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{'item': 'L508 2118481-1'}

Obsah (16)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§25§ 24§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlL508 2118481-1 SpruchL508 2118481-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Ei

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatenloser aus Palästina/Westjordanland, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er noch am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
  2. Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen vor, dass er seit dem Jahre 2007 vom israelischen Militär verfolgt und festgenommen worden sei. Er sei auch immer wieder vom israelischen Militär befragt worden. Der Grund für die Festnahmen und Befragungen sei darin gelegen, dass der BF Rebellen einer islamischen Terrororganisation Unterschlupf in seinem Elternhaus gewährt habe und sei ihm deshalb vorgeworfen worden, dass er diese unterstützen würde.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 08.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Gaza-Streifen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1, den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Gaza-Streifen

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung am 22.05.2014

§25Zustell

G in Rechtskraft.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 08.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der jeweilige Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Gaza-Streifen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1, den BF2 und den BF3 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Gaza-Streifen

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid erwuchs nach Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung am 22.05.2014

§25Zustell

G in Rechtskraft. 3. Am 13.06.2014 wurde der Beschwerdeführer

der Dublin II VO von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.3. Am 13.06.2014 wurde der Beschwerdeführer

der Dublin römisch zwei VO von Norwegen nach Österreich rücküberstellt.

  1. Am 07.08.2014 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am selbigen Tag gab er an, dass der glaube, dass sein Asylverfahren noch offen sei. Er sei nach Norwegen gereist, da er in Österreich die Hoffnung auf einen positiven Bescheid verloren habe. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass sich diese seit der letzten Asylantragstellung nicht geändert hätten und habe er Angst von der israelischen Besatzung oder der palästinensischen Behörde inhaftiert und gefoltert zu werden.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens erfolgten weitere Einvernahmen durch das BFA. Im Rahmen dieser machte der Beschwerdeführer eine Verfolgung seitens der israelischen Behörden sowie der palästinensischen Autonomiebehörde geltend. Er sei ins Blickfeld der israelischen und palästinensischen Behörden geraten, da er Rebellen einer islamischen Terrororganisation Unterschlupf in seinem Elternhaus gewährt habe. Die Frage nach einer Registrierung bei der UNRWA wurde vom BF verneint.
  3. Als Identitätsnachweise brachte der BF die Kopie eines Personalausweises, eine Geburtsurkunde sowie einen palästinensischen Führerschein (beide im Original), in Vorlage.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2016 erteilt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde ausschließlich mit der derzeitigen schlechten Sicherheitslage im Bereich der Westbank begründet.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.11.2016 erteilt. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde ausschließlich mit der derzeitigen schlechten Sicherheitslage im Bereich der Westbank begründet.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  4. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
  5. Mit Beschluss des BVwG vom 07.06.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wegen mangelnder aufrechter Meldeadresse des BF

§ 24Asyl

G eigestellt.9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.06.2016 wurde das Beschwerdeverfahren wegen mangelnder aufrechter Meldeadresse des BF

Paragraph 24, AsylG eigestellt.

  1. Nach Bekanntwerden einer neuen Zustelladresse des BF wurde das Verfahren mit Beschluss vom 22.11.2016 wieder fortgesetzt.
  2. Am 05.12.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
  3. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Verfahrensbestimmungen 1.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, der in Vorlage gebrachten Dokumente, (Geburtsurkunde und palästinensischer Führerschein im Original) sowie insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und dessen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser aus dem Westjordanland, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Dorf XXXX , in der von Nähe von XXXX .Er lebte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern im Dorf römisch 40 , in der von Nähe von römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter und fünf Geschwister (2 Brüder und 3 Schwestern) leben nach wie vor im Westjordanland. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2013 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seither (mit einer mehrmonatigen Unterbrechung wegen seiner Weiterreise nach Norwegen) in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsgebiet nicht bei der UN-Hilfsorganisation für palästinensische Flüchtlinge UNRWA registriert und handelt es sich bei ihm somit um keinen staatenlosen palästinensischen Flüchtling. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund (Verfolgung durch israelische und palästinensische Behörden aufgrund einer ihm unterstellten Kooperation mit einer islamischen Terrororganisation) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt bzw. dessen Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete/Westjordanland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch israelische oder palästinensische Staatsorgane ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach XXXX bzw. in das Westjordanland einer solchen ausgesetzt wäre.Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus in seiner Person gelegenen Gründen durch israelische oder palästinensische Staatsorgane ausgesetzt war oder stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. in das Westjordanland einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die palästinensischen Autonomiegebiete in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat keine Existenzgrundlage zur Befriedigung seiner elementaren Lebensbedürfnisse hätte. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. 2.1.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten/Westjordanland war festzustellen: Zur Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten werden folgende, - im Zuge der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführte -, Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt: Quellen: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Palästinensische Gebiete – Westbank, vom 05.02.2016 Auszugsweise darauf werden folgende, für das Verfahren relevante, Länderinformationen festgestellt: Politische Lage Der rechtliche und politische Status der Westbank, der PA und der PLO Die PLO wurde 1974 als einzige legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel. Sie vertritt, im Gegensatz zur PA (Palästinensische Autonomiebehörde), auch die Palästinenser außerhalb der besetzten palästinensischen Gebiete. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt (Zenith 30.11.2012). Die Bedeutung der PLO sollte nicht unterschätzt werden. Auch wenn die Organisation seit der Entstehung der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) mit den Oslo-Verträgen in den 1990er Jahren an Gewicht verloren hat, ist sie noch immer die einzig international anerkannte Vertretung aller Palästinenser – unabhängig davon, ob diese in den Palästinensischen Gebieten oder im Ausland leben. Derzeit beläuft sich die geschätzte Zahl aller Palästinenser weltweit auf 11 bis 12 Millionen (circa ein Drittel von ihnen leben in den Palästinensischen Gebieten). Während die PA sich um die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten der Palästinenser kümmert, ist die PLO die Instanz, die über politische Strategien zur Erlangung von nationaler Selbstbestimmung – kurz: über Krieg und Frieden entscheiden kann. Weil das palästinensische Parlament der PA seit acht Jahren nicht mehr zusammengetreten ist und somit nicht als ein Forum für überparteilichen Austausch dient, ist das PLO-Exekutiv-Komitees das einzige Organ, in dem (fast) alle palästinensischen Strömungen vertreten sind und in dem regelmäßig kontroverse Diskussionen stattfinden. Die Repräsentativität der PLO wurde im Laufe der Zeit zunehmend in Frage gestellt: Ursprünglich sollte sie eine Plattform für alle politischen Bewegungen der Palästinenser sein. Die Aufnahme der neuentstandenen Kräfte – neben der Hamas auch Islamischer Dschihad und die »Palästinensische Nationale Initiative» (Al-Mubadara) – ist zwar mit dem Versöhnungsabkommen zwischen den politischen Fraktionen – zuletzt dem »Beach Camp«-Abkommen 2014, beschlossen worden, jedoch hat solch eine Reform (mit Ausnahme der Aufnahme von Al-Mubadara im März 2015) nicht stattgefunden. Ein weiteres Manko der Organisation ist die fehlende Legitimation durch Wahlen. Die Vertretung der Mitgliedsparteien ist vielmehr Ergebnis von historischen, informellen politischen Verhandlungsprozessen. Zu keinem Zeitpunkt in der 50-jährigen Geschichte der Organisation haben Wahlen zum Palästinensischen Nationalrat (PNC) stattgefunden. Nimmt man die Ergebnisse von aktuellen Meinungsumfragen zur Unterstützung verschiedener politischer Bewegungen unter den Palästinensern in den Grenzen von 1967 als Grundlage, wird schnell offensichtlich, dass die Realitäten und Kräfteverhältnisse sich weit verschoben haben. 74 Prozent aller Palästinenser sind überzeugt, dass demokratische Wahlen zum PNC von großer Bedeutung wären (Zentith 18.9.2015). -Strichaufzählung Der völkerrechtliche Weg Richtung Anerkennung als Staat Israel übt in variierendem Ausmaß die gesetzliche, militärische und wirtschaftliche Kontrolle über die Besetzten Gebiete [Anm.: inkl. Westbank] aus (UDOS 14.10.2015) Nach dem Scheitern des bibeziehungsweise trilateralen (mit den USA) Wegs verlegte sich Präsident Abbas auf eine andere Strategie und versucht in der UNO mehr Gehör zu finden. Der Versuch, im Sicherheitsrat eine Uno-Mitgliedschaft der PA-Gebiete zu bewirken oder zumindest so viele Ja-Stimmen zu sammeln, dass ein US-Veto "nötig" würde, scheiterte jedoch. Daraufhin ließ sich Abbas die quasi mindere Uno-Mitgliedschaft Palästinas in der Uno-Vollversammlung [Anm.: als Beobachterstaat, nicht Mitglied] absegnen (Standard 11.11.2014). Am
  5. November 2012 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen Palästina als Beobachterstaat anerkannt. Innerhalb des VN-Systems ergeben sich daraus zusätzliche Verfahrensprivilegien. Darüber hinaus hat der Beschluss keine unmittelbare Auswirkung auf den völkerrechtlichen Status Palästinas. Er erleichtert den Palästinenserinnen und Palästinensern aber den Zugang zu wichtigen internationalen Organisationen und Organen (SWP Dezember 2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die "Quasi"-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber es sendet eine starke Botschaft an die internationale Gemeinschaft. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Auch einige weitere europäische Staaten anerkannten Palästina (Badil 10.11.2015). Der erhoffte Domino-Effekt einer vorbehaltlosen bilateralen staatlichen Anerkennung durch wichtige europäische Staaten ist noch nicht eingetreten. Der Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wird zwar als Erfolg verbucht, mündete aber nicht unmittelbar in der Eröffnung von Strafverfahren gegen Israel. (Zenith 18.9.2015). Trotz der Relevanz dieser Entwicklungen können sie vor Ort nur etwas ändern, wenn es der Wille der mächtigsten Staaten ist. Derzeit hat keine dieser Entwicklungen Israel abgehalten, straflos zu agieren (Badil 10.11.2015). -Strichaufzählung Die PA in der Westbank – Zuständigkeiten und Beschränkungen Die Palästinensische Befreiungsorganisation [PLO - Palestinian Liberation Organisation] und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde [PA – Palästinensische Authority] ein infolge der Prinzipienerklärung von 1993 bekannt als Oslo Verträge. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. Laut der Osloer Verträge ist ihre Autorität in drei Zonen aufgeteilt: -Strichaufzählung Gebiet A: Die PA hat die politische Kontrolle und die Kontrolle über die Sicherheit. -Strichaufzählung Gebiet B: Die PA hat die politische Kontrolle, teilt aber die Sicherheitsverpflichtungen mit Israel. -Strichaufzählung Gebiet C: Israel hat die politische Kontrolle und die Kontrolle über die Sicherheit. In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre (UK Border Agency 15.5.2012; ähnlich GIZ 1/2016). Die Palästinensische Behörde (PA) hat die Verantwortung des Schutzes der palästinensischen Bevölkerung in Teilen der Westbank, aber seine Schutzmöglichkeiten werden durch die israelische Besatzungsmacht eingeschränkt, welche die effektive Kontrolle über die Westbank ausübt. Im Gebiet C unter voller israelischer Kontrolle (Zivil- und Sicherheitsbereich) findet z.B. der Großteil der Vertreibungen (zum Abriss von Gebäuden, Enteignungen und Verweigerung von Baugenehmigungen siehe auch andere Abschnitte der LIB) statt und dort hat die PA keine Kontrolle (Badil 10.11.2016).In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre (UK Border Agency 15.5.2012; ähnlich GIZ 1 aus 2016,). Die Palästinensische Behörde (PA) hat die Verantwortung des Schutzes der palästinensischen Bevölkerung in Teilen der Westbank, aber seine Schutzmöglichkeiten werden durch die israelische Besatzungsmacht eingeschränkt, welche die effektive Kontrolle über die Westbank ausübt. Im Gebiet C unter voller israelischer Kontrolle (Zivil- und Sicherheitsbereich) findet z.B. der Großteil der Vertreibungen (zum Abriss von Gebäuden, Enteignungen und Verweigerung von Baugenehmigungen siehe auch andere Abschnitte der LIB) statt und dort hat die PA keine Kontrolle (Badil 10.11.2016). Der Zersplitterung der palästinensischen Wohngebiete stehen die wachsenden 237 israelischen Siedlungen in Ostjerusalem und der Westbank, die auch Industriegebiete umfassen, gegenüber. Die Siedlungen stellen einen Bruch internationalen Rechts dar. In den Siedlungen leben etwa 500.000 Israelis. In 70 Prozent der Westbank untersagt Israel, d.h. dem Gebiet C, der palästinensischen Bevölkerung bauliche Aktivitäten. (HRW 11.1.2016) Die politische Lage in der Westbank seit 2006 -Strichaufzählung Israel und die Westbank Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Behörde (PA = Palestinian Authority). In den A-Gebieten (aktuell 17,2% des Westjordanlandes) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8% der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt 59% des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und die Gesundheitsversorgung zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 1/2016). 70 Prozent der Fläche in Zone C ist eingegrenzten Siedlungen zugewiesen, die für Palästinenser Sperrgebiet bleiben. Weniger als 1 Prozent des C-Gebietes ist für palästinensische Entwicklung vorgesehen, berichtet OCHA (UNRWA 2014).Die palästinensischen Gebiete sind seit Juni 1967 von Israel besetzt und seit Mai 1994 sind Teile der Gebiete unter begrenzter palästinensischer Selbstverwaltung durch die Palästinensische Behörde (PA = Palestinian Authority). In den A-Gebieten (aktuell 17,2% des Westjordanlandes) ist die PA zuständig für die zivile Verwaltung und tagsüber für die innere Sicherheit. In den B-Gebieten (23,8% der Westbank) ist die PA für die zivile Verwaltung zuständig und Israel für die innere Sicherheit. In den C-Gebieten (Siedlerstraßen, Naturschutzgebiete, die israelischen Siedlungen, militärischen Einrichtungen und sonstige sicherheitsrelevante Gebiete, die insgesamt 59% des Gebietes ausmachen) ist die PA nur für Bildung und die Gesundheitsversorgung zuständig. Die Genehmigung von entsprechender Infrastruktur ist jedoch Sache der israelischen Zivilverwaltung. Für alle auf das Land bezogenen Angelegenheiten wie Landvergabe, Planung und Bau, Infrastruktur und Wasser sowie für die innere Sicherheit ist Israel zuständig (GIZ 1 aus 2016,). 70 Prozent der Fläche in Zone C ist eingegrenzten Siedlungen zugewiesen, die für Palästinenser Sperrgebiet bleiben. Weniger als 1 Prozent des C-Gebietes ist für palästinensische Entwicklung vorgesehen, berichtet OCHA (UNRWA 2014). Das Gebiet C beheimatet geschätzte 180.000 Palästinenser und beinhaltet die Hauptreserven an Wohngebiet und Bauland in der gesamten Westbank. Israel verbietet den Palästinensern die Landerschließung und das Bebauen von 70 Prozent des C-Gebietes. Israels Planungs- und Baupolitik ignoriert die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung, weigert sich, die meisten der Dörfer in der Region anzuerkennen, verhindert die Ausweitung und Entwicklung von palästinensischen Gemeinden, zerstört Wohnhäuser und erlaubt es den Gemeinden nicht, sich an die Infrastruktur anzuschließen. Tausende Einwohner leben unter der ständigen Bedrohung aus ihren "illegalen" oder als Feuerzone deklarierten Gemeinden vertrieben zu werden (Crisis Group 19.6.2014 – siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Unter den Betroffenen waren laut UNRWA z.B. 2013 auch 114 Familien von palästinensischen Flüchtlingen. (UNRWA 2014). Theoretisch behält Israel in der Westbank nur in Zone C die volle Kontrolle, tatsächlich beeinflusst Israels Kontrolle im Gebiet C alle Einwohner der Westbank. Es gibt 166 A- und B-Gebiete, in denen sich die Hauptkonzentrationen der Bevölkerung befinden, und die verstreut - wie Inseln - im C-Gebiet liegen. Die diese Gebiete umgebenden Landreserven sind oftmals als C-Gebiet deklariert und Israel verbietet das Bebauen oder landwirtschaftliche Nutzen dieses Landes (Crisis Group 19.6.2014 – siehe auch obige Karte von OCHA und für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Die israelische Besetzung der Westbank mit ihrem weiter andauernden Siedlungsbau und militärischen Checkpoints haben gemeinsam mit den palästinensischen Attacken zu einer Verlangsamung des Vorankommens in Richtung einer endgültigen Übereinkunft geführt und dazu, dass auf beiden Seiten über den Wert der Osloer Verträge diskutiert wird (BBC 10.12.2014). Nach Schätzungen der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem, dem Information Center for Human Rights in the Occupied Territories, leben im Westjordanland und in Ostjerusalem mittlerweile 550.000 israelische Siedler. Allein im Westjordanland hat sich deren Zahl seit dem Beginn der Neunzigerjahre mehr als verdreifacht. Israel verstößt damit gegen das Völkerrecht: Die Vierte Genfer Konvention untersagt die Ansiedlung eigener Bevölkerungsgruppen in annektierten Gebieten (Wiener Zeitung 19.1.2016). Israel stellt weiterhin Leistungen wie Sicherheit, Verwaltung, Unterkünfte, Bildung und medizinische Versorgung für die etwa 560.000 Siedler zur Verfügung, die in illegalen Siedlungen in der Westbank und Ostjerusalem leben (HRW 27.1.2016). Israels dramatische Veränderung der Westbank-Landkarte verhindert jede reale Chance auf die Gründung eines unabhängigen und funktionierenden Staates (B'Tselem 23.1.2014, für aktuelle Details siehe z.B. HRW 11.1.2016). Besonders umstritten sind Pläne der Regierung Netanjahu, östlich von Jerusalem in der sensiblen East-1-Zone mehrere tausend neue Wohneinheiten für Siedler entstehen zu lassen. Gemeinsam mit der angrenzenden Megasiedlung Maale Adumim bildet diese Zone eine Art Puffer, der das Westjordanland in einen nördlichen und einen südlichen Teil trennen würde. Die Bildung eines zusammenhängenden Palästinenserstaates würde damit nahezu unmöglich gemacht (Wiener Zeitung 19.1.2016). Im Jänner 2016 bestätige Israel, dass es ein großes Stück fruchtbaren Landes in Besitz nähme. Die 154 Hektar im Jordantal nahe Jericho befinden sich in einem Gebiet, wo es bereits viele Farmen von Siedlern gibt – das aber zu dem Boden gehört, den die Palästinenser zu ihrem Staatsgebiet erklären wollen. Es handelt sich um die größte Landnahme seit August
  6. UN-Generalsekretär Ban Ki-moon verurteilte den Schritt, und palästinensische Amtsträger meinten, dass sie eine UN-Resolution gegen die israelische Siedlungspolitik einbringen würden (The Daily Star 22.1.2016). Die Siedlungsaktivitäten nehmen laut dem israelischen Zentralbüro für Statistik weiterhin zu. Im
  7. Quartal des Jahres 2015 wurden 566 Hauseinheiten von Israel genehmigt und 529 Hauseinheiten fertiggestellt - ein Anstieg von 93 Prozent beim Beginn von Hausbauten und 219 Prozent bei der Fertigstellung im Vergleich zum
  8. Quartal
  9. Für PalästinenserInnen in Ostjerusalem oder dem Gebiet C sind hingegen Baubewilligungen schwer bis unmöglich zu herhalten. Sie haben auch nur begrenzten Zugang zu Wasser, Elektrizität, Schulen und anderen Leistungen, während Israel diese den Siedlern zur Verfügung stellt. Mit Stand
  10. November 2015 rissen die israelischen Behörden 481 palästinensische Heime und andere Gebäude in der Westbank einschließlich Ostjerusalem im Jahr 2015 ab, was 601 Menschen, darunter 296 Kinder, obdachlos machte. 46 Dörfer von Beduinen befinden sich im Gebiet E-1, das für Siedlungen vorgesehen ist. Die Bewohner sollen zwangsweise an drei Orte in der Westbank "umgesiedelt" werden. 22 Häuser wurden bereits abgerissen. Im Mai 2015 genehmigte das israelische Höchstgericht den Abriss des Dorfes Susya mit 340Einwohnernin den südlichen Hügeln von Hebron. Die Bewohner hatten ihre Unterkünfte auf ihrem landwirtschaftlichen Gelände errichtet, nachdem Israel sie aus ihrem damaligen Dorf vertrieben hatte und das Land zur archäologischen Stätte erklärt hatte (HRW 27.1.2016).Beispiel Landwirtschaft für die Lage der Orte zwischen Grüner Linie und Barriere: Für den Zutritt zu Gebieten, die zwischen der Grünen Linie und der Barriere liegen, benötigen die Bauern israelische Zutrittsgenehmigungen, deren Zahlbegrenzt ist. Von den 85 Toren für landwirtschaftliche Zwecke waren jedoch 2015 nur 9 Tore jeden Tag offen, während die meisten nur während der Olivenernte einige Wochen lang geöffnet wurden. Dies schränkt die Landwirtschaft schwer ein und untergräbt die Lebensgrundlage auf dem Land(OCHA 9/2015).Z.B. war der Ertrag in diesen Regionen im Jahr um etwa 60 Prozentgeringer, als in den Regionen die auf der palästinensischen Seite des Walls liegen (OCHA11/2014).
  11. Quartal
  12. Für PalästinenserInnen in Ostjerusalem oder dem Gebiet C sind hingegen Baubewilligungen schwer bis unmöglich zu herhalten. Sie haben auch nur begrenzten Zugang zu Wasser, Elektrizität, Schulen und anderen Leistungen, während Israel diese den Siedlern zur Verfügung stellt. Mit Stand
  13. November 2015 rissen die israelischen Behörden 481 palästinensische Heime und andere Gebäude in der Westbank einschließlich Ostjerusalem im Jahr 2015 ab, was 601 Menschen, darunter 296 Kinder, obdachlos machte. 46 Dörfer von Beduinen befinden sich im Gebiet E-1, das für Siedlungen vorgesehen ist. Die Bewohner sollen zwangsweise an drei Orte in der Westbank "umgesiedelt" werden. 22 Häuser wurden bereits abgerissen. Im Mai 2015 genehmigte das israelische Höchstgericht den Abriss des Dorfes Susya mit 340Einwohnernin den südlichen Hügeln von Hebron. Die Bewohner hatten ihre Unterkünfte auf ihrem landwirtschaftlichen Gelände errichtet, nachdem Israel sie aus ihrem damaligen Dorf vertrieben hatte und das Land zur archäologischen Stätte erklärt hatte (HRW 27.1.2016).Beispiel Landwirtschaft für die Lage der Orte zwischen Grüner Linie und Barriere: Für den Zutritt zu Gebieten, die zwischen der Grünen Linie und der Barriere liegen, benötigen die Bauern israelische Zutrittsgenehmigungen, deren Zahlbegrenzt ist. Von den 85 Toren für landwirtschaftliche Zwecke waren jedoch 2015 nur 9 Tore jeden Tag offen, während die meisten nur während der Olivenernte einige Wochen lang geöffnet wurden. Dies schränkt die Landwirtschaft schwer ein und untergräbt die Lebensgrundlage auf dem Land(OCHA 9 aus 2015,).Z.B. war der Ertrag in diesen Regionen im Jahr um etwa 60 Prozentgeringer, als in den Regionen die auf der palästinensischen Seite des Walls liegen (OCHA11/2014). -Die Palästinensische Behörde und die Versöhnungsversuche zwischen PA/Fatah und Hamas Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Der Präsident der Palästinensischen Behörde, aktuell Mahmoud Abbas, wird direkt vom Volkgewählt. Er ist Oberbefehlshaber der palästinensischen Sicherheits-kräfte, wählt den Premierminister aus (und kann ihn auch wieder entlassen) und hat die Aufgabe, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze zu verkünden. In außergewöhnlichen Fällen außerhalb der Sitzungszeit des Palästinensischen Legislativrates kann der Präsident Entscheidungentreffen und Dekrete herausbringen, die Gesetzeskraft haben. Die gesetzgebende Gewalt wird offiziell vom Palästinensischen Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) ausgeübt. Der PLC kontrolliert die Exekutive und bringt Gesetzesvorschläge ein. Die neu gebildete Regierung muss sich einer Vertrauensabstimmung des Rates unterziehen und kann durch sein Misstrauensvotum auch wiederentlassen werden (GIZ 1/2016). Seit Juni 2007 ist der PLC jedoch nicht mehrzusammengetreten und das Land wird durch Präsidialdekrete regiert. Darüber hinausbefinden sich seit dem Sommer 2006 zahlreiche Abgeordnete, hauptsächlich Hamas-Mitglieder, in israelischer Haft (Daily Star 12.2.2013).Am
  14. Januar2006 fanden zum zweiten Mal-die ersten Wahlen waren imJanuar1996 durchgeführt worden –die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte eine Notstandsregierung unter Salam Fayyed ein, die einen Monat später in eine Übergangsregierung umgewandelt wurde. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Vermittlungsversuche zur Überwindung der Spaltung waren bis Ende April 2011 vollständig erfolglos (GIZ 1/2016). Besorgt über ihren wachsenden Mangel an Demokratie hielten die Palästinenser 2012 Lokalwahlen in der Westbank ab. Diese wurden von der Hamas boykottiert (Daily Star 12.2.2013). Am
  15. April 2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu reagierte erneut mit der Erklärung, Präsident Mahmoud Abbas müsse zwischen dem Frieden mit Israel und dem Frieden mit der Hamas wählen und sagte geplante Friedensgespräche mit den palästinensischen Unterhändlern ab.Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. Der Präsident der Palästinensischen Behörde, aktuell Mahmoud Abbas, wird direkt vom Volkgewählt. Er ist Oberbefehlshaber der palästinensischen Sicherheits-kräfte, wählt den Premierminister aus (und kann ihn auch wieder entlassen) und hat die Aufgabe, die vom Parlament verabschiedeten Gesetze zu verkünden. In außergewöhnlichen Fällen außerhalb der Sitzungszeit des Palästinensischen Legislativrates kann der Präsident Entscheidungentreffen und Dekrete herausbringen, die Gesetzeskraft haben. Die gesetzgebende Gewalt wird offiziell vom Palästinensischen Legislativrat (Palestinian Legislative Council, PLC) ausgeübt. Der PLC kontrolliert die Exekutive und bringt Gesetzesvorschläge ein. Die neu gebildete Regierung muss sich einer Vertrauensabstimmung des Rates unterziehen und kann durch sein Misstrauensvotum auch wiederentlassen werden (GIZ 1 aus 2016,). Seit Juni 2007 ist der PLC jedoch nicht mehrzusammengetreten und das Land wird durch Präsidialdekrete regiert. Darüber hinausbefinden sich seit dem Sommer 2006 zahlreiche Abgeordnete, hauptsächlich Hamas-Mitglieder, in israelischer Haft (Daily Star 12.2.2013).Am
  16. Januar2006 fanden zum zweiten Mal-die ersten Wahlen waren imJanuar1996 durchgeführt worden –die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen. Die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der beiden Gruppen, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte eine Notstandsregierung unter Salam Fayyed ein, die einen Monat später in eine Übergangsregierung umgewandelt wurde. Israel verhängte eine Blockade über den Gazastreifen. Von diesem Zeitpunkt an bis April 2014 war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. Vermittlungsversuche zur Überwindung der Spaltung waren bis Ende April 2011 vollständig erfolglos (GIZ 1 aus 2016,). Besorgt über ihren wachsenden Mangel an Demokratie hielten die Palästinenser 2012 Lokalwahlen in der Westbank ab. Diese wurden von der Hamas boykottiert (Daily Star 12.2.2013). Am
  17. April 2014 einigten sich Hamas und Fatah erneut auf die Bildung einer Einheitsregierung. Der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu reagierte erneut mit der Erklärung, Präsident Mahmoud Abbas müsse zwischen dem Frieden mit Israel und dem Frieden mit der Hamas wählen und sagte geplante Friedensgespräche mit den palästinensischen Unterhändlern ab. Am
  18. Juni 2014 wurde dann die 17köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt, was als erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas gedacht war. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant (GIZ 1/2016). Aber Parlamentswahlen fanden aufgrund der Spaltung zwischen der Hamas, die den Gazastreifen regiert und der Fatah, angeführt von Mahmud Abbas, in der Westbank seit einem Jahrzehnt nicht mehr statt (The Daily Star 2.2.2016).Am
  19. Juni 2014 wurde dann die 17köpfige Einheitsregierung aus parteilosen Experten unter Führung von Rami Hamdallah vereidigt, was als erster Schritt auf dem Weg zur vollständigen Aussöhnung zwischen Fatah und Hamas gedacht war. Für Anfang 2015 waren Präsidentschafts- und Parlamentswahlen geplant (GIZ 1 aus 2016,). Aber Parlamentswahlen fanden aufgrund der Spaltung zwischen der Hamas, die den Gazastreifen regiert und der Fatah, angeführt von Mahmud Abbas, in der Westbank seit einem Jahrzehnt nicht mehr statt (The Daily Star 2.2.2016). Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloß das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Das israelische Wohnbauministerium veröffentlichte als Antwort auf die Einheitsregierung die Ausschreibung von 1.500 neuen Wohneinheiten in Siedlungen (GIZ 1/2016). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvoll-macht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS-2 19.6.2014).Israel teilte mit, dass es die Konsensregierung boykottieren werde, da sie von der Hamas unterstützt werde. Einstimmig beschloß das israelische Sicherheitskabinett, die Friedensgespräche mit den Palästinensern auszusetzen. Das israelische Wohnbauministerium veröffentlichte als Antwort auf die Einheitsregierung die Ausschreibung von 1.500 neuen Wohneinheiten in Siedlungen (GIZ 1 aus 2016,). Die palästinensische Seite befindet sich seit Langem in einer Zwickmühle: Die israelische Regierung konnte Abbas stets vorhalten, er sei "kein Partner für den Frieden", weil ihm ohne Hamas die Abschlussvoll-macht für sämtliche Palästinenser fehle. Sobald er jedoch die Hamas politisch mit ins Boot nahm, wurde ihm vorgeworfen, er arbeite mit einer Terrororganisation zusammen, die Israel von der Landkarte tilgen wolle (KAS-2 19.6.2014). Am
  20. Juli 2015 wurden fünf neue Minister vereidigt. 19 Ministerposten blieben unverändert. Die Hamas missbilligte die Regierungsumbildung und nannte sie "verfassungswidrig und außerhalb des Konsenses" (GIZ 1/2016). Al-Monitor berichtet mit Berufung auf eine vertrauenswürdige Quelle, dass Bemühungen einer Reihe von Fatah-Führern der zweiten Generation im Gange seien, den Stillstand der Versöhnung der Hamas zu beenden. Unter anderem geht es darum, herauszufinden, warum den versöhnlichen Worten keine Taten folgen (Al-Monitor 5.1.2016).Am
  21. Juli 2015 wurden fünf neue Minister vereidigt. 19 Ministerposten blieben unverändert. Die Hamas missbilligte die Regierungsumbildung und nannte sie "verfassungswidrig und außerhalb des Konsenses" (GIZ 1 aus 2016,). Al-Monitor berichtet mit Berufung auf eine vertrauenswürdige Quelle, dass Bemühungen einer Reihe von Fatah-Führern der zweiten Generation im Gange seien, den Stillstand der Versöhnung der Hamas zu beenden. Unter anderem geht es darum, herauszufinden, warum den versöhnlichen Worten keine Taten folgen (Al-Monitor 5.1.2016). Sicherheitslage Bereits vor der Verschärfung der Lage im Juni kam es im Jahr 2014 zu vielen Vorfällen. Im Zeitraum Jänner bis Mai wurden 11 Palästinenser getötet und über 1.000 verletzt (OCHA 24.9.2014). Dann folgten monatelange Spannungen zwischen Israelis und Palästinensern und eine Welle von Unruhen in der Westbank und dem arabischen Ostjerusalem (ReliefWeb2 10.12.2014). Die auf die Morde der drei israelischen Jugendlichen folgende israelische Sicherheitsoperation führte zu über 400 Verhaftungen von Palästinensern und mehr als 1.000 Razzien. Viele der Verhafteten kamen in Administrativhaft, wodurch die Anzahl der Palästinenser in Administrativhaft laut dem palästinensischen NGO Addameer auf über 340 (Stand 23.Juni 2014) stieg, die höchste Anzahl seit
  22. Die breite israelische Militäroperation löste eine Zahl von gewalttätigen Zusammenstößen zwischen palästinensischen und israelischen Sicherheitskräften aus, bei denen mehrere Palästinenser ums Leben kamen (FCO 30.6.2014). Während der erhöhten Spannungen im Zeitraum Juni bis August 2014, die auf die Entführung und Ermordung der drei israelischen Jugendlichen folgten, wurden in der Westbank 27 Palästinenser getötet, darunter 4 Kinder. Im selben Zeitraum wurden etwa 3.100 Palästinenser verletzt, zumindest 606 davon mit scharfer Munition. Verhaftet wurden in diesem Zeitraum in der Westbank 1.387 Palästinenser (zusätzlich zu 794 Palästinensern in Jerusalem). Besonders intensiv waren die Spannungen (neben Jerusalem) in Hebron, Nablus und Ramallah (OCHA 24.9.2014). Im Jahr 2015 beruhigte sich die Lage erst, aber seit Zusammenstößen an einer heiligen Stätte in Jerusalem [Anm.: Tempelberg/Haram al-Sharif] Mitte September stieg die Gewalt zwischen Israelis und Palästinensern. Das Gerücht, dass Israel die lange geltenden Regeln für die Stätte ändern wolle, nährte die Gewalt. Israel streitet die Richtigkeit des Gerüchts ab. Kurz darauf wurden zwei Israelis von Palästinensern in der Westbank erschossen und die Messerattacken [durch PalästinenserInnen] begannen. Israel und die palästinensischen Behörden beschuldigen einander, nichts zum Schutz der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe zu unternehmen (BBC News 20.10.2015). Z.B. setzte sich die Welle an fast täglichen Messerattacken, Angriffen mit Fahrzeugen und eine steigenden Zahl von Schussattentaten durch Palästinenser auf Israelis in der Westbank, Jerusalem und Gaza fort. Seit
  23. Oktober waren bis Ende Dezember über 130 Palästinenser und ungefähr 20 Israelis gestorben (ICG 4.1.2016). Laut OCHA starben insgesamt [nicht nur durch oben beschriebene Angriffe] in der Westbank inklusive Ostjerusalem im Jahr 2014 53 Palästinenser durch israelische Sicherheitskräfte und 77 Israelis durch palästinensische Hand. 2015 waren es 133 Palästinenser [ob auch die Angreifer der Anschläge mit eingerechnet sind, geht nicht hervor] und 18 Israelis (Stand 28.12.2015). 2014 wurden 5.868 palästinensische ZivilistInnen durch israelische Sicherheitskräfte verletzt, im Jahr darauf waren es bereits 12.380 (OCHA 28.12.2015). Die Gewalt durch Siedler gegen Palästinenser ging von 107 Opfer im Jahr 2014 auf 89 Opfer ["casualties", was "Tote" wie "Verletzte" bedeutet] zurück. Siedler zerstörten im Jahr 2014 in 217 Fällen palästinensischen Besitz, im Jahr 2015 gab es 135 Fälle (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch befindet die israelischen Massnahmen gegen Siedler in der Westbank (einschließlich Ostjerusalem), die 84 PalästinenserInnen verletzt hatten und deren Besitz in 130 Vorfällen (Stand 23.11.2015) beschädigt hatten als inadäquat. Israel nahm drei Israelis in Zusammenhang mit einem Brandanschlag fest, in welchem ein palästinensisches Ehepaar und deren Kleinkind getötet wurden (HRW 27.1.2016). Unterdessen stiegen die israelischen Militäroperationen in der Westbank inklusive Ostjerusalem von 21 im Jahr 2014 auf 56 im Jahr 2015 (OCHA 28.12.2015). Human Rights Watch berichtet, dass mit Stand 27.11.2015 mindestens 120 PalästinenserInnen von israelischen Sicherheitskräften und mindestens 11.953 Menschen verletzt wurden. Sie bezieht die Zahlen auf palästinensische ZivilistInnen in der Westbank, Gaza und Israel einschließlich PassantInnen, Protestierende und verdächtige AngreiferInnen (HRW 27.1.2016). The Daily Star meldet mit Stand 18.1.2016 den Tod von 24 Israelis und 155 PalästinenserInnen seit 1.10.2015, und dass viele der getöteten PalästinenserInnen die Angreifer waren, während andere bei Protesten und Zusammenstößen von israelischen Einheiten erschossen wurden. Laut einigen Analytikern würden die Angriffe teilweise aus Frust über den kompletten Mangel an Fortschritten bei Friedensbemühungen, der israelischen Besatzung der Westbank und über die eigene zersplitterte palästienensische Führung erfolgen. Israel hingegen gibt der Aufhetzung durch palästinensische Führer und Medien die Hauptschuld an der Gewalt (The Daily Star 18.1.2016). Sein Oktober 2015 besetzt die IDF wieder Positionen, von denen sie zuvor abgezogen war und plant den Bau weiterer Positionen. Sie stellt besonders Checkpoints an Orten auf, wo viele Angreifer herstammten (Haaretz 18.1.2016). Die Sicherheitslage in Israel und den Besetzten Gebieten ist schnelllebig, angespannt und nicht vorhersehbar. Besondere Vorsicht gilt nach den Freitagsgebeten und an religiösen Feiertagen. Demonstrationen und andere Formen ziviler Unruhen können kurzfristig entstehen und werden oft gewalttätig. Eine starke Präsenz israelischer Sicherheitskräfte ist wahrscheinlich. (FCO 8.1.2016). Rechtsschutz/Justizwesen Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die Besetzten Gebiete aus. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. PalästinenserInnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht, während PalästinenserInnen, die im Gebiet B leben, unter das Zivilrecht der Palästinensischen Behörde (PA) und das israelische Militärrecht in Straf- und Sicherheitssachen fallen. Im Gebiet A hat sie die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch – oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (UDOS 14.10.2015). Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt (GIZ 1/2016).Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt (GIZ 1 aus 2016,). Das Justizsystem der palästinensischen Autonomiebehörde (PA) ist nur teilweise unabhängig. Das Höchstgericht ["High Judicial Council”] behandelt die meisten juristischen Abläufe(FH 23.01.2014). Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 1/2016).Vor dem israelischen Höchstgericht können Petitionen von nicht-israelischen Bewohnern der Westbank bezüglich Hausdemolierungen, Bodenkonfiszierungen, Straßenschließungen und Vorgehensweisen der Israeli Defense Forces (IDF) vorgebracht werden. Entscheidungen zugunsten palästinensischer Ansuchen waren weiterhin selten, nahmen aber in den letzten Jahren zu. Palästinenser, denen von Israel Sicherheitsdelikte vorgeworfen werden, werden vorisraelische Militärgerichte gestellt, die einige Prozessrechte wahren, aber die Rechte auf juristischen Beistand, Kaution und Berufung einschränken. Eine seit 2006in Kraft getretene Verordnung erlaubt eine Festnahme von Verdächtigen für bis zu 96 Stunden ohne justizielle Aufsicht in Fällen von Sicherheitsfragen, bei übrigen Fällen bis zu 24 Stunden. Die meisten Verurteilungen kommen durch Geständnisse zustande, manchmal durch erzwungene. Laut B’Tselem, dem israelischen Informationszentrum für Menschenrechte in den besetzten Gebieten, befanden sich Ende Dezember2013 4.387 palästinensische Sicherheitsgefangene und Gefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen. Für israelische Soldaten, die des Schikanierens und Angreifens von palästinensischen Zivilisten bezichtigt werden, ist das israelische Militärgesetz zuständig(FH 23.01.2014). Israelische Soldaten, denen Missbrauch nachgewiesen wurde, erhalten relativleichte Strafen. Laut den Zahlen von B’Tselem wurden im Zeitraum von September2000 bis August 2013 5000 Palästinenser in den besetzten Gebieten von israelischen Sicherheitskräften getötet. Es wurden in 179 Fällen strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten, die Palästinenser getötet hatten, durchgeführt, von denen nur16 zu Anklagen führten (FH 23.01.2014).Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA berichtete, dass 90 Prozent der palästinensischen Beschwerden über Gewalt von israelischen Siedlern gegenüber Palästinensern ohne Anklage blieben (USDOS 25.6.2015).Die PA verfügt ebenfalls überein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen, allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr[Anm.:in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015).Das Justizsystem der palästinensischen Autonomiebehörde (PA) ist nur teilweise unabhängig. Das Höchstgericht ["High Judicial Council”] behandelt die meisten juristischen Abläufe(FH 23.01.2014). Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 1 aus 2016,).Vor dem israelischen Höchstgericht können Petitionen von nicht-israelischen Bewohnern der Westbank bezüglich Hausdemolierungen, Bodenkonfiszierungen, Straßenschließungen und Vorgehensweisen der Israeli Defense Forces (IDF) vorgebracht werden. Entscheidungen zugunsten palästinensischer Ansuchen waren weiterhin selten, nahmen aber in den letzten Jahren zu. Palästinenser, denen von Israel Sicherheitsdelikte vorgeworfen werden, werden vorisraelische Militärgerichte gestellt, die einige Prozessrechte wahren, aber die Rechte auf juristischen Beistand, Kaution und Berufung einschränken. Eine seit 2006in Kraft getretene Verordnung erlaubt eine Festnahme von Verdächtigen für bis zu 96 Stunden ohne justizielle Aufsicht in Fällen von Sicherheitsfragen, bei übrigen Fällen bis zu 24 Stunden. Die meisten Verurteilungen kommen durch Geständnisse zustande, manchmal durch erzwungene. Laut B’Tselem, dem israelischen Informationszentrum für Menschenrechte in den besetzten Gebieten, befanden sich Ende Dezember2013 4.387 palästinensische Sicherheitsgefangene und Gefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen. Für israelische Soldaten, die des Schikanierens und Angreifens von palästinensischen Zivilisten bezichtigt werden, ist das israelische Militärgesetz zuständig(FH 23.01.2014). Israelische Soldaten, denen Missbrauch nachgewiesen wurde, erhalten relativleichte Strafen. Laut den Zahlen von B’Tselem wurden im Zeitraum von September2000 bis August 2013 5000 Palästinenser in den besetzten Gebieten von israelischen Sicherheitskräften getötet. Es wurden in 179 Fällen strafrechtliche Ermittlungen gegen Soldaten, die Palästinenser getötet hatten, durchgeführt, von denen nur16 zu Anklagen führten (FH 23.01.2014).Das UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs OCHA berichtete, dass 90 Prozent der palästinensischen Beschwerden über Gewalt von israelischen Siedlern gegenüber Palästinensern ohne Anklage blieben (USDOS 25.6.2015).Die PA verfügt ebenfalls überein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen, allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr[Anm.:in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vergleiche AI Deutschland 2015). Sicherheitsbehörden Zu den Zuständigkeiten der israelischen bzw. palästinensischen Sicherheitsbehörden in den Gebieten A, B und C siehe Kapitel "Politische Lage". Zum Verhalten der Sicherheitsbehörden siehe folgendes Kapitel. Israelische Sicherheitskräfte Die israelischen Behörden hielten ihre Präsenz in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (ISA), der Israeli National Police (INP), und der Grenzpolizei bestand (FCO 30.6.2014) Im Gebiet A hat die PA die formale Verantwortung für Sicherheit und zivile Kontrolle, allerdings führen die israelischen Sicherheitskräfte seit 2002 regelmäßig Sicherheitsoperation in Städten des Gebietes A durch – oft ohne Koordination mit den PA-Sicherheitskräften (USDOS 25.6.2015). Zum Einsatz von Mitarbeitern privater Sicherheitsfirmen an Checkpoints und der Trennbarriere siehe Kapitel Bewegungsfreiheit. Palästinensische Sicherheitskräfte Der palästinensische Sicherheitsapparat besteht aus zahlreichen Geheimdiensten und Sicherheitskräften. Deren Zuständigkeiten innerhalb der PA sind bis heute unklar definiert, einige waren nie wirklich mit Kompetenzen ausgestattet, andere haben konkurrierende oder sich überschneidende Zuständigkeiten. Abgesehen davon gibt es bewaffnete Milizen, die nicht der PA untergeordnet sind. Die Situation ist sehr komplex und undurchsichtig. Wenn beispielweise ein Polizeichef gekündigt wird, behält er oftmals seinen Einfluss auf die Truppe, die ihm untergeordnet war, bei. Die Palestinian Police Force (PPF), auch General Security Service (GSS) genannt, inkludiert die Palestinian Public Security Force, die Palestinian Civil Police, die Preventive Security Force (PSF), den General Intelligence Service (auch Mukhabarat genannt), die Palestinian Presidential Security Force und die Palestinian Coastal Police. Die palästinensischen Polizeikräfte sind für die Sicherheit und die Rechtsdurchsetzung in Bezug auf Palästinenser und andere Nicht-Israelis in PA-kontrollierten Gebieten der Westbank und [Anm.: laut Oslo, aber de facto nicht in der Praxis] für den Gazastreifen zuständig .Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig(GlobalSecurity7.1.2015). In der Westbank ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und6 Uhrmorgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert(GIZ 1/2016).laut Oslo, aber de facto nicht in der Praxis] für den Gazastreifen zuständig .Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig(GlobalSecurity7.1.2015). In der Westbank ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit zuständig, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und6 Uhrmorgens hat das israelische Militär dort das Sagen. Die Arbeit der palästinensischen Sicherheitsdienste und der Polizei wird jedoch auch durch die israelische Armee behindert(GIZ 1 aus 2016,). Israelische Behörden Israelverbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen imJahr
  24. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt. Menschenrechtsgruppenkritisieren Israel für seine Verhörmethoden, die das Festbinden des Gefangenen in eine schmerzhaften Positionen, das Schlagen und Treten einschließen, sowie Gewaltandrohungen gegen die Gefangenen und ihre Verwandten. (FH 23.1.2014).Insgesamt wurden ungefähr 5.700Palästinenser (inklusive 400 Personen in Verwaltungshaft) mit Stand Juli 2015von israelischen Sicherheitskräften festgehalten. Darunter befanden sich 160 Kinder, von denen 22 unter 16 Jahre alt waren, 26 weibliche Gefangene sowie 7 Mitglieder des Palästinensischen Legislativrats(UN General Assembly5.10.2015).Verschiedene NGOs berichten, dass israelische Sicherheitskräfteweiterhin Minderjährige misshandeln und in einigen Fällen folterten, um Geständnisse zu erzwingen. Die Minderjährigen wurden wegen des Verdachts des häufigen Steinewerfens verhaftet. Praktiken umfassten Schläge, langes Fesseln mit Handschellen, Drohungen und Einschüchterungen, sowie Einzelhaft(USDOS 25.6.2015, für Details siehe z.B. UN GeneralAssembly5.10.2015). Palästinensischen Behörden Das Grundgesetz der PA verbietet Folter und den Gebrauch von Gewalt gegen Inhaftierte. Allerdings berichteten internationale Menschenrechtsgruppen, dass Folter und Misshandlungen ein Problembleiben. Trotz der Verpflichtung durch Präsident Abbas, die Berichte über Folter zu untersuchen, unternahm das PA-Innenministerium nichts im Jahr2014.Die PA-Abteilung für Besserungs-und Rehabilitationszentren unter der Autorität des Innenministeriums hatte zwar weiterhin einen Mechanismus für die Untersuchung von Beschwerden von Misshandlungen von Gefangenen, aber berichtete keine Fälle. Mit Stand Dezember2014 legten palästinensische Gefangene der PA-Sicherheitskräfte mehrals168Beschwerden über Misshandlungen und Foltervor–ein bedeutender Anstieg im Vergleich zum Vorjahr (145 Beschwerden)(USDOS 25.6.2015).Klagen über Folter und Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden der PA hielten auch 2015 an. Die International Commission for Human Rights(ICHR)berichtete 113 Beschwerden mit Stand 31.7.2015 (HRW 27.1.2016). Korruption Die Korruption in der Fatah war einer der Gründe, weshalb die Hamas, die damals als frei von Korruption wahrgenommen wurde und im Jahr 2006 die parlamentarischen Wahlen gewann (TRF 23.7.2014). Das palästinensische Gesetz sieht Strafen für Korruption in der öffentlichen Verwaltung vor, und die Regierung respektierte das Gesetz und machte Fortschritte bei Untersuchungen und Strafverfolgungen. Die Antikorruptionskommission der PA besteht aus speziellen Staatsanwälten und einem Antikorruptionsgericht mit 3 Richtern. Das Gericht schloss 13 Fälle im Jahr 2012 ab und benötigte im Durchschnitt 10 Monate für einen Fall. Der PA-Generalstaatsanwalt trägt die Verantwortung für die Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Es gab Anschuldigungen gegen Fatah-Vertreter wegen Korruption, insbesondere wegen Diebstahl öffentlicher Gelder sowie Gelder aus internationaler Hilfe (USDOS 25.6.2015). Über die Korruption der PA wird viel gesprochen, jedoch können oder wollen die Journalisten diese Themen nicht weiter untersuchen (RWB 6/2014). Die israelischen Behörden unternahmen einige Schritte zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption (USDOS 25.6.2015).Korruption Die Korruption in der Fatah war einer der Gründe, weshalb die Hamas, die damals als frei von Korruption wahrgenommen wurde und im Jahr 2006 die parlamentarischen Wahlen gewann (TRF 23.7.2014). Das palästinensische Gesetz sieht Strafen für Korruption in der öffentlichen Verwaltung vor, und die Regierung respektierte das Gesetz und machte Fortschritte bei Untersuchungen und Strafverfolgungen. Die Antikorruptionskommission der PA besteht aus speziellen Staatsanwälten und einem Antikorruptionsgericht mit 3 Richtern. Das Gericht schloss 13 Fälle im Jahr 2012 ab und benötigte im Durchschnitt 10 Monate für einen Fall. Der PA-Generalstaatsanwalt trägt die Verantwortung für die Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung. Es gab Anschuldigungen gegen Fatah-Vertreter wegen Korruption, insbesondere wegen Diebstahl öffentlicher Gelder sowie Gelder aus internationaler Hilfe (USDOS 25.6.2015). Über die Korruption der PA wird viel gesprochen, jedoch können oder wollen die Journalisten diese Themen nicht weiter untersuchen (RWB 6 aus 2014,). Die israelischen Behörden unternahmen einige Schritte zur Untersuchung und Bestrafung von Korruption (USDOS 25.6.2015). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtssituation in den besetzten palästinensischen Gebieten ist weiterhin ernst. Das Hauptaugenmerk liegt hier auf den fortgesetzten Verstößen gegen internationales Menschenrechtsgesetz und humanitäres Völkerrecht durch Israel im Zusammenhang mit der Besetzung der palästinensischen Gebiete. Diese inkludierten Gewalt von israelischen Siedlern, zunehmende Demolierungen palästinensischer Immobilien durch die israelischen Behörden, Anstachelung zu Gewalt, Bewegungs- und Zugangseinschränkungen (HRW 27.1.2016, FCO 10.4.2014, – siehe dazu auch politische Lage und Sicherheitslage). Die israelischen Behörden verhafteten weiterhin friedliche palästinensische Demonstranten, einschließlich Kinder (HRW 27.1.2016). Die bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in den besetzten Gebieten war der exzessive Einsatz von Gewalt gegen ZivilistInnen, einschließlich Tötungen, willkürliche Verhaftung und damit in Zusammenhang stehend Folter und Misshandlungen – oft straflos (USDOS 25.6.2015). Mit Stand 31.7.2015 waren bei der ICHR 113 Beschwerden [für das Jahr 2015] wegen Folter und Misshandlung durch PA-Sicherheitsdienste eingegangen. Diese nahmen auch Studenten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Hamas oder wegen politischer Kritik fest. Einige von Ihnen gaben an, in der Haft misshandelt worden zu sein (HRW 27.1.2016). Dazu kommen z.B. Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (in diesem Zusammenhang übermäßige Gewaltanwendung durch palästinensische Sicherheitskräfte) und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit insbesondere bei Aktionen gegen die politischen Gegner, Gewalt gegen Frauen (besonders "Ehrenmorde"). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Außerdem werden kritisiert die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch zahlreiche Kontrollpunkte in Palästina sowie durch den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die allesamt nach internationalem Recht illegal sind, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft (auch von Minderjährigen), dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 1/2016).Mit Stand 31.7.2015 waren bei der ICHR 113 Beschwerden [für das Jahr 2015] wegen Folter und Misshandlung durch PA-Sicherheitsdienste eingegangen. Diese nahmen auch Studenten wegen ihrer angeblichen Verbindung zur Hamas oder wegen politischer Kritik fest. Einige von Ihnen gaben an, in der Haft misshandelt worden zu sein (HRW 27.1.2016). Dazu kommen z.B. Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit (in diesem Zusammenhang übermäßige Gewaltanwendung durch palästinensische Sicherheitskräfte) und grundsätzlich ein Klima der Rechtlosigkeit und Straffreiheit insbesondere bei Aktionen gegen die politischen Gegner, Gewalt gegen Frauen (besonders "Ehrenmorde"). Auf der anderen Seite beklagen Menschenrechtsorganisationen auch zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch Israel in Palästina. Außerdem werden kritisiert die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Palästinenser durch zahlreiche Kontrollpunkte in Palästina sowie durch den Bau der Trennungsanlage, die zu 85 Prozent auf palästinensischem Gebiet errichtet wird, die Enteignung und Zerstörung von Wohn- und Grundbesitz, die israelischen Siedlungen im Westjordanland, die allesamt nach internationalem Recht illegal sind, die Gewalt durch Siedler, die Untätigkeit des israelischen Militärs, die palästinensische Zivilbevölkerung dagegen zu schützen, Haft ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren, Folter und Misshandlung in Haft (auch von Minderjährigen), dass Ehepartnern oder Familienangehörigen von Inhaftierten häufig der Besuch ihrer Angehörigen verweigert wird, sowie Straffreiheit für Menschenrechtsverletzer (GIZ 1 aus 2016,). Haftbedingungen Israelische Gefängnisse NGO-Quellen zufolge befanden sich Ende November 2014 ungefähr 6.303 Palästinenser in israelischen Gefängnissen. Davon waren 5.527 wegen Sicherheitsdelikten festgenommen worden, der Rest bestand aus Palästinensern, die Israel illegal betreten hatten. 156 Gefangene - darunter auch wegen Sicherheitsdelikten Festgenommenen - waren minderjährig. 51 Minderjährige hatten Israel illegal betreten. 17 der Minderjährigen waren im Alter von 12 bis 15 Jahren (USDOS 25.6.2015). In einer breit angelegten Verhaftungswelle im Sommer 2014 wurden bis zu 1.000 Palästinenser verhaftet. Mit Stand 1.4.2015 gab es 5.800 "politische Gefangene" in israelischen Gefängnissen, darunter 182 Kinder. Weitere 414 Palästinenser befanden sich in Verwaltungshaft ohne Anklage oder Prozess (BADIL 10.11.2015). Mit Stand 30.09.2015 hatte sich die Zahl der Administrativgefangenen auf 315 verringert. Diese wurden ohne Anklage oder Prozess aufgrund geheimer Beweise festgehalten (HRW 27.1.2016). Aber Ende 2015 wurde die Zahl der Administrativgefangen mit 580 Personen angegeben (AI 15.1.2016). IDF-Haftzentren entsprachen weniger wahrscheinlich internationalen Standards als zivile israelische Gefängnisse. NGOs zufolge schienen die schlechten Bedingungen als Verhör- und Einschüchterungsmethode zu dienen. Gefangene berichteten weiterhin von nicht-adäquater medizinischer Behandlung. Zugang zu Trinkwasser, adäquatem Essen und Sanitäranlagen war aber vorhanden (USDOS 25.6.2015). In einigen Einrichtungen der israelischen Regierung, wie z.B. der Haftanstalt Ofer, betrug der Lebensraum pro Gefangenem nur 1,4 Quadratmeter. Der NGO B’Tselem berichtete, dass seit 2009 64 palästinensische Minderjährige von extremer Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe durch die Behörden in der israelischen Polizeistation in Gush Etzion berichtet haben (USDOS 25.6.2015). Allgemein zur Situation gaben die NGOs an, dass es danach aussieht, dass die schlechten Haftbedingungen zu Verhör- und Einschüchterungszwecken verwendet wurden. NGOs berichteten auch, dass es systematische Fehler beim Untersuchen von gemeldeten Misshandlungen gab. Das Public Committee Against Torture in Israel (PCATI) berichtet, dass, obwohl es seit 1999 mehr als 776 Beschwerden gab, aber keine der Beschwerden über Folter zu einer strafrechtlichen Untersuchung, Strafverfolgung oder Verurteilung führte. Dies blieb auch während des Jahres 2013 so. Die israelische Regierung erlaubte Besuche von unabhängigen Menschenrechts-Beobachtern. NGOs sandten Mitarbeiter, die sich mit Gefangenen trafen und die Haftbedingungen in Gefängnissen, Haftanstalten und IDF-Einrichtungen (Anm.: IDF - Israeli Defence Force, israelische Armee) begutachteten. Ausgenommen davon waren Haft- undDie israelische Regierung erlaubte Besuche von unabhängigen Menschenrechts-Beobachtern. NGOs sandten Mitarbeiter, die sich mit Gefangenen trafen und die Haftbedingungen in Gefängnissen, Haftanstalten und IDF-Einrichtungen Anmerkung, IDF - Israeli Defence Force, israelische Armee) begutachteten. Ausgenommen davon waren Haft- und Befragungs einrichtungen der Israeli Security Agency (ISA), denn aufgrund von Sicherheitsdelikten festgenommene Personen sowie die Einrichtungen, in denen siefestgehalten werden, blieben nach wie vor für unabhängige Beobachterunzugänglich. Menschenrechtsgruppen berichteten über Verspätungen und Schwierigkeiten, zu bestimmten Gefangenen Zugang zu erlangen und über häufige Transfers der Gefangenen ohne Benachrichtigung(USDOS 25.6.2015).Israels Praxis, PalästinenserInnen aus der Westbank in Israel gefangen zu halten, verstößt gegen die Vierte Genfer Konvention, die es einer Besatzungsmacht verbietet, Mitglieder der besetzten Bevölkerung außerhalb des besetzten Gebietes festzuhalten(z.B. AI 15.1.2016, HRW 19.9.2012u.a.). Palästinensische Gefängnisse Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Sicherheitskräfte der palästinensischen Behörde haben 2007/2008 im Westjordanland hunderte Menschen, meist Anhänger der Hamas, inhaftiert. Auf der anderen Seite haben die Sicherheitskräfte der Hamas-Verwaltung im Gazastreifen hunderte mutmaßliche Fatah-Anhängerinhaftiert. Sowohl die palästinensische Behörde als auch die Hamas-Kräfte [in Gaza] halten sich nur selten an die palästinensische Gesetzgebung, wonach Festnahmen innerhalb von 24 Stunden durch einen Staatsanwalt und binnen 72 Stunden von einem Richter überprüft werden müssen. Das Recht der Gefangenen auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand wird regelmäßig ignoriert. Es gibt politische Gefangene, die über mehrere Wochen oder gar Monate in Haft gehalten werden. Außerdem berichten die Häftlinge von Folter und Misshandlung (GIZ 1/2016). Menschenrechtsprobleme in den Gebieten der PA in der Westbank beinhalteten Misshandlungen von Gefangenen, schlechte und überfüllte Hafteinrichtungen und lange Haft. Die meisten PA-Gefängnisse waren weiterhin überfüllt. Es gab unzureichende Lüftungs-, Beheizungs-, Kühlungs-und Beleuchtungssysteme, um den internationalen Standard zu entsprechen. Die meisten Gefängnisse wiesen unzureichenden Platz für Sozialprogramme, Erholung und medizinische Betreuung auf. Die Insassen hatten Zugang zu Trinkwasser. Das Essen und Sanitäreinrichtungen waren adäquat. Es wurde von keinen Todesfällen berichtet, die auf widrige Haftbedingungen zurückzuführen waren. Alle Gefängnisse der PA-Zivilpolizeierlaubten wöchentlichBesucherundReligionsausübung. Es gab ein Prozedere für die Einreichung von Beschwerden mittel seines Gefängnisangestellten oderdirekt an den Leiter sowie einen Untersuchungsmodus von Beschwerden. Die PA untersuchte Anschuldigungen von Misshandlung. Auch wenn Ombudsmänner nicht für Gefangene eintreten dürfen, so übernahm das ICHR diese Aufgabe(USDOS 25.6.2015).Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Sicherheitskräfte der palästinensischen Behörde haben 2007 aus 2008, im Westjordanland hunderte Menschen, meist Anhänger der Hamas, inhaftiert. Auf der anderen Seite haben die Sicherheitskräfte der Hamas-Verwaltung im Gazastreifen hunderte mutmaßliche Fatah-Anhängerinhaftiert. Sowohl die palästinensische Behörde als auch die Hamas-Kräfte [in Gaza] halten sich nur selten an die palästinensische Gesetzgebung, wonach Festnahmen innerhalb von 24 Stunden durch einen Staatsanwalt und binnen 72 Stunden von einem Richter überprüft werden müssen. Das Recht der Gefangenen auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsbeistand wird regelmäßig ignoriert. Es gibt politische Gefangene, die über mehrere Wochen oder gar Monate in Haft gehalten werden. Außerdem berichten die Häftlinge von Folter und Misshandlung (GIZ 1 aus 2016,). Menschenrechtsprobleme in den Gebieten der PA in der Westbank beinhalteten Misshandlungen von Gefangenen, schlechte und überfüllte Hafteinrichtungen und lange Haft. Die meisten PA-Gefängnisse waren weiterhin überfüllt. Es gab unzureichende Lüftungs-, Beheizungs-, Kühlungs-und Beleuchtungssysteme, um den internationalen Standard zu entsprechen. Die meisten Gefängnisse wiesen unzureichenden Platz für Sozialprogramme, Erholung und medizinische Betreuung auf. Die Insassen hatten Zugang zu Trinkwasser. Das Essen und Sanitäreinrichtungen waren adäquat. Es wurde von keinen Todesfällen berichtet, die auf widrige Haftbedingungen zurückzuführen waren. Alle Gefängnisse der PA-Zivilpolizeierlaubten wöchentlichBesucherundReligionsausübung. Es gab ein Prozedere für die Einreichung von Beschwerden mittel seines Gefängnisangestellten oderdirekt an den Leiter sowie einen Untersuchungsmodus von Beschwerden. Die PA untersuchte Anschuldigungen von Misshandlung. Auch wenn Ombudsmänner nicht für Gefangene eintreten dürfen, so übernahm das ICHR diese Aufgabe(USDOS 25.6.2015). .Männliche Jugendliche wurden zeitweise mit erwachsenen männlichen Gefangenen untergebracht. Die Bedingungen für Frauen waren praktisch ident mit denen der Männer. Allerdings hatten einige für Frauen vorgesehene Haftzentren begrenzte Freilufterholungsbereiche. Die Sicherheitsdienste benützten getrennte Einrichtungen. Die PA untersuchte Beschwerden von Misshandlungen und gestattete dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes Zugang zu Inhaftierten und erlaubte regelmäßige Inspektionen der Haftbedingungen, wobei es bei einigen Einrichtungen Schwierigkeiten beim Zugang gab, abhängig davon, welche Sicherheitsorganisation für die jeweilige Einrichtung zuständig war. Die PA erlaubte im Allgemeinen dem ICRC den Zugang zu Gefangen und erlaubte regelmäßige Inspektionen

den Standardmodalitäten des ICRC. Vorläufigen, unveröffentlichten Berichten zufolge gab es in den letzten Jahren Hinweise auf einige Schwierigkeiten, Zugang zu spezifischen Gefangenen zu erhalten, je nachdem welche Sicherheitsorganisation die Einrichtung verwaltete (USDOS 25.6.2015). Todesstrafe Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015). Seit ihrer Gründung hat die PA 30 Todesurteile vollzogen (PCHR 29.4.2014). Allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.:Die PA verfügt ebenfalls über ein Militärgerichtssystem, dem es an fast allen Prozessrechten mangelt, einschließlich der Möglichkeit zur Berufung. Es kann Todesstrafen verhängen (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vergleiche AI Deutschland 2015). Seit ihrer Gründung hat die PA 30 Todesurteile vollzogen (PCHR 29.4.2014). Allerdings wurden seit der Machtübernahme von Abbas 2005 keine Exekutionen mehr [Anm.: in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vgl. AI Deutschland 2015).Israel hat 1954 die Todesstrafe abgeschafft, ausgenommen für Fälle von nationalsozialistischen Kriegsverbrechen. Israel hat seit 1962 keine Exekutionen mehrdurchgeführt(FCO 12.3.2015).in der Westbank] durchgeführt. Diese Gerichte behandeln Fälle wie Sicherheitsdelikte, Kollaboration mit Israel und Drogenschmuggel. Berichten zufolge befinden sich hunderte von Administrativhäftlingen in palästinensischen Gefängnissen. (FH 23.01.2014, zur Todesstrafe vergleiche AI Deutschland 2015).Israel hat 1954 die Todesstrafe abgeschafft, ausgenommen für Fälle von nationalsozialistischen Kriegsverbrechen. Israel hat seit 1962 keine Exekutionen mehrdurchgeführt(FCO 12.3.2015). Bewegungsfreiheit Grundsätzliches, insbesondere der Eintrag ins Bevölkerungsregister als Voraussetzung für dauerhaften Aufenthalt in der Westbank Seit 1967 ist das Bevölkerungsregister zentral für die israelischen Bemühungen, die demographische Zusammensetzung des besetzten palästinensischen Gebiets zu kontrollieren, wo die Palästinenser einen Staat errichten möchten. Israel benützt den Aufenthaltsstatus von Palästinensern als Werkzeug zur Kontrolle deren Möglichkeit in der Westbank zu wohnen, sich dort fortzubewegen und von dort aus ins Ausland zu reisen sowie von Gaza nach Israel und die Westbank zu reisen. Als Ergebnis der Osloer Verträge ging das Ausstellen von Personalausweisen auf die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) über. Aber da Israel weiterhin das Bevölkerungsregister kontrolliert, bestimmt Israel die Rechte und den Status von allen Palästinensern, die im besetzten Gebiet leben. Die PA hat keine Möglichkeiten zugunsten ihres Volkes einzugreifen. Die Informationen über Name, Alter, Geburtsdatum und Geburtsort, politische Zugehörigkeit und der Sicherheitsakt von allen Personen werden in einer Datenbank gespeichert, auf die israelische Behördenvertreter an Checkpoints und bei Grenzübergängen Zugriff haben (UK Border Agency 15.5.2012). Laut B’Tselem begann Israel im Jahr 2000 das palästinensische Bevölkerungsregister durch Nichtbearbeitung der Papiere von Palästinensern einzuschränken und de facto Palästinenser zu illegal wohnhaften Personen zu machen. Einige von diesen als illegal aufhältige Personen klassifizierte Palästinenser wurden schikaniert, verhaftet oder in den Gaza-Streifen abgeschoben (USDOS 25.6.2015). Israel hält schwere Restriktionen der Bewegungsfreiheit von Palästinensern in der Westbank aufrecht – einschließlich Checkpoints und den Trennwall. Durch die Siedlungen bedingte Restriktionen zwangen Palästinenser zu zeitaufwendigen Umwegen und schränkten ihren Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen ein (HRW 27.1.2016). Die IDF beschränkte die Bewegungsfreiheit der Palästinenser innerhalb der besetzten Gebiete in Bezug auf Auslandsreisen, und verschärfte diese Beschränkungen zeitweise mit dem Argument der militärischen Notwendigkeit. Die Behörden der PA beschränkten die Bewohner der Westbank nicht in der Bewegungsfreiheit (USDOS 25.6.2015). Auch die MitarbeiterInnen der UNRWA unterliegen israelischen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit in der Westbank und Ostjerusalem, die mit Israels Sicherheitsanliegen begründet werden. Besonders aufwendig ist es, für lokale UNRWA-MitarbeiterInnen, die nicht in Jerusalem wohnen, Genehmigungen für den Zutritt zu Ostjerusalem und Israel zu erhalten (UN General Assembly 2015). Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Westbank (ausgenommen Jordantal) sowie der Zugang zu Ostjerusalem: Hindernisse bei der Fortbewegung beinhalteten Checkpoints, die Trennbarriere, welche den Großteil der Westbank von Israel und Ostjerusalem trennt, Straßensperren innerhalb der Westbank sowie Einschränkungen bezüglich des Personen- und Warenverkehrs in und aus der Westbank. Die Fortbewegungsrestriktionen beeinflussten praktisch alle Aspekte des Lebens – einschließlich des Zugangs zu religiösen Stätten, Arbeit, landwirtschaftliche Flächen, Schulen und Spitäler ebenso wie die Durchführung journalistischer, humanitärer und NGO-Aktivitäten (USDOS 25.6.2015). Die Barriere schafft ernstzunehmende Zugangsbeschränkungen zu Basisdiensten und urbanen Zentren, sie hat das geographische, wirtschaftliche und soziale Leben der in der Westbank lebenden Palästinenser stark verändert (UNRWA 2014). Private Sicherheitsfirmen kontrollieren im Auftrag Israels viele der Durchlässe durch den Trennwall. Internationale Organisationen und lokale Menschenrechtsorganisationen gaben an, dass diese Firmen nicht auf Ersuchen, Güter oder Amtsträger durch die Barriere zu lassen, reagieren. Viele Palästinenser und NGOs berichten, dass das Ausmaß von schlechter Behandlung bei Checkpoints mit Sicherheitsfirmen höher ist als bei den Checkpoints mit IDF-SoldatInnen Alle Westbank-Bewohner benötigen Identifikationskarten, um eine Zugangserlaubnis nach Israel und Ost-Jerusalem zu erhalten (FH 23.1.2014). Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten (USDOS 25.6.2015). Es bleibt für Palästinenser aus der Westbank schwer, für Arbeit, Bildung, medizinische Behandlungen oder zur Religionsausübung Ostjerusalem zu betreten (FCO 12.3.2015). Sie müssen bei den israelischen Behörden um eine Genehmigung ansuchen, die ohne Erklärung abgelehnt werden kann. Sie müssen die Stadt über eine begrenzte Zahl von Checkpoints betreten, bei welchen es oft lange Warteschlangen gibt. Die Öffnungszeiten und das Prozedere an den Checkpoints können sich plötzlich und unerwartet ändern. Die derzeitige Route der Trennbarriere trägt ebenfalls zur Isolierung Ostjerusalems von der Westbank bei (FCO April 2012). Z.B. suspendierte die israelische Regierung im November 2015 die Zugangsgenehmigungen von 1.200 Palästinensern aus dem Raum Hebron für Israel [inkl. Ostjerusalem], weil ein Inhaber einer Zutrittsgenehmigung aus dem Gebiet Hebron ein Messerattentat verübt hatte und erklärte, dass die Zutrittsgenehmigungen nochmals geprüft würden (Times of Israel 20.11.2015). Laut Irish Times betraf diese Suspendierung Arbeiter (Irish Times 20.11.2015). Palästinenser durften Israel und Jerusalem durch 11 von 36 Checkpoints zwischen der Westbank und Israel betreten. Die israelische Regierung verlautbarte zwar, dass die Zahl der Genehmigungen für palästinensische Muslime aus der Westbank (nicht arabische Staatsbürger von Israel) für die religiösen Feiertage erhöht hat, aber in der Praxis wurden viele Inhaber dieser Genehmigungen daran gehindert, von ihre Gebrauch zu machen. Während des muslimischen heiligen Monats Ramadan im Jahr 2014 verschärften die israelischen Behörden die Einschränkungen für Palästinenser beim Betreten von Jerusalem und Israel. Sie erlaubten nur palästinensischen Männern von 50 Jahren oder älter und palästinensischen Frauen von 40 Jahren (in manchen Fällen ab 45 Jahren) und älter den Zutritt ohne Zutrittsgenehmigung. Palästinensern mit Zutrittsgenehmigungen nach Israel wurde an manchen Tagen der Zutritt verweigert, wenn sie nicht den Alterskriterien entsprachen. Allen Palästinensern aus dem Bezirk Hebron wurden für zwei Wochen im Juni und für einige Tage im Juli sämtliche Reiserechte verweigert. Laut israelischen Behörden sank die Zahl von Palästinensern, welche Checkpoints nach Jerusalem an Freitagen während des Ramadan passierten, deutlich. Z.B. passierten am

  1. Juli 2014 geschätzte 16.300 Personen die Checkpoints im Gegensatz zu 114.400 Personen zum selben Datum im Jahr
  2. Während der israelischen Militäroperation "Brother’s Keeper” wurden über Teile der Westbank Sperren verhängt, die es den Bewohnern ganzer Städte und Orte verunmöglichte, diese zu verlassen. Häufige Reisehindernisse zwischen einigen oder allen Westbank-Städten waren sogenannte "fliegende Checkpoints", d.h. zeitweise Checkpoints. Betroffene Palästinenser berichteten von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen (USDOS 25.6.2015). Israel setzte den Bau der Trennbarriere rund um Ostjerusalem fort. Etwa 85 Prozent der Barriere befinden sich innerhalb der Westbank statt an der Grünen Linie [Waffenstillstandslinie vor dem Krieg 1967]. Dies isoliert 11.000 Palästinenser auf der westlichen Seite der Barriere, die nicht nach Israel reisen dürfen und die Barriere passieren müssen, um zu ihrem Lebensunterhalt und notwendigen Dienstleistungen in der Westbank zu kommen. Palästinensische Bauern in 150 Orten auf der Ostseite der Barriere wurden von dieser von ihrem Land auf der anderen Seite getrennt (HRW 27.1.2016). NGOs zufolge erhalten viele Palästinenser nur wenige Tage im Jahr Zugang zu ihrem Land. Der NGO Machsom Watch zufolge sind mehr als 24 palästinensische Dörfer in dieser Zone eingeschlossen und ein kompliziertes Genehmigungssystem von mehr als 10 verschiedenen Genehmigungen hält sie von der Nutzung ihres Landes ab. Durch seine Genehmigungspolitik schränkt Israel weiterhin die Bewegung und die Entwicklung innerhalb dieses Gebiets (zwischen Trennbarriere und Grüner Linie) ein – inklusive des Zugangs von einigen internationalen Organisationen. Palästinensische Bauern berichteten weiterhin über Schwierigkeiten ihr Land im israelisch-kontrollierten Gebiet C zu betreten (USDOS 25.6.2015). Ein- und Ausreise in die Westbank Die IDF (Israeli Defence Force – israelische Armee) schränkte die Fortbewegung von Palästinensern innerhalb der Besetzten Gebiete und für Auslandsreisen ein und verschärfte die Beschränkungen unter Berufung auf militärische Notwendigkeit zu Zeiten weiter. Z.B. verwehrten die Sicherheitskräfte im Juli 2014 aus "Sicherheitsgründen" 1.463 Palästinensern die Ausreise nach Jordanien, obwohl niemand von ihnen laut palästinensischer Polizei von der IDF verhaftet wurde. Zusammengenommen waren dies mehr verweigerte Ausreisen, als es im gesamten Jahr 2013 (1.266 Personen) gab. Während Zeiten potentieller Unruhen oder einigen israelischen, jüdischen oder muslimischen Feiertagen verhängten israelische Behörden "umfassende externe Schließungen", welche die Palästinenser am Verlassen der Westbank hinderten. Die IDF (Israeli Defence Force) verhängte auch temporäre Ausgangssperren, welche Palästinenser während Operationen für Festnahmen in ihren Häusern festhielten (USDOS 25.6.2015). Viele Palästinenser lebten Berichten zufolge im Ausland und erlebten wirtschaftliche und soziale Not, weil sie zwangsweise im Ausland bleiben mussten. Laut Berichten von NGOs betrafen die Aufenthaltsbeschränkungen auch Familienzusammenführungen. Solche genügen nicht als Grund, die Westbank betreten zu dürfen. Für ein Kind aus dem Gazastreifen erlaubten die israelischen Behörden den Zugang zu einem Elternteil in der Westbank nur, wenn keine anderen Verwandten im Gazastreifen wohnten. Für im Ausland geborene EhepartnerInnen und Kinder von PalästinenserInnen war es schwer, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Palästinenser, die während des Kriegs von 1967 im Ausland waren und deren Aufenthaltsgenehmigungen von der israelischen Regierung danach entzogen wurde, dürfen nicht dauerhaft in den Besetzten Gebieten wohnen. Israelische Reiseeinschränkungen hinderten auch StudentInnen aus der Westbank an der Teilnahme von Studienprogrammen im Ausland. Manchmal wurden Studenten zu Sicherheitsbefragungen vor dem Erhalt von Genehmigungen geladen und dann verhaftet (USDOS 25.6.2015). Grundversorgung/Wirtschaft Die österreichische Entwicklungsagentur ADA beschreibt die Lage: "Die Besatzung ist das zentrale Entwicklungshindernis in den Palästinensischen Gebieten. Die Bevölkerung benötigt zum Teil Genehmigungen, um sich in den besetzten Gebieten bewegen zu können. Güterlassen sich nicht frei transportieren, Hauptstraßen dürfen nur sehr eingeschränkt benutzt werden. Teilweise müssen extremzeitaufwändige und damit teure Umweg ein Kauf genommen werden. Die Versorgung mit Wasser und Energie wird von Israelkontrolliert und ist teuer und unzuverlässig. Die verfügbare Menge an Wasser bewegt sich in den Dörfern südlich Hebrons dauerhaft unter der von der Weltgesundheitsorganisationen (WHO)für Nothilfesituationen definierten Mindestmenge. Direkt benachbarte israelische Siedlungen zählen im weltweiten Vergleich hingegen zu den Spitzenverbrauchern. Für den Großteil der palästinensischen Bevölkerung gestalten sich die Lebensumstände äußerst schwierig. Die Armut in den Palästinensischen Gebieten ist untrennbar mit der geschichtlichen und politischen Situation in den letzten fünf Jahrzehnten verbunden. Sie geht Hand in Hand mit hoher Arbeitslosigkeit (42,8 Prozent im Gazastreifen und 17,3 Prozent im Westjordanland, 45,6 Prozent Jugendarbeitslosigkeit), die auch eine Folge der Beschränkung der Mobilität durch das israelische Besatzungsregime ist. 70 Prozent der laufenden Auszahlungen der Palästinensischen Behörden stammen laut eigenen Angaben aus Steuern, die von Israel auf der Grundlage des Pariser Protokolls von 1994 monatlich eingehoben und an diese überwiesen werden müssen. Dieses Protokoll ist ein integraler Bestandteil des Abkommens von Oslo. Im Jänner 2015 erklärte Israel, dass es als Antwort auf den palästinensischen Beitritt zum Internationalen Strafgerichtshof die Überweisung des Betrages beginnend mit Dezember 2014 (ca. 120 Mio. Euro) bis auf weiteres aussetze. Dieser Schritt beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit der Palästinensischen Behörde in hohem Maße, insbesondere, was die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der palästinensischen Bevölkerung betrifft." (ADA März 2015) Die Wiederaufnahme eines Teils der Steuerauszahlung, während ein anderer Teil von Israel zur Deckung von PA-Schulden verwendet wurde erfolgte im April
  3. Der Stopp hatte jedoch negative Auswirkungen auf den öffentlichen Sektor der PA, die der wichtigste Arbeitgeber im Westjordanland ist (Die Welt 19.4.2015) Die Armutsrate in der Westbank erreichte im Jahr 2013 17,8 Prozent, die Lebensmittelunsicherheit lag bei 19 Prozent. Die Lebensmittelunsicherheit bei Flüchtlingen verbesserte sich von 2012 auf 2013 leicht von 23 auf 20 Prozent. Zwischen 2008 und 2012 wurden 97,7 Prozent der palästinensischen Anträge auf Baugenehmigungen im Gebiet C von den israelischen Behörden abgelehnt. Infolgedessen bauten Palästinenser "illegal" nach israelischem Gesetz, um ihren Bedarf an Obdach zu decken. Laut dem Palästinensischen Zentralbüro für Statistik sind 46 Prozent palästinensischer Unterkunftseinheiten [Anm.: inkl. Ostjerusalem] vom Abriss bedroht (BADIL 10.11.2015). Das Jordantal bedeckt etwa 30 Prozent der Fläche des Westjordanlands und Israel hat 86 Prozent des Bodens im Jordantal den Siedlungen zugeteilt und gewährt den Agrarbetrieben der Siedlungen einen erheblich besseren Zugang zu Frischwasser aus dem Grundwasserleiter unterhalb des Tals als den dort ansässigen Palästinensern. Diese Praxis im Westjordanland, insbesondere im Jordantal, das traditionell ein Zentrum der palästinensischen Landwirtschaft ist, kosten die palästinensische Wirtschaft nach Schätzungen der Weltbank mehr als 700 Millionen US-Dollar pro Jahr. Die Armutsquote im Jordantal ist auf 33,5 Prozent angestiegen und gehört damit zu den höchsten im Westjordanland. Manche Palästinenser mieten Ackerland von israelischen Siedlern an, denen das Land zugewiesen wurde, nachdem Israel es sich unrechtmäßig von Palästinensern angeeignet hatte (HRW 13.4.2015 – auch näheren Informationen zur Arbeit palästinensischer Kinder in israelischen Siedlungen). Das israelische Militär zerstört weiterhin Wasserzisternen, unter anderem auch solche, die aus humanitären Gründen von anderen Staaten finanziert worden waren. Das israelische Militär zerstörte auch landwirtschaftlich genutzte, unlizenzierte palästinensische Brunnen, insbesondere im Bereich des Jordantals, mit der Begründung, dass diese das Grundwasser dezimieren würden (USDOS 25.6.2015). --------- -------- 2.
  4. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen: 2.2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung der Länderberichte zur Situation in den palästinensischen Autonomiegebieten, Erörterung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente (Geburtsurkunde und palästinensischer Führerschein) unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der am 05.12.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.2.
  7. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Vorbringen bzw dessen Fluchtgründen und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie insbesondere den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie den getroffenen Länderfeststellungen. Die Feststellung zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen Gefährdung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem als unglaubwürdig erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinweise auf asylrelevante die Person des Beschwerdeführers betreffende Bedrohungssituationen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. 2.2.2.
  8. Das Vorbringen des BF - er habe seine Heimat verlassen, da er von den israelischen und palästinensischen Behörden verfolgt wurde - wird als nicht der Wahrheit entsprechend angesehen. Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht. Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093). Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG [numehr: § 3 AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Weiters ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG [numehr: Paragraph 3, AsylG] bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524). Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylweber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der aufgrund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der BF wurde im Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der BF wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen schilderte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine Bedrohungssituation, die im Detail betrachtet, teilweise widersprüchlich, unschlüssig und in sich nicht nachvollziehbar ist und sind auch die Angaben des Beschwerdeführers mit dem beauftragten Erhebungsergebnis vor Ort nicht in Einklang zu bringen. 2.2.2.1.
  9. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zwischen dem Bundesamt und dem BVwG, aber auch zwischen den einzelnen Vernehmungen durch das Bundesamt, erweist sich als widersprüchlich und erweckte der Beschwerdeführer während der Verhandlung den Eindruck, dass er die von ihm geschilderten Vorfälle nicht tatsächlich erlebt hat. So erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den einzelnen Vorfällen als grob widersprüchlich: 2.2.2.1.1.
  10. Zunächst ist zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde stetig steigerte. Während er im Rahmen der Erstbefragung am 29.10.2013 eine Verfolgung ausschließlich durch die israelische Armee vorbrachte, gab er sodann im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2014 nach Rücküberstellung

der Dublin II VO aus Norwegen an, dass er eine Gefährdung des israelischen Besatzung wie auch der palästinensischen Autonomiebehörde befürchte. Im Rahmen einer Einvernahme durch das BFA am 19.08.2014 gab er wiederum an, dass er von den Israelis in Gefangenschaft genommen worden sei und dass er im Zuge dieser geschlagen und gefoltert worden sei. Gleichzeitig habe er auch Angst vor den palästinensischen Autonomiebehörden. Eine Gefangennahme durch die palästinensische Behörde wurde folglich auch im Rahmen dieser Einvernahme nicht vorgebracht. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 15.15.2015 brachte der BF dann letztlich vor, dass er sowohl von den israelischen als auch den palästinensischen Behörden zwischen den Jahren 2007 und 2013 immer wieder festgenommen worden sei. Die längste Zeit der Gefangenschaft durch die Israelis habe durchgehend 7 Monate betragen. Die längste Zeit der Inhaftierung durch die palästinensischen Behörden habe 5 Monate betragen. Dazwischen sei er immer wieder für 20 Tage bis zu einem Monat inhaftiert worden.2.2.2.1.1.1. Zunächst ist zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen vor der belangten Behörde stetig steigerte. Während er im Rahmen der Erstbefragung am 29.10.2013 eine Verfolgung ausschließlich durch die israelische Armee vorbrachte, gab er sodann im Rahmen der Erstbefragung am 07.08.2014 nach Rücküberstellung

der Dublin römisch zwei VO aus Norwegen an, dass er eine Gefährdung des israelischen Besatzung wie auch der palästinensischen Autonomiebehörde befürchte. Im Rahmen einer Einvernahme durch das BFA am 19.08.2014 gab er wiederum an, dass er von den Israelis in Gefangenschaft genommen worden sei und dass er im Zuge dieser geschlagen und gefoltert worden sei. Gleichzeitig habe er auch Angst vor den palästinensischen Autonomiebehörden. Eine Gefangennahme durch die palästinensische Behörde wurde folglich auch im Rahmen dieser Einvernahme nicht vorgebracht. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 15.15.2015 brachte der BF dann letztlich vor, dass er sowohl von den israelischen als auch den palästinensischen Behörden zwischen den Jahren 2007 und 2013 immer wieder festgenommen worden sei. Die längste Zeit der Gefangenschaft durch die Israelis habe durchgehend 7 Monate betragen. Die längste Zeit der Inhaftierung durch die palästinensischen Behörden habe 5 Monate betragen. Dazwischen sei er immer wieder für 20 Tage bis zu einem Monat inhaftiert worden. Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem BFA sowie der Verhandlung vor dem BVwG tätigte. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt wie auch insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die dem BFA und dem BVwG präsentierte Fluchtgeschichte, wonach er nicht nur von den israelischen sondern auch von den palästinensischen Behörden verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden sei, einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte Schilderung, wo er ausschließlich eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung seitens der israelischen Behörde geltend machte, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte.Es ist daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor dem BFA sowie der Verhandlung vor dem BVwG tätigte. Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt wie auch insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die dem BFA und dem BVwG präsentierte Fluchtgeschichte, wonach er nicht nur von den israelischen sondern auch von den palästinensischen Behörden verfolgt, inhaftiert und gefoltert worden sei, einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte Schilderung, wo er ausschließlich eine Verfolgung, Inhaftierung und Folterung seitens der israelischen Behörde geltend machte, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer diese nicht tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Wenngleich die Erstbefragung oftmals unmittelbar nach längerer Reisebewegung stattfindet, so stellt die im Zuge der Einvernahme am 15.10.2015 sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2017 präsentierte Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des BF bei der Erstbefragung - einen völlig anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte Darstellung seiner Flüchtlinge, dass er nämlich ausschließlich seitens des israelischen Militärs verfolgt worden sei und wurde eine Verfolgung seitens der palästinensischen Behörde mit keinem Wort erwähnt, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF derartige Vorfälle nicht selbst erlebt hat, andernfalls er sie gleichbleibend geschildert hätte. Bereits dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers bestehen. Illustrativ wird hierzu ausgeführt, dass es der erkennenden Richterin bekannt ist, dass geradezu typischerweise bei im Ergebnis unberechtigten Asylanträgen erst im Rahmen einer späteren Befragung (bspw. nachdem das Erstverfahren zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde oder im Erstverfahren Vorlagefristen ungenutzt verstrichen sind oder) neue Vorbringen erstattet bzw. die Vorbringen ausgewechselt werden, wodurch jedenfalls eine positivere Verfahrensprognose bzw. auch eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt wird. Ferner ist hierzu festzuhalten, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass man bei der Schilderung seiner Ausreisegründe mit dem eindringlichsten Erlebnissen beginnt und ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF die Verfolgung durch die palästinensische Behörde im Rahmen der Erstbefragung nicht schilderte. Diese Behauptung vermag daher nicht zu erklären, weshalb der BF zentrale Ausführungen bezüglich seiner Fluchtgründe, wie eben die Verfolgung durch die palästinensische Behörde, im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Rechtfertigung seiner unpräzisen Angaben anzuführen vermag, dass auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Einvernahme berücksichtigt werden müsse, so wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass derartige Ereignisse emotional aufwühlend sein können und, dass das entscheidende Gericht zudem bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine - psychische - Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Insoweit bleibt jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht hat und reichen die obigen Entgegnungen auf seine unpräzisen Angaben nicht aus, um diese bezüglich des Kerns seines Vorbringens fehlenden Angaben zu erklären. Zumal es von einem im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt.Für den Fall, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus zur Rechtfertigung seiner unpräzisen Angaben anzuführen vermag, dass auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Einvernahme berücksichtigt werden müsse, so wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, dass derartige Ereignisse emotional aufwühlend sein können und, dass das entscheidende Gericht zudem bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine - psychische - Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Insoweit bleibt jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht hat und reichen die obigen Entgegnungen auf seine unpräzisen Angaben nicht aus, um diese bezüglich des Kerns seines Vorbringens fehlenden Angaben zu erklären. Zumal es von einem im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt volljährigen und psychisch und physisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hierzu zu äußern wahrheitsgemäß und möglichst genau angibt. 2.2.2.1.1.2. Insbesondere ist zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aber auf folgende Divergenzen und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen hinzuweisen, welche die tragende Begründung für die Entscheidungsfindung darstellen. So ist festzuhalten, dass sich das Fluchtvorbringen zwischen den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 05.12.2017 grob widersprüchlich darstellt und ist auf folgende Diskrepanzen im Vorbringen hinzuweisen: Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, wann er das erste Mal von den israelischen Behörden festgenommen worden sei und wie lange die damalige Inhaftierung gedauert habe. Auf diese Frage gab der BF an, dass er das erste Mal für 1 ¿ Monate inhaftiert worden sei. Das sei in XXXX gewesen und sei er dann nach Ramallah überstellt worden. Befragt nach dem Zeitpunkt der Inhaftierung gab der BF an, dass dies Anfang des Jahres 2008 gewesen sei. Dem völlig entgegenstehenden brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2015 vor, dass er im April oder Mai 2007 das erste Mal von den Israelis festgenommen worden sei, dass die Haftdauer 7 Monate betragen habe und dass er während der siebenmonatigen Inhaftierung in der Stadt XXXX in Haft gewesen sei. Das Vorbringen erweist sich sohin hinsichtlich Anhaltezeitpunkt, Haftort und Haftdauer als grob widersprüchlich.Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, wann er das erste Mal von den israelischen Behörden festgenommen worden sei und wie lange die damalige Inhaftierung gedauert habe. Auf diese Frage gab der BF an, dass er das erste Mal für 1 ¿ Monate inhaftiert worden sei. Das sei in römisch 40 gewesen und sei er dann nach Ramallah überstellt worden. Befragt nach dem Zeitpunkt der Inhaftierung gab der BF an, dass dies Anfang des Jahres 2008 gewesen sei. Dem völlig entgegenstehenden brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2015 vor, dass er im April oder Mai 2007 das erste Mal von den Israelis festgenommen worden sei, dass die Haftdauer 7 Monate betragen habe und dass er während der siebenmonatigen Inhaftierung in der Stadt römisch 40 in Haft gewesen sei. Das Vorbringen erweist sich sohin hinsichtlich Anhaltezeitpunkt, Haftort und Haftdauer als grob widersprüchlich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, wann er das erste Mal von den palästinensischen Behörden festgenommen worden sei und wie lange die damalige Inhaftierung gedauert habe. Auf diese Frage gab der BF an, dass er das erste Mal für 1 ¿ Monate inhaftiert worden sei. Dem völlig entgegenstehenden brachte der BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 15.10.2015 vor, dass die längste Zeit der Inhaftierung durch die palästinensische Behörde fünf Monate betragen habe. Auch nunmehr erweist sich das Vorbringen in der m

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