4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013, Zl. XXXX hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, für im Bescheid näher angeführte Zeiträume die jeweils angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, sohin insgesamt € 3.338,65, zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der ihr vorliegenden Daten haben in den betreffenden Zeiträumen die jeweils angeführten Versicherungsverhältnisse zu den im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeber vorgelegen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2013, Zl. römisch 40 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) Herrn römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) verpflichtet, für im Bescheid näher angeführte Zeiträume die jeweils angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, sohin insgesamt € 3.338,65, zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde aus, auf Grund der ihr vorliegenden Daten haben in den betreffenden Zeiträumen die jeweils angeführten Versicherungsverhältnisse zu den im Bescheid näher bezeichneten Dienstgeber vorgelegen. Für die im Bescheid näher bezeichneten Zeiträume der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hätten die DienstgeberInnen die jeweils angeführten Summen an allgemeinen und an Beitragsgrundalgen für Sonderzahlungen gemeldet, sodass auf die einzelnen Kalendermonate der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die angeführten durchschnittlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen und Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen entfallen würden. Nach Anführung der Bestimmung des § 53a und § 54 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie des § 17 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992 führt die belangte Behörde aus, dass sich sohin die näher bezeichneten Pauschalbeträge hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergäben und dieser sohin spruchgemäß zur Zahlung der dort angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung für die abgeführten Zeiträume zu verpflichten war.Nach Anführung der Bestimmung des Paragraph 53 a und Paragraph 54, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie des Paragraph 17, Absatz 2, des Arbeiterkammergesetzes 1992 führt die belangte Behörde aus, dass sich sohin die näher bezeichneten Pauschalbeträge hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergäben und dieser sohin spruchgemäß zur Zahlung der dort angeführten Pauschalbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung für die abgeführten Zeiträume zu verpflichten war. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schreiben vom 17.06.2013 das – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Rechtsmittel des Einspruchs erhoben. Er führt darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid als nichtig zu betrachten bzw. aufzuheben sei, da
1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei sowie
2 ASVG auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei, da über die Jahre keine verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen oder Handlungen gesetzt worden seien.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schreiben vom 17.06.2013 das – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Rechtsmittel des Einspruchs erhoben. Er führt darin zusammengefasst aus, dass der Bescheid als nichtig zu betrachten bzw. aufzuheben sei, da
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt sei sowie
Paragraph 68, Absatz 2, ASVG auch das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt sei, da über die Jahre keine verjährungsunterbrechende bzw. verjährungshemmenden Maßnahmen oder Handlungen gesetzt worden seien. Mit Stellungnahme vom 31.07.2013 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg den Einspruch vor und brachte vor, dass darin ausschließlich Verjährung eingewendet werde. Dazu führte sie aus, dass die (verfahrensgegenständlichen) Beiträge für die Zeit vom 01.
ASVG über die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden vollsteckbaren Beiträge der Jahre 2008 – 2011 (Summe der Forderung 3.923,09) erstellt und die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben gleichen Datums um Aufrechnung
Von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt wurde schließlich mit Bescheid vom 07.11.2012 bescheidmäßig die offene Forderung der belangten Behörde
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, das anhängige Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes F. wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über den Beitragsrückstand unterbrochen.Mit 08.08.2012 wurde von der belangten Behörde ein Rückstandsausweis
Paragraph 64, ASVG über die vom Beschwerdeführer zu entrichtenden vollsteckbaren Beiträge der Jahre 2008 – 2011 (Summe der Forderung 3.923,09) erstellt und die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben gleichen Datums um Aufrechnung
Paragraph 103, ASVG ersucht, da der Beschwerdeführer bei dieser eine Geldleistung beziehe. Von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt wurde schließlich mit Bescheid vom 07.11.2012 bescheidmäßig die offene Forderung der belangten Behörde
Paragraph 103, ASVG aufgerechnet. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Klage erhoben, das anhängige Verfahren des Arbeits- und Sozialgerichtes F. wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides über den Beitragsrückstand unterbrochen.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.2.
Paragraph 24, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.3.1.
Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit (Beschwerdesache) dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen EinzelrichterIn.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit (Beschwerdesache) dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen EinzelrichterIn. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Vorarlberg.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GKK Vorarlberg. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.2. Zu A) – Abweisung der Beschwerde: 3.2.1 § 68 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005 lautet wie folgt:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, lautet wie folgt: "Verjährung der Beiträge
B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen.Diese Frist wird
Paragraph 68, Absatz 2, zweiter Satz ASVG durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen. Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird, wobei es keines Nachweises der Zustellung bedarf, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet (siehe auch hier das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012). Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er diese nicht erhalten hätte bzw. ist auch davon auszugehen, dass ihm die von der belangten Behörde vorgenommenen Einbringungsschritte (Einleitung von Exekutionsmaßnahmen) bekannt geworden sind, da in weiterer Folge vom Bezirksgericht B. auf Betreiben der belangten Behörde Exekutionsmaßnahmen durchgeführt wurden und von ihm ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach Paragraph 68, Absatz 2, eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird, wobei es keines Nachweises der Zustellung bedarf, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet (siehe auch hier das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2012). Vom Beschwerdeführer wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er diese nicht erhalten hätte bzw. ist auch davon auszugehen, dass ihm die von der belangten Behörde vorgenommenen Einbringungsschritte (Einleitung von Exekutionsmaßnahmen) bekannt geworden sind, da in weiterer Folge vom Bezirksgericht B. auf Betreiben der belangten Behörde Exekutionsmaßnahmen durchgeführt wurden und von ihm ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde. Die Vorschreibungen für die Kalenderjahre 2007 bzw. 2008 wurden mit Mahnungen vom 11.11.2009 und 22.04.2010 bzw. 17.06.2010 gemahnt und schließlich am 31.05.2010 weitere Exekutionsschritte eingeleitet. Mahnungen für die Vorschreibungen der Kalenderjahre 2009 und 2010 ergingen an den Beschwerdeführer am 17.03.2011 bzw. 02.02.2012 und bewegen sich allesamt innerhalb der Verjährungsfrist. Am 08.08.2012 wurde betreffend sämtliche Beitragsschulden des Beschwerdeführers ein neuerlicher Rückstandsausweis erlassen, und am selben Tag ein Aufrechnungsbescheid durch die Pensionsversicherungsanstalt erlassen, bzw. erfolgte am 27.05.2013 nach Unterbrechung des Verfahrens des Arbeits- und Sozialgerichts der gegenständlich angefochtene Bescheid. Da nach dem festgestellten Sachverhalt von der belangten Behörde jeweils innerhalb der Verjährungsfrist Maßnahmen getroffen wurden, die die Verjährungsfrist unterbrochen haben bzw. das Vollstreckungsverfahren rechtzeitig eingeleitet und gehörig fortgesetzt wurde, ist der Verjährungseinwand unbegründet. 3.2.2. In seiner Stellungnahme vom 04.11.2013 führt der Beschwerdeführer aus, dass Beiträge bestimmter Dienstgeber nicht für ihn hätten anfallen dürfen, da er "nicht in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gewesen sei, sondern in Teilzeit" und die Beiträge daher durch den Arbeitgeber bezahlt hätten werden müssen. Wie bereits angeführt, hat der Beschwerdeführer weder die von der Beschwerdeführerin veranlassten Beitragsvorschreibungen bestritten, noch in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet, welches darauf hindeuten würde, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Beitragsgrundlagen, die auf den Meldungen der jeweiligen Dienstgeber basieren, nicht korrekt seien. Der dem Beschwerdeführer zugegangenen Beitragsvorschreibung ist auch der Hinweis zu entnehmen, dass diese als Zahlungsaufforderung gilt, bzw. der Beschwerdeführer bei darin enthaltenen Abweichungen von den tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich die tatsächlichen monatlichen Beitragsgrundlagen für die einzelnen Kalendermonate seiner geringfügigen Beschäftigungen dem Krankenversicherungsträger nachzuweisen habe. Dass dies geschehen ist, wurde auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass
Nr. 189/1955, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2005, normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage.Paragraph 53 a, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005,, normiert, dass Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten haben. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag für die im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, genannten Personen 13,65%, für alle anderen Personen 14,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Nach § 54 Abs 5 ASVG sind Pauschalbeiträge nach § 53a auch von den Sonderzahlungen zu leisten.Nach Paragraph 54, Absatz 5, ASVG sind Pauschalbeiträge nach Paragraph 53 a, auch von den Sonderzahlungen zu leisten.
Nr. 626/1991, ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet.
Paragraph 17, Absatz 2, Arbeiterkammergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991,, ist jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer zur Leistung der Kammerumlage verpflichtet. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach auch die Höhe und Berechnungsgrundlage unrichtig seien, geht ins Leere, da nach dem Gesagten die Beitragsschulden des Beschwerdeführers durch die – nicht bestrittene – Beitragsvorschreibung bereits als festgestellt gelten und das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen war. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vorgebracht, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien, und erst in Erwiderung auf die Stellungnahme in unsubstantiierter Weise vorgebracht, dass auch die Höhe und Berechnungsgrundlage bestritten werde. Die belangte Behörde hat somit in rechtskonformer Anwendung der oben genannten Bestimmungen den Bescheid erlassen, die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004474.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.