Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.01.2018 GeschäftszahlW256 2147820-1 SpruchW256 2147820-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
- Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge der am
- Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, und er sei sunnitischer Moslem. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich habe neben der Schule als Musiker gearbeitet. Deshalb wurde ich von den Dorfbewohnern sowie auch von den Taliban bedroht. Aus Angst um mein Leben musste ich meine Heimat verlassen. Das ist mein Asylgrund."Im Zuge der am
- Oktober 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, er gehöre der Volksgruppe der Usbeken an, und er sei sunnitischer Moslem. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Ich habe neben der Schule als Musiker gearbeitet. Deshalb wurde ich von den Dorfbewohnern sowie auch von den Taliban bedroht. Aus Angst um mein Leben musste ich meine Heimat verlassen. Das ist mein Asylgrund." In seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er stamme aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX. Dort sei er beruflich und auch hobbymäßig als Musiker tätig gewesen. Insbesondere habe er seinen Lebensunterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit des Singens bestritten. Der Beschwerdeführer sei bei unterschiedlichen Feierlichkeiten und Hochzeiten aufgetreten. Unter anderem habe er auch bei der XXXX teilgenommen, und seien diese Auftritte auf Youtube abrufbar. Sein künstlerisches Engagement widerspreche den muslimischen Normen und muslimisch-konservativen Vorstellungen der Mullahs, die Musik und Gesang verbieten würden, weshalb der Beschwerdeführer regelmäßig die islamischen Prinzipien, Normen und Werte verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit als Sänger mehrmals telefonisch und einmal per Drohbrief bedroht worden. Als er eines Abends bei einer Hochzeit einen Auftritt gehabt habe, sei die Hochzeitsgesellschaft von den Taliban mit Handgranaten überfallen worden. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen der Taliban aus dem Konventionsgrund der politisch-religiösen Gesinnung, die sich zweifelsfrei gegen ihn richten würden. Unter einem wurden diverse Screenshots der Internetseite Youtube als Beweis für seine Teilnahme bei der XXXX und seine künstlerische Tätigkeit vorgelegt.In seiner Stellungnahme vom
- Jänner 2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er stamme aus der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 . Dort sei er beruflich und auch hobbymäßig als Musiker tätig gewesen. Insbesondere habe er seinen Lebensunterhalt aus der künstlerischen Tätigkeit des Singens bestritten. Der Beschwerdeführer sei bei unterschiedlichen Feierlichkeiten und Hochzeiten aufgetreten. Unter anderem habe er auch bei der römisch 40 teilgenommen, und seien diese Auftritte auf Youtube abrufbar. Sein künstlerisches Engagement widerspreche den muslimischen Normen und muslimisch-konservativen Vorstellungen der Mullahs, die Musik und Gesang verbieten würden, weshalb der Beschwerdeführer regelmäßig die islamischen Prinzipien, Normen und Werte verletzt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit als Sänger mehrmals telefonisch und einmal per Drohbrief bedroht worden. Als er eines Abends bei einer Hochzeit einen Auftritt gehabt habe, sei die Hochzeitsgesellschaft von den Taliban mit Handgranaten überfallen worden. Der Beschwerdeführer habe wohlbegründete Furcht vor Verfolgungshandlungen der Taliban aus dem Konventionsgrund der politisch-religiösen Gesinnung, die sich zweifelsfrei gegen ihn richten würden. Unter einem wurden diverse Screenshots der Internetseite Youtube als Beweis für seine Teilnahme bei der römisch 40 und seine künstlerische Tätigkeit vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde am
- Jänner 2017 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits bisher erstattetes Fluchtvorbringen. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - aus, er habe zwei bis drei Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, mit dem Singen begonnen. Er habe aber auch bereits als Kind Interesse daran gehabt. Irgendwann habe er begonnen an Feierlichkeiten (Hochzeiten für Frauen) zu singen und damit Geld zu verdienen. 2014 habe er bei der XXXX teilgenommen, und sei er bei 160 Teilnehmern unter die besten 40 gekommen. Diesbezüglich wurden - laut Einvernahme Protokoll - Lieder auf Youtube vorgespielt.Der Beschwerdeführer wurde am
- Jänner 2017 von der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits bisher erstattetes Fluchtvorbringen. Zusätzlich führte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - aus, er habe zwei bis drei Jahre bevor er Afghanistan verlassen habe, mit dem Singen begonnen. Er habe aber auch bereits als Kind Interesse daran gehabt. Irgendwann habe er begonnen an Feierlichkeiten (Hochzeiten für Frauen) zu singen und damit Geld zu verdienen. 2014 habe er bei der römisch 40 teilgenommen, und sei er bei 160 Teilnehmern unter die besten 40 gekommen. Diesbezüglich wurden - laut Einvernahme Protokoll - Lieder auf Youtube vorgespielt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
- Jänner 2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde - sofern hier wesentlich - aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Sänger mittels Drohbrief und Drohanrufen von den Taliban bedroht worden sei. Der Drohbrief wirke zwar "oberflächlich amtlich", entbehre aber mehrfach wichtige Angaben, wie etwa einstimmiges Datum oder Geschäftszeichen. Davon abgesehen sei das Vorbringen in Bezug auf den Vorfall bei der Hochzeit insgesamt zu vage und unkorrekt gehalten, und sei auch nicht nachvollziehbar, dass seine angeblich ebenfalls bedrohte Familie nach wie vor in Afghanistan leben könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin verweist der Beschwerdeführer nochmals auf seine Tätigkeit als Sänger, u.a. auch auf seine Teilnahme an der XXXX, welche den islamischen Normen und muslimisch-konservativen Vorstellungen der Taliban und anderen Extremisten widerspreche. Insofern habe der Beschwerdeführer islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzt. Der Beschwerdeführer habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politisch-religiösen oppositionellen Einstellung zu befürchten. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner von den Taliban verbotenen musikalischen Tätigkeit als ungläubig und werde er daher mit dem Tod bedroht. Mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in allen Provinzen Afghanistans sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung bzw. wegen der Religion sowie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Musiker in Afghanistan ausgesetzt. Dass eine solche Gefährdung asylrelevant sei, würden auch die im August 2013 veröffentlichten UNHCR Richtlinien vom Juli 2012 bestätigen. Demnach hätten die Taliban Berichten zufolge Personen getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen würden. Zu den Opfern derartiger Angriffe würden u.a. Musiker gehören. Diese Einschätzung finde sich auch in der aktuellen UNHCR Richtlinie vom
- April 2016, wonach die Taliban Personen angegriffen hätten, die gegen islamische Grundsätze verstoßen hätten.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin verweist der Beschwerdeführer nochmals auf seine Tätigkeit als Sänger, u.a. auch auf seine Teilnahme an der römisch 40 , welche den islamischen Normen und muslimisch-konservativen Vorstellungen der Taliban und anderen Extremisten widerspreche. Insofern habe der Beschwerdeführer islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzt. Der Beschwerdeführer habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr Verfolgung wegen einer ihm unterstellten politisch-religiösen oppositionellen Einstellung zu befürchten. Der Beschwerdeführer gelte aufgrund seiner von den Taliban verbotenen musikalischen Tätigkeit als ungläubig und werde er daher mit dem Tod bedroht. Mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in allen Provinzen Afghanistans sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung bzw. wegen der Religion sowie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Musiker in Afghanistan ausgesetzt. Dass eine solche Gefährdung asylrelevant sei, würden auch die im August 2013 veröffentlichten UNHCR Richtlinien vom Juli 2012 bestätigen. Demnach hätten die Taliban Berichten zufolge Personen getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte verstoßen würden. Zu den Opfern derartiger Angriffe würden u.a. Musiker gehören. Diese Einschätzung finde sich auch in der aktuellen UNHCR Richtlinie vom
- April 2016, wonach die Taliban Personen angegriffen hätten, die gegen islamische Grundsätze verstoßen hätten. In seiner Stellungnahme vom
- Dezember 2017 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er zwischenzeitig zum Christentum konvertiert sei und ihm insofern auch aus diesem Grund Verfolgung in Afghanistan drohe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren vorgebracht, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker in Afghanistan Verfolgung drohe, und er in diesem Zusammenhang auch bereits bedroht worden sei. Die belangte Behörde hat eine Verfolgung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid insofern insgesamt verneint, als sie die behauptete bereits erfolgte Bedrohung als zu vage und unnachvollziehbar geschildert und damit als unglaubhaft bewertete. Dabei hat die belangte Behörde verkannt, dass es für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht erforderlich ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sondern solche Handlungen vielmehr zu befürchten sind (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 95/01/0454; u. v.m.).Dabei hat die belangte Behörde verkannt, dass es für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht erforderlich ist, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sondern solche Handlungen vielmehr zu befürchten sind vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 95/01/0454; u. v.m.). Wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Verweis auf die UNHCR Richtlinien vom Juli 2012 und vom 19. April 2016 in diesem Zusammenhang aufgezeigt wurde, sind Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch die Taliban verstoßen, in Afghanistan als besonders gefährdet angesehen, und zählen dazu - zumindest laut der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2012 - u.a. auch Musiker (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN).Wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde unter Verweis auf die UNHCR Richtlinien vom Juli 2012 und vom
- April 2016 in diesem Zusammenhang aufgezeigt wurde, sind Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung durch die Taliban verstoßen, in Afghanistan als besonders gefährdet angesehen, und zählen dazu - zumindest laut der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2012 - u.a. auch Musiker (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN). Eine nähere Auseinandersetzung mit der bisherigen und auch derzeitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker an sich, und mit einer sich daraus allfällig ergebenden aktuellen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in Afghanistan fand durch die belangte Behörde allerdings nicht statt, und wurden demensprechend dazu auch keine konkreten Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde wäre aber aufgrund der obigen Ausführungen gehalten gewesen, auf Basis konkreter Feststellungen zur bisherigen bzw. derzeitigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker - unter Heranziehung aktueller Länderberichte - die zu erwartenden Reaktionen auf die von ihm (weiterhin) ausgeübte Tätigkeit in Afghanistan zu prüfen, um das Vorliegen eines Konventionsgrundes überhaupt beurteilen zu können. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer (immer) geltend gemachten Fluchtgrund der (gegenwärtigen) Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - gänzlich unterlassen, sich mit dem vom Beschwerdeführer (immer) geltend gemachten Fluchtgrund der (gegenwärtigen) Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit als Musiker zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Lediglich der Ordnung halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neben den oben aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritten auch mit dem erstmals in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Fluchtgrund der Apostasie auseinanderzusetzen haben wird.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Lediglich der Ordnung halber ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neben den oben aufgezeigten fehlenden Ermittlungsschritten auch mit dem erstmals in der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Fluchtgrund der Apostasie auseinanderzusetzen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). 2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2147820.1.00