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{'item': 'W240 2163684-1'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 20§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 12§ 16Art. 1Art. 8§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW240 2163684-1 SpruchW240 2163684-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter nach Beschwerdevo

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, derA) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 25.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G

  1. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, XXXX, StA. Staatenlos (Palästinenser mit Herkunft Syrien), namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.1.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 25.07.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehegatte der Beschwerdeführerin, römisch 40 , StA. Staatenlos (Palästinenser mit Herkunft Syrien), namhaft gemacht, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: -Strichaufzählung Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, in dem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde; -Strichaufzählung Kopie relevanter Seiten des Reisepasses der Beschwerdeführerin; -Strichaufzählung Auszug aus dem Personenstandsregister, datiert mit 11.06.2016, in Kopie -Strichaufzählung Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser, datiert mit 11.06.2016, in Kopie -Strichaufzählung Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben, datiert mit XXXX2015, -Strichaufzählung Kopie einer deutschen Übersetzung einer Eheschließungsurkunde, datiert mit 21.10.2015, es wurde angeführt, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX2014 erfolgt sei und am XXXX2015 im Standesamt im Bezirk Damaskus eingetragen worden sei, 1.
  2. Mit Schreiben vom 09.03.2017, übernommen am 13.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auf der Heiratsurkunde stehe zwar der XXXX2014 als Datum des Vertrages der Eheschließung, jedoch gebe es keine Dokumente, die dieses Datum belegen könnten. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) registriert worden. Der Heiratsvertrag sei am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: es steht in der Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben als Datum XXXX2015) ausgestellt worden. Auffallend sei, dass im Heiratsvertrag, datiert mit XXXX2015, angegeben sei, dass die Bezugsperson an diesem Tag persönlich erschienen sei, und durch Zeugen identifiziert worden sei. Dies erscheine jedoch fragwürdig, da die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aus Syrien ausgereist sei, und die Dokumente erst 2015 ausgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Daher komme die Behörde zu der Ansicht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht bestanden habe.1.
  3. Mit Schreiben vom 09.03.2017, übernommen am 13.03.2017, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auf der Heiratsurkunde stehe zwar der XXXX2014 als Datum des Vertrages der Eheschließung, jedoch gebe es keine Dokumente, die dieses Datum belegen könnten. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) registriert worden. Der Heiratsvertrag sei am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: es steht in der Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben als Datum XXXX2015) ausgestellt worden. Auffallend sei, dass im Heiratsvertrag, datiert mit XXXX2015, angegeben sei, dass die Bezugsperson an diesem Tag persönlich erschienen sei, und durch Zeugen identifiziert worden sei. Dies erscheine jedoch fragwürdig, da die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aus Syrien ausgereist sei, und die Dokumente erst 2015 ausgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Daher komme die Behörde zu der Ansicht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht bestanden habe. 1.
  4. In ihrer als "Petition" betitelten Stellungnahme vom XXXX2017 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass ihre Eheschließung in Syrien am XXXX2014 aufgrund eines außergerichtlichen Vertrages bei einem Scheich in Anwesenheit ihres Ehemannes und Zeugen stattgefunden habe. Die Eheschließung sei dann am XXXX2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus aufgrund einer von einem Wiener Bezirksgericht beurkundeten Vollmacht bestätigt worden. Die Bezugsperson selbst sei dabei nicht anwesend gewesen und sei aufgrund dieser Vollmacht durch ihren Vertreter vertreten worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe dann entdeckt, dass es einen Fehler des Übersetzers gebe, deshalb lege sie eine neue Übersetzung desselben Dokuments von einem anderen Übersetzer anbei. Ihr einmal erwähntes Geburtsdatum (XXXX1985) sei falsch und sie bitte ihr die Gelegenheit zu geben, mit ihrem Ehemann ein friedliches Familienleben anzufangen. Der Stellungnahme wurden folgende (weitere) relevante Unterlagen beigelegt: -Strichaufzählung Mit XXXX2017 datierte deutsche Übersetzung eines "außergerichtlichen Eheschließungsvertrages" vom XXXX2014 -Strichaufzählung Deutsche Übersetzung einer Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia–Gericht in Damaskus, ausgestellt am XXXX
  5. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, diese vertreten durch ihren Vater, am XXXX2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus erschienen und durch Zeugen identifiziert wurden. Beide Personen hätten einstimmig angegeben, dass sie in Damaskus am XXXX2014 ihre Ehe geschlossen hätten. -Strichaufzählung Vollmacht, wonach die Bezugsperson durch ihren Vater vertreten werde, um die Ehe mit der Beschwerdeführerin in Damaskus einzutragen, datiert mit 19.08.2015 -Strichaufzählung Beglaubigungsbestätigung vom 20.08.2015 -Strichaufzählung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Bestätigung der UNO Organisation "UNRWA" vom 13.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien und palästinensische Flüchtlinge seien, -Strichaufzählung Diverse undatierte Fotos der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson 1.
  6. Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2017 eine neuerliche Rückmeldung, wonach die negative Prognose aufrecht bleibe, da bei der Antragstellung kein Beweis für eine Eheschließung am XXXX2014 vorgelegt worden sei, jedoch in der Stellungnahme ein solcher handgeschriebener Nachweis über die außergerichtliche Eheschließung mit deutscher Übersetzung vorgelegt worden sei. Die Bezugsperson sei laut eigenen Angaben bereits im Oktober 2014 geflohen und somit spätestens sechs Monate nach der islamischen Eheschließung. Ein Ehe- bzw. Familienleben habe nicht nachgewiesen werden können. Die Vorlage von sechs Fotografien beweise höchstens ein freundschaftliches Verhältnis jedoch auf keinen Fall ein Ehe- oder Familienleben. 1.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels

§ 26FPG 2005 i

Vm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2017 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels

Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Begründung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht wahrscheinlich sei. 1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Es sei ein außergerichtlicher Eheschließungsvertrag vom XXXX2014 geschlossen worden, dies unter der bezeugten Teilnahme der beiden Eheleute. Vom XXXX2014 bis zur Flucht der Bezugsperson im Oktober 2014 hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam ein Familienleben geführt. Lediglich die Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung sei am XXXX2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden. Der Ehemann sei zwecks Bescheinigung bzw. Registrierung der Eheschließung von einem Bevollmächtigten vertreten worden. Es könne kein ordre public-Verstoß im Sinne der Stellvertreterehe erkannt werden, da die Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sei. Da die syrischen Behörden bzw. Gerichte die hier am XXXX2014 geschlossene Ehe für rechtmäßig erachten würde und die Registrierung entsprechend vorgenommen hätten, sei von einer Rechtmäßigkeit des geschlossenen Ehevertrages nach syrischem Zivilrecht auszugehen. Da keine Stellvertreterehe vorliege, sei die Ehe auch in Österreich im Sinne des § 35 AsylG als rechtmäßig anzuerkennen. Den vorgelegten Urkunden sei eindeutig zu entnehmen, dass die von den Ehegatten geschlossene Ehe auch nach syrischem Zivilrecht sehr wohl rechtmäßig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Registrierung erst nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt sei, nichts. Die nachträgliche Registrierung der vorab geschlossenen Ehe nach islamischem Ritus bewirke im syrischen Zivilrecht offenkundig eine rückwirkende (ex-tunc) Rechtmäßigkeit der Ehe. Die Bezugsperson sei im Oktober 2014, zu einem Zeitpunkt als der Ehevertrag bereits geschlossen worden sei, geflohen. Aufgrund der ihm vom BFA zugestandenen Verfolgung habe er die Registrierung nicht selbst durchführen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der belangten Behörde angenommenen Gründe für die Abweisung des Antrages

§ 35Asyl

G allesamt nicht vorliegen würden.1.6. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.04.2017, in welcher im Wesentlichen neuerlich betont wurde, dass die Einschätzung des BFA unrichtig sei. Es sei ein außergerichtlicher Eheschließungsvertrag vom XXXX2014 geschlossen worden, dies unter der bezeugten Teilnahme der beiden Eheleute. Vom XXXX2014 bis zur Flucht der Bezugsperson im Oktober 2014 hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson gemeinsam ein Familienleben geführt. Lediglich die Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung sei am XXXX2015 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und in Abwesenheit der Bezugsperson registriert worden. Der Ehemann sei zwecks Bescheinigung bzw. Registrierung der Eheschließung von einem Bevollmächtigten vertreten worden. Es könne kein ordre public-Verstoß im Sinne der Stellvertreterehe erkannt werden, da die Eheschließung in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden sei. Da die syrischen Behörden bzw. Gerichte die hier am XXXX2014 geschlossene Ehe für rechtmäßig erachten würde und die Registrierung entsprechend vorgenommen hätten, sei von einer Rechtmäßigkeit des geschlossenen Ehevertrages nach syrischem Zivilrecht auszugehen. Da keine Stellvertreterehe vorliege, sei die Ehe auch in Österreich im Sinne des Paragraph 35, AsylG als rechtmäßig anzuerkennen. Den vorgelegten Urkunden sei eindeutig zu entnehmen, dass die von den Ehegatten geschlossene Ehe auch nach syrischem Zivilrecht sehr wohl rechtmäßig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Registrierung erst nach der Ausreise der Bezugsperson erfolgt sei, nichts. Die nachträgliche Registrierung der vorab geschlossenen Ehe nach islamischem Ritus bewirke im syrischen Zivilrecht offenkundig eine rückwirkende (ex-tunc) Rechtmäßigkeit der Ehe. Die Bezugsperson sei im Oktober 2014, zu einem Zeitpunkt als der Ehevertrag bereits geschlossen worden sei, geflohen. Aufgrund der ihm vom BFA zugestandenen Verfolgung habe er die Registrierung nicht selbst durchführen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die von der belangten Behörde angenommenen Gründe für die Abweisung des Antrages

Paragraph 35, AsylG allesamt nicht vorliegen würden. 1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG ab.1.7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Abgesehen von der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, dass keine am XXXX2014 geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ersichtlich sei, erfolgte die (behauptete) Registrierung in Abwesenheit der Bezugsperson. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche aber eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus § 6 IPRG, dass eine solche Stellvertreterehe kein Rechtsbestand habe.Abgesehen von der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung, dass keine am XXXX2014 geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ersichtlich sei, erfolgte die (behauptete) Registrierung in Abwesenheit der Bezugsperson. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes widerspreche aber eine Stellvertreterehe eindeutig den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass eine solche Stellvertreterehe kein Rechtsbestand habe. 1.8. Am 27.06.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG eingebracht.1.8. Am 27.06.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG eingebracht. 1.

  1. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.07.2017, am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. 1.
  2. Der behauptete Ehemann hatte in seinem Asylverfahren in Österreich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2016 angegeben, dass die Beschwerdeführerin sich noch in Syrien befindet und er mit dieser nach traditionellem Ritus und standesamtlich verheiratet sei. 1.
  3. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

§ 20Abs.

1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums

Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [ ]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [ ] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [ .] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

§ 35Abs. 5 Asyl

G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen

Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: Angesichts der am 25.07.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch BGBl. I Nr. 145/2017 - FrÄG 2017 – geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle BGBl. I Nr. 24/2016 normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller

§ 35Asyl

G 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags zur Anwendung, vgl. § 75 Abs. 23 und Abs. 24 AsylG 2005).Angesichts der am 25.07.2016 erfolgten Einreiseantragstellung ist die geltende, zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, - FrÄG 2017 – geänderte und am 1.11.2017 in Kraft getretene Rechtslage maßgeblich (die in der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, normierten begünstigenden Übergangsbestimmungen im AsylG 2005 für Einreiseantragsteller

Paragraph 35, AsylG 2005 kommen im Beschwerdefall angesichts des innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Novelle mit 1. Juni 2016 gestellten Einreiseantrags zur Anwendung, vergleiche Paragraph 75, Absatz 23 und Absatz 24, AsylG 2005). Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Familienverfahren im Inland" übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von ---------- -
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; -
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder-
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder -
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn ---------- -
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; -(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)-(Anm.: Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,) -
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und-
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und -
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: ---------- -
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; -auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
  2. Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; -
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).-
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: "Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn ---------- -
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),-
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), -
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und-
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und -
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.-3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs.

1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 17) des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: Form der Eheschließung: § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt: § 17 Form der EheschließungParagraph 17, Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist.

§ 9Abs.

1 erster Satz internationales Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. § 9 Abs. 3 IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5 IPRG) ist unbeachtlich.

§ 12

IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

§ 16Abs.

2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz internationales Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, (IPRG), ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Paragraph 9, Absatz 3, IPRG regelt, dass das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, das Recht des Staates ist, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (Paragraph 5, IPRG) ist unbeachtlich.

Paragraph 12, IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Paragraph 16, Absatz 2, IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Art. 1syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (s

PSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Art. 8Abs. 1 s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Artikel eins, syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen.

Artikel 8, Absatz eins, s

PSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner römisch achtzehn, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia-Gericht durchführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia-Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien). 2.

  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Ekenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: "Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG). 2.
  3. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Die belangte Behörde hat es unterlassen, das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten Unterlagen zur Gänze zu würdigen. Insbesondere stimmen die Angaben der Beschwerdeführerin mit den Ausführungen der Bezugsperson in deren Asylverfahren in Österreich sowie mit den vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen überein, gravierende Widersprüche oder Ungereimtheiten konnten nicht festgestellt werden. In der Folge sind wesentliche Ermittlungen unterblieben und das Verfahren wurde mit Mangelhaftigkeit belastet. Die belangte Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am XXXX2015 (bzw. laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) eingetragen worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte nach Prüfung festgestellt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auf der Heiratsurkunde stehe zwar der XXXX2014 als Datum des Vertrages der Eheschließung, jedoch gebe es keine Dokumente, die dieses Datum belegen könnten. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) registriert worden. Der Heiratsvertrag sei am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: es steht in der Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben als Datum XXXX2015) ausgestellt worden. Auffallend sei, dass in dem Heiratsvertrag, datiert mit XXXX2015, angegeben sei, dass die Bezugsperson an diesem Tag persönlich erschienen sei, und durch Zeugen identifiziert worden sei. Dies erscheine jedoch fragwürdig, da die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aus Syrien ausgereist sei, und die Dokumente erst 2015 ausgestellt worden seien, sei laut Einschätzung der belangten Behörde, welche sich auf die Einschätzung des BFA stützte, davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Daher komme die Behörde zu der Ansicht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht bestanden habe.Die belangte Behörde ist im Verfahren davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson erst am XXXX2015 (bzw. laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) eingetragen worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte nach Prüfung festgestellt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin kein Familienangehöriger iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 sei. Die Familieneigenschaft hätte durch die vorgelegten Dokumente sowie die diesbezüglich nicht gänzlich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht einwandfrei nachgewiesen werden können. Auf der Heiratsurkunde stehe zwar der XXXX2014 als Datum des Vertrages der Eheschließung, jedoch gebe es keine Dokumente, die dieses Datum belegen könnten. Laut Heiratsurkunde sei die Ehe am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: laut Eheschließungsurkunde am XXXX2015) registriert worden. Der Heiratsvertrag sei am XXXX2015 (Anmerkung BVwG: es steht in der Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben als Datum XXXX2015) ausgestellt worden. Auffallend sei, dass in dem Heiratsvertrag, datiert mit XXXX2015, angegeben sei, dass die Bezugsperson an diesem Tag persönlich erschienen sei, und durch Zeugen identifiziert worden sei. Dies erscheine jedoch fragwürdig, da die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aufgrund persönlicher Verfolgung aus Syrien geflohen sei. Aufgrund der Tatsache, dass die Bezugsperson bereits im Oktober 2014 aus Syrien ausgereist sei, und die Dokumente erst 2015 ausgestellt worden seien, sei laut Einschätzung der belangten Behörde, welche sich auf die Einschätzung des BFA stützte, davon auszugehen, dass die Bezugsperson bei deren Ausstellung nicht anwesend gewesen sei. Daher komme die Behörde zu der Ansicht, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch nicht bestanden habe. Diesbezüglich ist auf die Ausführung in der als "Petition" betitelten Stellungnahme vom XXXX2017 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin legte darin dar, dass ihre Eheschließung in Syrien amXXXX2014 aufgrund eines außergerichtlichen Vertrages bei einem Scheich in Anwesenheit ihres Ehemannes und Zeugen stattgefunden habe. Die Eheschließung sei dann am XXXX2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus aufgrund einer von einem Wiener Bezirksgericht beurkundeten Vollmacht bestätigt worden. Die Bezugsperson selbst sei dabei nicht anwesend gewesen und sei aufgrund dieser Vollmacht durch ihren Vertreter vertreten worden. Die Beschwerdeführerin selbst habe dann entdeckt, dass es einen Fehler des Übersetzers gebe, deshalb lege sie eine neue Übersetzung desselben Dokuments von einem anderen Übersetzer anbei. Ihr einmal erwähntes Geburtsdatum (XXXX1985) sei falsch. In der deutschen Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia–Gericht in Damaskus, ausgestellt am XXXX2015, wird dargelegt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, diese jedoch vertreten durch ihren Vater, am XXXX2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus erschienen und durch Zeugen identifiziert wurden. Beide Personen hätten einstimmig angegeben, dass sie in Damaskus am XXXX2014 ihre Ehe geschlossen hätten. Diesbezüglich war auch die Vollmacht, wonach die Bezugsperson durch ihren Vater vertreten werde, um die Ehe mit der Beschwerdeführerin in Damaskus einzutragen, datiert mit 19.08.2015, vorgelegt worden. Die belangte Behörde hat völlig die Fragestellung ausgeblendet, ob tatsächlich diese Ehe – wie wiederholt von der Beschwerdeführerin behauptet, bereits am XXXX2014 – und somit vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien im Oktober - in traditionell-religiöser Form geschlossen worden ist. Vorgelegt wurden zum Nachweis der Eheschließung insbesondere folgende Dokumente: -Strichaufzählung Kopie einer deutschen Übersetzung eines mit "Legalisierung einer Eheschließung" betiteltem Schreiben, datiert mit XXXX2015, -Strichaufzählung Kopie einer deutschen Übersetzung einer Eheschließungsurkunde, datiert mit 21.10.2015, es wurde angeführt, dass die Eheschließung der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am XXXX2014 erfolgt sei und am XXXX2015 im Standesamt im Bezirk Damaskus eingetragen worden sei, -Strichaufzählung Mit XXXX2017 datierte deutsche Übersetzung eines "außergerichtlichen Eheschließungsvertrages" vom XXXX2014 -Strichaufzählung Deutsche Übersetzung einer Bescheinigung über die Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia–Gericht in Damaskus, ausgestellt am XXXX
  4. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, diese vertreten durch ihren Vater, am XXXX2015 beim Scharia-Gericht in Damaskus erschienen und durch Zeugen identifiziert wurden. Beide Personen hätten einstimmig angegeben, dass sie in Damaskus am XXXX2014 ihre Ehe geschlossen hätten. -Strichaufzählung Vollmacht, wonach die Bezugsperson durch ihren Vater vertreten werde, um die Ehe mit der Beschwerdeführerin in Damaskus einzutragen, datiert mit 19.08.2015 -Strichaufzählung Beglaubigungsbestätigung vom 20.08.2015 -Strichaufzählung hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine Bestätigung der UNO Organisation "UNRWA" vom 13.03.2016, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien und palästinensische Flüchtlinge seien, Die Ehe sei – wie wiederholt ausgeführt - am XXXX2015 (bzw. am XXXX2015), somit nach Ausreise der Bezugsperson aus Syrien, eingetragen bzw. registriert worden, dabei sei die Bezugsperson nicht anwesend gewesen, sondern sei vertreten worden.

einer Anfragebeantwortung der ÖB Amman aus dem Jahr 2009 müsse das Ehepaar die Heiratspapiere, die es vom Schariagericht erhält, an die Zivilstandsbehörde (Meldeamt) schicken, damit die Ehe staatlich anerkannt werde. Traditionelle Eheschließungen (zB nur vor dem Scheich) würden nicht anerkannt werden. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Registrierung der vorab geschlossenen Ehe nach islamischem Ritus im syrischen Zivilrecht offenkundig eine rückwirkende (ex-tunc) Rechtmäßigkeit der Ehe bewirke. Die Behörde hat jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, ob die behauptete Ehe nach der traditionellen Eheschließung im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Behörde solche Feststellungen nicht für relevant angesehen hat, weil sie keine fundierten Feststellungen über die syrische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und der Wirkung einer allfälligen späteren gerichtlichen Bestätigung einer solchen Ehe und deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. Dies wäre allerdings spätestens mit der Vorlage der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX2017 geboten gewesen. Aus der ebenfalls amtsbekannten Anfragebeantwortung vom 20.11.2015 ergeben sich gewichtige Hinweise auf eine rückwirkende Gültigkeit von traditionell-religiös geschlossenen Ehen in Syrien mit der gerichtlichen Bestätigung bzw. der Eintragung in das Personenstandsregister ergeben haben. Aus der Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 02.12.2015 ergibt sich insbesondere auch, dass zufolge einer zitierten niederländischen Studie (Universität Leiden) traditionell geschlossene Ehen in Syrien mit ihrer staatlichen Registrierung rückwirkend für den staatlichen Bereich gültig sind. Es wurde vorgebracht, dass die gerichtliche Bewilligung von nach religiösen Regeln geschlossenen Ehen in Syrien rückwirkend erfolge. Es liege in derartigen Fällen keine "Stellvertreter-Ehe" vor, da die Ehepartner zum Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung anwesend gewesen seien. In der Anfragebeantwortung vom 02.12.2015 zu syrischen Ehen wird festgehalten, dass die Registrierung und somit rückwirkende Anerkennung einer traditionellen oder gewohnheitsrechtlich geschlossenen Ehe rechtliche Voraussetzungen vorsehe. Im gegenständlichen Fall gab die Beschwerdeführerin an, dass in der Zeit nach der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson die Eheleute zusammengelebt hätten. Auch auf dieses Vorbringen war jedoch nicht eingegangen worden. Schließlich ist klar darauf hinzuweisen, dass auch der behauptete Ehemann in seinem Asylverfahren in Österreich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 29.03.2016 ausdrücklich angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin sich noch in Syrien befindet und er mit dieser nach traditionellem Ritus und standesamtlich verheiratet ist. Seine Angaben stimmen somit im Wesentlichen mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin überein. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde zudem eine Bestätigung der UNO Organisation "UNRWA" vom 13.03.2016 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson verheiratet seien und palästinensische Flüchtlinge seien. Im gegenständlichen Fall wurden jedoch dieser Umstand und die möglicherweise daraus resultierenden Auswirkungen auf das Procedere einer Eheschließung in Syrien in keiner Weise berücksichtigt. 2.4.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.4.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2163684.1.00

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