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{'item': 'W235 2111728-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW235 2111728-1 SpruchW235 2111728-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHL

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am 29.03.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei traditionell verheiratet, gehörte der Volksgruppe bzw. dem Clan der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er von XXXX aus im Jänner 2014 verlassen und sei nach Äthiopien gefahren, wo er einen Schlepper kennengelernt habe, der ihm einen gefälschten somalischen Reisepass mit einem türkischen Visum gekauft habe. Mit diesem Pass sei er am XXXX .03.2014 nach Istanbul geflogen. Im November 2014 sei er weiter nach Griechenland gefahren, wo er bis zum XXXX .03.2015 geblieben sei. Dann sei er über Mazedonien nach Österreich gebracht worden.1.
  3. Am 29.03.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei traditionell verheiratet, gehörte der Volksgruppe bzw. dem Clan der Ashraf an und sei moslemischen Glaubens. Somalia habe er von römisch 40 aus im Jänner 2014 verlassen und sei nach Äthiopien gefahren, wo er einen Schlepper kennengelernt habe, der ihm einen gefälschten somalischen Reisepass mit einem türkischen Visum gekauft habe. Mit diesem Pass sei er am römisch 40 .03.2014 nach Istanbul geflogen. Im November 2014 sei er weiter nach Griechenland gefahren, wo er bis zum römisch 40 .03.2015 geblieben sei. Dann sei er über Mazedonien nach Österreich gebracht worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine Frau heimlich geheiratet habe, da ihre Familie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten gedroht, ihn zu töten, wenn er sich von seiner Frau nicht trenne. Der zweite Grund sei, dass Al Shabaab gefordert habe, dass sein Vater, sein Bruder und der Beschwerdeführer am "Heiligen Krieg" hätten teilnehmen sollen. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführer seien bereits getötet worden und "sie" hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen. Daher habe er sein Heimatland verlassen. Bei einer Rückkehr habe er Angst entweder von der Familie seiner Frau oder von der Terrorgruppe getötet zu werden. Staatliche Sanktionen habe er nicht zu befürchten. 1.
  4. Am 07.07.2015 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, er sei im Bezirk XXXX , in der Region Juba Dhexe geboren und aufgewachsen. Zuletzt habe er in XXXX mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei im August 2013 getötet worden. Er habe zwei Schwestern. Er habe auch einen Bruder gehabt, der jedoch am selben Tag wie sein Vater getötet worden sei. Seine Mutter und seine Schwestern würden immer noch in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei seit XXXX .07.2013 traditionell mit Frau XXXX , die 23 Jahre alt sei, verheiratet. Im gemeinsamen Haushalt habe er mit seiner Frau jedoch nicht gelebt; zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers habe sie noch bei ihren Eltern in XXXX gelebt. Wo seine Frau derzeit aufhältig sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Ashraf und dem Subclan der Reer Ashraf Hassan an. Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung sei er nicht.1.
  5. Am 07.07.2015 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, er sei im Bezirk römisch 40 , in der Region Juba Dhexe geboren und aufgewachsen. Zuletzt habe er in römisch 40 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Sein Vater sei im August 2013 getötet worden. Er habe zwei Schwestern. Er habe auch einen Bruder gehabt, der jedoch am selben Tag wie sein Vater getötet worden sei. Seine Mutter und seine Schwestern würden immer noch in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer sei seit römisch 40 .07.2013 traditionell mit Frau römisch 40 , die 23 Jahre alt sei, verheiratet. Im gemeinsamen Haushalt habe er mit seiner Frau jedoch nicht gelebt; zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers habe sie noch bei ihren Eltern in römisch 40 gelebt. Wo seine Frau derzeit aufhältig sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Ashraf und dem Subclan der Reer Ashraf Hassan an. Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen Gruppierung sei er nicht. Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass Al Shabaab Milizen seinen Vater und seinen Bruder im achten Monat des Jahres 2013 getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab bedroht worden, da er mit seiner jetzigen Frau eine längere freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Er habe sie in der Schule kennengelernt und sei mit ihr eine Zeitlang zusammen gewesen bis sie geheiratet hätten. Seine Frau gehöre einer höhergestellten Volksgruppe, nämlich den Ogaden, an. Dann sei sie schwanger geworden, was ihre Familie erfahren habe. Die Familie seiner Frau habe sich am Beschwerdeführer rächen wollen, sei deshalb zu den Al Shabaab Milizen gegangen und habe den Beschwerdeführer angezeigt. Im Dezember 2013 habe ein höherrangiger Al Shabaab Miliz angeordnet, dass der Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt und getötet werde. Da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn bei einem Onkel gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Haus seines Freundes Mustafa versteckt, seitdem er von der Schwangerschaft erfahren habe. Von der Schwangerschaft habe er ca. zwei Monate nach dem XXXX .07.2013 erfahren. Auf die Frage, wieso Al Shabaab ihn habe töten wollen, wenn er das Mädchen sowieso geheiratet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau bereits vor der Heirat schwanger gewesen sei. Die traditionelle Eheschließung mit seiner damals schwangeren Frau sei von einem Scheich geschlossen worden und drei Zeugen seien dabei gewesen. Die Familie seiner Frau und die Familie des Beschwerdeführers hätten nichts von der Heirat gewusst. Er sei gemeinsam mit seiner Frau in einem Taxi von XXXX in ein Dorf namens XXXX gefahren. Dieses Dorf sei ca. drei Stunden Fahrzeit entfernt. Getroffen habe er seine Frau immer im Haus des XXXX . Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Frau und wisse daher weder ob sie das Kind geboren habe noch ob ihr etwas passiert sei.Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass Al Shabaab Milizen seinen Vater und seinen Bruder im achten Monat des Jahres 2013 getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab bedroht worden, da er mit seiner jetzigen Frau eine längere freundschaftliche Beziehung gehabt habe. Er habe sie in der Schule kennengelernt und sei mit ihr eine Zeitlang zusammen gewesen bis sie geheiratet hätten. Seine Frau gehöre einer höhergestellten Volksgruppe, nämlich den Ogaden, an. Dann sei sie schwanger geworden, was ihre Familie erfahren habe. Die Familie seiner Frau habe sich am Beschwerdeführer rächen wollen, sei deshalb zu den Al Shabaab Milizen gegangen und habe den Beschwerdeführer angezeigt. Im Dezember 2013 habe ein höherrangiger Al Shabaab Miliz angeordnet, dass der Beschwerdeführer von zu Hause abgeholt und getötet werde. Da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn bei einem Onkel gesucht. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch im Haus seines Freundes Mustafa versteckt, seitdem er von der Schwangerschaft erfahren habe. Von der Schwangerschaft habe er ca. zwei Monate nach dem römisch 40 .07.2013 erfahren. Auf die Frage, wieso Al Shabaab ihn habe töten wollen, wenn er das Mädchen sowieso geheiratet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau bereits vor der Heirat schwanger gewesen sei. Die traditionelle Eheschließung mit seiner damals schwangeren Frau sei von einem Scheich geschlossen worden und drei Zeugen seien dabei gewesen. Die Familie seiner Frau und die Familie des Beschwerdeführers hätten nichts von der Heirat gewusst. Er sei gemeinsam mit seiner Frau in einem Taxi von römisch 40 in ein Dorf namens römisch 40 gefahren. Dieses Dorf sei ca. drei Stunden Fahrzeit entfernt. Getroffen habe er seine Frau immer im Haus des römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seiner Frau und wisse daher weder ob sie das Kind geboren habe noch ob ihr etwas passiert sei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 13.07.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 13.07.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei und aus der Region Juba Dhexe im Süden Somalias stamme. Er habe Somalia wegen der Bedrohung seitens Al Shabaab verlassen. In Somalia bestehe nach wie vor ein Konflikt bzw. Bürgerkrieg. Sein weiteres Vorbringen, er werde von den Al Shabaab Milizen aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu einem Mädchen mit dem Tod bedroht und gesucht, sei nicht glaubhaft gewesen. Aufgrund der allgemeinen unsicheren Lage sei im Fall des Beschwerdeführers für Somalia ein Abschiebungshindernis festzustellen. Das Bundesamt traf auf den Seiten 10 bis 43 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia einschließlich der Situation von Angehörigen des Clans der Ashraf in Somalia. Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dass er aus Somalia stamme. Mit näherer Begründung und unter Anführung von Beispielen wurde weiters im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass das Bundesamt die vorgebrachte Bedrohung seitens Al Shabaab als nicht glaubhaft werte, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, vor der Behörde gleichbleibende Angaben zu tätigen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass im Fall einer tatsächlichen Verfolgung des Beschwerdeführers auszuschließen wäre, dass seine Familie nach wie vor in der Heimatregion verbleibe. Die Feststellungen zur derzeitigen instabilen Lage in Somalia ergebe sich aus den behördlicherseits aufliegenden Länderfeststellungen. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten im Heimatland sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung, die ihren Ursprung in den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe, nicht hervorgekommen sei. Die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer von Seiten Al Shabaabs aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu seiner jetzigen Frau sowie aufgrund der erfolgten "vorehelichen" Schwangerschaft habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt und sei daher aus diesem Grund davon auszugehen, dass es diese auch nicht gegeben habe. Die Behörde bestreite nicht, dass es in Somalia zu Zwischenfällen mit Islamisten komme, jedoch habe der Beschwerdeführer keine unmittelbare, aktuelle und persönliche Betroffenheit glaubhaft gemacht. Dass sich die Verfolgung individuell gegen den Beschwerdeführer richte, sei auszuschließen. Es sei allgemein bekannt, dass Männer und Frauen gleichermaßen von Übergriffen durch Al Shabaab betroffen seien. Aus der aktuellen Lage zur Situation der Ashraf in Somalia habe keine Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden können. Der Clan der Ashraf werde als religiös bezeichnet und auch respektiert. Dieser Clan werde von den anderen Clans, bei dem die Angehörigen der Ashraf leben würden, geschützt. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. folgerte das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich zulässigen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Verfolgung, die ihren Ursprung in den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe, nicht hervorgekommen sei. Die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer von Seiten Al Shabaabs aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu seiner jetzigen Frau sowie aufgrund der erfolgten "vorehelichen" Schwangerschaft habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt und sei daher aus diesem Grund davon auszugehen, dass es diese auch nicht gegeben habe. Die Behörde bestreite nicht, dass es in Somalia zu Zwischenfällen mit Islamisten komme, jedoch habe der Beschwerdeführer keine unmittelbare, aktuelle und persönliche Betroffenheit glaubhaft gemacht. Dass sich die Verfolgung individuell gegen den Beschwerdeführer richte, sei auszuschließen. Es sei allgemein bekannt, dass Männer und Frauen gleichermaßen von Übergriffen durch Al Shabaab betroffen seien. Aus der aktuellen Lage zur Situation der Ashraf in Somalia habe keine Verfolgungsgefahr der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden können. Der Clan der Ashraf werde als religiös bezeichnet und auch respektiert. Dieser Clan werde von den anderen Clans, bei dem die Angehörigen der Ashraf leben würden, geschützt. Da dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, sei sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. folgerte das Bundesamt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich zulässigen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung am 29.07.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst unter Zitierung von Berichten ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Gefährdungslage von Personen, die Verfolgung durch Al Shabaab in Somalia allgemein und in der Region Middle Jubba befürchten würden, auseinandergesetzt habe. Die Behörde hätte zur Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Minderheit der Ashraf sowie der sozialen Gruppe jener, die wegen Bedrohungen von Al Shabaab Somalia verlassen hätten, Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Es könne als notorisch angenommen werden, dass es sich beim Clan der Ashraf um einen Minderheitenclan handle, der Al Shabaab und größeren Clans schutzlos ausgeliefert sei. Vor dem Hintergrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia hätte die Behörde weitere Ermittlungen zu Bedrohungen von Mitgliedern von Minderheitenclans durch Al Shabaab anstellen müssen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung am 29.07.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst unter Zitierung von Berichten ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der aktuellen Gefährdungslage von Personen, die Verfolgung durch Al Shabaab in Somalia allgemein und in der Region Middle Jubba befürchten würden, auseinandergesetzt habe. Die Behörde hätte zur Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigen der Minderheit der Ashraf sowie der sozialen Gruppe jener, die wegen Bedrohungen von Al Shabaab Somalia verlassen hätten, Verfolgung drohe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Es könne als notorisch angenommen werden, dass es sich beim Clan der Ashraf um einen Minderheitenclan handle, der Al Shabaab und größeren Clans schutzlos ausgeliefert sei. Vor dem Hintergrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus Südsomalia hätte die Behörde weitere Ermittlungen zu Bedrohungen von Mitgliedern von Minderheitenclans durch Al Shabaab anstellen müssen. Der Beschwerdeführer habe gleichlautend vorgebracht, dass er aufgrund zweier Probleme sein Heimatland habe verlassen müssen. Zum einen habe er Probleme aufgrund seiner Heirat mit einer Frau, die einem anderen Clan zugehörig sei. Zum anderen habe er Probleme, da er sich nicht für den heiligen Krieg habe rekrutieren lassen wollen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, dass diese Probleme unmittelbar mit Repressionen durch die Al Shabaab Miliz zusammenhängen würden. Ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde stütze die vermeintliche Unglaubwürdigkeit auf vermeintliche Widersprüche, die sich jedoch bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen leicht hätten auflösen lassen. Wenn die Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme stützt, werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach AsylwerberInnen im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Ferner habe das Bundesamt auch die Verfassung des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht berücksichtigt. Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde selbst festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung durch Al Shabaab das Land verlassen habe und sei davon auszugehen, dass dies zumindest teilweise auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Ashraf bzw. der sozialen Gruppe jener, die von Al Shabaab zwangsrekrutiert würden und aufgrund ihrer der Scharia widersprechenden Lebensführung asylrelevante Diskriminierung erleiden würden, verfolgt werde.
  3. Am 17.10.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali statt, an der der Beschwerdeführer und seine nunmehr ausgewiesene Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Er sei am XXXX geboren und verheiratet. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Hauptclan der Ashraf, dem Subclan der Reer Aw Hassan und dem Subsubclan der Reer Abdalle an. Er sei sunnitischer Moslem. Die Ashraf würden von den größeren Stämmen unterdrückt werden. Zu den bereits mit der Ladung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Somalia gab der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass Somalia ein sehr gefährliches und unsicheres Land sei. Nachdem der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers von Al Shabaab umgebracht worden seien, weil sie mit den Terroristen nicht hätten kämpfen wollen, habe der Beschwerdeführer das gleiche Schicksal nicht erleiden wollen. Er gehöre zur sozialen Gruppe der jungen Männer, die von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden. Daher sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Er sei am römisch 40 geboren und verheiratet. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre dem Hauptclan der Ashraf, dem Subclan der Reer Aw Hassan und dem Subsubclan der Reer Abdalle an. Er sei sunnitischer Moslem. Die Ashraf würden von den größeren Stämmen unterdrückt werden. Zu den bereits mit der Ladung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Somalia gab der anwesende Vertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass Somalia ein sehr gefährliches und unsicheres Land sei. Nachdem der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers von Al Shabaab umgebracht worden seien, weil sie mit den Terroristen nicht hätten kämpfen wollen, habe der Beschwerdeführer das gleiche Schicksal nicht erleiden wollen. Er gehöre zur sozialen Gruppe der jungen Männer, die von Al Shabaab zwangsrekrutiert werden. Daher sei er Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder bereits verstorben seien. Seine Frau sei zwischenzeitig aus Somalia geflohen. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern. In Somalia habe er zuletzt in XXXX , in der Provinz Juba Dhexe, gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und ein Onkel würden noch dort leben. Auch die Familie seiner Frau sei noch dort. An seiner Adresse in XXXX habe der Beschwerdeführer bis ca. 45 Tage vor seiner Ausreise gelebt. Danach habe er sich bei einem Freund versteckt. Zu seiner Mutter und zu einer seiner Schwestern habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. Sie würden derzeit aus Angst nicht mehr im Elternhaus, sondern am Rand von XXXX leben. In Somalia habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater habe als Tierhändler gearbeitet und so die Familie versorgt. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter diese Arbeit übernommen.Zu seinem Wohnort, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Somalia gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater und sein Bruder bereits verstorben seien. Seine Frau sei zwischenzeitig aus Somalia geflohen. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern. In Somalia habe er zuletzt in römisch 40 , in der Provinz Juba Dhexe, gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Seine Mutter, seine beiden Schwestern und ein Onkel würden noch dort leben. Auch die Familie seiner Frau sei noch dort. An seiner Adresse in römisch 40 habe der Beschwerdeführer bis ca. 45 Tage vor seiner Ausreise gelebt. Danach habe er sich bei einem Freund versteckt. Zu seiner Mutter und zu einer seiner Schwestern habe der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt. Sie würden derzeit aus Angst nicht mehr im Elternhaus, sondern am Rand von römisch 40 leben. In Somalia habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule besucht. Sein Vater habe als Tierhändler gearbeitet und so die Familie versorgt. Nach dem Tod des Vaters habe die Mutter diese Arbeit übernommen. Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass wenn jemand eine Frau heimlich heirate und diese schwanger werde, müsse Al Shabaab denjenigen töten. Al Shabaab sei damals in XXXX an der Macht gewesen. Seine Frau gehöre dem Clan der Ogaden an. Er habe sie in der Schule kennengelernt und ca. fünf Jahre lang eine Beziehung geführt. Am XXXX .07.2013 hätten sie sich dazu entschlossen, heimlich zu heiraten, da ihre Familien nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten auch tatsächlich am gleichen Tag nach islamischem Recht geheiratet. Sie seien in Begleitung von zwei Freunden mit dem Taxi nach XXXX gefahren, wo ein Scheich die Ehe geschlossen habe. Die beiden Familien seien nicht dabei gewesen und hätten auch nichts von der Hochzeit gewusst. Die Familie seiner Frau sei gegen die Ehe gewesen, da der Beschwerdeführer einem Minderheitenstamm und seine Frau einem höheren Stamm angehöre. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Zwei Monate nach dieser "heimlichen" Eheschließung sei seine Frau schwanger geworden. Als ihre Familie das erfahren habe, habe ihr Bruder den Beschwerdeführer angerufen und mit dem Tod bedroht. Nach der Hochzeit habe er seine Frau noch drei- oder viermal im Haus eines Freundes getroffen. Wer genau ihn bei Al Shabaab angezeigt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse nur, dass es jemand von der Familie seiner Frau gewesen sei. Da sein Onkel der Nachbar der Familie seiner Frau gewesen sei, habe er anfangs nur das Gerücht gehört, dass er bei Al Shabaab angezeigt worden sei. Aber als die drei Mitglieder von Al Shabaab im Dezember 2013 zu ihm nach Hause gekommen seien, sei ihm klar geworden, dass sie ihn wirklich angezeigt hätten. Der Beschwerdeführers sei nicht zu Hause, sondern bei einem Freund gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass drei Männer gekommen seien und ihn hätten abholen wollen. Sie seien auch im Haus seines Onkels gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe er sich immer wieder bei seinem Freund Mustafa versteckt. Als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Nachher habe er gehört, dass auch sie das Land verlassen habe. Ob sie das Kind bekommen habe, wisse er nicht. Aber sie habe sicher Probleme mit ihrer Familie gehabt.Zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass wenn jemand eine Frau heimlich heirate und diese schwanger werde, müsse Al Shabaab denjenigen töten. Al Shabaab sei damals in römisch 40 an der Macht gewesen. Seine Frau gehöre dem Clan der Ogaden an. Er habe sie in der Schule kennengelernt und ca. fünf Jahre lang eine Beziehung geführt. Am römisch 40 .07.2013 hätten sie sich dazu entschlossen, heimlich zu heiraten, da ihre Familien nicht einverstanden gewesen sei. Sie hätten auch tatsächlich am gleichen Tag nach islamischem Recht geheiratet. Sie seien in Begleitung von zwei Freunden mit dem Taxi nach römisch 40 gefahren, wo ein Scheich die Ehe geschlossen habe. Die beiden Familien seien nicht dabei gewesen und hätten auch nichts von der Hochzeit gewusst. Die Familie seiner Frau sei gegen die Ehe gewesen, da der Beschwerdeführer einem Minderheitenstamm und seine Frau einem höheren Stamm angehöre. Daher sei der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Zwei Monate nach dieser "heimlichen" Eheschließung sei seine Frau schwanger geworden. Als ihre Familie das erfahren habe, habe ihr Bruder den Beschwerdeführer angerufen und mit dem Tod bedroht. Nach der Hochzeit habe er seine Frau noch drei- oder viermal im Haus eines Freundes getroffen. Wer genau ihn bei Al Shabaab angezeigt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse nur, dass es jemand von der Familie seiner Frau gewesen sei. Da sein Onkel der Nachbar der Familie seiner Frau gewesen sei, habe er anfangs nur das Gerücht gehört, dass er bei Al Shabaab angezeigt worden sei. Aber als die drei Mitglieder von Al Shabaab im Dezember 2013 zu ihm nach Hause gekommen seien, sei ihm klar geworden, dass sie ihn wirklich angezeigt hätten. Der Beschwerdeführers sei nicht zu Hause, sondern bei einem Freund gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass drei Männer gekommen seien und ihn hätten abholen wollen. Sie seien auch im Haus seines Onkels gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei, habe er sich immer wieder bei seinem Freund Mustafa versteckt. Als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Nachher habe er gehört, dass auch sie das Land verlassen habe. Ob sie das Kind bekommen habe, wisse er nicht. Aber sie habe sicher Probleme mit ihrer Familie gehabt. Im August 2013 seien Mitglieder von Al Shabaab zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen aufgefordert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich Al Shabaab anschließen sollten. Sein Vater habe sich geweigert und sei ihm zunächst eine Bedenkzeit eingeräumt worden. Einige Tage später seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Markt, wo sie gearbeitet hätten, erschossen worden. Sein Bruder sei älter gewesen als der Beschwerdeführer. Nach dem Tod seines Vaters und seines Bruders sei der Beschwerdeführer niemals von Al Shabaab angesprochen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus www.spiegel.de vom 15.10.2017 vor, in dem über einen Anschlag in Mogadischu berichtet wird (vgl. Beilage ./A).Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck aus www.spiegel.de vom 15.10.2017 vor, in dem über einen Anschlag in Mogadischu berichtet wird vergleiche Beilage ./A). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia sowie Zugehöriger zum Clan der Ashraf (Subclan: Reer Aw Hassan, Sub-Sub-Clan: Reer Abdalle) und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus XXXX in der somalischen Provinz Juba Dhexe, wo er geboren und bei seinen Eltern mit zwei Schwestern und einem älteren Bruder aufgewachsen ist. Der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurden im August 2013 von Al Shabaab Mitgliedern getötet, da sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert hat, Al Shabaab beizutreten. Seine Mutter und die beiden Schwestern leben nach wie vor in Somalia.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Somalia sowie Zugehöriger zum Clan der Ashraf (Subclan: Reer Aw Hassan, Sub-Sub-Clan: Reer Abdalle) und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus römisch 40 in der somalischen Provinz Juba Dhexe, wo er geboren und bei seinen Eltern mit zwei Schwestern und einem älteren Bruder aufgewachsen ist. Der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurden im August 2013 von Al Shabaab Mitgliedern getötet, da sich der Vater des Beschwerdeführers geweigert hat, Al Shabaab beizutreten. Seine Mutter und die beiden Schwestern leben nach wie vor in Somalia. Im Jänner 2014 verließ der Beschwerdeführer Somalia und reiste über Äthiopien mit einem gefälschten Reisepass in die Türkei, wo er bis November 2014 aufhältig war. In der Folge fuhr er von der Türkei aus nach Griechenland und blieb dort bis zu seiner Weiterreise nach Österreich Ende März
  6. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 28.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits in der Schule lernte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennen, das dem übergeordneten Clan der Ogaden angehört und führte mit ihr eine heimliche Beziehung. Am XXXX .07.2013 fuhren der Beschwerdeführer und seine Freundin in Begleitung von zwei weiteren Freunden mit einem Taxi in die ca. drei Stunden entfernte Ortschaft XXXX , wo ein Scheich den Beschwerdeführer und seine Freundin "traditionell islamisch" verheiratet hat. Die Eheschließung erfolgte ohne Wissen der beiden Familien, da diese mit einer Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und seine Freundin nicht einverstanden waren. Die Familie der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers lehnte die Eheschließung ab, da der Beschwerdeführer einem Minderheitenstamm und seine Frau einem höheren Stamm angehört. Ca. zwei Monate nach der Eheschließung wurde die Frau des Beschwerdeführers schwanger, wodurch auch ihre Familie von der heimlichen Heirat erfahren hat. Seitdem der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft seiner Frau wusste, hielt er sich immer wieder bei einem Freund versteckt, auch da er zuvor telefonisch von einem Bruder seiner Frau mit dem Tod bedroht worden war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Familie seiner Frau bei Al Shabaab angezeigt, da er mit der heimlichen Eheschließung und der folgenden Schwangerschaft gegen die Scharia verstoßen hat. Im Dezember 2013 kamen drei Mitglieder von Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers und wollten diesen abholen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht zu Hause, sondern hielt sich bei seinem Freund auf und erfuhr von seiner Mutter, dass ihn drei Al Shabaab Mitglieder mitnehmen wollten. Als der Beschwerdeführer wenig später erfuhr, dass Al Shabaab auch im Haus seines Onkels nach ihm gesucht hat, entschloss er sich dazu, Somalia zu verlassen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Somalia zwischenzeitig verlassen.Bereits in der Schule lernte der Beschwerdeführer ein Mädchen kennen, das dem übergeordneten Clan der Ogaden angehört und führte mit ihr eine heimliche Beziehung. Am römisch 40 .07.2013 fuhren der Beschwerdeführer und seine Freundin in Begleitung von zwei weiteren Freunden mit einem Taxi in die ca. drei Stunden entfernte Ortschaft römisch 40 , wo ein Scheich den Beschwerdeführer und seine Freundin "traditionell islamisch" verheiratet hat. Die Eheschließung erfolgte ohne Wissen der beiden Familien, da diese mit einer Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und seine Freundin nicht einverstanden waren. Die Familie der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers lehnte die Eheschließung ab, da der Beschwerdeführer einem Minderheitenstamm und seine Frau einem höheren Stamm angehört. Ca. zwei Monate nach der Eheschließung wurde die Frau des Beschwerdeführers schwanger, wodurch auch ihre Familie von der heimlichen Heirat erfahren hat. Seitdem der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft seiner Frau wusste, hielt er sich immer wieder bei einem Freund versteckt, auch da er zuvor telefonisch von einem Bruder seiner Frau mit dem Tod bedroht worden war. In der Folge wurde der Beschwerdeführer von einem Mitglied der Familie seiner Frau bei Al Shabaab angezeigt, da er mit der heimlichen Eheschließung und der folgenden Schwangerschaft gegen die Scharia verstoßen hat. Im Dezember 2013 kamen drei Mitglieder von Al Shabaab zum Elternhaus des Beschwerdeführers und wollten diesen abholen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht zu Hause, sondern hielt sich bei seinem Freund auf und erfuhr von seiner Mutter, dass ihn drei Al Shabaab Mitglieder mitnehmen wollten. Als der Beschwerdeführer wenig später erfuhr, dass Al Shabaab auch im Haus seines Onkels nach ihm gesucht hat, entschloss er sich dazu, Somalia zu verlassen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat Somalia zwischenzeitig verlassen. Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ashraf die Eheschließung mit seiner Freundin, einer Angehörigen des (höhergestellten) Clans der Ogaden, von Seiten ihrer Familie verweigert wurde. Nach Bekanntwerden der trotzdem heimlich "traditionell islamisch" geschlossenen Ehe und der Schwangerschaft der nunmehrigen Frau des Beschwerdeführers wurden gegen den Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen durch die Familie seiner Frau sowie durch Mitglieder von Al Shabaab gesetzt. Der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers liegt in seiner Clanzugehörigkeit. Aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Ashraf hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Angehörige des Clans der Ogaden – nämlich durch Mitglieder der Familie seiner Frau – sowie durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen er vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
  7. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  8. Minderheiten und Clans – Bevölkerungsstruktur und Clanschutz: Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.

  1. Aktuelle Situation: Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.; * LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016; * UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers(Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit samt Zugehörigkeit zu den Sub- bzw. Unterclans, Religion), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Familienangehörigen in Somalia (Mutter und zwei Schwestern) sowie zum Tod bzw. zu den Umständen des Todes seines Vaters und seines älteren Bruders, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zu seinen Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland, und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.
  4. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Es ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte in seinem Fluchtvorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte und auch Zeit- und Ortsangaben gleichbleibend benannte. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer als Datum seiner Eheschließung sowohl in der Einvernahme als auch in der Verhandlung den " XXXX .07.2013" und als Ort der Heirat das ca. drei Stunden entfernte XXXX an.2.
  5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers(Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit samt Zugehörigkeit zu den Sub- bzw. Unterclans, Religion), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben in Somalia, zu seinen Familienangehörigen in Somalia (Mutter und zwei Schwestern) sowie zum Tod bzw. zu den Umständen des Todes seines Vaters und seines älteren Bruders, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen sowie zu seinen Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland, und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.
  6. Der Beschwerdeführer vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass die erkennende Einzelrichterin die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Es ist im gegenständlichen Fall auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte in seinem Fluchtvorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht inhaltlich gleich wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schilderte und auch Zeit- und Ortsangaben gleichbleibend benannte. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer als Datum seiner Eheschließung sowohl in der Einvernahme als auch in der Verhandlung den " römisch 40 .07.2013" und als Ort der Heirat das ca. drei Stunden entfernte römisch 40 an. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht den Widerspruch betreffend die Schwangerschaft der Frau des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung (lediglich) mit "Meine heutige Aussage ist die Wahrheit" erklärte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt davon sprach, ca. zwei Monate nach dem XXXX .07.2013 von der Schwangerschaft erfahren zu haben; hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, seine Frau sei ca. zwei Monate nach der Eheschließung (sohin nach dem XXXX .07.2013) schwanger geworden, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf ein Missverständnis – unter Umständen auch in Zusammenhang mit der Übersetzung – zurückzuführen sein könnte. Ungeachtet dieses Umstandes überwiegt in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls der glaubwürdige persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die erkennende Einzelrichterin gemacht hat in Zusammenschau mit seinem über weite Teile gleichbleibenden und widerspruchsfreien Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weder Steigerungen zu jenem vor dem Bundesamt aufweist noch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht hat, weitere Asylgründe zu konstruieren bzw. sein bisheriges Vorbringen "auszuschmücken". Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia – wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.
  7. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht den Widerspruch betreffend die Schwangerschaft der Frau des Beschwerdeführers, den der Beschwerdeführer auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung (lediglich) mit "Meine heutige Aussage ist die Wahrheit" erklärte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar in der Einvernahme vor dem Bundesamt davon sprach, ca. zwei Monate nach dem römisch 40 .07.2013 von der Schwangerschaft erfahren zu haben; hingegen vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, seine Frau sei ca. zwei Monate nach der Eheschließung (sohin nach dem römisch 40 .07.2013) schwanger geworden, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf ein Missverständnis – unter Umständen auch in Zusammenhang mit der Übersetzung – zurückzuführen sein könnte. Ungeachtet dieses Umstandes überwiegt in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls der glaubwürdige persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die erkennende Einzelrichterin gemacht hat in Zusammenschau mit seinem über weite Teile gleichbleibenden und widerspruchsfreien Vorbringen. Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung weder Steigerungen zu jenem vor dem Bundesamt aufweist noch, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht versucht hat, weitere Asylgründe zu konstruieren bzw. sein bisheriges Vorbringen "auszuschmücken". Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia – wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt römisch zwei.1.
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann - plausibel und nachvollziehbar. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 02.01.2018 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  9. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.
  10. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bereits vor der Verhandlung mit der Ladung übermittelt und ihm in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die von seinem anwesenden Vertreter auch wahrgenommen wurde. In dieser Stellungnahme (vgl. Seite 16 der Verhandlungsschrift) wurde diesen Länderfeststellungen jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.2.
  11. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.
  12. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde dem Beschwerdeführer bereits vor der Verhandlung mit der Ladung übermittelt und ihm in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, die von seinem anwesenden Vertreter auch wahrgenommen wurde. In dieser Stellungnahme vergleiche Seite 16 der Verhandlungsschrift) wurde diesen Länderfeststellungen jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen – nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer – Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
  5. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er als Angehöriger eines "niedrigeren" Clans – nämlich der Ashraf – ohne Wissen der Familien ("geheim") - die Familie seiner Frau hat eine Eheschließung aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers zuvor verweigert - eine Angehörige eines Mehrheitsclans bzw. eines höhergestellten Clans – nämlich der Ogaden – "traditionell islamisch" geheiratet hat, die ca. zwei Monate nach der Eheschließung schwanger wurde. Nach Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. der heimlichen Heirat wurde der Beschwerdeführer von einem Bruder seiner Frau mit dem Tode bedroht. Es blieb nicht nur bei Drohungen, sondern wurde der Beschwerdeführer von Seiten der Familie seiner Frau bei Al Shabaab angezeigt, da er mit der heimlichen Heirat und der Schwangerschaft gegen die Scharia verstoßen hat. Es ist nur deshalb nicht zu massiven Eingriffen in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers gekommen, da es ihm gelungen ist, sich zu verstecken und anschließend zu flüchten. Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer, im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Drohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) von Seiten der Familie seiner Frau zu rechnen haben wird, zumal keine Hinweise darauf aufgetaucht sind, dass sich diese Situation zwischenzeitig "beruhigt" hätte bzw. die Familienangehörigen der Frau des Beschwerdeführers – die im Übrigen mittlerweile ebenfalls aus Somalia ausgereist ist - nunmehr von einer Verfolgung des Beschwerdeführers (bei einer hypothetischen Rückkehr nach Somalia) Abstand nehmen würden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers – unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Somalia – das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention – vor. Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch Familienangehörige seiner Frau, die dem "hochrangigen" Clan der Ogaden angehören, in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Den Länderberichten zufolge sind die staatlichen Sicherheitskräfte zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können bzw. auch nicht willens, sich in derartige Konflikte einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.2.
  6. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in seiner Clanzugehörigkeit zu den Ashraf ("Nationalität"). Die zu erwartenden Verfolgungshandlungen weisen auch eine für die Gewährung des Status des Asylberechtigten erforderliche Intensität auf, was jedenfalls die Anzeige bei Al Shabaab wegen Verstoßes gegen die Scharia und die darauffolgende Suche nach dem Beschwerdeführer durch Angehörige von Al Shabaab, der er sich nur durch Verstecken und die Flucht entziehen konnte, eindeutig aufzeigt. 3.2.
  7. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Im gegenständlichen Fall kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da § 11 AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Im gegenständlichen Fall kann eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, da Paragraph 11, AsylG die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs. 24 Asyl

G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.03.2015 – und somit vor dem 15.11.2015 – gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.2.

  1. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit ("Nationalität"), die zu einer Verfolgung durch die Familie seiner Frau und durch Al Shabaab geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung des Vaters, Al Shabaab beizutreten. 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte – entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl –, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt 3.

  1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall (unter anderem) um die Beurteilung einer Tatfrage – nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt – und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte – entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl –, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
  2. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W235.2111728.1.00

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