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{'item': 'W211 2167839-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW211 2167839-1 SpruchW211 2167833-1/10E W211 2167839-1/9E W211 2167832-1/5E W211 2167835-1/5E W211 2167836-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist ein Staatsangehöriger Syriens und Ehemann der beschwerdeführenden Partei 2) sowie Vater der beschwerdeführenden Parteien 3) – 5). Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) stellten am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2), 4) und 5) stellten am XXXX 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) stellten am römisch 40 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien 2), 4) und 5) stellten am römisch 40 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am XXXX 2015 an, Kurde zu sein und aus Aleppo zu stammen. Als Fluchtgrund führte sie aus, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und die Wirtschaft schlecht liefe; die beschwerdeführende Partei 1) könne dort ihre Familie nicht ernähren. Sie werde in Syrien nicht verfolgt, aber die Lage sei dort generell schlecht. Ihre Verwandten seien vor zwei Jahren vom IS umgebracht worden.
  3. Die beschwerdeführende Partei 1) gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am römisch 40 2015 an, Kurde zu sein und aus Aleppo zu stammen. Als Fluchtgrund führte sie aus, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und die Wirtschaft schlecht liefe; die beschwerdeführende Partei 1) könne dort ihre Familie nicht ernähren. Sie werde in Syrien nicht verfolgt, aber die Lage sei dort generell schlecht. Ihre Verwandten seien vor zwei Jahren vom IS umgebracht worden. Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Erstbefragung am XXXX 2016 an, dass sie sich vor islamischen Extremisten fürchten würde, weil sie Kurden seien. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen.Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 2016 an, dass sie sich vor islamischen Extremisten fürchten würde, weil sie Kurden seien. Syrien habe sie wegen des Krieges verlassen.
  4. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX 2017 brachte die beschwerdeführende Partei 1) vor, dass ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe hätten wie sie selbst. Sie habe zuletzt mit ihrer Familie in Aleppo im Viertel XXXX gelebt und als Installateur gearbeitet. Sie habe ihrer Arbeit bis ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise nachgehen können. Den Entschluss, Syrien zu verlassen, habe sie gefasst, nachdem sie keine Arbeit mehr gehabt habe, Anfang
  5. Sie sei dann in den Irak geflüchtet und habe nach dem Besorgen einer Unterkunft ihre Familie nachgeholt. Im August 2015 sei die ganze Familie (bis auf eine Tochter) in die Türkei gefahren. Im Irak habe die beschwerdeführende Partei 1) gearbeitet. Nach den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass wegen des Krieges das erste Haus der Familie in Aleppo zerstört worden sei; es habe keinen Strom, kein Wasser und keine Arbeit gegeben. Auch die Kinder hätten Angst vor dem Krieg gehabt. Sie seien als Familie in Syrien reich gewesen, jedoch sei alles zerstört worden und man habe alles zurücklassen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe die beschwerdeführende Partei 1) Angst vor dem Krieg und vor dem Tod; der Mann einer Tante sei vom IS entführt und getötet worden; auch würden Kurden vom IS entführt werden. Die beschwerdeführende Partei
  6. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 2017 brachte die beschwerdeführende Partei 1) vor, dass ihre Kinder die gleichen Fluchtgründe hätten wie sie selbst. Sie habe zuletzt mit ihrer Familie in Aleppo im Viertel römisch 40 gelebt und als Installateur gearbeitet. Sie habe ihrer Arbeit bis ca. zwei Monate vor ihrer Ausreise nachgehen können. Den Entschluss, Syrien zu verlassen, habe sie gefasst, nachdem sie keine Arbeit mehr gehabt habe, Anfang
  7. Sie sei dann in den Irak geflüchtet und habe nach dem Besorgen einer Unterkunft ihre Familie nachgeholt. Im August 2015 sei die ganze Familie (bis auf eine Tochter) in die Türkei gefahren. Im Irak habe die beschwerdeführende Partei 1) gearbeitet. Nach den Fluchtgründen befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass wegen des Krieges das erste Haus der Familie in Aleppo zerstört worden sei; es habe keinen Strom, kein Wasser und keine Arbeit gegeben. Auch die Kinder hätten Angst vor dem Krieg gehabt. Sie seien als Familie in Syrien reich gewesen, jedoch sei alles zerstört worden und man habe alles zurücklassen müssen. Im Falle einer Rückkehr habe die beschwerdeführende Partei 1) Angst vor dem Krieg und vor dem Tod; der Mann einer Tante sei vom IS entführt und getötet worden; auch würden Kurden vom IS entführt werden. Die beschwerdeführende Partei 1) habe ab 1991 zweieinhalb Jahre Wehrdienst als normaler Soldat bei der Fliegerabwehr geleistet. Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Einvernahme beim BFA zusammengefasst an, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Mannes beziehen würde. Sie sei im März 2013 ihrem Mann in den Irak gefolgt. Im Irak habe die Familie zwei Jahre gelebt, bevor sie in die Türkei gegangen sei. Sie habe Angst vor dem Krieg und dem Tod. Ihre Verwandten würden ihr erzählen, dass die Lage in Syrien schlimm sei.
  8. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte die Identität und die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei 1) habe keine Verfolgung durch den IS oder durch den syrischen Staat festgestellt werden können, noch eine Einberufung zum Reservedienst. Eine personenbezogene Verfolgungsgefahr in Syrien habe die beschwerdeführende Partei 1) nie vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien 2) – 5) hätten eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht.
  9. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stellte die Identität und die syrische Staatsbürgerschaft der beschwerdeführenden Parteien fest. In Bezug auf die beschwerdeführende Partei 1) habe keine Verfolgung durch den IS oder durch den syrischen Staat festgestellt werden können, noch eine Einberufung zum Reservedienst. Eine personenbezogene Verfolgungsgefahr in Syrien habe die beschwerdeführende Partei 1) nie vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien 2) – 5) hätten eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht.
  10. Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass vor allem Personen, die Rebellen gegenüber kritisch eingestellt seien, und auch Frauen einem besonders hohen Risiko einer Verfolgung durch diese Gruppen unterliegen. Auch habe sich die Behörde nicht ausreichend mit der Situation der Kurden, wehrpflichtigen Männern und Frauen in Syrien auseinandergesetzt.
  11. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass vor allem Personen, die Rebellen gegenüber kritisch eingestellt seien, und auch Frauen einem besonders hohen Risiko einer Verfolgung durch diese Gruppen unterliegen. Auch habe sich die Behörde nicht ausreichend mit der Situation der Kurden, wehrpflichtigen Männern und Frauen in Syrien auseinandergesetzt.
  12. Am XXXX 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Aus dem Vorbringen in der Verhandlung ging hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund seien und noch Familienangehörige in Syrien leben. Die beschwerdeführende Partei 1) berichtete außerdem davon, vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime Angst zu haben und von der Al Nusra Front wegen Arbeiten an der XXXX Kirche bedroht worden zu sein.
  13. Am römisch 40 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Aus dem Vorbringen in der Verhandlung ging hervor, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund seien und noch Familienangehörige in Syrien leben. Die beschwerdeführende Partei 1) berichtete außerdem davon, vor einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime Angst zu haben und von der Al Nusra Front wegen Arbeiten an der römisch 40 Kirche bedroht worden zu sein.
  14. Am XXXX 2017 wurde ein Schreiben vorgelegt, das die Mitarbeit an der XXXX Kirche belegen sollte.
  15. Am römisch 40 2017 wurde ein Schreiben vorgelegt, das die Mitarbeit an der römisch 40 Kirche belegen sollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
  18. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die am XXXX 2015 bzw. am XXXX 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten.1.1.
  19. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die am römisch 40 2015 bzw. am römisch 40 2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellten. 1.1.
  20. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitischen Glaubens. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) haben in Syrien geheiratet. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) – 5) sind die Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2). Die Beschwerde der erwachsenen Tochter der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) ist zur Zahl W211 2163756-1 ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig; zu dieser ergeht am gleichen Tag eine Entscheidung. Die beschwerdeführenden Parteien lebten zuletzt in Syrien in Aleppo im Bezirk XXXX . Diese Region steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. zu einem kleinen Teil auch unter kurdischer Kontrolle.Die beschwerdeführenden Parteien lebten zuletzt in Syrien in Aleppo im Bezirk römisch 40 . Diese Region steht unter der Kontrolle der syrischen Regierung bzw. zu einem kleinen Teil auch unter kurdischer Kontrolle. Die beschwerdeführende Partei 1) ist Installateur und war auch Mitglied der Kammer der Installateure. Sie absolvierte außerdem eine Zusatzausbildung zum Mechaniker. Sie arbeitete unter anderem für die XXXX Kirche in Aleppo. Es leben noch ein Bruder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) in Aleppo, und eine weitere Schwester in Latakia.Die beschwerdeführende Partei 1) ist Installateur und war auch Mitglied der Kammer der Installateure. Sie absolvierte außerdem eine Zusatzausbildung zum Mechaniker. Sie arbeitete unter anderem für die römisch 40 Kirche in Aleppo. Es leben noch ein Bruder und eine Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) in Aleppo, und eine weitere Schwester in Latakia. Die beschwerdeführende Partei 2) war in Syrien Hausfrau. Zwei ihrer Schwestern und zwei Brüder leben nach wie vor in Aleppo-Umgebung. Mit ihren Verwandten sind die beschwerdeführenden Parteien unregelmäßig in Kontakt. 1.1.
  21. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten und gesund. 1.
  22. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) in Aleppo durch die Al Nusra Front wegen der Durchführung von Installationsarbeiten bei der XXXX Kirche kann nicht festgestellt werden.1.
  23. Eine Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 1) in Aleppo durch die Al Nusra Front wegen der Durchführung von Installationsarbeiten bei der römisch 40 Kirche kann nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung durch das syrische Regime wegen der illegalen Ausreise in den Nordirak im Jahr 2013 wird nicht festgestellt. Die beschwerdeführende Partei 1) erfüllte ihren verpflichtenden Militärdienst ab 1991 für zweieinhalb Jahre als einfacher Soldat. Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei besondere Kenntnisse und Fähigkeiten hat, die für das syrische Militär von Bedeutung sind, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wird schließlich auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 2) aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau entsprechend wahrscheinlich geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5) kann keine hier relevante Gefährdung in Syrien festgestellt werden. 1.
  24. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 05.01.2017: Korruption Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von 2015 von Transparency International liegt Syrien auf Platz 154 von 167 untersuchten Ländern (TI 2015). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung hat die diesbezüglichen Regelungen jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Beamte üben regelmäßig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden (USDOS 13.4.2016). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung, und es gibt die Möglichkeit, durch Bestechung eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten (FIS 23.8.2016). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weitverbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Bürger müssen häufig Bestechungsgelder zahlen, um bürokratische Angelegenheiten abschließen zu können. Seit der Krieg in Syrien ausgebrochen ist, vermeiden Syrer, die Verfolgung durch den Staat befürchten, den Kontakt zu offiziellen Institutionen. Stattdessen müssen sie – z.B. im Falle wichtiger Dokumente – auf den Schwarzmarkt zurückgreifen (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 10.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/#results-table, Zugriff 9.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 9.11.2016 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 27.10.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Seit Konfliktbeginn 2011 bis September 2016 wurden in Syrien ungefähr 430.000 Menschen getötet (SOHR 13.9.2016). 2015 verschlechterte sich die Menschenrechtssituation durch den sich intensivierenden Konflikt in Syrien weiter (UKFCO 21.4.2016). Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vgl. AI 24.2.2016).Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 24.2.2016). Aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen, wobei die Vereinten Nationen berichteten, dass die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime schwerer wogen. Menschenrechtsverletzungen durch Rebellengruppierungen waren zum Beispiel Festnahmen, Folter, Hinrichtungen von wahrgenommenen Andersdenkenden oder Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten. Die schlimmsten Menschenrechtsverletzungen wurden durch jihadistische bewaffnete Gruppen begangen. (FH 27.1.2016). Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah al-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 30.6.2016). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 30.6.2016). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 13.4.2016). IS-Kämpfer sind für standrechtliche Exekutionen von gefangengenommenen Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und gefangengenommenen Zivilpersonen verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strenge Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 24.02.2016). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World’s Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/319684/445040_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (13.09.2016): About 430 thousand were killed since the beginning of the Syrian revolution, http://www.syriahr.com/en/?p=50612, Zugriff 11.11.2016 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 4.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 1.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 -Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/326111/452562_en.html, Zugriff 4.11.2016 Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016). Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016). Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016). Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016). Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015), https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016
  1. b)Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015): Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben."
  2. c)Auszüge aus dem Bericht der Fact Finding Mission Syrien aus August 2017: Sexuelle Gewalt gegenüber Frauen und deren Folgen Sexuelle Gewalt wird von den Konfliktparteien weiterhin als systematische Kriegs-, Terror- und Foltertaktik angewendet. Frauen und Mädchen sind besonders im Kontext von Hausdurchsuchungen, an Checkpoints, in Haftanstalten, an Grenzübergängen und nach einer Entführung durch regierungstreue Einheiten davon betroffen, während Männer und Jungen vor allem während Befragungen in Haftanstalten der Regierung von sexueller Gewalt betroffen sind. Vergewaltigungen sind weit verbreitet, und Regierungs- und pro-Regierungskräfte setzen Vergewaltigungen ein, um Frauen, aber auch Männer und Kinder, zu bestrafen und zu terrorisieren, wenn diese mit der Opposition in Verbindung stehen. Mehrere Berichte von internationalen Organisationen und NGOs besagen, dass die Zahl der Fälle von Vergewaltigung und anderer schwerer sexueller Gewalt gegen Frauen im Jahr 2016, von mehreren Hundert bis in die Tausenden reichen. Frauen werden entweder aufgrund ihrer eigenen Aktivitäten inhaftiert, oder aber um deren männliche Verwandte dazu zu bringen sich den Sicherheitskräften zu stellen. Die gesellschaftliche Tabuisierung von sexueller Gewalt führt zu einer Stigmatisierung von Frauen, die in Haft waren, zur Erniedrigung von Opfern, Familien und Gemeinschaften und zu einer hohen Dunkelziffer bezüglich der Fälle von sexueller Gewalt. Eltern oder Ehemänner verstoßen oftmals Frauen, die während der Haft vergewaltigt wurden, selbst wenn es sich dabei nur um eine Vermutung handelt. Es gibt Fälle von Frauen, die nach einer Vergewaltigung Opfer von Ehrenmorden werden. Berichten von NGOs zufolge kam es seit dem Ausbruch des Konfliktes zu einem starken Anstieg bei Ehrenmorden infolge weit verbreiteter Fälle von Vergewaltigungen durch Regierungseinheiten und Ausbeutung durch den IS. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 Interview mit Orion Wilcox, Amman, 16.5.2017 UN Security Council, 15.4.2017 USDOS, 3.3.2017 Wehrdienst Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch nicht-kämpfende Tätigkeiten ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekrut ist der niedrigste Rang und diese müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen. Jeder Mann im Alter zwischen 17 und 42 Jahren ist verpflichtet, einen zweijährigen Militärdienst abzuleisten. Diese gesetzliche Altersgrenze ist jedoch reine Theorie. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Seiten nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden. Die Bedingungen in der Syrischen Armee für Wehrpflichtige sind furchtbar und werden immer schlechter. Soldaten werden Heimaturlaube nicht mehr bewilligt, weil befürchtet wird, dass sie sich absetzen. Soldaten, die man verdächtig, sich absetzen zu wollen, werden inhaftiert. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln funktioniert teilweise nicht mehr; Soldaten sind teilweise auf sich selbst angewiesen, um Nahrung zu finden. Schon vor dem Konflikt wurden Rekruten nicht gut bezahlt, jedoch konnte man damals noch mit dieser Bezahlung auskommen. Durch die Inflation ist das nun nicht mehr möglich, oder aber die Soldaten werden gar nicht bezahlt. Die Regierungstruppen sind dafür bekannt zu plündern, weil die Soldaten nicht bezahlt werden. Doch auch die Kämpfer der National Defense Forces (NDF) sind für Plünderungen bekannt, obwohl sie besser bezahlt werden. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (A), Amman, 16.5.2017 Interview mit einer europäischen diplomatischen Quelle (B), Beirut, 18.5.2017 Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden zum Reservedienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert. Das Militärbuch zeigt lediglich Informationen über den verpflichtenden Wehrdienst und nicht ob eine Person Reservist ist oder nicht. Männer können ihren Dienst-/Reservedienststatus bei der Militärbehörde überprüfen, die meisten würden dies jedoch nur auf informellem Weg tun, um zu vermeiden, sofort rekrutiert zu werden. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird. In diesem Kapitel zitierte Quellen: Interview mit Lama Fakih, Beirut, 18.5.2017 Information von Orion Wilcox, per Email, 17.5.2017 UNHCR, 2.2017
  3. d)Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Leitfadens für Syrien: Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, dt. Fassung April 2017, Auszüge – Seiten 2 - 7: Ausreise aus Syrien: Die Informationen in diesem Abschnitt beschreiben die Situation gemäß geltenden syrischen Gesetzen. Im Kontext des Konflikts in Syrien werden Berichten zufolge Gesetze jedoch auf willkürliche und nichtvorhersehbare Weise umgesetzt. Hinzu kommt, dass Grenzbehörden interne Anweisungen erhalten können, zu denen Informationen nicht öffentlich verfügbar sind. Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage von Gesetz Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt waren. Quellen zufolge beinhaltet die Sicherheitsprüfung durch die Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen die Prüfung, ob ein Rückkehrer Syrien gesetzeswidrig verlassen hat (siehe unten "Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland”). Die Art der Ausreise – ob offiziell oder inoffiziell –, für die Syrer sich entscheiden, hängt Berichten zufolge von verschiedenen Faktoren und Gründen ab, darunter vorhandene oder fehlende Papiere, Sicherheitserwägungen (einschließlich Sicherheit der Flugroute), finanzielle Lage der betroffenen Personen, Nähe eines bestimmten Grenzübergangs, usw. Da es für syrische Staatsbürger zunehmend schwierig wurde, offizielle Grenzübergänge der Nachbarstaaten zu benutzen, gab es Berichte, dass immer mehr Syrer gezwungen waren, Syrien auf gesetzeswidrige Weise zu verlassen. Wie berichtet wird, haben einige Männer aus Furcht vor Einziehung zum Wehrdienst Syrien innerhalb des knappen Zeitfensters ab Erhalt des Einberufungsbescheids bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihre Namen an Grenzkontrollstellen geleitet wurden, über offizielle Grenzübergänge verlassen, oder Staatsbedienstete bestochen, ihre Namen vorübergehend aus der an Grenzkontrollstellen vorliegenden Liste gesuchter Personen zu entfernen. Behandlung bei Rückkehr nach Syrien aus dem Ausland: Es liegen kaum konkrete Informationen über die Behandlung von Rückkehrern nach Syrien vor. Quellen zufolge werden Personen an der Grenzübergangsstelle (Landgrenze, Flughafen) bei ihrer Einreise untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc.) gesucht werden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, insbesondere aus den unter den Risikoprofilen unten beschriebenen Gründen, sind Berichten zufolge dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Es wird berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko besteht, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht werden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet haben, weil sie aus einem Gebiet stammen, das sich unter der Kontrolle der Opposition befindet, oder weil sie aufgrund ihrer konservativen Kleidung als religiös wahrgenommen werden. Andere werden, wie berichtet wird, ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch (HRW) haben mehrere Fälle dokumentiert, in denen Syrer am Flughafen Damaskus oder an Landgrenzübergängen bei Ein- oder Ausreisen durch Sicherheitsdienste verhaftet und später gefoltert wurden und/oder gewaltsam verschwanden. Auch nach der ersten Einreise nach Syrien kann das Inhaftierungsrisiko weiterhin bestehen. Berichten der Unabhängigen UN-Untersuchungskommission zu Syrien zufolge wurde ein Syrer, der zwangsweise aus Jordanien nach Syrien zurückgewiesen wurde, an einer Kontrollstelle in einem ländlichen Gebiet des Gouvernements Homs verhaftet.
  4. e)Kontrolllage in Aleppo ( XXXX ):
  5. e)Kontrolllage in Aleppo ( römisch 40 ): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: https://syria.liveuamap.com/, 05.12.2017 (Eine Nachschau am 02.01.2018 führte zu keinem anderen Ergebnis) 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sowie auf die im Verfahren vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, zur Herkunft, Schulbildung und Berufstätigkeit in Syrien sowie zu den Familienangehörigen in Syrien ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren. Die Feststellung über den Verfahrensstand betreffend eine erwachsene Tochter der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) gründet sich auf deren Verwaltungsakt zur Zahl W211 2163756-1. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien fußt auf den Strafregisterauszügen vom 21.08.2017. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens. Die Feststellung, dass das Wohnviertel der beschwerdeführenden Parteien in Aleppo derzeit unter Kontrolle des Regimes bzw. unter kurdischer Kontrolle steht, ergibt sich aus einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/. 2.3. Dass die beschwerdeführende Partei 1) von der Al Nusra Front wegen Arbeiten an der XXXX Kirche in Aleppo bedroht werden würde, kann nicht festgestellt werden. Dafür ausschlaggebend ist in erster Linie, dass die ehemalige Al Nusra Front keine Kontrolle in den zu prüfenden Gebieten in Aleppo mehr innehat. Eine Bedrohung durch diese Miliz wegen vor Jahren durchgeführter Installationsarbeiten in einer Kirche erscheint daher, auch vor dem Hintergrund der erst im Dezember 2017 vom dortigen Pastor ausgestellten Bestätigung von durchgeführten Arbeiten, nicht wahrscheinlich. Schließlich darf an dieser Stelle auch nicht übersehen werden, dass ein diesbezügliches Vorbringen einer angeblichen Bedrohung durch die Al Nusra Front wegen Arbeiten an einer Kirche erst in der Beschwerdeverhandlung getätigt wurde, weshalb es die Anmutung eines Versuchs hat, ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten bzw. zu verstärken. Dass eine solche Bedrohung 2013 Grund für die damalige Ausreise in den Irak dargestellt haben soll, gab die beschwerdeführende Partei 1) schließlich im Verfahren vor der Behörde nie an. Im Ergebnis kann daher eine drohende Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch die Al Nusra Front wegen früher geleisteter Arbeiten in der XXXX Kirche nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.2.3. Dass die beschwerdeführende Partei 1) von der Al Nusra Front wegen Arbeiten an der römisch 40 Kirche in Aleppo bedroht werden würde, kann nicht festgestellt werden. Dafür ausschlaggebend ist in erster Linie, dass die ehemalige Al Nusra Front keine Kontrolle in den zu prüfenden Gebieten in Aleppo mehr innehat. Eine Bedrohung durch diese Miliz wegen vor Jahren durchgeführter Installationsarbeiten in einer Kirche erscheint daher, auch vor dem Hintergrund der erst im Dezember 2017 vom dortigen Pastor ausgestellten Bestätigung von durchgeführten Arbeiten, nicht wahrscheinlich. Schließlich darf an dieser Stelle auch nicht übersehen werden, dass ein diesbezügliches Vorbringen einer angeblichen Bedrohung durch die Al Nusra Front wegen Arbeiten an einer Kirche erst in der Beschwerdeverhandlung getätigt wurde, weshalb es die Anmutung eines Versuchs hat, ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten bzw. zu verstärken. Dass eine solche Bedrohung 2013 Grund für die damalige Ausreise in den Irak dargestellt haben soll, gab die beschwerdeführende Partei 1) schließlich im Verfahren vor der Behörde nie an. Im Ergebnis kann daher eine drohende Gefährdung der beschwerdeführenden Partei durch die Al Nusra Front wegen früher geleisteter Arbeiten in der römisch 40 Kirche nicht mit entsprechender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zur Verhaftung des Bruders der beschwerdeführenden Partei 1) im Jahr 2014, die diese in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, wurde keine Feststellung getroffen, weil ein Zusammenhang zu Rückkehrbefürchtungen der beschwerdeführenden Partei 1) nicht hergestellt werden konnte. In diesem Zusammenhang ist außerdem auf eine geänderte Kontrolllage in Aleppo zu verweisen und auf den Zeitablauf; eine allfällige Verhaftung des Bruders liegt wiederum dreieinhalb Jahre zurück. Die beschwerdeführenden Parteien gaben an, 2013 illegal in den Nordirak ausgereist zu sein. Die erkennende Richterin übersieht nicht, dass aufgrund des hohen Maßes an Willkür, das den syrischen Konflikt und die Reaktion der regimetreuen Behörden auszeichnet, auch die Repressalie auf eine illegale Ausreise hin ein gänzlich unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen kann, das unter Umständen eine entsprechende drohende Eingriffsschwere erreichen kann. In den gegenständlichen Fällen ist jedoch hervorzuheben, dass die beschwerdeführenden Parteien sonstige dominantere Risikoprofile nicht erfüllen: So ist die beschwerdeführende Partei 1) kein Wehrdienstverweigerer, in keiner Weise politisch aktiv (gewesen; siehe auch Verhandlungsprotokoll S 9, und betreffend die beschwerdeführende Partei 2) S 12), noch sonst auffällig (gewesen). Auch aus den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 2) lässt sich kein Hinweis auf eine erhöhte Aufmerksamkeit durch das Regime ableiten. Zu ihrer Eigenschaft als Kurden ist zu sagen, dass in Aleppo ein Stadtteil überhaupt unter der Kontrolle der Kurden steht bzw. vor dem Hintergrund der Kooperation des Regimes mit den Kurden im Kampf gegen den IS aktuell keine prima facie Gefährdung von Kurden durch das syrische Regime ins Auge sticht. Daher ausschließlich auf Basis einer illegalen Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 auf eine entsprechend massive drohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr zu schließen, erscheint daher gegenständlich nicht ausreichend naheliegend. Schließlich erfüllte die beschwerdeführende Partei 1) ihren Wehrdienst in Syrien ab 1991 für zweieinhalb Jahre als einfacher Soldat, was sie selbst so angab. Die beschwerdeführende Partei 1) ist mittlerweile 45 Jahre alt; nach den Länderinformationen endet das gesetzlich vorgeschriebene Alter für den Reservedienst grundsätzlich mit 42 Jahren. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass sich aus den Länderfeststellungen auch ergibt, dass das gesetzlich vorgeschriebene Höchstalter teilweise nicht mehr eingehalten wird und auch ältere Männer dann wieder eingezogen werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat. Solche sind bei der beschwerdeführenden Partei 1) im Zuge des Verfahrens jedoch nicht hervorgetreten. Die beschwerdeführende Partei 2) schloss sich den Fluchtgründen ihres Ehemanns weitgehend an und brachte auch selbst keine besonderen geschlechtsspezifischen Befürchtungen vor. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt, zahlreichen Diskriminierungen und auch geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sind, ergaben sich im Verfahren selbst keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei 2) von entsprechend massiven geschlechtsspezifischen Eingriffen in Syrien bedroht sein würde. Zu den beschwerdeführenden Parteien 3) – 5) wurden keine hier zu untersuchenden Vorbringen hinsichtlich einer möglichen konkreten und diese selbst betreffenden Gefährdung in Syrien erstattet, noch ergeben sich solche aus den zur Verfügung stehenden Länderinformationen. Ergebnis: Somit konnten keine positiven Feststellungen zu einer drohenden Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) durch die Al Nusra Front wegen Arbeiten an der XXXX Kirche oder wegen einer drohenden Einziehung zum Reservedienst, aller beschwerdeführenden Parteien wegen einer illegalen Ausreise im Jahr 2013, der beschwerdeführenden Partei 2) wegen geschlechtsspezifischer Eingriffe oder betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) – 5) getroffen werden.Ergebnis: Somit konnten keine positiven Feststellungen zu einer drohenden Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) durch die Al Nusra Front wegen Arbeiten an der römisch 40 Kirche oder wegen einer drohenden Einziehung zum Reservedienst, aller beschwerdeführenden Parteien wegen einer illegalen Ausreise im Jahr 2013, der beschwerdeführenden Partei 2) wegen geschlechtsspezifischer Eingriffe oder betreffend die beschwerdeführenden Parteien 3) – 5) getroffen werden. Die erkennende Richterin übersieht die Länderinformationen zur Situation in Syrien nicht, die gerade eine willkürliche Unterstellung von oppositioneller Gesinnung durch das Regime wegen Familieneigenschaft, Herkunft, Religion etc. manifestieren und beschreiben, dass praktisch jede_r in der einen oder anderen Situation und/oder Region vom syrischen Regime bedroht sein kann. In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien ergaben sich jedoch im Verfahren keine Hinweise darauf, dass diese allgemeinen Berichte und die darauf fußenden Möglichkeiten einer asylrelevanten Behandlung im gegenständlichen Falle auf die konkrete Situation der beschwerdeführenden Parteien anzunehmen sind. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.3. wiedergegeben werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Rechtsgrundlagen: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.1. Im Lichte der getroffenen Feststellungen kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei 1) wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung wegen Arbeiten an der XXXX Kirche vor ihrer Ausreise 2013 oder wegen einer Verweigerung einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst nicht angenommen werden.3.2.1. Im Lichte der getroffenen Feststellungen kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei 1) wegen einer ihr auch nur unterstellten oppositionellen religiösen oder politischen Gesinnung wegen Arbeiten an der römisch 40 Kirche vor ihrer Ausreise 2013 oder wegen einer Verweigerung einer allfälligen Einberufung zum Reservedienst nicht angenommen werden. Ebenso kann eine aktuelle und ausreichend konkrete Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer illegalen Ausreise 2013 in den Nordirak nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr die beschwerdeführende Partei 2) betreffend wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen lässt sich den Verfahrensergebnissen ebenfalls nicht entnehmen. Für die Annahme einer aktuellen und maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr die beschwerdeführenden Parteien 3) – 5) betreffend, zB wegen einer Mitgliedschaft in der sozialen Gruppe der Familie oder aus anderen Gründen, ergaben sich im Verfahren schließlich auch keine Hinweise. 3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann.3.2.2. Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2167839.1.00

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