4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), ihm gegenüber
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass
1a FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.11.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Laghman nicht zumutbar sei, weil Laghman zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung wird ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei. Zu Spruchpunkt VI. führte die Behörde schließlich aus, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen, indem er sich als minderjährig ausgegeben habe. Ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 18,76 Jahren gehabt habe und somit volljährig gewesen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Laghman nicht zumutbar sei, weil Laghman zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul. Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Rückkehrentscheidung wird ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die Behörde schließlich aus, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung versucht habe, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen, indem er sich als minderjährig ausgegeben habe. Ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 18,76 Jahren gehabt habe und somit volljährig gewesen sei.
1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn3.1.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. 3.
F BGBl. I. Nr. 99/2006 ("gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen"), das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch wissentlich falsche Angaben über die dort genannten Umstände erfordert. Auch im Strafrecht ist für das Vorliegen einer Täuschung neben dem objektiven Tatbestand zudem der subjektive Tatbestand erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter mit Täuschungsvorsatz handeln muss; er muss es demnach ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er durch die von ihm gesetzte Handlung bei seinem Gegenüber eine Täuschung über Tatsachen im Sinne eines Irrtums bewirkt (vgl. etwa Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 146 Rz 114).Der im vorliegenden Fall angenommene Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erfordert, dass der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Begriff der Täuschung erschöpft sich nicht in der Angabe unwahrer Tatsachen, sondern setzt voraus, dass sich der Täuschende über die Unwahrheit seiner Angaben zumindest bewusst ist. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.03.2009, 2006/18/0180, aus, dass die Verwirklichung des Tatbestandes
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 99 aus 2006, ("gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen"), das Vorliegen einer vorsätzlichen Täuschung durch wissentlich falsche Angaben über die dort genannten Umstände erfordert. Auch im Strafrecht ist für das Vorliegen einer Täuschung neben dem objektiven Tatbestand zudem der subjektive Tatbestand erforderlich. Das bedeutet, dass der Täter mit Täuschungsvorsatz handeln muss; er muss es demnach ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er durch die von ihm gesetzte Handlung bei seinem Gegenüber eine Täuschung über Tatsachen im Sinne eines Irrtums bewirkt vergleiche etwa Kirchbacher in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 146, Rz 114). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.02.2016, welches das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Geburtsdatum XXXX widerlegte und als spätmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX ermittelte. Der Beschwerdeführer habe durch die Angabe eines aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegbaren Alters versucht, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen, indem er sich als Minderjähriger ausgegeben habe. Eine nähere Begründung, weshalb von einer Täuschung durch den Beschwerdeführer auszugehen sei, findet sich im Bescheid nicht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 16.02.2016, welches das vom Beschwerdeführer im Verfahren angegebene Geburtsdatum römisch 40 widerlegte und als spätmögliches fiktives Geburtsdatum den römisch 40 ermittelte. Der Beschwerdeführer habe durch die Angabe eines aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegbaren Alters versucht, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen, indem er sich als Minderjähriger ausgegeben habe. Eine nähere Begründung, weshalb von einer Täuschung durch den Beschwerdeführer auszugehen sei, findet sich im Bescheid nicht. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinem Geburtsdatum wiederum mit XXXX . Befragt danach, woher der Beschwerdeführer wisse, wann er geboren sei, gab er als Antwort "Von meiner Mutter" an. Dies deckt sich auch mit dem nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Geburtsdatum lediglich das wiedergegeben hat, was er von seiner Mutter erfahren habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zudem für schlüssig, dass Zeit im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine untergeordnete Rolle spielt, sodass es bei zeitlichen Angaben durchaus zu Irrtümern kommen kann.Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seinem Geburtsdatum wiederum mit römisch 40 . Befragt danach, woher der Beschwerdeführer wisse, wann er geboren sei, gab er als Antwort "Von meiner Mutter" an. Dies deckt sich auch mit dem nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer als Geburtsdatum lediglich das wiedergegeben hat, was er von seiner Mutter erfahren habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zudem für schlüssig, dass Zeit im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine untergeordnete Rolle spielt, sodass es bei zeitlichen Angaben durchaus zu Irrtümern kommen kann. Nun hat sich das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum durch das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens als falsch herausgestellt. Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Sinne der oben vorgenommenen Auslegung der Z 3 des § 18 Abs. 1 BFA-VG vorsätzlich ein falsches Geburtsdatum genannt habe, kann jedoch nicht gefunden werden.Nun hat sich das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum durch das Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens als falsch herausgestellt. Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Sinne der oben vorgenommenen Auslegung der Ziffer 3, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG vorsätzlich ein falsches Geburtsdatum genannt habe, kann jedoch nicht gefunden werden. 3.3. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt VI. des Bescheids vom 30.11.2017 ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 BFA-VG durch Teilerkenntnis ersatzlos aufzuheben. Durch die Aufhebung dieses Spruchpunktes kommt der Beschwerde
GVG ex lege aufschiebende Wirkung zu.3.3. Der die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkennende Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids vom 30.11.2017 ist daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG durch Teilerkenntnis ersatzlos aufzuheben. Durch die Aufhebung dieses Spruchpunktes kommt der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu. Soweit sich die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, wird darüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
7 BFA-VG entfallen.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, denn zu der Frage, wie der Begriff "täuschen" in § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG auszulegen ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, denn zu der Frage, wie der Begriff "täuschen" in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG auszulegen ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W269.2181160.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.