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{'item': 'G311 1402141-2'}

Obsah (38)Art 133§ 3§ 10§ 57§ 52§ 46§ 53§ 18§ 76§ 133§ 51§ 43§ 38§ 369§ 389§§ 50§ 494a§ 265§ 12§ 26§ 259§ 20a§ 366§ 39§§ 55§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.01.2018 GeschäftszahlG311 1402141-2 SpruchG311 1402141-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013, Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2008 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahlen XXXX sowie XXXX,

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Asyl

G 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 abgewiesen. Der Asylgerichtshof sprach weiters aus, dass die Durchführung der Ausweisung

§ 10Abs. 5 i

Vm. § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 14.07.2014 aufzuschieben ist.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013, Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Sohnes gegen die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 14.02.2008 mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2008, Zahlen römisch 40 sowie römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, abgewiesen. Der Asylgerichtshof sprach weiters aus, dass die Durchführung der Ausweisung

Paragraph 10, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 14.07.2014 aufzuschieben ist. Der Asylgerichtshof hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: "II. Der Asylgerichtshof hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer ist Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, für den keine eigenständigen Antragsgründe vorgebracht worden sind. Gesetzlicher Vertreter des Zweitbeschwerdeführers ist der Erstbeschwerdeführer; dieser hat am 02.08.2013 aufgrund seiner Inhaftierung das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger mit Pflege und Erziehung des Minderjährigen beauftragt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen ihre Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen haben. Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer in einer nachhaltig konfliktgeladenen Beziehung zu seiner früheren Gattin (der Mutter des Zweitbeschwerdeführers) steht, die wiederholt zu Fällen wechselseitiger körperlicher Gewalt geführt hat. Es steht zudem fest, dass die staatlichen Behörden im Kosovo in diesen Fällen in Anwendung der geltenden Gesetze eingeschritten sind, sofern sie von den Delikten Kenntnis erlangten. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat vor seiner Ausreise seine Existenz (und jene des Zweitbeschwerdeführers) durch seine Tätigkeit als Maler und Anstreicher sichern können und es ist nicht ersichtlich, dass er dieser Beschäftigung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo nicht neuerlich nachgehen könnte. Der Beschwerdeführer besitzt in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer über schützenswerte private Bindungen in Österreich verfügt. Seine Mutter und die meisten seiner Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in seinem Heimatort in Serbien. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, wuchs aber als Kind albanisch sprachiger Eltern ab frühester Kindheit in Kosovo auf, den er erst im Alter von fast neun Jahren verließ, dort besuchte er zunächst auch die Schule. Er befindet sich - unter Berücksichtigung seiner Biographie - noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Beschwerdeführer sprechen gut Deutsch, der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich jedoch wegen Vermögens- und Gewaltdelikten in den Jahren 2008 und 2011 zu mehrmonatigen teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Derzeit befindet er sich seit 23.07.2013 wegen des Verdachts der Begehung eines weiteren Gewaltdelikts (im Übrigen neuerlich gegen eine Lebenspartnerin) in Untersuchungshaft. Der Erstbeschwerdeführer ist in Österreich insgesamt nicht substanziell oder nachhaltig integriert, der (nicht vorbestrafte) Zweitbeschwerdeführer nicht in einem Ausmaß, das seiner Ausweisung in den Herkunftsstaat bereits grundsätzlich entgegenstehen würde. [...]" Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich eine massive Gefährdung dar und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo.Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde dem, sich im Stande der Strafhaft befindenden, Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich eine massive Gefährdung dar und sei weder beruflich noch sozial integriert. Die belangte Behörde traf zudem Länderfeststellungen zur Situation im Kosovo. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2016

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung verhängt.Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 24.08.2016

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Abschiebung verhängt. Beide Bescheide wurden dem Beschwerdeführer am 25.08.2016 persönlich übergeben. Die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2016 wurde zudem auch gegen den minderjährigen, jedoch bereits strafmündigen, Sohn des BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Mit dem bei der belangten Behörde am 08.09.2016 per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes und somit nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum auf eine angemessene Frist herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater

§ 52BFA-VG zugeteilt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatungsorganisation während der Schubhaft selbst kontaktiert. Zu den letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen werde auf die dort jeweils in Betracht gezogenen Milderungsgründe sowie die Verhängung einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. zwei Jahren bei einem jeweiligen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren verwiesen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung sowie Prognosebeurteilung unterlassen und nicht die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber berücksichtigt. Unberücksichtigt seien weiters die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum geblieben. Sowohl eine minderjährige Tochter als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers würden in Belgien leben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien würde durch das Einreiseverbot daher in unzulässiger Weise beschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht ausreichend begründet und erscheine aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig.Mit dem bei der belangten Behörde am 08.09.2016 per Fax eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verhängung des Einreiseverbotes und somit nur gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum auf eine angemessene Frist herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Rechtsberatungsorganisation während der Schubhaft selbst kontaktiert. Zu den letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen werde auf die dort jeweils in Betracht gezogenen Milderungsgründe sowie die Verhängung einer verhältnismäßig kurzen Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. zwei Jahren bei einem jeweiligen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren verwiesen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes habe die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung sowie Prognosebeurteilung unterlassen und nicht die Reue des Beschwerdeführers sowie seinen Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber berücksichtigt. Unberücksichtigt seien weiters die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Schengen-Raum geblieben. Sowohl eine minderjährige Tochter als auch ein weiterer minderjähriger Sohn des Beschwerdeführers würden in Belgien leben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien würde durch das Einreiseverbot daher in unzulässiger Weise beschränkt werden, zumal der Beschwerdeführer im Kosovo über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mehr verfüge. Die Dauer des Einreiseverbotes sei nicht ausreichend begründet und erscheine aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde gemeinsam mit seinem Sohn am 14.09.2016 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 21.09.2016 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Ergänzend zu den vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 zu den Zahlen B14 402.141-1/2008/15E und B14 402.142-1/2008/6E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist als kosovarischer Staatsangehöriger Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des, infolge seines Antrages auf internationalen Schutz abgeführten, Verwaltungsverfahrens des damaligen Bundesasylamtes verbrachte er bereits in den neunziger Jahren während des Jugoslawien-Krieges einige Jahre im Bundesgebiet. Sein Sozialversicherungsdatenauszug weist für den Zeitraum 09.12.1991 bis 30.08.1996 mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. Bezüge von Krankengeld auf. Weiters bezog der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.10.1994 bis 17.11.1996 mehrmals Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe). Im Zeitraum 1998 bis 2000 hat der Beschwerdeführer in Deutschland gelebt, wo er seine spätere Ehegattin, die Mutter des bis zur Abschiebung ebenfalls in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers, kennenlernte und der Sohn geboren ist. Schließlich kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und dem Sohn in den Kosovo zurück, nachdem die in Deutschland gestellten Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren. Der Beschwerdeführer kehrte sodann eigenen Angaben nach mit seinem Sohn am 16.01.2008 nach Österreich zurück, wo er bereits am 12.02.2008 wegen Veruntreuung

§ 133Abs. 1 und 2 1. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Im Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 14.02.2008 für sich und seinen Sohn internationalen Schutz. Diese Anträge wurden schließlich mit dem - oben teilweise wörtlich wiedergegebenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung, zur Sicherung des Hauptschulabschlusses des Sohnes des Beschwerdeführers sowie des gegen den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes laufenden strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, bis zum 14.07.2014 aufgeschoben.Der Beschwerdeführer kehrte sodann eigenen Angaben nach mit seinem Sohn am 16.01.2008 nach Österreich zurück, wo er bereits am 12.02.2008 wegen Veruntreuung

Paragraph 133, Absatz eins und 2 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt wurde. Im Stande der Strafhaft beantragte der Beschwerdeführer am 14.02.2008 für sich und seinen Sohn internationalen Schutz. Diese Anträge wurden schließlich mit dem - oben teilweise wörtlich wiedergegebenen - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung, zur Sicherung des Hauptschulabschlusses des Sohnes des Beschwerdeführers sowie des gegen den Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes laufenden strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens, bis zum 14.07.2014 aufgeschoben. Der Beschwerdeführer weist im Zentralmelderegister die nachfolgenden Meldungen von Haupt- und Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet auf: -Strichaufzählung 07.04.2008-25.04.2014 Hauptwohnsitz(e) -Strichaufzählung 25.06.2011-20.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX25.06.2011-20.10.2011 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 -Strichaufzählung 23.07.2013-06.08.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX23.07.2013-06.08.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt römisch 40 -Strichaufzählung 06.08.2014-26.08.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX06.08.2014-26.08.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 -Strichaufzählung 26.08.2015-28.10.2015 Hauptwohnsitz -Strichaufzählung 24.09.2015-28.10.2015 Nebenwohnsitz (Unterkunftgeber Bundesministerium für Inneres) -Strichaufzählung 28.10.2015-13.05.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX28.10.2015-13.05.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 -Strichaufzählung 13.05.2016-26.08.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt XXXX13.05.2016-26.08.2016 Hauptwohnsitz Justizanstalt römisch 40 -Strichaufzählung 26.08.2016-14.09.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum XXXX26.08.2016-14.09.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum römisch 40 Der Beschwerdeführer verfügte über eine mit 11.04.2008 vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

§ 51Asyl

G aufgrund des vom Beschwerdeführer - im Ergebnis unberechtigt - gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte sonst über keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer verfügte über eine mit 11.04.2008 vom Bundesasylamt ausgestellte Aufenthaltsberechtigungskarte weiß

Paragraph 51, AsylG aufgrund des vom Beschwerdeführer - im Ergebnis unberechtigt - gestellten Antrages auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer verfügte sonst über keine Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Er war im Zeitraum 28.06.2012 bis 03.07.2012 als Arbeiter sozialversicherungspflichtig und unselbstständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer weist im Strafregister der Republik Österreich im Zeitraum 1994 bis 2008 die nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf: 01) JGH XXXX vom XXXX.1994 RK XXXX.199401) JGH römisch 40 vom römisch 40 .1994 RK römisch 40 .1994 PAR 127 129/1 15 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 28.10.1994 zu JGH XXXX RK XXXX.1994zu JGH römisch 40 RK römisch 40 .1994 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .1995 zu JGH XXXX RK XXXX.1994zu JGH römisch 40 RK römisch 40 .1994 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 28.10.1994 JGH XXXX vom XXXX.1999JGH römisch 40 vom römisch 40 .1999 02) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.1995 RK XXXX.199502) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .1995 RK römisch 40 .1995 PAR 107/1 15 83/1 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 140,00 ATS (8.400,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 28.01.2008 03) LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.200803) LG F. STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 .2008 RK römisch 40 .2008 PAR 133/1 U 2 (1. FALL) StGB Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 19.02.2008 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX2008zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK XXXX2008 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 19.02.2008 LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2008LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2008 zu LG F. STRAFS. XXXX RK XXXX.2008zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK römisch 40 .2008 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 19.02.2008 LG F. STRAFS. XXXX vom XXXX2011LG F. STRAFS. römisch 40 vom XXXX2011 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2011, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2011, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch: "F.R. ist schuldig, er hat I) am XXXX.2011 in K. versucht, seine Ex-Lebensgefährtin V.N. mitrömisch eins) am römisch 40 .2011 in K. versucht, seine Ex-Lebensgefährtin römisch fünf.N. mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe, ob sie einen Liebhaber habe bzw. wer dieser Liebhaber sei, zu nötigen, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, ihr einen Kopfstoß versetzte und sich anschließend auf sie setzte, sie mit einer Hand am Hals packte und mit der anderen Hand ein Stanleymesser nahm, welches er gegen ihren Abdomen richtete, und sagte: "Ich werde der letzte Mann in deinem Leben sein!", wobei es beim Versuch blieb, weil sich V.N. befreien und flüchten konnte;Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich der Bekanntgabe, ob sie einen Liebhaber habe bzw. wer dieser Liebhaber sei, zu nötigen, indem er ihr Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, ihr einen Kopfstoß versetzte und sich anschließend auf sie setzte, sie mit einer Hand am Hals packte und mit der anderen Hand ein Stanleymesser nahm, welches er gegen ihren Abdomen richtete, und sagte: "Ich werde der letzte Mann in deinem Leben sein!", wobei es beim Versuch blieb, weil sich römisch fünf.N. befreien und flüchten konnte; II) seine Ex-Lebensgefährtin V.N. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwarrömisch zwei) seine Ex-Lebensgefährtin römisch fünf.N. vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar A) am XXXX.2011 in K., indem er ihr mehrere Schläge ins GesichtA) am römisch 40 .2011 in K., indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit dem Kopf gegen die Wand stieß, sie an den Haaren riss, gegen ihren Körper sprang, ihr einen Kopfstoß versetzte, sie am Hals würgte und ihr mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen an den Oberschenkeln zufügte, wodurch diese eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken an der Stirn, eine Prellung mit Blutunterlaufung der Nase samt Hautabschürfung, eine Quetschung und Einblutung in die Zunge, eine Prellung des rechten Ohres mit einer Perforation des Trommelfells, eine Blutung in die Paukenhöhle des linken Ohres, mehrere Hämatome und Hautabschürfungen im Unterkiefer-, Kinn- und Halsbereich, eine ausgedehnte Blutunterlaufung am linken Oberarm, eine Prellung der rechten Schulter mit einem Knochenprellungsherd im rechten Oberarmkopf und einem Teileinriss der Sehne des an der Vorderseite des Schulterblattes verlaufenden Schultermuskels, eine Prellung und Blutunterlaufung der linken Rückenregion, eine sieben cm lange Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels, eine drei cm lange Stich-Schnittwunde des linken Oberschenkels, Blutunterlaufungen an beiden Beinen sowie eine Prellung mit Hämatom über dem Brustbein sowie einen traumatischen Haarverlust erlitt, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte; B) am XXXX.2011 in K., indem er sie am Hals würgte und fest amB) am römisch 40 .2011 in K., indem er sie am Hals würgte und fest am Oberarm packte, wodurch diese Würgemale am Hals und Hämatome am Oberarm erlitt; C) am XXXX.2011 in R., Diskothek "B."., indem er mit einer Bierflasche auf ihren Kopf bzw. ihre ins Gesicht schlug, wodurch diese Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenhöhle sowie im Bereich zwischen Nase und Lippe erlitt;C) am römisch 40 .2011 in R., Diskothek "B."., indem er mit einer Bierflasche auf ihren Kopf bzw. ihre ins Gesicht schlug, wodurch diese Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenhöhle sowie im Bereich zwischen Nase und Lippe erlitt; III) am XXXX.2011 in K. im Anschluss an die unter Punkte I) und II)römisch drei) am römisch 40 .2011 in K. im Anschluss an die unter Punkte römisch eins) und römisch zwei) A) geschilderten Taten ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Opel Meriva, Kennzeichen xxxx, der V.N. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen.Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW der Marke Opel Meriva, Kennzeichen xxxx, der römisch fünf.N. ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen. Strafbare Handlung(en): zu I) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB;zu römisch eins) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB; zu II) A) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB;zu römisch zwei) A) das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB; zu II) B) und C) die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB;zu römisch zwei) B) und C) die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB; zu III) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB.zu römisch drei) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB Strafe: Nach § 106 Abs 1 StGBNach Paragraph 106, Absatz eins, StGB 18 (achtzehn) Monate Freiheitsstrafe.

§ 43Abs 3 St

GB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz 3, StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft:

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2011,

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2011, 12.35 Uhr, bis XXXX.2011, 10.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.12.35 Uhr, bis römisch 40 .2011, 10.45 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

§ 369Abs 1 St

PO ist F.R. weiters schuldig, der Privatbeteiligten V.N. EUR 2.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen.

Paragraph 369, Absatz eins, StPO ist F.R. weiters schuldig, der Privatbeteiligten römisch fünf.N. EUR 2.500,-- binnen 14 Tagen zu zahlen. Kostenentscheidung:

§ 389Abs 1 St

PO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: das Geständnis, erschwerend: das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, drei einschlägige Vorstrafen; [...] Beschluss 1)

§§ 50, 52 St

GB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.1)

Paragraphen 50, 52, StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. 2) Von einem Widerruf der mit Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2008 zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wird

§ 494aAbs 1 Z 2 St

PO abgesehen.2) Von einem Widerruf der mit Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2008 zu römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wird

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen. 3) Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

§ 265St

PO iVm. § 46 StGB wird abgelehnt.3) Eine bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe

Paragraph 265, StPO in Verbindung mit Paragraph 46, StGB wird abgelehnt. [...]" Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2013, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2013, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch: "F.R. ist schuldig, er hat in T. I./ A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, und zwar am XXXX.2013, wobei sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung an der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt;römisch eins./ A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, und zwar am römisch 40 .2013, wobei sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung an der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt; II./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 22. Juli 2013 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute besessen, obwohl ihm dies

§ 12Waff

G verboten ist.römisch zwei./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 22. Juli 2013 eine verbotene Waffe, nämlich eine Stahlrute besessen, obwohl ihm dies

Paragraph 12, WaffG verboten ist. Strafbare Handlungen: zu I./: das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB,zu römisch eins./: das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu II./ das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 und 3 WaffGzu römisch zwei./ das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGBParagraph 28, Absatz eins, StGB Strafe: F.R. wird nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten verurteilt.F.R. wird nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 (acht) Monaten verurteilt. Angerechnete Vorhaft:

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2013, 00.15 Uhr, bis XXXX.2013, 09.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2013, 00.15 Uhr, bis römisch 40 .2013, 09.25 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. [...] Kostenentscheidung:

§ 389Abs 1 St

PO wird der Angeklagte, F.R., zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt.

Paragraph 389, Absatz eins, StPO wird der Angeklagte, F.R., zum Ersatz der Kosten dieses Strafverfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: mildernd: das teilweise Geständnis, erschwerend: zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung innerhalb der Probezeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen; [...] Beschluss

§ 494aSt

POgemäß Paragraph 494 a, StPO

§ 494aAbs 1 Z 2 St

PO wird vom Widerruf der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu AZ XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch

§ 494aAbs 6 St

PO die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO wird vom Widerruf der zu AZ römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu AZ römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Entlassung abgesehen, jedoch

Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert. Beschluss

§ 26St

GB wird die sichergestellt Stahlrute (zum Standblatt ON 25) eingezogen.

Paragraph 26, StGB wird die sichergestellt Stahlrute (zum Standblatt ON 25) eingezogen. II. Freispruchrömisch zwei. Freispruch Hingegen wird der Angeklagte F.R. Von der wider ihn/sie mit Strafantrag vom 27. August 2013 erhobenen Anklage, er habe in T. I./ Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, wobei sie am Ohr blutete;römisch eins./ Zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. vorsätzlich durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, wobei sie am Ohr blutete; II./ mit Gewalt oder gefährlichen Drohungrömisch zwei./ mit Gewalt oder gefährlichen Drohung A./ zur Unterlassung einer Anzeigenerstattung genötigt und zwar a./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Ich bringe dich um du Schlampe. Wenn ich erfahre, dass du etwas mit der Polizei zu tun hast, dann bringe ich dich um! Wenn ich ins Gefängnis komme, kommen meine Brüder und zerstückeln dich. Ich werde dich genau so zerschneiden wie V. (gemeint das Opfer V.N. im Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX), sogar noch schlimmer. Wenn du nicht gehört hast, was ich mit ihr gemacht habe, dann erkundige dich! Ich habe sie zerschnitten, zerstückelt!",a./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Ich bringe dich um du Schlampe. Wenn ich erfahre, dass du etwas mit der Polizei zu tun hast, dann bringe ich dich um! Wenn ich ins Gefängnis komme, kommen meine Brüder und zerstückeln dich. Ich werde dich genau so zerschneiden wie römisch fünf. (gemeint das Opfer römisch fünf.N. im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 ), sogar noch schlimmer. Wenn du nicht gehört hast, was ich mit ihr gemacht habe, dann erkundige dich! Ich habe sie zerschnitten, zerstückelt!", b./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 T.R. durch Drohung mit dem Tode, indem er äußerte "Du kleine Hure, wenn du etwas sagst, dann bringe ich dich auch um.", c./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt zwischen 01.06.2013 und 22.07.2013 A.V. durch die Drohung, er würde von ihm erstellte Filme, die einen Sexualverkehr zwischen ihm und A.V. seinem Bruder und "ganz" T. schicken, wenn sie zur Polizei ging; B./ zu einem nicht mehr festzustellen Zeitpunkt bis zum 13.07.2013 A.V. zur Auflösung des Dienstverhältnisse mit der A. KEG durch Drohung mit dem Tode genötigt, indem er ihr drohte sie umzubringen, sollte sie das Dienstverhältnis nicht auflösen; III./ im Juni 2013 A.V. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Stahlrute in der Hand drohte "Das mache ich mit Leuten, die etwas gegen mich haben.",römisch drei./ im Juni 2013 A.V. zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Stahlrute in der Hand drohte "Das mache ich mit Leuten, die etwas gegen mich haben.",

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. [...]" Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2014, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2014, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2014, erging über den Beschwerdeführer (F.R.) folgender Schuldspruch: "F.R. ist schuldig, er hat I./ in T. in der Zeit von zumindest September 2008 bis Juli 2013 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Amtes der NÖ Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft T. durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur ungerechtfertigten monatlichen Auszahlung von Grundversorgungsleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz verleitet, wodurch das Amt der NÖ Landesregierung in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 26.792,12 am Vermögen geschädigt wurde, indem er es entgegen § 22 NÖ Grundversorgungsgesetz unterließ, sein Vermögen, bestehend aus zumindest jeweils einem PKW, den zuständigen Behörden zu melden;römisch eins./ in T. in der Zeit von zumindest September 2008 bis Juli 2013 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigten des Amtes der NÖ Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft T. durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur ungerechtfertigten monatlichen Auszahlung von Grundversorgungsleistungen nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz verleitet, wodurch das Amt der NÖ Landesregierung in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Betrag von insgesamt EUR 26.792,12 am Vermögen geschädigt wurde, indem er es entgegen Paragraph 22, NÖ Grundversorgungsgesetz unterließ, sein Vermögen, bestehend aus zumindest jeweils einem PKW, den zuständigen Behörden zu melden; II./im Juli 2013 in S., T. und anderen Orten Nachgenannte dazu bestimmt, vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion T. im Zuge des nach der StPO zum Aktenzeichen xxxxx gegen ihn geführten Strafverfahrens als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, und zwarrömisch zwei./im Juli 2013 in S., T. und anderen Orten Nachgenannte dazu bestimmt, vor Polizeibeamten der Polizeiinspektion T. im Zuge des nach der StPO zum Aktenzeichen xxxxx gegen ihn geführten Strafverfahrens als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen, und zwar A./ S.S., indem er ihn erfolgreich dazu bestimmte, am XXXX 2013 wahrheitswidrig zusammengefasst anzugeben, er habe ihm im April 2013 EUR 3.000,00 und zu einem späteren Zeitpunkt EUR 2.000,00 für den Ankauf von Motorrädern der Marke Honda gegeben, sich dafür einen Bankkredit aufgenommen und er würde das Motorradfahren lieben;A./ S.S., indem er ihn erfolgreich dazu bestimmte, am römisch 40 2013 wahrheitswidrig zusammengefasst anzugeben, er habe ihm im April 2013 EUR 3.000,00 und zu einem späteren Zeitpunkt EUR 2.000,00 für den Ankauf von Motorrädern der Marke Honda gegeben, sich dafür einen Bankkredit aufgenommen und er würde das Motorradfahren lieben; B./ den R.M. erfolgreich dazu bestimmt, bei seiner Einvernahme am XXXX 2013 zusammengefasst wahrheitswidrig anzugeben, er habe sein Motorrad an S.S. verkauft und dieser sei bei dem Verkauf gemeinsam mit ihm (dem Angeklagten) beim Verkaufsgespräch anwesend gewesen;B./ den R.M. erfolgreich dazu bestimmt, bei seiner Einvernahme am römisch 40 2013 zusammengefasst wahrheitswidrig anzugeben, er habe sein Motorrad an S.S. verkauft und dieser sei bei dem Verkauf gemeinsam mit ihm (dem Angeklagten) beim Verkaufsgespräch anwesend gewesen; III./ in der Zeit von Jänner 2014 bis XXXX2014 in S. versucht, Nachgenannte dazu zu bestimmen, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX im dem gegen ihn geführten Strafverfahren XXXX als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zu seinen Gunsten zur Sache selbst falsch auszusagen sowie die jeweils anderen Zeugen, darunter Fa.R., zur Falschaussage zu bestimmen, indem er ihnen in wiederholten Angriffen schriftlich (in mehreren Briefen) sowie am XXXX.2014 auch mündlich durch laute Zurufe aus seiner Zelle auftrug, wer welche wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich der Abwicklung der An- und Verkäufe und der Finanzierung seines PKW und Motorräder tätigen solle, und zwarrömisch drei./ in der Zeit von Jänner 2014 bis XXXX2014 in S. versucht, Nachgenannte dazu zu bestimmen, in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 im dem gegen ihn geführten Strafverfahren römisch 40 als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zu seinen Gunsten zur Sache selbst falsch auszusagen sowie die jeweils anderen Zeugen, darunter Fa.R., zur Falschaussage zu bestimmen, indem er ihnen in wiederholten Angriffen schriftlich (in mehreren Briefen) sowie am römisch 40 .2014 auch mündlich durch laute Zurufe aus seiner Zelle auftrug, wer welche wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich der Abwicklung der An- und Verkäufe und der Finanzierung seines PKW und Motorräder tätigen solle, und zwar A./B.R. und B./A.V.; IV./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2013 in T. den S.S. durch die Äußerung "Wenn er nicht bei der Polizei lüge, werde er das noch teuer bezahlen", mithin durch gefährliche Drohung, zu einer falschen Aussage bei der Polizeiinspektion T. als Zeuge genötigt.römisch vier./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juli 2013 in T. den S.S. durch die Äußerung "Wenn er nicht bei der Polizei lüge, werde er das noch teuer bezahlen", mithin durch gefährliche Drohung, zu einer falschen Aussage bei der Polizeiinspektion T. als Zeuge genötigt. F.R. hat hiedurch begangen zu I./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB;zu römisch eins./ das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, 1. Fall StGB; zu II./ die Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB;zu römisch zwei./ die Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB; zu III./ die Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Beteiligter nach §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs 1 StGB;zu römisch drei./ die Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Beteiligter nach Paragraphen 15, 12, 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB; zu IV./ das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB.zu römisch vier./ das Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB. Er wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einerEr wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren sowie

§ 389Abs 1 St

PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie

Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

§ 38Abs 1 Z 1 St

GB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX.2014, 8.01 Uhr, bis XXXX.2014, 11.20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2014, 8.01 Uhr, bis römisch 40 .2014, 11.20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

§ 20aAbs 3 St

GB idgF und § 20a Abs 2 Z 1 StGB idF BGBl I 2001/130 wird vom Ausspruch des Verfalls abgesehen.

Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB idgF und Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130 wird vom Ausspruch des Verfalls abgesehen.

§ 366Abs 2 St

PO wir die Privatbeteiligte Amt der NÖ Landesregierung mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Paragraph 366, Absatz 2, StPO wir die Privatbeteiligte Amt der NÖ Landesregierung mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

§ 53Abs 1 St

GB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO werden die dem Angeklagten mit Urteil vom XXXX.2011 des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die vom XXXX.2011 des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewährte bedingte Entlassung widerrufen."

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO werden die dem Angeklagten mit Urteil vom römisch 40 .2011 des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die vom römisch 40 .2011 des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 gewährte bedingte Entlassung widerrufen." In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen festgehalten, dass der in Serbien geborene Beschwerdeführer (Angeklagter) geschieden sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und für drei Kinder im Alter von XXXX, XXXX und XXXX Jahren sorgepflichtig sei, wobei das älteste Kind beim Beschwerdeführer in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe als Asylwerber zuletzt gemeinsam mit dem im Bundesgebiet lebenden Sohn monatliche Grundversorgungsleistungen in Höhe von EUR 580,00 bezogen und durch Gelegenheitsarbeiten etwa EUR 50,00 monatlich ins Verdienen gebracht. Er sei vermögenslos, weise finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 34.000,00 sowie fünf jeweils einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschwerdeführer habe am 14.02.2008 aus der Strafhaft für sich und seinen Sohn einen Asylantrag gestellt und seien beide infolge des laufenden Asylverfahrens ab 19.02.2008 in die Grundversorgung aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten ab August 2008 bis Juli 2012 bei einer österreichischen Staatsangehörigen gewohnt, mit welcher der Beschwerdeführer bis 2009 auch ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Mithilfe dieser Österreicherin habe der BF in den Jahren 2008, 2010 und 2012 Fahrzeuge angeschafft und sie dazu überredet diese auf ihren Namen zu kaufen und zuzulassen. Die laufenden Kosten habe überwiegend der Beschwerdeführer getragen, obwohl in die damalige Lebensgefährtin auch dort finanziell unterstützen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich so im Jahr 2008 einen PKW der Marke BMW um etwa EUR 8.000,00, am 27.03.2010 einen PKW der Marke Mercedes unter Inzahlungnahme des BMW und einer Aufzahlung von EUR 12.000,00 sowie am 12.11.2012 einen PKW der Marke Audi zu einem Preis von EUR 26.000,00 erworben, wobei die Lebensgefährtin immer die Kaufverträge abgeschlossen und die Käufe auch mitfinanziert habe. Der Beschwerdeführer habe ohne Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für seinen Sohn im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 Leistungen aus dem Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetz in der Höhe von EUR 12.000,00 für Verpflegung, EUR 10.000,00 für Miete, EUR 3.842,12 für Krankenversicherung sowie EUR 750,00 für Bekleidungshilfe, insgesamt daher EUR 26.792,12, bezogen. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, unmittelbar nach Ankauf des ersten PKWs, dessen wirtschaftlicher Eigentümer er gewesen sei, die zuständigen Stellen zu informieren, nicht nachgekommen, sodass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Grundversorgungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei sich seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Grundversorgungsgesetz bewusst gewesen und habe erkannt sowie gebilligt, dass er im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Grundversorgungsleistungen erfüllt habe. Er habe weiters erkannt und gebilligt, die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundversorgungsleistungen zu täuschen sowie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die zuständigen Behörden zur ungerechtfertigten Auszahlung zu veranlassen und sich an diesen unrechtmäßig zu bereichern. Es sei ihm dabei darauf angekommen, sich durch die monatliche Auszahlung der Geldleistungen nach dem Grundversorgungsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer auch Motorräder der Marke Honda von Februar bis Juli 2013 besessen habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit diesen Malversationen habe der Beschwerdeführer Zeugen, darunter auch seinen Sohn und seine damalige Lebensgefährtin, zur falschen Beweisaussage bestimmt oder zu bestimmen versucht und zumindest einem Zeugen durch Drohung mit der Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität zur falschen Beweisaussage genötigt. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass neben den allgemeinen Grundsätzen im Einzelnen als erschwerend der lange Tatzeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen

§ 39St

GB zu berücksichtigen gewesen wären. Hingegen als mildernd sei das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX gewertet worden. Insbesondere die hohe kriminelle Energie und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordere die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verfehlungen eindrucksvoll vor Augen zu führen. Wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung käme eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers auch den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung vom 23.09.2011 sowie der bedingten Entlassung vom 12.10.2011 erfordert. Jedoch sei aufgrund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom Ausspruch des Verfalls Abstand zu nehmen gewesen.In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen festgehalten, dass der in Serbien geborene Beschwerdeführer (Angeklagter) geschieden sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und für drei Kinder im Alter von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Jahren sorgepflichtig sei, wobei das älteste Kind beim Beschwerdeführer in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer habe als Asylwerber zuletzt gemeinsam mit dem im Bundesgebiet lebenden Sohn monatliche Grundversorgungsleistungen in Höhe von EUR 580,00 bezogen und durch Gelegenheitsarbeiten etwa EUR 50,00 monatlich ins Verdienen gebracht. Er sei vermögenslos, weise finanzielle Verpflichtungen in Höhe von EUR 34.000,00 sowie fünf jeweils einschlägige Vorstrafen auf. Der Beschwerdeführer habe am 14.02.2008 aus der Strafhaft für sich und seinen Sohn einen Asylantrag gestellt und seien beide infolge des laufenden Asylverfahrens ab 19.02.2008 in die Grundversorgung aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten ab August 2008 bis Juli 2012 bei einer österreichischen Staatsangehörigen gewohnt, mit welcher der Beschwerdeführer bis 2009 auch ein sexuelles Verhältnis gehabt habe. Mithilfe dieser Österreicherin habe der BF in den Jahren 2008, 2010 und 2012 Fahrzeuge angeschafft und sie dazu überredet diese auf ihren Namen zu kaufen und zuzulassen. Die laufenden Kosten habe überwiegend der Beschwerdeführer getragen, obwohl in die damalige Lebensgefährtin auch dort finanziell unterstützen habe müssen. Der Beschwerdeführer habe sich so im Jahr 2008 einen PKW der Marke BMW um etwa EUR 8.000,00, am 27.03.2010 einen PKW der Marke Mercedes unter Inzahlungnahme des BMW und einer Aufzahlung von EUR 12.000,00 sowie am 12.11.2012 einen PKW der Marke Audi zu einem Preis von EUR 26.000,00 erworben, wobei die Lebensgefährtin immer die Kaufverträge abgeschlossen und die Käufe auch mitfinanziert habe. Der Beschwerdeführer habe ohne Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen für seinen Sohn im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 Leistungen aus dem Niederösterreichischen Grundversorgungsgesetz in der Höhe von EUR 12.000,00 für Verpflegung, EUR 10.000,00 für Miete, EUR 3.842,12 für Krankenversicherung sowie EUR 750,00 für Bekleidungshilfe, insgesamt daher EUR 26.792,12, bezogen. Der Beschwerdeführer sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, unmittelbar nach Ankauf des ersten PKWs, dessen wirtschaftlicher Eigentümer er gewesen sei, die zuständigen Stellen zu informieren, nicht nachgekommen, sodass das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung die Grundversorgungsleistungen zu Unrecht ausbezahlt habe. Der Beschwerdeführer sei sich seiner gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Grundversorgungsgesetz bewusst gewesen und habe erkannt sowie gebilligt, dass er im Zeitraum September 2008 bis Juli 2013 nicht mehr die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Grundversorgungsleistungen erfüllt habe. Er habe weiters erkannt und gebilligt, die zuständigen Behörden über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Grundversorgungsleistungen zu täuschen sowie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die zuständigen Behörden zur ungerechtfertigten Auszahlung zu veranlassen und sich an diesen unrechtmäßig zu bereichern. Es sei ihm dabei darauf angekommen, sich durch die monatliche Auszahlung der Geldleistungen nach dem Grundversorgungsgesetz eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer auch Motorräder der Marke Honda von Februar bis Juli 2013 besessen habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Zusammenhang mit diesen Malversationen habe der Beschwerdeführer Zeugen, darunter auch seinen Sohn und seine damalige Lebensgefährtin, zur falschen Beweisaussage bestimmt oder zu bestimmen versucht und zumindest einem Zeugen durch Drohung mit der Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität zur falschen Beweisaussage genötigt. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass neben den allgemeinen Grundsätzen im Einzelnen als erschwerend der lange Tatzeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen

Paragraph 39, StGB zu berücksichtigen gewesen wären. Hingegen als mildernd sei das teilweise Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 gewertet worden. Insbesondere die hohe kriminelle Energie und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erfordere die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verfehlungen eindrucksvoll vor Augen zu führen. Wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung käme eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht. Darüber hinaus habe die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers auch den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung vom 23.09.2011 sowie der bedingten Entlassung vom 12.10.2011 erfordert. Jedoch sei aufgrund der tristen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom Ausspruch des Verfalls Abstand zu nehmen gewesen. Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes römisch 40 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2016 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen. Am 14.09.2016 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Laut den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde leben eine minderjährige Tochter, geboren XXXX, sowie ein weiterer minderjähriger Sohn, geboren XXXX, in Belgien. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte innerhalb des Schengen-Raumes konnten nicht festgestellt werden.Laut den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde leben eine minderjährige Tochter, geboren römisch 40 , sowie ein weiterer minderjähriger Sohn, geboren römisch 40 , in Belgien. Weitere familiäre oder private Anknüpfungspunkte innerhalb des Schengen-Raumes konnten nicht festgestellt werden.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein. Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2013 sowie die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die Feststellungen zur persönlichen Situation und den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen einerseits des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 sowie andererseits insbesondere des Landesgerichtes XXXX im Strafurteil des Beschwerdeführers vom XXXX.2014 zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX.2014), welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Zudem widerspricht das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über keinerlei familiäre oder private Bezüge mehr, einerseits dem bisherigen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits auch den Feststellungen des Asylgerichtshofes.Die Feststellungen zur persönlichen Situation und den Lebensumständen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren und der Beschwerde sowie aus den entsprechenden Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen einerseits des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11.10.2013 sowie andererseits insbesondere des Landesgerichtes römisch 40 im Strafurteil des Beschwerdeführers vom römisch 40 .2014 zur Zahl römisch 40 (rechtskräftig am römisch 40 .2014), welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Zudem widerspricht das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo über keinerlei familiäre oder private Bezüge mehr, einerseits dem bisherigen persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und andererseits auch den Feststellungen des Asylgerichtshofes. Auch zum Entscheidungszeitpunkt finden sich keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers und wurde diesbezüglich auch keinerlei Vorbringen erstattet, welches in Bezug auf die, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten, Feststellungen des Asylgerichtshofes eine andere Beurteilung erfordern würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I., II. und IV. jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. jeweils in Rechtskraft. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017) lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FrÄG 2017) lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (FrÄG 2017) lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FrÄG 2017) lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat und diesen Taten auch noch drei weitere Vorverurteilungen vorangingen. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX.2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Er hat dabei seine damalige Lebensgefährtin vorsätzlich und schwer am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit Kopf und Rücken gegen Wände stieß, sie an den Haaren riss, ihr einen Kopfstoß versetzte, gegen ihren Körper sprang, sie am Hals würgte und mit ihr mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen an beiden Oberschenkeln zufügte, sodass das Opfer eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken, Hautabschürfungen, großflächige Hämatome, eine Quetschung und Einblutung der Zunge, eine Prellung des rechten Ohres samt Trommelfellriss, eine Schulterprellung rechts mit Knochenprellungsherd und Teileinriss einer Sehne an der Schulter, eine sieben Zentimeter lange Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels, eine drei Zentimeter lange Stich-Schnittwunde am linken Oberschenkel, eine Prellung und ein Hämatom des Brustbeines sowie traumatischen Haarverlust erlitt. Er hat durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin versucht, sie mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu zwingen bekannt zu geben, ob sie einen Liebhaber hat bzw. wer dieser ist. Er hat seine ehemalige Lebensgefährtin zu einem weiteren Zeitpunkt am Hals gewürgt und am Oberarm gepackt, sodass diese Würgemahle und Hämatome erlitten hat. Ein weiteres Mal hat er ihr eine Bierflasche auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen, sodass sie Rissquetschwunden erlitten hat. Schließlich hat er auch noch ihr Fahrzeug ohne ihre Einwilligung in Gebrauch genommen, sodass der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, die Vergehen der Körperverletzung sowie der schweren Körperverletzung und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen begangen hat.So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 .2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, rechtskräftig verurteilt. Er hat dabei seine damalige Lebensgefährtin vorsätzlich und schwer am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge ins Gesicht versetzte, sie mit Kopf und Rücken gegen Wände stieß, sie an den Haaren riss, ihr einen Kopfstoß versetzte, gegen ihren Körper sprang, sie am Hals würgte und mit ihr mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen an beiden Oberschenkeln zufügte, sodass das Opfer eine Schädelprellung mit mehrfachen Prellmarken, Hautabschürfungen, großflächige Hämatome, eine Quetschung und Einblutung der Zunge, eine Prellung des rechten Ohres samt Trommelfellriss, eine Schulterprellung rechts mit Knochenprellungsherd und Teileinriss einer Sehne an der Schulter, eine sieben Zentimeter lange Schnittwunde an der Innenseite des rechten Oberschenkels, eine drei Zentimeter lange Stich-Schnittwunde am linken Oberschenkel, eine Prellung und ein Hämatom des Brustbeines sowie traumatischen Haarverlust erlitt. Er hat durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität seiner ehemaligen Lebensgefährtin versucht, sie mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu zwingen bekannt zu geben, ob sie einen Liebhaber hat bzw. wer dieser ist. Er hat seine ehemalige Lebensgefährtin zu einem weiteren Zeitpunkt am Hals gewürgt und am Oberarm gepackt, sodass diese Würgemahle und Hämatome erlitten hat. Ein weiteres Mal hat er ihr eine Bierflasche auf den Kopf und in das Gesicht geschlagen, sodass sie Rissquetschwunden erlitten hat. Schließlich hat er auch noch ihr Fahrzeug ohne ihre Einwilligung in Gebrauch genommen, sodass der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung, die Vergehen der Körperverletzung sowie der schweren Körperverletzung und das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen begangen hat. Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 erneut wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie auch des Vergehens des Besitzens einer verbotenen Waffe, obwohl ihm dies verboten ist (nämlich einer Stahlrute) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat nämlich eine weitere Lebensgefährtin durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, sodass sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. Nachdem das Opfer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, wurde der Beschwerdeführer von den wider in weiters erhobenen Anklagepunkten der Nötigung mit Gewalt oder gefährlichen Drohung zur Unterlassung der Anzeigenerstattung und zur Auflösung eines Dienstverhältnisses sowie der Drohung mit der Stahlrute mangels Schuldbeweises freigesprochen.Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 erneut wegen des Vergehens der Körperverletzung sowie auch des Vergehens des Besitzens einer verbotenen Waffe, obwohl ihm dies verboten ist (nämlich einer Stahlrute) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hat nämlich eine weitere Lebensgefährtin durch Schläge in das Gesicht am Körper verletzt, sodass sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Kiefers rechts, eine Abschürfung der Unterlippe und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt. Nachdem das Opfer von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, wurde der Beschwerdeführer von den wider in weiters erhobenen Anklagepunkten der Nötigung mit Gewalt oder gefährlichen Drohung zur Unterlassung der Anzeigenerstattung und zur Auflösung eines Dienstverhältnisses sowie der Drohung mit der Stahlrute mangels Schuldbeweises freigesprochen. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie bedingten Entlassung hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011 verurteilt. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, das Vergehen der Nötigung, das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage sowie die Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Beteiligter begangen, weil er eine österreichische Gebietskörperschaft, konkret das Land Niederösterreich, im Wissen, die Voraussetzungen ab den im Strafurteil festgestellten Zeitpunkten nicht mehr zu erfüllen, durch den weiteren Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen des abgeführten Asylverfahrens um insgesamt EUR 26.792,12 betrogen hat, indem er sich im Zeitraum 2008 bis 2012 hintereinander drei Personenkraftfahrzeuge anschaffte, diese aber auf fremden Namen kaufen und zulassen ließ, um die Gebietskörperschaft über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Grundversorgungsleistungen zu täuschen. Er hat in weiterer Folge im Rahmen des dazu eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens Zeugen, darunter auch seinen eigenen Sohn, zur falschen Beweisaussage bestimmt, einen weiteren Zeugen dazu sogar genötigt und selbst falsche Angaben gemacht bzw. zu machen versucht.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Widerruf der bedingten Strafnachsicht sowie bedingten Entlassung hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011 verurteilt. Der Beschwerdeführer hat das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges, das Vergehen der Nötigung, das Vergehen der Bestimmung zur falschen Beweisaussage sowie die Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Beteiligter begangen, weil er eine österreichische Gebietskörperschaft, konkret das Land Niederösterreich, im Wissen, die Voraussetzungen ab den im Strafurteil festgestellten Zeitpunkten nicht mehr zu erfüllen, durch den weiteren Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung im Rahmen des abgeführten Asylverfahrens um insgesamt EUR 26.792,12 betrogen hat, indem er sich im Zeitraum 2008 bis 2012 hintereinander drei Personenkraftfahrzeuge anschaffte, diese aber auf fremden Namen kaufen und zulassen ließ, um die Gebietskörperschaft über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Grundversorgungsleistungen zu täuschen. Er hat in weiterer Folge im Rahmen des dazu eingeleiteten polizeilichen Ermittlungsverfahrens Zeugen, darunter auch seinen eigenen Sohn, zur falschen Beweisaussage bestimmt, einen weiteren Zeugen dazu sogar genötigt und selbst falsche Angaben gemacht bzw. zu machen versucht. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilungen und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Schon aus dem diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung einerseits des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer aber auch an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. Aus der dargestellten Vorgangsweise des Beschwerdeführers, nämlich vor allem des Ausübens teils erheblicher körperlicher Gewalt gegen andere Personen, insbesondere offenbar gegenüber Frauen, mit denen er eine Lebensgemeinschaft führte, sowie den in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochenen gefährlichen Drohungen und Nötigungen bei insgesamt fünf einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, aber auch aus dem ungerechtfertigten Bezug von Leistungen der Grundversorgung und in diesem Zusammenhang der Bestimmung (teils auch Nötigung) von Zeugen zur falschen Beweisaussage und der selbst verübten falschen Beweisaussage, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung der dargestellten Rechtsgüter der körperlichen Integrität anderer sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen. Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289).Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH vom 24.05.2005, Zl. 2002/18/0289). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Landesgericht XXXX zuletzt in seinem Urteil vom XXXX.2014 nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt hat, sondern auch die bedingte Strafnachsicht sowie bedingte Entlassung hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon aber 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (welche später auf fünf Jahre angehoben wurde) ausgesetzt, verurteilt wurde, widerrufen hat. Als mildernd wurde dabei lediglich der Umstand gewertet, dass in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2013 teilweise die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB vorlagen. Als erschwerend hingegen wurden der lange Tatzeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen

§ 39St

GB gewertet. Das Landesgericht begründete das Strafmaß weiters damit, dass die hohe kriminelle Energie und die konkrete Persönlichkeit des Beschwerdeführers der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedürfen würden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verfehlungen eindrucksvoll vor Augen zu führen. Die Täterpersönlichkeit habe den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung vom XXXX.2011 sowie der bedingten Entlassung vom XXXX.2011 erforderlich gemacht. Eine weitere (teil-)bedingte Strafnachsicht käme wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung nicht in Betracht.Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Landesgericht römisch 40 zuletzt in seinem Urteil vom römisch 40 .2014 nicht nur eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt hat, sondern auch die bedingte Strafnachsicht sowie bedingte Entlassung hinsichtlich des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ursprünglich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon aber 13 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (welche später auf fünf Jahre angehoben wurde) ausgesetzt, verurteilt wurde, widerrufen hat. Als mildernd wurde dabei lediglich der Umstand gewertet, dass in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013 teilweise die Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB vorlagen. Als erschwerend hingegen wurden der lange Tatzeitraum, fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen

Paragraph 39, StGB gewertet. Das Landesgericht begründete das Strafmaß weiters damit, dass die hohe kriminelle Energie und die konkrete Persönlichkeit des Beschwerdeführers der Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe bedürfen würden, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Verfehlungen eindrucksvoll vor Augen zu führen. Die Täterpersönlichkeit habe den Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht der Vorverurteilung vom römisch 40 .2011 sowie der bedingten Entlassung vom römisch 40 .2011 erforderlich gemacht. Eine weitere (teil-)bedingte Strafnachsicht käme wegen der einschlägigen Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Art. 8Abs.

2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.In Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen somit bedeutende öffentliche Interessen

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl. VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den
  3. Abschnitt des
  4. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Gegen den ursprünglich ebenfalls im Bundegebiet lebenden älteren Sohn des Beschwerdeführers wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, allerdings in der Dauer von fünf Jahren, erlassen und der Sohn gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 14.09.2016 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben, sodass diesbezüglich keine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK vorliegt. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde nach leben zwei weitere Kinder (eine Tochter und ein Sohn) im Belgien und somit im Schengen-Raum. Eine besondere Nahebeziehung oder ein regelmäßiger (persönlicher) Kontakt sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer wurden zu keiner Zeit vorgebracht oder hätten sich sonst ergeben. Darüber hinaus hätte eine allenfalls vorliegende tatsächliche persönliche und aufrechte Beziehung zu seinen in Belgien lebenden Kindern durch die mehrfachen und teilweise mehrjährigen Haftstrafen des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Maßgebliche private Bezüge des Beschwerdeführers sind sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, hat aber seit seiner neuerlichen Einreise im Bundesgebiet im Jänner 2008 lediglich einige Tage eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Sonstige berücksichtigungswürdige Interessen liegen nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war überwiegend geprägt durch strafrechtlich relevantes Verhalten und Aufenthalten in Untersuchungs- sowie Strafhaft in diversen Justizanstalten, sodass auch der minderjährige Sohn vom Jugendwohlfahrtsträger untergebracht und in "Volle Erziehung" genommen werden musste. Wie sich aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen des Asylgerichtshofes sowie dem diesbezüglich unveränderten Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer bisher in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Kosovo zu bestreiten und leben dort - entgegen dem Beschwerdevorbringen - noch einige Familienangehörige, insbesondere die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers. Schließlich haben die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum ihn nicht von der Begehung der Straftaten im Bundesgebiet abgehalten. Das Privat- und Familienleben zu den in Belgien lebenden Kindern des Beschwerdeführers kann darüber hinaus auch durch Kontakte über Telefon und Internet sowie durch deren Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden.Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Gegen den ursprünglich ebenfalls im Bundegebiet lebenden älteren Sohn des Beschwerdeführers wurde ebenfalls eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, allerdings in der Dauer von fünf Jahren, erlassen und der Sohn gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 14.09.2016 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben, sodass diesbezüglich keine Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK vorliegt. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde nach leben zwei weitere Kinder (eine Tochter und ein Sohn) im Belgien und somit im Schengen-Raum. Eine besondere Nahebeziehung oder ein regelmäßiger (persönlicher) Kontakt sowie ein Abhängigkeitsverhältnis der Kinder zum Beschwerdeführer wurden zu keiner Zeit vorgebracht oder hätten sich sonst ergeben. Darüber hinaus hätte eine allenfalls vorliegende tatsächliche persönliche und aufrechte Beziehung zu seinen in Belgien lebenden Kindern durch die mehrfachen und teilweise mehrjährigen Haftstrafen des Beschwerdeführers eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Maßgebliche private Bezüge des Beschwerdeführers sind sonst nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, hat aber seit seiner neuerlichen Einreise im Bundesgebiet im Jänner 2008 lediglich einige Tage eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Sonstige berücksichtigungswürdige Interessen liegen nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war überwiegend geprägt durch strafrechtlich relevantes Verhalten und Aufenthalten in Untersuchungs- sowie Strafhaft in diversen Justizanstalten, sodass auch der minderjährige Sohn vom Jugendwohlfahrtsträger untergebracht und in "Volle Erziehung" genommen werden musste. Wie sich aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen des Asylgerichtshofes sowie dem diesbezüglich unveränderten Sachverhalt ergibt, war der Beschwerdeführer bisher in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Kosovo zu bestreiten und leben dort - entgegen dem Beschwerdevorbringen - noch einige Familienangehörige, insbesondere die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers. Schließlich haben die familiären Bezugspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum ihn nicht von der Begehung der Straftaten im Bundesgebiet abgehalten. Das Privat- und Familienleben zu den in Belgien lebenden Kindern des Beschwerdeführers kann darüber hinaus auch durch Kontakte über Telefon und Internet sowie durch deren Besuche im Kosovo aufrechterhalten werden. Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und Einreise in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten familiären Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret der schweren Nötigung, der mehrfachen, teils schweren Körperverletzung, des schweren gewerbsmäßigen Betruges, der Bestimmung zur falschen Beweisaussage, des unbefugten in Gebrauch nehmen eines Autos, des unbefugte Besitzes einer Waffe (Stahlrute) und weitere. Besonders schwer wiegen dabei die wiederholten Gewalttaten gegen andere Personen, insbesondere Frauen, die mehrfachen Nötigungen und gefährlichen Drohungen sowie der schwere gewerbsmäßige Betrug gegenüber einer Gebietskörperschaft und der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits sechs Mal strafgerichtlich zu mehrmonatigen oder mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Es bedarf daher eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren erscheine in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren verurteilt worden ist sowie die Reue des Beschwerdeführers und sein Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber nicht berücksichtigt worden seien, so muss dieser Argumentation einerseits vorweg entgegengehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX.10.2015 bis XXXX.09.2016 und wenige Monate davor im Zeitraum XXXX.08.2014 bis XXXX.08.2015 in Haft befand und erst am XXXX.09.2016 aus der Haft entlassen wurde. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann aber nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH vom 13.02.2007, Zl. 2006/18/0497 mwN). Andererseits muss dabei bedacht werden, dass der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers fünf einschlägige Vorstrafen vorausgingen und sowohl der bedingte Strafteil von 13 Monaten als auch die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2011 widerrufen wurden, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtdauer der Freiheitstrafe über drei Jahre betrug. Zudem wurde der Beschwerdeführer am XXXX.09.2016 lediglich bedingt unter Setzung einer erneuten Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren erscheine in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zuletzt nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einem möglichen Strafrahmen von fünf Jahren verurteilt worden ist sowie die Reue des Beschwerdeführers und sein Wunsch nach Wiedergutmachung dem österreichischen Staat gegenüber nicht berücksichtigt worden seien, so muss dieser Argumentation einerseits vorweg entgegengehalten werden, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt von römisch 40 .10.2015 bis römisch 40 .09.2016 und wenige Monate davor im Zeitraum römisch 40 .08.2014 bis römisch 40 .08.2015 in Haft befand und erst am römisch 40 .09.2016 aus der Haft entlassen wurde. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann aber nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH vom 13.02.2007, Zl. 2006/18/0497 mwN). Andererseits muss dabei bedacht werden, dass der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers fünf einschlägige Vorstrafen vorausgingen und sowohl der bedingte Strafteil von 13 Monaten als auch die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011 widerrufen wurden, sodass der Beschwerdeführer im Ergebnis die Gesamtdauer der Freiheitstrafe über drei Jahre betrug. Zudem wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .09.2016 lediglich bedingt unter Setzung einer erneuten Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Angesichts dessen kann der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden kann. Dies auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass in ähnlich gelagerten Fällen bereits Aufenthaltsverbote in der Dauer von zehn Jahren (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/18/0242) bzw. damals noch zulässige unbefristete Aufenthaltsverbote erlassen wurden (VwGH vom 14.02.2002, Zl. 99/18/0199). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht

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