Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 8§ 32§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW249 2006913-4 SpruchW249 2006913-4/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzel
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 stellte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Anträge, dass die belangte Behörde mittels Feststellungsbescheid ausspreche, dass er nicht verpflichtet sei, i. die in AMC1 ARA MED 135 vorgegebenen Antragsformulare/Untersuchungsberichte zu verwenden, ii. anlässlich laufender Tauglichkeitsuntersuchungen von Piloten mehr als das Zeugnis und das Ergebnis der Beurteilung in seinem Bericht an die belangte Behörde zu übermitteln und iii. in diesem Zusammenhang weitere medizinische Unterlagen zu übermitteln. Weiters beantragte er die Bekanntgabe, für welche konkreten Aufsichtszwecke die von der belangten Behörde geforderten Antragsformulare/Untersuchungsberichte (iv.) sowie nicht näher spezifizierte Befunde (v.) erforderlich seien. Ferner beantragte er zusammengefasst, über seinen Antrag auf neuerliche Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger binnen 7 Tagen zu entscheiden, weiters die Autorisierung für EMPIC.
- Mit Bescheid vom 01.04.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab, ebenso einen bereits am 07.08.2014 gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids, dass der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet sei, medizinische Unterlagen von Fluglotsen an die belangte Behörde zu übermitteln. Weiters wurde eine Mutwillensstrafe über den Beschwerdeführer verhängt.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 28.04.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht deutete den bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2015 als Zurückweisung und entschied betreffend das Feststellungsbegehren in seiner Entscheidung vom 02.02.2017, GZ. W157 2006913-3, darüber mit einer ersatzlosen Behebung; zudem trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.
- Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 14.03.2017, eingebracht mittels Web-ERV am selben Tag, eine Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Revision mit Beschluss vom 30.06.2017, Ro 2017/03/0013-4, unter Verweis auf die Begründung des Beschlusses vom 19.06.2017, GZ. Ro 2016/03/0028-4, zurück.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2017, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Mit Schreiben vom 24.10.2017, eingelangt am 27.10.2017, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus, dass sie zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde nicht säumig gewesen sei und nach wie vor nicht säumig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 30.01.2015 drei Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheids (sowie weitere Anträge auf Erteilung einer Auskunft und Entscheidung) bei der belangten Behörde; das Schreiben langte am 02.02.2015 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 01.04.2015 (zugestellt am 08.04.2015) die Feststellungsanträge zurück, ebenso einen weiteren vom 07.08.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.04.2015, Beschwerde. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die gegen die Zurückweisung der Feststellungsanträge erhobene Beschwerde am 02.02.2017, GZ. W157 2006913-3, mit der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte I.-VIII. des angefochtenen Bescheids. Zudem trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens der die hier verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge betreffenden Spruchpunkte I.-III. und VI. unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf (die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers waren daher wieder unerledigt). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der belangten Behörde am 08.02.2017 zugestellt.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die gegen die Zurückweisung der Feststellungsanträge erhobene Beschwerde am 02.02.2017, GZ. W157 2006913-3, mit der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch eins.-VIII. des angefochtenen Bescheids. Zudem trug das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens der die hier verfahrensgegenständlichen Feststellungsanträge betreffenden Spruchpunkte römisch eins.-III. und römisch sechs. unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf (die Feststellungsanträge des Beschwerdeführers waren daher wieder unerledigt). Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der belangten Behörde am 08.02.2017 zugestellt. 1.
- Mit Web-ERV-Eingabe vom 14.03.2017, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, erhob die belangte Behörde gegen die obzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Revision mit Vorlagebericht vom 24.04.2017 dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Revision am 25.04.2017 einlangte. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 30.06.2017, Ro 2017/03/0013-4, die Revision der belangten Behörde zurück. Die Entscheidung wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der belangten Behörde am 18.07.2017 zugestellt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2017, zur Post gegeben am 09.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2017, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Diese Säumnisbeschwerde leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese am 27.10.2017 einlangte.1.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2017, zur Post gegeben am 09.10.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 11.10.2017, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Diese Säumnisbeschwerde leitete die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese am 27.10.2017 einlangte.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- und 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie teilweise aus der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers vom 02.10.
- 2.
- Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W157 2006913-3 an die belangte Behörde erfolgte am 08.02.2017 (1.2.), was sich übereinstimmend aus dem im Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ. W157 2006913-3 einliegenden Rückschein der Post sowie dem Einlaufstempel im Verwaltungsakt ergibt. Das in der Säumnisbeschwerde angeführte Zustelldatum von 06.02.2017 wurde ohne konkreten Nachweis genannt und konnte daher nicht zu einer entsprechenden Feststellung im Sinne des Beschwerdeführers führen. 2.
- Die Revision wurde laut Web-ERV-Protokoll am 14.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Laut Übernahmebestätigung langte die Revisionsvorlage am 25.04.2017 beim Verwaltungsgerichtshof ein. Beides ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W157 2006913-
- 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Gerichtsakt zu GZ. W157 2006913-3 sowie den Angaben der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt (Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Säumnisbeschwerde und Barfreimachung auf dem Postkuvert) sowie dem Gerichtakt zu W249 2006913-4 (Eingangsstempel auf der Beschwerdevorlage).
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Der hier relevante § 32 AVG bestimmt Folgendes zur Berechnung von Fristen:3.
- Der hier relevante Paragraph 32, AVG bestimmt Folgendes zur Berechnung von Fristen: "
- Abschnitt: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats." § 8 VwGVG sieht Folgendes zur Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor:Paragraph 8, VwGVG sieht Folgendes zur Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor: "Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." 3.
- § 24 Abs. 2 VwGVG sieht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor:3.
- Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG sieht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor: "Verhandlung § 24.
(1)[ ]Paragraph 24,
(1)[ ]
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn [ ]
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; [ ]" Zu A) 3.
- Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Entscheidungsfrist der belangten Behörde habe durch Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, W157 2006913-3, an die belangte Behörde "spätestens am 06.02.2017 erneut zu laufen" begonnen und sei "daher am 06.08.2017 abgelaufen". Dies sei allein auf die Untätigkeit der belangten Behörde zurückzuführen. 3.
- Dem ist zu entgegnen, dass die Zustellung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, W157 2006913-3, an die belangte Behörde erst am 08.02.2017 erfolgte.
§ 8Vw
GVG beginnt die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der einzubringenden Stelle eingelangt ist – ausschlaggebend ist demnach der 08.02.2017, sodass mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die belangte Behörde am 08.02.2017 deren sechsmonatige Entscheidungsfrist an diesem Tag erneut zu laufen begann.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Ablauf der Entscheidungsfrist der belangten Behörde wäre demnach frühestens mit dem 08.08.2017 denkbar.3.5. Dem ist zu entgegnen, dass die Zustellung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2017, W157 2006913-3, an die belangte Behörde erst am 08.02.2017 erfolgte.
Paragraph 8, VwGVG beginnt die sechsmonatige Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der einzubringenden Stelle eingelangt ist – ausschlaggebend ist demnach der 08.02.2017, sodass mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an die belangte Behörde am 08.02.2017 deren sechsmonatige Entscheidungsfrist an diesem Tag erneut zu laufen begann.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Ablauf der Entscheidungsfrist der belangten Behörde wäre demnach frühestens mit dem 08.08.2017 denkbar. 3.6.
§ 8Abs. 2 Vw
GVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Entscheidungsfrist der belangten Behörde nicht einzurechnen. Das betrifft die Zeit zwischen der Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, weil damit bereits das verwaltungsgerichtshöfliche Verfahren eingeleitet wurde, und der Zustellung der die Revision der belangten Behörde zurückweisenden Entscheidung.3.6.
Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG ist die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in die Entscheidungsfrist der belangten Behörde nicht einzurechnen. Das betrifft die Zeit zwischen der Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, weil damit bereits das verwaltungsgerichtshöfliche Verfahren eingeleitet wurde, und der Zustellung der die Revision der belangten Behörde zurückweisenden Entscheidung. Der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist wurde damit mit Erhebung der Amtsrevision durch die belangte Behörde am 14.03.2017 gehemmt; die Hemmung des Fristenlaufs hielt bis zur Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs an die belangte Behörde am 18.07.2017 an, dh insgesamt von 14.03.2017 bis 18.07.2017, was 4 Monaten und 4 Tagen entspricht. Diese sind dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Ablaufes der Entscheidungsfrist der belangten Behörde, dh dem 08.08.2017 hinzuzurechnen, woraus sich ergibt, dass die Entscheidungsfrist der belangten Behörde erst mit 12.12.2017 ablief. 3.
- Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde, d.h. mit der Aufgabe bei der Post am 09.10.2017 (vgl. VwGH vom 13.03.1998, 98/19/0036), war die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG damit noch nicht abgelaufen; die anwendbaren Gesetze sehen auch keine kürzere (oder längere) Entscheidungsfrist der belangten Behörde vor.3.
- Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde, d.h. mit der Aufgabe bei der Post am 09.10.2017 vergleiche VwGH vom 13.03.1998, 98/19/0036), war die sechsmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG damit noch nicht abgelaufen; die anwendbaren Gesetze sehen auch keine kürzere (oder längere) Entscheidungsfrist der belangten Behörde vor. 3.
- An dieser Beurteilung würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man die Entscheidungsfrist der belangten Behörde erst ab der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof (ein Monat und 10 bzw. 11 Tage nach Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht) als gehemmt ansehen würde. 3.
- Die Voraussetzungen für die Erhebung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerde lagen damit mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist der belangten Behörde nicht vor; die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. zuletzt etwa VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).3.
- Die Voraussetzungen für die Erhebung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Säumnisbeschwerde lagen damit mangels Ablaufs der Entscheidungsfrist der belangten Behörde nicht vor; die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen vergleiche zuletzt etwa VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). 3.
- Abschließend ist anzumerken, dass für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich ist. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in § 8 VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie – ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist – als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147). (Eder/Martschin/Schmid, VwGVG § 8 K 4)3.
- Abschließend ist anzumerken, dass für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich ist. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der in Paragraph 8, VwGVG genannten Frist erhoben, ist sie – ungeachtet, ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist – als verfrüht mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.1.2004, 2003/12/0147). (Eder/Martschin/Schmid, VwGVG Paragraph 8, K 4) 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war. Auch geht es lediglich um die Rechtsfrage, ob die Entscheidungsfrist der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde abgelaufen ist. Die Sachlage ist, soweit entscheidungsrelevant, klar; eine mündliche Erörterung der Angelegenheit ließ daher eine weitere Klärung der Angelegenheit nicht erwarten und konnte eine mündliche Verhandlung auch aus diesem Grund unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So ist nicht klar, wie der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist in einer Konstellation wie der vorliegenden zu berechnen ist. Konkret liegt der vorliegenden Entscheidung die Situation zu Grunde, dass die verfahrensleitenden Feststellungsanträge einer Partei von der belangten Behörde zunächst zurückgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht entschied darüber mit einer ersatzlosen Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Letztere erhob dagegen Amtsrevision, die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Fraglich ist hier insbesondere, wie bzw. ob jene Zeit bei der Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist zu berücksichtigen ist, während der die Amtsrevision "beim Verwaltungsgerichtshof" anhängig war (s. auch W271 2107514-2/2E). Zwar sieht § 8 Abs. 2 Z 2 VwGVG vor, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist der Behörde einzurechnen ist. In den Materialien zu § 8 Abs 2 VwGVG wird jedoch nur auf Vorabentscheidungsersuchen der belangten Behörde an den EuGH Bezug genommen, nicht aber auf die im Gesetzestext angesprochenen Zeiten "eines Verfahrens" vor dem VwGH oder vor dem VfGH. Dieser Umstand macht es umso schwieriger, den Anwendungsbereich dieser Anordnungen zu ermitteln, bzw. könnte nach Ansicht der Literatur gerade daran liegen, dass es keinen solchen Anwendungsbereich gibt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1090 FN 207; Leeb, in:Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So ist nicht klar, wie der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist in einer Konstellation wie der vorliegenden zu berechnen ist. Konkret liegt der vorliegenden Entscheidung die Situation zu Grunde, dass die verfahrensleitenden Feststellungsanträge einer Partei von der belangten Behörde zunächst zurückgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht entschied darüber mit einer ersatzlosen Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Letztere erhob dagegen Amtsrevision, die vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen wurde. Fraglich ist hier insbesondere, wie bzw. ob jene Zeit bei der Berechnung der behördlichen Entscheidungsfrist zu berücksichtigen ist, während der die Amtsrevision "beim Verwaltungsgerichtshof" anhängig war (s. auch W271 2107514-2/2E). Zwar sieht Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG vor, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist der Behörde einzurechnen ist. In den Materialien zu Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG wird jedoch nur auf Vorabentscheidungsersuchen der belangten Behörde an den EuGH Bezug genommen, nicht aber auf die im Gesetzestext angesprochenen Zeiten "eines Verfahrens" vor dem VwGH oder vor dem VfGH. Dieser Umstand macht es umso schwieriger, den Anwendungsbereich dieser Anordnungen zu ermitteln, bzw. könnte nach Ansicht der Literatur gerade daran liegen, dass es keinen solchen Anwendungsbereich gibt vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1090 FN 207; Leeb, in: Hengstschläger/Leeb, § 8 VwGVG, Rn 31).Hengstschläger/Leeb, Paragraph 8, VwGVG, Rn 31). Eine Entscheidung darüber, ob die belangte Behörde die ihr zukommende Entscheidungsfrist überschritten hat, hängt jedoch gerade von der Frage ab, wie ebenjene Zeit, in der das betreffende Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, bei der Entscheidungsfrist zu berücksichtigen ist. Zu dieser konkreten Frage gibt es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus, weil es hier um eine verfahrensrechtliche Frage geht, die sich auch in zahlreichen anderen Verfahren stellen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W249.2006913.4.00