RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlL516 2175265-1 SpruchL516 2175265-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHI
Art 8Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.9.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.
- Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.
- Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.
- Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren 3.12.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).3.12.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). 3.12.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig,
Art 8Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).3.12.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 (nur) zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). 3.12.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).3.12.
- Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). 3.12.
- Für den Beschwerdeführer spricht, dass er zwischenzeitlich Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 erworben hat, er strafrechtlich unbescholten ist, er keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, er seit 16.12.2016 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist und seit Oktober 2016 mit dieser sowie deren leiblichen, aus einer früheren Beziehung stammenden, achtjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt lebt. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2009 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte im selben Monat einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ab diesem Zeitpunkt stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst ausschließlich auf das Asylrecht. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im September 2012 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von rund drei Jahren im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes verfügten Ausweisung nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig und ohne Aufenthaltsrecht weiterhin in Österreich. Die in Dänemark am 16.12.2016 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Österreich hatte sondern lediglich über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente") verfügte. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2015 hatte der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er bereits seit damals in einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebe. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehefrau und der Stieftochter des Beschwerdeführers besteht erst seit Oktober
- Der Beschwerdeführer ist nicht erlaubt erwerbstätig und lebt unter anderem von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau und die Stieftochter selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind. Der seit 15.09.2017 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau und der Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese auf speziell seine Hilfe angewiesen wären, und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Tochter als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde (vgl EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11 (Dereci); vgl VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302), zumal die Ehefrau in einem österreichischen Unternehmen erwerbstätig ist und ihr eigenes Einkommen hat. Der Beschwerdeführer ist auch bereits einmal im Jahr 2016 aus Eigenem für rund dreieinhalb Monate nach Pakistan zurückgekehrt, um die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente zu organisieren. In Pakistan leben nach wie vor sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer bei der Rückkehrentscheidung auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das österreichische Bundesgebiet zu seiner österreichischen Ehefrau und Stieftochter zurückzukehren.Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2009 unrechtmäßig in Österreich ein und stellte im selben Monat einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ab diesem Zeitpunkt stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers zunächst ausschließlich auf das Asylrecht. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde im September 2012 und sohin nach einer Gesamtverfahrensdauer von rund drei Jahren im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes verfügten Ausweisung nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig und ohne Aufenthaltsrecht weiterhin in Österreich. Die in Dänemark am 16.12.2016 erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel für Österreich hatte sondern lediglich über einen von den italienischen Behörden ausgestellten und für den Zeitraum 08.09.2015 bis 08.09.2017 befristeten Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno) "Lavoro subordinato", jedoch nicht über einen italienischen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" ("Permesso di soggiorno UE per lungo soggiornanti con una validità permanente") verfügte. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Folgeantrag am 07.10.2015 hatte der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er bereits seit damals in einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehefrau lebe. Der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehefrau und der Stieftochter des Beschwerdeführers besteht erst seit Oktober
- Der Beschwerdeführer ist nicht erlaubt erwerbstätig und lebt unter anderem von der finanziellen Unterstützung seiner Ehefrau, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau und die Stieftochter selbst nicht auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sind. Der seit 15.09.2017 rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau und der Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, diese auf speziell seine Hilfe angewiesen wären, und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die tatsächliche Wahrnehmung der Rechtsposition der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Tochter als Unionsbürger dadurch beeinträchtigt wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich versagt würde vergleiche EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11 (Dereci); vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/22/0302), zumal die Ehefrau in einem österreichischen Unternehmen erwerbstätig ist und ihr eigenes Einkommen hat. Der Beschwerdeführer ist auch bereits einmal im Jahr 2016 aus Eigenem für rund dreieinhalb Monate nach Pakistan zurückgekehrt, um die für die Eheschließung erforderlichen Dokumente zu organisieren. In Pakistan leben nach wie vor sechs Brüder, drei Schwestern sowie Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers, die dort ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer bei der Rückkehrentscheidung auch nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das österreichische Bundesgebiet zu seiner österreichischen Ehefrau und Stieftochter zurückzukehren. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG kann dem BFA nicht entgegen getreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. 3.
- Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung im nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.3.
- Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung im nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde geltend gemacht, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden. 3.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.3.
- Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)Zu Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist) 3.
- Der Spruchpunkt III der bekämpften Bescheide stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.3.
- Der Spruchpunkt römisch drei der bekämpften Bescheide stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung 3.
- Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gem § 17 Abs 1 BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war.3.
- Aus der gegenständlichen Entscheidung ergibt sich, dass die Voraussetzungen gem Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fallbezogen nicht vorlagen, weshalb diese auch nicht zuzuerkennen war. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).3.
- Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056). Zu B) Revision 3.
- Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2175265.1.00