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{'item': 'W217 1422086-3'}

Obsah (9)§ 3Art 133§ 8§ 10§ 68§ 7§ 28§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW217 1422086-3 SpruchW217 1422086-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STI

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, da ihn sein Stiefbruder hasse und ihn töten wolle. Sein Vater habe gemeint, er müsse von zu Hause weggehen, da er für Probleme gesorgt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht mehr zu Hause bleiben dürfen. Die Lage in der Provinz sei sehr schlecht, daher sei er geflüchtet. Am 15.09.2011 erfolgte eine Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, in der der Beschwerdeführer angab, dass er in der Provinz Laghman aufgewachsen sei. Er und seine Familie seien von seinen Halbbrüdern belästigt worden. Sie hätten ihn dazu zwingen wollen, einer regierungsfeindlichen Gruppierung namens Hagani beizutreten. Er sei von einem Halbbruder auch mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei Anzeige erstattet und daraufhin seien zwei seiner Halbbrüder verhaftet worden. Danach sei er nach Kabul geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm Todesgefahr von seinen Halbbrüdern.
  2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.10.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die Behörde aus, dass das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nicht festgestellt habe werden können. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig. 3. Eine rechtzeitig gegen den Bescheid erhobene Beschwerde (in der insbesondere moniert wurde, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, die Polizei von Korruption durchsetzt sei und dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten könne) wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2012

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Asyl

G 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2012 als unbegründet abgewiesen.3. Eine rechtzeitig gegen den Bescheid erhobene Beschwerde (in der insbesondere moniert wurde, dass die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht sei, die Polizei von Korruption durchsetzt sei und dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten könne) wurde durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22.05.2012

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2012 als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde Folgendes festgestellt: "Der BF ... ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig, seine Mutter und seine Geschwister leben in Mazar-e Sharif (Provinz Balkh). Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nie inhaftiert und hatte auch keine sonstigen Schwierigkeiten mit den Behörden. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Außer seiner vorgebrachten Probleme hinsichtlich des geringen Lebensstandards hatte der BF in Afghanistan keine Probleme, welche sich aus der allgemeinen politischen oder wirtschaftlichen Situation oder Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz ergeben hätten. Er war in seinem Herkunftsstaat berufstätig und spricht Dari und Paschtu. Die Familie des BF (Vater, Mutter, Geschwister) lebt zur Gänze in Afghanistan, in Österreich hat er keine Verwandten oder näheren Bekannten, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach, ist der deutschen Sprache nur im geringen Maß mächtig und besucht keine Bildungseinrichtungen. Die Ausführungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft des BF und zu seinem nächsten persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den teils eklatant widersprüchlichen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof und beruhen auf Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Pashtu. Die Identität des BF konnte nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch das Bundesasylamt und durch den Asylgerichtshof keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstige Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. ( ) Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonstwie zu Tage. Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Durch eine Rückführung nach Afghanistan würde der BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Ebenso besteht für ihn als Zivilperson keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu. Eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben des BF durch eine Ausweisung nach Afghanistan liegt nicht vor." Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30.05.2012 zugestellt. 4. Nach illegaler Einreise in die Schweiz und erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer am 17.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte bei der Erstbefragung zu seinem "Folgeantrag" am nächsten Tag vor, dass seine Asylgründe vollinhaltlich aufrecht seien. Er könne nichts Neues erfinden. Zur weiteren Frage nach Befürchtungen im Falle einer Rückkehr brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seinem "alten" Asylverfahren bereits alles erzählt habe. Auf Nachfrage nach etwaigen Sanktionen im Falle der Rückkehr gab er an: "Darüber will ich keine Angaben mehr machen. Lesen Sie meinen alten Asylantrag". Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil er von seinem Onkel mütterlicherseits, der mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen habe, erfahren habe, dass sein Bruder, der vom Staat aufgegriffen worden sei, angegeben habe, dass auch der Beschwerdeführer Teil einer regierungsfeindlichen Gruppierung gewesen sei. Es seien vier Mal Staatsbedienstete bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen und diese hätten sich erkundigt, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Er hätte zuvor Probleme mit seinen Brüdern gehabt, nun mache auch noch der Staat Probleme und suche ihn. Er habe diese Information vor etwa ein bis eineinhalb Monaten, als er sich in der Schweiz aufgehalten habe, erhalten. In Afghanistan würden seine Mutter, zwei leibliche Brüder und eine leibliche Schwester leben. Sein Vater lebe bei seiner Stiefmutter und sei quasi gelähmt. Sein Vater halte zu den "anderen" Brüdern bzw. zu seiner "anderen" Familie und unterstütze sie nicht. Als der Beschwerdeführer ausgereist sei, habe ihm sein Onkel mütterlicherseits versichert, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif versteckt halte. Der Beschwerdeführer versuche seine Angehörigen in Afghanistan alle drei oder vier Monate anzurufen. Vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritten, indem er Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, nebenbei sei er in die Schule gegangen. Bis zu seiner Ausreise habe er die Schule besucht. Bei der Ausreise habe ihm sein Onkel mütterlicherseits geholfen. Den Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner Geschwister finanziere der Onkel mütterlicherseits, aber er mache das nicht umsonst. Es seien quasi Schulden, die sich anhäuften. Dieser Onkel lebe in der Ukraine. Dem Beschwerdeführer wurden am selben Tag eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung, die Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, sowie vorläufige Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan ausgefolgt.Dem Beschwerdeführer wurden am selben Tag eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung, die Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, sowie vorläufige Feststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan ausgefolgt. Am 09.08.2012 langte beim Bundesasylamt eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren

§ 10Asyl

G 2005" vom 08.08.2012 ein, wonach beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswerte psychische Störung festgestellt werden könne, kulturell und/oder persönlichkeitsbedingt liege eine Neigung zu dysfunktionalen Strategien zur Spannungsregulierung vor, diese seien jedoch für sich allein noch nicht krankheitswertig. Für eine Traumafolgestörung bestehe derzeit kein Hinweis. Es sei auch keine akute Suizidalität zum Zeitpunkt der Untersuchung feststellbar.Am 09.08.2012 langte beim Bundesasylamt eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren

Paragraph 10, AsylG 2005" vom 08.08.2012 ein, wonach beim Beschwerdeführer derzeit keine krankheitswerte psychische Störung festgestellt werden könne, kulturell und/oder persönlichkeitsbedingt liege eine Neigung zu dysfunktionalen Strategien zur Spannungsregulierung vor, diese seien jedoch für sich allein noch nicht krankheitswertig. Für eine Traumafolgestörung bestehe derzeit kein Hinweis. Es sei auch keine akute Suizidalität zum Zeitpunkt der Untersuchung feststellbar. Bei einer weiteren nach Inanspruchnahme von Rechtberatung erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.08.2012 wiederholte der Beschwerdeführer, dass ihm sein Onkel mütterlicherseits neue Informationen habe zukommen lassen, wonach bei seiner Rückkehr ein lebensgefährlicher Zustand bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der am 08.08.2012 durchgeführten Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin/PSY3 und Psychotherapeutin/IT zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bestritt das Ergebnis und brachte vor, er sei nicht gesund und normal, da er innerlich mit sich kämpfe. Er habe sehr viel in seinem Leben durchgemacht und darüber hinaus finde er seit drei Jahren kein Zuhause. 5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2012 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Die erstmals am 24.07.2012 erstatteten Angaben über eine Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Im Hinblick auf § 8 AsylG 2005 habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat der Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert. Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist. Die erstmals am 24.07.2012 erstatteten Angaben über eine Verfolgungsgefahr von staatlicher Seite wurden als nicht glaubhaft beurteilt. Im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG 2005 habe sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens weder im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat der Sachverhalt entscheidungsrelevant geändert. Die Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2012 Beschwerde und führte aus, die Behörde sei in ihrem Ermittlungsverfahren zu wenig auf die sich ständig verschlechternde Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen. Weiters habe die Behörde Ermittlungen bezüglich des unterbrochenen Kontaktes zu der Familie des Beschwerdeführers unterlassen. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich die Familie weiterhin in Afghanistan aufhalte bzw. mit ihrer Entscheidung zuwarten müssen, bis es dem Beschwerdeführer gelingen würde, erneut Kontakt herzustellen. Es sei notorisch, dass ohne sozialen Rückhalt der Aufbau einer Existenz in Afghanistan unmöglich sei. Er besitze keinerlei Vermögen und keine ordentliche Berufsausbildung. Zudem wurde die rechtliche Beurteilung beanstandet. Es sei auf Grund der sich drastisch verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan nicht von einem identischen Sachverhalt auszugehen und das Verfahren wäre folglich zuzulassen und inhaltlich zu prüfen gewesen. Zudem habe sich der Sachverhalt erheblich verändert, da der Beschwerdeführer seit ein bis eineinhalb Monaten auch noch Probleme mit der afghanischen Regierung habe, die glaube, dass er ein Mitglied einer fundamentalistischen Gruppierung sei, da ihn seine Halbbrüder aus Rache bei der Polizei angeschwärzt und die Polizei anhand gefälschter Dokumente überzeugt hätten. Laut Angaben seiner Großmutter habe die Polizei nach ihm gefragt und das Haus durchsucht. Er habe dies über seinen in der Ukraine lebenden Onkel erfahren, welcher regelmäßig mit der Familie in Afghanistan telefoniere. Chancen auf einen Freibeweis habe er auf Grund des schlechten Justizsystems in Afghanistan nicht. Da der Beschwerdeführer von seiner Familie, welche deklarierte und aktive Taliban-Unterstützer seien, verfolgt werde, wie aus dem Vorverfahren ersichtlich – sei deshalb nicht mit einem Rückhalt durch die Familie zu rechnen.
  2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012, GZ B1 422.086-2/2012/2E, wurde die Beschwerde vom 30.08.2012 wegen entschiedener Sache abgewiesen. Der Gerichtshof stellte fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat gegenüber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 22.05.2012 über die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert habe. Auch weise die erstmals bei der Einvernahme am 24.07.2012 gegenüber dem Bundesasylamt erstattete Behauptung, der Beschwerdeführer werde wegen einer durch seinen Stiefbruder erfolgten fälschlichen Bezichtigung, einer (regierungsfeindlichen) Gruppierung anzugehören, von staatlichen Organen gesucht, keinen glaubhaften Kern auf.
  3. Am 28.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren "Folgeantrag" bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich. In der Erstbefragung gab er an, er habe viele Schulden bei seinem Onkel mütterlicherseits gemacht, dies stelle ein Problem für ihn dar. Seit acht Monaten würde sein Onkel das Geld zurückwollen. Vorher sei er im Gefängnis wegen Suchtgifthandels gesessen.
  4. Am 02.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen. Darüber befragt, warum er erneut einen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er seinem Onkel aus der Ukraine USD 20.000 schulden würde. Er und auch seine Mutter hätten jeweils USD 10.000 erhalten. Er habe nur acht Monate Zeit, um die gesamten USD 20.000 zurückzuzahlen. Im Juli 2014 habe ihm sein Onkel die Höhe der Schulden genannt und ihm eine Frist von 8 Monaten zur Rückzahlung gegeben. Sein Onkel habe gesagt, er würde den Beschwerdeführer über dessen Bruder finden. Er habe zweimal einen negativen Bescheid erhalten, deshalb habe er die Schulden nicht zurückzahlen können. Er glaube, sein Onkel sei mit einer Ukrainerin verheiratet und besitze die ukrainische Staatsbürgerschaft. Auch habe er ein Problem mit seinem Bruder, dieser sei Mitglied der Talibangruppe Haqqani, dies habe er in den vorangegangenen Verfahren bereits dargelegt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, sein Onkel würde ihn finden, wie auch seine Brüder. Sein Onkel würde ihn töten, wenn er die Schulden nicht begleiche, seine Halbbrüder würden ihn töten, weil er sie bei der Polizei angezeigt habe.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.07.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.07.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Hinsichtlich des Spruchpunktes I. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen durch die Bedrohung von Familienmitgliedern des Haqqani-Netzwerks bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelt wurde. Das Vorbringen zur Bedrohung durch den in der Ukraine lebenden Onkel mütterlicherseits aufgrund von Schulden sei nicht nachvollziehbar.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen durch die Bedrohung von Familienmitgliedern des Haqqani-Netzwerks bereits in den vorangegangenen Verfahren behandelt wurde. Das Vorbringen zur Bedrohung durch den in der Ukraine lebenden Onkel mütterlicherseits aufgrund von Schulden sei nicht nachvollziehbar.
  7. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheids vom 19.08.
  8. Unter einem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben.
  9. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.10.2015 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids vom 19.08.
  10. Unter einem wurde beantragt, dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizugeben. In der Beschwerdebegründung werden ein mangelndes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen moniert. Die Behörde habe es unterlassen, ihrer Ermittlungspflicht in Bezug auf das Vorbringen zum Haqqani-Netzwerk und zur Verwestlichung des Beschwerdeführers nachzukommen.
  11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.10.2015 vom BFA vorgelegt.
  12. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 25.09.2017, sowie ein Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen XXXX vom 05.03.2017 mit Aktualisierung vom 05.05.2017 zur Kenntnis gebracht.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anberaumung der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 25.09.2017, sowie ein Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen römisch 40 vom 05.03.2017 mit Aktualisierung vom 05.05.2017 zur Kenntnis gebracht.
  14. Am 21.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zunächst bestätigte, er sei gesund und wolle die Verhandlung auch in Abwesenheit seines Rechtsberaters durchführen. Er habe keine Zeit gehabt, jemanden bei der Diakonie anzurufen und zu bitten, der Verhandlung beizuwohnen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit Frau XXXX , geboren am XXXX , liiert. Seine Freundin habe die österreichische Staatsbürgerschaft und sei zur Zeit in Karenz. Sie hätten ein gemeinsames Kind, XXXX , welche am XXXX geboren worden sei. Sie wohnten jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weil die Wohnung zu klein sei. Sie hätten jedoch vor ca. zwei Wochen einen Antrag bei der XXXX Wohnungskommission gestellt, um eine gemeinsame Wohnung zu bekommen. Seit vier Jahren und sieben Monaten seien sie ein Paar. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde für XXXX vor und berichtete, dass er zwar eine Vaterschaftsanerkennung anstrebe, hierfür aber seine Tazkira noch übersetzt werden müsse.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , liiert. Seine Freundin habe die österreichische Staatsbürgerschaft und sei zur Zeit in Karenz. Sie hätten ein gemeinsames Kind, römisch 40 , welche am römisch 40 geboren worden sei. Sie wohnten jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt, weil die Wohnung zu klein sei. Sie hätten jedoch vor ca. zwei Wochen einen Antrag bei der römisch 40 Wohnungskommission gestellt, um eine gemeinsame Wohnung zu bekommen. Seit vier Jahren und sieben Monaten seien sie ein Paar. Hierzu legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde für römisch 40 vor und berichtete, dass er zwar eine Vaterschaftsanerkennung anstrebe, hierfür aber seine Tazkira noch übersetzt werden müsse. Der Beschwerdeführer arbeite bei der Firma XXXX . In seiner Freizeit betreibe er Sport, er gehe ins Fitnessstudio. Jeden Freitag besuche er die Moschee und bemühe sich, täglich zu beten. Sonntag und Montag habe er frei. Dann versuche er, mit seinem Kind spazieren zu gehen. Sie besuchten Freunde, vor allem österreichische Freunde. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich, nur seine Freundin und seine Tochter.Der Beschwerdeführer arbeite bei der Firma römisch 40 . In seiner Freizeit betreibe er Sport, er gehe ins Fitnessstudio. Jeden Freitag besuche er die Moschee und bemühe sich, täglich zu beten. Sonntag und Montag habe er frei. Dann versuche er, mit seinem Kind spazieren zu gehen. Sie besuchten Freunde, vor allem österreichische Freunde. Er habe keine weiteren Familienangehörigen in Österreich, nur seine Freundin und seine Tochter. Sein Leben in Afghanistan unterscheide sich massiv von jenem in Österreich. Die Menschen in Afghanistan seien um zwanzig Jahre im Verzug. Er stamme aus der Provinz Laghman. Dort habe es nicht einmal Strom gegeben, keinerlei Kurse, keine Unterstützung oder sonst irgendetwas. Er habe dort afghanische Kleidung angehabt. In den großen Städten trägt man natürlich westliche Kleidung, aber nicht in den kleinen Dörfern. Über den Grund für seinen neuerlichen Asylantrag befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er würde seinem in der Ukraine lebenden Onkel weiterhin USD 20.000 schulden. Dieser habe vom Beschwerdeführer die 20.000 USD gefordert und ihm eine Frist von acht Monaten gegeben. Das sei vor zwei Jahren gewesen. Zuletzt habe er vor einem Jahr und drei Monaten telefonisch Kontakt zu ihm. Er habe ihm gesagt, dass er ihm das Geld zurückzahlen werde, sobald er dazu in der Lage sei. Der Onkel habe gedroht, beim Ausbleiben der Rückzahlung der Familie des Beschwerdeführers etwas anzutun. 3.000 USD habe er seinem Onkel mütterlicherseits bereits zurückgezahlt. Als ältester Sohn müsse der Beschwerdeführer für seine Mutter aufkommen, in Afghanistan gebe es keine Sozialunterstützungen. Jeder sei Selbsterhalter. Seine Mutter und seine leiblichen Brüder hätten aus Angst vor dem Onkel mütterlicherseits flüchten müssen. Vor neun Monaten habe der Beschwerdeführer zuletzt Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Diese habe ihn angerufen und hätten sie drei bis vier Minuten telefoniert. Wo sie sich jetzt aufhalte, wisse ich nicht. Mit seinem Onkel habe er ungefähr vor einem Jahr und zwei Monaten das letzte Mal Kontakt gehabt. Der Onkel sei ein unberechenbarer Mensch und grausam. Der Onkel wisse, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebe und er wisse auch, dass er dem Beschwerdeführer hier nichts tun könne. Hier gebe es im Gegensatz zu Afghanistan Gesetze und Regeln. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, da er den Tod durch seine Halbbrüder und seitens des Onkels fürchte. Seine Halbbrüder würden ihn nicht am Leben lassen, denn er habe sie bei der Polizei verraten. Er könne sich nicht vorstellen, nach Afghanistan zurückzukehren. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht und zu den übermittelten Länderberichten habe er nichts vorzubringen. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Weiters legte der Beschwerdeführer ein ÖSD Zertifikat B1 mit "ausreichend bestanden" vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: 01) LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d vom 20.12.2013 RK 20.12.201301) LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d vom 20.12.2013 RK 20.12.2013 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Freiheitsstrafe drei Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, junger Erwachsener Zu LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013Zu LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Zu LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013Zu LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe 02) LG f. Strafs. XXXX 152 HV 31/2014i vom 26.03.2014 RK 31.03.201402) LG f. Strafs. römisch 40 152 HV 31/2014i vom 26.03.2014 RK 31.03.2014 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Freiheitsstrafe 5 Monate junger Erwachsener Vollzugsdatum 25.07.2014 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels unbedenklicher Personaldokumente nicht feststeht, ist volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist mit Frau XXXX , Mutter der am XXXX geborenen XXXX , liiert. Es kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater der XXXX ist.Der Beschwerdeführer, dessen Identität mangels unbedenklicher Personaldokumente nicht feststeht, ist volljährig. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist mit Frau römisch 40 , Mutter der am römisch 40 geborenen römisch 40 , liiert. Es kann im Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater der römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 illegal nach Österreich ein und stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 22.05.2012

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 nach Afghanistan ausgewiesen. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seine Stiefbrüder nicht glaubhaft gemacht habe.Diesen (ersten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hat der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 22.05.2012

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Afghanistan ausgewiesen. In dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seine Stiefbrüder nicht glaubhaft gemacht habe. Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.07.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2012 wegen entschiedener Sache abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass sich die Situation im Herkunftsstaat gegenüber der in der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 22.05.2012 über die Abweisung des ersten Asylantrages des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert hat. Auch wurde festgestellt, dass die erstmals bei der Einvernahme am 24.07.2012 gegenüber dem Bundesasylamt erstattete Behauptung, der Beschwerdeführer werde wegen einer durch seinen Stiefbruder erfolgten fälschlichen Bezichtigung, einer (regierungsfeindlichen) Gruppierung anzugehören, von staatlichen Organen gesucht, keinen glaubhaften Kern aufweise. Am 28.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.08.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Am 28.07.2014 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 19.08.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über das ÖSD Zertifikat B1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf: 01) LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d vom 20.12.2013 RK 20.12.201301) LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d vom 20.12.2013 RK 20.12.2013 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Freiheitsstrafe drei Monate, bedingt, Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, junger Erwachsener Zu LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013Zu LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Zu LG f. Strafs. XXXX 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013Zu LG f. Strafs. römisch 40 143 HV 156/2013d RK 20.12.2013 Aufhebung der Bewährungshilfe 02) LG f. Strafs. XXXX 152 HV 31/2014i vom 26.03.2014 RK 31.03.201402) LG f. Strafs. römisch 40 152 HV 31/2014i vom 26.03.2014 RK 31.03.2014 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Freiheitsstrafe 5 Monate junger Erwachsener Vollzugsdatum 25.07.2014 1.
  1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  2. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
  3. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden (INSO 2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Bild kann nicht dargestellt werden 1.12.2015 - 15.2.2016 16.2.2016 - 19.5.2016 20.5.2016 - 15.8.2016 16.8.2016 - 17.11.2016 1.12.2015 - 17.11.2016 sicherheitsrelevante Vorfälle 4.014 6.122 5.996 6.261 22.393 Bewaffnete Zusammenstöße 2.248 3.918 3.753 4.069 13.988 Vorfälle mit IED's 770 1.065 1.037 1.126 3.998 gezielte Tötungen 154 163 268 183 768 Selbstmordattentate 20 15 17 19 71 (UN GASC 13.12.2016; UN GASC 7.9.2016; UNGASC10.6.2016; UN GASC 7.3.2016; Darstellung durch die Staatendokumentation des BFA ) Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  4. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  5. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  6. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban – dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus – wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani-Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh – Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch – dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  7. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  8. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
  9. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff: Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). Laghman Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 452.922 geschätzt (CSO 2016). Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 42 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 719 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 49 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 42 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt Andere Vorfälle Insgesamt 852 Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vergleiche auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016). Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016). In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vergleiche auch: Reuters 15.4.2016). Sicherheitsbehörden Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der afghanischen Nationalpolizei (ANP), die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Sie stehen unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten (etwa die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums (USDOD
  10. 2016). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vgl. auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016).Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (Afghan National Defense and Security Forces, ANDSF) haben - wenn auch unbeständig - Fortschritte gemacht. Sie führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Ihnen gelang im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beeinträchtigten dennoch die Schlagkraft. Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen (AA 9.2016; vergleiche auch: USIP 5.2016); dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt (USDOD 6.2016). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan Local Police (ALP). Die (Afghan National Police (ANP) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig. Ihre primäre Aufgabe ist die Bekämpfung der Aufständischen. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen (USDOS 13.4.2016). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2016), davon 4.228 Frauen (SIGAR 30.7.2016). Die monatlichen Ausfälle (umfasst alle geplanten und ungeplanten Ausfälle von Pensionierungen über unerlaubte Abwesenheit bis hin zu Gefallenen) der ANDSF liegen bei 2.4% - eine leichte Erhöhung gegenüber dem Dreijahresmittel von 2.2% (USDOD 6.2016). Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: Sputnik News 14.6.2016).Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption und die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit aber in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Das Langzeitziel der ANP ist weiterhin, sich in einen traditionellen Polizeiapparat zu verwandeln. Mit Stand 31.5.2016 beträgt die Stärke der ANP etwa 148.000 Mann. Dies beinhaltet nicht die rund 6.500 Auszubildenden in Polizeiakademien und andere die Ausbildungszentren landesweit ausgebildet werden. Frauen machen sind mit etwa 1.8% in der ANP vertreten (USDOD 6.2016). 2.834 Polizistinnen sind derzeit bei der Polizei, dies beinhaltete auch jene die in Ausbildung sind (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch: Sputnik News 14.6.2016). Die Personalstärke der ALP beträgt etwa 28.800 Mann; zusätzlich autorisiert sind weitere 30.000 Mann, welche nicht in der allgemeinen ANDSF-Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2016). Aufgabe der ALP ist, Sicherheit innerhalb von Dörfern und ländlichen Gebieten zu gewährleisten - indem die Bevölkerung vor Angriffen durch Aufständische geschützt wird, Anlagen gesichert und lokale Aktionen gegen Rebellen durchgeführt werden (USDOD 6.2016). Die monatlichen Ausfälle der ANP betragen über die letzten Jahre relativ stabil durchschnittlich 1.9% (USDOD 6.2016). Afghanische Nationalarmee (ANA) Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit verantwortlich, primär bekämpft sie den Aufstand im Inneren (USDOS 13.4.2016). Mit Stand
  11. Mai 2016 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 171.000 Mann, inklusive 7.100 Mann in den Luftstreitkräften (Afghan Air Force – AAF); etwa 820 Frauen sind in der ANA, inklusive AAF. Die Ausfälle in der ANA sind je nach Einheit unterschiedlich. Die allgemeine Ausfallsquote lag unter 3%, gegenüber 2,5% in der letzten Berichtsperiode. Die Einheiten der Luftstreitkräfte und der afghanischen Spezialeinheiten (ASSF) hielten weiterhin die niedrigsten Ausfallsquoten und die höchsten Verbleibquoten aller ANDSF-Teile (USDOD 6.2016). Die Vereinigten Staaten von Amerika errichteten fünf Militärbasen in: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 8.11.2016). Resolute Support Mission Die "Resolute Support Mission" ist eine von der NATO-geführte Mission, die mit
  12. Jänner 2015 ins Leben gerufen wurde. Hauptsächlich konzentriert sie sich auf Ausbildungs-, Beratungs- und Unterstützungsaktivitäten auf ministerieller und Behördenebene, sowie in höheren Ebenen der Armee und Polizei. Die personelle Stärke der Resolute Support Mission beträgt 13.000 (durch NATO und anderen Partnernationen). Das Hauptquartier ist in Kabul (Bagram), mit vier weiteren Niederlassungen in: Mazar-e-Sharif, Herat, Kandahar und Laghman (NATO 5.2016).
  13. Beweiswürdigung Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts und dem Akteninhalt der vorangegangenen Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Gesundheitszustand und zum Glauben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren. Die Feststellung, dass er mit Frau XXXX liiert ist, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater der am XXXX geborenen XXXX ist, da in deren Geburtsurkunde unter "Vater/Elternteil" keine Person und somit auch nicht der Beschwerdeführer namentlich aufscheint.Die Feststellung, dass er mit Frau römisch 40 liiert ist, ergibt sich aus seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 ist, da in deren Geburtsurkunde unter "Vater/Elternteil" keine Person und somit auch nicht der Beschwerdeführer namentlich aufscheint. Die Feststellung hinsichtlich der Vorstrafen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits im Rahmen des Verfahrens im Zuge der ersten Asylantragsstellung festgestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR.
  14. GP; AB 328 Blg. NR
  15. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR.
  16. GP; Ausschussbericht 328 Blg. NR
  17. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
  18. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  19. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  20. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  21. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505). Bereits im ersten Asylverfahren wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch seine Stiefbrüder nicht glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer ist daraufhin zunächst illegal in die Schweiz gereist und hat nach erfolgter Rückkehrübernahme aus der Schweiz am 17.07.2012 einen Folgeantrag gestellt und zu dessen Begründung zunächst keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die erstmals bei der Einvernahme am 24.07.2012 gegenüber dem Bundesasylamt erstattete Behauptung, der Beschwerdeführer werde wegen einer durch seinen Stiefbruder erfolgten fälschlichen Bezichtigung, einer regierungsfeindlichen Gruppierung anzugehören, von staatlichen Organen gesucht, wurde vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.09.2012, GZ B1 422.086-2/2012/2E, als nicht glaubwürdig erachtet. So hielt der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis fest, dass der Beschwerdeführer einerseits diese neu eingetretene Bedrohungssituation bereits bei der Erstbefragung dargestellt hätte. Unabhängig davon könnten diese Verfolgungsbehauptungen aber auch schon allein deshalb nicht glaubhaft sein, da sie die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz getätigten Angaben voraussetzten, welche laut Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 jedoch nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer bringt zu seinen neuen Fluchtgründen vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, er würde seinem in der Ukraine lebenden Onkel mütterlicherseits weiterhin USD 20.000 schulden. 9.000 USD habe er für die Flucht und 1.000 USD für die Reise in die Schweiz von diesem erhalten. Außerdem habe der Onkel die Mutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt. Der Onkel habe vom Beschwerdeführer die 20.000 USD gefordert und ihm vor zwei Jahren eine Frist von acht Monaten eingeräumt. Der Onkel habe gedroht, beim Ausbleiben der Rückzahlung der Familie des Beschwerdeführers etwas anzutun. 3.000 USD habe er seinem Onkel mütterlicherseits bereits zurückgezahlt. Als ältester Sohn müsse der Beschwerdeführer für seine Mutter aufkommen, in Afghanistan gebe es keine Sozialunterstützungen. Der Onkel habe gedroht, er würde den Beschwerdeführer über dessen Bruder finden. Diesem neuen Fluchtvorbringen mangelt es an jeglicher Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit: Völlig unplausibel erscheint es dem erkennenden Gericht, dass der in der Ukraine lebende Onkel zurück nach Afghanistan reisen würde, um dort seinen Neffen, welchen er vormals bei der Flucht vor dessen Halbbrüdern so großzügig finanziell unterstützt haben soll, umzubringen. Auch verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Höhe der Schulden. So gab er zunächst in der mündlichen Verhandlung an, er würde seinem Onkel weiterhin USD 20.000 schulden. In der Folge relativierte der Beschwerdeführer vor Gericht jedoch die Höhe der Schulden und führte aus, er habe dem Onkel bereits USD 3.000 bezahlt und ihm vor einem Jahr und drei Monaten mitgeteilt, er werde die Schulden zurückzahlen. Unabhängig von diesen Widersprüchlichkeiten, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei seinem Onkel bereits einen Teil der Schulden beglichen und sei zahlungswillig, das vom Beschwerdeführer ins Treffen gebrachte Motiv des Onkels, seinen Neffen umzubringen, jedoch noch unglaubwürdiger erscheinen. Das Gericht geht daher davon aus, dass es sich beim neuen Vorbringen des Beschwerdeführers um eine konstruierte (Nach-)Fluchtgeschichte handelt, nachdem bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen wurden. Darüber hinaus ist dazu festzuhalten, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung um eine reine Privatverfolgung seitens des Onkels mütterlicherseits handeln würde und deshalb nicht von asylrechtlicher Relevanz ist. Dem erneuten Vorbringen zur Bedrohung in Afghanistan durch die Stiefbrüder des Beschwerdeführers wurde bereits im vorangegangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass dieser nicht in der Lage war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die o.a. Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu vor und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht wahr und trat den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegen.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer jedoch, wie in den Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden. Selbst bei Wahrunterstellung würde es sich bei dem im Folgeantrag neu vorgebrachten Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von seinem Onkel bedroht werde, da er diesem Geld schulde, um eine von Privaten (nicht vom Staat) ausgehende Gefährdung handeln, die nicht auf Konventionsgründen beruht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08). Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", kommt es im Zusammenhang mit einer drohenden Privatverfolgung, die in keinem Zusammenhang mit einem Konventionsgrund steht, nur an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewähren (VwGH 24.06.1999, 98/20/574; dazu auch VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.11.2006, 2005/20/0406). Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hierfür aber keine Anhaltspunkte. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der afghanische Staat dem Beschwerdeführer aus Konventionsgründen keinen Schutz vor Übergriffen gewähren würde. Eine Asylrelevanz ist daher nicht gegeben. Über das Vorbringen zur Bedrohung durch die Stiefbrüder in Afghanistan, welches auch in der Beschwerde wieder aufgegriffen wird, wurde bereits vom Asylgerichtshof im Verfahren zu C14 422086-/2011/8E mit Erkenntnis vom 22.05.2012 rechtskräftig abgesprochen und festgestellt, dass es dem Vorbringen an Glaubwürdigkeit mangle. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre. Da der Beschwerdeführer es weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Da der Beschwerdeführer es weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Einer allfälligen - nicht asylrelevanten - Gefährdung des Beschwerdeführers durch die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan wurde im vorliegenden Fall bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA hinreichend Rechnung getragen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W217.1422086.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.