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{'item': 'G302 2173704-1'}

Obsah (11)§ 21Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 52§ 61§ 66§ 10§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlG302 2173704-1 SpruchG302 2173704-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 18.09.2017, Zl. XXXX, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), Herrn XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz BFA), Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) zugestellt am 22.09.2017, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 02.10.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er wurde am XXXX in XXXX (Polen) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 27 und 36 Jahren, für die er nicht sorgepflichtig ist. Gemeinsam mit seiner Gattin besitzt er ein Haus in XXXX und wohnt dort mit ihr und der Tochter im gemeinsamen Haushalt. Zudem ist der BF Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundes im Ausmaß von XXXX ha und eines weiteren Hauses, das er von seiner Mutter geerbt hat. Als Landwirt und Forstarbeiter hat er etwa EUR 450,00 im Monat verdient. Seine Ehefrau ist als Pflegerin in Deutschland beschäftigt und bringt monatlich etwa EUR 1.500,00 ins Verdienen. Der BF hat keine Schulden.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 (Polen) geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 27 und 36 Jahren, für die er nicht sorgepflichtig ist. Gemeinsam mit seiner Gattin besitzt er ein Haus in römisch 40 und wohnt dort mit ihr und der Tochter im gemeinsamen Haushalt. Zudem ist der BF Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundes im Ausmaß von römisch 40 ha und eines weiteren Hauses, das er von seiner Mutter geerbt hat. Als Landwirt und Forstarbeiter hat er etwa EUR 450,00 im Monat verdient. Seine Ehefrau ist als Pflegerin in Deutschland beschäftigt und bringt monatlich etwa EUR 1.500,00 ins Verdienen. Der BF hat keine Schulden. Im Jahr 2011 wurde der BF in Deutschland wegen Einbruchsdiebstahls von Reifen rechtskräftig verurteilt und am XXXX.2014 aus der Haft entlassen.Im Jahr 2011 wurde der BF in Deutschland wegen Einbruchsdiebstahls von Reifen rechtskräftig verurteilt und am römisch 40 .2014 aus der Haft entlassen. Am XXXX.2017 wurde er aufgrund eines EU-Haftbefehls in Polen festgenommen und nach Österreich überstellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 .2017 wurde er aufgrund eines EU-Haftbefehls in Polen festgenommen und nach Österreich überstellt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs. 1 zweiter Fall, Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Personen am XXXX.2016 XXXX Stück eingelagerte Reifen samt Felgen Verfügungsberechtigten der XXXX wegnahm, indem er mit den anderen Mittätern mit einem Bolzenschneider den Maschendrahtzaun durchschnitt und so in einen Lagerplatz einbrach und sodann mit dem Bolzenschneider die Schlösser zu Containern aufbrach, wobei der Wert der Reifen EUR XXXX betrug. Der BF wurde von einer kriminellen Vereinigung für die Begehung dieser Straftat angeheuert, wobei ihm dafür XXXX Zloty (EUR XXXX) versprochen wurden. Er reiste erstmals am XXXX.2016 nach Österreich ein, um gemeinsam mit weiteren Personen den Einbruchsdiebstahl von Reifen zu begehen und reiste unmittelbar nach Vollendung der Tat aus dem Bundesgebiet aus.Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren Personen am römisch 40 .2016 römisch 40 Stück eingelagerte Reifen samt Felgen Verfügungsberechtigten der römisch 40 wegnahm, indem er mit den anderen Mittätern mit einem Bolzenschneider den Maschendrahtzaun durchschnitt und so in einen Lagerplatz einbrach und sodann mit dem Bolzenschneider die Schlösser zu Containern aufbrach, wobei der Wert der Reifen EUR römisch 40 betrug. Der BF wurde von einer kriminellen Vereinigung für die Begehung dieser Straftat angeheuert, wobei ihm dafür römisch 40 Zloty (EUR römisch 40 ) versprochen wurden. Er reiste erstmals am römisch 40 .2016 nach Österreich ein, um gemeinsam mit weiteren Personen den Einbruchsdiebstahl von Reifen zu begehen und reiste unmittelbar nach Vollendung der Tat aus dem Bundesgebiet aus. Bei der Strafzumessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF von Beginn an geständig war, das Geständnis auch von Reue getragen war und er zur Wahrheitsfindung maßgeblich beigetragen hat, erschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2012, wobei der BF am XXXX.2014 aus der Haft in Deutschland entlassen worden war.Bei der Strafzumessung wurde mildernd berücksichtigt, dass der BF von Beginn an geständig war, das Geständnis auch von Reue getragen war und er zur Wahrheitsfindung maßgeblich beigetragen hat, erschwerend das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2012, wobei der BF am römisch 40 .2014 aus der Haft in Deutschland entlassen worden war. Der BF ist XXXX Jahre alt und gesund und arbeitsfähig. Er besuchte acht Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Berufsschule und erlernte den Beruf des Schlossers. Seit zehn Jahren betreibt er eine Landwirtschaft und ging daneben verschiedenen anderen Tätigkeiten, unter anderem auch als Forstarbeiter, nach. Zurzeit arbeitet er als LKW-Fahrer.Der BF ist römisch 40 Jahre alt und gesund und arbeitsfähig. Er besuchte acht Jahre die Pflichtschule, drei Jahre die Berufsschule und erlernte den Beruf des Schlossers. Seit zehn Jahren betreibt er eine Landwirtschaft und ging daneben verschiedenen anderen Tätigkeiten, unter anderem auch als Forstarbeiter, nach. Zurzeit arbeitet er als LKW-Fahrer. Eine Tante des BF lebt in Deutschland. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte. Im Rahmen des Strafvollzugs ging er einer Beschäftigung nach und war während der Haft meldeamtlich erfasst. Darüber hinaus ging er in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und war nie im Bundesgebiet gemeldet. Auch sonst konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF verbüßte einen Teil seiner Freiheitsstrafe von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX.2017 wurde er, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Haft entlassen, von der Polizei an die Bundesgrenze zu Italien überstellt und dort auf freien Fuß gesetzt.Der BF verbüßte einen Teil seiner Freiheitsstrafe von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2017 wurde er, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt aus der Haft entlassen, von der Polizei an die Bundesgrenze zu Italien überstellt und dort auf freien Fuß gesetzt.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, sowie der vorliegenden Kopie des bis 17.07.2025 gültigen polnischen Personalausweises.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) sowie zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , sowie der vorliegenden Kopie des bis 17.07.2025 gültigen polnischen Personalausweises. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf der Niederschrift der Einvernahme vom 25.10.2017 und darauf, dass der BF in der Beschwerde vorbringt als LKW-Fahrer tätig zu sein. Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Österreich beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug, dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017,XXXX, dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2017 sowie der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde vom XXXX.
  3. Aus diesem Urteil und dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung ergeben sich ebenso die Feststellungen zur familiären und finanziellen Situation des BF sowie zu der Vorverurteilung in Deutschland.Die Feststellungen zur Verurteilung des BF in Österreich beruhen auf dem aktuellen Strafregisterauszug, dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017,römisch 40 , dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2017 sowie der Niederschrift der Einvernahme durch die belangte Behörde vom römisch 40 .
  4. Aus diesem Urteil und dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung ergeben sich ebenso die Feststellungen zur familiären und finanziellen Situation des BF sowie zu der Vorverurteilung in Deutschland. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF basieren auf dem Personendatenblatt der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2017.Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF basieren auf dem Personendatenblatt der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .
  5. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich beruhen auf den Feststellungen im Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass eine Tante des BF in Deutschland lebt und er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 25.10.
  6. Daraus ergibt sich auch, dass der BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt einer Beschäftigung nachging. Die Feststellung, dass der BF darüber hinaus nie einer legalen Beschäftigung nachging, basiert auf dem Versicherungsdatenauszug. Dass der BF, abgesehen von seiner Zeit in Haft, nie in Österreich meldeamtlich erfasst war, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Daraus ergibt sich auch, dass der BF von XXXX.2017 bis XXXX.2017 in der Justizanstalt XXXX inhaftiert war. Aus dem Strafregisterauszug ist die bedingte Haftentlassung des BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit ersichtlich. Die Feststellungen zur Abschiebung des BF beruhen auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug.Dass der BF, abgesehen von seiner Zeit in Haft, nie in Österreich meldeamtlich erfasst war, ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Daraus ergibt sich auch, dass der BF von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert war. Aus dem Strafregisterauszug ist die bedingte Haftentlassung des BF unter Setzung einer dreijährigen Probezeit ersichtlich. Die Feststellungen zur Abschiebung des BF beruhen auf den Eintragungen im Fremdenregisterauszug. Zur in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, jedenfalls von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung eines Parteiengehörs auszugehen. (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).Zur in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die belangte Behörde den BF nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn die Behörde dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der BF Gelegenheit, zu diesem Verfahren Stellung zu nehmen. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, jedenfalls von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung eines Parteiengehörs auszugehen. vergleiche VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302).
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  8. Teilweise Stattgebung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot: 3.1.
  9. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: "§ 67

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet: Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1
  2. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  3. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Er reiste gemeinsam mit weiteren Personen mit dem Vorsatz nach Österreich ein einzubrechen und Autoreifen zu stehlen, weshalb sie einen Bolzenschneider mit sich führten. Das Diebesgut umfasste Autoreifen samt Felgen im Wert vonDer BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt. Er reiste gemeinsam mit weiteren Personen mit dem Vorsatz nach Österreich ein einzubrechen und Autoreifen zu stehlen, weshalb sie einen Bolzenschneider mit sich führten. Das Diebesgut umfasste Autoreifen samt Felgen im Wert von EUR XXXX.EUR römisch 40 . Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Insbesondere ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erfahrenen Haftübel nicht von der Begehung eines weiteren einschlägigen Verbrechens abgehalten worden zu sein.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer sowie bauliche Hindernisse hinwegzusetzen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Insbesondere ist dem BF vorzuhalten, selbst von einem bereits erfahrenen Haftübel nicht von der Begehung eines weiteren einschlägigen Verbrechens abgehalten worden zu sein. Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN).Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Die in Österreich begangene Straftat zeigt, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der BF erst Ende Oktober 2017 aus der Haft entlassen wurde und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere Schutz von Vermögen) als gegeben angenommen werden (VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt. Auch wenn es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt, ist nicht außer Acht zu lassen, dass er sich mit anderen zu einer Straftat verabredet hat, gemeinsam mit diesen Personen nur zu dem Zweck nach Österreich eingereist ist, um diesen Tatplan umzusetzen und fremde Sachen von beträchtlichem Wert entwendet hat. Zudem weist der BF eine einschlägige Vorverurteilung in Deutschland vor. Sein Vorbringen, dass ein Aufenthaltsverbot eine berufliche Erschwernis für ihn darstelle, ist nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal er selbst angab seit zehn Jahren eine Landwirtschaft zu betreiben und davon ausgegangen werden kann, dass er dadurch sowie durch andere Tätigkeiten, wie auch bisher, seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Zudem ist er Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von XXXX ha und eines Hauses sowie Hälfteeigentümer eines weiteren Hauses.Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in seiner Beschwerde den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht substantiiert entgegentritt. Auch wenn es sich um die erste Verurteilung des BF in Österreich handelt, ist nicht außer Acht zu lassen, dass er sich mit anderen zu einer Straftat verabredet hat, gemeinsam mit diesen Personen nur zu dem Zweck nach Österreich eingereist ist, um diesen Tatplan umzusetzen und fremde Sachen von beträchtlichem Wert entwendet hat. Zudem weist der BF eine einschlägige Vorverurteilung in Deutschland vor. Sein Vorbringen, dass ein Aufenthaltsverbot eine berufliche Erschwernis für ihn darstelle, ist nicht von maßgeblicher Relevanz, zumal er selbst angab seit zehn Jahren eine Landwirtschaft zu betreiben und davon ausgegangen werden kann, dass er dadurch sowie durch andere Tätigkeiten, wie auch bisher, seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Zudem ist er Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von römisch 40 ha und eines Hauses sowie Hälfteeigentümer eines weiteren Hauses. Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten Bindungen dargetan. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens unter dem Aspekt des § 9 BFA-VG scheidet somit aus. Es konnte daher die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen entfallen.Der BF hat zu Österreich keine wie immer gearteten Bindungen dargetan. Die Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung des Privat- oder Familienlebens unter dem Aspekt des Paragraph 9, BFA-VG scheidet somit aus. Es konnte daher die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen entfallen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots von fünf Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbots auf weniger als vier Jahre als nicht angemessen zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" bestand. Das Aufenthaltsverbot ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzten. 3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortigen Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der BF ist in der Beschwerde der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substantiiert entgegengetreten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, war die sofortige Ausreise bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der BF hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und dem in der Beschwerdeergänzung gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entsprechen. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am 22.09.2017 rechtmäßig war.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim BVwG erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das BVwG

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich der BF nicht mehr in Österreich aufhält, ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund festzustellen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF am 22.09.2017 rechtmäßig war. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2173704.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.