich würde nie nach Afghanistan zurückgehen, weil ich dort Angst um mein Leben habe. XXXX hat erzählt, dass mein Schwiegervater mich umbringen würde, weil ich ihm die Enkelkinder genommen hätte.BF1: Ich würde nie nach Afghanistan zurückgehen, weil ich dort Angst um mein Leben habe. römisch 40 hat erzählt, dass mein Schwiegervater mich umbringen würde, weil ich ihm die Enkelkinder genommen hätte. R: Wenn Sie keine Angst vor einer Zwangsverheiratung der Tochter hätten, könnten Sie dann in Afghanistan leben? BF1: Nein, ich kann nicht mehr in Afghanistan leben, ich war schon zu lange nicht mehr dort, zuletzt vor 35 Jahren. R: Erklären Sie bitte, wann und warum Sie mit Ihrem Mann ursprünglich Afghanistan verlassen haben? BF1: Wegen meinen Schwiegervater, weil er auch gegen die Heirat zwischen mir und meinem Mann war. R: Haben Sie im Zusammenhang mit der Zwangsheirat der ersten Tochter und dem Verdacht bezüglich der Tochter XXXX Kontakt mit der Polizei aufgenommen?R: Haben Sie im Zusammenhang mit der Zwangsheirat der ersten Tochter und dem Verdacht bezüglich der Tochter römisch 40 Kontakt mit der Polizei aufgenommen? BF1: Nein. R: Wie steht Ihre erstgeborene Tochter zu ihrer Heirat? Wie geht es ihr? BF1: Am Anfang haben sie viele Probleme gehabt und sie haben viel gestritten. Sie hat dann zwei Töchter geboren und sie haben immer noch viel gestritten. Seit sie jetzt einen Sohn hat ist es zwischen ihnen etwas besser. R: Wie ist das Verhältnis des Schwiegervaters mit Ihrer Schwester? BF1: Sie haben keinen Kontakt miteinander. R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendwem bedroht oder gibt es einen anderen Grund als die vorgebrachte Zwangsheirat, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben? BF1: Nein. R: Haben Sie vor jemanden anderen, als dem Schwiegervater, Angst? BF1: Nein, seit dem negativen Bescheid habe ich Angst, dass ich wieder nach Afghanistan zurück muss und dass mich mein Schwiegervater umbringt. [ ] R: Welchen Gefahren wären Sie in Afghanistan aus Ihrer Sicht als Frau besonders stark ausgesetzt? BF1: Ich habe Angst vor meinem Schwiegervater, er wird mich umbringen. RV: Angenommen Sie wären in Afghanistan oder im Iran zur Polizei gegangen, was glauben Sie, was hätte die Polizei gemacht?Regierungsvorlage, Angenommen Sie wären in Afghanistan oder im Iran zur Polizei gegangen, was glauben Sie, was hätte die Polizei gemacht? BF1: In Afghanistan würden sie nichts machen und im Iran würden sie für mich als Afghanin auch nichts tun. R an RV: Haben Sie noch Fragen an die BF1?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an die BF1? RV: Haben Sie in Afghanistan ein selbstbestimmtes Leben geführt?Regierungsvorlage, Haben Sie in Afghanistan ein selbstbestimmtes Leben geführt? BF1: Ich durfte keine Entscheidungen treffen, ich musste die Männer fragen. R beendet die Befragung von BF

  1. BF1 verlässt den VH Saal um 12:50 Uhr. Beginn der Befragung vom BF2 Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Wie geht es Ihnen heute? BF2 auf Deutsch: Mir geht’s gut. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF2 auf Deutsch: Jetzt geht es mir gut, ich muss in 6 Monaten zur Kontrolle wegen meiner Niere. R stellt fest, dass die Deutschkenntnisse des BF2 sehr gut sind. R setzt die Verhandlung mit dem BF2 auf Deutsch fort. R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF2: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren, bin im Iran geboren. Ich bin 8 Jahre dort in die Schule gegangen bis wir nach Österreich geflüchtet sind. Ich bin im Iran geboren, aber ich bin Afghane.BF2: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren, bin im Iran geboren. Ich bin 8 Jahre dort in die Schule gegangen bis wir nach Österreich geflüchtet sind. Ich bin im Iran geboren, aber ich bin Afghane. R: Können Sie heute Dokumente oder Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, Tazkira)? BF2: Nein. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Ich bin Shiite und Hazara. R: Praktizieren Sie Ihre Religion? BF2: Ja. R: Haben Sie eine Lebensgefährtin/Freundin? BF2: Nein. R: Ist es korrekt, dass Sie Ihr ganzes Leben im Iran gelebt haben? BF2: Ja, ich war noch nie in Afghanistan. R: Wovon haben Sie dort gelebt? BF2: Mein Tag war so, dass ich in der Früh in der Schule war, dann bin ich nach Hause gekommen, hatte eine halbe Stunde Zeit zu essen etc. und bin dann in die Arbeit gegangen. Es war ein kleiner Raum, wir waren 10-13 Leute, ein paar von den Leuten waren Schneider und ich habe nicht genäht, aber die Arbeit rundherum gemacht, die anderen geholfen und unterstützt. R: Können Sie lesen und schreiben? BF2: Ja. R: Von wann bis wann haben Sie im Iran bzw. Iran die Schule besucht? BF2: Als ich 7 Jahre alt war bin ich in die Schule gegangen und war dort bis zu meiner Ausreise. R: Nennen Sie Namen, Alter und derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engsten Familienangehörigen so genau wie möglich. D übersetzt die Frage. BF2 auf D: Ich habe eine Schwester, die drei Kinder hat. Sie hat auch einen Mann. Sonst habe ich keine Verwandte. Also in Afghanistan habe ich schon Verwandte, aber ich kenne sie nicht. Nachgefragt, kenne ich meinen Großvater, aber ich habe ihn nur einmal gesehen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Tante, die in Afghanistan lebt nicht kenne. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen in Afghanistan oder Iran? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen? BF2: Nur mit meiner Schwester, über Internet. Sonst mit niemanden. R: Wie geht es Ihrer Schwester, die im Iran lebt? BF2: Soweit ich weiß geht es ihr gut. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF2: Ich habe zwei gute Freunde, einer ist Österreicher und kommt aus Bosnien, einer ist aus dem Irak. R: In welche Schule gehen Sie? BF2: In die HTL in XXXX , mir gefällt die Schule. Elektrotechnik als Zweig. Ich war in keinem Deutschkurs, ich habe selbstständig zuhause gelernt.BF2: In die HTL in römisch 40 , mir gefällt die Schule. Elektrotechnik als Zweig. Ich war in keinem Deutschkurs, ich habe selbstständig zuhause gelernt. R: Was wollten Sie mal machen? BF2: Mein Ziel ist die Schule fertig zu machen. Ich möchte Elektroingenieur werden. College, etc. die dafür nötigen Ausbildung. R: Was gefällt Ihnen an der Schule? BF2: Dass ich viele neue Freunde kennengelernt habe, dass ich viele Österreicher darunter befinden, mit denen ich mein Deutsch weiter verbessern kann. R: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich? BF2: Ich gehe von 6:00 Uhr in der Früh bis ca. am Abend in die Schule, danach ins Fitnessstudio, danach lerne ich. Am Wochenende gehe ich mit meinen Freunden raus, wenn ich keine wichtigen Prüfungen habe. R: Wie empfinden Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation in Österreich und welche Unterschiede bestehen? BF2: Im Iran könnte ich nicht so viel lernen, ich müsste arbeiten gehen, ich kann trainieren, was sehr gut auf meine Nieren auswirkt. R: Hat sich an Ihrer persönlichen Lebensweise hier in Österreich im Vergleich zu Ihrem Leben in Iran etwas Wesentliches geändert, und wenn ja, was? BF2: Eben das Lernen, meine Mutter muss nicht so viel arbeiten, wir sind glücklicher. Wenn ich im Iran in die Schule gehe muss ich viel bezahlen. Hier wird mir dabei sehr geholfen. R: Wen fragen Sie jetzt, wenn es um wichtige Entscheidungen geht z. B. Umgang mit Behörden etc ? BF2: Ich habe einen Freund, der mir sehr weiterhilft. Wenn ich wirklich etwas Wichtiges entscheiden muss frage ich meine Mutter und evtl. meinen guten Freund der aus Bosnien stammt. R: Wie war das Früher? BF2: Da habe ich auch mit meiner Mutter und meiner Schwester geredet. [ ] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BFA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. D übersetzt. BF2: Ich habe erfahren was mein Großvater machen wollte. Es war so, ich bin von der Arbeit nach Hause und meine Mutter hat mir gesagt, dass mein Großvater uns nach Afghanistan mitnehmen will. Ich habe meine Mutter gefragt, ob ich dort weiter in die Schule gehen kann. Meine Mutter hat mir gesagt, dass sie es nicht weiß. R: Wissen Sie wieso Ihre Familie, also Ihre Schwester und Ihre Mutter, beschlossen haben zu fliehen? BF2: Ich weiß nur was mir meine Mutter erzählt hat, und dass ich dort arbeiten gehen müsste, wenn wir nach Afghanistan zurückkehren. R: Was ist aus Ihrer Sicht der Fluchtgrund gewesen? BF2: Mir war wichtig, dass ich weiter lernen und in die Schule gehen kann. R hält vor: Sie haben in Ihren Einvernahmen, die Sie bisher bei der Polizei und vor dem BFA ausgesagt haben, dass die ältere Schwester durch den Großvater verheiratet wurde und dass ihre andere Schwester nun auch zwangsverheiratet werden sollte und dass sie aus diesem Grund geflohen sind. Was sagen Sie dazu? BF2: Ich habe Angst vor meinem Großvater gehabt, wenn ich ihn etwas gefragt habe, war er böse und laut. R: Was sagen Sie zu Ihrer vorherigen Aussage, zu der Zwangsverheiratung? BF2: Ich habe vorhin über XXXX gesprochen.BF2: Ich habe vorhin über römisch 40 gesprochen. R stellt fest, dass BF2 in den vorherigen Einvernahmen als Fluchtgrund sehr wohl die Zwangsverheiratungen seiner Schwestern angeführt hat. R: Sehen Sie aus jetziger Sicht die Verheiratungen Ihrer Schwestern als Fluchtgrund oder nicht oder sehen Sie das als bessere Ausbildungsmöglichkeit? BF2: Beides. R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert? BF2: Ja. R: Woher wissen Sie, wieso sind Sie sich so sicher, dass Ihr Großvater Ihre Schwester XXXX verheiraten wollte? Wissen Sie, mit wem er sie verheiraten wollte? Hat er es Ihnen gesagt oder woher wissen bzw. vermuten Sie das?R: Woher wissen Sie, wieso sind Sie sich so sicher, dass Ihr Großvater Ihre Schwester römisch 40 verheiraten wollte? Wissen Sie, mit wem er sie verheiraten wollte? Hat er es Ihnen gesagt oder woher wissen bzw. vermuten Sie das? BF2: Ich habe es erst mitbekommen als ich den Bescheid vom BFA bekommen habe. R stellt fest, dass diese Aussage des BF2 sich bereits in der Niederschrift vom 11.11.2015 befindet. R: Können Sie sich noch an die Einvernahme bei der Polizei erinnern? BF2: Ich kann mich erinnern, was ich dort gesagt habe. Ich dachte mir selbst, dass das mit der Zwangsverheiratung von XXXX passieren könnte, aber gesagt hat es mir niemand.BF2: Ich kann mich erinnern, was ich dort gesagt habe. Ich dachte mir selbst, dass das mit der Zwangsverheiratung von römisch 40 passieren könnte, aber gesagt hat es mir niemand. R: Wieso wollten Sie nicht nach Afghanistan zu Ihrem Großvater gehen? BF2: Ich hatte Angst, dass ich nicht weiter in die Schule gehen darf und ich habe mir auch das mit der Zwangsheirat gedacht. R: Wie geht es Ihrer anderen Schwester, die laut Angaben bereits zwangsverheiratet wurde? Wie steht sie zu der Heirat? BF2: Soweit ich weiß geht es ihr jetzt gut. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten? Und wieso? BF2: Ich könnte nicht in die Schule gehen. R: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen Ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerung in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt? BF2: Nein, weil ich noch nie dort war. R: Hatten Sie je Probleme mit staatlichen Behörden (z.B. der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF2: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? BF2: Nein. R an RV: Haben Sie noch Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R beendet die Befragung von BF
  2. BF2 verlässt den VH Saal um 13:40 Uhr. Beginn der Befragung von BF3 Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Wie geht es Ihnen heute? BF3 auf Deutsch: Gut, danke. R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF3: Mir geht es gut. R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit. BF3: Mein Name ist XXXX und bin am XXXX geboren.BF3: Mein Name ist römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. R: Können Sie heute Dokumente oder Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (z.B. Reisepass, Geburtsurkunde, Tazkira)? BF3: Nein. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF3: Ich bin Shiitin und Hazara. R: Praktizieren Sie Ihre Religion? BF3: Ja. R: Haben Sie einen Lebensgefährten/Freund? BF3: Ja. R: Erzählen Sie mir von ihm. BF3: Er ist mit seiner Familie seit 6 Jahren hier in Wien. Ich bin seit einem Jahr mit ihm zusammen. Er ist ebenfalls aus Afghanistan. Nachgefragt gebe ich an, dass ich alleine Wohne. R: Ist es korrekt, dass Sie Ihr ganzes Leben im Iran gelebt haben und nie in Afghanistan waren? BF3: Ja. R: Wovon haben Sie dort gelebt? BF3: Wir haben im Haus gearbeitet. Ich habe in einer kleinen Firma gearbeitet, wo ich genäht habe. R: Können Sie lesen und schreiben? BF3: Ja. R: Haben Sie bzw. von wann bis wann haben Sie in Iran die Schule besucht? BF3: Ich war 8 Jahre lang in der Schule, bis zur Hauptschule. R: Nennen Sie Namen, Alter und derzeitigen Aufenthaltsort Ihrer engsten Familienangehörigen so genau wie möglich. BF3: Meine Schwester im Iran, andere Verwandte kenne ich nicht. R: Kennen Sie Ihren Großvater? BF3: Ja, er ist in den Iran gekommen und da habe ich ihn gesehen. R: Welche Familienangehörige haben Sie noch in Afghanistan und wo leben diese? Welche im Iran? BF3: Ja, Tante, Onkel, aber ich kenne sie nicht. R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Kontakte zu Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen in Afghanistan oder Iran? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu ihnen? BF3: Nur zur Schwester, über Internet. R: Wie geht es Ihrer Schwester, die im Iran lebt? BF3: Manchmal gut, manchmal nicht gut. R: Haben Sie Kontakt mit Ihrem Großvater? BF3: Nein. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF3: Ja. R: Was für Freunde sind das? Woher kennen Sie sie? BF3: Sie sind aus Syrien, Iran, Österreich. R: Wie verbringen Sie Ihren Tag in Österreich? Haben Sie etwas gelernt oder gearbeitet? BF3: Ich habe A1 und A2 gemacht, jetzt mache ich B
  3. Vormittags besuche ich einen Deutschkurs, nachmittags ist es unterschiedlich, manchmal gehe ich einkaufen, treffe Freunde, immer unterschiedlich. R: Wie stellen Sie sich vor, was Sie in Zukunft in Österreichmachen wollen. BF3: Ich möchte Deutsch lernen, nachher möchte ich Verkäuferin werden. R: Welche Kleidung tragen Sie in Österreich üblicherweise? Unterscheidet sie sich von der Kleidung, die Sie im Iran getragen haben? BF3: Ich trage auch kurze Kleidung, Hemden trage ich sehr gerne. (Trägt locker weißes Kopftuch, moderne Kleidung und Schuhe mit Absatz). Im Iran habe ich längere Kleidung getragen. R: Hatten Sie jemals Probleme, weil Sie eine Frau sind? BF3: Nein. R: Wie oft beten Sie und gehen Sie in die Moschee? BF3: Ich bete dreimal am Tag, für die Moschee habe ich keine Zeit. R: Äußern Sie Ihre Meinung frei? BF3: Ja. R: Wie empfinden Sie Ihre Wohn- und Lebenssituation in Österreich als Frau und welche Unterschiede bestehen zum Iran und was Sie aus Afghanistan wissen? BF3: Ich war nie in Afghanistan, aber ich habe gehört, dass das Leben dort für eine Frau sehr schwer ist, sie haben keine eigene Meinung. Im Iran ist es wieder anders, man kann die Kleidung etwas lockerer tragen, man kann Arbeiten und die Schule besuchen. In Österreich kann ich alles selbst bestimmen, ich kann meine eigene Meinung äußern und eine eigene Wohnung besitzen, dass hätte ich dort nicht können. R: Hat sich an Ihrer persönlichen Lebensweise hier in Österreich im Vergleich zu Ihrem Leben im Iran etwas Wesentliches geändert, und wenn ja, was? BF3: Ich kann hier selber entscheiden, ich kann lernen, in die Schule gehen, ich muss nicht arbeiten. R: Wen fragen Sie jetzt, wenn es um wichtige Entscheidungen geht z. B. Umgang mit Behörden etc ? BF3: Ich entscheide alleine, aber ich frage auch meine Mutter. Aber ich überlege mir das selber und entscheide dann aus freien Stücken. R: Fühlen Sie sich in Ihrer Partnerwahl frei? BF3: Ja. R: Wie haben Sie Ihren jetzigen Freund kennengelernt? BF3: Als wir nach Österreich gekommen sind, habe ich ihn in der U-Bahn getroffen. Wir haben ihn gefragt wie wir nach Traiskirchen kommen. Da hat er mir die Adresse gegeben und seine Nummer. Er hat auch gesagt, dass er uns immer helfen kann. Er hat uns zu sich nachhause eingeladen und wir haben uns beide gemocht. R: Sagt Ihnen der Begriff "Emanzipation (das Streben nach Gleichberechtigung von Mann und Frau)" etwas und wenn ja, wie bewerten Sie den Begriff? BF3: Nein. R erklärt den Begriff. BF3: Ich bin dafür, dass Männer und Frauen Gleichberechtigt sind. [ ] Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem BFA zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen. BF3: Ich habe mit meiner Mutter und meinem Bruder im Iran gewohnt. Kurz bevor wir nach Österreich geflüchtet sind, hat mein Großvater gesagt, dass wir nach Afghanistan kommen sollen. Er würde uns auch eine Wohnung geben. Als mir meine Mutter das erzählt hat, habe ich gesagt, dass ich nicht nach Afghanistan gehen werde. Paar Tage später hat meine Tante meine Mutter angerufen und erzählt, dass mein Opa eine Frau heiraten wollte, weswegen ich als Bedingung ihren Sohn heiraten sollte. Meine Mutter hat mir erzählt, was meine Tante gesagt hat. Ich sagte ihr dass ich nie nach Afghanistan gehen werde und ich mich vorher umbringen würde. Wir haben eine Nachbarin gehabt, die uns erzählt hat, dass sie nach Europa flüchten möchte und sie bereit wären uns auch mitnehmen würden. R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert? BF3: Ja. R: Woher wissen Sie, wieso sind Sie sich so sicher, dass Ihr Großvater Sie verheiraten wollte? BF3: Ich weiß es von meiner Tante. R: Haben Sie mit Ihrem Großvater je darüber gesprochen? BF3: Nein. R: Ist es auch möglich, dass Ihr Großvater Sie und die Familie einfach bei sich haben wollte bzw. Ihnen nach dem Tod des Vaters helfen wollte? BF3: Anfangs dachten wir das, aber als es uns die Tante erzählt hat, haben wir ihm nicht geglaubt. R: Wieso wollten Sie nicht nach Afghanistan zu Ihrem Großvater gehen? BF3: Ich war nie in Afghanistan, ich hasse Afghanistan, es gibt dort nur Krieg und Unsicherheit. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie jetzt wieder nach Afghanistan zurückkehren müssten? Und wieso? BF3: Ich habe vor meinem Großvater Angst, er würde uns in Afghanistan finden. Es gibt keine Sicherheit in Afghanistan R: Wenn Sie keine Angst vor einer Zwangsverheiratung hätten, könnten Sie dann in Afghanistan leben? BF3: Nein. Ich kenne Afghanistan nicht, ich war nie dort, wir haben keine Wohnung. Dort herrscht nur Krieg, keine Sicherheit, es ist kein Leben für eine Frau. R: Wie geht es Ihrer Schwester mit ihrer Ehe? BF3: Am Anfang hatten sie viele Probleme, sie hatten viel gestritten. Sie wollte ihn nicht heiraten, doch jetzt hat sie drei Kinder, nun muss sie irgendwie mit ihm leben. R: Wissen Sie noch, wann Ihre Mutter Ihnen von der Zwangsverheiratung erzählt hat? BF3: Ich war in der Arbeit, als ich zuhause war hat sie mir von dem Telefonat mit meiner Tante erzählt. R: Gibt es einen anderen Grund als die vorgebrachte Zwangsheirat, weshalb Sie den Iran verlassen haben bzw. nicht nach Afghanistan wollen? BF3: Ich weiß von Afghanistan nichts, im Iran kann ich nicht in die Schule, keine richtige Ausbildung machen, einfach nur arbeiten. R: Haben Sie schon überlegt eine Ausbildung zu erlernen? BF3: Ich möchte Verkäuferin erlernen. R: Haben Sie vor jemanden anderen, als dem Großvater, Angst? BF3: Nein. R: Wurden Sie wegen Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder wegen Ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Bevölkerung in Afghanistan jemals persönlich bedroht oder verfolgt? BF3: Es gibt Probleme für diese Volksgruppe aber meine Person war nicht betroffen. R: Hatten Sie je Probleme mit staatlichen Behörden (z.B. der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF3: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? BF3: Nein. Nur einmal im Iran, weil ich Afghane bin. R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF3: Ich habe große Angst vor meinen Großvater. Es gibt unzählig viele Schwierigkeiten für Frauen in Afghanistan. R: Welchen Gefahren wären Sie in Afghanistan aus Ihrer Sicht als Frau besonders stark ausgesetzt? BF3: Vielen Schwierigkeiten, eine Frau kann nicht richtig arbeiten, hat keine Freiheit etc. [ ] R gibt RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.R gibt Regierungsvorlage die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. RV: Wie die heutige VH gezeigt hat, handelt es sich bei den BF1 und 3 um westlich orientierte Frauen bzw. um Frauen, die von Ehrenmord und Zwangsheirat betroffen sind. Dies zeigt sich schon an Ihrer Fluchtgeschichte und die BF wiedersetzten sich dem Willen, um eine drohende Zwangsverheiratung der BF3 zu verhindern und in Europa ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung zuletzt wieder VwGH vom 22.03.2017 RA2016/18/0388 stellt dies ein Asylgrund dar, weil Westlich-Orientierte Frauen in Afghanistan aufgrund eines unterstellten oder tatsächlichen Verstoßes gegen Grundrechtswidriger religiös-traditioneller Normen Verfolgung vor. [ ]"Regierungsvorlage, Wie die heutige VH gezeigt hat, handelt es sich bei den BF1 und 3 um westlich orientierte Frauen bzw. um Frauen, die von Ehrenmord und Zwangsheirat betroffen sind. Dies zeigt sich schon an Ihrer Fluchtgeschichte und die BF wiedersetzten sich dem Willen, um eine drohende Zwangsverheiratung der BF3 zu verhindern und in Europa ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung zuletzt wieder VwGH vom 22.03.2017 RA2016/18/0388 stellt dies ein Asylgrund dar, weil Westlich-Orientierte Frauen in Afghanistan aufgrund eines unterstellten oder tatsächlichen Verstoßes gegen Grundrechtswidriger religiös-traditioneller Normen Verfolgung vor. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, schiitischen Glaubens, gehören der Volksgruppe der Hazara an und waren zuletzt im Iran wohnhaft. Die BF1 hat Afghanistan vor etwa 35 Jahren verlassen und lebte seitdem im Iran. Die BF2 und der BF3 sind im Iran geboren und haben niemals in Afghanistan gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zum Antragszeitpunkt minderjährigen (nunmehr volljährigen) Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin ist derzeit zu Hause und ist bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen. Sie ist eine selbstbestimmte Frau und erzieht auch ihre Tochter dementsprechend. Die Zweitbeschwerdeführerin wohnt derzeit alleine in einer eigenen Wohnung und hat einen Freund. Sie hat bereits gute Deutschkenntnisse und möchte Verkäuferin werden. Sie ist eine selbstbestimmte Frau, die ihren Partner aussuchen und ein selbstbestimmtes Leben führen darf sowie für ihren Lebensunterhalt sorgen will und dazu voraussichtlich auch in der Lage sein wird. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu der nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und der Rolle der Frau in der Gesellschaft. Erschwerend hinzukommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin niemals in Afghanistan gelebt hat und sie das dort herrschende Frauen- und Gesellschaftsbild niemals verinnerlicht hatte. Auch die Erstbeschwerdeführerin lebte seit etwa 35 Jahren nicht mehr in Afghanistan sondern im Iran und hat dort für den Unterhalt der Familie gesorgt und ihre Entscheidungen selbst getroffen. Es ist daher davon auszugehen, dass ihnen – aufgrund ihrer persönlichen als westlich zu qualifizierenden Wertehaltung und Lebensweise – in ihrem Herkunftsstaat wegen des dort vorherrschenden Frauen- und Gesellschaftsbildes Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeführer sind allesamt strafgerichtlich unbescholten. Länderfeststellungen - Frauen in Afghanistan: Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016). Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014). Bildung Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung – auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014). Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016). Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 – 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren 63.911 Frauen (CSO 2016). Frauenuniversität in Kabul Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch: MORAA 31.5.2016). Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch: University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015). Berufstätigkeit Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016). Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alphabetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.). Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016). Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016). Frauen im öffentlichen Dienst Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist

Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016).Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist

Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit vier Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 9.2016). Drei Afghaninnen sind zu Botschafterinnen ernannt worden (UN Women 2016). Frauen in hochrangigen Regierungspositionen waren weiterhin Opfer von Drohungen und Gewalt (USDOS 13.4.2016). Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women‘s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit seiner Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 9.2016). Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017).Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Im Jahr 2016 haben mehr Frauen denn je die Militärschule und die Polizeiakademie absolviert (AF 7.12.2016). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u.a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden. Dieses ist allerdings bisher noch nicht geschehen (AA 9.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Laut Verteidigungsministerium werden derzeit 400 Frauen in unterschiedlichen Bereichen des Verteidigungsministeriums ausgebildet: 30 sind in der nationalen Militärakademie, 62 in der Offiziersakademie der ANA, 143 in der Malalai Militärschule und 109 Rekrutinnen absolvieren ein Training in der Türkei (Tolonews 28.1.2017). Im Allgemeinen verbessert sich die Situation der Frauen innerhalb der Sicherheitskräfte, bleibt aber weiterhin fragil. Der Schutz von Frauenrechten hat in größeren städtischen Gegenden, wie Kabul, Mazar-e Sharif und in der Provinz Herat, moderate Fortschritte gemacht; viele ländliche Gegenden sind extrem konservativ und sind aktiv gegen Initiativen, die den Status der Frau innerhalb der Gesellschaft verändern könnte (USDOD 6.2016). Auch wenn die Regierung Fortschritte machte, indem sie zusätzliche Polizistinnen rekrutierte, erschweren kulturelle Normen und Diskriminierung die Rekrutierung und den Verbleib in der Polizei (USDOS 13.4.2016). Teilnahmeprogramme für Frauen in den Sicherheitskräften Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vgl. auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vgl. auch:Initiiert wurde ein umfassendes Programm zur Popularisierung des Polizeidienstes für Frauen (SIGAR 30.7.2016; vergleiche auch: Sputnik News 5.12.2016). Dies Programm fördert in verschiedenster Weise Möglichkeiten zur Steigerung der Frauenrate innerhalb der ANDSF (SIGAR 30.7.2016). Das afghanische Innenministerium gewährte im Vorjahr 5.000 Stellen für Frauen bei der Polizei, diese Stellen sind fast alle noch immer vakant (Sputnik News 5.12.2016; vergleiche auch: SIGAR 30.7.2016). Eines der größten Probleme ist, dass sowohl junge Mädchen als auch Ehefrauen in ihren Familien nichts selbständig entscheiden dürften (Sputnik News 5.12.2016). Die afghanische Nationalpolizei schuf zusätzlich neue Posten für Frauen – womit sich deren Zahl auf 5.969 erhöhte; 5.024 dieser Posten sind innerhalb der afghanischen Nationalpolizei, 175 in Gefängnissen und Haftanstalten, sowie 770 zivile Positionen (SIGAR 30.7.2016). Im Juni 2016 verlautbarten die Behörden in Kabul, bis März 2017 die Polizei mit 10.000 neuen Stellen für weibliche Polizeikräfte aufzustocken. Die Behörden möchten der steigenden Gewalt gegen Frauen in Afghanistan entgegentreten und effektiver gegen die Terrorbedrohung und den Drogenhandel im Land vorgehen (Sputnik News 14.6.2016). Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Seit fast einem Jahrzehnt schaffen afghanische Behörden massiv Arbeitsstellen für Frauen bei der Polizei und versuchen alljährlich den Frauenanteil zu erhöhen. Das dient vor allem dazu, den Afghaninnen Schutz zu gewähren. Wenn Verdächtigte und mutmaßliche Verbrecher Frauen seien, werden Polizistinnen bevorzugt. Allerdings haben Beamtinnen wegen ihres Polizeidienstes öfter Probleme mit ihren konservativen Verwandten (Sputnik News 14.6.2016). Im Arbeitskontext sind Frauen von sexualisierter und geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen: so sind z. B. Polizistinnen massiven Belästigungen und auch Gewalttaten durch Arbeitskollegen oder im direkten Umfeld ausgesetzt (AA 9.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Strafverfolgung und Unterstützung Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016)Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 9.2016). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten, und auch gewisser vom Islam vorgegebener, Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 9.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen und nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 9.2016) Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016).Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 9.2016). Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung von auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen, hatte positive Auswirkungen (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). In der patriarchalischen Gesellschaft Afghanistans trauen sich Frauen selbst oftmals nicht, an Polizisten zu wenden (Sputnik News 14.6.2016). Anlässlich des dritten "Symposium on Afghan Women's Empowerment" im Mai 2016 in Kabul bekräftigte die afghanische Regierung auf höchster Ebene den Willen zur weiteren Umsetzung. Inwieweit sich dies in das System an sich und bis in die Provinzen fortsetzt, ist zumindest fraglich (AA 9.2016). Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016).Das EVAW-Gesetz wurde durch ein Präsidialdekret im Jahr 2009 eingeführt (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016; UN Women 2016); und ist eine wichtige Grundlage für den Kampf gegen Gewalt gegen Frauen – inklusive der weit verbreiteten häuslichen Gewalt. Dennoch ist eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern noch ausständig und birgt die Gefahr, dass die Inhalte verwässert werden (AA 9.2016). Das Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe für den Täter vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten das Gesetz als unislamisch. Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und seine tatsächliche Anwendung ist begrenzt (USDOS 13.4.2016). Außerhalb der Städte wird das EVAW-Gesetz weiterhin nur unzureichend umgesetzt (AA 9.2016). Laut Angaben von Human Rights Watch, verabsäumte die Regierung Verbesserungen des EVAW–Gesetzes durchzusetzen. Die Regierung verabsäumt ebenso die Verurteilung sogenannter Moral-Verbrechen zu stoppen, bei denen Frauen, die häuslicher Gewalt und Zwangsehen entfliehen, zu Haftstrafen verurteilt werden (HRW 27.1.2016). Die Regierung registrierte 5.406 Fälle von Gewalt an Frauen, 3.715 davon wurden unter dem EVAW-Gesetz eingebracht (USDOS 13.4.2016). Einem UNAMA-Bericht zufolge, werden 65% der Fälle, die unter dem EVAW-Gesetz eingebracht werden (tätlicher Angriff und andere schwerwiegende Misshandlungen) durch Mediation gelöst, während 5% strafrechtlich verfolgt werden (HRW 27.1.2016). Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: UNAMA 4.2015).Die erste EVAW-Einheit (Law on the Elimination of Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 13.4.2016). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten. Mit Stand September 2015 existieren sie mittlerweile in 20 Provinzen. In anderen Provinzen wurde Staatsanwälten durch die Generalstaatsanwaltschaft Fälle zur Behandlung zugeteilt. Im März hielt das Büro der Generalstaatsanwaltschaft das erste nationale Treffen von EVAW-Staatsanwälten ab, um die Kommunikation zwischen den unterschiedlichen EVAW-Einheiten in den Provinzen zu fördern und gemeinsame Probleme zu identifizieren (USDOS 13.4.2016). Ein im April veröffentlichter Bericht der UNAMA zu Erfahrungen von 110 rechtssuchenden Frauen im Justizsystem; zeigte, dass sich die Effektivität der Einheiten stark unterschied, diese aber dennoch Frauen, die Gewalt erlebt hatten, ermutigten ihre Fälle zu verfolgen (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: UNAMA 4.2015). Der UN-Sonderberichterstatter zu Gewalt an Frauen berichtet von Frauen in Afghanistan, die das formelle Justizsystem als unzugänglich und korrupt bezeichnen; speziell dann wenn es um Angelegenheiten geht, die die Rechte von Frauen betreffen - sie bevorzugen daher die Mediation (USDOS 13.4.2016). Die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission – AIHRC), veröffentlichte einen Bericht, der 92 Ehrenmorde auflistete (Berichtszeitraum: März 2014 – März 2015), was eine Reduzierung von 13% gegenüber dem Vorjahr andeutete. Diesem Bericht zufolge wurden auch 67% der Täterbei Vergewaltigung oder Ehrenmord verhaftet; 60% wurden verurteilt und bestraft (USDOS 13.4.2016). Wenn Justizbehörden das EVAW-Gesetz beachten, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten. Staatsanwält/innen und Richter/innen in abgelegenen Provinzen ist das EVAW-Gesetz oft unbekannt, andere werden durch die Gemeinschaft unter Druck gesetzt um Täter freizulassen. Berichten zufolge, geben Männer, die der Vergewaltigung bezichtigt werden, oft an, das Opfer hätte dem Geschlechtsverkehr zugestimmt, was zu "Zina"-Anklagen gegen die Opfer führt (USDOS 13.4.2016). Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vgl. auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017).Im Juni 2015 hat die afghanische Regierung den Nationalen Aktionsplan für die Umsetzung der VN-SR-Resolution 1325 auf den Weg gebracht (AA 9.2016; vergleiche auch: HRW 12.1.2017). Dennoch war bis November 2016 kein finales Budget für den Umsetzungsplan aufgestellt worden (HRW 12.1.2017). Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt. Die Gewalttaten reichen von Körperverletzungen und Misshandlungen über Zwangsehen bis hin zu Vergewaltigungen und Mord (AA 9.2016). In den ersten acht Monaten des Jahres 2016 dokumentierte die AIHRC 2.621 Fälle häuslicher Gewalt – in etwa dieselbe Zahl wie im Jahr 2015; obwohl angenommen wird, die eigentliche Zahl sei viel höher (HRW 12.1.2017). Die AIHRC berichtet von mehr als 4.250 Fällen von Gewalt an Frauen, die in den ersten neun Monaten des afghanischen Jahres (beginnend März 2015) gemeldet wurden (USDOS 13.4.2016). Diese Fälle beinhalten unterschiedliche Formen von Gewalt: physische, psychische, verbale, sexuelle und wirtschaftliche. In den ersten sechs Monaten des Berichtszeitraumes wurden 190 Frauen und Mädchen getötet; in 51 Fällen wurde der Täter verhaftet (Khaama Press 23.3.2016). Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen. Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der zina gewertet) (AA 9.2016). Ehrenmorde Ehrenmorde an Frauen werden typischerweise von einem männlichen Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, wenn sie vor Zwangsverheiratung davonlaufen oder Opfer eines sexuellen Übergriffs werden. Die AIHRC gab bekannt, zwischen März 2014 und März 2015 92 Ehrenmorde registriert zu haben (USDOS 13.4.2016). Afghanische Expert/innen sind der Meinung, dass die Zahl der Mordfälle an Frauen und Mädchen viel höher ist, da sie normalerweise nicht zur Anzeige gebracht werden. Der Grund dafür ist Misstrauen in das juristische System durch einen Großteil der afghanischen Bevölkerung (Khaama Press 23.3.2016). Legales Heiratsalter: Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: AA 9.2016).Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (Girls not brides 2016). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung eines Vormunds oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist auch weiterhin üblich (USDOS 13.4.2016). Die UN und HRW schätzen die Zahl der Zwangsehen auf 70% (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). In Fällen von Gewalt oder unmenschlicher traditioneller Praktiken laufen Frauen oft von zu Hause weg, oder verbrennen sich sogar selbst (USDOS 13.4.2016). Darüber hinaus kommt immer wieder vor, dass Frauen inhaftiert werden, wenn sie z.B. eine Straftat zur Anzeige bringen, von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, Vergewaltigung werden oder von zu Hause weglaufen (AA 9.2016). Frauenhäuser USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser- um einige Frauen vor Gewalt durch die Familien zu schützen, nahmen die Behörden diese in Schutzhaft. Die Behörden wandten die Schutzhaft auch dann an, wenn es keinen Platz in Frauenhäusern gab (USDOS 13.4.2016). Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung oder Zwangsehe sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es in den großen Städten Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Manche Frauen finden vorübergehend Zuflucht, andere wiederum verbringen dort viele Jahre. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden (AA 9.2016). Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösung für Frauen, war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, das "Weglaufen von zu Hause" sei eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten. Frauen, die vergewaltigt wurden, wurden von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 13.4.2016). Berichten zufolge, würde das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 13.4.2016). Medizinische Versorgung – Gynäkologie Das Recht auf Familienplanung wird von wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, nutzen nur etwa 22 % (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 9.2016). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 9.2016) Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AF – The Asia Foundation (7.12.2016): The Evolving Role of Women in a Politically Uncertain Afghanistan, http://asiafoundation.org/2016/12/07/evolving-role-women-politically-uncertain-afghanistan/, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung CSO –

(2016): Afghanistan Statistical Yearbook, http://www.cso.gov.af/Content/files/???%20????%20????????%20???%201394/Education%20Part%20One.pdf, Zugriff 27.12.2016 -Strichaufzählung Girls not brides
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  1. Beweiswürdigung: Die BF1 und BF2 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs einen persönlichen glaubwürdigen Eindruck zur Art und Weise der von ihnen beabsichtigten Lebensgestaltung gemacht. Auch das optische Erscheinungsbild insbesondere der Zweitbeschwerdeführerin entspricht völlig diesem Bild. So bekräftigte aber auch die Erstbeschwerdeführerin glaubhaft in der mündlichen Verhandlung froh darüber zu sein, in Österreich selbst entscheiden zu können, was sie trägt. Insbesondere ist die BF1 bestrebt, ihre Tochter zu einer selbstbestimmten Frau zu erziehen. Die von den Beschwerdeführerinnen vertretene und nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung steht zu der von ihrer gesellschaftlichen und familiären Umgebung getragenen konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Überdies haben sie glaubwürdig dargelegt, dass sie einen Großteil ihres Lebens (BF1) bzw. das gesamte Leben (BF2) im Iran verbracht haben. Aus ihren Aussagen und ihrem Auftreten ging auch hervor, dass sie das afghanische Frauenbild (mitunter weil sie im Iran gelebt haben) nicht verinnerlicht hatten sondern vielmehr ablehnen. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ihnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung drohen würde. Die getroffene Feststellung betreffend die überwiegende Orientierung der Beschwerdeführerinnen an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild ergibt sich auch aus dem durchwegs selbstbewussten Auftreten der BF1 und BF2 und ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der Beschwerdeführerinnen an ein würdiges Leben als Frau, die sie allesamt zum Ausdruck brachten, ihre Absicht, Deutsch zu lernen sowie berufstätig und selbständig zu sein und die von den Beschwerdeführerinnen dargelegte Auffassung steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz. Es ist daher davon auszugehen, dass den zwei Beschwerdeführerinnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, ihnen vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Dass die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht besteht, hat sich vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergeben. Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet. Dass die Beschwerdeführer allesamt strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten aktuellen Strafregisterauszügen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt werden, weil sie westlich orientierte Frauen sind. Sie haben glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer inneren und nach außen hin erkennbaren persönlichen Wertehaltung und wegen ihres Widerstandes gegen die in Afghanistan vorherrschenden Diskriminierungen und Einschränkungen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein würden. Das von der persönlichen Wertehaltung der BF1 und BF2 überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in weiten Teilen Afghanistans immer noch vorherrschenden und durch teils bizarre gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wären die beiden Beschwerdeführerinnen unter den dargelegten Umständen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Den getroffenen Feststellungen zufolge besteht das Risiko einer frauenspezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Daraus resultierend wären die BF1 und BF2 im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wären, und zwar vor allem dadurch, dass sie in einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnten. So bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen; widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte. Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Zwar stellen diese Umstände bzw. diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt – wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung – ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen. Es ist zu prüfen, ob es den BF1 und BF2 möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos – trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat – wahrscheinlich ist: Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon können die BF1 und BF2 nicht mit hinreichender Sicherheit damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frauen betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der Beschwerdeführerinnen daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben. Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Art. 1

Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe"

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197). Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe’ befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar vergleiche etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band römisch zwei [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Fl

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