GVG) und § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit am 03.06.2016 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 15.06.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Endokrine Störung, Morbus Gitelmann mit Bauch- und Muskelkrämpfen, reduzierte Belastbarkeit längeres Bestehen, deutlich reduzierte Belastung vor allem körperlich bei Krampfneigung und Müdigkeit / allgemeine mäßige Leistungsschwäche. Der Alltag ist noch gut möglich, auch ein Schulbesuch. Dauertherapie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, Angststörung, emotionale Störung, kognitive Defizite kombinierte Störung, die doch wesentlich den Alltag, vor allem außer Haus, die soziale Situation und den beruflichen Werdegang beeinträchtigen. Regelschulbesuch und Abschluss war mit Unterstützung (angegeben SPF) möglich Schilddrüsenunterfunktion, gute medikamentöse Einstellung Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Keine Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 13.07.2017
3 AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die belangte Behörde räumte der bP mit Schreiben vom 13.07.2017
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit ein, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass die angefügten Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahren – welche einen Bestandteil der Begründung bilden - ergeben haben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 04.09.2017 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie ohne Anbot oder Vorlage von Beweismittel die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel mit der Notwendigkeit, jederzeit eine WC Anlage benützen zu können, mit starken Krämpfen in den Beinen und den Armen, mit großer Übelkeit, lauten Darmgeräuschen, Weinkrämpfen, Schwindelanfällen, Angst bei Menschenansammlungen, Angst vor Menschen begründete. Ein Gehen zu Bus oder Bahn bzw. ein Anhalten an Haltegriffen stelle eine große Herausforderung dar, bei Lösung einer Zug- oder Buskarte verspüre sie große Nervosität, Ein- und Ausstiegsituationen seien für sie nicht beurteilbar. Seitens des Verwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in der wie folgt ausgeführt wird: "Eine angegebene und glaubhafte Gehstrecke von 20 Minuten reicht aus. -Keine Einschränkung der Armfunktion , Festhalten gut möglich -Bei einer 20 minütigen Gehstrecke ist auch ein entsprechend langes Stehen zumutbar, Standfestigkeit gegeben. ( unauffälliges Gangbild und Grobmotorik ) -Aufstehen und Hinsetzen problemlos möglich. -Keine Durchfälle, Stuhlinkontinenz, bei der Befragung auch keine Durchfälle angegeben. Neigung zu Bauchschmerzen stellen keine Unzumutbarkeit für öffentliche Verkehrsmittel dar. -Keine Hinweis auf Probleme bei Stufen / Niveauunterschiede -Strichaufzählung Ängste erwähnt, ein KH Befund vorliegend mit "emotionaler Störung, Trennungsängste". In einem Vorgutachten ( nicht vorliegend ) emotionale Störung mit Trennungsangst, alltagsbehindernde Angststörung, aber gute soziale Funktionsfähigkeit, ohne genauere Detailangaben. Ängste liegen sicher vor, aber ohne intensivere Diagnostik und vor allem mehrmonatige spezifische Angsttherapie, ist laut Richtlinien die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig Im Einzelnen : -Strichaufzählung Darmerkrankung: bei der Befragung 2016 wurden keine Verdauungsstörungen, lediglich Bauchschmerz angegeben . Die in der aktuellen Beschwerde angegebene Häufung des Stuhlgangs: "unter Stress öfter als noch "normal" , keine Angabe von Durchfällen oder Inkontinenz, stellt nicht offensichtlich eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel dar. Laute Darmgeräusche wurden bei der Befragung 2016 auch nicht erwähnt, die im öffentlichen Raum eine psychische Belastung darstellen sollen. -Strichaufzählung Krämpfe : bei der Befragung 2016 Angabe von Beinkrämpfen ab einer Gehstrecke von 20 Minuten - mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vereinbar. In der Beschwerde Angabe von Krämpfen in Armen und Beinen , Krämpfe immer wieder . Es wird nicht genauer angegeben, warum das Gehen zu einem Bus oder Bahn eine Herausforderung sein soll. -Strichaufzählung Übelkeit: bei der Befragung 2016 Angabe von häufigen Bauchschmerzen, nicht von Übelkeit. Warum eine Übelkeit, wie in der Beschwerde angeführt, die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausschließt, ist aus der weiteren Beschreibung nicht zu entnehmen. -Strichaufzählung Psychische Probleme : angegeben wurden diffuse Ängste ( unter anderem vor Bus, Dunkelheit, Lift). In einem Befund KH Schwarzach wird lediglich eine emotionale Störung im Kindesalter und Trennungsängste angeführt. Ängste bewirken laut aktuellen Richtlinien erst nach einer mehrmonatigen - einjährigen spezifischen Therapie ohne positiven Effekt eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Im beigelegten Befund Dr. XXXX (Psychiater, Erstkontakt 03/17 , also nach meinem Gutachten 2016 ) wird bei der Befragung beschrieben, dass die bP wegen ihrer Ängste öffentliche Verkehrsmittel vermeide, es wird aber keine spezifische Therapie angeführt. Bei den psychiatrischen Diagnosen werden neben dissoziierter Intelligenz und depressiver Störung auch eine Angststörung angeführt. Dass die Antragstellerin unter einer Angststörung leidet, ist im Gutachten 2016 berücksichtigt. Da, siehe auch oben , keine längere angstspezifische Therapie mit Nachweis des ausbleibenden Erfolgs absolviert wurde , ist laut Richtlinien deswegen keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend.Psychische Probleme : angegeben wurden diffuse Ängste ( unter anderem vor Bus, Dunkelheit, Lift). In einem Befund KH Schwarzach wird lediglich eine emotionale Störung im Kindesalter und Trennungsängste angeführt. Ängste bewirken laut aktuellen Richtlinien erst nach einer mehrmonatigen - einjährigen spezifischen Therapie ohne positiven Effekt eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Im beigelegten Befund Dr. römisch 40 (Psychiater, Erstkontakt 03/17 , also nach meinem Gutachten 2016 ) wird bei der Befragung beschrieben, dass die bP wegen ihrer Ängste öffentliche Verkehrsmittel vermeide, es wird aber keine spezifische Therapie angeführt. Bei den psychiatrischen Diagnosen werden neben dissoziierter Intelligenz und depressiver Störung auch eine Angststörung angeführt. Dass die Antragstellerin unter einer Angststörung leidet, ist im Gutachten 2016 berücksichtigt. Da, siehe auch oben , keine längere angstspezifische Therapie mit Nachweis des ausbleibenden Erfolgs absolviert wurde , ist laut Richtlinien deswegen keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorliegend. -Strichaufzählung Geistige Situation : bei guten Grundschulfähigkeiten und dem 2016 geplanten Versuch , ohne sonderpädagogische Förderung eine private Hotelfachschule zu besuchen , ist eine Unfähigkeit, laut Beschwerde eine Ein- oder Ausstiegsstelle öffentlicher Verkehrsmittel zu erkennen , nicht nachvollziehbar. -Strichaufzählung Schwindel : bei der Befragung 2016 wurde eine Schwindelabklärung 2015 im KH Schwarzach angeführt, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine wesentlichen Beschwerden angegeben, bei der Untersuchung auch nicht auffallend. Zusammenfassung : Körperlich sind in der Beschwerde teils verstärkte Probleme angeführt, als diese zum Zeitpunkt der Untersuchung 2016 vorlagen. Im Gutachten wurden eine reduzierte Leistung, Müdigkeit und Bauch- und Muskelkrämpfe als Hauptleiden berücksichtigt, eine Alltagstauglichkeit und möglicher Schulbesuch weisen auf ein nicht hochgradiges Leiden hin. (Darm , Schwindel). Diesbezüglich könnten nur ein neuerliches Gutachten bei einem zweiten Gutachter oder entsprechend weitere Befunde Klarheit schaffen. Die geistigen Fähigkeiten sollten bei guten Grundschulfähigkeiten und Besuch einer Hotelfachschule ( auch bei Einschränkungen ) ausreichen. Bzgl. der Ängste in mehreren Formen, die offensichtlich das Hauptproblem für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen dürften, ist festzulegen : Ängste werden behauptet, liegen auch zweifelsfrei vor , wurden im Gutachten auch berücksichtigt. Laut Richtlinien ist aber erst nach eine längeren erfolglosen spezifischen Angsttherapie die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zulässig." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (§ 47 BBG).Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen (Paragraph 47, BBG). Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu der Verordnung ausgeführt, dass die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens1 Jahr die Unzumutbarkeit bedingen. Entsprechende Nachweise wurden von der bP nicht vorgelegt. Das Krankheitsbild Depression ("Weinkrämpfe") ist zudem nicht von der im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung beschriebenen ‚erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten‘ umfasst.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Sinne wird in den Erläuterungen zu der Verordnung ausgeführt, dass die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 nur nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens1 Jahr die Unzumutbarkeit bedingen. Entsprechende Nachweise wurden von der bP nicht vorgelegt. Das Krankheitsbild Depression ("Weinkrämpfe") ist zudem nicht von der im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung beschriebenen ‚erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten‘ umfasst. Da sohin die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen. Sollten sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, so ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt sodann eine neuerliche Beurteilung in Betracht. Zu B)
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.