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{'item': 'W200 2120928-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW200 2120928-1 SpruchW200 2120928-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zahl: 1021730005-14728683, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.12.2017, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem muslimisch-sunnitischen Glauben an, war zuletzt laut eigenen Angaben in Nangarhar wohnhaft, stellte im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte er als Fluchtgrund auf Grund seiner Tätigkeit auf einer amerikanischen Basis im Bezirk XXXX von den Taliban schriftlich bedroht worden zu sein. Die Basis heiße Haji ZAMAN und er hätte dreimal pro Woche sieben Monate lang Waren in das amerikanische Lager geliefert. In dieser Zeit hätte er von den Taliban drei Briefe bekommen, worin er aufgefordert worden sei, nicht für die Regierung und auch für die Ausländer zu arbeiten. Er solle sich den Taliban anschließen. Weiters sei er aufgefordert worden, als Landwirt Mohn anzubauen. Sollte er sich weigern, würden die Taliban sein Haus in Brand setzen. Hätte er Mohn angebaut, würde er von der Regierung verfolgt werden. die Briefe werde er sich sofort nach Österreich schicken lassen. Sonstige Fluchtgründe hätte er keine.Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte er als Fluchtgrund auf Grund seiner Tätigkeit auf einer amerikanischen Basis im Bezirk römisch 40 von den Taliban schriftlich bedroht worden zu sein. Die Basis heiße Haji ZAMAN und er hätte dreimal pro Woche sieben Monate lang Waren in das amerikanische Lager geliefert. In dieser Zeit hätte er von den Taliban drei Briefe bekommen, worin er aufgefordert worden sei, nicht für die Regierung und auch für die Ausländer zu arbeiten. Er solle sich den Taliban anschließen. Weiters sei er aufgefordert worden, als Landwirt Mohn anzubauen. Sollte er sich weigern, würden die Taliban sein Haus in Brand setzen. Hätte er Mohn angebaut, würde er von der Regierung verfolgt werden. die Briefe werde er sich sofort nach Österreich schicken lassen. Sonstige Fluchtgründe hätte er keine. Im Rahmen der Einvernahme am 01.07.2014 beim BFA gab er an, dass sich seine Eltern in Afghanistan, Nangarhar, befänden. Er habe zu ihnen keinen Kontakt mehr. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die bei den Eltern leben würden. Zur behaupteten Minderjährigkeit wurde ergab das eingeholte Sachverständigengutachten, dass eine Minderjährigkeit für den Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne. Festgestellt wurde, dass er das

  1. Lebensjahr spätestens am 30.06.2015 vollenden werde. Es ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt 06.08.2014 von 17,1 Jahren. Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 02.10.2015 legte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer die Kopie eines Drohbriefs der Taliban, sowie die Kopie einer Bestätigung des Dorfältesten vor, die ihm sein Cousin per E-Mail geschickt hätte. Er wiederholte Afghane, Paschtune und Sunnit zu sein, sowie die Schule drei Jahre lang im Dorf XXXX besucht zu haben. Er stamme aus Nangarhar, Bezirk Khoghiani, Dorf XXXX. Dort würden seine Mutter und seine Schwester leben, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe mit den Kleinen immer noch dort, seine Schwester sei verheiratet und der Aufenthaltsort des Bruders sei nicht bekannt. Er pflege Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater sei gestorben, als er selbst in der Türkei gewesen sei. Er hätte erfahren, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten. Dies hätte ihm sein Cousin telefonisch mitgeteilt. Im Falle einer Rückkehr könne er bei seiner Familie oder Verwandten nicht wohnen. Er hätte niemanden. Sein Leben sei auf Grund der Taliban in Gefahr. Aufgefordert seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, wiederholte er, dass er für amerikanische Truppen als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Er hätte Lebensmittel gebracht. Sein Elternhaus sei 20 Minuten von diesem Truppenlager entfernt gewesen. Er sei immer zu Fuß gegangen. Die Taliban hätten ihn ein paarmal bedroht und ihm gesagt, dass er seine Arbeit aufgeben müsse. Er hätte das nicht so ernst genommen. Beim dritten Mal hätte ihm seine Familie gesagt, dass die Taliban sehr gefährlich seien und er die Arbeit beenden solle. Sie hätten auch gemeint, dass sie ihn töten würden, wenn er dem nicht Folge leiste. Deshalb sei er nach Europa gegangen, um sich ein schönes Leben aufzubauen. Er hätte für die Amerikaner ca. sieben Monate lang bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Befragt, wann er das erste Mal von den Taliban angesprochen worden sei, antwortete er, dass er damals ungefähr schon zwei Monate für die Amerikaner tätig gewesen sei. Er hätte damals am Weg zur Arbeit in der Früh einen Brief vor der Tür gefunden. Er selbst könne leider nicht lesen und hätte daher nicht gewusst, worum es gehe. Er hätte einen fremden Mann gefragt, der ihm mitgeteilt hätte, dass es ein Drohbrief sei. Dann sei er zur Arbeit gegangen. Abends hätte er es zu Hause seinem Vater erzählt, der gemeint hätte, dass es schon nicht so schlimm sei und er mit den Taliban reden würde. Er hätte dann seine Arbeit weitergeführt und ein paar Wochen später hätte er wieder einen Drohbrief der Taliban erhalten. Den dritten Drohbrief hätte er eine Woche vor seiner Ausreise bekommen. Persönlich seien die Taliban nie auf ihn zugekommen. Er hätte seinen Chef davon informiert. Dieser hätte gesagt, dass er für die Mitarbeiter nichts machen könne. Tagsüber sei er schon beschützt worden, abends hätte er jedoch nach Hause gehen müssen und sei demnach in Gefahr gewesen. Der heute vorgelegte Drohbrief sei der erste, oder er wisse es nicht. Er hätte drei erhalten, aber einen verloren. Befragt, wo sich der zweite Drohbrief befände, antwortete er, dass dieser noch zu Hause sei. Sein Cousin hätte die Unterlagen bei seiner Mutter abgeholt und dann über Facebook ihm hier nach Österreich geschickt.Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 02.10.2015 legte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer die Kopie eines Drohbriefs der Taliban, sowie die Kopie einer Bestätigung des Dorfältesten vor, die ihm sein Cousin per E-Mail geschickt hätte. Er wiederholte Afghane, Paschtune und Sunnit zu sein, sowie die Schule drei Jahre lang im Dorf römisch 40 besucht zu haben. Er stamme aus Nangarhar, Bezirk Khoghiani, Dorf römisch 40 . Dort würden seine Mutter und seine Schwester leben, sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter lebe mit den Kleinen immer noch dort, seine Schwester sei verheiratet und der Aufenthaltsort des Bruders sei nicht bekannt. Er pflege Kontakt zu seiner Mutter. Sein Vater sei gestorben, als er selbst in der Türkei gewesen sei. Er hätte erfahren, dass die Taliban seinen Vater getötet hätten. Dies hätte ihm sein Cousin telefonisch mitgeteilt. Im Falle einer Rückkehr könne er bei seiner Familie oder Verwandten nicht wohnen. Er hätte niemanden. Sein Leben sei auf Grund der Taliban in Gefahr. Aufgefordert seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, wiederholte er, dass er für amerikanische Truppen als Hilfsarbeiter gearbeitet hätte. Er hätte Lebensmittel gebracht. Sein Elternhaus sei 20 Minuten von diesem Truppenlager entfernt gewesen. Er sei immer zu Fuß gegangen. Die Taliban hätten ihn ein paarmal bedroht und ihm gesagt, dass er seine Arbeit aufgeben müsse. Er hätte das nicht so ernst genommen. Beim dritten Mal hätte ihm seine Familie gesagt, dass die Taliban sehr gefährlich seien und er die Arbeit beenden solle. Sie hätten auch gemeint, dass sie ihn töten würden, wenn er dem nicht Folge leiste. Deshalb sei er nach Europa gegangen, um sich ein schönes Leben aufzubauen. Er hätte für die Amerikaner ca. sieben Monate lang bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Befragt, wann er das erste Mal von den Taliban angesprochen worden sei, antwortete er, dass er damals ungefähr schon zwei Monate für die Amerikaner tätig gewesen sei. Er hätte damals am Weg zur Arbeit in der Früh einen Brief vor der Tür gefunden. Er selbst könne leider nicht lesen und hätte daher nicht gewusst, worum es gehe. Er hätte einen fremden Mann gefragt, der ihm mitgeteilt hätte, dass es ein Drohbrief sei. Dann sei er zur Arbeit gegangen. Abends hätte er es zu Hause seinem Vater erzählt, der gemeint hätte, dass es schon nicht so schlimm sei und er mit den Taliban reden würde. Er hätte dann seine Arbeit weitergeführt und ein paar Wochen später hätte er wieder einen Drohbrief der Taliban erhalten. Den dritten Drohbrief hätte er eine Woche vor seiner Ausreise bekommen. Persönlich seien die Taliban nie auf ihn zugekommen. Er hätte seinen Chef davon informiert. Dieser hätte gesagt, dass er für die Mitarbeiter nichts machen könne. Tagsüber sei er schon beschützt worden, abends hätte er jedoch nach Hause gehen müssen und sei demnach in Gefahr gewesen. Der heute vorgelegte Drohbrief sei der erste, oder er wisse es nicht. Er hätte drei erhalten, aber einen verloren. Befragt, wo sich der zweite Drohbrief befände, antwortete er, dass dieser noch zu Hause sei. Sein Cousin hätte die Unterlagen bei seiner Mutter abgeholt und dann über Facebook ihm hier nach Österreich geschickt. Befragt, wie es zu dem angeblichen Schreiben des Dorfältesten gekommen sei, antwortete er, dass auch dieses Schreiben sich zu Hause befunden hätte. Befragt, woher er diese Bestätigung hätte, antwortete er, es nicht zu wissen. Sie sei zu Hause gewesen. Er könne keine Angaben darüber machen. Er wisse nicht, ob jemand zu den Dorfältesten gegangen sei. Im Heimatland hätte er nur einen Cousin in Jalalabad, der selbst Familie hätte. Dies seien alle seine Fluchtgründe. Es gebe sehr viele Taliban und vor allem abends sei es gefährlich. Die Wirtschaft sei schlecht und auch wenn man für ausländische Truppen arbeite, hätte man Probleme. Die Regierung lasse einen auch nicht in Ruhe. Befragt, ob die Mutter und Geschwister von den Taliban bedroht werden würden, antwortete er, dass die Taliban Frauen und Kinder in Ruhe lassen würden. Sie hätten aber seinen Vater getötet. Sein Vater sei Soldat gewesen. Seinen Rang wisse er nicht. Er sei aber in einer Gruppe gewesen, die über Straßenarbeiter die Aufsicht gehabt hätte und hätte ungefähr ein Jahr lang diese Tätigkeit ausgeübt. Zuvor sei er Landwirt gewesen. Sein Vater sei auf Grund seiner Tätigkeit als Soldat bedroht worden und er hätte auch die Arbeit aufgeben wollen und in Jalalabad sich eine Arbeit suchen wollen. Auch sein Vater hätte Drohbriefe erhalten. Die Taliban hätten auch in der Moschee Reden gehalten und gesagt, dass für die Regierung oder ausländische Truppen arbeitende Leute bestraft werden müssen. Ob es die Drohbriefe des Vaters noch gebe, wisse er nicht. Die Drohbriefe hätten sie nicht zeitgleich erhalten – einmal hätte er, dann sein Vater einen Drohbrief erhalten. Befragt, ob die Mutter von den Taliban aufgesucht worden sei, nachdem er das Land verlassen hätte, antwortete er, dass sie schon ein paarmal nach ihm gefragt hätten. Das wisse er von seiner Mutter. Die Mutter hätte ihm erzählt, dass die Taliban ein paarmal bei ihm gewesen seien, sie ihnen aber gesagt hätte, dass sie nicht wisse, wohin er gegangen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Truppen nicht jeden beschützen könnten und er eigentlich nur ein kleiner Hilfsarbeiter gewesen sei. Es gebe nicht nur die Taliban, es gebe auch den IS, der viel schlimmer sei. Es gebe drei Gruppen der Taliban: Eine Gruppe gehöre zu Mullah Mohammed Umar, die Zweite sei die IS-Gruppe und die Dritte seien die Taliban. Der vorgelegte Brief sei von der Gruppe von Mullah Mohammad Umar. Im Fall einer Rückkehr seien die Taliban sehr gefährlich und würden ihn töten, obwohl er seine Tätigkeit aufgegeben hätte. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA das Geburtsdatum XXXX, Abstammung Nangarhar fest. Das BFA führte aus, dass mangels unbedenklicher Identitätsdokumente keine Angaben über Name, Geburtsdatum und -ort getroffen werden hätten können. Er sei jung und arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, hätte drei Jahre die Schule besucht, die Familie besitze ein Haus und zwei Grundstücke, er sei in Afghanistan weder vorbestraft noch erkennungsdienstlich behandelt worden.Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle stellte das BFA das Geburtsdatum römisch 40 , Abstammung Nangarhar fest. Das BFA führte aus, dass mangels unbedenklicher Identitätsdokumente keine Angaben über Name, Geburtsdatum und -ort getroffen werden hätten können. Er sei jung und arbeitsfähig, leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, hätte drei Jahre die Schule besucht, die Familie besitze ein Haus und zwei Grundstücke, er sei in Afghanistan weder vorbestraft noch erkennungsdienstlich behandelt worden. Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes wurde festgestellt, dass er eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht behauptet hätte und eine individuell konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsmotivation auch nicht dargetan worden sei. Er hätte asylrelevante Gründe nicht glaubhaft gemacht. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung ausgesetzt sei. Er hätte die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, um hier in Österreich ein besseres Leben zu führen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich für amerikanische Truppen gearbeitet hätte bzw. hätte er dies nicht glaubhaft machen können. Auch hätte ihm eine Gefahr von Seiten der Taliban nicht glaubhaft gemacht werden können. Weiters hätte auch nicht festgestellt werden können, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention drohen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er hätte selbst im Fall einer Verfolgung sich durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil sich dieser entziehen können. Er hätte durchaus die Möglichkeit gehabt, sich in größeren Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und es wurden Länderfeststellungen zu Nangarhar sowie Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative vorgebracht. Dem Akt ist weiters ein Beschluss über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer vom 06.01.2017 des LG Eisenstadt zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2017 den Beschwerdeführer auf, konkret zehn Fragen schriftlich zu beantworten. Auf Grund der nicht korrekt beantworteten Fragen erfolgte eine neuerliche Urgenz mit Datum vom 22.05.
  2. Folgende Fragen wurden vom BVwG gestellt: 1.) "Waren Sie auf eigene Rechnung, Rechnung Ihrer Familie oder Rechnung eines Dritten (Arbeitgeber) tätig. Geben Sie konkret die Daten Ihres Arbeitgebers bekannt (Name, Adresse des Betriebs, Adresse des Lagers). 2.) Wer hat Ihnen persönlich die Durchführung der konkreten Lieferungen aufgetragen? Wer war Ihr direkter Chef? Geben Sie konkret den Namen und die Daten der Person bekannt. 3.) Geben Sie exakt die Adresse des amerikanischen Stützpunktes bekannt. 4.) Wer war der Vertragspartner der amerikanischen Truppen im Hinblick auf die getätigten Lieferungen? Mit wem haben die amerikanischen Truppen die Lieferungen vertraglich vereinbart? 5.) Wer war bei den amerikanischen Truppen Ihr Ansprechpartner (Name, Rang)? 6.) Wo haben Sie die Lieferungen angenommen und abgegeben (Genaue Beschreibung des Ortes des Beginns des Transportes sowie des Abgabeortes im Stützpunkt oder außerhalb des Stützpunktes)? 7.) Was haben Sie geliefert? Wie und wie oft erfolgten die Lieferungen (Bekanntgabe der Art und Weise des Transports, des Transportweges)? Wieviele Personen waren am Liefervorgang konkret beteiligt? 8.) Wer hat Sie für Ihre Leistungen bezahlt? Von wem haben Sie persönlich Ihren Lohn erhalten (Name)? 9.) Geben Sie die genauen Daten Ihres Vaters bekannt (Name, Adresse, Geburtsdatum, genaue Berufstätigkeit) 10.) Wer war der Arbeitgeber Ihres Vaters? Welche Tätigkeiten hat Ihr Vater für wen ausgeübt?" Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen schriftlich dahingehend, dass er für einen Herrn XXXX tätig gewesen sei, der mit den Amerikanern eine Vereinbarung über bestimmte Leistungen getroffen hätte. Die Leistungen seien gewesen: Einsortieren der angekommenen Lebensmittel im Lager und Aussortieren bzw. Entsorgung abgelaufener Lebensmittel. Der Name der Firma sei dem Beschwerdeführer nicht mehr in Erinnerung, klinge aber ähnlich wie "XXXX". Direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei XXXX gewesen. Der Amerikanische Stützpunkt befinde sich in der Provinz Jalalabad, Distrikt Khugiani, XXXX, XXXX, XXXX. XXXX.Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen schriftlich dahingehend, dass er für einen Herrn römisch 40 tätig gewesen sei, der mit den Amerikanern eine Vereinbarung über bestimmte Leistungen getroffen hätte. Die Leistungen seien gewesen: Einsortieren der angekommenen Lebensmittel im Lager und Aussortieren bzw. Entsorgung abgelaufener Lebensmittel. Der Name der Firma sei dem Beschwerdeführer nicht mehr in Erinnerung, klinge aber ähnlich wie "XXXX". Direkter Vorgesetzter des Beschwerdeführers sei römisch 40 gewesen. Der Amerikanische Stützpunkt befinde sich in der Provinz Jalalabad, Distrikt Khugiani, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . römisch 40 . Zur Frage 4 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Vertragspartner nicht namentlich bekannt sei, er jedoch annehme, dass es sich um eine ausländische Firma handle. Er hätte keinen direkten Ansprechpartner bei den amerikanischen Truppen gehabt, die Kommunikation sei über den Sohn vonXXXX namens XXXX gelaufen, der sehr gut Englisch gesprochen hätte.Er hätte keinen direkten Ansprechpartner bei den amerikanischen Truppen gehabt, die Kommunikation sei über den Sohn vonXXXX namens römisch 40 gelaufen, der sehr gut Englisch gesprochen hätte. Alle Lieferungen seien innerhalb des Stützpunktes angenommen worden und ein- bis zweimal täglich seien die Lieferungen von Flugzeugen gebracht und von den Arbeitskollegen mit einem Gabelstapler zum Lager transportiert worden. Im Lager hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit elf anderen gearbeitet und die Lebensmittel in den Kühlraum sortiert. Acht Personen hätten den Gabelstapler bedient. Der Lohn sei von Herrn XXXX ausbezahlt worden.Alle Lieferungen seien innerhalb des Stützpunktes angenommen worden und ein- bis zweimal täglich seien die Lieferungen von Flugzeugen gebracht und von den Arbeitskollegen mit einem Gabelstapler zum Lager transportiert worden. Im Lager hätte der Beschwerdeführer gemeinsam mit elf anderen gearbeitet und die Lebensmittel in den Kühlraum sortiert. Acht Personen hätten den Gabelstapler bedient. Der Lohn sei von Herrn römisch 40 ausbezahlt worden. Die Daten des Vaters lauten XXXX, Jalalabad, Khogiani Distrikt, Dorf XXXX. Er sei zum Zeitpunkt des Ablebens ca. 52 Jahre alt gewesen.Die Daten des Vaters lauten römisch 40 , Jalalabad, Khogiani Distrikt, Dorf römisch 40 . Er sei zum Zeitpunkt des Ablebens ca. 52 Jahre alt gewesen. Der Vater sei als Wächter für die ARBAKI tätig gewesen, welche Straßen für die afghanische Regierung errichteten. In einer Ergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer nur in der "Sereqala Base" (Roter Stützpunkt) in Nangarhar gearbeitet hätte. Herr XXXX sei bereits verstorben. Nähere Informationen hätte der Beschwerdeführer leider nicht. Der Beschwerdeführer sei nur innerhalb des Stützpunktes tätig gewesen und die Lieferungen seien immer an diesen Stützpunkt erfolgt, wo er die Waren entgegengenommen bzw. einsortiert hätte. Er hätte dafür einen Ausweis erhalten, mit dem er Zutritt zum Stützpunkt bekommen hätte.Der Vater sei als Wächter für die ARBAKI tätig gewesen, welche Straßen für die afghanische Regierung errichteten. In einer Ergänzung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer immer nur in der "Sereqala Base" (Roter Stützpunkt) in Nangarhar gearbeitet hätte. Herr römisch 40 sei bereits verstorben. Nähere Informationen hätte der Beschwerdeführer leider nicht. Der Beschwerdeführer sei nur innerhalb des Stützpunktes tätig gewesen und die Lieferungen seien immer an diesen Stützpunkt erfolgt, wo er die Waren entgegengenommen bzw. einsortiert hätte. Er hätte dafür einen Ausweis erhalten, mit dem er Zutritt zum Stützpunkt bekommen hätte. Das BVwG stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation zum behaupteten US-Stützpunkt. Laut Anfragebeantwortung vom 12.06.2017 hat sich im Distrikt Khogyani ein US-Stützpunkt Khogyani (auch FOB Connolly) nahe der Stadt Jalalabad befunden. Südlich des Camps befinden sich die Tora Bora Berge. Der Stützpunkt wurde nunmehr an die afghanischen Streitkräfte übergeben. In weiterer Folge ist dem Akt eine Anklageschrift mit dem Vorwurf des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1
  3. und
  4. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 und 3 Suchtmittelgesetz, sowie nach § 28a Absatz 1
  5. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 Suchtmittelgesetz, sowie das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Absatz 1 erster Fall, zweiter und dritter Fall und Absatz 3 Suchtmittelgesetz und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Absatz 2 Suchtmittelgesetz.In weiterer Folge ist dem Akt eine Anklageschrift mit dem Vorwurf des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1
  6. und
  7. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 und 3 Suchtmittelgesetz, sowie nach Paragraph 28 a, Absatz 1
  8. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 Suchtmittelgesetz, sowie das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 1 erster Fall, zweiter und dritter Fall und Absatz 3 Suchtmittelgesetz und das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Absatz 2 Suchtmittelgesetz. Mit Urteil vom 03.10.2017 des LG Eisenstadt wurde der Beschwerdeführer wegen der angeklagten Delikte zu einer Haftstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt verurteilt. In der am 18.12.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des BVwG gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "BF: Ich wollte vorweg sagen, dass ich in Mazedonien von der Polizei vor fast drei Jahren am Kopf geschlagen wurde und vergesse daher vieles. VR: Können wir die Verhandlung jetzt durchführen? BF: Manche Sachen habe ich vergessen. VR: Haben Sie irgendwelche medizinische Unterlagen, dass Sie an Gedächtnisverlust leiden? BF: Nein. VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an? BF: Ich bin Paschtune und sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsangehöriger. VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an! BF: Ich bin in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Khogyani und im Dorf XXXX geboren. Dort war ich bis zu meiner Ausreise.BF: Ich bin in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Khogyani und im Dorf römisch 40 geboren. Dort war ich bis zu meiner Ausreise. VR: Haben Sie eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ein Jahr habe ich fertig gemacht, ich sollte das zweite Jahr anfangen, aber nicht mehr. VR: Am 02.10.2015 haben Sie gesagt, dass Sie drei Jahre die Schule besucht haben. BF: Ein Jahr habe ich nicht geschafft weiterzugehen. VR: Warum haben Sie "drei Jahre" gesagt? BF: Ich musste das wiederholen. VR: Sie waren dreimal in der ersten Klasse? BF: Ein Jahr bin ich in die Moschee gegangen und ein Jahr in die Schule und das erste Mal musste ich überholen. VR: Wie hat die Schule geheißen? BF: XXXX.BF: römisch 40 . VR: Wieso haben Sie gesagt, dass die Schule XXXX heißt?VR: Wieso haben Sie gesagt, dass die Schule römisch 40 heißt? BF: Die Ortschaft heißt XXXX.BF: Die Ortschaft heißt römisch 40 . VR: Sie haben gesagt, das die Schule XXXX heißt und im Dorf XXXX war.VR: Sie haben gesagt, das die Schule römisch 40 heißt und im Dorf römisch 40 war. BF: Ich habe in XXXX gelebt, dieses XXXX oder Lycee ist auch in XXXX.BF: Ich habe in römisch 40 gelebt, dieses römisch 40 oder Lycee ist auch in römisch 40 . VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie aus XXXX stammen.VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie aus römisch 40 stammen. BF: XXXX ist die größere Ortschaft, XXXX ist ein kleineres Dorf und befindet sich in diesem Dorf.BF: römisch 40 ist die größere Ortschaft, römisch 40 ist ein kleineres Dorf und befindet sich in diesem Dorf. VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert? BF: Mein Vater hat gearbeitet. VR: Schildern Sie grob zusammengefasst den Grund für Ihre Auseise. BF: In der Nähe von uns gab es einen amerikanischen Stützpunkt, einige von unserem Ort haben dort gearbeitet. Den Auftrag zum Arbeiten hat jemand anderer bekommen und wir haben für ihn gearbeitet. In jedem Dorf war ein Mensch und der Mensch hat Aufträge von den Amerikanern bekommen. Ca. drei Monate habe ich auch gearbeitet und dann habe ich einen Brief bekommen. Ich habe den Brief zu Hause gezeigt, aber die anderen Mitarbeiter haben gesagt, dass ich das ernst nehmen soll. Dann haben wir weitergearbeitet. VR: Sie haben den Brief zu Hause gezeigt und die die Mitarbeiter haben dazu etwas gesagt, das verstehe ich nicht? BF: Die Drohbriefe haben andere auch bekommen, nicht nur ich. Viele haben auch aus diesem Grund aufgehört. Unser Auftraggeber wurde getötet. Meine Familie hat nicht mehr erlaubt, dass ich weiter dort arbeite. Meine Familie hat gesagt, dass ich auf den Feldern der Landwirtschaft arbeiten soll. Einige Zeit bin ich dort geblieben. VR: Wo "dort geblieben"? BF: Ich meine zu Hause, eigentlich bin ich in der Ortschaft geblieben. Ich wurde unter Druck gesetzt von den Taliban, dass ich mich den Taliban anschließen solle und viele Männer sind auch zu den Taliban gegangen. VR: Wie sind Sie von den Taliban unter Druck gesetzt worden? BF: Sie haben immer wieder zu mir gesagt, dass die "Ungläubigen" unser Land angegriffen haben. VR: Wer hat wann, was zu Ihnen gesagt? BF: Damals, als ich auf den Feldern gearbeitet habe und die sind immer wieder zu mir gekommen, es war zwei, drei Personen. VR: Wieso haben Sie das bis jetzt nie gesagt? BF: Ich wollte heute ganz einfach klar die Wahrheit sagen. VR: Wie hat die amerikanische Basis geheißen? BF: Kunari oder Khogyani Base. VR: Sie werden doch wohl den Namen der Basis kennen, auf der Sie 7 Monate gearbeitet haben? Wie hat diese geheißen oder hat sie beide Namen gehabt? BF: Wir haben es unterschiedlich genannt "Base" oder "Camp", es war in der Nähe von XXXX.BF: Wir haben es unterschiedlich genannt "Base" oder "Camp", es war in der Nähe von römisch 40 . VR: Sie haben doch wohl einen Ausweis dafür gehabt, was ist auf dem Ausweis darauf gestanden? Die Amerikaner lassen doch so einfach niemanden ein- und ausgehen? BF: Ich habe eine rote Karte gehabt. VR: Wo ist die? BF: In der Früh hat man uns die Karten gegeben und am Abend wieder abgenommen. VR: D. h. Sie haben oder hatten keinen Ausweis? BF: Nein, nur als ich im Base arbeiten wollte, musste ich es immer abgeben. VR: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung ausgesagt, dass die Basis Haji Zaman geheißen hat? BF lacht: Dieses Grundstück gehörte Haji Zaman, die Amerikaner sind gekommen und haben auf seinem Grundstück die Basis gebaut. VR: Welche Leute haben das so genannt? BF: Die Dorfleute haben es unterschiedlich genannt. VR: Wie ist Ihre Arbeit dort auf dem Stützpunkt abgelaufen? BF: Die Flugzeuge haben irgendwelche Waren gebracht und wir mussten die Ware in unterschiedlichen Plätzen lagern. Die alten Waren haben wir verbrannt. VR: Wer hat was verbrannt? BF: Manche Sachen waren abgelaufen, z. B. Äpfel, wenn sie nicht mehr zu essen waren, diese wurden verbrannt. Es wurden auch abgelaufene Sachen entsorgt. Manche Waren mussten wir verbrennen. VR: Sie haben gesagt, dass die Lieferungen per Flugzeug erfolgten. Schildern Sie mir das genauer. BF: Mit einem Hubschrauber, weiße Farbe, wurden die Sachen hingebracht. VR: Wie oft? BF: Manchmal einmal, manchmal zweimal pro Tag. VR: Warum haben Sie bis jetzt gesagt, dass die Lieferungen per Flugzeugen erfolgt sind und nicht mittels Hubschrauber? BF: Es war unterschiedlich, manchmal mit dem Flugzeug und manchmal mit dem Hubschrauber. VR: Welche Flugzeuge waren das? BF: Groß, weiße Farbe. VR: Was verstehen Sie unter groß? BF: Ganz groß, zwei Leute waren drinnen und die Ware. VR: War es eine Boeing oder eine Cessna? BF: Klein, mittel. VR: Die konnten dort landen und starten? BF: Ja. VR: Wenn wir beide von derselben Basis sprechen, dann gibt es dort kein Flugfeld. BF: Drinnen waren Kommando, Polizei, alles Mögliche. VR: Ich rede vom Flugfeld bzw. von einer Landebahn. BF: Doch, es gibt eine Möglichkeit. VR: Was haben Sie dann mit den Lieferungen gemacht? BF: Wir haben zu verschiedenen Räumlichkeiten gebracht. VR: Wer ist "wir" und welche Räumlichkeiten. BF: Wir waren 14 Afghanen, die gearbeitet haben, und ein Auftraggeber, insgesamt
  9. VR: Sie haben bisher gesagt, dass es elf Personen und Sie waren, also zwölf. BF: Manchmal waren auch seine Söhne dabei. VR: Wer ist der Auftraggeber gewesen? BF: Er hat XXXXgeheißen. VR: Wieso haben Sie das heute zum ersten Mal gesagt, dass XXXX getötet wurde.VR: Wieso haben Sie das heute zum ersten Mal gesagt, dass römisch 40 getötet wurde. BF: Er wurde getötet, er ist nicht selbst gestorben. Die Taliban haben ihn getötet. VR: Wieso haben Sie bis jetzt nicht gesagt, dass die Taliban ihn getötet haben. BF: Ich wurde nicht gefragt. VR: Ich habe Ihnen direkt in Ihrer Untersuchungshaft ein Schreiben mit einigen Fragen geschickt und auf eine dieser Fragen haben Sie gesagt: "Herr XXXX ist bereits verstorben", mehrere Informationen haben Sie nicht.VR: Ich habe Ihnen direkt in Ihrer Untersuchungshaft ein Schreiben mit einigen Fragen geschickt und auf eine dieser Fragen haben Sie gesagt: "Herr römisch 40 ist bereits verstorben", mehrere Informationen haben Sie nicht. BF: Der Dolmetscher war ein Dari-sprechender, ich habe ihn gefragt, ob er mich versteht und ich habe ja gesagt, da ist ein zu einem Missverständnis gekommen. VR an BFV: Was sagen Sie dazu? BFV: Dazu kann ich nichts sagen, ich war persönlich nicht dabei. VR: Was war konkret Ihre Aufgabe in der Basis? BF: Abgelaufene Ware zu entsorgen und neue Ware lagern. VR: Wie genau? BF: Mit einem Auto, die Waren wurden in Kartons mit einem Auto zu uns gebracht. VR: Schildern Sie mir das genau. Wo waren Sie? BF: Wir wurden zuerst zum Stützpunkt gebracht, wir mussten dort kurz warten. Die Autos haben die Ware gebracht, in jedem Auto waren ein bis zwei Personen. Wir waren in großen Räumen, dort haben sie uns die Waren gebracht. VR: Und dann? BF: Die neuen Waren haben wir in diesen Raum gelagert und die alten Waren waren ca. zwei Minuten entfernt und die mussten wir zum Wagen bringen. VR: Sie sind in dem Raum gestanden, haben auf die Waren gewartet, haben diese Waren in diesem Raum gelagert? BF: Ja. VR verliest der Beantwortung der Frage 6 des Schreibens vom 21.04.
  10. BF: Ich entschuldige mich, da ist ein Missverständnis passiert. VR: Heute oder damals? BF: Damals. Ehrlich habe ich den Dolmetscher nicht verstanden, er hat Farsi gesprochen. VR: Können Sie mir erklären, wieso Ihnen der Name der Firma nicht erinnerlich ist, für die Sie an der Basis tätig waren? Mir sind sämtliche Arbeitgeber meines Lebens in Erinnerung. BF: Ich bin ein Analphabet, ich kann nicht lesen und ich kann nicht schreiben. VR: Wie viele Drohbriefe haben Sie bekommen? BF: Drei haben wir bekommen. Einer ist verloren gegangen, zwei sind zu Hause. VR: Wer ist "wir"? Haben alle den gleichen Drohbrief bekommen? BF: Ich meine damit mich. VR: Einen Drohbrief haben Sie hier vorgelegt. Ist das einer von den beiden, die zu Hause sind? BF: Ja. VR: Es erscheint schon eigenartig, dass Sie nur einen Drohbrief (AS 207) vorlegen können, was ist mit dem zweiten? BF: Zu Hause. VR: Warum haben Sie sich nur einen schicken lassen? BF: Ich weiß es nicht, ich habe gesagt, dass sie beide schicken sollen. VR: Der Drohbrief trägt das Datum 13.12.
  11. Das entspricht dem 03.03.
  12. Sie haben am 02.10.2015 beim BFA gesagt, es sei der erste Drohbrief gewesen. Wissen Sie eigentlich was in diesem Drohbrief drinnen steht? BF: Ich kann das nicht lesen. Ich bin Analphabet. VR: Es ist der dritte Drohbrief, in diesem Brief steht, dass Sie schon am 03.09.1390 (24.11.2011) und am 08.10.1390 (29.12.2011) gewarnt worden seien. BF: Nein. Ich weiß es nicht, es kann sein, dass es der dritte ist. VR: Wer hat Ihnen dort vor Ort, die Aufträge im Stützpunkt erteilt? BF:XXXX. VR: Der war vor Ort? BF: Ja. VR: Der hat auch mit den Amerikanern gesprochen? BF: Ja. VR: In dem Schreiben haben Sie gesagt, dass die ganze Kommunikation über den Sohn von XXXX, nämlich XXXX gelaufen ist.VR: In dem Schreiben haben Sie gesagt, dass die ganze Kommunikation über den Sohn von römisch 40 , nämlich römisch 40 gelaufen ist. BF: Sie haben beide mit den Amerikanern gesprochen. VR: Wo lebt Ihre Mutter jetzt? Wo hält sich Ihr Bruder auf? BF: In der Nähe von uns lebt mein Onkel mütterlicherseits, sie leben dort. VR an BFV: Haben Sie Fragen? BFV: Nein. VR: Warum sind Sie straffällig geworden? BF: Es ist ein Fehler passiert. Ich habe Schulden gehabt. Ich musste Miete zahlen, drei Monate Miete habe ich nicht bezahlt. Er hat zu mir gesagt, dass ich Marihuana verkaufen muss, bis ich die Miete zahle, dann nicht mehr. VR: Sie mussten das Marihuana auch nehmen? BF: Er wollte sein Geld haben. Ich habe einen großen Fehler gemacht, ich bitte um Entschuldigung. VR: Sie wurden verurteilt. VR: Wenn man Ihre Ausführungen in der Erstbefragung, dass man Sie zwingen wollte, Mohn anzubauen, und Sie das nicht wollten, mit Ihrer Verurteilung zu vereinbaren versucht, so gelingt das nicht. D.h. Sie wollten in Afghanistan nichts mit Drogen zu tun haben, aber in Österreich handeln Sie schon damit? BF: Er hat mich überredet, ich habe einen großen Fehler gemacht. BFV an BF: Haben Sie Angehörige in Kabul oder anderen Großstädten Afghanistans? BF: Nein. VR: Sind Sie gesund? BF: Ich bin gesund, aber ich vergesse. BFV an BF: Haben Sie jemals länger in Kabul gewohnt oder waren Sie länger in einer Großstadt Afghanistans aufhältig? BF: Nein, nur zwei Nächte war ich in Kabul. BFV an BF: Können Sie auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Mutter oder Ihres Onkels hoffen, falls Sie sich in Kabul oder in Kabul oder in einer anderen Großstadt niederlassen müssen? BF: Nein. BFV an BF: Wieso? BF: Mein Onkel ist Lehrer, er verdient so wenig, dass er nicht selber genug zu essen hat. VR an BF: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: Acht Jahre alt. VR an BF: Was ist mit XXXX, er ist ca. 26 Jahre alt.VR an BF: Was ist mit römisch 40 , er ist ca. 26 Jahre alt. BF: Ich weiß nicht, wo er sich befindet, seit zwei Monaten bin ich nicht in Kontakt mit der Familie. VR an BF: Wo war er vorher? BF: Jetzt sind die IS und die Taliban gekommen, den Menschen geht es dort sehr schlecht. VR wiederholt die Frage. BF: Er hat getrennt gelebt, er nicht mehr mit uns gelebt, er hat in einem anderen Dorf gelebt, in XXXX.BF: Er hat getrennt gelebt, er nicht mehr mit uns gelebt, er hat in einem anderen Dorf gelebt, in römisch 40 . VR: Wie hat er sein Leben finanziert? BF: Er hat Tiere gekauft und verkauft. VR: Selber gemästet bzw. gefüttert? BF: Nein, z. B. hat er eine Kuh um 20.000 gekauft und um 21.000 hat er sie wieder verkauft. VR: Was ist mit Ihrem Vater? BF: Mein Vater ist nicht mehr am Leben. VR: Warum? BF: Als ich noch in der Türkei war ist er verstorben. VR: Woran? BF: Er wurde getötet, weil er für die Arbakai (Dorfmiliz) gearbeitet. VR: Was war die Aufgabe der Abakai? BF: Die Amerikaner oder die Firma haben die Straßen neu gearbeitet und seine Aufgabe war dort als Wache. VR: Die Amerikaner oder die Firma, wer? BF: Es gibt Organisationen, die die Straße erneuern. Die Abakai schützen diese Straßen als Kontrolleur. VR: Sie haben gerade gesagt, dass die Amerikaner oder die Firma die Straße gebaut, in Ihrem Schreiben vom 21.04.2017 haben Sie gesagt, dass die afghanische Regierung gebaut hat. BF: Ich kann mich nicht so gut aus. Die afghanische Regierung und die Amerikaner arbeiten gemeinsam. VR: Sie haben zu Beginn gesagt, dass Sie aufgehört haben, auf den Stützpunkt zu arbeiten und den Feldern waren, wie lange war dann das? BF: 20 Tage ca. VR: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie bei zur Ausreise beim Stützpunkt gearbeitet haben. BF: Ich habe zuerst aufgehört und danach ca. 20 Tage habe ich auf den Feldern gearbeitet. VR: Wie sind Ihnen die Drohbriefe zugestellt worden? BF: Die Drohbriefe kamen in der Nacht, als wir schlafen waren. Jemand von uns hat in der Früh das Haus verlassen und hat zufällig jeweils einen Brief an der Außenmauer des Hauses entdeckt. VR: Sie haben doch gesagt, dass auch Ihr Vater von den Taliban getötet worden ist. BF: Ja. VR: Welchen Umgang hat Ihr Vater mit den Taliban gepflegt? Hat er sich vor ihnen versteckt? BF: Mein Vater hat sich immer vor den Taliban versteckt, hätten sie meinen Vater getötet, hätten sie ihn dann getötet. VR: Wieso haben Sie vor dem BFA gesagt, dass Ihr Vater gemeint hätte, dass der an Sie gerichtete Drohbrief nicht so schlimm wäre und er mit den Taliban reden würde? BF: Das habe ich nicht gesagt. VR: Was hat Ihr Vater zu den Drohbriefen gesagt? BF: Er hat gesagt: "Du kannst ins Ausland gehen, z. B. in die Türkei". Ich habe gesagt, dass ich zur afghanischen Nationalarmee möchte. Mein Vater hat mir meine Tazkira weggenommen und gesagt und hat gesagt, dass er für mich einen Schlepper organisieren wird. VR an BFV: Haben Sie noch Fragen? BFV: Nein. VR: Was machen Sie dzt. hier in Österreich? BF: Ich wohne bei der Caritas. Mir wurde versprochen, dass ich bald einen Deutschkurs bekomme. VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? BF: Ich habe einen großen Fehler gemacht, es wir nicht wieder vorkommen. VR: Ist Ihnen klar, dass noch 14 Monate bedingt "offen" sind? BF: Ja."
  13. Feststellungen: Zur Person: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Paschtune, Sunnite, aus Nangarhar stammend, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Ausreise nach Österreich lebte er mit seiner Familie im Nangarhar. Er hat ein Jahr lang die Schule der Moschee und zweimal die erste Schulstufe besucht. Seine Familie und Verwandte leben nach wie vor in Nangarhar im Heimatdorf, ein Cousin in Jalalabad, sein Vater ist verstorben. Er hat keine Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 03.10.2017 des LG Eisenstadt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Absatz 1
  14. und
  15. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 und 3 Suchtmittelgesetz (SMG), sowie nach § 28a Absatz 1
  16. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 SMG, sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Absatz 1 erster Fall, zweiter und dritter Fall und Absatz 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 03.10.2017 des LG Eisenstadt wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz 1
  17. und
  18. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 und 3 Suchtmittelgesetz (SMG), sowie nach Paragraph 28 a, Absatz 1
  19. Fall und Absatz 2 Ziffer 2 SMG, sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 1 erster Fall, zweiter und dritter Fall und Absatz 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall und Absatz 2 SMG zu einer Haftstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Die behauptete Tätigkeit auf einem Stützpunkt hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheitsbevölkerung an, ist jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Der Beschwerdeführer gehört der Mehrheitsbevölkerung an, ist jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Zu Afghanistan: Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q3.2017 Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab – auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  20. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs – improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen – nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  21. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer – speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017). High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragte für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  22. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  23. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-
  24. August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound – auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul – dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll – in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army – ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police – ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban – im Gegensatz zum Jahr 2016 – keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt – nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL- KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP- Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten – dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  25. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-greenzone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan, https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosquekabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: -Strichaufzählung U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamicstate-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightenedafter-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, -Strichaufzählung https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistanwar-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike, http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017 -Strichaufzählung UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_con flict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation- -Strichaufzählung afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017 -Strichaufzählung WT – The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces, http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isisafghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017 KI vom 22.06.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.
  1. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.: improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017). Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017). High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani – stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes – verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017). Taliban Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017). Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  2. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am
  3. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017). Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017). Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017). Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen: sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vergleiche auch: DZ 14.6.2017). Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vergleiche auch: NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (11.6.2017): US troops killed in 'insider attack' in Nangarhar, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/troops-killed-insider-attack-nangarhar-170610143131831.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (31.5.2017): Kabul bombing: Huge explosion rocks diplomatic district, http://www.aljazeera.com/news/2017/05/huge-blast-rocks-kabul-diplomatic-area-170531040318591.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung BBC (10.6.2017): Afghanistan: US soldiers 'killed by commando' in Achin district, http://www.bbc.com/news/world-asia-40232491, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BBC (31.5.2017): Kabul bomb: Diplomatic zone attack kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-40102903, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (16.7.2017): IS captures Tora Bora, Bin Laden’s former hideout, https://www.dawn.com/news/1339807, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (31.5.2017): Afghanistan: "Sicherheitslage hat sich verschlechtert", http://www.dw.com/de/afghanistan-sicherheitslage-hat-sich-verschlechtert/a-39058179, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (14.6.2017): IS erobert strategisch wichtige Stellung von Taliban, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-islamischer-staat-kaempfe-taliban, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung DZ – Die Zeit (11.6.2017): Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und tötet US-Soldaten, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-06/afghanistan-taliban-insider-attacke-soldaten-usa-tote, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Fars News (7.6.2017): Kabul Blast Death Toll Rises to 150 as Deadly Attacks Continue, http://en.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13960317001159, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (6.6.2017): Zahl der Todesopfer steigt auf über 150, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-opfer-in-kabul-steigt-auf-ueber-150-15048658.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.6.2017): Viele Tote bei Explosion auf Trauerfeier, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/neuer-anschlag-in-kabul-viele-tote-bei-explosion-auf-trauerfeier-15045768.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung IBT – International Business Times (14.6.2017): Isis captures Osama Bin Laden's Tora Bora fortress in Afghanistan, http://www.ibtimes.co.uk/isis-captures-osama-bin-ladens-tora-bora-fortress-afghanistan-1626265, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung LWJ – The Long War Journal (11.6.2017): Taliban ‘infiltrator’ kills 3 US soldiers in Nangarhar, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/06/taliban-infiltrator-kills-3-us-soldiers-in-nangarhar.php, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Times (14.6.2017): ISIS Captures Tora Bora, Once Bin Laden’s Afghan Fortress, https://www.nytimes.com/2017/06/14/world/asia/isis-captures-tora-bora-afghanistan.html?hp=&action=click&pgtype=Homepage&clickSource=story-heading&module=first-column-region&region=top-news&WT.nav=top-news&_r=0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (11.5.2017): Afghan forces wrest back Badakhshan’s Zebak district, http://www.pajhwok.com/en/2017/05/11/afghan-forces-wrest-back-badakhshan%E2%80%99s-zebak-district, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung Reuters (6.6.2017): Suspected bomb kills seven outside historic mosque in Afghanistan's Herat, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack-idUSKBN18X1E0, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (17.6.2017): Afghan Commando Reportedly Wounds Seven U.S. Troops In Mazar-e Sharif, https://www.rferl.org/a/afghanistan-soldier-killed-possible-insider-attack/28560504.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Tagesschau (6.6.2017): Friedenskonferenz nach Terrorangriff, https://www.tagesschau.de/ausland/afghanistan-konferenz-105.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (3.6.2017): At least seven killed in suicide bombing at high-profile funeral in Kabul, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/03/kabul-explosions-afghanistan-people-killed-funeral-salim-ezadyar, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (2.6.2017): Afghans killed in anti-government protest after Kabul bombing, https://www.theguardian.com/world/2017/jun/02/afghanistan-protesters-killed-kabul-bombing, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (31.5.2017): Kabul: at least 90 killed by massive car bomb in diplomatic quarter, https://www.theguardian.com/world/2017/may/31/huge-explosion-kabul-presidential-palace-afghanistan, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung TMN – The Muslim News (7.6.2017): Afghanistan: Bomb attack near mosque kills 8 in Herat province, https://muslimnews.co.uk/news/middle-east/afghanistan-bomb-attack-near-mosque-kills-8-herat-province/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (20.6.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of June 15th 2017, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/sg_report_on_afghanistan_-_15_june_2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung UN GASC – General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC – United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN News Centre (31.5.2017): UN condemns terrorist attack in Kabul, underscores need to protect civilians, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=56871#.WUk5x8vwCUk, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US DOD – United States Department of Defense (6.2017): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/Enhancing-Security-and-Stability-in-Afghanistan-June-2017.pdf, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung US News (12.6.2017): Taliban's No. 2 Denies Role in Kabul Bombing, https://www.usnews.com/news/world/articles/2017-06-12/talibans-no-2-denies-role-in-kabul-bombing, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (12.6.2017): The Latest: 2 top Afghan security officials suspended, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/the-latest-2-top-afghan-security-officials-suspended/2017/06/12/1879119c-4f42-11e7-b74e-0d2785d3083d_story.html?utm_term=.fd14b4a74b8a, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung WP – Washington Post (6.6.2017): Afghan peace conference opens in Kabul, days after city’s deadliest attack in years, https://www.washingtonpost.com/world/afghan-peace-conference-opens-in-kabul-under-rocket-fire/2017/06/06/40d1cd32-2ae8-42a6-8d68-6ea04bb3cfc9_story.html?utm_term=.abe31cb01667, Zugriff 21.6.2017 KI vom 11.05.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2017 Den Vereinten Nationen zufolge hat sich im Jahr 2016 die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert; dieser Trend zieht sich bis ins Jahr
  1. Gefechte fanden vorwiegend in den folgenden fünf Provinzen im Süden und Osten statt: Helmand, Nangarhar, Kandahar, Kunar und Ghazni; 50% aller Vorfälle wurden in diesen Regionen verzeichnet (für das Jahr 2016 wurden 23.712 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert). Doch der Konflikt hat sich geographisch ausgeweitet, da die Taliban ihre Aktivitäten in Nord- und Nordostafghanistan, sowie in der westlichen Provinz Farah, verstärkt haben. In den Provinzhauptstädten von Farah, Kunduz, Helmand und Uruzgan übten die Taliban Druck auf die Regierung aus. Wesentlich für die Machterhaltung der Regierung in diesen Provinzhauptstädten war die Entsendung afghanischer Spezialeinheiten und die Luftunterstützung durch internationale und afghanische Kräfte (UN GASC 3.3.2017). INSO berichtet für den Zeitraum Jänner – März 2017 von insgesamt 6.799 sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Afghanistan (INSO o. D.). Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Gefechte zwischen Taliban und Regierungskräften (meist Angriffe der Taliban) um 22% erhöht und machen damit 63% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die Anzahl der IED-Vorfälle war 2016 um 25% niedriger als im Jahr davor und ist damit weiterhin rückläufig (UN GASC 3.3.2017). ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte sind auch weiterhin signifikanten Herausforderungen ausgesetzt – speziell was ihre operative Leistungsfähigkeit betrifft: Schwächen in den Bereichen Führung und Kontrolle, Leitung und Logistik, sowie hohe Ausfallsraten, haben maßgebliche Auswirkungen auf Moral, Rekrutierung und Leistungsfähigkeit (UN GASC 3.3.2017). Dennoch haben die afghanischen Sicherheitskräfte hart gegen den Talibanaufstand und terroristische Gruppierungen gekämpft und mussten dabei hohe Verluste hinnehmen. Gleichzeitig wurden qualitativ hochwertige Spezialeinheiten entwickelt und Aufständische davon abgehalten Bevölkerungszentren einzunehmen oder zu halten (SIGAR 30.4.2017). Der sich intensivierende Konflikt hat zunehmend Opfer bei Sicherheitskräften und Taliban gefordert. Die Rate der Neu- bzw. Weiterverpflichtungen ist zu niedrig, um die zunehmenden Desertionen und Ausfälle zu kompensieren. Bis Februar 2016 war die Truppenstärke des afghanischen Heeres bei 86% und die der afghanischen Nationalpolizei auf 94% ihres geplanten Mannschaftsstandes (UN GASC 3.3.2017). Berichtszeitraum 18.11.2016 bis 14.2.2017 Im Berichtszeitraum wurden von den Vereinten Nationen 5.160 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert; dies bedeutet eine Erhöhung von 10% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (UN GASC 3.3.2017). Im Jänner 2017 wurden 1.877 bewaffnete Zusammenstöße registriert; die Anzahl hatte sich gegenüber dem vorigen Vergleichszeitraum um 30 erhöht. Im Berichtszeitraum haben sich IED-Angriffe im Vergleich zum Vorjahr um 11% verstärkt (UN GASC 3.3.2017). High-profile Angriffe: Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017).Nahe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif in der afghanischen Nordprovinz Balkh, sind bei einem Angriff der Taliban auf eine Militärbasis mindestens 140 Soldaten getötet und mehr als 160 verwundet worden (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 29.4.2017, Reuters 23.4.2017). Balkh gehört zu den eher sicheren Provinzen Afghanistans; dort ist die Kommandozentrale für den gesamten Norden des Landes (FAZ 21.4.2017). Dies war afghanischen Regierungskreisen zufolge, der bislang folgenschwerste Angriff auf einen Militärstützpunkt. Laut dem Sprecher der Taliban war der Angriff die Vergeltung für die Tötung mehrerer ranghoher Rebellenführer. Vier der Angreifer seien in die Armee eingeschleust worden. Sie hätten dort einige Zeit ihren Dienst verrichtet. Das wurde aber von der afghanischen Armee nicht bestätigt (Reuters 23.4.2017). Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017).Dies ist der zweite Angriff auf eine Militäreinrichtung innerhalb weniger Monate, nach dem Angriff auf ein Militärkrankenhaus in Kabul Anfang März, zu dem sich die Terrormiliz Islamischer Staat bekannt hatte. Damals kamen mindestens 49 Menschen ums Leben und 76 weitere wurden verletzt (FAZ 21.4.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017, NYT 7.5.2017, Dawn 7.5.2017, SIGAR 30.4.2017, FAZ 8.3.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Angaben, welche Gebiete von den Aufständischen in Afghanistan kontrolliert werden, sind unterschiedlich: Schätzungen der BBC zufolge, wird bis zu ein Drittel des Landes von den Taliban kontrolliert (BBC 9.5.2017). Einer US-amerikanischen Quelle zufolge stehen 59,7% der Distrikte unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Sicherkräfte (Stand: 20.2.2017); was eine Steigerung von 2,5% gegenüber dem letzten Quartal wäre; jedoch einen Rückgang von 11% gegenüber dem Vergleichswert des Jahres
  2. Die Anzahl der Distrikte, die unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen sind, hat sich in diesem Quartal um 4 Distrikte vermehrt: es sind dies 45 Distrikte in 15 Provinzen (SIGAR 30.4.2017). Die ANDSF konnten die Taliban davon abhalten Provinzhauptstädte einzunehmen oder zu halten; die Aufständischen haben die Kontrolle über gewisse ländliche Gebiete behalten. (SIGAR 30.4.2017). Taliban Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). Helmand Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vgl. auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017).Die Taliban haben den Druck auf die Provinz Helmand erhöht; heftige Gefechte fanden Ende Jänner und Anfang Februar im Distrikt Sangin statt (UN GASC 3.3.2017): 10 der 14 Distrikte in Helmand werden entweder von den Taliban kontrolliert oder sind umstritten. In die Provinz Helmand wurde bereits eine Anzahl US-amerikanischer Soldaten entsendet (al-Jazeera 29.4.2017; vergleiche auch: Khaama Press 11.4.2017). Auch das afghanische Verteidigungsministerium hat Befreiungsoperationen gestartet, die sogenannten Khalid-Operationen in Helmand aus den beiden Distrikten, Garamser und Nad-e Ali heraus (Khaama Press 11.4.2017). Militärischen Quellen zufolge, wurde im Mai eine riesige Kommandozentrale der Taliban im Distrikt Nad-e Ali zerstört (Sputnik News 10.5.2017). Kunduz Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017).Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017). Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vergleiche auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein – so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vergleiche auch: BBC 8.5.2017). In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vergleiche auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017). Quellen: -Strichaufzählung al-Jazeera (29.4.2017): US marines return to Taliban stronghold of Helmand, http://www.aljazeera.com/news/2017/04/marines-return-taliban-stronghold-helmand-170429090406248.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung al-Jazeera (14.4.2017): Mixed reaction in Afghanistan over Nangarhar bombing, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/04/mixed-reaction-afghanistan-nangarhar-bombing-170414143849115.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (8.5.2017): Afghanistan IS head killed in raid - US and Afghan officials, http://www.bbc.com/news/world-asia-39839339, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (7.5.2017): Afghan conflict: Families flee Taliban Kunduz assault, http://www.bbc.com/news/world-asia-39836225, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung BBC (28.4.2017): Afghan Taliban announce spring offensive, http://www.bbc.com/news/world-asia-39742802, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung BBC (14.4.2017): MOAB strike: US bombing of IS in Afghanistan 'killed dozens', http://www.bbc.com/news/world-asia-39598046, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Dawn (7.5.2017): IS chief in Afghanistan killed, claims President Ashraf Ghani, https://www.dawn.com/news/1331700, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.4.2017): Taliban töten über hundert afghanische Soldaten, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/angriff-auf-armeestuetzpunkt-taliban-toeten-ueber-hundert-afghanische-soldaten-14982261.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (8.3.2017): Mehr als 30 Tote bei Angriff auf Krankenhaus in Kabul, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-greifen-militaerkrankenhaus-in-kabul-an-14914667.html, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Independent (13.4.2017): US drops 'largest non-nuclear bomb' in Afghanistan area populated by Isis members, http://www.independent.co.uk/news/world/americas/gbu-43b-mother-of-all-bombs-massive-ordnance-air-blast-afghanistan-isis-a7682996.html, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO – International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation
(2017): Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (11.4.2017): 200 US troops deployed in Helmand province of Afghanistan, http://www.khaama.com/200-us-troops-deployed-in-helmand-province-of-afghanistan-02546, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung LWJ – Long War Journal (9.5.2017): Taliban back on the offensive in Kunduz, http://www.longwarjournal.org/archives/2017/05/taliban-back-on-the-offensive-in-kunduz.php, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung NYT – The New York Time (7.5.2017): Leader of ISIS Branch in Afghanistan Killed in Special Forces Raid, https://www.nytimes.com/2017/05/07/world/asia/abdul-hasib-isis-leader-killed.html?_r=0, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (23.4.2017): Deutschland sichert Afghanistan nach Anschlag Hilfe zu, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-idDEKBN17P0BX, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung Reuters (8.3.2017): Dutzende Tote bei IS-Anschlag auf Militärkrankenhaus in Kabul, http://de.reuters.com/article/afghanistan-anschlag-krankenhaus-idDEKBN16F1EH, Zugriff 9.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (3.3.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/n1705111.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung SCR – Security Council Report (28.2.2017): March 2017 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2017-03/afghanistan_20.php, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung SIGAR – Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.4.2017): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-04-30qr.pdf, Zugriff 8.5.2017 -Strichaufzählung Sputnik News (10.5.2017): Afghan Security Forces Destroy Huge Taliban Command Center in Country's South, https://sptnkne.ws/eu4g, Zugriff 10.5.2017 -Strichaufzählung The Guardian (13.4.2017): 36 Isis militants killed in US 'mother of all bombs' attack, Afghan ministry says, https://www.theguardian.com/world/2017/apr/13/us-military-drops-non-nuclear-bomb-afghanistan-islamic-state, Zugriff 8.5.2017
  1. Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  2. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  3. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, http://www.oldsite.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year, http://www.pajhwok.com/en/2017/01/19/wolesi-jirga-district-council-elections-next-year, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak – Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/AFGH_Stammes_und%20Clanstruktur_Onlineversion_2016_07.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group, http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
  4. Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED's 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  5. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  6. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  7. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertr

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