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{'item': 'L512 1430197-3'}

Obsah (20)§ 58Art 133§ 3§ 10§ 38§ 76§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 28§ 4§ 54§ 7§ 6§ 9§ 14a§ 8§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlL512 1430197-3 SpruchL512 1430197-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGW

§ 58Abs 11 Z 2, § 10 Abs 3 Asyl

G 2005A) Die Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 3 und Abs 9, 53 Abs 1 iVm Abs 2 Ziffer 6, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF vor, dass er wegen der Taliban in Lebensgefahr wäre. Er wäre ein Mal von ihnen angegriffen worden, habe sich aber noch retten können. Die Taliban hätten ihn töten wollen und wären hinter ihm her. Deswegen wäre er geflüchtet. I.1.
  3. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA, Az.: 12 13.443-BAT, vom 10.10.2012

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

§ 38Absatz 1 Asyl

G aberkannt (Spruchpunkt IV).römisch eins.1.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA, Az.: 12 13.443-BAT, vom 10.10.2012

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 38, Absatz 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). I.1.2.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte aus, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Zudem könnte sich der BF den Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes niederlässt.römisch eins.1.2.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und führte aus, dass selbst bei Wahrheitsunterstellung der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig sei. Zudem könnte sich der BF den Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes niederlässt. I.1.2.
  3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder einen unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK bzw. § 8 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben.römisch eins.1.2.
  4. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF weder einen unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK bzw. Paragraph 8, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorbrachte. Auch ergab sich kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK gesicherten Rechte auf ein Privat- und Familienleben. I.1.
  5. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 16.10.2012 eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.
  6. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit am 16.10.2012 eingelangten Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.1.
  7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 10 Abs 1 Z 2 und § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft.römisch eins.1.
  8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft. I.1.
  9. Am 24.03.2014 wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nach Österreich überstellt.römisch eins.1.5. Am 24.03.2014 wurde der BF von der Bundesrepublik Deutschland

der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates nach Österreich überstellt. I.2.

  1. Am 24.03.2014 brachte der BF neuerlich beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2.
  2. Am 24.03.2014 brachte der BF neuerlich beim nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. I.2.
  3. Mit Mandatsbescheid vom 24.03.2014, Zl. 821344305/14481734 wurde über den BF

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 FPG i

Vm § 57 Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 25.03.2014 wurde der BF wegen Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.2.2. Mit Mandatsbescheid vom 24.03.2014, Zl. 821344305/14481734 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 25.03.2014 wurde der BF wegen Haftuntauglichkeit aus der Schubhaft entlassen. I.2.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 31.08.2016, Zl. 821344305-14481777, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen.

Es wurde zudem

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55

Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 31.08.2016, Zl. 821344305-14481777, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde zudem

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das neue Vorbringen stütze sich gänzlich auf die bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte. Der BF habe keine neuen Beweismittel vorgelegt. An der allgemeinen und individuellen Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nichts Nachteiliges geändert. Das BFA konnte keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das neue Vorbringen stütze sich gänzlich auf die bereits im Vorverfahren für unglaubwürdig befundene Fluchtgeschichte. Der BF habe keine neuen Beweismittel vorgelegt. An der allgemeinen und individuellen Lage des BF in Pakistan habe sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides nichts Nachteiliges geändert. Das BFA konnte keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert. Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe. Der Aufenthalt des BF sei auf seine illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Er hätte sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, habe jedoch eine Lehre als Restaurantfachmann im Mai 2014 angefangen und habe Deutschkurse besucht. Der BF befinde sich in Grundversorgung. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe. Der Aufenthalt des BF sei auf seine illegale Einreise und das wiederholte Einbringen ungerechtfertigter Asylanträge zurückzuführen. Er hätte sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müssen, habe jedoch eine Lehre als Restaurantfachmann im Mai 2014 angefangen und habe Deutschkurse besucht. Der BF befinde sich in Grundversorgung. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen. I.2.4. Mit Schreiben der gewillkürten Vertretung des BF vom 19.09.2016 wurde gegen den Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 821344305-14481777 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2.4. Mit Schreiben der gewillkürten Vertretung des BF vom 19.09.2016 wurde gegen den Bescheid vom 31.08.2016, Zl. 821344305-14481777 fristgerecht Beschwerde erhoben. I.2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.

Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft.römisch eins.2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft. I.3. Am 15.11.2016 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs 1 Asyl

G. Es wurde ein Konvolut an Bestätigungen, wie ÖSD Zertifikat A2, Teilnahmebestätigungen Deutsch-Kurse, Unterstützungserklärungen, Lehrvertrag, Arbeitsbestätigungen, Lohn/Gehaltsabrechnung beigelegt.römisch eins.3. Am 15.11.2016 stellte der BF persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Es wurde ein Konvolut an Bestätigungen, wie ÖSD Zertifikat A2, Teilnahmebestätigungen Deutsch-Kurse, Unterstützungserklärungen, Lehrvertrag, Arbeitsbestätigungen, Lohn/Gehaltsabrechnung beigelegt. I.4.Mit Schreiben vom 24.12.2016, 16.01.2017, 07.03.2017, 03.05.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine Meldezettel sowie weitere Lohnzettel, ein Jahreszeugnis, ein Dienstvertrag, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt.römisch eins.4.Mit Schreiben vom 24.12.2016, 16.01.2017, 07.03.2017, 03.05.2017 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine Meldezettel sowie weitere Lohnzettel, ein Jahreszeugnis, ein Dienstvertrag, eine Arbeitsbestätigung sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorgelegt. I.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Verbesserungsauftrag sowie eine Verständigung über die Beweisaufnahme bzw. Gewährung des Parteiengehörs übermittelt. Hingewiesen wurde unter anderem darauf, dass der BF

§ 4Asyl

G-DV bezüglich der Vorlage der Dokumente im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne.römisch eins.5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.08.2017 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein Verbesserungsauftrag sowie eine Verständigung über die Beweisaufnahme bzw. Gewährung des Parteiengehörs übermittelt. Hingewiesen wurde unter anderem darauf, dass der BF

Paragraph 4, AsylG-DV bezüglich der Vorlage der Dokumente im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne. I.

  1. Mit Schreiben vom 09.10.2017 wurde bezüglich gültiger Reisedokumente mitgeteilt, dass diese bei der pakistanischen Vertretungsbehörde über das BFA beantragt wurden. Zudem wurde dargelegt, dass der BF über keine Geburtsurkunde oder ähnliche Urkunden verfüge. Der BF halte sich seit mehr als 3 ¿ Jahren in Österreich auf, habe den praktischen Teil einer Lehre eines Kellners ohne LAP abgeschlossen. Er habe sich schnell eingelebt und sich auch integriert. Der Mittelpunkt seines privaten Lebensinteresses liege in Österreich. Er habe einen großen Freundeskreis, habe zügig Deutsch gelernt, beherrsche die Deutsche Sprache fließend und bereite sich auf die B1.
  2. - Prüfung vor. Die Eltern und Geschwister des BF würden in Pakistan leben, der BF habe nur lose Kontakt zu ihnen. In Deutschland habe der BF einen anderen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, da Asylwerber in Österreich und Deutschland ihm dies geraten hätten. Die Unterstützungserklärungen seien vom Freund des BF verfasst worden bzw. seien von Arbeitskollegen unterzeichnet worden.römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom 09.10.2017 wurde bezüglich gültiger Reisedokumente mitgeteilt, dass diese bei der pakistanischen Vertretungsbehörde über das BFA beantragt wurden. Zudem wurde dargelegt, dass der BF über keine Geburtsurkunde oder ähnliche Urkunden verfüge. Der BF halte sich seit mehr als 3 ¿ Jahren in Österreich auf, habe den praktischen Teil einer Lehre eines Kellners ohne LAP abgeschlossen. Er habe sich schnell eingelebt und sich auch integriert. Der Mittelpunkt seines privaten Lebensinteresses liege in Österreich. Er habe einen großen Freundeskreis, habe zügig Deutsch gelernt, beherrsche die Deutsche Sprache fließend und bereite sich auf die B1.
  4. - Prüfung vor. Die Eltern und Geschwister des BF würden in Pakistan leben, der BF habe nur lose Kontakt zu ihnen. In Deutschland habe der BF einen anderen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, da Asylwerber in Österreich und Deutschland ihm dies geraten hätten. Die Unterstützungserklärungen seien vom Freund des BF verfasst worden bzw. seien von Arbeitskollegen unterzeichnet worden. I.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2017, Zl. 13-821344305-161540259, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Absatz 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 3 FPG idg

F erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt II.) und

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

§ 54Abs. 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)römisch eins.7. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2017, Zl. 13-821344305-161540259, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) I.7.

  1. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Heilung bzw. damit einhergehenden Konsequenzen nicht die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente (gültiges Reisedokument) vorlegte. Zudem sei der BF vermutlich im Jahr 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, habe sich über ein Jahr illegal in Deutschland aufgehalten und sei seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2016 unrechtmäßig in Österreich niedergelassen. Der BF wohne in einer privaten Unterkunft, zuvor habe er in einer Gemeinschaftsunterkunft gelebt. Der BF habe gemeinnützige Arbeiten durchgeführt, habe die A2-Deutschprüfung mit "bestanden" absolviert, habe keine Verwandten in Österreich und sei lediglich aufgrund seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Bundesgebiet berechtigt gewesen. Der BF habe am 19.05.2014 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen, habe am 03.03.2017 ein Jahreszeugnis erhalten, könne jedoch keine Lehrabschlussprüfung vorweisen. Das befristete Beschäftigungsverhältnis sei am 07.07.2017 beendet worden und es würden keine Informationen vorliegen, dass der BF weiter beschäftigt sei. Arbeitskollegen und Arbeitgeber des BF hätten Unterstützungsschreiben unterzeichnet. Der BF habe Deutschkurse besucht, lebe von staatlichen Zuwendungen und sei unbescholten. Die Eltern des BF und Geschwister würden in Pakistan leben. Der BF halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2016 unrechtmäßig in Österreich auf.römisch eins.7.
  2. Die belangte Behörde stellte unter anderem fest, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da er trotz entsprechenden Hinweises auf die Möglichkeit einer Heilung bzw. damit einhergehenden Konsequenzen nicht die erforderlichen Unterlagen bzw. Dokumente (gültiges Reisedokument) vorlegte. Zudem sei der BF vermutlich im Jahr 2012 unrechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, habe sich über ein Jahr illegal in Deutschland aufgehalten und sei seit dem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 2016 unrechtmäßig in Österreich niedergelassen. Der BF wohne in einer privaten Unterkunft, zuvor habe er in einer Gemeinschaftsunterkunft gelebt. Der BF habe gemeinnützige Arbeiten durchgeführt, habe die A2-Deutschprüfung mit "bestanden" absolviert, habe keine Verwandten in Österreich und sei lediglich aufgrund seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Bundesgebiet berechtigt gewesen. Der BF habe am 19.05.2014 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen, habe am 03.03.2017 ein Jahreszeugnis erhalten, könne jedoch keine Lehrabschlussprüfung vorweisen. Das befristete Beschäftigungsverhältnis sei am 07.07.2017 beendet worden und es würden keine Informationen vorliegen, dass der BF weiter beschäftigt sei. Arbeitskollegen und Arbeitgeber des BF hätten Unterstützungsschreiben unterzeichnet. Der BF habe Deutschkurse besucht, lebe von staatlichen Zuwendungen und sei unbescholten. Die Eltern des BF und Geschwister würden in Pakistan leben. Der BF halte sich seit der rechtskräftigen Entscheidung im Jahr 2016 unrechtmäßig in Österreich auf. I.7.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.7.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr von der gewillkürten Vertretung des BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhobenrömisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde nunmehr von der gewillkürten Vertretung des BF mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben I.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: II.1.
  10. Der Beschwerdeführer ist männlicher, pakistanischer Staatsangehörigen, welcher die Sprachen Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch spricht. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.römisch zwei.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist männlicher, pakistanischer Staatsangehörigen, welcher die Sprachen Punjabi, Urdu und ein wenig Englisch spricht. Der BF ist ein lediger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären und privaten Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Die Eltern und Geschwister des BF leben in Pakistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 10 Abs 1 Z 2 und § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft.Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft. Der BF befand sich zwischen 23.11.2012 und seiner neuerlichen Antragstellung am 24.03.2014 (abgesehen von seinem während dieses Zeitraumes befindlichen Aufenthaltes in Deutschland) nicht rechtmäßig in Österreich. Der BF wurde am 24.03.2014 von der Bundesrepublik Deutschland überstellt. Am 24.03.2014 brachte der BF bei der belangten Behörde einen neuerlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.

Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft.Am 24.03.2014 brachte der BF bei der belangten Behörde einen neuerlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft. Der BF hält sich seit 05.10.2016 unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat am 15.11.2016 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs 1 Asyl

G gestellt. Der BF hat keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und hat keinen Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV gestellt.Der BF hat am 15.11.2016 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Der BF hat keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und hat keinen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat Deutschkurse besucht und die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit "bestanden" absolviert. Der BF wohnt in einer privaten Unterkunft, zuvor lebte der BF in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der BF hat am 19.05.2014 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen. Der BF hat am 03.03.2017 ein Jahreszeugnis erhalten, der BF hat keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis des BF ist am 07.07.2017 beendet worden. Der BF hat Arbeitskollegen und Freunde. Der BF lebt von staatlicher Unterstützung. Der BF arbeitete ehrenamtlich. II.1.

  1. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch zwei.1.
  2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan KI vom 2.8.2017: Shahid Khaqan Abbasi, neuer Premierminister (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage) Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017). Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b). Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017). Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a). Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017). Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister, http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan’s New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world/asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017 KI vom 31.7.2017: Amtsenthebung von Ministerpräsident Nawaz Sharif durch das Oberste Gericht am 28.7.2017 (Abschnitt 1 / relevant für Abschnitt 2 Politische Lage). Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017). Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017). Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017 -Strichaufzählung Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung: Gericht enthebt Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan’s Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan’s Prime Minister, römisch eins s Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung, Zugriff 28.7.2017 KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase I, Khyber IV (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage)KI vom 25.7.2017: Abschluss Phase römisch eins, Khyber römisch vier (Abschnitt 1, relevant für Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV, https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency, https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border, http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/, Zugriff 25.7.2017 Update: Anschlagszahlen des
  3. Quartals 2017 laut Aufzeichnungen Pakistan Institute for Peace Studies Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa – 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017). Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017). Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf
  4. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA – 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017). Das
  5. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des
  6. Quartals
  7. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh, Zugriff 17.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575, Zugriff 3.5.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017 -Strichaufzählung PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Pakistan gehört zu den sieben bevölkerungsreichsten Staaten der Erde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt und das Durchschnittsalter der Pakistani wird mit 23 Jahre angenommen (CIA 12.1.2017). Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung. (AA 12.2016c). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 Prozent; der Sektor umfasst u.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 Prozent). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 Prozent) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 Prozent der arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit (AA 12.2016c). Neben der fortlaufenden komplexen Notsituation in den FATA und KP, sieht sich Pakistan Dürren, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen ausgesetzt (USAID 6.1.2017). Wiederkehrende Katastrophen in Kombination mit der chronischen Armut begrenzen die Möglichkeiten für bedürftige Haushalte sich adäquat zu versorgen und führen zudem zu Vertreibung und humanitären Bedürfnissen (USAID 30.6.2016). Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption, einer angespannten Sicherheitslage und der sich nur langsam verbessernden Energiekrise (AA 12.2016c). Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 12.2016c). Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund fünf bis sieben Prozent des jährlichen BIP geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor, Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa $ 8 Milliarden (Dawn 11.11.2016). Der Leiter der Nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich $133 Millionen aufgrund von Korruption verliert. Weniger als ein Prozent der pakistanischen Bürger zahlen Steuern (Dawn 1.4.2016). Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Pakistan hat eine schnell wachsende Bevölkerung. Etwa 35 Prozent der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt – viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers (BMZ o.D.). Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in ihrem aktuellen Länderbericht zu Pakistan rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (WKO 23.1.2017).Von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 sind etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent (IOM 7.1.2016). Die Jugendarbeitslosigkeit beläuft sich in Pakistan auf 10,4 Prozent. Dieser Wert ist der Mittelwert der Arbeitslosenrate der 15 – 24 jährigen Pakistani. So sind 12,9 Prozent der weiblichen pakistanischen Jugendlichen und 9,4 Prozent der männlichen pakistanischen Jugendlichen ohne Beschäftigung (CIA 12.1.2017). Prognosen weisen auf eine Steigerung der pakistanischen Arbeitslosenquote seit 2007 von 5,2 Prozent auf erwartete rund 6 Prozent im Jahr 2017 (Statista 2017). Im Country Fact Sheet Pakistan vom Jänner 2016 berichtet IOM über Möglichkeiten von Beschäftigung in Pakistan. Demnach waren von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent. Unterstützt werden die Arbeitssuchenden vom Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme, welche das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, sowie der Small and Medium Enterprise (SME). Auch diese soll Arbeitsplätze im Land schaffen (IOM 7.1.2016). Pakistanis sind in unterschiedlichem Ausmaß von Armut betroffen. Zwar sank die nationale Armutsquote seit 2004 von 55 Prozent auf 39 Prozent, doch leben somit 39 Prozent der Pakistani in Armut. Die höchsten Quoten mit Bezug auf Armut fallen dabei auf die vom Bund verwalteten Tribal Areas (Fata) mit 73 Prozent und Belutschistan mit 71 Prozent. Auch gibt es massive Unterschiede zwischen den städtischen Bereichen mit 9,3 Prozent und den ländlichen Bereichen mit 54,6 Prozent (Dawn 21.6.2016). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In größeren Städten ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015). Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Pakistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff
  8. 1.2017 -Strichaufzählung BMZ - Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Dawn (1.4.2016): Pakistan losing $133 million daily to corruption, https://www.dawn.com/news/1249119, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Dawn (21.6.2016): 39pc of Pakistanis live in poverty; Fata, Balochistan worst hit, https://www.dawn.com/news/1266171, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Dawn (11.1.2016): Institutions and development, https://www.dawn.com/news/1295551, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Pakistan https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 12.1.2017 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014 -Strichaufzählung HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2014): State of Human Rights in 2013, http://www.hrcp-web.org/hrcpweb/report14/AR2013.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Statista

(2017): Pakistan: Arbeitslosenquote von 2007 bis 2017, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-in-pakistan/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung TET - The Express Tribune (4.8.2014): Pakistanis spend nearly half of their income on food: Report, http://tribune.com.pk/story/744223/pakistanis-spend-nearly-half-of-their-income-on-food-report/, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung USAID - US Agency for International Development (6.1.2017): Pakistan – Complex Emergency; Fact sheet #1, Fiscal Year (FY) 2017 , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung USAID - US Agency for International Development (30.6.2017): Pakistan – Complex Emergency; FACT Sheet #3, FIiscal Year (FY) 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf, Zugriff 9.3.2017 -Strichaufzählung WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.1.2017): Länderprofil Pakistan, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf, Zugriff 24.1.2017 Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (EASO 8.2015; vgl. BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. PBM o.D.a; PBM o. D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes betrug 2013 ca. 50.
  1. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013).Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (EASO 8.2015; vergleiche BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6.2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vergleiche PBM o.D.a; PBM o. D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes betrug 2013 ca. 50.
  2. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6.2013). Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D.a; vgl. PBM o.D.b).Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D.a; vergleiche PBM o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (7.2016):Dossier zu Stammes- & Clanstrukturen in Afghanistan und Pakistan (ethnische Gruppen; Paschtunwali; Hazaras; religiös-basierte Wohlfahrtsstrukturen am Beispiel Afghanistans, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung Dawn (6.6.2015): Budget's aim not to burden ordinary citizens: Ishaq Dar, http://www.dawn.com/news/1186570, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Pakistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_pakistan-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (1.-2.10.2012): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, Nürnberg -Strichaufzählung PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.b): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.a): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 28.11.2016 Wohlfahrt-NGOS Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6.2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015). Edhi Foundation ist das größte und am besten organisierte sozialen Sicherungssystem in Pakistan. Das Leistungsspektrum der Edhi Foundation bietet in einen 24-Stunden-Notfall-Service bundesweit bei über 335 Edhi Zentren und einer Flotte von 1800 Krankenwagen, die kostenlose Hilfe bei der Bergung von Leichen, der Gewährung von Unterschlupf für Waisen und Behinderten, einer kostenlosen Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. Sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen und Kinder, an (UNESCO 2017). Unterstützung bei der Arbeitssuche wird u.a. durch das Tameer-e-Pakistan Programm angeboten. Es ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme mit dem Ziel, Arbeitsplätze im Land zu schaffen und die Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu verbessern (IOM 7.1.2016). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 56 Distrikten der vier Provinzen – inklusiv Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 2,3 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von mehr als 155.427 kommunale Gemeinschaften bilden (Gov Pak 16.10.2015). Die ländliche Entwicklungsorganisation National Rural Support Programm (NRSP) ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm. Die Organisation bezifferte mit Stand August 2016 die Zahl der an ihren verschiedenen Programmen teilnehmenden Männer und Frauen auf über drei Millionen. Es bietet Schulungen für berufliche Fortbildung, Alphabetisierungskurse, Gesundheitsvorsorgeprogramme, Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D.b). Quellen: -Strichaufzählung BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission -Strichaufzählung Edhi (o.D.): No Religion is Higher than Humanity, http://www.edhiuk.org/, http://www.edhiuk.org/about/edhi-foundation, Zugriff 6.3.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 15.3.2017 -Strichaufzählung Gov Pak - Government of Pakistan (16.10.2015): Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; Initial reports of States parties due in 2010; Pakistan [16 October 2015] [E/C.12/PAK/1],
  3. Februar 2016 (veröffentlicht von CESCR, verfügbar auf ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455269511_g1601817.pdf, Zugriff am
  4. März 2017) -Strichaufzählung UNESCO
(2017): ALADIN - Adult Learning Documentation and Information Network, Bunyad Literacy Community Council (BLCC/BUNYAD), Pakistan, http://www.unesco.org/education/aladin/index.php?menuitem=17&countries_served=pakistan&member=13, Zugriff 14.2.2017 Rückkehrhilfe und -projekte Staatliche – oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten, aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 30.5.2016). Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART – eine Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Des Weitern gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen: Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer durch (IOM o.D.). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch – das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen erfahren können (IOM 7.1.2016). Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Mit Programmen in 113 Bezirken hat WELDO eine große Reichweite. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen dazu dienen, die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der die nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr aus den Partnerländern. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (WELDO 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (24.1.2017): RESTART II, http://www.iomvienna.at/de/restart-ii, Zugriff 14.3.2017IOM - International Organization of Migration (24.1.2017): RESTART römisch zwei, http://www.iomvienna.at/de/restart-ii, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung WELDO
(2016): Weldo – Rebuilding Lives, http://www.weldo.org/about-us.php, Zugriff 13.3.2017 Rückkehr Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 30.5.2016). Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance, 1979 , namentlich wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Art. 8 Abs. 2 leg. cit.), oder auch gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel) (ÖB 10.2016).Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance, 1979 , namentlich wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Artikel 8, Absatz 2, leg. cit.), oder auch gegen den Passport Act,
  2. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel) (ÖB 10.2016). Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 30.5.2016). Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder verlangt wurden (entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karachi und Lahore bekannt). Außerdem berichtete IOM von der folgenden Prozedur bei der Rückkehr: Die ohne gültigen Reisepass nach Pakistan Zurückkehrenden werden von der Anti-Human Trafficking Cell der Federal Investigation Agency (FIA) über mehrere Stunden verhört, wobei die Behandlung der Betroffenen zu wünschen übrig lasse und auch eine mehrtätige Festhaltung vorkomme (im Einzelfall hänge dies u.a. auch vom Auftreten der Rückkehrenden ab) (ÖB 10.2016). Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger Registrierung. So sollen angeblich über 96 Prozent der Bürgerinnen und Bürger biometrische ID Cards - einschließlich der Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. ID-Karten sind erforderlich, um Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016). Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card – PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis – NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (NADRA 2016). Die Pakistan Origin Card (POC) können Personen erhalten, welche ausländische Staatsbürger sind, oder zu einem Zeitpunkt ihres Lebens eine Staatsbürger oder ein Staatsbürger Pakistans gewesen sind. National Identity Card for Overseas Pakistanis – (NICOP) werden durch die NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18 Jahren ausgestellt (NADRA 2016). Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 30.5.2016). UNOCHA arbeitet in Pakistan neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 internationale NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(I)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP);UNOCHA arbeitet in Pakistan neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 internationale NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(römisch eins)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP); Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT); PREPARED; Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP); Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung NADRA - National Database & Registration Authority
(2016): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/, Zugriff 14.3.2017 -Strichaufzählung ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016): Asylländerbericht – 2016 -Strichaufzählung PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf, Zugriff 14.3.2017 II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdeschreiben des BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  5. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. II.2.
  7. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.römisch zwei.2.
  8. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. II.2.
  9. Der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich wurde von der belangten Behörde als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen.römisch zwei.2.
  10. Der Sachvortrag des BF bezüglich seiner privaten und familiären Interessen in Österreich wurde von der belangten Behörde als den Tatsachen entsprechend angesehen, da diese Ausführungen einerseits mit den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) im Einklang stehen und zudem keine Zweifel an den Angaben des BF aufkamen. Die belangte Behörde hat folgerichtig festgestellt, dass der BF Unterstützungsschreiben vorlegte. Aus diesen geht nicht hervor, welche konkreten engen Beziehungen der BF zu diesen Personen hat. Es wurde vor der belangten Behörde schlüssig ausgeführt, dass die unterzeichneten Personen Arbeitskollegen des BF seien und hat der BF dadurch zweifelsohne private Kontakte belegen können, inwiefern dadurch eine besondere Beziehung des BF zu diesen abgeleitet werden kann, hat der BF nicht dargelegt. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus anzumerken, dass aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben erkennbar ist, dass diese Personen dem BF behilflich sein wollen, dass dieser in Österreich leben kann, besondere Tatsachen im Hinblick auf ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration bzw. besonders enge Beziehungen in Österreich kamen in diesem Zusammenhang nicht hervor bzw. hat der BF diesbezüglich ebenso wenig etwas behauptet. Die Rechtsvertretung ist im Beschwerdeschreiben den Feststellungen der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. hat vielmehr keine neuen Integrationsumstände vorgebracht. Sofern in der Beschwerde seitens des BF moniert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe ein adäquates Ermittlungsverfahren – insbesondere in Bezug auf seine Person und Integration - durchzuführen, wird festgestellt, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Dem BF bzw. seiner Rechtsvertretung wurde die Gelegenheit eingeräumt zu der Integration des BF bzw. den Rückkehrbedingungen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des Rechtsvertreters des BF wurden umfassende Erläuterungen zum Privat- und Familienleben des BF dargelegt bzw. auch diesbezüglich Beweismittel vorgelegt. Bei Betrachtung des gegenständlichen Verfahrens kann der Vorwurf von mangelhaften Ermittlungen daher nicht nachvollzogen werden. Der vom BF monierte Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde eine Einvernahme durchführen hätte müssen, kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden. Es ist zwar durchaus zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen hat, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Einvernahme/mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, daraus ist jedoch keine Pflicht zur Durchführung einer Einvernahme/mündlichen Verhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, kann eine Einvernahme/mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde sämtliche vom BF vorgebrachten Integrationsschritte – auch entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die vom BF vorgebrachten vorhandenen Deutschkenntnisse und private Beziehungen – als wahr gewertet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Folglich war keine Einvernahme nötig. Wenn in der Beschwerde angeführt wird, die belangte Behörde hätte die Deutschkenntnisse des BF im Rahmen einer Einvernahme überprüfen müssen, wird verkannt, dass der BF von sich aus zum Beweis seiner Sprachkenntnisse ein ÖSD Zertifikat A2, zahlreiche Deutschkursbestätigungen bzw. zuletzt eine Kursbesuchsbestätigung für B1.
  11. vorgelegt hat. Sämtliche dieser Umstände wurden von der belangten Behörde auch berücksichtigt. Eine Überprüfung durch den entscheidenden Referenten über die tatsächlichen Kenntnisse des BF war somit nicht notwendig. Der BF hat zudem darüber hinausgehende Deutschkenntnisse nicht bescheinigt. Sofern im Beschwerdeschreiben dargelegt wird, dass das BFA Mutmaßungen in Bezug auf das Privatleben des BF getroffen hat bzw. festgehalten hat, der BF habe kein Privatleben, wird bemerkt, dass die gewillkürte Vertretung völlig wahrheitswidrig die Entscheidung der belangten Behörde veranschaulicht. Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den Aspekten der vorgebrachten Integration des BF auseinandergesetzt, hat dazu eine schlüssige Beweiswürdigung sowie umfassende Feststellungen in diesem Kontext getroffen und hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die ausgeführten Integrationsschritte in wertender Gesamtschau mit den öffentlichen Interessen abgewogen. II.2.
  12. Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage wurden von der belangten Behörde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.römisch zwei.2.
  13. Die Angaben des BF bezüglich seiner familiären und wirtschaftlichen Lage wurden von der belangten Behörde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben als wahr und somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Der BF hat schlussendlich weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Auch sonst sind aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit der länderspezifischen Situation in Pakistan keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass eine Abschiebung des BF aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre. II.
  14. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  15. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRKrömisch zwei.3.2. Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK II.3.2.1.

§§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennrömisch zwei.3.2.1.

Paragraphen 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 58Abs 11 Asyl

G ist nach Z1 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder nach Z 2 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG ist nach Z1 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder nach Ziffer 2, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, sofern der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

§ 8Abs.

1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4

Abs 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nach Z 1 im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, nach Z 2 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder nach Z 3 im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 4

Absatz 2 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 hat die Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn diese beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.

Paragraph 4, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, nach Ziffer eins, im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, nach Ziffer 2, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder nach Ziffer 3, im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 4, Absatz 2 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 hat die Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn diese beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen. II.3.2.

  1. Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.08.2017 über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 belehrt. Der zu diesem Zeitpunkt bereits vertretene BF kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach. Der BF hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass derartige Dokumente bei der pakistanischen Vertretungsbehörde über das BFA beantragt wurden. Es wurde kein Antrag auf Mängelheilung, wie dies nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich wäre, von Seiten des BF bzw. dessen Vertretung gestellt.römisch zwei.3.2.
  2. Der BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 10.08.2017 über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 belehrt. Der zu diesem Zeitpunkt bereits vertretene BF kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach. Der BF hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass derartige Dokumente bei der pakistanischen Vertretungsbehörde über das BFA beantragt wurden. Es wurde kein Antrag auf Mängelheilung, wie dies nach Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich wäre, von Seiten des BF bzw. dessen Vertretung gestellt. Der BF hat mit dem oben angeführten Vorbringen nicht dargelegt, warum eine Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zu der vom BF erwähnten Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. der vom BF vorgebrachten Mitwirkung zur Feststellungen seiner Identität, indem er bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorlage eines gültiges Reisedokumentes um eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei der Einbringung des Antrags bei der belangten Behörde handelt. Dieser Antrag wäre vom vertretenen BF eben vor der belangten Behörde einzubringen gewesen, hätte diese in weiterer Folge darüber entscheiden müssen und wäre danach dies vom BVwG überprüfbar gewesen (vgl. zum Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten VwGH vom 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0077).Der BF hat mit dem oben angeführten Vorbringen nicht dargelegt, warum eine Vorlage eines gültigen Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Zu der vom BF erwähnten Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. der vom BF vorgebrachten Mitwirkung zur Feststellungen seiner Identität, indem er bei der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt habe, ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorlage eines gültiges Reisedokumentes um eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei der Einbringung des Antrags bei der belangten Behörde handelt. Dieser Antrag wäre vom vertretenen BF eben vor der belangten Behörde einzubringen gewesen, hätte diese in weiterer Folge darüber entscheiden müssen und wäre danach dies vom BVwG überprüfbar gewesen vergleiche zum Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten VwGH vom 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0077). Dem BF wäre es zumutbar gewesen wäre bzw. ist es zumutbar, sich die erforderlichen Nachweise bzw. einen Reisepass zu verschaffen und wurde der BF dahingehend während seines bisherigen Aufenthalts trotz Aufforderung nicht tätig. Eine nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden. Auch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsyG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen wäre.Dem BF wäre es zumutbar gewesen wäre bzw. ist es zumutbar, sich die erforderlichen Nachweise bzw. einen Reisepass zu verschaffen und wurde der BF dahingehend während seines bisherigen Aufenthalts trotz Aufforderung nicht tätig. Eine nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden. Auch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsyG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen wäre. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF große Angst hatte, abgeschoben zu werden und deshalb seinen Reisepass nicht beantragte, vermag das erkennenden Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, die den BF begünstigenden maßgeblichen Umstände auch in schlüssiger Weise (VwGH
  3. 2001, 99/10/0055; VwGH
  4. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH
  5. 2000, 99/20/0092; VwGH
  6. 2000, 96/03/0340).Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF große Angst hatte, abgeschoben zu werden und deshalb seinen Reisepass nicht beantragte, vermag das erkennenden Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, die den BF begünstigenden maßgeblichen Umstände auch in schlüssiger Weise (VwGH
  7. 2001, 99/10/0055; VwGH
  8. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären vergleiche auch VwGH
  9. 2000, 99/20/0092; VwGH
  10. 2000, 96/03/0340). Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0206, vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 sowie vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 und vom
  11. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0206, vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 sowie vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 und vom
  12. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Schließlich ist zu betonen, dass es dem BF unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag

§ 55Asyl

G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.Schließlich ist zu betonen, dass es dem BF unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag

Paragraph 55, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen. Die belangte Behörde wies daher auch aus diesem Grund den Antrag zu Recht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurück.Die belangte Behörde wies daher auch aus diesem Grund den Antrag zu Recht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. II.3.

  1. Erlassung einer Rückkehrentscheidungrömisch zwei.3.
  2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.3.1.

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 ist die Zurückweisung des Antrages eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G eines Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, sofern kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.römisch zwei.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Zurückweisung des Antrages eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG eines Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, sofern kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 52

Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9

Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs 3 Asyl

G ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Paragraph 9, Absatz 3, AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. II.3.3.

  1. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.römisch zwei.3.3.
  2. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann. II.3.3.
  3. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 10 Abs 1 Z 2 und § 38 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft. Der BF befand sich zwischen 23.11.2012 und seiner neuerlichen Antragstellung am 24.03.2014 (abgesehen von seinem während dieses Zeitraumes befindlichen Aufenthaltes in Deutschland) nicht rechtmäßig in Österreich. Der BF wurde am 24.03.2014 von der Bundesrepublik Deutschland überstellt. Am 24.03.2014 brachte der BF bei der belangten Behörde einen neuerlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF, § 55 Abs. 1a FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Pakistan zulässig ist.

Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei. Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft.römisch zwei.3.3.3. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. E11 430.197-1/2012/4E, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 23.11.2012 in Rechtskraft. Der BF befand sich zwischen 23.11.2012 und seiner neuerlichen Antragstellung am 24.03.2014 (abgesehen von seinem während dieses Zeitraumes befindlichen Aufenthaltes in Deutschland) nicht rechtmäßig in Österreich. Der BF wurde am 24.03.2014 von der Bundesrepublik Deutschland überstellt. Am 24.03.2014 brachte der BF bei der belangten Behörde einen neuerlichen, zweiten, Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2016, GZ: L512 1430197-2/3E wurde die Beschwerde des BF

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 idgF, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei wie folgt zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig ist. Zudem wurde festgehalten, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Erkenntnis erwuchs am 05.10.2016 in Rechtskraft. Der BF hält sich seit 05.10.2016 unrechtmäßig in Österreich auf. Der BF hat am 15.11.2016 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs 1 Asyl

G gestellt. Der BF hat keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und hat keinen Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV gestellt.Der BF hat am 15.11.2016 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt. Der BF hat keine gültigen Reisedokumente vorgelegt und hat keinen Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV gestellt. Der BF hat keine Verwandten in Österreich. Der BF hat Deutschkurse besucht und die ÖSD Prüfung Niveau A2 mit "bestanden" absolviert. Der BF wohnt in einer privaten Unterkunft, zuvor lebte der BF in einer Gemeinschaftsunterkunft. Der BF hat am 19.05.2014 eine Lehre als Restaurantfachmann begonnen. Der BF hat am 03.03.2017 ein Jahreszeugnis erhalten, der BF hat keine Lehrabschlussprüfung nachgewiesen. Das Beschäftigungsverhältnis des BF ist am 07.07.2017 beendet worden. Der BF hat Arbeitskollegen und Freunde. Der BF lebt von staatlicher Unterstützung. Der BF arbeitete ehrenamtlich. II.3.3.

  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikaturrömisch zwei.3.3.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes: Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der BF ist illegal im Jahr 2012 nach Österreich eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet (bis zur rechtskräftigen Entscheidung am 23.11.2012) war ihm nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich. Im Zeitraum vom 23.11.2012-24.03.2014 (seiner zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz) hielt sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein neuerlicher rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet – vom 24.03.2014 - bis zur zweiten rechtskräftigen Entscheidung am 05.10.2016 war ihm nur durch diesen zweiten Antrag auf internationalen Schutz möglich. Seit 05.10.2016 hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der BF nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung der Asylverfahren in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund der Asylverfahren. Selbst dieses galt jedoch nur bis zu den rechtskräftigen negativen Entscheidungen über seinen Asylantrag. Spätestens ab diesen Zeitpunkten hielt sich der BF illegal in Österreich auf und missachtete die gegen ihn erlassene rechtskräftige Ausweisung/Rückkehrentscheidung nach Pakistan. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  3. 2002, 2002/18/0190).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH
  4. 2002, 2002/18/0190). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Auch wenn sich der BF seit seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz – abgesehen von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Deutschland - im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjä

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