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{'item': 'W133 2177180-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW133 2177180-1 SpruchW133 2177180-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.10.2016, römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 236,08 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2014. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben.Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 236,08 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2014. Als Kompressionsgrund wurde "Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern" angegeben. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 2.813,73 gewährt, EUR 10,74 wurden als Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 29,74 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,95

  1. ha)zugrunde gelegt, dies bei 30,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression). Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 29,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Dem Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. In der Begründung des Bescheides wird des Weiteren ausgeführt: Da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei, müsse eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden ZA um 8,55 % vorgenommen werden. Jene ZA, die im Antragsjahr 2013 nicht genutzt werden konnten, seien von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000 nicht übersteige. Die bis zum Antragsjahr 2013 angewandte Modulationskürzung von 10 % komme ab dem Antragsjahr 2014 nicht mehr zur Anwendung. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.11.2015 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 226,69 ha, beantragt waren 236,08 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 9,39 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.11.2015 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 226,69 ha, beantragt waren 236,08 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 9,39 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.738,74 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,99 ausgesprochen. EUR 9,75 wurden als Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 29,74 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 28,94 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,95 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,15 ha und somit 28,94 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,80 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.11.2016 fristgerecht Beschwerde. Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge, die Vorschreibung der Rückzahlung nicht oder nur nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und Kürzungen und Ausschlüsse nicht oder nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Durch den angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von Beihilfen entgegen den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Die Unrichtigkeit von Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen, da der Beschwerdeführer nur Auftreiber auf die Alm sei. Nach den Vorgaben der belangten Behörde sei die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, selbst den Beihilfeantrag zu stellen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich daher grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass der Almbewirtschafter einen korrekten Beihilfeantrag stelle. Er habe damit alle notwendige Sorgfalt aufgewandt, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen. Ein Verschulden des Beschwerdeführers liege nicht vor. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Am 24.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX .Am 24.11.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die XXXX , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 236,08 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2014.Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die römisch 40 , für die vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die römisch 40 236,08 ha Almfutterfläche angegeben. Der Beschwerdeführer beantragte außerdem eine Kompression der Zahlungsansprüche für die EBP 2014. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von vorerst EUR 2.813,73 gewährt, EUR 10,74 wurden als Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 29,74 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 19,95
  2. ha)zugrunde gelegt, dies bei 30,09 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (Kompression). Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche entsprachen den beantragten Flächen. Zur Auszahlung gelangten somit 29,74 flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression). Dem Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.11.2015 auf der XXXX ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 226,69 ha, beantragt waren 236,08 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 9,39 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 18.11.2015 auf der römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2014 eine tatsächliche Almfutterfläche von 226,69 ha, beantragt waren 236,08 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 9,39 ha. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.738,74 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 74,99 ausgesprochen. EUR 9,75 wurden als Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Dabei wurde - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen – eine beantragte Gesamtfläche von 29,74 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 28,94 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,95 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,15 ha und somit 28,94 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,80 ha festgestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt. Wegen der geringen Flächenabweichung wurde keine Sanktion verhängt, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016 wurde auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle erlassen. Festgestellt wird, dass im angefochtenen Bescheid keine Flächensanktion verhängt wurde, es kam nur zu einer Flächenrichtigstellung. Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtsgrundlagen Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
  1. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
  2. a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
  3. b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  5. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  6. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission
(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2014 28,94 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche (Kompression), eine beantragte Gesamtfläche von 29,74 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 28,94 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,95 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 19,15 ha zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von gesamt 0,80 ha festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Art. 58 VO (EG) 1122/2009 vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit einer- nicht verhängten - Sanktion befassen.Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche zu berechnen. Eine Sanktion, wie sie Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, vorsieht, war wegen der geringen Flächendifferenz nicht zu verhängen. Somit ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden des Antragstellers und somit mit einer- nicht verhängten - Sanktion befassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2014 unzutreffend sein sollte. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Was nun die vorliegende Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i Abs. 1 MOG vom 24.11.2016 betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle BGBl. I Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß § 8i Abs. 1 MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde seitens der AMA aber nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben (vgl. auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1).Was nun die vorliegende Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG vom 24.11.2016 betrifft, so enthält der durch die MOG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014, neu eingefügte Paragraph 8 i, MOG 2007 die explizite Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG keine Anwendung finden, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Eine Sanktion wurde seitens der AMA aber nicht verhängt. Somit ist kein Anwendungsbereich der genannten Bestimmung gegeben vergleiche auch BVwG 12.01.2016, W138 2104706-1). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2177180.1.00

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