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{'item': 'L525 2138844-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlL525 2138844-3 SpruchL525 2138844-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Um Wiederholungen zu vermeiden wird bezüglich des bisherigen Verfahrens auf den hg. Beschluss vom 2.10.2017, Zl. L 525 2138844-2/2E verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hob den damals angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung auf, die belangte Behörde habe dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Argument, es sei nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer seine Taufbestätigung erst jetzt vorgelegt habe, den glaubhaften Kern aberkannt. Dabei habe die belangte Behörde jedoch übersehen, dass dieser Grund bereits von der Rechtskraft des ursprünglichen Erkenntnisses vom 13.2.

  1. L519 2138844-1 mitumfasst sei und fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung, warum dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass mittlerweile Spione nach ihm suchen würden, kein glaubhafter Kern zugebilligt worden sei. Der Beschwerde sei daher stattzugeben gewesen, da nicht erkennbar gewesen sei, warum dem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt worden sei. Die belangte Behörde führte am 23.10.2017 eine neuerliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe hier keine Zukunft und könne auch nicht nach Hause. Er nehme Medikamente, brauche aber keinen Arzt, sondern lediglich Ruhe. Wenn es ihm sehr schlecht gehe, nehme er Medikamente zu sich. Er brauche keinen Psychotherapeuten. Er gehe zum Hausarzt und würde dem sagen, dass er an Depressionen und Stress leide, die Medikamente, die er bekommen habe, würden ihm eher schaden. Neue Befunde hätte er nicht. Momentan stehe er nicht in ärztlicher Betreuung er würde aber um einen Termin bei einem Psychotherapeuten bitten. Gelegentlich komme ihm der Gedanke zum Selbstmord. Suizidversuche hätte es noch keine gegeben. Er hätte versucht über eine NGO einen Deutschkurs zu bekommen, aber dies sei abgelehnt worden, da er nur eine grüne Karte hätte. Er sei aber selbst an die Adresse des Kurses gefahren und hätte die Lehrerin gebeten, dass er mitmachen dürfe. Seit dem besuche er den Kurs. Er betreibe Sport und spiele Schach online. Er sei in keiner Beziehung. Er lebe seinen christlichen Glauben weiterhin aus und lege dafür ein Zeugnis vor. Er habe die Dolmetscherin verstanden. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die Taufe in der Persischen Christgemeinde vor. In dem Schreiben wird auch angeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste besuche. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 5.12.2017 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 27.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die belangte Behörde am 28.12.2017 hievor in Kenntnis gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 16.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 13.2.2017, Zl. L519 2138844-1/11E rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 8.6.2017 den nunmehr gegenständlichen Antrag, welcher mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 6.9.2017 zurückgewiesen wurde.
  3. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  4. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Spruchpunkt I – Zurückweisung wegen entschiedener Sache:Spruchpunkt römisch eins – Zurückweisung wegen entschiedener Sache: § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), idF BGBl. I Nr. 161/2013 lautet:Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lautet: "
  5. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die Behörde hat sich bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erschienen ließe, entgegen der Behauptung der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
  1. September 2005, Zl. 2005/20/0365, dargelegt hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die Behörde hat sich bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erschienen ließe, entgegen der Behauptung der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556). Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom
  2. September 2005, Zl. 2005/20/0365, dargelegt hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig. Zum gegenständlichen Verfahren: Im gegenständlichen Verfahren war als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.2.2017, Zl. L519 2138844-1 heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass er zum Christentum konvertiert wäre und ihm daher im Iran die Todesstrafe drohen würde. Den verfahrensgegenständlichen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er mittlerweile eine Bestätigung hätte, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei. Die iranischen Geheimdienste hätten mittlerweile erfahren, dass er sich für das Christentum interessieren würde, was sehr gefährlich sei und ein damaliger Spion hätte ihn verhört und verraten und hätten Zivil- oder Geheimdienstmitarbeiter bei seiner alten Wohnadresse nach ihm gefragt. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer hätte in der Einvernahme (offenbar gemeint: die Einvernahme 10.7.2017) angegeben, er hätte in der jeweiligen Woche einen Anruf von seiner Schwester erhalten. Vier Personen seien von den iranischen Behörden festgenommen und für zehn Jahre verurteilt worden, da diese Christen wären. Jene Personen würden jedoch keine Bestätigung bezüglich einer Konvertierung haben. Es würde seinen Tod bedeuten, wenn er in den Iran zurückkehren müsste. Er hätte das Christentum bereits im Iran kennengelernt und hätte vom dortigen Pfarrer Unterricht erhalten. Innerhalb von drei Monaten sei er bei insgesamt zwölf Sitzungen gewesen. Anschließend hätte er erfahren, dass es Spione gegeben hätte, welche ihn verraten hätten. Der Beschwerdeführer hätte noch vorgebracht, dass einige Beamte bei seiner Mutter gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Jene Personen hätten gefragt, wo er sei und mitgeteilt, dass er auf der Liste der iranischen Geheimdienste wäre. Zudem sei der Schwager des Beschwerdeführers zur Post gegangen um nachzufragen, warum die Dokumente nicht rechtzeitig beim Beschwerdeführer eingelangt wären. Daraufhin sei sein Schwager beschimpft und als Spion bezeichnet worden. Das Auto des Beschwerdeführers sei daraufhin beschädigt worden, da der Schwager aufgrund der Stresssituation einen Unfall gebaut hätte. Die belangte Behörde führte in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers anzumerken sei, dass diese nicht in der Lage seien, einen neu entstandenen Sachverhalt festzustellen. Das Vorbringen würde sich weiterhin auf die Konversion seiner Person zum Christentum, welches bereits als unglaubwürdig bewertet worden sei, beziehen. Die Tatsache, dass er getauft sei, sei allen involvierten Instanzen im Laufe des Erstverfahrens bekannt gewesen. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht seien von einer Scheinkonversion ausgegangen. Das jetzige Vorbringen habe trotz mehrerer vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dokumente und erneuter Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft untermauert werden können. Insgesamt sei kein neuer Sachverhalt feststellbar gewesen.Im gegenständlichen Verfahren war als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.2.2017, Zl. L519 2138844-1 heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag zusammengefasst damit, dass er zum Christentum konvertiert wäre und ihm daher im Iran die Todesstrafe drohen würde. Den verfahrensgegenständlichen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass er mittlerweile eine Bestätigung hätte, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ausgetreten sei. Die iranischen Geheimdienste hätten mittlerweile erfahren, dass er sich für das Christentum interessieren würde, was sehr gefährlich sei und ein damaliger Spion hätte ihn verhört und verraten und hätten Zivil- oder Geheimdienstmitarbeiter bei seiner alten Wohnadresse nach ihm gefragt. Die belangte Behörde führte aus, der Beschwerdeführer hätte in der Einvernahme (offenbar gemeint: die Einvernahme 10.7.2017) angegeben, er hätte in der jeweiligen Woche einen Anruf von seiner Schwester erhalten. Vier Personen seien von den iranischen Behörden festgenommen und für zehn Jahre verurteilt worden, da diese Christen wären. Jene Personen würden jedoch keine Bestätigung bezüglich einer Konvertierung haben. Es würde seinen Tod bedeuten, wenn er in den Iran zurückkehren müsste. Er hätte das Christentum bereits im Iran kennengelernt und hätte vom dortigen Pfarrer Unterricht erhalten. Innerhalb von drei Monaten sei er bei insgesamt zwölf Sitzungen gewesen. Anschließend hätte er erfahren, dass es Spione gegeben hätte, welche ihn verraten hätten. Der Beschwerdeführer hätte noch vorgebracht, dass einige Beamte bei seiner Mutter gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Jene Personen hätten gefragt, wo er sei und mitgeteilt, dass er auf der Liste der iranischen Geheimdienste wäre. Zudem sei der Schwager des Beschwerdeführers zur Post gegangen um nachzufragen, warum die Dokumente nicht rechtzeitig beim Beschwerdeführer eingelangt wären. Daraufhin sei sein Schwager beschimpft und als Spion bezeichnet worden. Das Auto des Beschwerdeführers sei daraufhin beschädigt worden, da der Schwager aufgrund der Stresssituation einen Unfall gebaut hätte. Die belangte Behörde führte in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen aus, dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers anzumerken sei, dass diese nicht in der Lage seien, einen neu entstandenen Sachverhalt festzustellen. Das Vorbringen würde sich weiterhin auf die Konversion seiner Person zum Christentum, welches bereits als unglaubwürdig bewertet worden sei, beziehen. Die Tatsache, dass er getauft sei, sei allen involvierten Instanzen im Laufe des Erstverfahrens bekannt gewesen. Sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht seien von einer Scheinkonversion ausgegangen. Das jetzige Vorbringen habe trotz mehrerer vom Beschwerdeführer vorgebrachten Dokumente und erneuter Angaben zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft untermauert werden können. Insgesamt sei kein neuer Sachverhalt feststellbar gewesen. Mit diesen beweiswürdigenden Ausführungen gelang es aber der belangten Behörde abermals nicht darzulegen, warum dem nunmehrigen Vorbringen kein glaubhafter Kern zugebilligt wurde. Es ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wie auch bereits im hg Beschluss vom 2.10.2017 ausgeführt, kein glaubhafter Kern zugebilligt wurde. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem neuen Vorbringen beweiswürdigend auseinanderzusetzen haben. Die Anmerkung, dass der Beschwerdeführer wieder nicht in Lage gewesen sei einen neuen Sachverhalt darzulegen, kann eine beweiswürdigende Auseinandersetzung, warum er dies nicht geschafft habe, nicht ersetzen. Dem erkennenden Gericht ist es aber verwehrt, dem Vorbringen erstmals den glaubhaften Kern abzusprechen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2138844.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.