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{'item': 'W212 1227626-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 7§ 19§ 34§ 13§ 8a§ 64§ 66§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW212 1227626-3 SpruchW212 1227626-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 19 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins und 2 AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.03.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.03.2002, Zl. 0107.358-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.03.2002, Zl. 0107.358-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer keine fristgerechte Beschwerde. Mit Eingabe vom 07.05.2002 stellte der BF den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und sich keinen Anwalt leisten könne und daher unter Zuhilfenahme eines Bekannten eine Berufung verfasst habe. Hierbei hätten sie sich bei der Berechnung der Berufungsfrist verrechnet.
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführer vom 06.05.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2002, ZI 0107.359-BAL, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangelnde Deutschkenntnisse, sowie mangelnde Rechtskenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen würden.
  3. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 25.08.2017 wurde der Beschwerdeführer

§ 19AVG und § 46 Abs.

2a FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am 04.09.2017, um 14:30 Uhr in die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien zu kommen und mitzuwirken. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Folgendes angeführt: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes".4. Mit dem bekämpften Ladungsbescheid vom 25.08.2017 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 19, AVG und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG aufgefordert als Beteiligter persönlich am 04.09.2017, um 14:30 Uhr in die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien zu kommen und mitzuwirken. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde Folgendes angeführt: "Notwendige Handlungen zur Erlangung eines Reisedokumentes". Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

§ 34Abs.

3 Z 4 BFA-VG angeordnet werde(Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen(Spruchpunkt II). Weiters wurde festgehalten, dass ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anwesend sein werde.Es wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen den Ladungsbescheid und in seinem Besitz befindliche Dokumente, wie Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG angeordnet werde(Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen(Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde festgehalten, dass ein Behördenvertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anwesend sein werde.

  1. Der Beschwerdeführer ist der Ladung zur Einvernahme am 04.09.2017 nicht nachgekommen.
  2. Der Beschwerdeführer erhob am 21.09.2017 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit von den Gebühren zu befreien. Begründend festgehalten wurde, dass der Behörde bekannt sein müsse, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Haft befand und die Androhung der Festnahme daher nicht berechtigt gewesen sei. Das BFA habe es weiters unterlassen die Vorführung des Beschwerdeführers zur Botschaft der Republik Indien zu organisieren. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden Fluchtgründe, nämlich der Gefahr vor Verfolgung in seinem Heimatstaat, sei es dem Beschwerdeführer daher nicht zuzumuten vor dem Konsulat seines Heimatlandes vorzusprechen.
  3. Die Beschwerde und der erstinstanzliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 27.11.2017, zugestellt am 30.11.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und aufgefordert, anzugeben, ob es sich bei seinem Antrag auf Gebührenbefreiung wegen Mittellosigkeit um einen Verfahrenshilfeantrag handle. Gegebenenfalls wurde er aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung ein wahrheitsgemäßes und vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis vorzulegen. Es ist innerhalb der offenen Frist keine Antwort des Beschwerdeführers eingelangt.
  5. Laut ZMR-Auszug des Beschwerdeführers vom 28.11.2017 befand sich der Beschwerdeführer vom 05.07.2017 bis zum 05.10.2017 in Strafhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt.
  7. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
  8. Rechtliche Beurteilung: A.)

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. § 8a Abs. 2 VwGVG legt fest, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen ist.

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen ist.

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. a ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua die einstweillige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen.

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit ua die einstweillige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Dem Verfahrenshilfeantrag ist

§ 66

ZPO ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist dem Antragsteller ein befristeter Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; gleichzeitig ist ihm das Formblatt zuzustellen.Dem Verfahrenshilfeantrag ist

Paragraph 66, ZPO ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist dem Antragsteller ein befristeter Mängelbehebungsauftrag zu erteilen; gleichzeitig ist ihm das Formblatt zuzustellen. Da der Beschwerdeführer trotz Mängelbehebungsauftrag vom 30.11.2017 nicht bekanntgab, ob er überhaupt einen Verfahrenshilfeantrag stellen wollte, sowie innerhalb der gesetzten Frist auch kein Vermögensbekenntnis vorlegte, ist der Antrag auf Gebührenbefreiung mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. B.) I.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch eins.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 19 AVG:Paragraph 19, AVG:

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. § 46 FPG:Paragraph 46, FPG: (...)
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2)Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Paragraph 97, Absatz eins, gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

(2a)Die Verpflichtung zur Mitwirkung

Absatz 2, kann auch mit Bescheid auferlegt werden, Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (Paragraph 19, AVG). (...)" Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (vgl. näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juli 2017, Ro 2017/21/0005 und vom
  2. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates zulässig sind, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden Paragraph 19, AVG erfüllt sind vergleiche näher etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Juli 2017, Ro 2017/21/0005 und vom
  4. Juni 2013, Zl. 2012/21/0121, mwN). Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist. Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

§ 19Abs.

2 AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Paragraph 19, Absatz 2, AVG ist im Ladungsbescheid der Gegenstand der geplanten Amtshandlung offen zu legen, um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten vergleiche VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Somit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid auch den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist.Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt voraus, dass sie "nötig" im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316). Im Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass auch die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, dass diese im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG nötig ist. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des § 46 Abs. 2a FPG. Dass die belangte Behörde angesichts der im Rahmen der Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes erlassenen negativen Entscheidung, welche in Rechtskraft erwachsen ist, zur Vorbereitung einer möglichen Abschiebung, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der indischen Konsularabteilung zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers war nicht davon auszugehen, dass er freiwillig an der gegenständlichen Entscheidung mitwirkt.Im Erkenntnis vom 16.05.2012, Zl. 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten, dass auch die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Ladung voraussetzt, dass diese im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AVG nötig ist. Die Vorgehensweise der belangten Behörde entspricht zudem der Vorgabe des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG. Dass die belangte Behörde angesichts der im Rahmen der Verfahren auf Erteilung eines internationalen Schutzes erlassenen negativen Entscheidung, welche in Rechtskraft erwachsen ist, zur Vorbereitung einer möglichen Abschiebung, das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers bei der indischen Konsularabteilung zur Klärung der Identität und Herkunft bzw. Ausstellung eines Ersatzdokumentes für notwendig erachtet, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers war nicht davon auszugehen, dass er freiwillig an der gegenständlichen Entscheidung mitwirkt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, dass das Vorsprechen vor dem Konsulat seines Heimatlandes nicht zumutbar sei, kann das Bundesverwaltungsgericht dieser Überlegung nicht folgen. Der gegenständliche Ladungsbescheid befasst sich nicht mit den im bisherigen Verfahren angegebenen Fluchtgründen. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist bereits rechtskräftig abgeschlossen und ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen keine Fluchtgründe vorliegen. Die Angst vor einer Konfrontation mit dem Konsulat des Heimatlandes ist daher nicht begründet und stellt dies keinen rechtlich fundierten Grund für eine Aufhebung des Ladungsbescheides dar. Bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es verabsäumt den inhaftierten Beschwerdeführer zur Botschaft der Republik Indien vorführen zu lassen, ist zu sagen, dass dies keine inhaltliche Begründung darstellt, den gegenständlichen Ladungsbescheid anzufechten. Durch diese Ausführung wird weder die inhaltliche Richtigkeit noch die Zulässigkeit des Bescheides bestritten. Der Beschwerdeführer hat somit in der Beschwerde weder die Notwendigkeit der Ladung bestritten, noch behauptet, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei. Der Beschwerdeführer konnte daher in seiner Beschwerde keine Gründe vorbringen, die einer Ladung

§ 19AVG in Verbindung mit § 46 Abs.

2 FPG entgegenstehen würden.Der Beschwerdeführer hat somit in der Beschwerde weder die Notwendigkeit der Ladung bestritten, noch behauptet, dass er im Besitz eines gültigen Reisedokuments sei. Der Beschwerdeführer konnte daher in seiner Beschwerde keine Gründe vorbringen, die einer Ladung

Paragraph 19, AVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, FPG entgegenstehen würden. Aus den oben genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzusprechen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017) Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015). Zu B) II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. insb. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche insb. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vergleiche VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W212.1227626.3.00

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