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{'item': 'L504 1430350-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlL504 1430350-3 SpruchL504 1430350-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 Abs 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei [bP] gab an, Staatsangehörige des Irak, jezdischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe zu sein. Sie stellte am 28.02.2012, nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei führte die bP an, dass die Lage im Irak generell nicht sehr gut sei. Dadurch, dass die Geschwister der bP so klein und ihr Vater nicht mehr der Jüngste sei, sei die bP hierhergekommen, um Arbeit zu finden und hin und wieder Geld nachhause zu schicken. Sonst habe sie keine Fluchtgründe. Die bP habe keine Probleme im Irak gehabt, weder mit der Regierung, den Behörden oder einer sonstigen Einrichtung.
  2. Am 06.09.2012 wurde die bP vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei gab sie an, dass sie mit ihren Eltern, der Stiefmutter und den (Stief)Geschwistern in der Provinz Ninawa gelebt habe. Sie seien Kurden und Jeziden. Mit 15 Jahren habe die bP begonnen, auf Baustellen zu arbeiten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen. Sie und ihr Vater hätten gearbeitet, damit jedoch kaum die Familie erhalten bzw. von diesem Einkommen leben können. Es habe nicht genug Arbeitsplätze gegeben, weswegen sie nach Kurdistan hätten gehen müssen, wo man den Jeziden allerdings keine leichte Arbeit gegeben habe. Als die bP ausgereist sei, sei nichts Bestimmtes geschehen. Sie habe mit ihrem Vater bereits öfters über die Ausreise gesprochen, allerdings hätten sie sparen müssen, um die Ausreise finanzieren zu können. Die bP sei vor der Armut geflohen, da sie kaum ihr Leben finanzieren habe können.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 02.411-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2012, Zl. 12 02.411-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
  5. Der gegen diesen Bescheid fristgemäß erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. E6 430.350-1/2012-5E, insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
  6. Der gegen diesen Bescheid fristgemäß erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.05.2013, Zl. E6 430.350-1/2012-5E, insofern stattgegeben, als der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
  7. In weiterer Folge wurde vom Bundesasylamt zunächst eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und in weiterer Folge die bP am 04.10.2013 neuerlich niederschriftlich befragt. Dabei führte die bP erstmals an, dass die Familie zwei Drohbriefe von Arabern erhalten habe, den ersten vor etwa vier bis fünf Monaten und den zweiten vor etwa zwei Monaten. Dies deshalb, weil ihre Familie ein Geschäft geführt habe, in dem Alkohol verkauft worden sei. Das Geschäft sei geschlossen worden und sei seit dem nichts mehr passiert. Aktuell werde die Familie der bP vom Vater und Bruder versorgt. Ihr Heimatdorf würde nur von Jeziden bewohnt. Mit dem Lebensmittelbuch würde die Familie einmal im Monat Grundnahrungsmittel erhalten, was auch problemlos funktioniere. Die Familie habe aktuell keine Probleme. Allerdings würden die Araber die Jeziden nicht mögen, dies sei schon immer so gewesen. Konkrete Probleme habe die Familie aus diesem Grund allerdings nicht. Man könne sagen, dass die bP aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Familie die Heimat verlassen habe, jedoch würden die Araber das Leben für die Jeziden schwieriger machen. Die bP habe keine Probleme gehabt.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, Zl. 12 02.411-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Und die bP gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2013, Zl. 12 02.411-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der bP der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Und die bP gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde aufgrund der Angaben der bP zu dem Ergebnis gekommen sei, dass diese eine Verfolgungsgefahr oder konkrete Verfolgung aus den in der GFK aufgezählten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Es seien im Hinblick auf die spezielle Situation der bP auch keine Umstände bekannt geworden, die sie nach ihrer Rückkehr in den Irak in eine unmenschliche Lage versetzen würden. Ebenso liege kein Familienbezug der bP in Österreich vor und sei ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde von der bP fristgemäß vollumfängliche Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die im Bescheid zitierten Länderberichte darauf hinweisen würden, dass Jeziden im Irak systematisch diskriminiert würden. Eine Bedrohung der bP sei nach wie vor real. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden sei die bP bedroht und könne sie der irakische Staat nicht ausreichend schützen. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion der bP subsidiären Schutz gewähren müssen. Aufgrund der landesweiten Verfolgung von Jeziden stehe der bP auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Zudem werde der Drohbrief, den ihre Familie erhalten habe, vorgelegt.
  11. In einem Schreiben vom 06.08.2014 führte die bP aus, dass sich die Sicherheitslage im Irak dramatisch verschlechtert habe. Besonders Nicht-Sunniten, somit auch die Jeziden, würden Opfer von Gewaltverbrechen. Es gebe überhaupt keinen Schutz vor den Gewaltexzessen der IS-Milizen. Zudem sei die bP sehr besorgt und beunruhigt, da sie seit letzten Donnerstag keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie im Irak habe.
  12. Mit Schreiben vom 29.10.2015 bzw. 22.03.2016 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Der bP wurden darin 2 Gutachten sowie ein Ländervorhalt zum Irak bzw. der Situation der Jeziden übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Ebenso wurde sie aufgefordert, binnen derselben Frist gegebenenfalls Änderungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darzulegen.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, Zl. L504 143035-2/13E, wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 17.10.2013 gem. § 3 Abs. 1 und 3 Z1 iVm § 11 AsylG sowie § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gem. § 75 Abs. 20
  14. Satz,
  15. Fall und
  16. Satz AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.
  17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016, Zl. L504 143035-2/13E, wurde die Beschwerde der bP gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 17.10.2013 gem. Paragraph 3, Absatz eins und 3 Z1 in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Gem. Paragraph 75, Absatz 20,
  18. Satz,
  19. Fall und
  20. Satz AsylG wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gem. § 75 Abs. 20 AsylG wurde wie folgt ausgeführt:Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurde wie folgt ausgeführt: "Die bP ist im Jahr 2012 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und war ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund der Asylantragstellung legitimiert. Die bP verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der Lebensmittelpunkt der bP liegt im Irak, wo sie ihr gesamtes bisheriges Leben verbracht hat. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Zwar hält sich die bP bereits 4 Jahre in Österreich auf, jedoch reicht alleine diese Aufenthaltsdauer nicht aus, um von einem schützenswerten Privatleben der bP in Österreich ausgehen zu können. So wurden weder substantielle Deutschkenntnisse nachgewiesen, noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und wird die bP weiters aus den Mitteln der Grundversorgung erhalten. Ebenso kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Heimatland stattgefunden hat. Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Die bP ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich ihr Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Sie hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass sie die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen ihre privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, ihre Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die bP seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dazu aufgefordert wurde, (Änderungen) zu ihrem Privat- und Familienleben darzulegen, jedoch langte keine Stellungnahme ein. Vielmehr wurde die durch Hinterlegung zugestellte entsprechende Postsendung nicht behoben und an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Die bP war zum Zeitpunkt des Zustellversuches (25.03.2016) aufrecht an der Zustelladresse gemeldet und erfolgte eine Ab- bzw. Ummeldung bis zum Entscheidungszeitpunkt, entgegen der Mitwirkungspflichten der bP im gegenständlichen Verfahren, nicht. Daher war davon auszugehen, dass sich hinsichtlich eines etwaigen Privat- und Familienlebens der bP in Österreich keine Änderungen ergeben haben und ein solches daher nicht (in einem schützenswerten Ausmaß) gegeben ist. Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt kraft gesetzlicher Anordnung gem. § 75 Abs 20 AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist".Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt kraft gesetzlicher Anordnung gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist".
  21. In weiterer Folge wurden der bP vom BFA Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich übermittelt und wurde diesbezüglich von ihr am 05.12.2016 eine Stellungnahme eingebracht. Demzufolge habe die bP am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei ihr Aufenthalt in Österreich durch einen Aufenthalt in den Niederlanden, der von etwa Dezember 2015 bis November 2016, somit etwa ein Jahr, gedauert habe, unterbrochen worden. Seit etwa einem Jahr würden Mutter, Bruder und Schwester der bP ebenfalls in Österreich leben und hätten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die bP wolle nunmehr ihre bereits begonnene Schulausbildung zu Ende bringen und spreche und verstehe sehr gut deutsch. Ihr Sprachniveau sei zwischen B1 und B2 anzusiedeln, ein abgeschlossener Deutschkurs liege jedoch nicht vor. In Österreich habe die bP im Jahr 2014 ehrenamtliche Tätigkeiten für das Magistrat Salzburg übernommen und verfüge sie aus diesem Jahr auch über eine Einstellungszusage. Zudem könne vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen in Zusammenschau mit der individuellen Situation der bP nicht mit der notwendigen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei einer Rückführung in den Irak in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation oder als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zudem wurde beantragt, eine Einvernahme der bP durchzuführen.
  22. Am 12.01.2017 wurde die bP vom BFA niederschriftlich befragt und gab die bP an, dass sich an ihren Lebensumständen nichts geändert habe und sie ihre bisherigen Angaben aufrecht erhalte. Mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern würde sie zwar im selben Gebäude, jedoch in unterschiedlichen Wohnungen leben, finanziell sei sie nicht von ihnen abhängig. Sie würden sich gegenseitig helfen. Der Vater der bP halte sich im Irak, Kurdistan, auf. In Österreich besuche die bP einen Deutschkurs, wolle gemeinnützige Arbeit leisten und habe Freunde hier. Die bP habe weiters eine Freundin, mit der sie seit drei Jahren zusammen sei, es würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen.
  23. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. XXXX , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
  24. Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter der bP am 28.02.2017 zugestellt.
  25. Mit am 27.03.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 17.02.2017 und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. beantragte hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  26. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 13-820241107-1462465, wurde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
  27. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 13-820241107-1462465, wurde der Antrag der bP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  28. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 wurde Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und angeregt, das BVwG möge aufgrund gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken gem. § 89 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG die Aufhebung von § 16 Abs. 1 BFA-VG beim VfGH beantragen.
  29. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 wurde Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und angeregt, das BVwG möge aufgrund gravierender verfassungsrechtlicher Bedenken gem. Paragraph 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG die Aufhebung von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beim VfGH beantragen.
  30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde der Bescheid des BFA vom 10.05.2017 ersatzlos behoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Sachverhalt: 1.
  32. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, jezidischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Sie hat in Österreich eine Freundin, mit der kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die Mutter, ein Bruder und eine Schwester der bP leben seit November 2015 in Österreich. Der Vater der bP lebt nach wie vor im Irak und hält sich in Kurdistan auf. Den Zeitraum von Dezember 2015 bis November 2016 verbrachte die bP in den Niederlanden. Die bP bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung und konnte eine Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte die bP den Abschluss eines Deutschkurses gem. dem GER bzw. eine entsprechende Prüfung nachweisen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es konnte keine entscheidungsrelevante Veränderung oder Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Irak, insbesondere im Nordirak, seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage der bP im Falle einer Rückkehr in den (Nord)Irak konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Somit konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der bP in den (Nord)Irak unzulässig wäre. 1.
  33. Zur abschiebungsrelevanten Lage im (Nord)Irak wird auf die vom BFA getroffenen Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat verwiesen. Dabei ist insbesondere Folgendes hervorzuheben: Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite. Resultat dieser Kämpfe ist die sukzessive Zurückdrängung des IS. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Verstöße gegen die Menschenrechte sind auch außerhalb des vom IS beherrschten Gebietes verbreitet. Fälle von Folter werden ebenso verzeichnet wie Defizite im Justizsystem. Irakische Sicherheitskräfte sind nicht landesweit in der Lage, den Schutz der Bürger generell sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen vereinzelt nicht über ausreichend qualifiziertes Personal. Es gibt Fälle in denen Gewalttaten straflos bleiben. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Bemühungen zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung. So etwa im Rahmen der Unterstützung des Iraks im Kampf gegen IS bildet Italien Polizeikräfte fort. Deutschland finanziert ein Vorhaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Förderung einer bürgernahen lokalen Polizei. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den von Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl a-Haq und Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Mit dem am 26.11.2016 verabschiedeten Gesetz über die Volksmobilisierung wurde der Versuch unternommen, einen Teil der Milizangehörigen in Strukturen unter dem formalen Oberbefehl des Premierministers zu überführen und einen Teil unter Zahlung eines Existenzminimums zu demobilisieren. Die Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan ist, insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak, stabil und durch eine nur geringe Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet. Das kurdische Autonomiegebiet ist ferner vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht. Dass es vereinzelt zu Übergriffen kommt, ändert aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts daran, dass die Sicherheitslage insgesamt als grundsätzlich gut und stabil, wenn auch nicht ganz frei von gelegentlichen Terrorakten, anzusehen ist.
  34. Beweiswürdigung: 2.
  35. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  36. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  37. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit der bP, sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das BFA hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Ausführungen aus nachstehenden Erwägungen an. Die festgestellten Tatsachen zur Person der bP, ihrem Aufenthalt und ihres, Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2016 und wurde dem von der bP auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert entgegengetreten. Auch die in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen beruhen gänzlich auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben der bP. Den Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der bP in Österreich ist sie im Rahmen der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegengetreten, sondern wurden ihre persönlichen Lebensumstände im Rahmen der Beschwerdeschrift größtenteils wiederholt. Sofern die bP in der Beschwerde moniert, dass mit der Rückkehrentscheidung ihr Recht auf ein Privat- und Familienleben verletzt worden sei, da das BFA eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe, ist dem Folgendes entgegenzusetzten: Der bP wurde sowohl im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme, als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände vorzubringen. Dabei ist es der bP jedoch nicht gelungen, durch konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum entgegen der Ansicht des BFA dennoch vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens auszugehen sei. Auch in der Beschwerde vermochte die bP der Beurteilung des BFA nichts Konkretes entgegenzusetzen und ist es der bP in einer Gesamtschau daher nicht gelungen, darzulegen, dass ihr zum Schutz des Privat- und Familienlebens ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sei. Diesbezüglich wird auch auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt
  38. verwiesen. 2.
  39. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (zB unter www.staatendokumentation.at) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit die bP in der Beschwerde den Länderfeststellungen entgegentritt und vermeint, dass diese nicht auf ihre individuelle Situation eingehen würden, ist diesbezüglich zunächst darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 (rechtskräftig) festgestellt wurde, dass der bP insbesondere in Bezug auf eine mögliche Gefährdung ihrer Person wegen ihrer jesidischen Religionszugehörigkeit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Demnach ist für die bP eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk möglich und zumutbar. Bezüglich der in der Beschwerde erwähnten konfessionellen Spannungen im Irak wird darauf hingewiesen, dass das kurdische Autonomiegebiet gemäß den getroffenen Länderfeststellungen vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen ist und auch in der Beschwerde diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer Gefährdung der bP erstattet wurde. Wenn in der Beschwerde weiters eine mögliche Gefährdung der bP durch eine Zwangsrekrutierung von Seiten der Milizen angesprochen wird, wird nicht verkannt, dass es derartige Sachlagen in ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann, jedoch ist es der bP mit dieser lediglich pauschal in den Raum gestellten Möglichkeit einer Gefährdung nicht gelungen, ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung darzulegen. Sofern in der Beschwerde weiters Berichte zur Situation in Dohuk zitiert werden, so sind diese nicht geeignet, den vom BFA getroffenen Länderfeststellungen des BFA entgegenzutreten, zumal es sich dabei durchwegs um Berichte aus den Jahren 2011 bzw. 2012 handelt und diese daher insbesondere auch im Vergleich zu den aktuelle Länderfeststellungen des BFA jedenfalls als veraltet und damit nicht als entscheidungsrelevant anzusehen sind. Die Feststellung, dass in Bezug auf die bP bzw. die Lage in ihrem Herkunftsstaat seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes keine wesentliche Änderung eingetreten ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die bP diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnte auch den nunmehr vom BFA herangezogenen Feststellungen zur Lage im Irak im Vergleich zu den Feststellungen im inhaltlichen Verfahren keine wesentliche Änderung entnommen werden bzw. wurde ihnen auch nicht substantiiert entgegen getreten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf die Lage in Nordirak zwischenzeitlich vielmehr sogar zu einer Verbesserung der Sicherheitslage gekommen ist. Die Milizen des Islamischen Staates wurden militärisch vollständig besiegt und das von diesen ausgerufene Kalifat beseitigt. Der gesamte Nordirak, einschließlich der Städte Mossul und Tal Afar, steht unter der stabilen Kontrolle der irakischen Streitkräfte sowie abschnittsweise der kurdischen Peschmerga. Die Milizen des Islamischen Staates verfügen damit über kein faktisch von ihnen beherrschtes Territorium mehr, aus dem heraus offene militärische Operationen gegen die irakischen Streitkräfte oder die kurdischen Peschmerga durchgeführt werden können. Insbesondere ist angesichts der militärischen Niederlage des Islamischen Staates nicht zu besorgen, dass die Milizen des Islamischen Staates weitere Teile des Irak – wie etwa das dem sogenannten Kalifat benachbarte Gouvernement Dohuk – unter ihre Kontrolle bringen und dort Menschenrechtsverletzungen begehen würden, sodass auch bereits aus diesen Grund die von der bP lediglich unspezifisch geäußerte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung einer Grundlage entbehrt. 2.
  40. Abschließend ist aufgrund des Vorbringens der bP in einer Zusammenschau mit den Feststellungen zum Situation im Irak festzuhalten, dass die bP nicht in der Lage war, ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Rückkehrgefährdung zu erstatten und ist es der bP nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung
  42. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  43. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.
  44. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  45. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. 1.
  46. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. 1.
  47. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:1.
  48. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  49. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  50. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  51. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  52. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  53. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 1.
  54. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.1.
  55. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.
  56. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  57. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  58. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
  59. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des
  60. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem
  61. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden. Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Absatz 2, leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z2) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 2.
  62. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.2.
  63. Die bP ist Staatsangehörige des Irak und keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.
  64. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
  65. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.
  1. In Österreich leben seit November 2015 die Mutter, der Bruder und die Schwester der bP. Die bP selbst hielt sich von Dezember 2015 bist November 2016 in den Niederlanden auf und erfuhr erst nach ihrer Rückkehr nach Österreich von der Anwesenheit ihrer Familienmitglieder. Sie bP führte diesbezüglich vor dem BFA aus, dass sie mit den genannten Personen zwar in demselben Gebäude, jedoch in getrennten Haushalten leben würde. Finanzielle Abhängigkeit würde keine bestehen, sie würden sich gegenseitig unterstützen. Damit ist es der bP jedoch nicht gelungen, ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere Beziehungsintensität darzutun, welche auf ein schützenswertes Familienleben hindeuten würde. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass sich die Familienmitglieder der bP in einem laufenden Asylverfahren befinden und daher deren Aufenthalt in Österreich keinesfalls als gesichert anzusehen ist. Darüber hinaus gab die bP an, seit einigen Jahren in Österreich eine Freundin zu haben. Es würde kein gemeinsamer Haushalt bestehen. Auch mit diesem Vorbringen konnte die bP keine besondere Beziehungsintensität bzw. ein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis darlegen. Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens der bP vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit ihrer Ausweisung ein Eingriff in ihr Privatleben einhergeht. 3.
  2. Auf Grund der ua. privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich ist von einem relevanten Privatleben auszugehen. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlichIm vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich -Strichaufzählung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; -Strichaufzählung das wirtschaftliche Wohl des Landes; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Privatleben iSd Art 8 Abs 1 EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN). Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E
  3. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom
  4. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom
  5. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Rückkehrentscheidung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). 3.
  6. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:3.
  7. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: -Strichaufzählung Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP reiste 2012 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Erst ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte sie eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Rückkehrentscheidung durch das BFA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Es kam nicht hervor, dass die bP zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen. Darüber hinaus kam im Verfahren hervor, dass sich die bP im Zeitraum von Dezember 2015 bis November 2016, somit während des laufenden Verfahrens, in den Niederlanden aufhielt und hinsichtlich der Grenzübertritte abermals fremdenrechtliche Bestimmungen mißachtete. -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Ein relevantes Familienleben in Österreich liegt, wie oben ausgeführt, nicht vor. -Strichaufzählung Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren Auf Grund der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet kann der allgemeinen Lebenserfahrung nach von gewissen, für diese Dauer üblichen, privaten Anknüpfungspunkten in Österreich ausgegangen werden. Die privaten Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens stets prekär war. Einem Asylwerber muss (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen [Hinweis E
  8. März 2010, 2010/21/0064 bis 0068] (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Weiters kommt hinzu, dass davon auszugehen ist, dass dieser als unbegründet zu erachtende Asylantrag zudem hinsichtlich der Fluchtgründe auf falsche Gegebenheiten gestützt und damit versucht wurde die Asylinstanzen zu täuschen. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung war der weitere Aufenthalt lediglich durch Ergreifung eines Rechtsmittels gegen diese Entscheidung und der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich. Durch die Ausreise und den aufenthalt in Finnland ist zudem die Bindung aus von ihr zu vertretenden Gründen zu Österreich unterbrochen worden. -Strichaufzählung Grad der Integration Die bP gab an, über Deutschkenntnisse zu verfügen, ihr Sprachniveau sei zwischen B1 und B2 anzusiedeln. Etwaige fachlich zertifizierte Bestätigungen wie etwa erfolgreich abgelegte Prüfungen gem. dem GER wurden nicht nachgewiesen. Auch die Einvernahme vor dem BFA konnte nicht ohne Beiziehung eines Dolmetschers absolviert werden. Darüber hinaus legte die bP Bestätigungen vor, wonach sie (vor ihrer Ausreise in die Niederlande) gemeinnützige Arbeit geleistet bzw. den Versuch unternommen habe, ihren Pflichtschulabschluss nachzuholen, der allerdings abgebrochen wurde. Eine wirtschaftliche Selbsterhaltung liegt nicht vor. Der Grundversorgungsdatenbank ist zu entnehmen, dass die bP seit Asylantragstellung vom österreichischen Staat versorgt wird. -Strichaufzählung Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP ist im Irak geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie hat dort auch noch Familienangehörige, zumindest in der Person ihres Vaters. Es kann somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bP als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre. -Strichaufzählung strafrechtliche Unbescholtenheit In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen gerichtlicher Verurteilungen auf. -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste wiederholt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Da ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war, stellt dieses Verhalten hier auch ein verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierendes Fehlverhalten dar (vgl. § 120 Abs 7 FPG).Die bP reiste wiederholt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Da ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war, stellt dieses Verhalten hier auch ein verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierendes Fehlverhalten dar vergleiche Paragraph 120, Absatz 7, FPG). Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz. Die bP verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. Darüber hinaus reiste die bP während des laufenden Asylverfahrens in die Niederlande, wo sie sich von Dezember 2015 bis November 2016 aufhielt. Abgesehen von einem dadurch gegebenen Verstoß gegen das Fremdenrecht hat sie dadurch auch gegen die gesetzlich normierte Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren verstoßen. -Strichaufzählung Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. 3.
  9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was der bP auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet war, sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchte in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnte sich die Partei diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit wirkt sich in der Bewertung neutral aus und führt nicht zur Verstärkung privaten Interessen. Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323).Einer Arbeitsplatzzusage kann in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen vergleiche zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Die Umstände, dass ein Fremder einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass ein Fremder einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch auch für Asylwerber real mögliche legale Beschäftigung, wie etwa durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit (vgl. http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) kamen nicht hervor.Die bP ist nach wie vor wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen abhängig. Konkrete Aktivitäten zur wirtschaftlichen Selbsterhaltung durch auch für Asylwerber real mögliche legale Beschäftigung, wie etwa durch selbständige Erwerbstätigkeit oder Saisonarbeit vergleiche http://www.ams.at/_docs/400_Asyl-Folder_DEUTSCH.pdf) kamen nicht hervor. Es kann nicht gesagt werden, dass außergewöhnliche Integrationserfolge bei der bP vorliegen. Dass sie sich bemüht in Österreich Deutsch zu lernen kann als selbstverständlich erachtet werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungswillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmissbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken. Auch aus der Beschwerde ergaben sich keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhalts. Aus dem Vorbringen, dass die bP gerne in Österreich leben wolle, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Integration. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umständen ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht vorliegen. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen der bP im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem BFA keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat. Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das BFA zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration der bP hervorgekommen sind. Die vom BFA in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die bP ist der Rückkehrentscheidung des BFA in der Beschwerde inhaltlich nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Auch wurde dies nicht etwa im Rahmen einer Beschwerdeergänzung dargelegt. Dazu wäre die bP, welche im Asylverfahren auch Rechtsberatung erhielt, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, zB Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht.Dazu wäre die bP, welche im Asylverfahren auch Rechtsberatung erhielt, bei geänderten Umständen aber gegebenenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte, wie etwa private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399) und hat die Glaubhaftmachung im Wesentlichen auch durch entsprechende Bescheinigungsmittel, zB Bescheinigungen über den Abschluss von Deutschprüfungen, Heiratsurkunde, Beschäftigungsnachweis oder konkrete Beweisanbote etc. zu erfolgen, da idR eine bloße Behauptung zur Glaubhaftmachung im Asylverfahren nicht ausreicht. Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen, der Begründung des Bescheides des BFA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im Asylverfahren von Relevanz sind. Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den Bundesverwaltungsgericht ist etwa auch aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 abzuleiten, wonach der Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem BVwG "unverzüglich" zu übergeben hat.Durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen, der Begründung des Bescheides des BFA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im Asylverfahren von Relevanz sind. Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. zum entsprechenden Nachweis an den Bundesverwaltungsgericht ist etwa auch aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 abzuleiten, wonach der Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem BVwG "unverzüglich" zu übergeben hat. Die bP hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen in Bezug auf ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte mitgeteilt. Das Gericht war daher diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der Bundesverwaltungsgericht aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit der Beschwerdeeinbringung keine relevante Änderung hinsichtlich ihrer privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich gibt. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
  10. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
  11. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 4.
  12. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak, im konkreten Fall in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak (Provinz Dohuk), ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.
  13. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak iSd § 50 FPG führen würden.4.
  14. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Irak, im konkreten Fall in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak (Provinz Dohuk), ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.
  15. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak iSd Paragraph 50, FPG führen würden. Abschließend wird noch festgehalten, dass die sowohl der gegenständlichen als auch der Entscheidung des BFA zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Lage im (Nord)Irak auch keine Anhaltspunkte dafür zeigen, dass die bP bei einer Abschiebung Gefahr laufe, in ihren durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation im (Nord)Irak ist nicht evident. Derartiges wurde von der bP in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt.Abschließend wird noch festgehalten, dass die sowohl der gegenständlichen als auch der Entscheidung des BFA zugrundeliegenden Länderfeststellungen zur Lage im (Nord)Irak auch keine Anhaltspunkte dafür zeigen, dass die bP bei einer Abschiebung Gefahr laufe, in ihren durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation im (Nord)Irak ist nicht evident. Derartiges wurde von der bP in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt. Nochmals darauf hingewiesen wird, dass im Hinblick auf die Abschiebung der bP in den (Nord)Irak keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen sind und hat weder die bP selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak, insbeosndere in der autonomen Region Kurdistan abgeleitet werden, dass die bP alleine schon aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit im Gouvernement Dohuk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.Es kann auch nicht erkannt werden, dass der bP im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat sie doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
  16. Frist für freiwillige Ausreise Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, wurde die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt.
  17. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom BFA vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die Niederschriften bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Das Bundesamt hat ihre Feststellungen auch nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei.Die Niederschriften bilden vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG. Die bP brachte in ihrem Antrag auf Verhandlung auch nicht vor, was dabei noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Das Bundesamt hat ihre Feststellungen auch nicht konkret auf den persönlichen Eindruck gestützt, sondern auf den Inhalt der Aussagen der Partei. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.1430350.3.00

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