RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW234 1435496-1 SpruchW234 1435496-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX1995, StA. Senegal, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 01.206-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1995, StA. Senegal, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2013, Zl. 13 01.206-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein und stellte am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und zur Volksgruppe der Serere zu gehören. Bei der Erstbefragung begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er aus ärmlichen Verhältnissen stamme. Seine Mutter sei kürzlich verstorben, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater und seinen zwei jüngeren Brüdern in einem Dorf im Senegal gelebt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn sorgen könne. Zudem sei er mehrmals von Banditen aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um kriminell zu werden, ansonsten würden sie ihm etwas antun. Der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet und sei deswegen ausgereist (AS 25).
- Am 18.02.2013 erstellte die Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Untersuchungsbericht zur Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. Demnach sei nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich. Bei dem vorgelegten Asservat handle es sich eine Geburtsurkunde aus dem Senegal, eine Beurteilung über die Autorisierung der ausstellenden Behörde bzw. der Ausstellungsmodalitäten könne jedoch nicht vorgenommen werden.
- Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Heimat sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre lang die Hauptschule und dann noch ein Jahr lang das Gymnasium besucht zu haben. Sein Vater sei zunächst als Maurer tätig gewesen; die Mutter habe sich um die Familie gekümmert. Nach deren Tod habe der Vater aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf ausgeübt und sei bis zuletzt von seiner Mutter versorgt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Mutter die Schule verlassen zu haben. In seinem Heimatdorf gebe es eine große Gruppe von Aggressoren, die junge Leute suche, deren Lebenssituation sehr schwierig sei. Sie würden diese Jugendlichen zu Kriminellen ausbilden, die stehlen und Einbrüche sowie Morde verüben würden. Den Beschwerdeführer hätten sie auf der Straße angesprochen und versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem sie bemerkt hätten, dass er dies nicht gewollt habe, seien sie ihm gegenüber aggressiv geworden. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen kriminellen Betätigungen Geld verdienen könnte und habe von ihm verlangt, mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe überlegt, sich an die Polizei zu wenden, dann jedoch mangels Vertrauen in diese davon abgesehen, weil sie inhaftierte Personen nach kurzer Zeit wieder freilasse. In anderen Dörfern gebe es wieder andere Gruppen. Aus Angst umgebracht zu werden, habe der Beschwerdeführer das Haus der Familie verlassen, auf dem Markt geschlafen und versucht, kleine Arbeiten zu verrichten und kleine Sachen auf der Straße zu verkaufen. Als er eine bestimmte Summe Geld verdient gehabt hätte, habe er sich einer Gruppe angeschlossen, die das Land verlassen habe (AS 369). Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.
- Mit Bescheid vom 14.05.2013 - zugestellt am 16.05.2013 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III).
- Mit Bescheid vom 14.05.2013 - zugestellt am 16.05.2013 - wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründet das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in der Republik Senegal begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. In Bewertung der von ihm vorgebrachten schwierigen wirtschaftlichen Situation seiner Person sei nicht hervorgekommen, dass diese Problemstellung auf einem bewusst von seinem Herkunftsstaat ins Werk gesetzten Verfolgungszenario beruhe; niemand habe ihn vorsätzlich in seiner wirtschaftlichen Existenz schädigen wollen. Zudem seien die elementaren Lebensbedürfnisse in seiner Heimat sichergestellt. Auch das Vorbringen, eine kriminelle Bande hätte versucht, den Beschwerdeführer von dem finanziellen Vorteil einer Mitarbeit zu überzeugen, sei nicht asylrelevant. Zusammenfassend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass den Beschwerdeführer der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe. Weiters sei in der Republik Senegal eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus eigenem werde bestreiten können. In Österreich führe er kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben und habe keine erkennbare Integration aufzuweisen.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche am 29.05.2013 beim Bundesasylamt per E-Mail einlangte und der Internetausdrucke zur Situation im Senegal in französischer Sprache angefügt wurden.
- Am 19.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung für einen Fußballklub ein.
- Am 22.05.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache und in Anwesenheit des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, gesund zu sein und keine Medikamente zu konsumieren. Er gehöre dem Stamm der XXXX an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. In Österreich bete er nur zu Hause und besuche keine Moschee.Dabei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, gesund zu sein und keine Medikamente zu konsumieren. Er gehöre dem Stamm der römisch 40 an und bekenne sich zum muslimischen Glauben. In Österreich bete er nur zu Hause und besuche keine Moschee. Weiters brachte er - zum Teil ohne Übersetzung - vor, hier Fußball gespielt zu haben, zuletzt bei einem Verein in der ersten Liga. Da es rechtlich nicht möglich gewesen sei, habe er keinen Vertrag bekommen; zudem habe er momentan Knieprobleme und könne nicht professionell Fußball spielen. Er habe viele österreichische Freunde; eine Freundin habe ihn zum XXXX gebracht, um Deutsch zu lernen und den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Zu ihr habe er den intensivsten Kontakt. Eine Beziehung führe er derzeit nicht. Jedes Jahr würde ein Fußballturnier mit Afrikanern organisiert, wobei der Beschwerdeführer ehrenamtlich mithelfe. Er sei jedoch nicht Mitglied in einem Verein. Zweimal habe er sich beim Roten Kreuz gemeldet, um zu helfen. Da sie aber keinen Platz mehr frei gehabt hätten, müsse er warten. Verwandte habe er in Österreich nicht; er lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem zweiten Mann. Eine Berufsausbildung dürfe er ohne Dokumente nicht absolvieren. Derzeit hole er seinen Pflichtschulabschluss nach und habe alle Kurse dafür absolviert; es würden ihm jedoch noch die Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik fehlen.Weiters brachte er - zum Teil ohne Übersetzung - vor, hier Fußball gespielt zu haben, zuletzt bei einem Verein in der ersten Liga. Da es rechtlich nicht möglich gewesen sei, habe er keinen Vertrag bekommen; zudem habe er momentan Knieprobleme und könne nicht professionell Fußball spielen. Er habe viele österreichische Freunde; eine Freundin habe ihn zum römisch 40 gebracht, um Deutsch zu lernen und den Pflichtschulabschluss nachzuholen. Zu ihr habe er den intensivsten Kontakt. Eine Beziehung führe er derzeit nicht. Jedes Jahr würde ein Fußballturnier mit Afrikanern organisiert, wobei der Beschwerdeführer ehrenamtlich mithelfe. Er sei jedoch nicht Mitglied in einem Verein. Zweimal habe er sich beim Roten Kreuz gemeldet, um zu helfen. Da sie aber keinen Platz mehr frei gehabt hätten, müsse er warten. Verwandte habe er in Österreich nicht; er lebe in einer Wohngemeinschaft mit einem zweiten Mann. Eine Berufsausbildung dürfe er ohne Dokumente nicht absolvieren. Derzeit hole er seinen Pflichtschulabschluss nach und habe alle Kurse dafür absolviert; es würden ihm jedoch noch die Prüfungen in Deutsch, Englisch und Mathematik fehlen. Vorgelegt wurden folgende Dokumente: * Ein Zeugnis des XXXX über die bestandene Abschlussprüfung "Gesundheit und Soziales" als Teil der Pflichtschulabschluss-Prüfung vom XXXX* Ein Zeugnis des römisch 40 über die bestandene Abschlussprüfung "Gesundheit und Soziales" als Teil der Pflichtschulabschluss-Prüfung vom römisch 40 * Ein ÖSD-Diplom vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe.* Ein ÖSD-Diplom vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sie beim XXXX Bücher höheren Deutschniveaus - etwa B1 - heranziehen würden. Durch den erkennenden Richter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon sehr gut Deutsch verstehe und sich gut ausdrücken könne. Abgesehen von kleinen Pausen zum Überlegen spreche er weitgehend fließend.Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass sie beim römisch 40 Bücher höheren Deutschniveaus - etwa B1 - heranziehen würden. Durch den erkennenden Richter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer schon sehr gut Deutsch verstehe und sich gut ausdrücken könne. Abgesehen von kleinen Pausen zum Überlegen spreche er weitgehend fließend. Der Beschwerdeführer gab an, im Senegal mit seinen Eltern und zwei Brüdern in einem näher bezeichneten Dorf im südlichen Umland von Dakar an der Küste gelebt zu haben. Der Lebensstandard der Familie sei sehr schlecht gewesen. Gearbeitet habe der Beschwerdeführer nicht; seine Mutter habe Sachen verkauft und ihn erhalten. Sein Vater sei ursprünglich Maurer gewesen, habe seine Tätigkeit nach dem Tod der Mutter im Jahr 2012 eingestellt und vom Beschwerdeführer verlangt, die Wohnung zu verlassen. Dieser sei dann obdachlos gewesen und habe ungefähr drei Monate auf der Straße geschlafen. Ansonsten habe er keine Familie in der Heimat. Kontakt zu seinen Verwandten habe er nicht mehr. Im Senegal habe der Beschwerdeführer die Grundschule, die Hauptschule und ein Jahr lang das Gymnasium besucht. Die Abschlussprüfung (vergleichbar der Matura) habe er jedoch nicht absolviert. Der Beschwerdeführer habe durch den Verkauf kleiner Sachen auf der Straße € 600 für den Schlepper verdient; eine unbekannte Person habe ihm die notwendigen restlichen € 400 gegeben. An der Grenze zwischen Mali und Senegal habe der Beschwerdeführer € 100 bezahlen müssen und sei weiter über Niger und Libyen nach Italien gereist, wo er von April bis Dezember in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Zunächst hätte er vorgehabt, nach Deutschland zu reisen, jedoch sei er von der Polizei angehalten und nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er noch die selben Probleme wie früher geltend mache und keine Neuigkeiten betreffend seine Person erfahren habe. Den Senegal habe er verlassen, weil eine Gruppe von Kriminellen versucht habe, ihn zu rekrutieren, damit er Leute attackiere und stehle. Nachdem er dies abgelehnt hätte, hätten sie gedroht, ihn umzubringen und ihn draußen immer schikaniert. Diese Bande hätte auch andere Jugendliche aus dem gleichen Ort anwerben wollen. Sie seien sehr gefährlich, hätten viele Leute getötet und Schmuck gestohlen. Die meisten davon seien Analphabeten, die schnell zu Geld kommen wollten und deswegen kriminell seien. Sie hätten dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, dass er sich teure Sachen werde leisten können. Einen Namen habe diese Gruppe nicht; ihren Chef würde er nicht kennen. Die Bande stamme aus seinem Ort und habe versucht, auch andere Jugendliche - unabhängig von ihrem Alter - zu rekrutieren; die Geschwister des Beschwerdeführers seien jedoch zu jung dafür gewesen. Die Leute, die den Beschwerdeführer auf der Straße schikaniert hätten, seien in seinem Alter gewesen. Vergleichbare Gruppen gebe es im gesamten Senegal. Anzeige bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, weil diese korrupt sei und die Angehörigen dieser Gruppe nach einer Woche wieder freigelassen würden. Sein Vater habe von ihm verlangt, sich des Geldes wegen dieser Bande anzuschließen, weshalb der Beschwerdeführer letztlich aus Angst die elterliche Wohnung freiwillig verlassen habe. Ein weiterer Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers sei der Tod seiner Mutter, die ihm viel geholfen habe. Der Beschwerdeführer sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, obdachlos gewesen und habe versucht, Sachen zu verkaufen, um zu überleben. Auf der Straße habe er schließlich Leute kennengelernt, die Personen für die Schleppung nach Europa anwerben würden. Zu seiner Rückkehrbefürchtung befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seiner Heimat nichts habe und nicht wisse, was dort mit ihm passieren würde. Sein ganzes Leben hätte er hier in Österreich.
- Am 13.06.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderberichten sowie dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorliegenden Länderberichte unvollständig und veraltet seien und es wurden weitere Ermittlungen der Staatendokumentation beantragt.
- Mit Verfahrensanordnung vom 28.08.2017 wurden den Parteien die seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, einer ACCORD-Anfragebeantwortung, die die Staatendokumentation (teilweise) zur Beantwortung von erhobenen Fragen dem Bundesverwaltungsgericht übersandte sowie das aktuelle Länderinformationsblatt zum Senegal (Stand: 18.08.2017) unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen übermittelt.
- Am 12.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Heimatland des Beschwerdeführers hohe Kriminalität und Korruption herrsche sowie keine Meinungsfreiheit gewährt werde und Oppositionelle als Terroristen diffamiert und verhaftet würden. Laut den seit 16.08.2017 unverändert gültigen Reise- und Sicherheitshinweisen des auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland zu Senegal bestehe in der gesamten Sahelzone eine islamistische terroristische Bedrohung. Zur Kriminalität werde ausgeführt, dass es zu aggressiven Belästigungen durch fliegende Händler, Bettler, Taschendiebstähle und gewalttätigen Übergriffen kommen könne. Die sozialen Probleme seien im Senegal enorm. Da der Beschwerdeführer mittlerweile sehr lange Zeit außerhalb der Heimat verbracht habe, würde er im Falle einer Rückkehr wie ein ausländischer Tourist wegen unterstellten Reichtums von kriminellen Banden besonders bedroht werden. Zudem habe er keine familiäre Unterstützung in der Heimat, sodass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen sei. Weiters wurde auf die Integration des Beschwerdeführers verwiesen und erklärt, dass dieser schon eine konkrete Einstellungszusage habe und nach wie vor unbescholten sei. Zudem verwies der Führer auf eine Reihe von Internetberichten in französischer Sprache, die im Wesentlichen folgende Inhalte aufweisen: Zunächst gibt der undatierte Bericht von Rewmi.com wieder, dass die Bürger des Vorortes Thiaroye von Dakar häufig kriminellen Handlungen ausgesetzt seien. Auch würden die Behörden den Bürgern dagegen keinen hinreichenden Schutz bieten. Konkret berichtet wird von einzelnen Fällen, bei denen es zu Diebstählen und Raubüberfällen zur Erlangung diverser Gegenstände wie Mobiltelefone und Geld gekommen sei. Der Bericht von afrik.com vom 10.07.2013 handelt davon, dass Transparency International einen Korruptionsbericht über Wahrnehmungen im Zeitraum zwischen September 2012 und März 2013 im Zuge einer Enquete veröffentlicht habe. Dieser betrifft Korruption von Justiz- und Polizeiorganen in Senegal. 61% der von Transparency International Befragten hätten von einem deutlichen Anstieg der Korruption in den letzten 12 Monaten berichtet. Korruption sei in der Polizei weit verbreitet; man könne sich aus Anhaltungen durch Bezahlung von Bestechungsgeldern freikaufen. Gemäß dem Korruptionsindex von Transparency International seien die Polizei, die politischen Parteien und die Justiz als sehr korrupt einzustufen. 57% der Befragten hätten schon einmal mit Bestechung zu tun gehabt. Insbesondere die Steuer-, Polizei- und Justizbehörden seien in Bestechungsfälle involviert. Bis 25.03.2012 hätte sich die Korruption im Senegal immer weiter ausgebreitet. Dann hätte die neue Regierung für die Erlassung einer Reihe von Antikorruptionsgesetzen gesorgt. Nach wie vor seien die Institutionen jedoch anfällig für Korruption. Die staatlichen und nichtstaatlichen Antikorruptionsorganisationen wie das "Forum civil" hätten also noch viel zu tun, um Transparenz herzustellen und die Korruption zu beseitigen. Der Bericht von Dakaractu.com vom 30.12.2016 handelt davon, dass im Jahr 2016 zahlreiche gewaltsame Tötungen verübt worden seien. Es werde erzählt, dass gerade in den Vorstädten der Hauptstadt Morde verübt worden wären. Zudem wird beispielhaft von bestimmten Morden im Einzelnen berichtet. So sei am 25.10.2016 ein Homosexueller von seinem Geliebten erschlagen worden. Zwei Tage später sei ein Taxifahrer wegen eines kleinen Verkehrsunfalls von seinem Unfallgegner brutal umgebracht worden. Ebenso Ende Oktober 2016 sei in Camberene ein Universitätsstudent von einem Betrunkenen erstochen worden. Am 06.11.2016 seien zwei Apotheker in Ndioum brutal umgebracht worden; die Ermittlung dazu würden noch andauern. Auch die fünfte Vizepräsidentin des "Conseil Economique Social et Environnemental" sei von ihrem Chauffeur umgebracht worden; ihr Sohn habe versucht, dies zu verhindern, sei dabei verletzt worden und werde im Spital behandelt. Der Mord sei aus Habgier verübt worden. All diese Vorfälle hätten zu einer Diskussion über die Wiedereinführung der Todesstrafe geführt; auch Abgeordnete hätten dies unterstützt. Menschenrechtsorganisationen, der Justizminister und der oberste Staatsanwalt hätten zwar gewisse Sicherheitsprobleme zugestanden, jedoch betont, dass Senegal nach wie vor ein sicheres Land sei; für den Justizminister scheide die Wiedereinführung der Todesstrafe als Rückschritt aus. Schließlich handelt der Bericht von Senego.com vom 10.08.2017 davon, dass ein näher Genannter deswegen staatliche Repressionen zu befürchten habe, weil er die Mutter des Präsidenten, Minister und Musiker in den sozialen Medien beleidigt hätte; deswegen werde nach ihm gesucht. Zwar habe die Regierung diese Beleidigungen offiziell ignoriert, doch seien Andere schon wegen geringerer Vergehen verhaftet worden.
- Am 01.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau B1 des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grund des Antrags auf internationalen Schutz vom 29.01.2013, der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, der Anfragebeantwortung, der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Dokumenten, der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist am XXXX1995 geboren, Staatsangehöriger des Senegal, gehört dem Stamm der XXXX an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte er im Dorf XXXXim südlichen Umland von Dakar an der Küste. Ursprünglich lebte er dort mit seinen Eltern und zwei Brüdern. Der Lebensstandard der Familie war schlecht. Seine Mutter verkaufte Waren und erhielt den Beschwerdeführer dadurch; sein Vater war ursprünglich als Maurer erwerbstätig. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 stellte sein Vater diese Erwerbstätigkeit ein.Der Beschwerdeführer ist am XXXX1995 geboren, Staatsangehöriger des Senegal, gehört dem Stamm der römisch 40 an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Vor seiner Ausreise lebte er im Dorf XXXXim südlichen Umland von Dakar an der Küste. Ursprünglich lebte er dort mit seinen Eltern und zwei Brüdern. Der Lebensstandard der Familie war schlecht. Seine Mutter verkaufte Waren und erhielt den Beschwerdeführer dadurch; sein Vater war ursprünglich als Maurer erwerbstätig. Nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2012 stellte sein Vater diese Erwerbstätigkeit ein. Zu dieser Zeit versuchte eine kriminelle Vereinigung den Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf zu rekrutieren. Er sollte an kriminellen Handlungen teilnehmen. Der Beschwerdeführer lehnte dies ab. Deshalb wurde ihm gedroht, dass er umgebracht würde; auf der Straße sei er von Jugendlichen seines Alters immer wieder schikaniert worden. Der Beschwerdeführer wandte sich nicht an die Behörden. Denn diese ließen Mitglieder dieser Vereinigung offenbar gegen Bestechung in der Vergangenheit sogleich wieder frei. Der Beschwerdeführer hat den Kopf dieser kriminellen Vereinigung nie kennengelernt; die Vereinigung stammt jedoch aus dem Heimatort des Beschwerdeführers und versuchte eine Vielzahl von Jugendlichen für sich zu rekrutieren. Sie ist von vergleichbaren Gruppen, die in anderen Orten Senegals ansässig sind, unabhängig. Der Vater des Beschwerdeführers verlangte von ihm, sich dieser kriminellen Vereinigung anzuschließen, um Geld zu verdienen; für die Brüder des Beschwerdeführers schied dies aus, weil diese damals erst drei und fünf Jahre alt waren. Deswegen verließ der Beschwerdeführer danach die Wohnung der Familie und war für etwa drei Monate obdachlos. Während der Obdachlosigkeit verkaufte der Beschwerdeführer "kleine Sachen" und erwirtschaftete so € 600, um seinen Schlepper zu bezahlen. Nach diesen drei Monaten reiste er aus dem Herkunftsstaat aus. Auf dem Weg bis letztlich nach Österreich hielt er sich auch geraume Zeit in Italien auf; dort arbeitete er von April bis Dezember in der Landwirtschaft. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen von Mitgliedern der genannten kriminellen Vereinigung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Im Senegal hat der Beschwerdeführer die Grundschule, die Hauptschule und ein Jahr lang das Gymnasium besucht. Die Abschlussprüfung (vergleichbar der Matura) hat er jedoch nicht absolviert. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2013 in Österreich auf. Derzeit führt er keine Partnerschaft. Er unterhält freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer gehört in Österreich keinem Verein an, engagiert sich jedoch dadurch ehrenamtlich, dass er einmal im Jahr mit anderen Afrikanern ein internationales Fußballturnier organisiert. Der Beschwerdeführer versteht Deutsch sehr gut und kann sich - abgesehen von kleinen Pausen zum Nachdenken - gut ausdrücken; er hat die ÖSD-Deutschprüfung des Niveaus B1 erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer strebt eine Karriere als Profifußballer in Österreich an; ein Vertragsabschluss scheiterte jedoch aus rechtlichen Gründen. Derzeit leidet er unter Knieproblemen, die es ihm unmöglich machen, professionell Fußball zu spielen. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Derzeit absolviert der Beschwerdeführer eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. 1.2.
- Zur allgemeinen Situation in Senegal enthält das Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation vom 22.02.2016 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 17.08.2017 folgende - mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers maßgebliche - Ausführungen: "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 17.8.2017, Parlamentswahlen am 31.7.2017 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vergleiche JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017). Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vergleiche NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (5.8.2017): Regierungskoalition im Senegal gewinnt Wahl, http://derstandard.at/2000061996084/Parlamentswahl-in-Senegal, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung JA - Jeune Afrique (5.8.2017): Sénégal : la majorité présidentielle remporte haut la main les législatives, http://www.jeuneafrique.com/depeches/464037/politique/senegal-la-majorite-presidentielle-remporte-haut-la-main-les-legislatives/, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (2.8.2017): Parlamentswahlen in Senegal -Strichaufzählung Die Koalition in Senegal gewinnt, https://www.nzz.ch/international/parlamentswahlen-in-senegal-sieg-der-regierungspartei-ld.1308946, Zugriff 17.8.2017 -Strichaufzählung TP - The Point (16.8.2017): Senegal's parliamentary election results validated, http://thepoint.gm/africa/gambia/article/senegals-parliamentary-election-results-validated, Zugriff 17.8.2017 Politische Lage Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vergleiche AA 10.2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015). Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Sicherheitslage Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vergleiche AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (19.2.2016): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 19.2.2016 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.2.2016): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 19.2.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (19.2.2016): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 19.2.2016 Konflikt in der Casamance Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt (AA 10.2015a). Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen (AA 21.11.2015).Eine Herausforderung für die Regierung bleibt der seit drei Jahrzehnten ungelöste bewaffnete Konflikt in der Casamance. In diesem südlichen, durch Gambia geografisch nahezu abgetrennten Teil des Landes kämpfen Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance (MFDC)" mit dem Ziel der Unabhängigkeit der Region. Die Casamance unterscheidet sich vom Rest des Landes in ihrer historischen, wirtschaftlichen und ethnisch-religiösen Prägung. Seit dem Machtwechsel 2012 herrscht ein weitgehend eingehaltener de facto-Waffenstillstand. Die Regierung hat einer Vermittlung durch die mediationserprobte Laienorganisation Sant'Egidio zugestimmt (AA 10.2015a). Präsident Sall hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt. Die noch im Winter 2011 aus 2012, zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Armee und Rebellen der MFDC haben seit 2012 deutlich nachgelassen (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015). Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Sicherheitsbehörden Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 21.11.2015). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption (USDOS 25.6.2015). Bei Demonstrationen ist es zu einzelnen tödlichen Übergriffen von Sicherheitsbehörden gegen Zivilisten gekommen. Die Verhängung grausamer oder erniedrigender Strafen erfolgt nicht. Körperstrafen nach der Scharia sind ausgeschlossen, da das islamische Recht nur im Familien- und Erbrecht, nicht aber im Strafrecht Anwendung findet (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Korruption Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vgl. GIZ 6.2015a).Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vergleiche GIZ 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a).Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10.2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen: -Strichaufzählung Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls; -Strichaufzählung Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte; -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; -Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich -Strichaufzählung Zusatzprotokoll; -Strichaufzählung Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende -Strichaufzählung Behandlung oder Strafe; -Strichaufzählung Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle); -Strichaufzählung Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption; -Strichaufzählung Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. -Strichaufzählung Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Senegal - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.2.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 19.2.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert, und sind auch in der Praxis im Allgemeinen gewährleistet (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015, FH 28.1.2015). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch (AA 21.11.2015).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert, und sind auch in der Praxis im Allgemeinen gewährleistet (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 21.11.2015, FH 28.1.2015). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/304239/441365_de.html, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 21.11.2015) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 25.6.2015, vergleiche FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/304239/441365_de.html, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Gemäß USDOS gab es Ende 2012 ca. 8.400 Gefangene (AA 21.11.2015, vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist auch nach senegalesischen Standards nicht ausreichend. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte (AA 21.11.2015). Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall (USDOS 25.6.2015). Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte sind allerdings noch nicht erkennbar (AA 21.11.2015).8.400 Gefangene (AA 21.11.2015, vergleiche USDOS 25.6.2015), obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist auch nach senegalesischen Standards nicht ausreichend. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte (AA 21.11.2015). Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall (USDOS 25.6.2015). Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte sind allerdings noch nicht erkennbar (AA 21.11.2015). Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben im Jahr 2013 Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht. Die Regierung hat Schritte eingeleitet, um die Haftbedingungen zu verbessern (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Todesstrafe Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 21.11.2015). Gemäß AI gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 20.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 22.2.2016 Religionsfreiheit Etwa 94 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Diese gehören vorwiegend Sufi-Orden an. Es gibt auch Sunniten und Schiiten. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 14.10.2015, vgl. GIZ 6.2015b). Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 14.10.2015).Etwa 94 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Diese gehören vorwiegend Sufi-Orden an. Es gibt auch Sunniten und Schiiten. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 14.10.2015, vergleiche GIZ 6.2015b). Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 14.10.2015). Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 21.11.2015). Es gibt keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigen (USDOS 14.10.2015). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern (AA 21.11.2015). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2015b).Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis (USDOS 14.10.2015, vergleiche AA 21.11.2015). Es gibt keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigen (USDOS 14.10.2015). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern (AA 21.11.2015). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2015b). Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Senegal - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/313285/454018_de.html, Zugriff 22.2.2016 Ethnische Minderheiten Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in die Städte zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheiratete" Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 6.2015b). Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 21.11.2015).Der Staat achtet gemäß Artikel eins und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 21.11.2015). Die meisten senegalesischen Ethnien waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 6.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015b): Senegal - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html, Zugriff 22.2.2016 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015). Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Senegal, http://www.ecoi.net/local_link/306283/443556_de.html, Zugriff 22.2.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10.2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c). Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015) -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2015b): Senegal - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Senegal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (6.2015c): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, http://liportal.giz.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.2.2016 Behandlung nach Rückkehr Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (Stand: August 2015)"AA - Auswärtiges Amt (21.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylVfG (Stand: August 2015)" 1.2.
- Auf Grund des zitierten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 22.02.2016 in der Fassung der letzten Kurzinformation vom 17.08.2017, der eingeholten Anfragebeantwortung und der durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten Dokumentationsquellen trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen zur Lage im Senegal: Im Senegal kommt es regelmäßig auch zu schweren Verbrechen an dort aufhältigen Personen; diese treten jedoch nicht so häufig auf, dass gleichsam jedermann schon der bloßen Anwesenheit wegen dort ernstlich Gefahr läuft, Opfer schwerer krimineller Handlungen zu werden. Dies gilt auch für Senegalesen, die sich längere Zeit im Ausland aufhielten. Erhebliche Anfälligkeit für Korruption innerhalb der Polizei- und Justizbehörden führt regelmäßig dazu, dass gegen Kriminelle nicht wirksam vorgegangen wird. Die Landwirtschaft bildet den wichtigsten Wirtschaftssektor des Landes; fast 80 % der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar. Etwa die Hälfte der Bevölkerung lebt unter der Armutsschwelle; dennoch kann nicht festgestellt werden, dass im Senegal eine akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln herrschen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005lediglich glaubhaft gemacht zu werden.Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz, braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005lediglich glaubhaft gemacht zu werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn ein/e Beschwerdeführer/in die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese/n trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er/sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine/ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf sowie zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers sowie seiner Staats- und Religionsangehörigkeit, seiner Bildungs- und Erwerbsbiographie gründen sich auf seine glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat den Ablauf der Geschehnisse, die zu seiner Flucht führten, im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde wie vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen gleichbleibend und konsistent geschildert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bekräftigte der Beschwerdeführer die von ihm bereits vor der belangten Behörde ins Treffen geführten Fluchtgründe. Er erzählte von sich aus eine Fluchtgeschichte, welche mit seinen Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmt. Daher konnte sein Vorbringen, er habe den Senegal deswegen verlassen, weil eine kriminelle Vereinigung ihn als Jugendlichen habe rekrutieren wollen und ihm sein Vater dagegen keinen Schutz geboten, sondern ihm den Beitritt nahegelegt hätte, als glaubhaft gemacht festgestellt werden. Ebenso ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer über Italien, wo er geraume Zeit in der Landwirtschaft tätig war, letztlich bis nach Österreich flüchtete. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Senegal künftig ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen von Angehörigen jener kriminellen Vereinigung ausgesetzt zu sein, derentwegen er den Senegal verließ. Denn seinem Vorbringen nach trachtete diese kriminelle Vereinigung danach, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren und nicht nur den Beschwerdeführer; insofern lag die primäre Absicht der Vereinigung nicht darin, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Dies legt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein nachhaltiges Interesse dieser kriminellen Vereinigung an der Person des Beschwerdeführers für die Zukunft nahe, zumal er den Kopf dieser Vereinigung nie kennenlernte und insofern nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert war. Zudem hat sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden gewandt, was die Wahrscheinlichkeit von Rachehandlungen reduziert. Schließlich ist der Beschwerdeführer mittlerweile 22 Jahre alt und mithin kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr; auch dies spricht gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person; seit seinem letzten Kontakt zu Mitgliedern dieser Vereinigung sind bereits fünf Jahre vergangen. Insgesamt vermag Bundesverwaltungsgericht daher nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Senegal künftig ernstlich Gefahr liefe, intensiven Übergriffen von Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung ausgesetzt zu sein. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer die Stichhaltigkeit der herangezogenen Länderdokumentationsquellen nicht in Zweifel gezogen, sondern nur zusätzlich auf Internetberichte verwiesen. Diese berichten über verschiedenste im Senegal verübte Verbrechen, die zum Teil auch eine erhebliche Schwere aufweisen. Dennoch wird in diesen Quellen letztlich von Einzelfällen berichtet; sie tragen die Feststellung nicht, dass im Senegal praktisch jedermann ernstlich Gefahr läuft, Opfer schwerer Verbrechen zu werden. Diese Feststellung kann - anders als es der Beschwerdeführer behauptet - auf Grund der Berichtslage auch für Senegalesen, die sich längere Zeit im Ausland aufhielten, nicht getroffen werden. Im Übrigen ist nicht klar, wie für potentielle Täter ohne weiteres ersichtlich werden sollte, dass sich jemand, der im Senegal aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, in der Vergangenheit länger im Ausland aufhielt; Berichte, die eine systematische Suche von Kriminellen nach solchen Personen nahe legen, sind nicht ersichtlich.
- Rechtliche Beurteilung: Der angefochtene Bescheid wurde am 16.05.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 29.05.2013 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal künftig ernstlich Gefahr liefe, künftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, der er den Beitritt verweigerte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig schwere Übergriffe dieser kriminellen Organisation ernstlich zu befürchten hat. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten scheidet schon aus diesem Grund aus. Selbst wenn man jedoch die Gefahr von künftigen intensiven Übergriffen dieser kriminellen Organisation gegenüber dem Beschwerdeführer bejahte, würden ihm diese nicht aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe, sondern aus kriminellen Motiven drohen. Auch wenn man zudem in der Personenmehrheit der von der Rekrutierung durch die kriminelle Organisation bedrohten Jugendlichen eine soziale Gruppe im Sinne der zitierten Bestimmung sehen wollte, würde der Beschwerdeführer dieser auf Grund seiner mittlerweile eingetretenen Alterung nicht mehr angehören.Selbst wenn man jedoch die Gefahr von künftigen intensiven Übergriffen dieser kriminellen Organisation gegenüber dem Beschwerdeführer bejahte, würden ihm diese nicht aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe, sondern aus kriminellen Motiven drohen. Auch wenn man zudem in der Personenmehrheit der von der Rekrutierung durch die kriminelle Organisation bedrohten Jugendlichen eine soziale Gruppe im Sinne der zitierten Bestimmung sehen wollte, würde der Beschwerdeführer dieser auf Grund seiner mittlerweile eingetretenen Alterung nicht mehr angehören. Aus den genannten Gründen schiede die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten selbst dann aus, wenn man von einer künftigen Bedrohung des Beschwerdeführers durch die kriminelle Vereinigung, die ihn rekrutieren wollte, ausginge. Weitere Bedrohungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurden nicht behauptet und sind auch sonst nicht hervorgekommen. 3.1.
- Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.1.
- Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, war die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird.3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dasselbe muss für den Fall gelten, dass das Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005). Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.
- Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.
- Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen ist - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen ist - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 sowie 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mit mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 sowie 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, jeweils mit mwN). Zudem obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09; siehe auch VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Zudem obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09; siehe auch VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). 3.2.
- Dem Beschwerdeführer drohen - wie bereits dargelegt wurde - im Segenal keine intensiven Übergriffe, weil er in der Vergangenheit den Beitritt zu der kriminellen Organisation verweigerte. Auch liegen für den Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, er in eine ausweglose Lage geriete und seine Abschiebung mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich beim Senegal um ein Land handelt, in dem etwa die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Auch wird hier berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - nachdem er die Wohnung der Familie verließ - vor seiner Ausreise für drei Monate obdachlos war.Auch liegen für den Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, er in eine ausweglose Lage geriete und seine Abschiebung mithin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeutete. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich beim Senegal um ein Land handelt, in dem etwa die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt. Auch wird hier berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - nachdem er die Wohnung der Familie verließ - vor seiner Ausreise für drei Monate obdachlos war. Dennoch sprechen gewichtige Gründe dafür, davon auszugehen, dass er sich den notdürftigsten Unterhalt wird im Senegal sichern können. Zunächst ist der Beschwerdeführer volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Zwar hat er die Reifeprüfung nicht abgeschlossen, doch verfügt er über eine fortgeschrittene Schulbildung. Zudem war der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Obdachlosigkeit dazu in der Lage, € 600 durch den Straßenverkauf von Gegenständen für seinen Schlepper zu erwirtschaften. Ferner arbeitete der Beschwerdeführer auf seinem Weg nach Österreich für einige Monate in Italien in der Landwirtschaft; den Länderfeststellungen zufolge stellt die Landwirtschaft den mit Abstand größten Wirtschaftszweig im Senegal dar. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst unmittelbar nach Eintritt seiner Obdachlosigkeit dazu in der Lage war, durch den Straßenverkauf von Gütern noch Gewinne für seine Schleppung zu erwirtschaften und mit Blick darauf, dass er mittlerweile Erfahrungen mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft gesammelt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er künftig in der Lage sein wird, sich auch aus eigenem im Senegal ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Senegal sozialisiert wurde und die Landessprache beherrscht. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass das im Senegal eine akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln herrscht. Auch findet 60% der Wertschöpfung im Senegal im Großraum Dakar statt, von wo der Beschwerdeführer stammt. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Senegal in eine ausweglose Lage geriete, sodass die Schwelle des Art. 3 EMRK mit Blick auf die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensumstände nicht erreicht wird.Zudem war der Beschwerdeführer während der Zeit seiner Obdachlosigkeit dazu in der Lage, € 600 durch den Straßenverkauf von Gegenständen für seinen Schlepper zu erwirtschaften. Ferner arbeitete der Beschwerdeführer auf seinem Weg nach Österreich für einige Monate in Italien in der Landwirtschaft; den Länderfeststellungen zufolge stellt die Landwirtschaft den mit Abstand größten Wirtschaftszweig im Senegal dar. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst unmittelbar nach Eintritt seiner Obdachlosigkeit dazu in der Lage war, durch den Straßenverkauf von Gütern noch Gewinne für seine Schleppung zu erwirtschaften und mit Blick darauf, dass er mittlerweile Erfahrungen mit Tätigkeiten in der Landwirtschaft gesammelt hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er künftig in der Lage sein wird, sich auch aus eigenem im Senegal ein bescheidenes Auskommen zu sichern. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer im Senegal sozialisiert wurde und die Landessprache beherrscht. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass das im Senegal eine akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln herrscht. Auch findet 60% der Wertschöpfung im Senegal im Großraum Dakar statt, von wo der Beschwerdeführer stammt. Insgesamt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Senegal in eine ausweglose Lage geriete, sodass die Schwelle des Artikel 3, EMRK mit Blick auf die für den Beschwerdeführer zu erwartenden Lebensumstände nicht erreicht wird. Außerdem besteht ganz allgemein im Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Den lokal begrenzten Gefährdungen in der Casamance ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausgesetzt, weil nicht von dort stammt. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein im Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Den lokal begrenzten Gefährdungen in der Casamance ist der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ausgesetzt, weil nicht von dort stammt. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass der Beschwerdeführer künftig noch hinreichend intensive Übergriffe von Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zu erwarten hätte, der er nicht beigetreten ist, wäre die Beschwerde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen: Denn es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, sich dieser Gefährdung dadurch zu entziehen, dass er sich anderswo im Senegal niederlässt. Denn der Beschwerdeführer beschreibt diese kriminelle Vereinigung als örtliches Phänomen seines Heimatortes. Es ist nicht ersichtlich, weswegen es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, sich nach seiner Rückkehr anderswo im Senegal niederzulassen, war er doch selbst unmittelbar nach dem Auszug aus der Wohnung der Familie dazu in der Lage, als Straßenhändler sein Überleben zu sichern und hat seither noch Erfahrungen durch Arbeit in der Landwirtschaft hinzugewonnen. Für eine etwaige Niederlassung des Beschwerdeführers anderswo kämen selbst die übrigen Teile des wirtschaftlich besonders prosperierenden Großraums Dakar in Betracht, weil der Beschwerdeführer angibt, dass jene kriminelle Vereinigung, mit der er es zu tun gehabt habe, von jenen unabhängig sei, die man in anderen Orten des Senegal vorfinden möge. Insofern könnte der Beschwerdeführer einer etwaigen Bedrohung durch die kriminelle Vereinigung zumutbarer Weise durch Niederlassung in anderen - gar nicht weit entfernten - Gebieten des Senegal entgehen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.3.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit ei