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{'item': 'W251 2153421-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.01.2018 GeschäftszahlW251 2153421-1 SpruchW251 2153421-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 20.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses: IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.04.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am 13.03.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt.
  2. Die Beschwerdeführerin gab am 23.04.2016 an, dass sie dem Clan der Madhiban angehöre und ihr Mann dem Clan der Hawiye, sie hätten heimlich geheiratet. Nachdem die Familie des Ehemannes das Geheimnis erfahren habe, sei der Vater der Beschwerdeführerin von der Familie des Mannes getötet worden. Ihr Ehemann sei mit beiden Söhnen geflohen. Die älteste Tochter leide an Herzprobleme und lebe wegen der medizinischen Versorgung in Kenia bei einer Tante. Die Beschwerdeführerin sei von der Familie des Ehemannes bedroht worden und sei daraufhin geflohen. Die Beschwerdeführerin gab am 13.03.2017 an, dass sie dem Clan der Madhiban angehöre. 2005 habe sie ihren Ehemann, der dem Clan der Hawiye angehöre, ohne Wissen seiner Familie geheiratet. Sie habe mit diesem und mit den drei gemeinsamen Kindern im Dorf XXXX , in der Region Mudug, gelebt. Ihr Mann sei 2015sehr krank geworden, woraufhin ihre Schwiegermutter zu Besuch kam. Diese habe dann erfahren, dass die Beschwerdeführerin dem Clan der Madhiban angehöre. Sie sei von ihrer Schwiegermutter geschlagen worden. Diese habe ihren Ehemann gebeten sich scheiden zu lassen. Die Schweigermutter sei in ihr Dorf XXXX abgereist, der Ehemann sei ihr hinterher gereist. Als der Ehemann zur Beschwerdeführerin zurückkam, erzählte er, dass seine Geschwister zu ihnen kommen und die Beschwerdeführerin töten werden, da er jedoch krank sei könne er der Beschwerdeführerin nicht helfen. Als die Beschwerdeführerin bei Nachbarn übernachtet habe, seien die Kinder und der Mann in der Nacht entführt und der Vater der Beschwerdeführerin verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin beschlossen Somalia zu verlassen und ist für das Teehaus Holzholen gegangen. Als sie zurückkam habe sie erfahren, dass ihr Vater von der Familie des Mannes getötet worden sei, da er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht habe verraten wollen.Die Beschwerdeführerin gab am 13.03.2017 an, dass sie dem Clan der Madhiban angehöre. 2005 habe sie ihren Ehemann, der dem Clan der Hawiye angehöre, ohne Wissen seiner Familie geheiratet. Sie habe mit diesem und mit den drei gemeinsamen Kindern im Dorf römisch 40 , in der Region Mudug, gelebt. Ihr Mann sei 2015sehr krank geworden, woraufhin ihre Schwiegermutter zu Besuch kam. Diese habe dann erfahren, dass die Beschwerdeführerin dem Clan der Madhiban angehöre. Sie sei von ihrer Schwiegermutter geschlagen worden. Diese habe ihren Ehemann gebeten sich scheiden zu lassen. Die Schweigermutter sei in ihr Dorf römisch 40 abgereist, der Ehemann sei ihr hinterher gereist. Als der Ehemann zur Beschwerdeführerin zurückkam, erzählte er, dass seine Geschwister zu ihnen kommen und die Beschwerdeführerin töten werden, da er jedoch krank sei könne er der Beschwerdeführerin nicht helfen. Als die Beschwerdeführerin bei Nachbarn übernachtet habe, seien die Kinder und der Mann in der Nacht entführt und der Vater der Beschwerdeführerin verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin beschlossen Somalia zu verlassen und ist für das Teehaus Holzholen gegangen. Als sie zurückkam habe sie erfahren, dass ihr Vater von der Familie des Mannes getötet worden sei, da er den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht habe verraten wollen.
  3. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab(Spruchpunkt I.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) zu. Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund habe glaubhaft machen können. Alleine auf Grund der Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban, ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführer sei wegen dem Wunsch in ein anderes Land zu immigrieren und sich dort medizinisch versorgen zu lassen ausgereist. Auf Grund der instabilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage sei der Beschwerdeführerin jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
  4. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 14.03.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab(Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) zu. Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin weder eine begründete Furcht noch eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund habe glaubhaft machen können. Alleine auf Grund der Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban, ohne Hinzutreten weiterer gefahrenerhöhender Umstände, könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführer sei wegen dem Wunsch in ein anderes Land zu immigrieren und sich dort medizinisch versorgen zu lassen ausgereist. Auf Grund der instabilen Sicherheitslage und der schlechten Versorgungslage sei der Beschwerdeführerin jedoch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte begründend aus, dass Verfolgungshandlungen gegen sie in Somalia gesetzt worden seien und, dass solche auch bei einer Rückkehr nach Somalia erfolgen würden. Sie würde auf Grund eines Konventionsgrundes in Somalia verfolgt werden.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und in Anwesenheit des Vertreters der Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
  7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 22.12.2017, eingelangt am 27.12.2017, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist somalische Staatsangehörige und sunnitischer Moslem (AS 23, Protokoll vom 20.12.2017 OZ 6, Seite 6). Die Beschwerdeführerin gehört dem Clan der Madhiban an. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia 1 Jahr lang eine Schule besucht (AS 23, OZ 6, Seite 6). Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei Kinder im Alter von 4 bis 11 Jahren (OZ 6, Seite 7, AS 25). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erkrankt und benötigt medizinische Behandlung (Schreiben SOS-Childrens-Village vom 21.06.2017). Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Mogadischu. Die anderen sechs Geschwister der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Somalia (OZ 6, Seite 9).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige und sunnitischer Moslem (AS 23, Protokoll vom 20.12.2017 OZ 6, Seite 6). Die Beschwerdeführerin gehört dem Clan der Madhiban an. Die Beschwerdeführerin hat in Somalia 1 Jahr lang eine Schule besucht (AS 23, OZ 6, Seite 6). Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 verheiratet und hat mit ihrem Ehemann drei Kinder im Alter von 4 bis 11 Jahren (OZ 6, Seite 7, AS 25). Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erkrankt und benötigt medizinische Behandlung (Schreiben SOS-Childrens-Village vom 21.06.2017). Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt in Mogadischu. Die anderen sechs Geschwister der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in Somalia (OZ 6, Seite 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Dorf XXXX bzw. in der Region Mudug geboren wurde oder jemals dort gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden in welcher Region oder in welchem Dorf bzw. welcher Stadt die Beschwerdeführerin in Somalia gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ohne Wissen der Familie des Ehemanns geheiratet haben.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Dorf römisch 40 bzw. in der Region Mudug geboren wurde oder jemals dort gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden in welcher Region oder in welchem Dorf bzw. welcher Stadt die Beschwerdeführerin in Somalia gelebt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ohne Wissen der Familie des Ehemanns geheiratet haben. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Somalia von Familienangehörigen ihres Mannes oder von anderen Personen mit psychischer oder physischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Somalia von der Familie ihres Mannes oder von anderen Personen bedroht, geschlagen oder verletzt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familienangehörigen ihres Mannes versucht haben die Beschwerdeführerin umzubringen Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit der Familie ihres Mannes hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann oder die Söhne der Beschwerdeführerin entführt wurden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater der Beschwerdeführerin getötet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Somalia verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin von Mitgliedern der Familie ihres Mannes oder von Mitgliedern eines anderen Clans eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt in Somalia gedroht hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt durch die Familie ihres Ehemannes oder durch andere Personen droht. 1.
  9. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Politische Situation Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 27.06.2017 – LIB 2017.06.27 – Seite 12). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.06.27 Seite 20). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.06.27 Seite 22). Mudug: Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart. Danach blieb die Situation ruhig. Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten. Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere. Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht. Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt LIB 2017.06.27 Seite 50). Al-Shabaab: Ziel der Al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt Al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihad und griff im Ausland Ziele an. Die Menschen auf dem Gebiet der Al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clanmilizen), versucht Al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren. Alle Bewohner der Gebiete von Al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen Dies betrifft unter anderem die Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen und die Bildung. Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen. Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tode führen (LIB 2017.06.27 Seiten 32-33). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.06.27 Seite 77-78). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab (LIB 2017.06.27 Seite 77). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.06.27 Seite 79). Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates: Ein staatlicher Schutz im Falle von Clan-Konflikten kommt nicht zur Anwendung, sondern wird die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können. Auch ist die föderale Regierung nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (LIB 2017.06.27 Seite 66-67). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. (LIB 2017.06.27 Seite 41). Clanstruktur: Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt (LIB 2017.06.27 Seite 62). Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt (LIB 2017.06.27 Seite 62, Beilage ./III Seite 22). Im Rahmen dieser Aufzählung wird – beginnend auf der tiefsten Stufe – auch die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Clan-Stufen erwähnt. In der Abstammungslinie werden alle männlichen Vorfahren genannt, einschließlich jener, die einem Clan ihren Namen gegeben haben (Beilage ./V Seite 22). Es existieren fünf große Clanfamilien, die sich wiederum in zwei Großgruppen unterteilen lassen, in die Samaale und die Saab. Der Saab-Gruppe gehören die traditionell weniger angesehenen, sesshaften, bäuerlichen Clans der Digil-Merifle / Rahenwein an. Die ursprünglich viehzüchtenden nomadischen Clanfamilien der Dir, Darod, Issaq und Hawiye gehören zu den "vornehmeren" Samaale. Jede Clanfamilie setzt sich aus zahlreichen Clans, Subclans und Lineages (Abstammungsgruppen, die sich auf einen gemeinsamen Ahnen beziehen) zusammen. Kleinste politisch handelnde Einheit ist die sogenannte mag-paying group ("mag" somalisch für "Blut"). Hierbei handelt es sich um mehrere verwandte Abstammungsgruppen, die – entweder traditionell verpflichtet oder aufgrund vertraglicher Bindung - in einer Art Kollektivhaftung das im Fall eines Verbrechens eines Angehörigen fällige Blutgeld aufzubringen haben. Eine mag-paying group besteht in der Regel aus hunderten von Familien bzw. einigen hundert Männern. Das Clanwesen ist patrilinear strukturiert, d.h. die Zugehörigkeit zu einer Sippe, einem Subclan bzw. zu einem Clan richtet sich nach der des Vaters (Beilage ./V, Seite 8ff). Neben den Clans gibt es ethnische Minderheiten und berufsständische Gruppen. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als «unrein» oder «unehrenhaft» angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Abstammung nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Generell ist ein «Makel» im Stammbaum aus Sicht der «nob-len» Somali wohl der Hauptgrund für den niedrigen Stellenwert der berufsständischen Grup-pen (Beilage ./V, Seite 14). Interclanehen bzw. Mischehen: Mehrheitsclans akzeptieren Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht. Dabei richtet sich dieses Tabu ausschließlich gegen diese Art von Minderheiten. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Der Druck auf Mischehen ist insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt, während er in den Städten etwas abgenommen haben dürfte. Mischehe werden in kosmopolitischen Städten wie Mogadischu oder Kismayo als "keine große Sache" angesehen. Mischehen zwischen Mehrheitsclans und berufsständischen Gruppen kommen "sehr, sehr selten" vor – insbesondere zwischen Mehrheits-Frauen und Minderheits-Männern. Es bestehen auch regionale Unterschiede. Im clanmässig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums ist den Mehrheitsclans tendenziell die "Reinheit" des Clans wichtiger als im stark durchmischten Süden. Deshalb sind Mischehen im Norden seltener und gleich-zeitig stärker stigmatisiert als im Süden. In Somaliland lehnen die Clanfamilien Isaaq und Darod Mischehen vehement ab, während sie die Dir eher akzeptieren. Angehörige der Hawiye und der Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng als die Isaaq. Insbesondere sehen Angehörige der Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem. Probleme können vor der eigentlichen Eheschließung beginnen. In der somalischen Gesellschaft müssen Heiratswillige bei ihren Familien einige traditionelle Verfahren absolvieren, bevor die Familien ihr Einverständnis zur Ehe geben. Wenn jemand eine Person aus einer Minderheit heiraten möchte, gelingt dies in aller Regel nicht und die Betroffenen akzeptieren das Verdikt. Selbst bei Heiraten unter Mehrheitsclans kommt es vor, dass die Familie das Einverständnis zur Heirat nicht gibt. In diesem Fall reisen die Betroffenen manchmal die Distanz von drei Tagesreisen per Kamel von ihrem Wohnort weg, wo sie nach Ansicht moderater Sufi-Kleriker auch ohne Einverständnis ihrer Eltern heiraten dürfen. Die im islamischen Recht erforderliche Funktion des Vormunds der Braut nehmen dann drei Zeugen anstelle des Vaters der Braut ein. Nach der Rückkehr an den Wohnort akzeptieren die Familien solche Heiraten in vielen, aber nicht allen Fällen. Heiraten werden von religiösen Sheikhs gemäß islamischem Recht geschlossen. Es kommt vor, dass Sheikhs von Mehrheitsclans das Schließen von Mischehen verweigern. Bei den Sheikhs der Minderheiten ist dies hingegen nicht der Fall. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits-Clans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es jedoch so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen. Für die Jahre 2012, 2014 und 2017 gib es jeweils einen dokumentierten Fall in Nordsomalia, in dem es zu Gewalthandlungen wegen einer (beabsichtigten) Interclanehe gekommen ist. Weitere Vorfälle sind nicht bekannt (Beilage ./V Seite 43ff). Binnenflüchtlinge (IDPs): Es mangelt den IDPs an Schutz. Die Regierung und Regionalbehörden bieten den IDPs nur unwesentlichen Schutz und Unterstützung. Dies ist vor allem auf die beschränkten Ressourcen und Kapazitäten sowie auf eine schlechte Koordination zurückzuführen. So sehen sich IDPs der Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. In Mogadischu sind dafür Regierungs- und alliierte Kräfte sowie Zivilisten verantwortlich. Viele der Opfer von Vergewaltigungen waren Frauen und Kinder in und um Mogadischu, im Afgooye-Korridor, in Bossaso, Galkacyo und Hargeysa. Humanitäre Hilfsorganisationen sehen sich Sicherheitsproblemen und Restriktionen ausgesetzt. Viele IDPs leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (LIB 2017.06.27 Seite 85). Frauen: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist, bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu. Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (LIB 2017.06.27 Seite 69). Zwangsehen sind weit verbreitet. Zwangsehen durch Al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (LIB 2017.06.27 Seite 70). Rückkehrer: Staatliche Repressionen sind nicht die Hauptsorge dieser Personengruppe, sondern das gelegentlich unvorhersehbare Verhalten der Sicherheitskräfte, die Sicherheits- und Versorgungslage allgemein sowie mögliche Übergriffe der Al Shabaab. Trotz aller Erfolge von somalischer Armee und AMISOM ist die Sicherheitslage in vielen Teilen Somalias nicht stabil genug, um die Aufnahme von Rückkehrern zu gewährleisten. Andererseits sind nach Somalia Rückgeführte nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) nach einer längeren Abwesenheit bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der Tatsache, dass er in einem europäischen Land gelebt hat, keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses Schutzmaßnahmen erforderlich machen würde (LIB 2017.06.27 Seite 95-96).
  10. Beweiswürdigung: Beweise wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./V (Karte über die Region Mudug ./I; Karte über Somalia ./II; Auszug ZMR, GVS, Strafregisterauskunft ./III; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 27.06.2017 Beilage ./IV; Bericht Clans und Minderheiten – Focus Somalia vom 31.05.2017 Beilage ./V) und in die mit Schriftsatz vom 03.10.2017 vorgelegte Bestätigung des SOS Children’s Village vom 21.06.
  11. 2.
  12. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Clanzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und im Verfahren gleichbleibenden Angaben. Die erkennende Richterin hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Dorf XXXX bzw. in der Region Mudug gelebt habe oder dort geboren oder aufgewachsen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht das Dorf zu beschreiben. Die Beschreibung war jedoch äußerst vage und unbestimmt.Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Dorf römisch 40 bzw. in der Region Mudug gelebt habe oder dort geboren oder aufgewachsen ist. Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung ersucht das Dorf zu beschreiben. Die Beschreibung war jedoch äußerst vage und unbestimmt. "R: Beschreiben Sie mir Ihr Heimatdorf XXXX genauer."R: Beschreiben Sie mir Ihr Heimatdorf römisch 40 genauer. BF: Es ist ein kleines Dorf und es befinden sich ca. zehn Hütten dort. Dort wurde von den Leuten ein Wasserbecken gebaut. Die Leute gruben ein Loch, zementierten es und wenn es regnet, bleibt das Wasser dort. R: Können Sie sonst noch etwas zu Ihrem Dorf erzählen? BF: Sonst ist rund um unserer Umgebung frei und es gibt Bäume. Wir sind gegangen und haben uns Holz geholt. R: Meinen Sie damit, dass das Dorf in einem Wald gelegen ist? BF: Nein, es gibt Bäume, aber es gibt keine Büsche dort und es gibt auch nicht viele Bäume. R: Gab es sonst noch Besonderheiten in Ihrem Dorf? BF: Nein, außer dem Wasserbecken. Es gibt nur zehn Hütten dort." (OZ 6, Seite 7f) Es ist für das Gericht zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Tiermarkt der in ihrem Dorf sein sollte, auf dem sie angeblich ihren Mann kennengelernt habe, trotz mehrfacher Nachfrage nicht erwähnt hat, sondern angab, dass es dort nur das Wasserbecken und 10 Häuser gegeben habe. Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin jedoch an: "Er (der Ehemann) kam oft nach XXXX . Er war Händler. Er hat mit Tieren gehandelt. In unserem Dorf gab es einen Tiermarkt, wohin auch mein jetziger Mann kam." (AS 90). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich in dem Dorf seit fast 30 Jahren (von 1986 bis zur Ausreise 2015) gelebt, hätte diese die Existenz eines Tiermarktes wohl auch bei Gericht angegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat, so hätte sie fast 30 Jahre im Dorf gelebt und vom Tiermarkt Kenntnis gehabt, zumal das Dorf sonst nur aus 10 Häusern bestehen würde.Es ist für das Gericht zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Tiermarkt der in ihrem Dorf sein sollte, auf dem sie angeblich ihren Mann kennengelernt habe, trotz mehrfacher Nachfrage nicht erwähnt hat, sondern angab, dass es dort nur das Wasserbecken und 10 Häuser gegeben habe. Beim Bundesamt gab die Beschwerdeführerin jedoch an: "Er (der Ehemann) kam oft nach römisch 40 . Er war Händler. Er hat mit Tieren gehandelt. In unserem Dorf gab es einen Tiermarkt, wohin auch mein jetziger Mann kam." (AS 90). Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich in dem Dorf seit fast 30 Jahren (von 1986 bis zur Ausreise 2015) gelebt, hätte diese die Existenz eines Tiermarktes wohl auch bei Gericht angegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin lediglich ein Jahr lang die Schule besucht hat, so hätte sie fast 30 Jahre im Dorf gelebt und vom Tiermarkt Kenntnis gehabt, zumal das Dorf sonst nur aus 10 Häusern bestehen würde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung auch befragt, welche Dörfer oder Städte in der Nähe des Dorfes XXXX liegen würden:Dörfer oder Städte in der Nähe des Dorfes römisch 40 liegen würden: R: Welche größeren Dörfer oder Städte gibt es in der Nähe von Ihrem Heimatdorf? BF: Dorf XXXX und die Städte XXXX und XXXX . Ich war nie dort, ich habe es nur gehört." (OZ 6, Seite 8)BF: Dorf römisch 40 und die Städte römisch 40 und römisch 40 . Ich war nie dort, ich habe es nur gehört." (OZ 6, Seite 8) R: Wie weit haben Sie vom Dorf XXXX entfernt gelebt?R: Wie weit haben Sie vom Dorf römisch 40 entfernt gelebt? BF: Ich habe es nur gehört, ich war nie dort. R: Welche Dörfer liegen in der Nähe von Ihrem Dorf, in denen Sie schon waren? BF: Ich war nie in einem anderen Dorf. Ich habe nur gehört. Ich war nur in XXXX ." (OZ 6, Seite 11)BF: Ich war nie in einem anderen Dorf. Ich habe nur gehört. Ich war nur in römisch 40 ." (OZ 6, Seite 11) Es ist für das Gericht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin die umliegenden Nachbardörfer nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin war zudem selber Holz holen (am Tag der angeblichen Flucht sogar für ein paar Stunden), es ist daher für das Gericht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin in den fast 30 Jahren selber niemals in ein benachbartes Dorf gekommen sein soll oder zumindest beim Holzholen auf keine Bewohner von benachbarten Dörfern getroffen sein soll, die ihr von den Nachbardörfern erzählt hätten. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in XXXX gelebt hat, sondern ihren Herkunftsort im Asylverfahren verschleiern wollte. Zudem liegen die von ihr genannten, angeblich in der Nähe von ihrem Heimatdorf liegenden Städten und Dörfern ( XXXX – auch geschrieben XXXX , Beilage ./I und ./II) teilweise bis zu 260 Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt (siehe Beilage ./I). Es ist gänzlich unplausibel, dass die Beschwerdeführerin keine näheren größeren Städte oder Orte nennen konnte. Da die Beschwerdeführerin ein Restaurant bzw. ein Teehaus im Dorf betrieben hätte, wäre davon auszugehen, dass ihr Gäste von Dörfern, die wesentlich näher zu ihrem Dorf liegen, erzählt haben müssten. Den Angaben der Beschwerdeführerin ist nicht zu glauben.Es ist für das Gericht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin die umliegenden Nachbardörfer nicht nennen konnte. Die Beschwerdeführerin war zudem selber Holz holen (am Tag der angeblichen Flucht sogar für ein paar Stunden), es ist daher für das Gericht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin in den fast 30 Jahren selber niemals in ein benachbartes Dorf gekommen sein soll oder zumindest beim Holzholen auf keine Bewohner von benachbarten Dörfern getroffen sein soll, die ihr von den Nachbardörfern erzählt hätten. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in römisch 40 gelebt hat, sondern ihren Herkunftsort im Asylverfahren verschleiern wollte. Zudem liegen die von ihr genannten, angeblich in der Nähe von ihrem Heimatdorf liegenden Städten und Dörfern ( römisch 40 – auch geschrieben römisch 40 , Beilage ./I und ./II) teilweise bis zu 260 Kilometer von ihrem Heimatdorf entfernt (siehe Beilage ./I). Es ist gänzlich unplausibel, dass die Beschwerdeführerin keine näheren größeren Städte oder Orte nennen konnte. Da die Beschwerdeführerin ein Restaurant bzw. ein Teehaus im Dorf betrieben hätte, wäre davon auszugehen, dass ihr Gäste von Dörfern, die wesentlich näher zu ihrem Dorf liegen, erzählt haben müssten. Den Angaben der Beschwerdeführerin ist nicht zu glauben. Ebenso unplausibel ist, dass die Beschwerdeführerin vom Betrieb ihres Teehauses leben konnte, nachdem ihr Teehaus in einem Ort mit nur 10 Häusern gelegen sei, in dem wohl hauptsächlich ihre (Halb-)Geschwister gelebt haben. Der Ort liegt zudem an keiner Straße, sodass auch mit zufällig Durchreisenden wohl eher nicht zu rechnen war. Wäre jedoch Kundschaft gekommen, so wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Teehauses über mehr Dörfer der Umgebung hätte Bescheid wissen müssen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort sind nicht glaubhaft. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem von ihr genannten Dorf stammt. Das Gericht kann daher nicht feststellen wo die Beschwerdeführerin gelebt hat oder, dass diese aus einem ländlichen Gebiet stammen würde. Aus demselben Grund kann nicht festgestellt werden, dass ihre (Halb)Geschwister im Dorf XXXX leben würden, sodass nur festgestellt wurde, dass diese in Somalia leben. Da die Beschwerdeführerin jedoch Somalisch spricht und sich mit der Dolmetscherin ohne Schwierigkeiten verständigen konnte, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Somalia aufgewachsen ist und auch somalische Staatsangehörige ist.Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem von ihr genannten Dorf stammt. Das Gericht kann daher nicht feststellen wo die Beschwerdeführerin gelebt hat oder, dass diese aus einem ländlichen Gebiet stammen würde. Aus demselben Grund kann nicht festgestellt werden, dass ihre (Halb)Geschwister im Dorf römisch 40 leben würden, sodass nur festgestellt wurde, dass diese in Somalia leben. Da die Beschwerdeführerin jedoch Somalisch spricht und sich mit der Dolmetscherin ohne Schwierigkeiten verständigen konnte, geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Somalia aufgewachsen ist und auch somalische Staatsangehörige ist. 2.
  13. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin konnte ihr Fluchtvorbringen nicht glaubhaft darlegen. Ihre Schilderungen waren insbesondere vor dem Hintergrund der beigezogenen Länderberichte unglaubwürdig und unplausibel. Nach den beigezogenen Berichten akzeptieren Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zwar meist nicht. Als besonders problematisch wird es jedoch angesehen, wenn eine Mehrheits-Frau einen Minderheiten-Mann heiratet, da dann ihre Kinder der Minderheit angehören werden. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch, da die Kinder eines Mehrheiten-Mannes trotz einer Minderheiten-Mutter dem Mehrheitsclan angehören. Hawiye und die Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng als die Isaaq. Insbesondere sehen Hawiye in einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau tendenziell kein großes Problem. Kommt eine Mischehe zustande, kommt es häufig vor, dass die Familienangehörigen auf der Seite des Mehrheits-Clans die betroffene Person verstoßen: Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt gar ganz ab. Es kommt jedoch so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie selber den Madhiban angehöre und ihr Mann den Hawiye angehöre und es auf Grund der Eheschließung 10 Jahre nach der Eheschließung und nach drei Geburten zu Tötungen gekommen sei, sind daher nicht glaubhaft und gänzlich unplausibel. Besonders der Clan der Hawiye sieht bei einer Heirat zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheiten-Frau kein großes Problem und kommt es generell so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen. Es ist daher für das Gericht unglaubwürdig, dass der Vater der Beschwerdeführerin getötet worden sei oder die Beschwerdeführerin vom Clan des Ehemanns verfolgt oder zu töten versucht worden sei. Besonders unplausibel und unglaubwürdig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Schwiegermutter die Enkelkinder (Kinder der Beschwerdeführerin) und die Beschwerdeführerin selber erst nach 10 Jahren gesehen haben soll (OZ 6, Seite 12). Daraus wäre ein Desinteresse der Schweigermutter an der Familie des Sohnes abzuleiten, sodass eine derart untypische und heftige Reaktion der Familie des Ehemanns (nämlich Tötung des Vaters der Beschwerdeführerin, Entführung des Ehemanns und der Kinder, obwohl es so gut wie nie zu Tötungen oder Gewalt kommt und obwohl Hawiye kein Problem mit einer Ehe zwischen einem Hawiye-Mann und einer Minderheitenfrau sehen) gänzlich unplausibel ist. Ebenso unplausibel ist es für das Gericht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über 10 Jahre verheiratet gewesen seien, ohne von der Familie des Ehemanns zumindest ein einziges Mal in diesem Zeitraum besucht worden zu sein. Dies ist insbesondere deshalb unplausibel, da der Ehemann und die Beschwerdeführerin auch bereits 3 Kinder hatten und die Familie des Ehemanns wohl auch Interesse an diesen Kindern gehabt hätte und zumindest einmal in 10 Jahren zu Besuch gekommen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Ehemannes auf der einen Seite während der 10 jährigen Ehe kein Interesse an der Familie des Ehemannes gehabt habe, um die Beschwerdeführerin und die Kinder kennen zu lernen oder über die Familie der Beschwerdeführerin Kenntnis zu erlangen, aber nach 10 Jahren plötzlich etwas dagegen haben soll, wenn die Frau einem Minderheitenclan angehöre. Wäre zudem für die Schwiegermutter die Clanzugehörigkeit besonders wichtig, so wäre davon auszugehen, dass die Schwiegermutter bereits am ersten Tag Nachforschungen im Dorf der Beschwerdeführerin angestellt hätte. Dass die Schwiegermutter die Clanzugehörigkeit erst am fünften Tag ihres Aufenthaltes im kleinen Dorf erfahren habe, ist ebenfalls sehr unplausibel, zumal die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt selber angab: "Bei uns ist es üblich, dass man über Clans spricht." (AS 96). Es ist daher unplausibel, dass die Schweigermutter in einem derart kleinen Dorf erst am fünften Tag die Clanzugehörigkeit der Beschwerdeführerin erfahren habe. Unplausibel ist zudem, dass die Familie des Ehemannes die Kinder der Beschwerdeführerin entführen sollte. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin hätte die Schwiegermutter die Existenz von Kindern verhindern wollen, da diese scheinbar von minderer Abstammung seien. Die Familie des Mannes habe die Beschwerdeführerin nämlich töten wollen, damit sie keine weiteren Kinder mehr von ihrem Mann bekomme (OZ 6, Seite 13). Es ist daher nicht plausibel, dass die Familie des Mannes die Kinder entführen sollte und den Vater der Beschwerdeführerin töten sollte. Hätte die Familie des Ehemannes die Existenz der Kinder verhindern wollen, so wären wohl auch diese umgebracht worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Familie des Mannes die Kinder für sich hätte haben wollen (AS 99), sind daher nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den Länderberichten wäre zudem allenfalls mit einem Verstoßen des Ehemannes zu rechnen gewesen, sodass die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es nach 10 Jahren plötzlich zu einem Gewaltexzess gegen die Beschwerdeführerin, die Kinder, den Ehemann und zusätzlich gegen ihren Vater gekommen sei, nicht glaubhaft sind. Es ist für das Gericht ebenso nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt in der freien Erzählung zur Begegnung mit der Schwiegermutter lediglich angab: "Sie hat mich geschlagen". In der weiteren Befragung beim Bundesamt sprach die Beschwerdeführerin davon, dass die Schweigermutter ihr einen Metallgegenstand auf den Fuß geworfen habe (AS 96). In der mündlichen Verhandlung vor Gericht gab die Beschwerdeführerin jedoch an: "Die Pfanne war sehr schwer und sie (die Schwiegermutter) hat die Pfanne nach mir geworfen. Das hat mich sehr verletzt und sie wollte mich schlagen." Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht bereits beim Bundesamt in der freien Erzählung angegeben hat, dass sie mit einer Pfanne beworfen und verletzt wurde, da die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angab durch den Wurf der Pfanne sehr verletzt worden zu sein. Eine starke Verletzung stellt jedenfalls ein besonders einprägsames Ereignis dar, dass die Beschwerdeführerin – hätte dieses Ereignis auch tatsächlich stattgefunden – jedenfalls beim Bundesamt erzählt hätte. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei der weiteren Befragung beim Bundesamt von einem Metallgegenstand spricht und nicht konkret von einer Pfanne. Das Gericht sieht daher hier eine unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens, dem ebenfalls keine Glaubhaftigkeit zukommt. Gänzlich unglaubwürdig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin am Tag nach der Entführung der Kinder ein paar Stunden in den "Wald" gegangen wäre um Holz zum Kochen für ihr Restaurant bzw. Teehaus zu holen um sich ein Mittagessen zu kochen, wenn sie in der Nacht die Schreie der Kinder gehört habe, Ehemann und Kinder entführt worden seien und ihr bereits mehrfach gesagt worden sei, dass die Familie des Mannes kommen werde um sie zu töten (AS 95). Den Angaben der Beschwerdeführerin kommt keine Glaubhaftigkeit zu, diese präsentierte im Asylverfahren eine erfundene Geschichte. Zudem war die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin detaillos und vage erzählt und wirkte diese auf das Gericht wie die Wiedergabe einer auswendig gelernte Geschichte, der kein Realitätsbezug zukommt. Zudem sind die Angaben der Beschwerdeführerin um die angebliche Krankheit ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Ihr Ehemann sei so krank gewesen, dass die Schwiegermutter auf Besuch gekommen sei ("Mein Mann wurde krank, sehr krank" – AS 94). Da ihr Mann so krank gewesen sei (Bluthochdruck!), habe er ihr auch nicht helfen können (AS 94). Es ist für das Gericht unplausibel, dass der Ehemann – wenn er so krank sei – noch am selben Abend nach dem Streit seiner Mutter sofort in das Heimatdorf der Mutter in der Nähe von XXXX (ca. 260 km entfernt) nachgereist sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft.Zudem sind die Angaben der Beschwerdeführerin um die angebliche Krankheit ihres Ehemannes nicht nachvollziehbar. Ihr Ehemann sei so krank gewesen, dass die Schwiegermutter auf Besuch gekommen sei ("Mein Mann wurde krank, sehr krank" – AS 94). Da ihr Mann so krank gewesen sei (Bluthochdruck!), habe er ihr auch nicht helfen können (AS 94). Es ist für das Gericht unplausibel, dass der Ehemann – wenn er so krank sei – noch am selben Abend nach dem Streit seiner Mutter sofort in das Heimatdorf der Mutter in der Nähe von römisch 40 (ca. 260 km entfernt) nachgereist sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin sind nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Verhandlung auch gefragt, ob sie noch Familie in Somalia habe und ob sie zu ihrer Familie noch Kontakt habe. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Mann oder ihren Kindern habe. Sie habe ausschließlich Kontakt zu ihren Geschwistern (OZ 6, Seite 8f). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu im Widerspruch jedoch an, dass ihre Tochter weinen würde, wenn sie mit ihr telefoniere (OZ 6 Seite 13). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind daher nicht glaubhaft. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen und somit eine allgemeine Gruppenverfolgung oder eine konkret und individuell gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Es konnte somit das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. Lediglich am Rande wird auch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben hat, dass ihr Mann mit beiden Söhnen geflohen sei (AS 31). Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung (vgl etwa VfGH vom
  14. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum die Beschwerdeführerin zunächst angibt, dass ihr Mann mit den Söhnen geflüchtet sei und die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren von einer Entführung durch die Familie des Ehemannes spricht. Die Beschwerdeführerin wurde auch eingangs der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie sich an die Protokollierung erinnern kann, ob ihre Vertreterin die Protokolle mit ihr durchgegangen ist und ob Fehler in den Protokollen enthalten sei. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass sie die Protokolle kenne und dass sämtliche in den Protokollen enthaltenen Angaben richtig seien (OZ 6, Seite 5f).Lediglich am Rande wird auch angemerkt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben hat, dass ihr Mann mit beiden Söhnen geflohen sei (AS 31). Diesbezüglich wird weder die seitens der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts hierüber bereits aufgezeigten Bedenken gegen die Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung vergleiche etwa VfGH vom
  15. Februar 2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, und E vom 28.Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) übersehen noch, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch scheint fraglich, warum die Beschwerdeführerin zunächst angibt, dass ihr Mann mit den Söhnen geflüchtet sei und die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren von einer Entführung durch die Familie des Ehemannes spricht. Die Beschwerdeführerin wurde auch eingangs der mündlichen Verhandlung befragt, ob sie sich an die Protokollierung erinnern kann, ob ihre Vertreterin die Protokolle mit ihr durchgegangen ist und ob Fehler in den Protokollen enthalten sei. Die Beschwerdeführerin versicherte, dass sie die Protokolle kenne und dass sämtliche in den Protokollen enthaltenen Angaben richtig seien (OZ 6, Seite 5f). Auch wurde die Beschwerdeführerin Anfangs der Verhandlung zu ihren Beschwerdegründen befragt, die Beschwerdeführerin konnte diese jedoch nicht konkret benennen: "R: Warum haben Sie Beschwerde erhoben? BF: Ich habe Beschwerde erhoben und möchte Asyl bekommen. R: Warum glauben Sie, dass der bekämpfte Bescheid nicht richtig ist? BF: Damit ich anerkannter Flüchtling werde. R: Warum glauben Sie, dass der Bescheid nicht richtig ist? BF: Ich bin geflüchtet, weil ich Probleme hatte und ich möchte Asyl bekommen." (OZ 6, Seite 5) Dem Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin kommt aus den oben genannten Gründen keine Glaubhaftigkeit zu. 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Spruchpunkt I. des Bescheides – Asyl gemäß § 3 AsylG3.
  19. Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides – Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine wohlbegründete Furcht liegt zudem nur dann vor, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH vom 30.08.2007, 2006/19/0400). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen konnte nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Familie ihres Mannes konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführerin ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Somalia haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle somalischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen könnte bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere der Angehörigkeit zu einem niederen Clan oder bei Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes, jedoch Asylrelevanz erreichen. Die Beschwerdeführerin gehört zwar einem Minderheitenclan an, das Gericht geht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Somalia über familiäre und soziale Kontakte (Ehemann, Kinder, Vater, Geschwister) verfügt, sodass diese auch auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen kann. Es ist daher auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin in ein IDP-Lager müsste, da diese jedenfalls bei Verwandten und ihrem Ehemann Schutz, Unterkunft und Verpflegung vorfindet. Es liegt daher im gegenständlichen Fall keine individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen vor. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten gesundheitlichen Probleme der Tochter stellen keinen Asylgrund für die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Asylverfahren dar. Auch eine drohende Beschneidung der Tochter kann zwar einen Asylgrund in einem Asylverfahren betreffend die Tochter selbst darstellen, jedoch nicht im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (als Mutter). Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Minderheitenangehörigen haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Angehörigen von Minderheiten gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Minderheitenzugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Somalias einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl gemäß § 3 Abs 1 AsylG zuerkannt werden.Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2153421.1.00

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